Auftraggeber/Vergabestelle
Zentrale Vergabestelle - Stadt Goslar
Rammelsberger Straße 2
38640 Goslar
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
des Landes Niedersachsen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsbestandteile (§ 1)
- Vertragsbestandteile
1.1
Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen
- Preis
- Änderung der Vergütung
- Mehr- und Minderleistungen
- Verpackung
- Ausführung der Leistungen
- Sprache
- Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
- Abnahme
- Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt
- Gewährleistung und Verjährung
- Rechnung
- Bezahlung, Abtretung
- Vertragsänderungen
- Gerichtsstand
Vorbemerkung
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1.2
1.3
Nr. 1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
Nr. 2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
- Die Leistungsbeschreibung mit Vorrang gegenüber Plänen/Zeichnungen
- Besondere Vertragsbedingungen
- etwaige Ergänzende Vertragsbestimmungen
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
- etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh- rung von Leistungen (VOL/B)
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedin- gungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auf- traggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.
Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmun- gen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Preise
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- Die Preisvereinbarung dieses Auftrags unterliegt den Be- stimmungen der jeweils geltenden Fassung der Verord- nung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf- trägen und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem Auf- trag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag aus- drücklich ein anderer Preistyp angegeben ist.
- Mit der Annahme des Auftrags ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet, der zuständigen Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich um einen Marktpreis handelt. Kann aufgrund der Preis- prüfung ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt
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der vereinbarte Preis als Selbstkostenpreis im Sinne der entsprechenden Preisverordnung. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet,
in Zusammenarbeit mit der Preisbehörde nach den Vor- schriften der LSP-Leitsätze für die Preisermittlung auf- grund von Selbstkosten einen Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis zu ermitteln und abzurechnen. Bei der Abrechnung zu Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen Gewinns ein Satz für höchstens 5 v. H. der Netto-Selbst- kosten als angemessen betrachtet. Eine Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v. H. darf nicht überschritten werden.
024_210
01.2020
Stand: Januar 2020
Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3)
Beansprucht die Auftragnehmerin oder der Auftragneh- mer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergü- tung, muss sie bzw. er dies dem Auftraggeber unverzüg- lich - möglichst vor Ausführung der Leistung und mög- lichst der Höhe nach - anzeigen. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minder- kosten nachzuweisen.
Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
- ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ver- pflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen,
- begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu verein- baren.
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wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftrag- nehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und An- lagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustel- len. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer
mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Er- satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftragge- bers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausfüh- rungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderli- chen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Be- tracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und La- gerräumen zu gewähren.
Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auf- tragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auf- traggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zu- rückzugeben
Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Verpackung
Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen.
Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen
- nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
7 Sprache
Alle schriftlichen Äußerungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abge- faßt sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Drit- ter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Be- hörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheini- gungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
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6.1
- so beschaffen sein müssen, dass sie wieder verwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar so- wie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vor- schriften ist,
- stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzun- gen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrück- lich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch zurück- zunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Ab- fallentsorgung zuzuführen.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer gewähr- leistet die umweltgerechte Entsorgung.
Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Ver- packungen, so gehen diese - wenn nichts anderes ver- einbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigen- tum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behäl- tern geliefert, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auf- tragnehmer - wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.
Ausführung der Leistungen (§ 4)
Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu lie- fern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behörd- lichen Bestimmungen sowie den in Anlage 1 der VgV auf- geführten Technischen Anforderungen entsprechen.
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8.1
8.2
Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4)
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Lei- stungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfül- len. Sie bzw. er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuzie- hen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist.
Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Ange- bots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Sie unterliegen der in Nummer 2.1 aufgeführten Verordnung.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat der Beauftragung von Unterauftragnehmern die Regelun- gen der UVgO Ausgabe 2017, zu Grunde zu legen und VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nach-
unternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zah- lungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden als zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenos- senschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt- zugeben. Beabsichtigt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die ihr bzw. sein Betrieb eingerichtet ist, hat sie bzw. er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B ein-
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- Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Um- stände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funk- tionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet
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9.1
zuholen.
Abnahme (§ 13)
Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle).
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Die Liefergegenstände sind - wenn nichts anderes ver- einbart ist - auf Gefahr der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Lie- fertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu- stimmen.
Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftragge- bers zulässig.
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Gewährleistung und Verjährung (§ 14)
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- Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
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Rechnung (§ 15)
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.
Auftragsentziehung -
Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)
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- Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen.
- Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
- Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
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- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme-
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rin oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise.
Bezahlung, Abtretung (§ 17)
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- Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfül- lung der Leistung, und soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen (ggf. unter Abzug eines vereinbarten Skontos) oder inner- halb von 30 Tagen ohne Abzug. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen.
- Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Nummer 9.4 dieser Ver- tragsbedingungen.
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Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbe- sondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Ver- abredungen mit anderen Bietern über
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- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
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Die Zahlung gilt als geleistet
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,
- bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des Über- weisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftragge- bers.
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, so- weit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Ab- standszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach §§ 2 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für sie bzw. ihn tätig sind.
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- Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwen- dung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grund- lage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
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- Eine Abtretung der Forderung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.
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- Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwen- dung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grund- lage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
Gerichtsstand (§ 19)
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültig- keit des Vertrages sowie aus dem Vertragsverhältnis richtet sich ausschließlich nach dem Sitz der für die Pro- zessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.