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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Eberswalde zu den Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen der Stadt Eberswalde (nachfolgend auch Auftraggeber) sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Sie gelten auch für andere Vertragsarten.
(2) Für Leistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann und die entweder
a) im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder b) im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht werden,
gelten vorbehaltlich weiterer Bestimmungen in den Vergabeunterlagen die nachfolgenden ergänzenden Vertragsbedingungen entsprechend, soweit die Regelungen der VOL/B in den Vertrag einbezogen werden.
§ 2. Vertragsbestandteile
(1) Für Aufträge der Stadt Eberswalde gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Falle etwaiger Widersprüche nacheinander in nachstehender Reihenfolge als Vertragsbestandteile:
a) das beauftragte Angebot des Auftragnehmers bestehend aus:
aa) dem Auftragsschreiben des Auftraggebers sowie Festlegungen des Auftraggebers und Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (z.B. im Verhandlungsverfahren) im Zuge der Auftragserteilung, bb) der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes des Auftraggebers samt den darin bezeichneten Vergabeunterlagen, insbesondere mit der Beschreibung der Leistung (Leistungsverzeichnis), soweit nicht in Buchstaben b) bis f) gesondert aufgeführt, einschließlich der Änderungen und Ergänzungen der Vergabeunterlagen (z.B. im Zuge der Beantwortung von Bieterfragen oder -rügen), die der Auftraggeber den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, cc) dem Angebot des Auftragnehmers samt den darin bezeichneten Anlagen, soweit nicht in Buchstaben b) bis f) gesondert aufgeführt, einschließlich der weiteren Erklärungen des Auftragnehmers nach Angebotsabgabe (z.B. im Zuge der Aufklärung des Angebotes) im Laufe des Vergabeverfahrens vor Auftragserteilung,
b) diese Vertragsbedingungen der Stadt Eberswalde
c) die in den Vergabeunterlagen und nachrangig ergänzend im Angebot des Auftragnehmers angegebenen technischen Anforderungen (§ 31 Abs. 2 und Anlage 1 VgV), Vorschriften und Normen, einschließlich etwaiger Normen für die Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) für Menschen mit Behinderungen; § 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOL/B (s. Buchstabe f) bleibt unberührt,
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d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ebenso wie entsprechende Vermerke auf Briefbögen, Rechnungen, Preislisten usw. des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass der Auftraggeber sie unter konkreter Bezugnahme oder Wiedergabe mindestens in Textform (§ 126b BGB) bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen vom Auftragnehmer angebotenen Skontoabzug.
(3) Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, sind nicht Vertragsbestandteil und nicht Geschäftsgrundlage, auch wenn sie dem Auftraggeber (z.B. im Angebotsschreiben) mitgeteilt wurden oder bekannt sein sollten. Das gilt auch für Bieterfragen und Auskunftsersuchen des Auftragnehmers im Zuge des Vergabeverfahrens und darin etwa enthaltene Annahmen, soweit sie der Auftraggeber nicht ausdrücklich bestätigt hat (z.B. im Rahmen der Beantwortung von Bieterfragen).
Hinweise oder Bedenken des Auftragnehmers im Zuge des Vergabeverfahrens sind nur beachtlich, soweit er sie gegenüber dem Auftraggeber als solche ausdrücklich bezeichnet oder kenntlich gemacht (und z.B. nicht in einer Fragestellung „versteckt“) hat und sie vom Auftraggeber nicht zurückgewiesen wurden. Auf Hinweise oder Bedenken anderer Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, soweit er sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
(4) Wird nach Muster (einschließlich Plänen, Zeichnungen/Skizzen, Fotographien) bestellt, so gilt das Muster als nähere Erklärung des Auftragnehmers über die Beschaffenheit der Leistung; verbindliche Vorgaben des Vertrags (siehe § 2 (1) dieser Vertragsbedingungen) sind vorrangig.
(5) Soweit der Auftragnehmer mit dem Angebot eine selbst gefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung abgegeben hat, ist die vom Auftraggeber vorgegebene Langfassung, ergänzt um die zulässigen Erklärungen und Angaben des Auftragnehmers, allein verbindlich. Soweit der Auftragnehmer mit dem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens selbst formulierte Erklärungen eingereicht hat, obwohl für entsprechende Erklärungen entsprechende Formulartexte vom Auftraggeber bereitgestellt waren, sind etwaige Abweichungen der Erklärungen von den Formulartexten unbeachtlich; im Übrigen gilt § 2 (6) dieser Vertragsbedingungen.
(6) Auf eine Abweichung des Angebotes des Auftragnehmers von den verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn die Abweichung eine den Ausschluss des Angebotes begründende Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen (§ 58 VgV) darstellt. Satz 1 gilt nicht, soweit die Abweichung dem Auftraggeber bei Auftragserteilung bekannt war; § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB bleibt unberührt.
(7) Hat der Auftragnehmer in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens Bieterkonzepte oder Leistungskonzepte im Hinblick auf die von ihm angebotene Leistung vorgelegt, so sind auch diese Vertragsbestandteile und gelten, soweit sie hinreichend bestimmt sind und sich auf die Leistungsausführung beziehen, als nähere Erklärung des Auftragnehmers über die Beschaffenheit der Leistung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in den Konzepten von ihm angebotenen Maßnahmen (z.B. zur Implementierung, Organisation, Ausführung oder Absicherung der Leistung), Qualitäten und Ziele im Zuge der Leistungsausführung umzusetzen. Das gilt auch, soweit die Konzepte Ziele, Standards oder Maßnahmen beinhalten, die nicht den Leistungsgegenstand selbst betreffen, sondern – neben der Herstellung bzw. Erbringung – ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung betreffen oder sonst mit dem Leistungsgegenstand im Zusammenhang
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stehen (z.B. innovative, soziale oder umweltbezogene Aspekte). Das gilt auch dann, wenn die Angaben in den Konzepten nicht in die Angebotswertung eingeflossen sind.
(8) Hat der Auftragnehmer in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens neben dem Preis der Leistung (Vergütung des Auftragnehmers) weitere Angaben zu den Lebenszykluskosten im Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers gemacht, insbesondere zu Nutzungskosten (z.B. Betriebskosten, Energieverbrauch, Verbrauch sonstiger Ressourcen), Wartungskosten, Kosten am Ende der Nutzungsdauer (z.B. Abholung/Abbau, Entsorgung, Recycling) oder Kosten durch externe Effekte der Umweltbelastung (vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 5 VgV), so sind auch diese Angaben zu den Lebenszykluskosten Vertragsbestandteil und haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für deren Richtigkeit. Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben zu den Lebenszykluskosten nicht in die Angebotswertung eingeflossen sind. Soweit die Angaben zu den Lebenszykluskosten nach den Bestimmungen der Vergabeunterlagen in die Wertung des Angebotes des Auftragnehmers eingeflossen sind, haftet der Auftragnehmer nach Satz 1 verschuldensunabhängig.
(9) § 2 (8) gilt nicht:
a) wenn die Angaben des Auftragnehmers vom Auftraggeber im Vergabeverfahren nur rein informatorisch und ausdrücklich ohne Gewähr abgefordert wurden, es sei denn, dass der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Angaben gemacht hat;
b) wenn sich die Angaben im Sinne von § 2 (8) dieser Vertragsbedingungen bzw. deren Grundlagen unmöglich sicher bestimmen lassen. Auf eine solche Unmöglichkeit kann sich der Auftragnehmer nur berufen, soweit er den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hingewiesen hat und nach einer etwaigen Zurückweisung dieses Hinweises durch den Auftraggeber seine Angaben nicht bestätigt hat;
c) hinsichtlich des Ergebnisses einer Berechnungsmethode und/oder der in die Berechnung einzustellenden Parameter, soweit die Methode oder Parameter vom Auftraggeber verbindlich vorgegeben wurden.
Sonstige Vertragsbestandteile, insbesondere die verbindlichen Vorgaben der Leistungsbeschreibung (etwa zur Energieeffizienz oder zu den Umweltauswirkungen der Leistung), bleiben von § 2 (8) und (9) unberührt.
§ 3 Einsatz von Fördermitteln
(1) Sofern der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen mitgeteilt hat, dass zur Finanzierung des Auftrags Fördermittel (staatliche Beihilfen, Zuschüsse, Subventionen, Mittel der Europäischen Union o.ä.) eingesetzt werden und als Voraussetzung oder Bedingung für deren Gewährung in Bezug auf den Auftrag bestimmte Anforderungen (z.B. Nebenbestimmungen, Auflagen o.ä.) einzuhalten sind, so sind diese Anforderungen, soweit sie die Ausführung des Auftrags oder Abwicklung des Vertrages durch den Auftragnehmer betreffen, vom Auftragnehmer einzuhalten bzw. umzusetzen. Das schließt die erforderliche Mitwirkung des Auftragnehmers bei einer etwaigen (Über-)Prüfung der Einhaltung der förderrechtlichen Bestimmungen durch die zuständigen Stellen (z.B. Verwendungsnachweisprüfer, Rechnungshof, Gerichte) ein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für etwaige Unteraufträge. Sofern eine zuständige Instanz im Sinne von Satz 2 einen zur Nichtgewährung oder Rückzahlung der Fördermittel führenden Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen feststellt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von den daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteilen einschließlich zweckentsprechender Aufwendungen zur
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Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung freizustellen, wenn der Auftragnehmer den Verstoß zu vertreten hat.
(2) Die Vereinbarung weitergehender Verpflichtungen des Auftragnehmers in Bezug auf die Verwendung von Fördermitteln auf den Gegenstand des Vertrages oder die Leistung bleibt durch Vorstehendes unberührt. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer die Beantragung von Fördermitteln übernommen hat oder das Angebot des Auftragnehmers in Ansehung von Fördertatbeständen erstellt wurde. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, trägt der Auftragnehmer die Gefahr der Realisierung von Fördermitteln, soweit er die angebotenen Preise in Ansehung von Fördertatbeständen kalkuliert hat; entsprechende Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil oder Geschäftsgrundlage.
§ 4 Vergütung
(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die vereinbarten Preise Festpreise.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer mindestens in Höhe des während der Vertragslaufzeit geltenden Mindestlohns zu bezahlen.
(3) Maßgeblich ist der vom Bieter genannte Bruttopreis. Hierbei trägt der Bieter das Risiko einer unzutreffenden Einschätzung der Steuerpflichtigkeit seiner Leistungen. Obwohl auch die Nettopreise abgefragt werden, wird der vom Bieter genannte Bruttopreis – und nicht der Nettopreis zuzüglich der objektiv anfallenden Mehrwertsteuer – zum Vertragsinhalt. Die Pflicht des Bieters zur Entrichtung der korrekten Mehrwertsteuer bleibt unabhängig davon berührt.
(4) Mit dem Preis für die Leistung sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch sämtliche Nebenleistungen abgegolten; dazu zählen
a) Nebenleistungen, zu denen der Auftragnehmer nach dem Vertrag verpflichtet ist (z.B. Erstellung von Anleitungen oder Dokumentationen, Transport samt Verpackung, Versicherung und Anlieferung am Erfüllungsort oder das Aufstellen bzw. Installieren/Montieren vor Ort) sowie
b) Nebenleistungen, die zu einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich sind oder sich aus der Beschreibung der Leistung zwangsläufig ergeben, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) nicht eigens aufgeführt sind. Von der Abgeltung sind auch etwaige Kosten und Lasten (z.B. Spesen, Gebühren oder öffentliche Abgaben) erfasst, die dem Auftragnehmer im Zusammengang mit der Leistungserbringung entstehen und für die eine Erstattung oder Übernahme durch den Auftraggeber nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit dem Preis für die Leistung sind ebenfalls, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, etwaige Patent- oder Lizenzgebühren oder - Vergütungen für die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber abgegolten.
(5) Die vereinbarten Preise unterliegen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953). Dies gilt auch für mittelbare Leistungen, z.B. Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechender Verträge mit anderen Unternehmen auf die
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Geltung der VO PR 30/53 hinzuweisen und die Prüfungsrechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden vertraglich zu vereinbaren.
(6) Ist im Angebot des Auftragnehmers (siehe § 2 (1) a) dieser Vertragsbedingungen) eine Einzelleistung mit 0,00 Euro (oder einer gleichwertigen Preisangabe, z.B. „entfällt“) bepreist, so hat der Auftragnehmer diese Einzelleistung ohne Vergütung zu erbringen. Auf die Erbringung von Einzelleistungen mit einem Preis mit negativem Vorzeichen (Negativpreis) hat der Auftragnehmer keinen Anspruch. Im Angebot fehlende Preise, die sich nicht durch Auslegung des Angebotes (§§ 133, 157 BGB) eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, sind vor Zuschlagserteilung zu vereinbaren; andernfalls gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass der Preis, wäre er bereits im Vergabeverfahren vereinbart worden, nicht die Wertungsreihenfolge verändern oder sonst den Wettbewerb beeinträchtigen darf.
(7) Ist bei Instandsetzungsaufträgen der Umfang der Leistung nicht bekannt, sondern vom Auftragnehmer erst nach einer Fehlerfeststellung zu bestimmen, so gilt der Auftrag nur unter dem Vorbehalt der Einigung über den Preis für die Gesamtleistung. Sobald die Instandsetzungskosten feststehen, sind sie dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so beschränkt sich die Zahlungsverpflichtung auf die angemessene Vergütung für die notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung.
(8) Sind für die Nutzung der Leistung Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch oder sonstige Dokumentationen der Ausführung erforderlich, so sind diese in deutschsprachiger Fassung Bestandteil jeder zu erbringenden Leistung. Ist für die Benutzung oder Verwendung der Leistung eine besondere Qualifikation (z.B. spezielle Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kenntnisse) der Nutzer erforderlich, so hat der Auftragnehmer die Maßnahmen zur notwendigen Qualifizierung der nach Art und Menge der Leistung zu erwartenden Nutzer (z.B. Schulung oder Fortbildung von Bediensteten und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers) am Leistungsort als Bestandteil der Leistung ohne gesonderte Vergütung mit zu erbringen, wenn und soweit nicht
a) etwas anderes im Vertrag ausdrücklich geregelt ist,
b) der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Qualifikation und die fehlende Regelung im Vertrag vor Angebotsabgabe ausdrücklich hingewiesen hat,
c) die Qualifikation in einer behördlichen Prüfung oder Zulassung (z.B. Führerschein) besteht oder
d) der Auftragnehmer nach den Umständen des Auftrags davon ausgehen konnte, dass die voraussichtlichen Nutzer die erforderliche Qualifikation bereits besitzen (z.B. bei Nachbestellungen).
§ 5 Änderungen der Leistung
Zu § 2 VOL/B:
(1) Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung betreffen die Art der Ausführung oder die Qualität der Leistung. Im Regelfall sind dies vom Auftraggeber gewünschte technische Änderungen. Zur Beschaffenheit im Sinne von Satz 1 gehören auch der Ausführungstermin, der Ort der Leistungserbringung sowie evtl. Vorgaben, wie geleistet werden soll.
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(2) Änderungen, die durch Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen erforderlich werden, hat der Auftragnehmer ohne besonderen Auftrag gem. § 5 (6) dieser Vertragsbedingungen vorzunehmen; eine zur Preisanpassung berechtigende Änderung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B liegt in solchen Fällen nicht vor.
(3) Bedenkenanzeigen im Sinne von § 2 Nr. 2 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
(4) Sind infolge Änderung in der Beschaffenheit der Leistung gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise und gegebenenfalls Vertragsbedingungen zu vereinbaren, hat dies vor Erbringung der geänderten Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. In jedem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der geänderten Leistungen etwaige Mehrvergütungsansprüche anzukündigen und, soweit dies zu diesem Zeitpunkt möglich ist, zu beziffern.
(5) Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers wegen einer Verzögerung des Zuschlags bzw. Vertragsschlusses kann der Auftragnehmer nur geltend machen, wenn er vor einer Erklärung über die Verlängerung der Bindefrist seines Angebotes oder für den Fall des Ablaufs der Bindefrist vor der Annahme des Angebotes des Auftraggebers zum Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes des Auftragnehmers geprüft und den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, inwieweit sich die Verzögerung auf die angebotenen Ausführungsfristen und diese sich auf die Preisgrundlagen auswirken. Eine bloße Veränderung der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers führt nicht zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers. § 313 BGB bleibt unberührt.
(6) Abweichungen des Auftragnehmers von der nach dem Vertrag vorgesehenen Ausführung der Leistung sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber der beabsichtigten Abweichungen vom Vertrag vor der Ausführung der Leistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigten Abweichungen keine Preisänderung zur Folge haben.
(7) Die Annahme des Auftraggebers im Sinne von § 2 Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 VOL/B bedarf einer vorherigen Einigung über die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. Sie muss ausdrücklich und mindestens in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden.
(8) Können bei Änderungen der Leistungen im Sinne von § 2 VOL/B und § 5 (1) – (6) dieser Vertragsbedingungen neue Preise nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gebildet werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Angemessenheit der Mehr- oder Minderkosten durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Einblick in dessen Urkalkulation und, soweit erforderlich, weitere Auskünfte über die Kalkulationsgrundlagen der angebotenen Preise verlangen; das gilt auch in Bezug auf etwaige Unteraufträge. Für eine von dem Gutachten abweichende Angemessenheit der neu festzusetzenden Preise ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Die Kosten des Gutachtens trägt der Auftraggeber, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Einholung des Gutachtens durch sein Verhalten, etwa überhöhte Preisvorstellungen oder unzureichende Mitwirkung bei der Preisfindung, schuldhaft veranlasst hat.
§ 6 Ausführungsunterlagen
(1) Auf etwaige Unklarheiten, Lücken, Widersprüche oder Fehler (insgesamt „Fehler“) der Vergabeunterlagen, die entweder
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a) der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebotes erkannt hat oder
b) aus den Vergabeunterlagen erkennbar waren, kann sich der Auftragnehmer nicht berufen, wenn er sie dem Auftraggeber nicht vor Abgabe des Angebotes mitgeteilt hat, es sei denn, er hat die unterlassene Mitteilung nicht zu vertreten. Die Fehler sind durch eine dem Ziel des Vertrages und den berechtigten Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung des § 4 (4) dieser Vertragsbedingungen entsprechende Regelung zu ersetzen mit der Maßgabe, dass dem Auftraggeber dadurch keine Mehrkosten entstehen oder diese vom Auftragnehmer getragen werden.
Zu § 3 Nr. 1 VOL/B:
(2) Allgemein zugängliche Ausführungsunterlagen hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen. Allgemein zugänglich sind Ausführungsunterlagen, die dazu bestimmt und nach der Form ihrer Darbietung dazu geeignet sind, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu vermitteln. Ob der Zugang zu diesen Informationen nur gegen ein Entgelt gewährt wird, ist hierbei nicht relevant.
Zu § 3 Nr. 2 VOL/B:
(3) Die Vertragsparteien dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, die erhaltenen Unterlagen behalten sowie für innerbetriebliche Zwecke vervielfältigen und verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur in dem zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen Umfang zulässig und nur, soweit diese Dritten vom Bieter dazu zu verpflichtet werden, die Pflichten aus § 6 (3) bis (5) dieser Vertragsbedingungen ihrerseits einzuhalten.
(4) Auch soweit Unterlagen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zum uneingeschränkten und direkten Abruf zur Verfügung gestellt wurden, bleibt der Auftragnehmer verpflichtet, diese Unterlagen nur zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages zu verwenden. Insbesondere ist eine weitere Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Unterlagen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers mindestens in Textform (§ 126b BGB) untersagt.
(5) Soweit Informationen oder der Zugang zu bzw. der Inhalt von Unterlagen Gegenstand einer Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers oder einer Vertraulichkeitsvereinbarung sind, bleiben die Bedingungen dieser Verpflichtungserklärung bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung unberührt und sind vom Auftragnehmer in jedem Fall einzuhalten.
§ 7. Ausführung der Leistung
Zu § 4 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B:
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Mittel, Fähigkeiten, Ressourcen und Mittel (Eignungsmerkmale) einzusetzen, für die er im Zuge des Vergabeverfahrens (z.B. im Teilnahmeantrag oder im Angebot) vor Auftragserteilung angegeben hat, dass er sich ihrer zur Ausführung der Leistung bedienen will oder sie ihm zur Ausführung der Leistung zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere die vom Auftragnehmer angegebenen Merkmale der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
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a) Sofern der Auftragnehmer das Bestehen einer Haftpflichtversicherung angegeben hat, ist er verpflichtet, diese mindestens mit den angegebenen Deckungssummen während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
b) Sofern der Auftragnehmer Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge angegeben hat, hat er die zur Ausführung der Referenzleistungen eingesetzten personellen und technischen Mittel auch bei der Auftragsausführung in einer Weise einzusetzen, die geeignet ist, die bei der Ausführung der Referenzleistungen gewonnenen Erfahrungen und das dabei erworbene Know-how auf die auszuführende Leistung zu übertragen (z.B. Einsatz der Mitarbeiter mit den entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen)
c) Sofern der Auftragnehmer angegeben hat, dass bestimmte technische Fachkräfte oder technischen Stellen (z.B. zur Qualitätskontrolle) im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden, so hat ein entsprechender Einsatz bei der Auftragsausführung zu erfolgen.
d) Sofern der Auftragnehmer angegeben hat, dass eine bestimmte Produktionskapazität, technische Ausrüstung, eine Qualitätssicherung oder Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten bei der Leistungserbringung zur Verfügung stehen, so hat er mindestens diese bei der Auftragsausführung einzusetzen.
e) Sofern der Auftragnehmer angegeben hat, dass ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystem zur Verfügung steht, ist dieses mindestens in der angegebenen Qualität bei der Auftragsausführung einzusetzen.
f) Sofern der Auftragnehmer bestimmte Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über eine bestimmte Befähigung zur Berufsausübung vorgelegt hat, so sind – vorbehaltlich weitergehender oder anderslautender Vereinbarungen – die Inhaber dieser Nachweise bzw. Bescheinigungen in entsprechender Position bei der Auftragsausführung einzusetzen. Eine Auswechslung dieser Personen ist nur durch Personen mit vergleichbarer oder besserer Qualifikation und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers, die nicht grundlos verweigert werden darf, möglich. Der Auftragnehmer hat außerdem für eine nach der Art des Auftrags und der Auftragsausführung angemessene Stellvertreterregelung zu sorgen.
g) Sofern der Auftragnehmer bestimmte Umweltmanagementmaßnahmen angegeben hat, hat er diese während der Auftragsausführung anzuwenden.
h) Sofern der Auftragnehmer eine durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl seines Unternehmens angegeben hat, so hat er diese unter Berücksichtigung üblicher Fluktuationen aufrecht zu erhalten, mindestens soweit dies zur Einhaltung einer im Vergabeverfahren angegebenen Mindestanforderung (Mindestbeschäftigtenzahl) sowie zu einer ordnungs- und vertragsgemäßen Auftragsausführung auch unter Berücksichtigung anderweitiger Aufträge des Auftragnehmers und Spitzen in der Arbeitsbelastung erforderlich ist;
i) Sofern der Auftragnehmer eine bestimmte technische Ausstattung, Geräte oder technische Ausrüstung angegeben hat, über die er für die Ausführung des Auftrags verfügt, hat er diesen Bestand, auch mittels gegebenenfalls erforderlicher Neuinvestitionen, für die Auftragsausführung vorzuhalten;
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j) Sofern der Auftragnehmer Bescheinigungen oder Zertifikate von Behörden oder als zuständig anerkannten Instituten (Zertifizierer) vorgelegt oder angegeben hat, hat er, wenn deren Gültigkeitszeitraum während des Vertragszeitraums abläuft, diese zu verlängern bzw. zu erneuern. Der Auftraggeber kann die Vorlage der verlängerten bzw. erneuerten Bescheinigungen und Zertifikate verlangen.
(2) Einer Angabe oder Vorlage des Auftragnehmers im Sinne von § 7 (1) dieser Vertragsbedingungen steht es gleich, wenn der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens auf Angaben, Nachweise oder Unterlagen, die in einem Präqualifizierungssystem oder in einer zum Eignungsnachweis bei öffentlichen Auftragsvergaben eingerichteten Datenbank niedergelegt sind, verwiesen hat.
(3) Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach § 7 (1) dieser Vertragsbedingungen erstreckt sich auch auf die Eignungsmerkmale anderer Unternehmen, für die der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sie bei der Auftragsausführung in Anspruch nimmt („Eignungsleihe“). Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die anderen Unternehmen oder deren Eignungsmerkmale nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Eignungsmerkmale rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls gegenüber den anderen Unternehmen durchzusetzen; soweit dies für den Auftragnehmer unzumutbar oder zur effektiven Wiederherstellung der Verfügbarkeit untauglich ist, kann der Auftragnehmer angemessenen, mindestens gleichwertigen Ersatz beschaffen, entweder durch Herstellung der erforderlichen Eignungsmerkmale im eigenen Unternehmen oder durch Ersetzung des anderen Unternehmens. Der Auftraggeber kann nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 VgV vom Auftragnehmer auch während der Auftragsausführung verlangen, dass ein anderes Unternehmen im Sinne von Satz 1 ersetzt wird.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 7 GWB sowie für die Auftragsausführung relevante Veränderungen in Bezug auf seine Eignung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) unverzüglich mitzuteilen; das schließt die Pflicht zur Ankündigung absehbarer Veränderungen ein. Dieselben Mitteilungspflichten treffen den Auftragnehmer hinsichtlich etwaiger Ausschlussgründe oder Veränderungen der Eignung in Bezug auf Unterauftragnehmer sowie in Bezug auf andere Unternehmen im Sinne von § 7 (3) dieser Vertragsbedingungen. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so gilt die Mitteilungspflicht des Auftragnehmers in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft entsprechend.
(5) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft und ist nach dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt, so gilt Folgendes:
a) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haften für die Durchführung des Vertrages und für die Handlungen der Mitglieder als Gesamtschuldner (§§ 421, 31 BGB), soweit nicht nach dem Vertrag ausdrücklich eine bestimmte Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft geregelt ist.
b) Das von der Arbeitsgemeinschaft als bevollmächtigter Vertreter benannte Mitglied vertritt die Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt und rechtsverbindlich gegenüber dem Auftraggeber. Damit ist keine Beschränkung der Vertretung der Arbeitsgemeinschaft durch die übrigen Mitglieder verbunden. Insbesondere kann der Auftraggeber rechtsverbindliche Erklärungen auch gegenüber einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft abgegeben, etwa im Zuge der Ausführung eines von diesem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auszuführenden Leistungsteils.
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c) Hat der Auftragnehmer in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens) eine Erklärung über die Art und den Umfang der von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft jeweils zu übernehmenden Leistungsteile abgegeben, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Inhalt dieser Erklärung im Zuge der Auftragsausführung umzusetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, die berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds (z.B. einschlägige Referenzen und berufliche Erfahrung, Studien- und Ausbildungsnachweise, Bescheinigungen über die berufliche Befähigung) bei der Auftragsausführung in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall hat das entsprechende Mitglied den Leistungsteil auszuführen, für den diese berufliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
d) Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft sind verpflichtet, das mit der Ausführung einer Teilleistung betraute Mitglied mit der wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens in dem Umfang auszustatten, wie die Leistungsfähigkeit vom Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben wurde und für die Ausführung der betroffenen Teilleistung erforderlich ist.
e) Eine Haftpflichtversicherung muss mindestens alle Mitglieder hinsichtlich der jeweils von ihnen auszuführenden Leistungsteile oder die Arbeitsgemeinschaft insgesamt erfassen.
f) Sofern der Auftragnehmer im Vergabeverfahren auf Kontroll-, Überwachungs- oder Managementsysteme (z.B. hinsichtlich Qualität, Umwelt oder Lieferanten) eines Mitglieds verwiesen hat, sind diese Systeme auf die gesamte Vertragsdurchführung durch alle Mitglieder zu erstrecken.
Zu § 4 Nr. 1 Abs. 2 VOL/B:
(6) Der Auftragnehmer hat die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und die gegebenenfalls im Vertrag konkretisierten Vorgaben des Auftraggebers zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheitsschutz zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und/oder Sachschäden notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsmaßregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
(7) Ein etwaiger persönlicher Verzicht der mit der Güteprüfung beauftragten Bediensteten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatzansprüche für Personen- oder Sachschäden bei oder aus Anlass der Güteprüfung im Werk des Auftragnehmers ist unwirksam.
(8) Der Auftragnehmer hat bei Leistungen auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten des Auftraggebers zu befolgen, soweit diese in Wahrnehmung der Hausherrenrechte des Auftraggebers oder aus sonstigem wichtigem Grund erteilt werden. Zuwiderhandelnde können sofort vom Grundstück verwiesen werden.
(9) Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die gesicherte Aufbewahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Materialien, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der beigestellten Stoffe und Geräte. Soweit dies für die Auftragsausführung erforderlich ist, wird der Auftraggeber im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten unentgeltlich verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, wenn sich diese Gegenstände auf seinem Grundstück befinden.
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(10) Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von darauf beruhenden Ansprüchen frei, wenn die Schäden durch ein dem Auftragnehmer zurechenbares Verschulden herbeigeführt worden sind. Als Arbeitnehmer des Auftragnehmers gelten auch Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten bedient.
(11) Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer hat durch Prüfung und Abnahme entsprechender Verpflichtungen sicherzustellen, dass die von ihm bei der Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmer die in Satz 1 genannten Pflichten ebenfalls einhalten. Für den Fall, dass der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder eines Personaldienstleisters auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.
§ 8 Unterrichtungs- und Zutrittsrecht des Auftraggebers
Zu § 4 Nr. 2 VOL/B:
(1) Das Unterrichtungsrecht des Auftraggebers betrifft insbesondere auch die Einhaltung der technischen Anforderungen und Ausführungsfristen.
(2) Die mit der Unterrichtung und Prüfung beauftragten Bediensteten oder Beauftragten des Auftraggebers werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unangekündigte Prüfung erfordert.
(3) Besteht eine Leistung oder Teilleistung des Auftragnehmers in der Vorhaltung von Kapazitäten oder Ressourcen zwecks Einzelabrufs durch den Auftraggeber oder Dritte oder zwecks eigenverantwortlichen Einsatzes durch den Auftragnehmer (z.B. Sukzessiv-Lieferungen, Service- Dienste/Hotline, Wartung/Instandhaltung/Pflege, Updates/Revisionen usw.), so ist der Auftragnehmer zur Dokumentation der Einzelabrufe/Einsätze mindestens nach dem Zeitpunkt des Einzelabrufs/einsatzauslösenden Ereignisses, dem Zeitpunkt der Ausführung des Einzel- abrufs/Einsatzes sowie nach der Art und dem Umfang der Tätigkeiten des Auftragsnehmers und der dabei eingesetzten Kapazitäten oder Ressourcen verpflichtet. Der Auftraggeber kann die Vorlage der Dokumentation in regelmäßigen Abständen sowie insbesondere bei Beendigung des Vertrages für die zurückliegende Vertragslaufzeit verlangen. Führt der Auftragnehmer darüber hinaus eigene Statistiken oder Aufstellungen in Bezug auf die Vertragsausführung, so kann der Auftraggeber Auskunft über die darin enthaltenen Daten verlangen, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche bzw. behördliche Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Dokumentation der Leistungsausführung (z.B. im Rahmen der Rechnungsstellung) bleiben unberührt.
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(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass nach Beendigung des Vertrages eine Fortführung der Leistung oder einer Teilleistung des Auftragnehmers durch einen Dritten einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB darstellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, rechtzeitig bereits vor Beendigung des Vertrages an der Vorbereitung der Fortführung mitzuwirken. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber insbesondere sämtliche Auskünfte zu erteilen, die der die Leistung oder Teilleistung fortführende Dritte benötigt, um die ihn treffenden Pflichten aus § 613a BGB und aus den gegebenenfalls übergehenden Arbeitsverhältnissen zu beurteilen, insbesondere bezüglich der bestehenden Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, Altersvorsorgezusagen, betrieblichen Übungen und Urlaubsansprüchen usw. Die Auskunftspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bis zum Abschluss des Betriebsübergangs mit der Maßgabe bestehen, dass sie der die Leistung oder Teilleistung fortführende Dritte direkt vom Auftragnehmer verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Übertragung der Leistung oder Teilleistung auf den fortführenden Dritten erforderlich und für den Auftragnehmer zumutbar ist. Die weitergehenden Pflichten des Auftragnehmers aus § 613a BGB bleiben unberührt.
§ 9. Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Leistungen der Zulieferer
Zu § 4 Nr. 3 VOL/B:
(1) Der Auftragnehmer bleibt, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und dem Auftrag zugrunde gelegt hat.
(2) Mängelanzeigen im Sinne von § 4 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
§ 10 Unterbeauftragung (Nachunternehmer)
Zu § 4 Nr. 4 VOL/B:
(1) Eine Unterbeauftragung liegt vor, wenn die Teilleistung von einem anderen, rechtlich selbständigen Unternehmen (Unterauftragnehmer, Nachunternehmer) für den Auftragnehmer ausgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn dieses andere Unternehmen zum selben Konzern gehört wie der Auftragnehmer oder wenn der Auftragnehmer an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Unterauftragnehmer sind auch Unter-Unterauftragnehmer der zweiten oder weiteren Reihe.
(2) Unwesentliche Teilleistungen i.S.v. § 4 Nr. 4 VOL/B sind solche, die sich als lediglich als untergeordnete Hilfsdienste oder Hilfsfunktionen darstellen oder auf die Zulieferung von standardisierten Zutaten oder Stoffen für vom Auftragnehmer herzustellende Erzeugnisse darstellen. Als wesentliche Teilleistungen gelten insbesondere solche, die die Qualität der Leistung beeinflussen oder in der Leistungsbeschreibung explizit aufgeführt sind und nicht nur in zu vernachlässigendem Umfang anfallen.
(3) Unterauftragnehmer werden nicht Vertragspartner des Auftraggebers; § 132 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c GWB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist für die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich.
(4) In Abweichung von § 4 Nr. 4 Satz 2 VOL/B ist eine Zustimmung des Auftraggebers auch dann erforderlich, wenn der Betrieb des Auftragnehmers auf die betreffende Teilleistung nicht
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eingerichtet ist. Die Zustimmung nach § 4 Nr. 4 Satz 1 VOL/B kann der Auftraggeber von einer vorherigen Prüfung entsprechend § 10 (6) dieser Vertragsbedingungen abhängig machen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Bezug auf den Unterauftragnehmer sowie zur Eignung des Unterauftragnehmers (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) für die von diesem auszuführendem Teilleistungen vorzulegen.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen Unterauftragnehmer, die er in seinem Angebot oder im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, bei der Auftragsausführung in dem angegebenen Umfang einzusetzen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Bieter angegeben hat, dass er sich bei zur Ausführung der Leistung der beruflichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unterauftragnehmers bedienen will. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der Unterauftragnehmer rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls durchzusetzen. § 7 (1) dieser Vertragsbedingungen gilt entsprechend für Unterauftragnehmer und ist vom Auftragnehmer durch Prüfung und Abnahme entsprechender Verpflichtungen der Unterauftragnehmer sicherzustellen.
(6) Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB oder fakultativer Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB in Bezug auf einen Unterauftragnehmer kann der Auftraggeber auch während der Auftragsausführung verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Unterauftragnehmer über die für die von ihm zu erbringende Teilleistung erforderliche Eignung (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) nicht (mehr) verfügt. Der Auftraggeber kann für die Ersetzung des Unterauftragnehmers eine Frist setzen. Die Ersetzung kann durch Unterbeauftragung eines anderen Unterauftragnehmers oder durch Leistungserbringung im eigenen Betrieb des Auftragnehmers erfolgen. Für den Fall einer Eignungsleihe von einem Unterauftragnehmer gilt ergänzend § 7 (3) dieser Vertragsbedingungen.
(7) Für eine vom Auftragnehmer beabsichtigte Auswechslung eines Unterauftragnehmers gelten § 4 Nr. 4 VOL/B und § 10 (4) dieser Vertragsbedingungen entsprechend; für den Fall einer Eignungsleihe von dem auszutauschenden Unterauftragnehmer gilt ergänzend § 7 (3) dieser Vertragsbedingungen.
§ 11 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
Zu § 5 VOL/B:
(1) Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass die vereinbarte Ausführungsfrist nicht eingehalten wird, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat so früh wie möglich eine neue Frist vorzuschlagen.
(2) Streiks und Aussperrungen gelten nicht als offenkundige Tatsachen i.S.v. § 5 Nr. 1 Satz 2 VOL/B.
(3) Behinderungsanzeigen im Sinne von § 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/B und Mitteilungen im Sinne von § 5 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
(4) Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag nach § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B entstehen dem Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche.
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§ 12 Lieferungen
(1) Soweit nach dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung „frei Haus“ als vereinbart, d.h., der Auftragnehmer trägt die gesamten Transportkosten bis zum Übergabepunkt der zu liefernden Gegenstände an der Ladestelle, andernfalls bei der Postannahmestelle bzw. dem Grundstück der Empfangsstelle. Die Lieferverpflichtung umfasst, soweit dies nach der Art der Leistung zu erwarten ist, über Satz 1 hinaus auch die gebrauchsfertige Aufstellung bzw. das Installieren/Montieren vor Ort an der im Vertrag bzw. im Auftragsschreiben bezeichneten Verwendungsstelle.
(2) Soweit ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Auftraggeber die Versandkosten trägt, hat der Auftragnehmer diese bis zur Empfangsstelle bei der Auflieferung zu verauslagen. In Rechnung gestellte Versandkosten werden vom Auftraggeber, soweit sie von ihm zu tragen sind, nur auf Nachweis durch entsprechende Belege oder geeignete Unterlagen gezahlt.
(3) Der Auftragnehmer hat bei der Wahl des Beförderungsweges dem Bahntransport gegenüber dem Straßentransport den Vorzug zu geben, soweit damit keine Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit und der Liefertermine verbunden ist.
(4) Die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. sowie etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
(5) Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
(6) Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung ausdrücklich und mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart worden ist und die hierfür voraussichtlich anfallenden Zusatzkosten vom Auftragnehmer vor der Vereinbarung angegeben wurden.
(7) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Bei selbstständigen Teilleistungen sind die Lieferscheine fortlaufend zu nummerieren. Lieferscheine und - soweit besonders vereinbart - Versandanzeigen müssen enthalten:
aa) - Nummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftragsschreibens, bb) - der zuständige Ansprechpartner beim Auftraggeber, cc) - die Nummer einer etwaigen Teillieferung, dd) - Nummer und Ausstellungstag des Lieferscheins, ee) - Tag, Monat und Jahr der Absendung sowie ff) Angaben über Art und Umfang der Lieferung sowie im Auftragsschreiben vermerkte Bezeichnungen.
In der Versandanzeige ist außerdem die Versandart anzugeben.
(8) Bei der Wahl der Verpackung sind Zielsetzung und Vorschriften der Verpackungsverordnung (Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen – VerpackV) zu beachten. Der Umfang
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der Verpackung ist auf das zur Erreichung des jeweiligen Zwecks unmittelbar erforderliche Maß zu beschränken. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) Es sind vorrangig wiederverwendbare Verpackungen (Mehrwegverpackungen) zu verwenden.
b) Verpackungsmaterial aus Kunststoff ist nach DIN 6120, Teil 1 und 2 zu kennzeichnen.
c) Verpackungsmaterial, das sich nicht im Sinne der Verpackungsverordnung stofflich verwerten lässt, darf nicht verwendet werden. Unzulässig ist ferner die Verwendung von Umverpackungen und Einwegpaletten.
d) Als Mehrwegpaletten sind Euro-Paletten nach DIN 15146 oder Gitterboxpaletten entsprechend DIN 15155:198612 a.F. zu verwenden. Mehrwegpaletten gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zurück; etwaige Kosten der Rückgabe trägt der Auftragnehmer.
e) Mehrwegverpackungen werden, soweit sie im Werkverkehr angeliefert werden oder auf andere Weise am Ort der Übergabe an Beauftragte des Auftragnehmers übergeben werden können (Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung), vom Auftraggeber zurückgegeben.
f) Die Rückführung sonstiger gebrauchter Mehrwegverpackungen sowie die Entsorgung gebrauchter Einwegverpackungen, die nicht bei der Anlieferung zurückgegeben werden (Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnungen), erfolgt zu Lasten des Auftragnehmers im Rahmen des Rückführungssystems „Duales System Deutschland“ (DSD), soweit der Auftragnehmer daran beteiligt ist. Ist er nicht daran beteiligt sowie für die Zeit, wo das System nicht voll funktionsfähig ist, gilt Buchstabe g). Der Auftragnehmer hat vor Auftragserteilung (z.B. im Angebot) anzugeben, ob er am DSD teilnimmt und die von ihm verwendeten Verpackungen mit dem " Grünen Punkt " gekennzeichnet sind.
g) Nimmt der Auftragnehmer nicht am DSD teil, so hat er im Rahmen eines flächendeckend arbeitenden Systems für alle Verpackungen, die nicht bei der Anlieferung zurückgenommen werden (Buchstabe f)) und für jede im Vertrag genannte Empfangsstelle eine in zumutbarer Entfernung gelegene Anlieferungsstelle zu benennen, bei der die gebrauchte Verpackung ohne Kosten für den Auftraggeber entsorgt werden kann.
h) Nimmt der Auftragnehmer weder am DSD noch an einem anderen flächendeckend arbeitenden System teil, so hat er dem Auftraggeber die bei der Entsorgung der Verpackung entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13 Angebotsunterlagen
Das Sacheigentum an zum Angebot des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen und Angebotsbestandteilen, z.B. Mustern, Plänen, Zeichnungen/Skizzen oder Fotographien geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne gesonderte Vergütung und ohne Anrechnung auf die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung auf den Auftraggeber über. Das gilt auch für nach Maßgabe des Auftrags nachträglich bereitzustellende Muster (z. B. Ausfall-, Entwicklungs- oder Typmuster) sowie vom Auftragnehmer in Erfüllung des Auftrags zu liefernde Unterlagen.
§ 14. Nutzungsrechte, Gewerbliche Schutzrechte, Freistellung
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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber an sämtlichen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers, die anlässlich der Vertragsdurchführung entstanden sind, ohne gesonderte Vergütung und ohne Anrechnung auf die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung auf Dauer ein unwiderrufliches, ausschließliches, räumlich, sachlich und zeitlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht einzuräumen. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung und gilt insbesondere für Printmedien, Film, Rundfunk, Datenbanken (§§ 87 a ff. UrhG), Telekommunikations- und Datennetze (z.B. Online- Dienste) sowie auch für Datenträger (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien wie CD-Rom, Disketten und Mikrofilme) ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken. Von der Einräumung der Nutzungsrechte sind auch unbekannte Nutzungsarten erfasst. Soweit die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers Arbeitsergebnisse Dritter enthalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber diese Arbeitsergebnisse wie vorstehend beschrieben nutzen darf.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an vorbestehenden Materialien, Techniken und Arbeitsmethoden sowie Know-how ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 14 (1) ein, soweit deren Verwendung zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(3) Der Auftragnehmer garantiert, dass weder bei der Herstellung noch bei der Nutzung der unter Nr. § 14 (1) dieser Vertragsbedingungen aufgeführten Arbeitsergebnisse Rechte Dritter, insbesondere gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Kennzeichenrechte usw.), Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte oder Persönlichkeitsrechte von Unternehmen oder Personen, verletzt werden. Insbesondere garantiert er, dass die auf den Auftraggeber übertragenen Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet noch Dritte mit ihrer Wahrnehmung beauftragt wurden.
(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber frei, die daraus resultieren, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus § 14 (3) dieser Vertragsbedingungen nicht erfüllt. Von der Freistellung sind sämtliche Schäden und notwendigen Aufwendungen einschließlich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung umfasst, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme im Sinne von Satz 1 entstehen.
(5) Werden im Rahmen des Vertrages von dem Auftragnehmer Ergebnisse erzielt, die einen schutz- und eintragungsfähigen Inhalt (Patent, Gebrauchsmuster) aufweisen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichten. Auf Verlangen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer:
a) die Erfindungen unbeschränkt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) in Anspruch nehmen und
b) dem Auftraggeber das Recht an der Erfindung gegen Erstattung der Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 ArbnErfG) und im Übrigen unentgeltlich zur Nutzung durch den Auftraggeber übertragen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Erstattung ab dem Zeitpunkt der Übertragung zu leisten. Sämtliche Nutzungsrechte an den schutz- und eintragungsfähigen Ergebnissen stehen dem Auftraggeber entsprechend § 14 (1) dieser Vertragsbedingungen zu. Der Auftragnehmer wird seine Unterauftragnehmer entsprechend vertraglich verpflichten.
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§ 15. Leistungsstörungen des Auftragnehmers; Mängelansprüche und Verjährung
(1) Hinsichtlich Leistungsstörungen, die aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen, sowie Mängelansprüchen und der Verjährung gelten, soweit in den nachstehenden Regelungen nicht Abweichendes vereinbart ist, die Regelungen der §§ 7, 14 VOL/B. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers in § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B; insoweit gilt § 18 (1) dieser Vertragsbedingungen.
(2) Der Auftraggeber kann verlangen, dass statt der mangelhaften Leistung eine vertragsgemäße auch dann erbracht wird, wenn die Leistung nicht in der Lieferung einer Gattungssache besteht. § 21 (7) dieser Vertragsbedingungen gilt entsprechend. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Beförderungskosten zu ersetzen, die dieser für die mangelhafte Leistung übernommen hat.
(3) Etwaige Kosten für den Ausbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird die mangelhafte Leistung auf seine Kosten zurückgesandt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, fallen unter die Gewährleistung alle Mängel, die vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten auftreten (Gewährleistungsfrist). Für Gegenstände, die nicht bestimmungsgemäß benutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den Zeitraum der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung, jedoch auf höchstens das Doppelte der vereinbarten Frist.
(6) Die unter die Gewährleistung fallenden Mängel sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist anzuzeigen (Anzeigefrist). Der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt für den angezeigten Mangel sechs Monate nach Zugang der Mängelanzeige, jedoch nicht vor Ablauf der Anzeigefrist.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Beschaffenheit von Stoffen findet eine Untersuchung durch den Auftraggeber statt. Das Ergebnis der Untersuchung bindet beide Vertragsteile, es sei denn, dass der Auftragnehmer binnen einem Monat nach Mitteilung des Ergebnisses die Untersuchung durch eine staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle beantragt. Die Kosten dieser Untersuchung hat der Auftragnehmer zu tragen. Sie werden ihm von dem Auftraggeber erstattet, soweit sich die Beanstandungen als unbegründet herausstellen. Das Gutachten der staatlich anerkannten Materialprüfungsstelle ist für beide Vertragsteile endgültig verbindlich.
(8) Mängelzeigen im Sinne von § 14 Nr. 3 VOL/B können auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
§ 16. Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Auftraggebers
Zu § 8 VOL/B:
(1) Der Auftraggeber ist auch berechtigt, den Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung zu beenden, wenn:
a) der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Geschäftstätigkeit einstellt;
b) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet;
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c) der Auftragnehmer einen bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegenden bzw. eintretenden fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB dem Auftraggeber nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt bzw. angekündigt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Als Ausschlussgrund in diesem Sinne gelten sowohl Ausschlussgründe in Bezug auf den Auftragnehmer selbst als auch Ausschlussgründe in Bezug auf ein anderes Unternehmen, dessen wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt. Ein Vertretenmüssen dieses anderen Unternehmens ist dem Auftragnehmer zuzurechnen;
d) wenn ein anderes Unternehmen, dessen wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt (Eignungsleihe),
aa) zahlungsunfähig ist oder bb) über das Vermögen dieses Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder cc) sich dieses Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder dd) das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat
und dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt ist.
Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer dieses andere Unternehmen unter Einhaltung der für die Eignungsleihe geltenden Bedingungen ersetzt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für die Ersetzung eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ersetzung nicht vollständig vollzogen und die Beeinträchtigung der Vertragsabwicklung damit ausgeräumt wurde.
(2) Der Auftraggeber kann außerdem vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
a) der Auftragnehmer einen zwingenden Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB dem Auftraggeber nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB bleibt unberührt. Als zwingende Ausschlussgründe in diesem Sinne gelten sowohl Ausschlussgründe in Bezug auf den Auftragnehmer selbst als auch Ausschlussgründe in Bezug auf Unterauftragnehmer des Auftragnehmers und auf andere Unternehmen, deren Kapazitäten (Eignungsmerkmale) der Auftragnehmer für die Auftragsausführung in Anspruch nimmt (Eignungsleihe). Ein Vertretenmüssen der Unterauftragnehmer und dieser anderen Unternehmen ist dem Auftragnehmer zuzurechnen,
b) der Auftragnehmer einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 7 GWB dem Auftraggeber nicht vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, es sei denn, dass der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat. Buchstabe a) gilt hinsichtlich Ausschlussgründen in Bezug auf Unterauftragnehmer und andere Unternehmen entsprechend;
c) der Auftragnehmer Umstände, die einen fakultativen Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 GWB in Bezug den Auftragnehmer selbst oder in Bezug auf Unterauftragnehmer des Auftragnehmers oder auf andere Unternehmen im Sinne des Buchstaben a) begründen, dem
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Auftraggeber vorsätzlich vorenthalten oder durch Zusammenwirken mit Bediensteten oder Beauftragten des Auftraggebers vertuscht hat;
d) bei Auftragserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 GWB vorlag, der dem Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht hinsichtlich aller zur Bestimmung des Ausschlussgrundes notwendigen Umstände bereits bekannt war und aufgrund dessen der Auftragnehmer vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können;
e) bei Auftragserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB vorlag, der dem Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht hinsichtlich aller zur Bestimmung des Ausschlussgrundes notwendigen Umstände bereits bekannt war und aufgrund dessen der Auftragnehmer vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können. Die Kenntnis der von einer Beeinflussung unmittelbar betroffenen Bediensteten oder Beauftragten des Auftraggebers genügt nicht für die Annahme, dass dem Auftraggeber der Ausschlussgrund bekannt war;
f) der Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass der Auftragnehmer Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
g) der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Eignungskriterien (Erlaubnis und Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie berufliche und technische Leistungsfähigkeit) bei Auftragserteilung sonst eine schwerwiegende Täuschung begangen oder für die Beurteilung von Ausschlussgründen oder Eignungskriterien wesentliche Auskünfte vorsätzlich zurückgehalten hat;
h) etwaige Angaben des Auftragnehmers zu den Lebenszykluskosten nach § 2 (8) dieser Vertragsbedingungen unzutreffend sind und entweder
aa) zu einer wesentlichen Erhöhung der Lebenszykluskosten führen oder bb) ein anderes Angebot annehmbar gewesen wäre, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Auftragnehmers bereits vor Zuschlagserteilung bekannt gewesen wäre; § 2 (9) dieser Vertragsbedingungen gilt entsprechend;
i) der Auftragnehmer seine Vergütung im Wege einer verbotenen Mischkalkulation kalkuliert hat. Das gilt auch in Bezug auf etwaige Unteraufträge;
j) der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft ist und sich die Zusammensetzung der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ändert, es sei denn, dass die Änderung vertraglich vereinbart ist oder ein gesetzlich vorgesehener Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.
Im Falle der Buchstaben e) bis g) sind Handlungen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers sowie von Unterauftragnehmern des Auftragnehmers oder anderen Unternehmen im Sinne des Buchstaben a) dem Auftragnehmer zuzurechnen; für den Fall des Buchstaben f) gilt dies nur insoweit, als eine entsprechende Vereinbarung den Wettbewerb in Bezug auf die Vergabe oder Ausführung des hiesigen Auftrags betrifft.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
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a) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B (Unterrichtungsrecht des Auftraggebers über die vertragsgemäße Leistungsausführung) zuwiderhandelt und eine Nachfristsetzung des Auftraggebers erfolglos verstrichen ist,
b) im Falle von wiederholten Verstößen im Sinne von § 7 (8) dieser Vertragsbedingungen gegen Anweisungen des Auftraggebers trotz Abmahnung des Auftragnehmers;
c) für den Auftragnehmer ein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB eintritt, es sei denn, soweit dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag dadurch zumutbar ist, dass der Auftragnehmer glaubhaft macht, dass unverzüglich eine effektive Selbstreinigung (§ 125 GWB) erfolgt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für die Selbstreinigung eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Vertrag kündigen, wenn die Selbstreinigung nicht vollständig vollzogen und der Ausschlussgrund ausgeräumt wurde;
d) der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begeht, durch die die Integrität oder Zuverlässigkeit des Auftragnehmers infrage gestellt ist und die Zweifel vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden. § 123 Absatz 3 GWB gilt entsprechend.
e) der Auftragnehmer entweder
aa) bei der Austragsausführung gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstößt oder
bb) nachweislich bei der Ausführung anderer öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat und dadurch begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung dieser Verpflichtungen bei der Ausführung des hiesigen Auftrags vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden;
f) der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines anderen öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung dieses öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages oder zu Schadensersatzansprüchen des anderen öffentlichen Auftraggebers gegen den Auftragnehmer geführt hat und dadurch begründete, entsprechende Bedenken hinsichtlich der vertragsgemäßen Ausführung des hiesigen Auftrags vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nicht binnen angemessener Frist entkräftet werden;
g) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach § 7 (1) bzw. § 7 (3) dieser Vertragsbedingungen (Aufrechterhaltung der Eignung) in für die Auftragsausführung nicht nur unerheblicher Weise trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfüllt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn ein besonders wichtiges Eignungsmerkmal wegfällt oder wegfallen wird und vom Auftragnehmer nicht sofort wiederhergestellt werden kann. Besonders wichtig ist ein Eignungsmerkmal insbesondere dann, wenn es im Zuge des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber als Mindestanforderungen angegeben war oder mit dessen Wegfall die ordnungs- und vertragsgemäße Auftragsausführung konkret gefährdet ist;
h) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 7 (4) dieser Vertragsbedingungen (Mitteilungen zu Veränderungen in Bezug auf Ausschlussgründe oder die Eignung) wiederholt nicht nachkommt. Im Falle einer schwerwiegenden Täuschung oder eines vorsätzlichen
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Zurückhaltens von Informationen, die für die Beurteilung von Ausschlussgründen oder Eignungskriterien wesentlich sind, genügt eine einmalige Verletzung;
i) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach § 7 (5) dieser Vertragsbedingungen (Einhaltung der Leistungsteile einer Arbeitsgemeinschaft) trotz Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfüllt;
j) der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines vom Auftragnehmer zur Auftragsausführung eingesetzten Unterauftragnehmers oder Personaldienstleisters berechtigterweise als Bürge nach § 13 Mindestlohngesetz oder § 14 Arbeitnehmer- Entsendegesetz in Anspruch genommen wird;
k) der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen in Bezug auf Unterauftragnehmer gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B und § 10 (5) bis (7) dieser Vertragsbedingungen zuwider handelt und eine Nachfristsetzung des Auftraggebers erfolglos verstrichen ist.
(4) Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so bestehen die Rechte des Auftraggebers zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages auch dann, wenn die zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigenden Umstände in Bezug auf ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft bestehen.
(5) Tritt der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 1, Nr. 2 VOL/B oder § 16 (2) dieser Vertragsbedingungen vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht; dazu gehören insbesondere auch die Mehrkosten durch Ersatzvornahme der Leistungen durch den Auftraggeber (Selbstvornahme) oder Dritte (Ersatzaufträge), einschließlich der zur Deckung eines dringlichen Bedarfs des Auftraggebers erforderlichen interimsweisen Ersatzvornahmen und -maßnahmen (z.B. Sicherung, Überbrückung), sowie die Mehrkosten durch hierfür etwa erforderliche Vergabeverfahren. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
(6) Gesetzlich vorgesehene oder weitergehende vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(7) Eine Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(8) Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 oder 2 VOL/B bzw. § 16 (1) bis (3) dieser Vertragsbedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, den unvollendeten Teil der Leistung selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. § 16 (5) Satz 3 dieser Vertragsbedingungen gilt entsprechend. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(9) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer - über eine etwaige Schadensminderungspflicht hinaus - verpflichtet, an der Vorbereitung erforderlicher Ersatzvornahmen (Selbstvornahme des Auftraggebers oder Ersatzaufträge durch Dritte) oder Anschlussbeauftragungen mitzuwirken, insbesondere Auskünfte über den Stand der Arbeiten zu erteilen. Die Auskunftspflicht erfasst insbesondere alle Informationen, die
a) der Auftraggeber für eine Ersatzvornahme oder Anschlussbeauftragung benötigt,
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b) der Auftraggeber nicht besitzt und nicht auf zumutbare Weise oder nicht rechtzeitig beschaffen kann und
c) über die der Auftragnehmer Auskunft erteilen kann, ohne dadurch unbillig belastet zu werden.
§ 17. Verzug des Auftraggebers, Kündigung durch den Auftragnehmer
Zu § 9 VOL/B:
(1) Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden.
(2) Der Auftragnehmer darf Ansprüche gemäß § 9 Nr. 3 VOL/B erst geltend machen, wenn er dem Auftraggeber unter Ankündigung einer Schadenersatzforderung mindestens in Textform (§ 126b BGB) eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist.
§ 18 Haftung
(1) Abweichend von § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B und § 14 Nr. 2 b) VOL/B haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und Produkthaftungsgesetzes. Im Falle der Haftung des Auftragnehmers wegen Verzuges oder Nichterfüllung erstreckt sich seine Haftung insbesondere auch auf
a) Mehraufwendungen des Auftraggebers im Sinne von § 16 (5) Satz 3 dieser Vertragsbedingungen
b) Verluste, auch Zinsverluste, infolge verfrüht oder vergeblich erbrachter Aufwendungen des Auftraggebers,
c) Verluste infolge nicht oder verspätet verwirklichter Rationalisierungsmaßnahmen.
(2) Der Auftraggeber leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Der Auftraggeber haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Auftraggeber haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftraggeber im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
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c) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
§ 19 Vertragsstrafe
Zu § 11 VOL/B:
(1) Soweit nichts Anderes vereinbart ist, beträgt die Summe aller aus dem Vertrag geltend gemachten Vertragsstrafen maximal 10 v. H. der vereinbarten Vergütung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, unabhängig vom Rechtsgrund, bleibt von dieser Obergrenze unberührt.
(2) Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe ist die (Schluss-)Abrechnungssumme, im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages die Auftragssumme, maßgeblich ist der jeweilige Nettowert ohne Umsatzsteuer.
(3) Der Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsstrafe besteht unabhängig vom Nachweis eines entstandenen Schadens. Er besteht auch unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen Schadenshöhe. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen nicht aus. Die übrigen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 20 Güteprüfung
Zu § 12 VOL/B:
(1) Die Güteprüfung im Sinne von § 12 Nr. 1 VOL/B ist im Sinne der Definition der DIN 55350 zu verstehen.
(2) Der Auftraggeber kann unbeschadet der Güteprüfung nach § 12 Nr. 2 VOL/B vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (§ 33 VgV) und/oder Gütezeichen (§ 34 VgV) als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, verlangen.
(3) Der Auftraggeber kann abweichend von § 12 Nr. 2 VOL/B eine Güteprüfung auch dann verlangen, wenn sie im Vertrag nicht vereinbart ist. Die dadurch entstehenden Kosten trägt in diesem Fall der Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer darf zur Güteprüfung nur Leistungen bereitstellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. Die Anzeige nach § 12 Nr. 2 b) VOL/B kann auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
(5) Die Güteprüfung findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Erfolgt die Fertigung wesentlicher Teilleistungen im Sinne von § 12 Nr. 2 a) VOL/B im Werk des Unterauftragnehmers, kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Güteprüfung – bei Teilleistungen zusätzlich – dort stattfindet
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(6) Mehrkosten, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass eine Güteprüfung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nachgeholt oder wiederholt werden muss, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
(7) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung der Güteprüfung.
(8) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Güteprüfung nachträglich ganz oder teilweise abzusehen und ggf. durch andere Prüfungen oder sonstige Maßnahmen zu ersetzen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gehen Kosten, die durch diese Prüfungen und Maßnahmen verursacht werden, zu Lasten des Auftraggebers; das gilt nicht für Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (§ 33 VgV) und/oder Gütezeichen (§ 34 VgV), die vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beschaffen und vorzulegen sind.
(9) Der Auftraggeber ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Güteprüfung zu beauftragen.
(10) Der Auftragnehmer hat die zu Güteprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüfeinrichtungen und Betriebsstoffe ohne Anspruch auf besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen.
§ 21. Gefahrübergang, Eigentumsübergang und Abnahme
Zu § 13 VOL/B:
(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Empfangsstelle bzw. der Ort der Ausführung nach Maßgabe des Auftragsschreibens
(2) Die Gefahr geht, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei Lieferleistungen mit Übergabe an den Auftraggeber und Empfangsquittierung durch den Auftraggeber auf den Auftraggeber über. Ist entsprechend § 12 (1) Satz 2 dieser Vertragsbedingungen eine gebrauchsfertige Aufstellung oder Installation/Montage der Leistung vor Ort an der Verwendungsstelle zu erwarten, geht die Gefahr erst mit deren Fertigstellung über. Ist eine Abnahme der Leistung vorgesehen, erfolgt der Gefahrübergang mit dieser. Hinsichtlich der Abnahme gilt folgendes:
a) Anlagen und Geräte gelten dann als abgenommen, wenn sie dem Auftraggeber incl. aller vereinbarten Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitungen, Serviceunterlagen usw.) ordnungsgemäß übergeben worden sind und die Einweisung des Bedienungs- und Wartungspersonals sach- und fachgerecht vorgenommen worden ist.
b) Sonstige Lieferungen gelten als abgenommen, wenn die Abnahme nicht spätestens fünf Arbeitstage (ausschließlich Samstagen, Sonn- und Feiertagen) nach Anlieferung an der Warenannahme unter Angabe des Grundes verweigert wird.
c) In keinem Fall gelten Anlieferungen an die Empfangsstelle des Auftraggebers als Übergabe bzw. Abnahme.
(3) Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach § 21 (2) dieser Vertragsbedingungen für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind oder dass eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist.
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(4) § 13 Nr. 1 Abs. 2 VOL/B findet keine Anwendung.
(5) Die Leistungen werden bei der Empfangsstelle abgenommen, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Durchführung der Abnahme getroffen wurden. Für die Abnahme ist eine in Bezug auf die zu erbringende Leistung angemessene Frist zu vereinbaren. Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden; dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer besonderen Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
(6) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von § 13 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 VOL/B liegt immer dann vor, wenn die Leistung in ihrer Funktion nach dem bestimmungsgemäßen oder vertraglichen Gebrauch beeinträchtigt wird. Der vertragliche Gebrauch wird im Wesentlichen durch die Beschreibung der Leistung und die technischen Vorschriften bestimmt.
(7) Nicht vertragsgemäße Leistungen, die bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Empfangsstelle durch vertragsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten zurückgesandt.
§ 22 Rechnung
Zu § 15 VOL/B:
(1) Die Rechnung ist für jeden (Abruf-)Auftrag gesondert auszustellen.
(2) Die Rechnung muss ab dem 27.11.2020 gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (ERechV) in elektronischer Form, konform zur europäischen Norm EN 16931-1, ausgestellt und übermittelt werden. Die Stadt Eberswalde empfängt eRechnungen ausschließlich über die E-Mail-Adresse rechnung@eberswalde.de. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Abs. 3 der ERechV geregelt. In den Ausnahmefällen des § 3 Abs. 3 ERechV kann die Rechnung in Schriftform eingereicht werden. In diesem Falle ist die Rechnung, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als „Doppel“ oder Abschrift zu kennzeichnen. Es ist nicht zulässig Rechnungen mit der gleichen Rechnungsnummer sowohl in elektronischer Form als auch in Schriftform zu übersenden.
(3) In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Die Rechnung muss ferner dieselben Angaben enthalten wie der Lieferschein). Zusammenfassende Angaben wie " hergestellt ", " ausgebessert", " gangbar gemacht " usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht.
(4) Die Rechnung ist mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Betrag an Umsatzsteuer ist mit dem am Tage des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden, so ist dies bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
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(5) Bei Lieferungen (reine Lieferleistungen ohne sonstige Leistungen) aus dem Europäischen Binnenmarkt muss die Rechnung, soweit der Auftragnehmer nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, auch folgende Angaben enthalten:
a) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) des Auftragnehmers, b) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers und c) einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung.
(6) Vertraglich vereinbarte Versandkosten sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
(7) Sind Abschlagszahlungen vereinbart worden, so sind in jeder - als solche zu kennzeichnenden - Abschlagsrechnung Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits geleisteten Abschlagszahlungen in laufender Nummernfolge einzeln anzugeben. Bereits erledigte und in einer Abschlagsrechnung nachgewiesene Posten des Auftragsschreibens können, wenn hierdurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, in den folgenden Abschlagsrechnungen zusammengefasst dargestellt werden. Abschlagszahlungen werden einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages geleistet, wenn dieser in der Rechnung ausgewiesen ist.
(8) In der - als solche zu kennzeichnenden - Schlussrechnung sind die Gesamtleistungen nach den Angaben des Auftragsschreibens und die Abschlagszahlungen stets einzeln aufzuführen, so dass sich nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen vom Gesamtbetrag der Restbetrag der Schlussrechnung ergibt.
(9) Vorauszahlungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten sie ausnahmsweise ausdrücklich zugelassen werden, gilt § 22 (9) dieser Vertragsbedingungen entsprechend. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer für jede Vorauszahlung der im Auftrag bezeichneten Dienststelle eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen.
(10) Werden Leistungen im Rahmen eines größeren Auftrags vereinbarungsgemäß als selbständige Teilleistungen ausgeführt, so sind die Rechnungen hierüber übereinstimmend mit den Lieferscheinen und ggf. den Versandanzeigen zu beziffern und als Teilrechnungen zu bezeichnen. Die letzte Teilrechnung ist als solche (nicht als Schlussrechnung) zu kennzeichnen. Die im Rahmen des Auftrags ausgeführten Teilleistungen sind jedoch in den Teilrechnungen nicht - wie bei Abschlagsrechnungen - zu wiederholen.
(11) Sind Angaben in der Rechnung in Schriftform geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Sie dürfen nicht ausgeschabt, übermalt oder überklebt werden. Es muss durch Stempel, Unterschrift o.ä. (Paraphe) erkennbar sein, dass der Rechnungssteller die Änderung vorgenommen hat.
§ 23 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
Zu 16 VOL/B:
(1) Reise- und Wartezeiten gelten nicht als Leistungszeiten und werden nicht vergütet.
(2) Der Auftragnehmer hat Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich mindestens in Textform durch Auflistung mindestens folgender Angaben nachzuweisen:
a) das Datum, b) die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
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c) die Art der Leistung, d) die Namen der Arbeitskräfte sowie ihre Funktion und die für diese vereinbarten Stundensätze, e) die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und f) Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen.
(3) Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber nach dem Auftragsschreiben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie vom Auftraggeber auf differenzierten Stundenverrechnungsnachweisen mindestens in Textform anerkannt worden sind.
(4) Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, werktäglich im Durchschreibverfahren gefertigte Stundenverrechnungsnachweise in doppelter Ausfertigung einzureichen. Eine vom Auftraggeber anerkannte Ausfertigung erhält der Auftragnehmer zurück; sie ist der Rechnung beizufügen.
(5) Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss auszuweisen.
§ 24. Zahlung
Zu § 17 VOL/B:
(1) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist ab Fälligkeit und einen Tag nach Eingang der prüffähigen, den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung (Eingangsstempel der im Auftrag bezeichneten Dienststelle), jedoch nicht vor dem Tag des Eingangs der Leistung bei der Empfangsstelle. Wenn eine Abnahme nach § 13 Nr. 2 Abs. 1, Satz 2 VOL/B gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der Abnahme bzw. Teilabnahme der Leistung.
(3) Bei vorzeitiger Leistung beginnen Zahlungs- und Skontofrist nicht vor dem Tage, an dem die Rechnung nach dem Vertrag frühestens bei der Empfangsstelle hätte eingehen dürfen, es sei denn, dass die Leistung vorzeitig verwendet wird.
(4) Nimmt der Auftraggeber vereinbarungsgemäß oder auf Anerbieten des Auftragnehmers Skonto in Anspruch, so wird vor Ablauf der Frist gemäß § 24 (1) dieser Vertragsbedingungen gezahlt.
(5) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet.
(6) Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
(7) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
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a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfasst außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe, wenn nicht ein niedrigerer Betrag angegeben ist.
b) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.
c) Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber - und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum an - erst, wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags bei dem Auftraggeber mindestens in Textform (§ 126b BGB) angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen abgetreten worden, so muss jede Abtretung gesondert angezeigt werden.
(8) Der neue Gläubiger muss Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, gegen sich gelten lassen, wenn seit dem Eingang der Abtretungsanzeige (siehe (7) c) )beim Auftraggeber und dem Tag der Zahlung (Abgang des Überweisungsauftrages aus der Kasse) noch nicht 10 Kalendertage verstrichen sind. Das gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Beschäftigte des Auftraggebers schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte. Im Übrigen bleiben die Vorschriften von § 407 BGB unberührt.
(9) Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.
(10) Im Falle der Überzahlung durch den Auftraggeber, sei es aufgrund ursprünglicher oder später eingetretener Überzahlung (bspw. aufgrund späteren Wegfalls einer Leistungspflicht) ist der Auftragnehmer zur Rückgewähr des überzahlten Betrages an den Auftraggeber verpflichtet. In einem solchen Fall kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an gemäß § 288 BGB zu verzinsen. § 197 BGB findet Anwendung.
§ 25 Sicherheitsleistungen
Zu § 18 VOL/B:
Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so muss die Sicherheit auf die Arbeitsgemeinschaft oder, soweit keine bestimmte Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft vereinbart ist, auf alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft lauten.
§ 26 Geheimhaltung, Werbemaßnahmen und Referenzbenennung
(1) Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, Informationen über den Stand der Abwicklung von Verträgen an Dritte nur im gegenseitigen Einvernehmen weiterzugeben.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers vorzunehmen und für den Fall der Zustimmung mit dem Auftraggeber abzustimmen; dies gilt auch für den Fall, dass er den Auftraggeber als Referenz angeben will.
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§ 27 Pauschaler Schadenersatz bei Absprachen
(1) Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine Absprache schuldhaft getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10 v. H. der Nettoabrechnungssumme dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
(2) Die Zahlungsverpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
(3) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(4) Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Absprachen mit anderen Auftragnehmern/Bewerbern über
a) die zu fordernden Preise, b) Bindungen sonstiger Entgelte, – Gewinnaufschläge, c) Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, d) Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, e) Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und f) Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben,
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass die Verhaltensweisen und Absprachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind.
§ 28 Vertragsstrafe wegen Versprechens oder Gewährens von Vorteilen
(1) Auftragnehmer (im Falle von Arbeitsgemeinschaften fallen hierunter sämtliche ihrer Mitglieder) oder ihre Beauftragten bzw. Nachunternehmer dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit der Anbahnung (Vergabe) und Durchführung des Vertrages betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren.
(2) Die vorgenannte Verpflichtung gilt für den jeweiligen Vertrag und für alle danach folgenden Geschäftsbeziehungen.
(3) Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach § 28 (1) dieser Vertragsbedingungen zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 v. H. der (nach der Zuwiderhandlung) vereinbarten Auftragssumme zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu Folgeverträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe die Auftragssummen aus diesen Folgeverträgen innerhalb von 3 Jahren einzurechnen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf den 20-fachen Wert des Vorteils gemäß§ 28 (1) dieser Vertragsbedingungen, insgesamt jedoch 500.000,-- Euro, nicht übersteigen.
Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadensersatz angerechnet wird.
(4) Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben Aufträge außer Betracht, bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung gegen § 28 (1) dieser Vertragsbedingungen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, die Entscheidung(en) des Auftraggebers im vergabeverfahren und in der Abwicklung des Vertrages unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ferner bleiben bei der Berechnung der Vertragsstrafe Aufträge, die nach Bekanntwerden der Zuwiderhandlung erteilt werden, außer Betracht.
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§ 29 Vertragsstrafe wegen Gewährens eines Tätigkeitsverhältnisses ohne Unbedenklichkeitsbestätigung
(1) Auch das Gewähren eines Tätigkeitsverhältnisses, das arbeitsrechtlich bzw. dienstrechtlich als eine Nebentätigkeit oder eine Ruhestandstätigkeit zu bewerten ist, kann ein unzulässiger Vorteil i. S. von § 28 (1) dieser Vertragsbedingungen sein. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer vor der Vereinbarung jeder Nebentätigkeit - einschließlich Gutachtertätigkeit - mit Bediensteten des Auftraggebers, sich von diesen eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Auftraggebers vorlegen zu lassen. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, einem oder einer Bediensteten, der oder die nicht länger als fünf Jahre im Ruhestand ist, nur dann eine Tätigkeit zu übertragen, wenn ihm dieser hierfür eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Auftraggebers vorgelegt hat. Bei Bediensteten des Auftraggebers, die mit Vollendung des Ruhestands- oder Rentenalters in den Ruhestand getreten sind, beträgt die Frist drei Jahre. Ist die Tätigkeit in der Unbedenklichkeitsbestätigung unter Auflagen zugelassen worden, hat der Auftragnehmer die Auflagen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber, sofern die nach § 29 (1) dieser Vertragsbedingungen erforderliche Unbedenklichkeitsbestätigung nicht erteilt wird, eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des seit der Zuwiderhandlung gewährten Entgeltes, mindestens jedoch 5.000,- Euro und höchstens 30.000,- Euro, zu zahlen. Bei der Berechnung ist § 4 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Es gilt der Bruttobetrag. Im Übrigen gelten die Regelungen der § 28 (1) dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
(3) Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Nebentätigkeit oder Ruhestandstätigkeit rechtmäßig ist bzw. nachträglich genehmigt wird.
(4) Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die für die Berechnung der Vertragsstrafe erforderlichen Auskünfte erteilen
§ 30 Textform
Aufträge des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB). Das gilt auch für Vertragsänderungen, Vertragsbeendigungen sowie alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages. Abweichungen von den Bedingungen der in § 2 (1) dieser Vertragsbedingungen angegebenen Vertragsbestandteile und Nebenabreden sind ausdrücklich und zu ihrer Wirksamkeit mindestens in Textform (§ 126b BGB) zu vereinbaren.
§ 31 Gerichtsstand, Rechtswahl
Zu § 19 VOL/B:
(1) Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Stadt Eberswalde ihren Sitz hat. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Stadt Eberswalde ist jedoch auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers anzurufen. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.
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(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Vertragsgesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien berechtigen den Auftragnehmer nicht zur Leistungsverweigerung, solange sein Recht zur Leistungsverweigerung nicht rechtskräftig festgestellt ist.
§ 32 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit das Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien unzumutbar wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich eine Regelungslücke zeigt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg des Vertrages möglichst nahe kommende Ersatzbestimmung getroffen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, gelten die gesetzlichen Regelungen.
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