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Bewerbungsbedingungen
und Vertragsunterlage
zum offenen Verfahren gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 VgV
Lieferung von
Regenschutzanzügen
permanent schwer entflammbar (pse)
für die Bayerische Polizei
- Regenschutzjacke pse EAK
- Regenschutzjacke pse USK
- Regenschutzhose pse
Aktenzeichen: V3-8014.01-0127-23
Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Pödeldorfer Straße 77/79 96052 Bamberg
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Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Az.: V3-8014.01-0127-23
Inhaltsverzeichnis
I. Bewerbungsbedingungen ........................................................................................................ - 6 -
- Allgemeines ............................................................................................................................ - 6 - 1.1 Öffentlicher Auftraggeber und Vergabestelle, Ansprechpartner ......................................... - 6 - 1.2 Verfahrensart .................................................................................................................... - 6 - 1.3 Ablauf des Verfahrens und Fristen .................................................................................... - 6 - 1.4 Unterteilung in Lose .......................................................................................................... - 7 -
- Kommunikation ....................................................................................................................... - 7 - 2.1 Fragen / Unklarheiten ........................................................................................................ - 7 - 2.2 Unterrichtung der Bieter .................................................................................................... - 8 -
- Bietergemeinschaft / Eignungsleihe / Unterauftragnehmer ..................................................... - 9 - 3.1 Bietergemeinschaft ........................................................................................................... - 9 - 3.2 Eignungsleihe – eignungsrelevante Unterauftragnehmer .................................................. - 9 - 3.3 Unterauftragnehmer – nicht eignungsrelevante Unterauftragnehmer .............................. - 10 -
- Form der Angebote und Einreichung der Angebote .............................................................. - 10 -
- Inhalt des Angebotes / Nebenangebote / Bearbeitungshinweise .......................................... - 11 - 5.1 Inhalt der Angebote ......................................................................................................... - 11 - 5.2 Übersendung der Angebotsmuster.................................................................................. - 12 - 5.3 Geforderte Angebotsmuster ............................................................................................ - 13 - 5.4 Haupt- und Nebenangebote ............................................................................................ - 13 - 5.5 Bearbeitungshinweise zu den Kriterien ........................................................................... - 14 - 5.6 Bearbeitungshinweise zum Preis .................................................................................... - 15 - 5.7 Änderung, Berichtigung und Rücknahme von Angeboten ............................................... - 15 - 5.8 Nachforderung von Unterlagen ....................................................................................... - 15 - 5.9 Mitteilungspflicht RFID (Radio Frequency Identification) ................................................. - 16 -
- Sprache ................................................................................................................................ - 16 -
- Angebotsprüfung / Bewertung der Angebote ........................................................................ - 16 - 7.1 Wertungsstufe 1: Formale Angebotsprüfung ................................................................... - 16 - 7.2 Wertungsstufe 2: Eignung ............................................................................................... - 17 - 7.2.1 Ausschluss von Angeboten / Selbstreinigung ............................................................... - 17 - 7.2.2 Präqualifikation ............................................................................................................ - 17 - 7.3 Wertungsstufe 3: Angemessenheit der Preise ................................................................ - 17 - 7.4 Wertungsstufe 4: Wirtschaftlichkeit ................................................................................. - 18 - 7.4.1 Nutzwert-Kostenanalyse .............................................................................................. - 19 -
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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7.4.2 Bindefrist und Zuschlagserteilung ................................................................................ - 19 - 8. Sonstiges ............................................................................................................................. - 20 - 8.1 Vermeidung von Korruption ............................................................................................ - 20 - 8.2 Verschwiegenheit / Vertraulichkeit / Umgang mit Vergabeunterlagen ............................. - 20 - 8.3 Entschädigung für die Angebotserstellung ...................................................................... - 20 - 8.4 Datenschutz .................................................................................................................... - 21 - 9. Rügeobliegenheit / Nachprüfungsantrag ............................................................................... - 21 - 9.1 Rügeobliegenheit ............................................................................................................ - 21 - 9.2 Nachprüfungsantrag ....................................................................................................... - 21 - 10. Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... - 22 - 11. Erklärungen / Nachweise .................................................................................................... - 22 - 12. Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen/-inhalte (Checkliste) ... - 23 - II. Vertragsunterlage ................................................................................................................. - 26 -
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB) ............................................................................... - 26 - 1.1 Vertragsgegenstand / Vertragsbestandteile – Rangfolge ................................................ - 26 - 1.2 Rahmenvereinbarung ..................................................................................................... - 26 - 1.3 Allgemeine Leistungsanforderungen ............................................................................... - 26 - 1.4 Leistungsgegenstand ...................................................................................................... - 26 - 1.5 Vertragslaufzeit ............................................................................................................... - 27 - 1.6 Abnahmemenge.............................................................................................................. - 27 - 1.7 Bestellung / Einzelabruf, Versanddurchführung, Zeit und Ort der Lieferung .................... - 28 - 1.7.1 Bestellung / Abruf aus der Rahmenvereinbarung ......................................................... - 28 - 1.7.2 Lieferfristen .................................................................................................................. - 28 - 1.7.3 Allgemeine Bedingungen der Lieferung ....................................................................... - 29 - 1.8 Artikelbezeichnung, Artikelnummern ............................................................................... - 30 - 1.9 Verpackung und Kennzeichnung .................................................................................... - 30 - 1.10 Barcode ........................................................................................................................ - 31 - 1.11 Polizeispezifische Zutaten ............................................................................................. - 32 - 1.12 Vorproduktionsmuster ................................................................................................... - 33 - 1.13 Bereitstellung von Bild-Dateien im Auftragsfall .............................................................. - 33 - 1.14 Preise ........................................................................................................................... - 33 - 1.15 Rechnungsstellung / -anschriften .................................................................................. - 34 - 1.16 Zahlungsbedingungen / Skonto ..................................................................................... - 35 - 1.17 Qualitätssicherung (Güteprüfung) ................................................................................. - 35 - 1.18 Rechte des AGs bei Mängeln ........................................................................................ - 36 - 1.19 Reklamationen .............................................................................................................. - 36 -
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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1.20 Vertragsverletzungen .................................................................................................... - 37 - 1.21 Vertragsstrafe bei Verzug ............................................................................................. - 37 - 1.22 Produktänderungen / -verbesserungen ......................................................................... - 37 -
- Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB)...................................................................................................... - 39 - 2.1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile .......................................................................... - 39 - 2.2 Mängelansprüche (Gewährleistung) ................................................................................ - 40 - 2.2.1 Mindestverjährungsfrist für Mängelrechte ..................................................................... - 40 - 2.2.2 Optionale Verlängerung der Verjährung der Mängelrechte........................................... - 40 - 2.3 Störungsbeseitigung ....................................................................................................... - 40 - 2.4 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz ............................................ - 40 - 2.5 Haftung ........................................................................................................................... - 41 - 2.6 Rechte Dritter .................................................................................................................. - 41 - 2.7 Vertragsbeendigung durch den AG ................................................................................. - 41 - 2.8 Drohende Insolvenz ........................................................................................................ - 43 - 2.9 Änderung der Eigentümerstruktur des ANs ..................................................................... - 43 - 2.10 Werbeverbot ................................................................................................................. - 43 - 2.11 Sprache ........................................................................................................................ - 43 - 2.12 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen........................................... - 43 - 2.13 Einzelauftrag / Auftragsbestätigung ............................................................................... - 44 - 2.14 Ausführung / Lieferung .................................................................................................. - 44 - 2.15 Güteprüfung .................................................................................................................. - 45 - 2.16 Versandpflichten/Versandkosten ................................................................................... - 45 - 2.17 Erfüllungsort .................................................................................................................. - 45 - 2.18 Rechnungsstellung ....................................................................................................... - 45 - 2.19 Zahlungsbedingungen / Skonto ..................................................................................... - 46 - 2.20 Abtretungen .................................................................................................................. - 46 - 2.21 Aufrechnung / Zurückbehaltung .................................................................................... - 46 - 2.22 Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen ...................................................... - 47 - 2.23 Gebrauchsanweisungen ............................................................................................... - 47 - 2.24 Verpackung ................................................................................................................... - 47 - 2.25 Unterauftragnehmer ...................................................................................................... - 47 - 2.26 Gerichtsstand ................................................................................................................ - 48 - 2.27 Salvatorische Klausel .................................................................................................... - 48 -
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen und diversen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
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I. Bewerbungsbedingungen
- Allgemeines
Der Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und In- tegration, dieses vertreten durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, beabsichtigt mit dem vorliegenden Vergabeverfahren Regenschutzanzüge - permanent schwer entflammbar (pse) - zu beschaffen.
Die Vergabestelle des AGs verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) – 4. Teil und der Vergabeverordnung (VgV), jeweils in der aktuell gültigen Fassung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU.
1.1 Öffentlicher Auftraggeber und Vergabestelle, Ansprechpartner
AG ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dieses vertreten durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
Die Vergabe wird von der zuständigen Vergabestelle des AGs durchgeführt.
Vergabestelle ist:
Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Sachgebiet V3 - Beschaffung Pödeldorfer Str. 77/79 96052 Bamberg
Als Ansprechpartner der Vergabestelle steht Ihnen zur Verfügung:
Fax: 0951/9331-539 E-Mail: bpp.bamberg.v3-beschaffung@polizei.bayern.de
1.2 Verfahrensart
Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 VgV mit einer unbestimmten Anzahl an Bietern durchgeführt.
1.3 Ablauf des Verfahrens und Fristen
Die Vergabeunterlagen stehen den Bietern unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über die Vergabeplattform der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung.
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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Folgender Ablauf und folgende Termine/Fristen sind für das Verfahren maßgeblich:
| Bekanntmachung / Veröffentlichung der Vergabeunterlagen | 13.12.2023 |
|---|---|
| Frist für den Eingang von Fragen der Bieter | 28.03.2024 |
| Frist für den Eingang der Angebote inklusive Angebotsmuster – Angebotsfrist | 04.04.2024, 10:00 Uhr |
| Beabsichtigter Zeitraum der Zuschlagserteilung | 03.06.2024 |
| Bindefrist | 04.07.2024 |
Die Vergabestelle behält sich die Änderung der vorstehenden Termine/Fristen vor.
Nach Ablauf der Angebotsfrist sind die Bieter bis zum Ablauf der o.g. Bindefrist unbedingt und unwider- ruflich an ihr Angebot gebunden (Bindefrist).
1.4 Unterteilung in Lose
Die Vergabe erfolgt als Gesamtauftrag. Eine Unterteilung in Lose erfolgt nicht, da die Gesamtbedarfs- menge für gewerbliche Anbieter bei Losaufteilung zu einer Verteuerung der Gesamtleistung führen würde und die Einheitlichkeit der Jackenvarianten (Farben, Schnitt etc.) im Zusammenspiel mit der Re- genschutzhose (= Regenschutzanzug) gegeben sein muss.
- Kommunikation
2.1 Fragen / Unklarheiten
Bieter, die Fragen zum Vergabeverfahren stellen möchten, müssen sich mit einer gültigen E-Mail-Ad- resse unter www.deutsche-evergabe.de registrieren. Die Registrierung und das Stellen von Fragen ber- gen keinerlei Nachteile für den Bieter im weiteren Vergabeverfahren.
Die Bieter sind verpflichtet, bei Unklarheiten zu den Vergabeunterlagen Fragen gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zu stellen. Enthalten die dem Bieter übergebenen Vergabeunterlagen Unklar- heiten, die sich nicht – insbesondere nicht durch Fragen – aufklären lassen, so hat der Bieter diese Unklarheiten als von ihm zu tragende Risiken zu übernehmen und in sein Angebot einzukalkulieren. Dies berechtigt den Bieter zugleich nicht, die Vergabeunterlagen zu ändern oder zu erweitern.
Alle Fragen, die mit der vorliegenden Vergabe im Zusammenhang stehen, sind ausschließlich elektro- nisch in Textform über die o.g. Vergabeplattform (www.deutsche-evergabe.de) unter Angabe des o.g. Aktenzeichens bis zum Ablauf der in Ziffer 1.3 (Ablauf des Verfahrens und Fristen) genannten Frist für den Eingang von Fragen der Bieter an die unter Ziffer 1.1 (Öffentlicher AG und Vergabestelle, Ansprechpartner) genannte Vergabestelle zu stellen. Danach eingegangene Fragen sind nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne von § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VgV gestellt.
Bei Fragen zur Vergabeplattform, insbesondere technischen Fragen, Schwierigkeiten oder Problemen steht ihnen der Support der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung, wel- che von der Healy Hudson GmbH betrieben wird.
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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(Fern-)Mündliche, schriftlich, per Telefax, per E-Mail sowie nicht sachdienliche oder verspätet eingegan- gene Fragen werden nicht beantwortet.
Fragen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.
Eingangsbestätigungen für eingereichte Fragen werden nicht erteilt.
Alle eingegangenen, sachdienlichen Fragen sowie deren anonymisierte Beantwortung durch die Verga- bestelle werden allen Bietern gleichzeitig, transparent und diskriminierungsfrei durch die Vergabestelle zur Verfügung gestellt. In einem Fragen-Antworten-Katalog werden diese einschließlich der ggf. ange- passten Vergabeunterlagen über die o.g. Vergabeplattform (www.deutsche-evergabe.de) unter dem o.g. Aktenzeichen in Textform bereitgestellt. Dabei wird die originale Frage des Bieters in anonymisierter Form veröffentlicht.
Die Vergabeunterlagen ergänzende, berichtigende oder klarstellende Angaben, Fragen und deren Antworten werden ebenfalls allen Bewerbern/Bietern auf der Vergabeplattform Deutsche eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung gestellt.
Die Antworten der Vergabestelle sind von den Bietern im Rahmen der Angebotserstellung und -kalkula- tion zwingend zu berücksichtigen.
Die Bieter sind verpflichtet, sich während des Vergabeverfahrens regelmäßig über Änderungen, Fragen und deren Beantwortung sowie Hinweise der Vergabestelle über die o.g. Vergabeplattform (www.deutsche-evergabe.de) unter dem o.g. Aktenzeichen zu informieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich sämtlicher Anlagen – trotz größter Sorgfalt – eventuell unbeabsichtigte, unzutreffende oder unvollständige Angaben enthal- ten können. Die Vergabestelle übernimmt hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Ge- währleistung für sich aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach der Auffassung des Bewerbers/Bieters Unklarheiten, hat er den AG vor der Angebotsabgabe in Textform über die Vergabeplattform www.deutsche-evergabe.de darauf hinzuweisen.
Die Bieter haben etwaige Risiken aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in ihre Angebotskalku- lation einzubeziehen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben. Eine wissentlich falsche Erklärung eines Bieters kann den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zur Folge haben.
2.2 Unterrichtung der Bieter
Der AG informiert die betroffenen Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, in einer Mittei- lung gemäß § 134 GWB über die beabsichtigte Zuschlagserteilung.
Die Vergabestelle weist insoweit ausdrücklich auf die Bestimmung des § 134 GWB hin.
Gemäß § 62 Abs. 1 VgV teilt der AG den Bietern die Entscheidung über den Abschluss einer Rahmen- vereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Be- schaffungssystem mit. Auf Antrag eines nichtberücksichtigten Bieters wird ihm die Mitteilung über die Gründe der Ablehnung seines Angebotes gemäß § 62 Abs. 2 VgV nach Eingang eines entsprechenden Antrags übermittelt. Die Vergabestelle behält sich vor, nach § 62 Abs. 3 VgV keine Informationen mitzu- teilen, wenn auch gemäß § 39 Abs. 6 VgV auf eine Bekanntmachung verzichtet werden könnte.
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Eine Aufhebung der Vergabe (ganz oder teilweise) wird unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg mitgeteilt.
- Bietergemeinschaft / Eignungsleihe / Unterauftragnehmer
3.1 Bietergemeinschaft
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Bietergemein- schaftserklärung gemäß entsprechendem Vordruck (Vordruck Erklärung Bietergemeinschaft, Anlage 5) abzugeben.
Bietergemeinschaften haften dem AG gesamtschuldnerisch.
Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung bzw. Neubildung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitgliedern bzw. Neubildung) nach Angebots- abgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Vergabestelle gegenüber unverzüglich und unaufge- fordert schriftlich angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sein und führt dann zur Nichtberücksichtigung der Bietergemeinschaft bzw. ihres Angebots.
3.2 Eignungsleihe – eignungsrelevante Unterauftragnehmer
Ein Bieter kann unter den Voraussetzungen des § 47 VgV im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unter- nehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Hierfür sind die eignungsrelevanten Unternehmen in dem ent- sprechenden Vordruck (Vordruck Eignungsrelevante Unternehmen, Anlage 5) vom Bieter anzugeben und die dort geforderten Unterlagen auch für die Drittunternehmen mit dem Angebot einzureichen.
Zudem ist auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser benannten Unternehmen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zu- schlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Drittun- ternehmen zugreifen kann (Vordruck Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer / eignungsrele- vante Unternehmen, Anlage 5). Eine Vorlage der Erklärung bereits mit Abgabe des Angebots ist nicht erforderlich.
Der öffentliche AG überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Der Bieter hat ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, zu ersetzen. Des Weiteren kann die Vergabestelle unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Verhältnismäßigkeit den Austausch von Unternehmen verlangen, wenn sie einen oder meh- rere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllen.
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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3.3 Unterauftragnehmer – nicht eignungsrelevante Unterauftragnehmer
Beabsichtigt der Bieter Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer / Subunterneh- mer) zu erbringen, die nicht als eignungsrelevant gem. Ziffer 3.2 benannt sind, hat er die hiervon be- troffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot gemäß dem entsprechenden Vordruck (Vordruck Ver- zeichnis der Unterauftragnehmerleistungen, Anlage 5) anzugeben.
Auf gesondertes Verlangen ist / sind der Vergabestelle der / die Unterauftragnehmer vor Zuschlagsertei- lung namentlich zu benennen. Der öffentliche AG überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Der Bieter hat ein Unternehmen, das das ent- sprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, zu ersetzen. Des Weiteren kann die Vergabestelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Austausch von Unternehmen verlangen, wenn sie einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllen.
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der Unter- auftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer zugreifen kann (Vordruck Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer / eignungsrelevante Unternehmen, An- lage 5). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung von Unterauftragnehmern bereits mit Abgabe des An- gebots ist nicht erforderlich.
(Vor-)Lieferanten, derer sich der Bieter bzw. AN zur Auftragserfüllung bedient, sind keine Unterauftrag- nehmer in dem o.g. Sinne.
- Form der Angebote und Einreichung der Angebote
Für die Angebotsvorbereitung und -abgabe sind ausschließlich die vom AG auf der Vergabeplattform der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de bereitgestellten Vergabeunterlagen (bzw. Ange- botsvordrucke und Erklärungen) zu verwenden.
In diesem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Abgabe elektronischer Angebote zugelassen.
Die Angebote sind ausschließlich über die Vergabeplattform www.deutsche-evergabe.de unter Ver- wendung des o.g. Aktenzeichens einzureichen.
Die Abgabe von Angeboten auf einem Datenträger (z.B. USB-Sticks, CD-ROM), per E-Mail, Telefax oder schriftlich auf dem Postweg ist nicht zulässig. Werden dennoch Angebote per E-Mail, Telefax oder auf dem Postweg eingereicht, werden diese zwingend ausgeschlossen.
Das Angebot muss vollständig (einschließlich sämtlicher in der Übersicht über die zwingend einzu- reichenden Angebotsunterlagen/-inhalte (Checkliste) gem. Ziffer 12 geforderten Unterlagen) über die o.g. Vergabeplattform bis zum Ablauf der in Ziffer 1.3 (Ablauf des Verfahrens und Fristen) genannten Angebotsfrist eingehen.
Alle von den Bietern eingereichten Dokumente sind im PDF-Format zu übermitteln. Sofern von der Vergabestelle Excel-Dateien bereitgestellt wurden, sind diese zusätzlich noch als Excel-Datei einzu- reichen.
Angebote sind mithilfe elektronischer Mittel in Textform nach § 126b BGB gem. § 53 Abs. 1 VgV einzu- reichen. Sie müssen nicht mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 VgV versehen sein. In den eingereichten Unterlagen muss jedoch die Person
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des Erklärenden eindeutig erkennbar sein. Es ist nicht erforderlich die Unterlagen mit einer eigen- händigen Unterschrift oder einem Stempel zu versehen.
Der Bieter ist für den frist- und formgerechten sowie vollständigen Eingang seines Angebots darlegungs- und beweispflichtig. Nicht fristgerecht eingegangene oder nicht formgerecht eingereichte Angebote wer- den von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen.
Bei technischen Problemen oder Rückfragen zur Bedienung der Vergabeplattform steht den Bietern der Support des Vergabeplattformbetreibers auf www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung (Kontaktfor- mular auf www.deutsche-evergabe.de).
- Inhalt des Angebotes / Nebenangebote / Bearbeitungshinweise
5.1 Inhalt der Angebote
Die Vergabeunterlagen, einschließlich sämtlicher Anlagen, sind bei der Kalkulation, Erstellung und Ein- reichung des Angebots vom Bieter zu berücksichtigen und dem Angebot vollständig zugrunde zu legen. Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebotes.
Die Inhalte des Angebotes / die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen können abschließend der Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste) unter Ziffer 12 entnommen werden. Um die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen sicherzustellen, kann die Checkliste herangezogen werden.
Das Angebot muss vollständig sein und sich auf den gesamten ausgeschriebenen Leistungsumfang ge- mäß den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibungen und den Vertragsunterlagen, beziehen.
Alle zwingend geforderten Leistungsanforderungen müssen angeboten und im Preisblatt/ der Preiszu- sammenstellung berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch ggfs. optional geforderte Leistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmungen so- wie sonstige von den Bedingungen des AGs abweichende/ widersprechende oder ergänzende Erklärun- gen des ANs sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden dem Angebot vom AN eigene AGB oder sonstige Bestimmungen beigelegt, oder befindet sich in den Unterlagen ein Hinweis auf deren Gültigkeit (z.B. Abdruck auf der Rückseite des Briefpapiers), werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den AG nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der AN seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.
Die Vergabestelle empfiehlt, auf die Einreichung von nicht ausdrücklich geforderten Unterlagen (z.B. Begleitschreiben, Prospekte, Ergänzungen bzw. Kommentierung der Leistungsbeschreibungen oder der Rahmenvereinbarung) zu verzichten, da dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aus formalen Gründen führen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Bieter haben im Angebot anzuge- ben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.
Die Angebotsunterlagen werden Eigentum des AGs und werden nur zur Angebotsauswertung bzw. zur Zuschlagsentscheidung verwendet.
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Wünscht der Bieter die Rückgabe von Unterlagen, die Bestandteil des Angebotes sind (z. B. Testergeb- nisse, Anwendungshandbücher oder dergleichen), so hat er dies im Angebot deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Rückgabe ist nur möglich, sofern die Unterlagen nicht zu Beweiszwecken benötigt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Bieters.
5.2 Übersendung der Angebotsmuster
Es werden Angebotsmuster gefordert, die fristgerecht (siehe Ziffer 1.3) zu übersenden sind. Die Liefe- rung aller Muster erfolgt „frei Haus“.
Die Angebotsmuster werden insbesondere einem verifizierenden Test unterzogen, um die Materialei- genschaften / die Qualität zu überprüfen. Verifizierende Prüfung bedeutet, dass der AG die vom Bieter im Angebot gemachten Angaben zu den A-Kriterien überprüft. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein A-Kriterium nicht erfüllt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Die geforderten Angebotsmuster sind – soweit möglich – alle zusammen in einem Paket fensterlos zu verpacken, mit der Firmenanschrift (als Absender) zu versehen und mit dem untenstehenden roten „Kennzettel – Angebotsmuster“ zu kennzeichnen. Soweit mehrere Einzellieferungen versendet werden, ist jede Sendung mit dem Kennzettel zu versehen.
Die geforderten Angebotsmuster sind an die unter Ziffer 1.1 genannte Anschrift der Vergabestelle zu senden.
Die Angebotsmuster haben den in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschriebenen Anforderungen zu entsprechen. Erfüllen die Angebotsmuster nicht die Anforderungen, kann dies zum Ausschluss des Bieters und dessen Angebotes vom Vergabeverfahren führen. Die Muster werden in diesem Fall auf Kosten des Bieters zurückgewiesen.
Etwas anderes gilt dann, sofern der Bieter belegen kann, dass Abweichungen, die Farbe oder Kenn- zeichnung der Angebotsmuster betreffend, produktionsbedingt innerhalb der Angebotsfrist unvermeid- lich sind und er nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen im Falle der Zuschlagserteilung im Auftragsfall von Beginn an gewährleistet wird. Hierzu ist ein formloser Nachweis in Textform nach § 126b BGB mit Angabe der Abweichungen sowie der Erklärung, die Anforderungen im Auftragsfall einzuhalten, erforderlich (Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters). Der AG behält sich vor, aufzuklären, ob und wie die Einhaltung der Anforderungen im Auftragsfall gewährleistet wird. Hierbei muss die Person des Erklä- renden eindeutig erkennbar sein. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Angebotsmuster brauchen nicht mit einem Barcode gemäß Ziffer 1.10 der Vertragsunterlage ge- kennzeichnet zu sein.
Soweit der Bieter die geforderten Muster unvollständig übersendet, führt dies i.d.R. zum Ausschluss des Angebots.
Auch hier gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertrags- bestimmungen sowie sonstige von den Bedingungen des AGs abweichende/ widersprechende oder er- gänzende Erklärungen des ANs ausgeschlossen sind und nicht Vertragsbestandteil werden. Werden den Angebotsmustern vom AN eigene AGB oder sonstige Bestimmungen beigelegt, oder befindet sich in den Unterlagen ein Hinweis auf deren Gültigkeit (z.B. Abdruck auf der Rückseite des Briefpapiers), werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den AG nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der AN seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Az.: V3-8014.01-0127-23
Kennzettel – Angebotsmuster:
„Kennzettel – Angebotsmuster“
Offenes Verfahren Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei (Az.: V3-8014.01-0127-23)
Fristende für die Übersendung der Angebotsmuster: 04.04.2024, 10:00 Uhr
5.3 Geforderte Angebotsmuster
Mit dem Angebot sind bis zum Angebotsschlusstermin (siehe Ziffer 1.3) zwingend folgende Ange- botsmuster in der angegebenen Stückzahl zur Durchführung einer verifizierenden sowie wertenden Teststellung vorzulegen:
- 2 Regenschutzjacken pse EAK Herren Größe 50
- 2 Regenschutzjacken pse USK Herren Größe 50
- 2 Regenschutzhosen pse Herren Größe 50
Die Angebotsmuster sind kostenlos zur Verfügung zu stellen und müssen den in den Leistungsbeschrei- bungen beschriebenen Anforderungen und der späteren Lieferung entsprechen (vgl. Ziffer 5.2 zu den zulässigen Abweichungen). Im Falle der Auftragserteilung gehen die Muster in das Eigentum des AGs über. Ansonsten werden die Angebotsmuster auf Antrag dem Bieter ohne Anspruch auf Ver- gütung zurückgesandt.
Die Angebotsmuster werden fachtechnisch geprüft, insbesondere zur Bewertung der Kriterien der Tech- nischen Anforderungen sowie der Anwenderbegutachtung (siehe Nutzwert-Kostenanalysen, Anlagen 2A), d.h. sie werden bei Nichtberücksichtigung des Angebots bzw. bei nicht Übernahme nicht im Origi- nalzustand zurückgegeben.
Produktänderungen/-verbesserungen nach Zuschlag im Rahmen der Weiterentwicklungsklausel bleiben vorbehalten (siehe Ziffer II. 1.22).
5.4 Haupt- und Nebenangebote
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist nicht zulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Eine Abgabe mehrerer Hauptangebote oder eines Nebenangebots führt zum Ausschluss des gesamten Angebots.
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5.5 Bearbeitungshinweise zu den Kriterien
In den Vergabeunterlagen werden die einzelnen Anforderungen mit folgenden Kriterien gekennzeichnet:
(A) = Ausschlusskriterien (A-Kriterien)
Leistungsanforderungen/Mindestanforderungen, die mit einem (A) gekennzeichnet sind, müssen zwingend eingehalten werden. Das Nichterfüllen bereits eines dieser Kriterien führt zum Ausschluss des gesamten Angebotes.
(B) = Bewertungskriterien (B-Kriterien)
Die mit einem (B) gekennzeichneten Anforderungen werden bewertet. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien können Sie der beiliegenden Nutzwert-Kostenanalyse entnehmen (siehe Prozentsatz).
(I) = Ergänzende Informationen (I-Kriterien)
Diese Kriterien dienen lediglich dem Verständnis und haben keinen Einfluss auf die Bewer- tung.
Grenznutzen (Grenznutzen)
Aus Arbeitsschutzgründen müssen eine hohe Qualität der Produkte sowie gute Gebrauchs- und Trage- eigenschaften gewährleistet sein. Sollte im Bereich „Technische Anforderungen“ und/oder „Anwender- begutachtung“ der Regenschutzjacke pse EAK, der Regenschutzjacke pse USK und/oder der Regen- schutzhose pse der geforderte Grenznutzen (siehe Nutzwert-Kostenanalysen, Anlagen 2A) nicht er- reicht werden, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Der Grenznutzen im Bereich „Technische Anforderungen“ sowie im Bereich „Anwenderbegutach- tung“ liegt jeweils bei 60%.
Für die Ermittlung des Grenznutzens des jeweiligen Bieters wird für alle erreichten Punkte (B-Kriterien) unter Einbeziehung der Gewichtung des jeweiligen Kriteriums der Gesamtnutzen des jeweiligen Ange- bots gebildet.
Erläuterung der Gewichtung zu den Nutzwert-Kostenanalysen
Die Bereiche „Technische Anforderungen“ und „Anwenderbegutachtung“ sind jeweils in Teilbereiche un- terteilt. Die Spalte „absolute bzw. relative Gewichtung“ gibt Aufschluss über die Wertigkeit des Kriteriums bzw. des Bereichs.
Erläuterung zu den Leistungsbeschreibungen und zum Fragenkatalog
Die Anforderungen an den Vergabegegenstand sind der jeweiligen technischen Leistungsbeschreibung (Anlagen 1) inkl. Designvorlage (Anlage 7) zu entnehmen. Weiter sind im Fragenkatalog (Anlage 3) entsprechende Kriterien abgefasst. Diese sind zu beantworten, indem Sie zu jeder formulierten Frage die jeweils zutreffende Antwort im vorgegebenen Kästchen in der Spalte „Stellungnahme des Bieters“ an- kreuzen (z. B. „Ja“ oder „Nein“; „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“).
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Nicht beantwortete, missverständlich oder mehrfach beantwortete Fragen werden nicht gewertet und können zum Ausschluss führen.
Nur in gekennzeichneten Feldern sind die geforderten Angaben / Daten einzutragen.
Hält der Bieter die Antwortmöglichkeiten nicht für ausreichend, so sind ergänzende Erläuterungen in der Spalte „Verweis des Bieters auf Anlagen/Muster“ des Fragenkatalogs (Anlage 3) möglich. Dort können Bieter auch auf ggf. erforderliche zusätzliche Beiblätter verweisen.
Sind seitens des Bieters ergänzende Erläuterungen erforderlich, sind diese nach den folgenden Regeln abzufassen: Hinweise oder Erläuterungen sind in freier, aber möglichst knapper Form abzufassen. Stichwortartige Hinweise und Erläuterungen sind ausreichend, wenn sie verständlich und eindeutig sind.
Hierbei ist zu beachten, dass Verweise auf Literatur oder Broschüren unzulässig sind.
5.6 Bearbeitungshinweise zum Preis
Maßgebend für wirksame Einreichung der Angebotsunterlagen ist das Preisblatt / die Preiszu- sammenstellung der Vergabestelle, welches vollständig vom Bieter auszufüllen ist. Einzig die in der Preiszusammenstellung der Vergabestelle eingetragene Werte (vgl. Preisblatt, Anlage 4) sind verbindlich und werden für die Angebotsbewertung herangezogen.
In den anzugebenden Einzelpreisen sind die vollständigen Kosten abschließend zu kalkulieren und an- zubieten, die für die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Erfüllung der jeweiligen vertragsgegen- ständlichen Leistungen (Werks-, Liefer- und Dienstleistungen) seitens des ANs benötigt und erbracht werden. Alle Preise sind Festpreise.
Die im Preisblatt anzugebenden Preise sind so zu kalkulieren, dass alle evtl. anfallenden Zusatzkosten, wie z.B. Neben- und Reisekosten bzw. sonstige Aufwendungen, enthalten sind, soweit sie nicht geson- dert im Preisblatt abgefordert oder vertraglich vorgesehen werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die seitens des Bieters in der Preiszusam- menstellung des AGs (Preisblatt, Anlage 4) eingetragenen Werte verbindlich sind.
5.7 Änderung, Berichtigung und Rücknahme von Angeboten
Berichtigungen und Änderungen zu abgelieferten Angeboten können bis zum Ablauf der Angebotsfrist (siehe Ziffer 1.3) in der gleichen Weise wie das Angebot übermittelt werden (siehe Ziffer 4). Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können die Bieter ihr Angebot in Textform über die Vergabeplattform der Deut- schen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zurückziehen.
5.8 Nachforderung von Unterlagen
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen bzw. fehlende oder un- vollständige leistungsbezogene Unterlagen bzw. fehlende oder unvollständige Angebots- oder Erpro- bungsmuster können zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.
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Die Vergabestelle behält sich daher vor, Bieter gemäß § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende, unvollständige oder fehlerhafte un- ternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und / oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Ange- bote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (vgl. § 56 Abs. 3 VgV).
5.9 Mitteilungspflicht RFID (Radio Frequency Identification)
Mit Abgabe des Angebotes teilt der Bieter dem AG in Textform mit, in welchem Umfang bei den ange- botenen Produkten die RFID - Technologie eingesetzt wird. Technische Details und sicherheitstechni- sche Betrachtungen sind, soweit vorhanden, dem Angebot beizufügen. Die Verwendung der RFID-Tech- nologie ohne schriftliche Zustimmung des AGs ist ausdrücklich untersagt.
- Sprache
Amtssprache für das gesamte Vergabeverfahren ist deutsch. Die Kommunikation und alle Dokumente werden daher ausschließlich in deutscher Sprache abgewickelt. Die Verwendung einzelner englisch- sprachiger Fachbegriffe ist zulässig. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
- Angebotsprüfung / Bewertung der Angebote
Die Angebote werden nach §§ 56 ff. VgV und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geprüft und bewertet. Die Vergabestelle behält sich vor diese Reihenfolge im Rahmen der gesetzlichen Zuläs- sigkeit zu ändern (vgl. § 42 Abs. 3 VgV).
7.1 Wertungsstufe 1: Formale Angebotsprüfung
Die Angebote werden zunächst auf Vollständigkeit sowie fachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (§ 56 Abs. 1 VgV).
Angebote von Unternehmen, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, werden von der Wer- tung ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 VgV). Ferner können Angebote von Bietern im Ermessen der Verga- bestelle ausgeschlossen werden, wenn sie einen Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 1 MiLoG (Mindest- lohngesetz) oder § 22 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz) erfüllen.
Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters nach § 6 WRegG oder des Gewerbezentralregisters nach § 150a GewO anzufordern.
Auf Ziffer 5.8 (Nachforderung von Unterlagen) wird verwiesen.
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7.2 Wertungsstufe 2: Eignung
Bieter werden anhand der geforderten Unterlagen auf ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit (Eignung) gemäß § 122 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 43 bis 47 VgV sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB geprüft.
7.2.1 Ausschluss von Angeboten / Selbstreinigung
Angebote von Bietern, die ihre Eignung nicht nachgewiesen haben, werden ausgeschlossen.
Zudem werden Angebote von Bietern ausgeschlossen, die einen oder mehrere der in § 123 GWB ge- nannten zwingenden Ausschlusstatbestände erfüllen; gleiches gilt für den Fall, dass ein vom Bieter be- nannter Unterauftragnehmer einen oder mehrere der in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlus- statbestände erfüllt.
Des Weiteren können Angebote von Bietern im Ermessen der Vergabestelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllen; gleiches gilt für den Fall, dass ein vom Bieter benannter Unterauftragnehmer einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllt.
Auf die Möglichkeiten der Unternehmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB wird hingewiesen.
7.2.2 Präqualifikation
Nach § 122 Abs. 3 GWB kann ein Bieter den Nachweis seiner Eignung und des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikati- onssystemen erbringen. Geforderte Unterlagen, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. In diesem Fall muss vom Bieter der Hin- weis aufgenommen werden, dass Unterlagen im AVPQ (Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unter- nehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich) vorliegen. Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss dem Angebot beigefügt werden. Weitergehende oder zusätzliche Nachweise / Erklärungen, die gefordert werden und nicht in Präqualifizierungsregistern enthalten sind, müssen dem Angebot nach Maßgabe dieser Bewerbungsbedingungen beigefügt werden.
Die Vergabestelle behält sich vor, gemäß § 48 Abs. 8 VgV zusätzliche Nachweise oder Erklärungen bei Bedarf auch bei Vorliegen der Bescheinigung der Eintragung in das AVPQ zu fordern.
7.3 Wertungsstufe 3: Angemessenheit der Preise
Die Vergabestelle prüft die Angemessenheit der angebotenen Preise gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus § 60 VgV. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich nied- rig, wird die Vergabestelle vor Ablehnung dieses Angebots dessen Merkmale prüfen. Zu diesem Zweck kann sie von dem betreffenden Bieter erforderliche Unterlagen sowie Aufklärung der Zusammensetzung des Angebotes verlangen (§ 60 Abs. 1, 2 S. 1 VgV). Erscheint das betreffende Angebot im Verhältnis zur Leistung auch nach Überprüfung / Aufklärung noch ungewöhnlich niedrig, bzw. kann die Vergabe- stelle die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf das Angebot ausgeschlossen werden (§ 60 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. VgV).
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Bevor die Vergabestelle ein Angebot deswegen ablehnt, weil es wegen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, fordert sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist den betreffen- den Bieter auf, nachzuweisen, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nach- weis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt die Vergabestelle das Angebot ab (§ 60 Abs. 4 S. 1 VgV).
7.4 Wertungsstufe 4: Wirtschaftlichkeit
Der Zuschlag wird gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote wird anhand der Kennzahl „Z“ bewertet (einfache Richt- wertmethode).
„Z“ ergibt sich aus dem Verhältnis von Preis und Leistung des jeweiligen Angebots (Summe der jeweils erreichten Leistungspunktzahlen).
Das Angebot mit der höchsten Kennzahl „Z“ gilt als das wirtschaftlichste Angebot und erhält den Zu- schlag.
Die entsprechende Formel stellt sich folgendermaßen dar:
L (Leistung) Z = P (Preis)
Dabei werden die Formelparameter wie folgt definiert:
Z= Kennzahl für Leistungs-Preis-Bewertung des zu bewertenden Angebots
L= Leistungspunktzahl (Bewertungspunkte * Gewichtungspunkte) des zu bewertenden Angebots
P= Preis (Euro) des zu bewertenden Angebots
Der Angebotspreis P ergibt sich aus der im Preisblatt (Anlage 4) genannten Position „Endsumme brutto (= Angebotspreis)“.
Die Leistungspunktzahl L bestimmt sich wie folgt:
Es erfolgt eine verifizierende Teststellung der A-Kriterien sowie eine wertende Teststellung der B-Krite- rien.
Verifizierende Teststellung bedeutet, dass der AG die vom Bieter im Angebot gemachten Angaben zu den A-Kriterien überprüft. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein A-Kriterium nicht erfüllt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebots.
Im Bereich „Technische Anforderungen“ und „Anwenderbegutachtung“ (siehe Nutzwert-Kostenanaly- sen, Anlagen 2A) erfolgt die Bewertung anhand der vorgelegten Angebotsmuster und technischen Un- terlagen.
Die Notenpunktvergabe der einzelnen Anforderungen im Bereich „Technische Anforderungen“ und „An- wenderbegutachtung“ (siehe Nutzwert-Kostenanalysen, Anlagen 2A) erfolgt mittels der jeweiligen Punkteschlüssel (siehe Bewertungsblätter, Anlagen 2B).
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Die für die einzelnen Anforderungen in den Bereichen „Technische Anforderungen“ und „Anwenderbe- gutachtung“ vergebenen Punkte werden mit der zugehörigen relativen Gewichtung gemäß jeweiliger Nutzwert-Kostenanalyse (Anlagen 2A) multipliziert. Dies entspricht dem sog. Nutzen. Die Summe der Nutzen der verschiedenen Anforderungen aus beiden Bereichen ergibt den Gesamtnutzen. Dabei führt ein Unterschreiten der Grenznutzen von 60 % der jeweiligen Bereiche zum Ausschluss des Angebots (siehe unten).
Anschließend werden die jeweiligen Gesamtnutzen der einzelnen Nutzwert-Kostenanalysen (Anlagen 2A) addiert und ein Durchschnittsnutzen nach der Mittelwertmethode gebildet. Dies entspricht der Leis- tungspunktzahl L.
Sind bei einem Bewertungskriterium mehrere technische Werte einschlägig, wird jeder Wert einzeln be- punktet und anschließend der Durchschnitt aus den jeweils erzielten Bewertungspunkten nach der Mit- telwertmethode gebildet.
Ergeben sich bei einem Bewertungskriterium für die vorgelegten Muster verschiedene Bewertungs- punkte, wird der Durchschnitt aus den jeweils erzielten Bewertungspunkten nach der Mittelwertmethode gebildet.
Aus einer Gegenüberstellung aller noch in der Auswahl befindlichen Angebote wird auf Basis der Kennzahl Zdas wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Dieses ist das Angebot mit dem höchsten Quotienten Z.
Beispiel:
| Bieter 1 | Bieter 2 | Bieter 3 | Bieter 4 | Bieter 5 | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A-Kriterien | Nicht erfüllt | erfüllt | erfüllt | erfüllt | erfüllt | ||||||||||||
| Leistungspunktzahl L | 9.500 | 9.200 | 8.900 | 8.500 | 7.400 | ||||||||||||
| Preis in EUR P | 120.000 | 105.000 | 100.000 | 98.000 | 110.000 | ||||||||||||
| Kennzahl Z | 0,097 | 0,088 | 0,089 | 0,087 | 0,067 | ||||||||||||
| Rang | Ausschluss | 2 | 1 | 3 | 4 |
7.4.1 Nutzwert-Kostenanalyse
Die Nutzwert-Kostenanalyse ist in der jeweiligen Anlage 2A beschrieben. Die dazugehörige Übersicht der Bewertungskriterien findet sich in dem jeweiligen Bewertungsblatt zur NWA (Anlagen 2B).
7.4.2 Bindefrist und Zuschlagserteilung
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der unter Ziffer 1.3 genannten Bindefrist an sein Angebot gebunden.
Öffentliche Aufträge werden nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht gem. §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind (vgl. § 122 GWB - Eignung).
Mit der Erteilung des Zuschlags gemäß § 58 VgV i.V.m. § 127 GWB kommt der Vertrag zustande.
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- Sonstiges
8.1 Vermeidung von Korruption
Der Bieter verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Er wird insbesondere dem AG, seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mit- arbeiter/innen oder einem Dritten keine Leistung materieller oder immaterieller Art, die den öffentlichen AG oder seine Mitarbeiter besserstellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht anbieten, versprechen oder gewähren.
8.2 Verschwiegenheit / Vertraulichkeit / Umgang mit Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen des AGs sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erstellung eines An- gebotes verwendet werden. Jede Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vergabestelle nicht gestattet.
Wird kein Angebot abgegeben, so sind die Vergabeunterlagen unverzüglich in eigener Zuständigkeit zu vernichten und zu löschen.
Der Bieter hat – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – über die ihm bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des AGs Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Die Nichtbeachtung der Verschwie- genheitspflicht hat zwangsläufig Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters, insbeson- dere auch bei zukünftigen Maßnahmen des AGs.
Die Vergabestelle weist auf die Regelung des § 165 Abs. 3 GWB hin. Danach hat jeder Beteiligte in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gem. §§ 160 ff. GWB mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von ent- sprechender Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
8.3 Entschädigung für die Angebotserstellung
Für die Erstellung des Angebotes und die Teilnahme an dem Vergabeverfahren wird keine Vergütung gewährt und es werden keine Auslagen erstattet. Weitere Kosten oder Aufwendungen werden nicht er- stattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgeho- ben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Aufwendungs-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprü- che der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushälterischen Gründen (z.B., wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungs- bedürfnissen des AGs das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung die- ses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den AG besteht nicht. Die Vergabestelle behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. auf die Vergabe zu verzichten.
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8.4 Datenschutz
Die Datenschutzhinweise der Bayerischen Polizei im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit Informationen zum Thema Datenschutz sowie Ihren Rechten im Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz finden Sie in der Anlage 6 - Datenschutzhinweise.
Die Kontaktdaten des in den einzelnen Polizeipräsidien verantwortlichen behördlichen Datenschutzbe- auftragten (Ziffer 2 der Datenschutzhinweise) sind ebenfalls dort hinterlegt.
- Rügeobliegenheit / Nachprüfungsantrag
9.1 Rügeobliegenheit
Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollstän- digkeiten, Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße (Fehler), so hat der Bieter die Vergabe- stelle unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gele- genheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der ge- botenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB, wird ausdrücklich hingewiesen.
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit
-
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Ka- lendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
-
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
-
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
-
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
9.2 Nachprüfungsantrag
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1 - 3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
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Zur Nachprüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße können sich die Bieter wenden an die:
Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern Postfach 606 91511 Ansbach
Tel.: 0981/53-1277 Telefax: 0981/53-1837 E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
- Abkürzungsverzeichnis
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245) in der jeweils aktuellen Fassung.
LkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) in der je- weils aktuellen Fassung.
MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils aktuellen Fassung.
NWA Nutzwert-Kostenanalyse
UfAB Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen
VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils aktuellen Fassung.
ZAVB Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen der Bayerischen Polizei, Stand: 19.02.2021
- Erklärungen / Nachweise
Bitte beachten Sie, dass Sie folgende Unterlagen ausgefüllt zusammen mit Ihrem Angebot an die Verga- bestelle übersenden müssen:
Erklärungen & Nachweise des Dokuments Vordrucke, Anlage 5
Bitte beachten Sie ferner, dass über die Anlage 5 „Vordrucke“ hinaus, weitere Erklärungen/Nachweise gefordert werden können, bspw. im Rahmen der Leistungsbeschreibungen oder des Fragenkatalogs.
Eine abschließende Aufstellung aller im Rahmen dieser Vergabe vorzulegenden Erklärungen/Nachweise finden Sie in der Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen/-inhalte (Check- liste) gemäß Ziffer 12.
Beachten Sie hierzu bitte auch die Voraussetzungen einer Präqualifikation unter Ziffer 7.2.2.
Die Nachweise und Erklärungen müssen vom Bieter mit dem Angebot eingereicht werden.
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- Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen/-inhalte (Checkliste)
Die Checkliste auf den folgenden Seiten soll den Bietern die Kontrolle und Sicherstellung eines vollstän- digen und gültigen Angebotes erleichtern.
Die Vergabestelle empfiehlt, auf die Einreichung von nicht ausdrücklich geforderten Unterlagen (z.B. Begleitschreiben, Prospekte, Ergänzungen bzw. Kommentierung der Leistungsbeschreibungen oder der Rahmenvereinbarung) zu verzichten, da dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aus formalen Gründen führen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).
Alle vorzulegenden Nachweise und Erklärungen müssen den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen und zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist (siehe Ziffer 1.3) gültig sein.
Erklärungen und nicht produktbezogene Nachweise müssen den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen und dürfen zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist (siehe Ziffer 1.3) nicht älter als zwölf Monate sein.
Die Vordrucke für die in der Checkliste genannten Erklärungen sind in der Anlage 5, Vordrucke ent- halten.
Bitte beachten Sie, dass Sie folgende Unterlagen ausgefüllt an die Vergabestelle übersenden müssen: Fragenkatalog (Anlage 3) Preisblatt (Anlage 4) Vordrucke (Anlage 5)
Die Nachweise und Erklärungen müssen – soweit nicht ausdrücklich ein anderer Termin genannt ist – mit dem Angebot eingereicht werden.
| Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen/-inhalte (Checkliste) | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Dokument / Erklärung | Einzureichen / abzugeben von | |||||||||||||||||
| Dritte Unternehmen / Unterauftragnehmer (wenn einschlägig) | ||||||||||||||||||
| Bieter | Bietergemeinschaft (wenn einschlägig) | |||||||||||||||||
| Insge- samt für die Bie- terge- mein- schaft | Für jedes Mitglied der Bie- terge- mein- schaft einzeln | Eig- nungsre- levantes Unterneh- men | Nicht eignungs- relevant / Unterauf- tragneh- mer* | |||||||||||||||
| Vordruck: Angebot (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Angaben zum Bieter (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Erklärung Bietergemeinschaft (An- lage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB (An- lage 5) |
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| Vordruck: Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vordruck: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 22 LkSG (An- lage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Nachweis der Berufsausübung (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Eigenerklärung zum Umsatz (An- lage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Eigenerklärung über eine Be- triebshaftpflichtversicherung (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Angabe der Anzahl der Beschäf- tigten (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Referenzen (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Eignungsrelevante Unternehmen (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Unterauftragnehmer (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Verpflichtungserklärung Unterauf- tragnehmer / eignungsrelevante Unterneh- men (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG (An- lage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Erklärung zur Vermeidung des Er- werbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Erklärung zu gewerblichen Schutzrechten gem. § 53 Abs. 8 VgV (An- lage 5) | ||||||||||||||||||
| Vordruck: Eigenerklärung Russland-Sanktio- nen (Anlage 5) | ||||||||||||||||||
| Preisblatt der Vergabestelle (Anlage 4) | ||||||||||||||||||
| Fragenkatalog (Anlage 3) | ||||||||||||||||||
| Nachweis über den Eintrag ins Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvor-schrift des Landes, in dem der Bieter ansässig ist. (§ 122 Abs.2 Nr.1 GWB i.V.m. § 44 Abs.1 VgV) | ||||||||||||||||||
| Sonstige Angebotsbestandteile gem. jeweili- ger Technischer Leistungsbeschreibung (siehe Technische Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1), 8. bzw. 9. Qualitätsnachweise): − Zertifikat bzw. gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte nach Öko-Tex Standard 100, Produktklasse II (Produkte mit Hautkontakt) zu dem unter Punkt 2. der jeweiligen Technischen |
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| Leistungsbeschreibung aufgeführten Material - Prüfbericht einer unabhängigen, akkreditierten Prüfstelle zum Laminat über die Einhaltung der Anforderungen des Brennverhaltens gemäß DIN EN ISO 11612 A1, B1, C1 - Datenblätter zu den unter Punkt 2. der jeweiligen Technischen Leistungsbeschreibung aufgeführten Materialien mit Gegenüberstellung der dort gestellten Materialanforderungen (Soll) und der vom Bieter zugesicherten Werte/Eigenschaften (Ist) - Datenblätter zu den unter Punkt 3. der jeweiligen Technischen Leistungsbeschreibung aufgeführten Materialien Zusätzlich zur Regenschutzjacke pse EAK: - Zertifikat bzw. gleichwertiger Nachweis zum Reflexmaterial gemäß DIN EN ISO 20471 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mit dem Angebot sind für den AG die gefor- derten Musterteile vorzulegen: - 2 Regenschutzjacken pse EAK Herren Größe 50 - 2 Regenschutzjacken pse USK Herren Größe 50 - 2 Regenschutzhosen pse Herren Größe 50 |
- Die für Unterauftragnehmer genannten Nachweise können nachgereicht werden.
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Az.: V3-8014.01-0127-23
II. Vertragsunterlage
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
1.1 Vertragsgegenstand / Vertragsbestandteile – Rangfolge
Der AG vergibt einen Auftrag zur Belieferung der Bayerischen Polizei mit Regenschutzanzügen pse (Regenschutzhose pse, Regenschutzjacke pse EAK, Regenschutzjacke pse USK).
AG ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, vertreten durch das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Sachgebiet V3 (Vergabe- stelle).
Vertragsgrundlage sind die folgenden, bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge gültigen, Be- standteile:
- Technische Leistungsbeschreibungen, Fragenkatalog (vgl. Technische Leistungsbeschrei- bungen, Anlagen 1 und Fragenkatalog, Anlage 3 mit Beantwortung der Bieterfragen (Bieter- fragenkatalog) im aktuellsten Stand)
- Diese Besonderen Vertragsbedingungen
- Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayeri- schen Polizei (ZAVB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung,
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung
- Angebot des ANs mit Preiszusammenstellung (vgl. Preisblatt, Anlage 4)
1.2 Rahmenvereinbarung
Mit Zuschlag in diesem Vergabeverfahren wird ein rechtskräftiger Vertrag (Rahmenvereinbarung gemäß § 103 Abs. 5 GWB i.V.m. § 21 VgV) zwischen den Parteien, dem Bieter (im Folgenden AN) und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und für Integra- tion, dieses vertreten durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, Pödeldorfer Str. 77 / 79, 96052 Bamberg (im Folgenden AG), geschlossen.
1.3 Allgemeine Leistungsanforderungen
Es sind die in den Vertragsunterlagen geforderten Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität zu er- bringen.
Diese müssen die Eigenschaften bzw. Forderungen der jeweiligen Leistungsbeschreibungen (Anlagen
- und des Fragenkatalogs (Anlage 3) erfüllen.
1.4 Leistungsgegenstand
Die Leistungskriterien für die zu liefernden Produkte ergeben sich aus allen Bestandteilen der Leistungs- beschreibungen (Anlagen 1) und des Fragenkatalogs (Anlage 3), d.h. aus:
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- Technische Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1) inkl. Designvorlage (Anlage 7), Fragenkatalog (Anlage 3),
- mitgeltenden Normen und Richtlinien, welche sich aus den Bewerbungsbedingungen und der Vertragsunterlage inklusive sämtlicher Anlagen ergeben.
Die Forderungen aus allen Teilen der Technischen Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1) sind vom Bie- ter zu erfüllen. Im Fragenkatalog enthaltene Fragen sind entsprechend zu beantworten.
Die zu liefernden Erzeugnisse müssen den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen EN-Normen, Unfallver- hütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
1.5 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlag und endet nach Ablauf von 24 Monaten ab der Zuschlagser- teilung.
Soweit ein Vertragspartner bis sechs Wochen vor Vertragsende die Kündigung nicht ausspricht, verlän- gert sich die Vertragslaufzeit um weitere 12 Monate. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt ma- ximal 36 Monate.
Vor dem Ende der Vertragslaufzeit abgerufene Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus ent- sprechend den Bestimmungen des Vertrags zu erfüllen.
1.6 Abnahmemenge
Der AG sichert dem AN während der gesamten Vertragslaufzeit die Abnahme folgender Abnahmemen- gen zu. Diese sind der Kalkulation zu Grunde zu legen:
Verbindliche Mindestabnahmemenge:
- 1.100 Stück Regenschutzhosen pse
- 920 Stück Regenschutzjacken pse EAK
- 700 Stück Regenschutzjacken pse USK
Darüber hinaus stellt der AN sicher, dass folgende unverbindliche Abnahmemengen während der ge- samten Vertragslaufzeit unverbindlich abgenommen werden können:
Unverbindliche Abnahmemenge:
- 450 Stück Regenschutzhosen pse
- 410 Stück Regenschutzjacken pse EAK
- 100 Stück Regenschutzjacken pse USK
Als Höchstabnahmemenge werden während der gesamten Vertragslaufzeit vereinbart:
- 1.550 Stück Regenschutzhosen pse
- 1.330 Stück Regenschutzjacken pse EAK
- 800 Stück Regenschutzjacken pse USK
Die Mitteilung der Größenaufteilung erfolgt bei Erteilung der Einzelaufträge (Bestellungen).
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Der AN hat nur Anspruch auf die Abnahme der vertraglich vereinbarten Mindestabnahmemengen. Bei den darüberhinausgehenden genannten Mengen handelt es sich um unverbindliche Bedarfszahlen. Ein Anspruch des ANs auf Abnahme dieser voraussichtlichen Menge besteht nicht.
Über die vertraglich vereinbarte Mindestabnahmemenge hinausgehende Abnahmemengen sind von verschiedenen Faktoren (Verschleiß, Anzahl an neuen Kräften, etc.) abhängig, es kann daher hinsicht- lich der zusätzlichen, unverbindlichen Abnahmemenge lediglich eine Schätzung erfolgen.
Da es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt, können die unverbindlichen Abnahmemengen wäh- rend der Vertragslaufzeit gegebenenfalls über- bzw. unterschritten werden.
1.7 Bestellung / Einzelabruf, Versanddurchführung, Zeit und Ort der Lieferung
1.7.1 Bestellung / Abruf aus der Rahmenvereinbarung
Die Bestellungen erfolgen in der Regel in ein bis zwei Sammelbestellungen pro Kalenderjahr. Die Abrufe werden per E-Mail, mittels Warenwirtschaftssystem oder dgl. durchgeführt. Die Beauftragung der Einzel- aufträge richtet sich nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung.
Mengen und Größeneinteilung sowie Erfüllungsort werden bei Auftragserteilung mitgeteilt.
Die Abrufe sind dem AG vom AN in Textform schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung des AN ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des einzelnen Vertrages.
Zudem sind Dienststellen der Bayerischen Justiz berechtigt/bevollmächtigt, Bestellungen der Regen- schutzjacke pse EAK und der Regenschutzhose aufzugeben. Die Größeneinteilungen werden von der Justiz gesondert übermittelt. Eine Mindestbestellmenge besteht nicht.
Liefer- sowie Rechnungsadresse für Bestellungen der Bayerischen Justiz ist:
Justizvollzugsanstalt Würzburg Ref. 5 SG - Leiter Sicherungsgruppe Friedrich-Bergius-Ring 27 97076 Würzburg
Anmeldung der Lieferung bitte per E-Mail an: sicherungsgruppe.wue@jv.bayern.de
1.7.2 Lieferfristen
Die Regenschutzanzüge pse sind vom AN grundsätzlich ab Bestelleingang beim AN (via E-Mail, mittels Warenwirtschaftssystem oder dgl.) innerhalb der im Fragenkatalog (Anlage 3) angegebenen Liefer- frist an die jeweilige Adresse zu liefern. Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich.
Die Anlieferung der Ware ist dem in der Bestellung benannten Ansprechpartner rechtzeitig (mind. eine (1) Woche vorher) in Textform anzukündigen.
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Erstlieferung
Die Erstlieferung von
- 850 Stück Regenschutzhosen pse
- 200 Stück Regenschutzjacken pse EAK
- 650 Stück Regenschutzjacken pse USK
hat innerhalb der im Fragenkatalog (Anlage 3) verbindlich angegebenen Lieferfrist zu erfolgen.
Die entsprechende Größen- und Geschlechteraufteilung wird dem AN rechtzeitig übermittelt.
1.7.3 Allgemeine Bedingungen der Lieferung
Lieferungen haben im jeweils vorgegebenen Umfang an folgende Dienststelle (Erfüllungsort) zu erfolgen:
Lieferadresse und Ansprechpartner Dachau
VI. Bereitschaftspolizeiabteilung Dachau Servicestelle FEM, Bekleidung/Logistik John-F.-Kennedy-Platz 1, Geb. 9231 85221 Dachau
Anlieferzeiten: Mo-Do 8.00 - 15.00 Uhr Ansprechpartner: Herr Zanner, Telefon: +49 (0) 8131 / 513-1720 E-Mailadresse: bpp.dachau.fem-bekleidung@polizei.bayern.de
oder
Lieferadresse und Ansprechpartner Sulzbach-Rosenberg
VII. Bereitschaftspolizeiabteilung Sulzbach-Rosenberg Zentrales Einkleidungslager Franz-Josef-Strauß-Straße 1 92237 Sulzbach-Rosenberg
Anlieferzeiten: Mo-Do 8.00 - 15.00 Uhr Ansprechpartner: Herr Zellerer, Telefon: +49 (0) 9661 / 3041-1431 E-Mailadresse: bpp.sulzbach-rosenberg.bekleidung@polizei.bayern.de
Der genaue Erfüllungsort wird bei Bestellung durch den AG mitgeteilt.
Die Lieferungen haben frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Frankatur „frei Verwendungsstelle“ um- fasst die Bereitstellung in der im Auftragsschreiben bezeichneten Verwendungsstelle (z.B. Dienstzim- mer, Räume, Lager). Der AN trägt die Versand-/ Transportkosten und alle damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Versicherungen, Zölle).
Der AN hat Falschlieferungen und mangelhafte Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.
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Teillieferungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zugelassen. Nicht vereinbarte Teillieferungen werden erst bezahlt, wenn die Gesamtmenge vollständig abgenommen ist. Wurden Teillieferungen ver- einbart, so ist sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Rechnung eine Anschlusskontrolle zu er- stellen (Gesamtmenge bzw. bisherige Liefermenge, heutige Lieferung, Restmenge).
Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der AG weder die Mangelfreiheit noch die Vollstän- digkeit der Lieferung, sondern lediglich, dass eine Lieferung entgegengenommen worden ist.
Die Anlieferung hat palettiert zu erfolgen, ausgenommen sind Anlieferungen hängend auf Bügeln sowie Kleinmengen. Bei der Palettierung sind die Euromaße 120 cm x 80 cm und eine Maximalhöhe von 200 cm einzuhalten.
Sollten Mehrwegpaletten verwendet werden, so hat der Bieter zu einem späteren Zeitpunkt die Mehr- wegpaletten für den AG kostenfrei an den Anlieferörtlichkeiten abzuholen. Den Zeitpunkt der Abholung der Mehrwegpaletten vereinbaren der AN und der oben genannte Ansprechpartner des AG zeitnah nach der Anlieferung der Ware. Tauschpaletten werden vor Ort nicht vorgehalten.
Jede Paletteneinheit ist durch eine schadensresistente Verpackung (z.B. Folierung) gegen Staub, Feuchte, Ungeziefer etc. zu schützen.
Bei der Wahl der Umverpackung (Kartons) ist darauf zu achten, dass die Kartons nicht über den Palet- tenrand hinausragen. Die Kartonstärke ist so zu wählen, dass die Kartons auf 1,60 m Höhe stapelbar sind. Die Höhe der Kartons ist so zu wählen, dass ein Einknicken der Kartons bei Druckeinwirkung ver- mieden wird.
Die Höhe der Rampe zum Entladen am Lieferort Dachau beträgt 130 cm. Weitere Besonderheiten zur Anlieferung sind ggf. mit o.g. Ansprechpartner abzusprechen.
Weitere Angaben zur Lieferung können bei Bedarf nach Auftragserteilung durch den AG festgelegt wer- den.
Sollten für die Artikel besondere Lagerbedingungen notwendig sein, hat der AN diese dem AG nach Zuschlag in einer gesonderten Anlage mitzuteilen.
1.8 Artikelbezeichnung, Artikelnummern
Eine Liste mit den Artikelbezeichnungen und Artikelnummern wird nach Zuschlag vom AG vorgelegt.
Pro Artikel und Größe wird eine Artikelnummer vergeben, so dass nach aktuellem Stand mit ca. 217 Artikelnummern zu rechnen ist (ggf. zuzüglich weiterer Artikelnummern für Sonder-Funktionsbezeich- nungen, weiterer Unter-/Übergrößen etc.)
1.9 Verpackung und Kennzeichnung
Einzelverpackung
Gemäß Technischen Leistungsbeschreibungen (vgl. Anlagen 1). Ist nichts in der jeweiligen Leistungs- beschreibung geregelt, sind die Regenschutzanzüge in recyclebaren Klarsichtbeuteln zu verpacken, die deutlich lesbar mit der jeweiligen Größe gekennzeichnet sind.
Im Auftragsfall sind Änderungen oder Ergänzungen noch mit dem AG abzustimmen.
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Umverpackung
Die Ware ist in Umverpackungen (z. B. Kartons) anzuliefern. Pro Karton darf das Gesamtgewicht 15 kg nicht überschreiten. Es ist nicht zulässig, unterschiedliche Größen pro Karton zu verschicken. Mischkartons sind nur nach Absprache mit dem AG in Ausnahmefällen akzeptabel. In diesem Fall sind alle Größen, die sich in dem Mischkarton befinden, auf der Umverpackung durch einen Barcode zu kenn- zeichnen.
Die Umverpackung ist an der Längs- und der Stirnseite mit einem Aufkleber zu versehen, welcher folgende Angaben enthalten muss:
- Artikelnummer des AG
- Artikelbezeichnung des AG
- Stückzahl je Größe
- Fertigungsmonat/-jahr (ggf. codiert)
- Lieferant (ggf. codiert)
- Barcode EAN 128
Umweltgesichtspunkte sind zu beachten.
Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mieten für Bahnbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängenden sonstigen Nebenkosten trägt der AN, soweit nicht etwas anderes ver- einbart ist.
Die Verpackung hat soweit möglich so zu erfolgen, dass ein einfaches Handhaben und Zählen möglich ist.
1.10 Barcode
Identifizierung der Produkte
Die Produkte können grundsätzlich mit folgender Nummer identifiziert werden:
EAN-Nummer (EAN 128), Europäische Artikel Nummer zur Kennzeichnung von Produkten im Einzelhan- del.
Notwendige Informationen auf Barcode-Etiketten
Der Barcode ist auf Etiketten aufzubringen. Eine Aufbringung direkt auf den Produkten kann im Einzelfall einvernehmlich festgelegt werden.
Auf dem Barcode-Etikett dürfen nur folgende Informationen aufgedruckt/hinterlegt sein:
-
Artikelnummer des AGs
-
Artikelbezeichnung des AGs
-
Fertigungsmonat/-jahr (ggf. codiert)
-
Lieferant (ggf. codiert)
-
Barcode EAN 128
-
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Weitere Informationen, insbesondere herstellerspezifische Informationen, sind nicht erwünscht. Insbe- sondere sind keine zusätzlichen Barcodes erwünscht. Falls nicht anders möglich kann der AG nach Prü- fung und Genehmigung auch Ausnahmen zulassen.
Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Größe der Barcode-Etiketten (nach Herstellervor- gaben). Die EAN 128 soll direkt unter dem Strichcode angebracht sein.
Beispiel für ein Barcode-Etikett: Artikel
Fa. XY - 01/2021
Anforderungen an das Etikett
Das Barcode-Etikett muss auf der Ware so angebracht werden, dass der Barcode schnell und einfach mit einem Handscanner gescannt werden kann. Die Artikelnummer, Artikelbezeichnung und EAN 128 müssen ebenfalls auf einfache Weise zu lesen sein. Das Etikett sollte eine gewisse Steifigkeit haben, sodass es nicht auf einfache Weise geknickt oder gewellt werden kann. Sollte der Barcode innerhalb eines Folienbeutels angebracht werden, sollte die Folie nicht geknickt oder gewellt sein, sondern eine glatte Oberfläche haben, da ein darunterliegender Barcode unter einer gewellten oder geknickten Folie vom Barcodeleser nicht sicher erkannt werden kann.
Der Barcode sowie die sonstige Beschriftung auf dem Etikett müssen klar und einfach lesbar sein. Es sollte daher eine gut lesbare Schriftart wie z.B. Arial verwendet werden. Die Auflösung der Schrift und des Barcodes sollten 600 dpi betragen. Verwischungen der Schrift und des Barcodes sollten weitestge- hend unmöglich sein, genauso wie ein Ausbleichen der Schrift und des Barcodes bzw. ein Unscharfwer- den innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstellung des Etiketts.
Prüfung und Freigabe von Barcode-Etiketten
Jeder AN verpflichtet sich, vor der ersten Auslieferung der Ware an den AG, die Muster der Barcode- Etiketten an den AG zu schicken, um eine Prüfung und Genehmigung durch den AG zu ermöglichen. Dieser Prozess vermeidet für beide Vertragspartner zeitliche Verzögerungen, Mehrkosten und unange- nehme Verhandlungen im Falle der unzweckmäßigen Etikettierung der Waren.
1.11 Polizeispezifische Zutaten
Falls zur Fertigung der Produkte polizeispezifische Zutaten aus dem Bestand der Bayer. Polizei bereit- gestellt werden, werden diese vom AG an den AN geliefert. Nach Erledigung des Auftrages sind nicht mehr benötigte Zutaten unaufgefordert zurückzugeben.
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Der AN übernimmt ab Zugang der Zutaten die Haftung für alle Schäden durch Brand, Diebstahl usw., den Wertverlust durch unsachgemäße Behandlung, schlechte Lagerung sowie verschnittene oder sonst nicht abnehmbare Stücke. Hoheitsabzeichen sind unter Verschluss zu halten.
1.12 Vorproduktionsmuster
Der AG kann fordern, dass der AN vor Serienfertigung auf seine Kosten rechtzeitig (beachte: Einhaltung von Lieferterminen) ein Vorproduktionsmuster zur Begutachtung an das
Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei
Sachgebiet V 3
Pödeldorfer Str. 77/79
96052 Bamberg
vorlegt.
Das Vorproduktionsmuster ist mit serienmäßigen Produktionsmitteln im Fertigungsbetrieb herzustellen.
Das Muster wird auf Einhaltung unserer Vorgaben geprüft. Nach Überprüfung der Vorproduktionsmuster wird der AN schriftlich informiert, ob das Muster für die Serienproduktion freigegeben werden kann.
Bei der Angabe bzw. Einplanung von Lieferfristen ist die Prüfung und Freigabe des Vorproduktionsmus- ters durch den AN einzurechnen (Dauer ca. 1 Woche).
1.13 Bereitstellung von Bild-Dateien im Auftragsfall
Der AN stellt dem AG im Zuschlagsfall umgehend nach Zuschlagserteilung farbige Bilder im jpg-Format (Größe max. 640x480 Pixel (VGA-Standard), Speichergröße maximal 100 KB) zur Verfügung, auf denen die Artikel gut zu erkennen sind.
1.14 Preise
Der AN verpflichtet sich, die angegebenen Preise mindestens 24 Monate ab Vertragsbeginn/ Zu- schlagserteilung unverändert zu halten (Preisbindung).
Mit Ablauf von 24 Monaten ab Vertragsschluss kann vom AN, sofern gerechtfertigt, unter schriftlicher Darlegung der Gründe eine Preisanpassung beantragt werden. Dem AG sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die Preisanpassung ist dem AG schriftlich bis spätestens acht Wochen vor Umsetzung mitzuteilen. Die Preisanpassung kann nur mit schriftlicher Zustimmung des AGs in Kraft treten. Preisanpassungen gelten für mindestens 12 Monate, ehe der AN eine erneute Preisanpassung beantragen kann. Die Preisanpas- sung muss angemessen und marktüblich sein.
Sofern eine Preissteigerung von mehr als fünf Prozent beantragt wird, über die beide Vertragspartner keine Einigung erzielen können, behält sich der AG vor, den Vertrag zu kündigen.
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Bei Eintreten besonderer unvorhergesehener Härtefälle, z.B. extreme Schwankungen am Rohstoffmarkt, ist eine einmalige Preiserhöhung von maximal zehn Prozent vor Ablauf von 24 Monaten ab Vertrags- beginn/ Zuschlagserteilung möglich. Hierbei sind die Gründe schriftlich darzulegen. Die finanzielle Mehr- belastung des ANs muss zu erkennen sein. Diese Preisanpassung kann ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung des AGs in Kraft treten und gilt frühestens ab dem Folgemonat der Zustimmung. Preisan- passungen gelten wiederum für mindestens 12 Monate, ehe der AN einen erneuten schriftlichen Antrag auf Preisanpassung stellen kann. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein. Mögliche Preissenkungen sind dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie treten mit schriftlicher Zustim- mung des AGs in Kraft.
Die Preise beinhalten alle etwaigen zusätzlichen Kosten, die für die Lieferung entstehen.
Staffelpreise sind ebenso wie Mindermengenzuschläge nicht zulässig.
Es gilt eine Preisgleichheit für alle in den Technischen Leistungsbeschreibungen geforderten Größen und Modellen des gleichen Artikels.
Die Preise sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Der geltende Steuersatz im jeweiligen Herkunftsland des Bieters ist am Schluss des Angebotes vom Bieter hinzuzufügen/anzupassen. Angebote sind in der Währungseinheit EURO abzugeben.
1.15 Rechnungsstellung / -anschriften
Die Rechnungsstellung hat erst nach Freigabe der Ware durch den AG zu erfolgen. Die Freigabe wird schriftlich, ggf. nach erfolgter Qualitätskontrolle, durch den AG erklärt.
Bei Rechnungsstellung in Papierform ist die Rechnung (2–fach) unter Angabe der Auftrags- bzw. Be- stellnummer und/oder der sonstigen Geschäftszeichen des AG sowie der Warenbezeichnung und - menge und des Gesamtpreises auszustellen und möglichst mit dem bestätigten Lieferschein einzu- reichen.
Das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei akzeptiert auch digital erstellte und übersandte Rechnun- gen.
Rechnungsanschrift ist das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Sachgebiet V1 Pödeldorfer Str. 77/79 96052 Bamberg E-Mail: bpp.bamberg.v1@polizei.bayern.de
E-Rechnungen sind ausschließlich an folgende E-Mail-Adresse zu stellen:
bpp.bamberg.v1.erechnung@polizei.bayern.de
LeitwegID: 09-0304006-59
Ein im Angebot eingeräumtes Skonto erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen.
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1.16 Zahlungsbedingungen / Skonto
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Die Zahlungsfrist für die Inanspruchnahme vereinbar- ter Skonti (Skontofrist) beträgt mindestens 21 Tage.
Die Zahlungs- und Skontofrist beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.
Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Zahlungsinstitut des AGs. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN in Textform zu benennendes Konto.
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des AG statthaft.
1.17 Qualitätssicherung (Güteprüfung)
Qualitätssicherung durch den AN
Der AN ist verpflichtet, die geforderten Qualitätsmerkmale seiner Lieferung während der gesamten Ver- tragslaufzeit durch entsprechende Fertigungskontrollen sicherzustellen.
Qualitätssicherung durch den AG
Zur Überprüfung der Verarbeitungsqualität und der Übereinstimmung der Produktionsware mit dem ver- traglich vereinbarten Siegelmuster, behält sich der AG die Güteprüfung im Rahmen einer Annahmestich- probenprüfung gemäß DIN ISO 2859-1 unmittelbar nach Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leis- tungen durch das Prüfpersonal des AGs grundsätzlich vor Auslieferung an einem geeigneten, vom AN zu benennenden Prüfort innerhalb Deutschlands vor.
Sollte dies seitens des AGs nicht realisierbar sein, ist das Lieferlos an die in den Vertragsunterlagen angegebene Lieferadresse auszuliefern. Dort wird die Güteprüfung direkt im Anschluss an die Anliefe- rung nach o.a. Norm durchgeführt.
Die Güteprüfung bezieht sich in der Regel auf das aktuelle Lieferlos. Sind Teillieferungen / -abrufe ver- einbart, kann zwischen AG und AN im Einzelfall vereinbart werden, dass das Prüfergebnis und somit die Freigabeerklärung auch für nachfolgende Lieferungen gilt.
Auf Verlangen sind dem Prüfpersonal sowohl die auftragsbezogenen Werksprüfzeugnisse als auch die Dokumentation der internen Qualitätssicherung zum jeweiligen Lieferlos vorzulegen. Entspricht die Leis- tung den vertraglichen Vereinbarungen, erfolgt die Freigabeerklärung unverzüglich nach Abschluss der Güteprüfung durch den AG. Erfolgt die Güteprüfung vor Auslieferung, kann die Ware erst versandt wer- den, wenn die Güteprüfung erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Freigabe durch den AG erfolgt ist.
Bei der Güteprüfung festgestellte Mängel werden dem AN unverzüglich mitgeteilt. Sie sind vom AN um- gehend und kostenlos zu beheben.
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Werden Mängel festgestellt, die eine Freigabe unmöglich machen, wird im gegenseitigen Einvernehmen ein neuer Prüftermin zur Wiedervorlage der nachgebesserten Ware vereinbart. Der AN verpflichtet sich auch in diesem Zusammenhang zur schnellstmöglichen kostenlosen Behebung der Mängel.
Der AG behält sich grundsätzlich vor, auf eigene Kosten Stichproben einer Produktionscharge durch ein unabhängiges, akkreditiertes Prüfinstitut seiner Wahl auf Übereinstimmung mit den in den vertraglich festgelegten Anforderungen auch zerstörend überprüfen zu lassen.
Wird die Prüfung durch ein Prüfinstitut deshalb veranlasst, weil der AN einen in der regulären Güteprü- fung festgestellten Mangel, der zu einer Rückweisung führen würde, nicht anerkennt und wird durch die Prüfung des Instituts das Vorliegen eines Mangels aber nachgewiesen, trägt der AN die Kosten der Prüfung und des Prüfgutes.
Im Übrigen trägt der AN mit Ausnahme anfallender Personal- und Reisekosten des AGs alle Kosten für die Güteprüfung.
Termine zur Güteprüfung werden in gegenseitigem Einvernehmen abgestimmt. Um den zeitlichen Ablauf organisieren zu können, muss der AN den für die Güteprüfung avisierten Termin 14 Kalendertage vor dem geplanten Ausliefertermin beim AG schriftlich anmelden.
Zusätzlich behält sich der AG vor, bei allen Bestellungen auch Kontrollen während des laufenden Ferti- gungsprozesses durchzuführen.
Bei einem Wechsel der Unterauftragnehmer, eines Konfektionärs oder Materiallieferanten ist ein Refe- renzmuster des neuen Materials dem AG zur Freigabe vorzulegen.
Im Übrigen gelten die Vorgaben der technischen Leistungsbeschreibungen.
1.18 Rechte des AGs bei Mängeln
Der AN haftet bei Mängeln an den Kaufgegenständen im Sinne der §§ 434 ff. BGB, sofern in den nachfolgenden Absätzen nichts Gegenteiliges geregelt ist.
Der AG ist berechtigt, die Freigabe der Ware nach ggf. erfolgter Eingangsuntersuchung zu ver- weigern, sofern die vereinbarten Kriterien der Leistungsbeschreibungen nicht eingehalten sind oder die Ware anderweitig mangelhaft ist. Sollte der AG von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so kann die Freigabe unter im Einzelfall vereinbarten Bedingungen erfolgen.
Die erforderlichen Aufwendungen inklusive etwaiger Transportkosten sind vom AN zu erstatten.
1.19 Reklamationen
Ausgelieferte Ware, die nicht der Bestellung entspricht oder Mängel aufweist, wird durch den AN kosten- frei ersetzt bzw. zurückgenommen.
Die Versandkosten für die Rücklieferung und den Neuversand trägt der AN. Die Abwicklung der Rekla- mation erfolgt schnellstmöglich, jedoch längstens innerhalb von 20 Werktagen (Montag bis Freitag).
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Offenes Verfahren zur Lieferung von Regenschutzanzügen pse für die Bayerische Polizei
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1.20 Vertragsverletzungen
Erbringt der AN eine oder mehrere Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß wird die vom AG zu zah- lende Vergütung um den Wert der nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung gemindert.
Weitere Rechte des AGs bleiben davon unberührt.
1.21 Vertragsstrafe bei Verzug
Werden Ausführungsfristen (z.B. Lieferfristen) überschritten, so wird eine Vertragsstrafe fällig.
Auch ein eventueller Termin zur Güteprüfung stellt eine solche Ausführungsfrist dar und kann bei Über- schreitung zu einer Vertragsstrafe führen.
Die Vertragsstrafe wird nach Werktagen bemessen; sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5 v.H. des- jenigen Teils der Leistung, die nicht erbracht worden ist; jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch höchstens 5 v.H. der Auftragssumme.
Der AG behält sich das Recht vor, nach diesen Bestimmungen entstandene Forderungen unter gleich- zeitiger schriftlicher Benachrichtigung des AN gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen.
Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. § 341 Absatz 3 BGB wird ab- bedungen.
Die weitergehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte des AGs, insbesondere auf Vertragserfüllung zu klagen sowie einen weitergehenden Schaden oder sonstige Rechte geltend zu machen sowie ggf. vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
1.22 Produktänderungen / -verbesserungen
Produktänderungen bzw. -verbesserungen können während der Vertragslaufzeit sowohl vom AG als auch vom AN angeregt werden. Diese sind im Falle von vom AG angeregten unwesentlichen Änderun- gen zu übernehmen.
Die Umsetzung von Produktänderungen bzw. -verbesserungen müssen durch den AG schriftlich geneh- migt werden.
Der AN informiert den AG frühzeitig schriftlich über den Entwicklungsstand der angebotenen Artikel. Geplante Weiterentwicklungen sind dem AG unverzüglich schriftlich zu melden.
Der Vertrag gilt auch für weiterentwickelte Modelle der angebotenen Artikel. Voraussetzung ist, dass die weiterentwickelten Produkte alle Mindestanforderungen dieser Ausschreibung erfüllen (Zertifizierungen usw.). Jegliche Produktänderungen und Weiterentwicklungen dürfen jedoch nur nach schriftlicher Ge- nehmigung durch den AG umgesetzt werden.
Ein Anspruch auf Abnahme des geänderten bzw. verbesserten Produkts besteht nicht.
Bei Produktänderungen/-verbesserungen/-weiterentwicklungen gelten grundsätzlich die Preise der Aus- schreibung. Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen, Kosten und Mehraufwand werden ohne voraus- gegangenen schriftlichen Zusatzauftrag nicht anerkannt. Vom Auftrag abweichende sonstige Arbeiten, für die zusätzliche Kosten anfallen und deren Verrechnung nur nach Aufwand möglich ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des AGs.
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Der AN verpflichtet sich - in Abstimmung mit dem AG - im Bedarfsfall modifizierte Artikel im Rahmen dieses Vertrages (bspw. andere Schriftzüge) anzubieten. Der Preis für diese Artikel wird auf Grundlage der Angebotspreise - abhängig von Stückzahl und Änderungsaufwand des ANs - gesondert vereinbart.
Allgemeine Lohn- und Materialpreiserhöhungen können nur im Rahmen von Preisanpassungen bean- tragt werden (siehe Ziffer 1.14).
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- Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bay- erischen Polizei (ZAVB)
Präambel Diese Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Baye- rischen Polizei (ZAVB) gelten für alle Aufträge der dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar oder mittelbar nachgeordneten Bayerischen Polizeidienststellen über Liefer- und Dienstleistungen (Leistungen), soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Dienststellen sind das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt und die Polizeipräsidien. Den Prä- sidien sind Kriminalpolizeiinspektionen, Polizeiinspektionen und Polizeistationen nachgeordnet. Soweit einzelvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist, finden die Regelungen der ZAVB nachrangig er- gänzende Anwendung.
Für die Aufträge der Bayerischen Polizei gelten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich verein- bart wird, die nachstehenden Bestimmungen.
2.1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile
Dem Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Bestimmungen des Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf–UN-Kauf- recht– finden keine Anwendung.
Sofern im Zusammenhang mit der Beauftragung keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen ge- troffen werden, sind im Falle eines Zuschlages die folgenden Bedingungen und Unterlagen in der fol- genden Rang- und Reihenfolge Bestandteil des Vertrages:
a) Leistungsbeschreibungen (bzw. Leistungsverzeichnis oder Aufgabenbeschreibung) mit Beantwor- tung der Bieterfragen, b) Besondere Vertragsbedingungen (BVB), c) sofern einbezogen Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) in der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses jeweils geltenden Fassung, d) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayeri- schen Polizei (ZAVB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, e) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, f) Angebot des ANs mit Preiszusammenstellung/Preisblatt.
Es gelten die Anlagen in folgender Reihenfolge: a, b, c, d, e, f.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmun- gen des ANs sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom AN seinem Angebot beigelegt oder nach Zuschlagserteilung, beispielsweise einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein oder einer Rechnung beigefügt, werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den AG nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der
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AN seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.
2.2 Mängelansprüche (Gewährleistung)
2.2.1 Mindestverjährungsfrist für Mängelrechte
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Regelungen der VOL/B gelten bei Vertragsschluss die Regelungen über die Mängelrechte gemäß den in Nr. 8.1 genannten Vertragsbestandteilen. Die Mängelrechte verjähren frühestens in 2 (zwei) Jahren (Mindest- verjährungsfrist).
2.2.2 Optionale Verlängerung der Verjährung der Mängelrechte
Anstelle der Mindestverjährungsfrist gemäß Nr. 2.1 Satz 2 tritt eine längere Verjährungsfrist für Mängel- rechte, wenn und soweit der AN sie im Angebot als kostenfreie Option angegeben hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der AN im Angebot eine kostenfreie optionale Verlängerung der Verjährung über die Min- destverjährungsfrist hinaus angegeben hat oder eine entsprechende kostenpflichtige Option von dem AG abgerufen wurde.
2.3 Störungsbeseitigung
Tritt ein Gewährleistungs- oder Garantiefall ein, so hat der AN innerhalb der vom AG gesetzten ange- messenen Nachfrist die Störung durch Reparatur oder Neulieferung kostenlos zu beseitigen. Ein Ge- währleistungsfall liegt vor, wenn der Liefergegenstand des ANs mangelhaft ist. Ein Garantiefall liegt vor, wenn die Leistung nicht die Eigenschaft aufweist, für welche der AN eine Garantie (z.B. § 443 BGB) übernommen hat.
Sofern nach Geltendmachung eines Gewährleistungs- oder Garantiefalles durch den AG, die dem AN gesetzte Nachfrist überschritten wird, kann der AG auf Kosten des ANs die Komponenten selbst oder durch Dritte austauschen oder die Störung auf sonstige Weise beseitigen.
2.4 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz
Der AN hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des AGs Verschwiegenheit zu bewahren; er hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten. Er hat hierzu auch die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung beschäftigten Mitarbeiter schrift- lich zu verpflichten und auf Verlangen dem AG nachzuweisen. Gleiches gilt für etwaige Unterauftragneh- mer, derer sich der AN zur Leistungserfüllung bedient.
Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den AN erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der AN auf Verlangen des AGs eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsver- arbeitung abschließen.
Der AN hat nur zuverlässiges Personal mit der Auftragsdurchführung und Leistungserfüllung zu be- trauen. Eine polizeiliche Überprüfung des Personals des ANs und/oder dessen Unterauftragnehmer so- wie die Ablehnung des nach Maßgabe dieser Bestimmungen nicht zuverlässigen Personals des ANs bzw. des Unterauftragnehmers behält sich der AG nach freiem Ermessen vor.
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Darüber hinaus sind der AN sowie dessen Unterauftragnehmer verpflichtet: nur vertrauenswürdige Personen mit Arbeiten für den AG sowie im Auftrag des AGs zu betrauen, Personen nicht einzusetzen, die der AG nach polizeilicher Überprüfung aus Sicherheitsgründen ablehnt, die eingesetzten Arbeitnehmer anzuweisen, bei Betreten von Dienstgebäuden des AGs einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, die aus dem Bereich des AGs erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten, Weisungen eines Berechtigten des AGs zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zu befolgen.
Der AN weist seine für die Leistungserbringung beim AG vorgesehenen Arbeitnehmer auf die polizeiliche Überprüfung so frühzeitig wie möglich hin. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer.
2.5 Haftung
Der AN haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie für sonstige Schäden, einschließlich Mangelfolgeschäden, die dem AG oder Dritten entstehen, soweit der AN oder seine Erfüllungsgehilfen sie zu vertreten haben.
2.6 Rechte Dritter
Die Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) des ANs dürfen keine Rechte Dritter verletzen. Soll- ten Dritte gegenüber dem AG eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, stellt der AN den AG von sämtlichen hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen auf erstes Anfordern frei, unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach dem pflichtge- mäßen Ermessen des AGs erforderliche gerichtliche und vorgerichtliche Rechtsberatung und Vertretung.
Sollten der Ausübung der Rechte aus diesen Vertragsbedingungen Rechte Dritter entgegenstehen, wird der AN für Abhilfe sorgen, indem er nach eigener Wahl auf eigene Kosten zugunsten des AGs die not- wendigen Rechte erwirbt oder vertragsgegenständlichen Leistungen ändert oder ersetzt, so dass sie aus dem Schutzbereich der Rechte Dritter herausfallen, gleichwohl aber den Vertragsbedingungen entspre- chen.
Sollte der AN beide vorgenannten Formen der Behebung einer Schutzrechtsbeanstandung verweigern oder die von dem AN gewählte Form fehlschlagen oder für den AG unzumutbar sein, ist der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Schutzrechtsbeanstandung unter anderem dadurch abzuwenden, dass er mit dem Dritten einen Vertrag über die Nutzung der Schutzrechte abschließt. Der AN erstattet dem AG auf erstes Anfordern sämtliche Aufwendungen und Kosten, insbesondere etwaige Lizenzvergütungen im Zusammenhang mit und aus einem solchen Nutzungsvertrag.
Darüberhinausgehende Ansprüche des AGs bleiben unberührt.
2.7 Vertragsbeendigung durch den AG
Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine außerordentliche Kündigung ist aus einem wichtigen Grund möglich. Für den AG liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten, wenn
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der AN seiner Leistungsverpflichtung nicht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig in der verein- barten Art und Weise, Zeit, Anzahl oder Qualität nachkommt und er trotz einmaliger Fristsetzung oder Abmahnung des AGs keine Abhilfe schafft; der AN in Insolvenz gerät oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegeben sind bzw. wenn die Insolvenz gemäß der für den AN gelten- den Rechtsordnung eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abge- lehnt wird, oder beim AN ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO (Insolvenzordnung) oder ein vergleichbarer Grund einer anderen, für ihn geltenden Rechtsordnung vorliegt,
oder sich die Vermögensverhältnisse des ANs derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn der vorgenannte Insol- venzgrund nicht vorliegt,
oder sich der AN in Liquidation befindet; sich Tatsachen ergeben, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Ausschlussgründe nach § 31 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) und/oder § 124 GWB vorlagen oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedin- gungen nicht erfüllt waren und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsaus- schluss geführt hätte oder hätte führen können, gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Vertrag für den AG nicht zumutbar ist; sich nach dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Tatsachen ergeben, die einen Ausschluss nach § 31 UVgO, § 123 GWB und/oder § 124 GWB gerechtfertigt hätten oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedingungen, insbesondere Anforderungen an die Eignung, nach Zuschlagsertei- lung nicht mehr erfüllt sind und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsaus- schluss geführt hätte oder hätte führen können und gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Ver- trag für den AG nicht zumutbar ist; wenn eine wesentliche Änderung des Auftrages vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte; die Angebotsabgabe auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB (Strafgesetzbuch) oder einer sonst unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede i.S.v. § 42 Abs. 1 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) beruht oder eine Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB vorliegt; der AN oder sein Unterauftragnehmer den Bestimmungen des Vertrages zuwiderhandelt und ein Festhalten am Vertrag dem AG nicht mehr zuzumuten ist, was insbesondere der Fall ist, wenn
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der AN oder eine von ihm beauftragte Person die für eine vertrauensvolle Zusammenar- beit mit der Polizei erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt,
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der AN oder eine von ihm beauftragte Person gegen datenschutzrechtliche Bestimmun- gen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des BDSG (Bundesdatenschutzgeset- zes) oder BayDSG (Bayerischen Datenschutzgesetzes) verstößt oder Erkenntnisse an Dritte weitergibt, die durch die Zusammenarbeit mit der Polizei gewonnen wurden, oder
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der AN andere als im Ausschreibungsverfahren angegebene oder durch den AG geneh- migte Unterauftragnehmer einsetzt; für den AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des ANs oder seiner Beauftragten liegenden Gründe unzumutbar ist; der AN Personen, die auf Seiten des AGs mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch- führung des Vertrags befasst sind, oder einem Amtsträger oder sonst einem für den öffentlichen
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Dienst besonders Verpflichteten, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, ver- spricht oder gewährt (§§ 331 ff. StGB), unabhängig davon, ob dadurch eine Dienstpflicht verletzt wurde (Bestechung, § 334 StGB) oder nicht (Vorteilsannahme, § 331 StGB) oder ein solches Handeln versucht wurde. Solchen Handlungen des ANs selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des ANs mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind; sich herausstellt, dass der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Erklärung im An- gebot oder im Vergabeverfahren abgegeben hat und dadurch das Vertrauensverhältnis zum AG zerrüttet; Forderungen des ANs gegen den AG gepfändet werden, es sei denn, dass der AN unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet; sich die unmittelbare oder mittelbare Eigentümerstruktur des ANs ändert und hierdurch die Si- cherheitsinteressen des Freistaates beeinträchtigt werden oder die Lieferung oder Dienstleistung neu ausgeschrieben werden müsste.
2.8 Drohende Insolvenz
Droht die Zahlungsunfähigkeit des ANs oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse derart, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.9 Änderung der Eigentümerstruktur des ANs
Über bevorstehende Änderungen seiner Eigentümerstruktur, einschließlich der Veräußerung von Ge- schäftsanteilen, muss der AN den AG unverzüglich schriftlich informieren.
2.10 Werbeverbot
Öffentliche Werbung, die auf einem Vertragsverhältnis mit dem AG beruht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des AGs. Eine erteilte Einwilligung kann vom AG je- derzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
2.11 Sprache
Die Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
2.12 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Ver- pflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen
Der AN hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtun- gen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Min- destbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a ACIG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wer- den, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen."
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2.13 Einzelauftrag / Auftragsbestätigung
Die Erteilung von Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung (Abrufe) erfolgt in Textform auf Grund- lage der Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Die Erteilung eines Einzelauftrags erfolgt in der Regel mittels elektronischer Mitteilung (E-Mail-Bestellung), ausnahmsweise auch per Telefax, durch eine in der Rahmenvereinbarung oder den zugehörigen Vergabeunterlagen benannte abrufberechtigte Dienststelle oder angegebenen sonstigen Dritten (Besteller). Jeder Einzelauftrag ist vom AN gegenüber dem AG innerhalb von drei Werktagen per E-Mail oder per Telefax an eine vom AG mit Zustandekommen der Rahmenvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zu bestätigen. Soweit mehrere abrufberechtigte Dienststellen und/oder Dritte benannt sind, ist die Auftragsbestätigung an den jeweils abrufenden Besteller zu versenden. Die Bestätigung des Einzelauftrags durch den AN ist nicht Voraus- setzung für das Zustandekommen sowie die Gültigkeit des jeweils entstehenden Einzelvertrages.
Die Einzelaufträge werden, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, vom AG bzw. Besteller mit einer Referenznummer versehen. Die Auftragsbestätigung durch den AN muss zwingend die jeweilige Refe- renznummer enthalten, um die Zuordnung aller Bestellungen/Abrufe beim AG anhand dieser Referenz- nummer zu ermöglichen. Andere, insbesondere firmeninterne Kunden- oder Auftragsnummern des ANs können die Angabe der Referenznummer des AGs nicht ersetzen. Der AN muss die Referenznummer auch bei allen sonstigen Schreiben, Lieferscheinen oder Rechnungen angeben. Verzögerungen, die auf dem Fehlen oder der fehlerhaften Angabe der Referenznummer beruhen, hat der AN zu vertreten.
2.14 Ausführung / Lieferung
Die vereinbarten Ausführungs- und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Einwilligung des AGs zulässig. Nicht vereinbarte/n, aber erfolgte/n Teillieferungen kann der AG nach freiem Ermessen zurückweisen oder nachträglich zustimmen (Genehmigung); genehmigt der AG diese, so sind sie von ihm erst zu vergüten, wenn die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge vollstän- dig geliefert und ggf. abgenommen worden ist.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der folgende Mindestangaben enthält:
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Referenznummer,
-
Datum des Auftrags,
-
Bezeichnung des Liefergegenstandes,
-
Liefermenge,
-
Lieferort und
-
ggf. Nummerierung der Teillieferung (Beispiel: „Teillieferung 2 von 4“). Wurde eine Teillieferung vereinbart, so ist sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Rechnung eine Anschlusskontrolle zu erstellen (Nummer der Teillieferung, Gesamtmenge, bisherige Liefermenge, heu- tige Liefermenge, Restmenge). Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der AG weder die Mangelfreiheit noch die Vollstän- digkeit, noch eine mögliche Abnahme/ Freigabe der Lieferung, sondern lediglich, dass eine Lieferung entgegengenommen worden ist.
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2.15 Güteprüfung
Der AG ist, soweit vertraglich vereinbart, berechtigt, jederzeit eine Güteprüfung von Teilleistungen und der Gesamtleistung zu verlangen. Die Güteprüfung umfasst die vereinbarten technischen und damit ver- bundenen organisatorischen Anforderungen an die Leistung. Die Durchführung der Güteprüfung oder die Erteilung eines Freigabevermerks stellt zugleich keine Abnahme oder Teilabnahme im Rechtssinne dar.
Für Art, Umfang und Ort der Durchführung der Güteprüfung gelten die im Einzelfall im Vertrag verein- barten Bestimmungen. Der AN stellt die für die Durchführung der Güteprüfung erforderlichen personellen und sachlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt sämtliche weitere durch die Güteprü- fung entstandenen Kosten. Der AG ist nach freiem Ermessen berechtigt, auf seine Kosten einen Dritten mit der Durchführung der Güteprüfung zu beauftragen (Beauftragter).
Der AN hat dem AG oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teil- leistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. AG und AN legen dann un- verzüglich gemeinsam eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind.
Wird nach der Güteprüfung die Leistung bzw. Teilleistung mit Einvernehmen des ANs als nicht vertrags- gemäß zurückgewiesen, so hat der AN diese ohne weitere Aufforderung nachzubessern bzw. nachzu- liefern. Nach erfolgreicher Güteprüfung erteilt der AG einen Freigabevermerk, der Voraussetzung für die Auslieferung der Leistung an den AG ist.
Die Kosten der im Vertrag vorgesehenen Güteprüfung sind im Angebotspreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet oder abgerechnet.
2.16 Versandpflichten/Versandkosten
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“. Dies bedeutet, dass der AN die vertraglichen Liefergegenstände während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, jeweils an Werktagen) in der Poststelle des AGs anzuliefern/abzugeben hat und diese von einem Mitarbeiter des AGs in Empfang genommen wer- den müssen.
Statt der Poststelle kann abweichend in den Vergabeunterlagen eine andere Stelle des AGs für den AN verbindlich angegeben werden. Das Ablegen/Abladen vor dem Gebäude ist nicht ausreichend. Der AN trägt die Versand-/Transportkosten und alle damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Verpackun- gen, Versicherungen, Fracht, Zölle, etc.).
2.17 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der vom AG bestimmte Ort der Lieferung oder Dienstleistung. Es sind auch mehrere Erfüllungsorte nach Angabe in den Vergabeunterlagen möglich.
Bei fertig zu erstellenden Anlagen (z.B. Maschinen und Geräten) geht die Gefahr erst nach erfolgter Montage und betriebsbereiter Übergabe bzw. mit der Abnahme durch den AG an ihn über.
2.18 Rechnungsstellung
Soweit keine Teilleistungen vereinbart wurden, sind Rechnungen für Lieferungen und Dienstleistungen vom AN nach vollständig erfolgter Leistung an die im Rahmen der Auftragserteilung genannte Rech- nungsadresse zu schicken. Soweit an mehrere Dienststellen Leistungen zu erbringen waren, können
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verschiedene Rechnungsadressen bestehen. Die Rechnungen sind dann durch den AN an die vom AG benannten Rechnungsadressen zu versenden.
Rechnungen haben die vom AG für Lieferscheine vorgegebenen Mindestangaben zu enthalten. Darüber hinaus sind die Einzelpreise des jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungsgegenstandes sowie der Gesamt- preis anzugeben. Die vereinbarten Preise sind rein netto, Umsatzsteuer (in der jeweils geltenden gesetz- lichen Höhe) und Skonti, Rabatte sind gesondert auszuweisen.
Bei Instandsetzungsarbeiten sind Materialkosten, Arbeitszeit und Stundenlohn getrennt zu erläutern.
Digital erstellte und übersandte Rechnungen werden akzeptiert. Auf Verlangen eines ANs wird die elektronische Rechnungsstellung als sogenannte E- oder X-Rechnung (z.B. XML-Dateiformat) ge- währt. Bei Bedarf ist dies vom AN schriftlich mitzuteilen.
Sind übersandte Rechnungen fehlerhaft und können aufgrund fehlender Angaben nicht geprüft werden, beginnen die Zahlungs- und Skontofristen erst mit der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung.
Werden nach Annahme der Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unter- lagen der Abrechnung festgestellt, so sind der AG und der AN verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der AN ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen.
Rechnungen sind vom AN stets prüfbar, pünktlich und kostenfrei zu erstellen.
2.19 Zahlungsbedingungen / Skonto
Alle Preise gelten in Euro und sind Festpreise, die über die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Die Zahlungs- frist für die Inanspruchnahme vereinbarter Skonti (Skontofrist) beträgt 21 Tage.
Die Zahlungs- und Skontofrist beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.
Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Zahlungsinstitut des AGs. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN schriftlich zu benennendes Konto.
2.20 Abtretungen
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AGs statt- haft.
2.21 Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der AG ist berechtigt, mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufzurechnen. Wird die Forderung, mit der der AG aufrechnet, von dem AN bestritten, steht ihm das Recht, die Leistungen einzustellen, nicht zu, wenn der AG ihm gegenüber in Textform erklärt, dass aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
Der AN ist stets zur Vorleistung verpflichtet. Die zeitnahe Ausstattung des AGs mit den zu liefernden Produkten ist für dessen Tätigkeit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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essentiell, daher besteht ein öffentliches Interesse an der Fortdauer der Leistungsverpflichtung des ANs. Im Übrigen bleibt § 19 VOL/B unberührt.
2.22 Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen
Sofern gemäß Art. 31 oder 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 zur Registrierung, Be- wertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen, übermittelt der AN dem AG mit der erstmaligen Lieferung eines Stoffes oder Gemisches das erforderliche Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder die Angaben nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) bis d) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (sonstige Informationen). Die Leistung gilt durch den AN erst zu dem Zeitpunkt als vollständig bewirkt, zu dem die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen beim AG vollständig vorliegen.
Die Pflicht des ANs, die Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen unverzüglich zu aktuali- sieren, bleibt von dieser Regelung unberührt. Die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen sind dem AG unverzüglich nach deren Aktualisierung zur Verfügung zu stellen.
Die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen sind durch den AN in deutscher Sprache in Papierform vorzulegen. Die Bereitstellung in elektronischer Form (z. B. Download) reicht nicht aus. Auf Anforderung des AGs sind die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen zusätzlich in elekt- ronischer Form im Dateiformat PDF bereitzustellen. Diese Leistungen des ANs erfolgen ohne zusätzliche Vergütung.
2.23 Gebrauchsanweisungen
Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung in deutscher Sprache in Papierform kostenfrei beizufügen. Die Bereitstellung in elektronischer Form (z. B. Download) reicht nicht aus. Auf Anforderung des AGs sind Betriebs-, Be- dienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. zusätzlich in elektronischer Form im Dateiformat PDF ohne gesonderte Vergütung bereitzustellen.
2.24 Verpackung
Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein; die Vorschriften des Verpackungsgesetzes (Ver- packG) und Umweltgesichtspunkte sind zu beachten. Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mie- ten für Bahn-, Frachtbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängenden sonstigen Nebenkosten trägt der AN, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Transport-, Um- und Verkaufsver- packungen sind auf Wunsch des AGs kostenlos vom Ort der Übergabe der Leistungen zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
2.25 Unterauftragnehmer
Die Übertragung von vertraglichen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer durch den AN bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGs.
Der AN ist verpflichtet, bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungs- vorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (Az. B II 2 - G17/17 - 2) angemes- sen zu beteiligen.
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Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der AN hat dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den AG zu be- nennen.
Der AN ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den Vorschriften der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (Az. B II 2 - G17/17 - 2) zu verfahren. Er ist verpflichtet, bei jeder Unterbeauftragung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Unterauftragnehmer keine davon abweichenden, ungünstige- ren Regelungen aufzuerlegen.
Der AN darf dem Unterauftragnehmer – insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheiten – keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem AG vereinbart sind.
Die Beachtung vorstehender Verpflichtungen hat der AN dem AG auf Verlangen unverzüglich nachzu- weisen.
2.26 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist als Gerichtsstand der Sitz der Vergabestelle vereinbart.
2.27 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZAVB unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags bzw. dieser ZAVB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirt- schaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. un- durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
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