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VHB-VOL Bbg Formular 3.2 Stand: 07/2022 Information nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel
13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutz-
grundverordnung (DSGVO)
Das Studierenden West:Brandenburg verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit der Teil-
nahme an dieser Ausschreibung. Mit diesen Datenschutzhinweisen möchte das Studierendenwerk
West:Brandenburg Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten
informieren.
- Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verant-
wortlichen:
Studierendenwerk West:Brandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter
Heiß,
Babelsberger Straße 02, 14472 Potsdam,
Telefon: 0331 3706100
Telefax: 0331 3706125
geschaeftsführung@stwwb.de
- Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:
Studierendenwerk West:Brandenburg
Herr Eddo Pahl,
Babelsberger Straße 02
14472 Potsdam
Telefon: 0331 3706101
Telefax: 0331 3706125
- Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
3a) Zweck der Verarbeitung:
Durchführung eines Vergabeverfahrens
3b) Rechtsgrundlage:
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 55 Landeshaus-
haltsordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz
- Empfänger von personenbezogenen Daten:
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Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsende-
gesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe
von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zu-
schlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung
anzufordern.
Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im
Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerich-
teten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verlet-
zung ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegeset-
zes vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder
Eignung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).
Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der
Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.
Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsicht-
lich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt
würde. Unterhalb von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabe-
stelle.
- Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:
Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtli-
chen Aufbewahrungsfristen (§ 79 Landeshaushaltsordnung Brandenburg).
- Rechte der betroffenen Person:
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen
Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben
nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch
hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden
(s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
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Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters
zu verlangen.
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bie-
ters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht
ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.
- Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Dagmar Hartke
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow
Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-
ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Da-
ten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5 Buch-
stabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Verga-
beverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen
eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist (§§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen, §§ 5, 8 Vergabeverordnung).