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Lieferung passiver Impulsschallgehörschutzstöpsel mit Schallschlauchschnittstellen

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Bewerbungsbedingungen

und Vertragsunterlage

zum offenen Verfahren

gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 VgV

Lieferung von Impulsschallgehör-

schutzstöpseln (ISGS) mit Schall-

schlauchschnittstellen

Aktenzeichen: V3-8014.02-0181-25

Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Pödeldorfer Straße 77/79 96052 Bamberg

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Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei

Offenes Verfahren – Az.: V3-8014.02-0181-25

Inhaltsverzeichnis

I. Bewerbungsbedingungen .................................................................................................... - 6 -

  1. Allgemeines ................................................................................................................ - 6 - 1.1 Öffentlicher Auftraggeber und Vergabestelle, Ansprechpartner ............................ - 6 - 1.2 Verfahrensart .............................................................................................................. - 6 - 1.3 Ablauf des Verfahrens und Fristen ........................................................................... - 6 - 1.4 Unterteilung in Lose ................................................................................................... - 7 -
  2. Kommunikation .......................................................................................................... - 7 - 2.1. Fragen / Unklarheiten ................................................................................................. - 7 - 2.2. Unterrichtung der Bieter ............................................................................................ - 8 -
  3. Bietergemeinschaft / Eignungsleihe / Unterauftragnehmer .................................... - 9 - 3.1. Bietergemeinschaft .................................................................................................... - 9 - 3.2. Eignungsleihe – eignungsrelevante Unternehmen .................................................. - 9 - 3.3. Unterauftragnehmer ................................................................................................. - 10 -
  4. Form der Angebote und Einreichung der Angebote .............................................. - 10 -
  5. Inhalt des Angebotes / Angebots- und Erprobungsmuster/ Nebenangebote / Bearbeitungshinweise ........................................................................................................... - 11 - 5.1. Inhalt der Angebote .................................................................................................. - 11 - 5.2. Übersendung der Angebots- und Erprobungsmuster ........................................... - 12 - 5.3. Geforderte Angebots- und Erprobungsmuster ...................................................... - 13 - 5.4. Haupt- und Nebenangebote ..................................................................................... - 14 - 5.5. Bearbeitungshinweise zu den Kriterien .................................................................. - 15 - 5.6. Bearbeitungshinweise zum Preis ............................................................................ - 17 - 5.7. Änderung, Berichtigung und Rücknahme von Angeboten ................................... - 17 - 5.8. Nachforderung von Unterlagen ............................................................................... - 17 - 5.9. Mitteilungspflicht RFID (Radio Frequency Identification)...................................... - 18 -
  6. Sprache ..................................................................................................................... - 18 -
  7. Angebotsprüfung / Bewertung der Angebote ........................................................ - 18 - 7.1. Wertungsstufe 1: Formale Angebotsprüfung ......................................................... - 18 - 7.2. Wertungsstufe 2: Eignung ....................................................................................... - 19 - 7.2.1. Ausschluss von Angeboten / Selbstreinigung ....................................................... - 19 - 7.2.2. Präqualifikation ........................................................................................................ - 19 - 7.3. Wertungsstufe 3: Angemessenheit der Preise ....................................................... - 19 - 7.4. Wertungsstufe 4: Wirtschaftlichkeit ........................................................................ - 20 -
  8. Bindefrist und Zuschlagserteilung .......................................................................... - 21 -
  9. Sonstiges .................................................................................................................. - 21 -
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9.1. Vermeidung von Korruption .................................................................................... - 21 - 9.2. Verschwiegenheit / Vertraulichkeit / Umgang mit Vergabeunterlagen ................. - 21 - 9.3. Datenschutz .............................................................................................................. - 22 - 9.4. Entschädigung für die Angebotserstellung ........................................................... - 22 - 10. Rügeobliegenheit / Nachprüfungsantrag ................................................................ - 22 - 10.1. Rügeobliegenheit ..................................................................................................... - 22 - 10.2. Nachprüfungsantrag ................................................................................................ - 23 - 11. Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste)- 24 - Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen ..................................................................................... - 27 -

  1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit ............................................................................ - 27 -
  2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen .................................................................. - 27 -
  3. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten....................................................................... - 27 -
  4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung .............................................................. - 27 -
  5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten .................. - 28 -
  6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten .................................................... - 28 -
  7. Betroffenenrechte .............................................................................................................. - 28 -
  8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten ................................................................................... - 29 - II. Vertragsunterlage .............................................................................................................. - 30 -
  9. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) ............................................................................... - 30 - 1.1 Vertragsgegenstand / Vertragsbestandteile – Rangfolge .............................................. - 30 - 1.2 Rahmenvereinbarung ....................................................................................................... - 30 - 1.3 Allgemeine Leistungsanforderungen .............................................................................. - 30 - 1.4 Leistungsgegenstand ....................................................................................................... - 31 - 1.5 Vertragslaufzeit................................................................................................................. - 31 - 1.6 Abnahmemenge und Produktverfügbarkeit ................................................................... - 32 - 1.7 Bestellung/ Einzelabruf, Versanddurchführung, Zeit und Ort der Lieferung ................ - 33 - 1.8 Verpackung und Kennzeichnung .................................................................................... - 34 - 1.9 Preise ................................................................................................................................ - 35 - 1.10 Rechnungsstellung/ - anschriften ................................................................................. - 35 - 1.11 Zahlungsbedingungen / Skonto .................................................................................... - 37 - 1.12 Qualitätssicherung ......................................................................................................... - 37 - 1.13 Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen ............................... - 38 - 1.14 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln am Kaufobjekt............................................... - 39 - 1.15 Reklamationen ................................................................................................................ - 39 - 1.16 Vertragsverletzungen ..................................................................................................... - 39 - 1.17 Vertragsstrafe bei Verzug .............................................................................................. - 39 -
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1.18 Produktänderungen / -verbesserungen ........................................................................ - 40 - 2. Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB) ...................................................................................................... - 41 - 2.1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile ......................................................................... - 41 - 2. 2 Mängelansprüche (Gewährleistung) .............................................................................. - 42 - 2.2.1 Mindestverjährungsfrist für Mängelrechte................................................................... - 42 - 2.2.2 Optionale Verlängerung der Verjährung der Mängelrechte ........................................ - 42 - 2.3 Störungsbeseitigung ........................................................................................................ - 42 - 2.4 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz ........................................ - 42 - 2.5 Haftung .............................................................................................................................. - 43 - 2.6 Rechte Dritter .................................................................................................................... - 43 - 2.7 Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber ................................................................ - 43 - 2.8 Drohende Insolvenz ......................................................................................................... - 45 - 2.9 Änderung der Eigentümerstruktur des Auftragnehmers ............................................... - 45 - 2.10 Werbeverbot ................................................................................................................... - 45 - 2.11 Sprache ........................................................................................................................... - 45 -

2.12 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen ....................................... - 45 - 2.13 Einzelauftrag / Auftragsbestätigung ............................................................................. - 45 - 2.14 Ausführung / Lieferung .................................................................................................. - 46 - 2.15 Güteprüfung .................................................................................................................... - 46 - 2.16 Versandpflichten/Versandkosten .................................................................................. - 46 - 2.17 Erfüllungsort ................................................................................................................... - 47 - 2.18 Rechnungsstellung ........................................................................................................ - 47 - 2.19 Zahlungsbedingungen / Skonto .................................................................................... - 47 - 2.20 Abtretungen .................................................................................................................... - 47 - 2.21 Aufrechnung / Zurückbehaltung .................................................................................... - 48 - 2.22 Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen .................................................. - 48 - 2.23 Gebrauchsanweisungen ................................................................................................ - 48 - 2.24 Verpackung ..................................................................................................................... - 48 - 2.25 Unterauftragnehmer ....................................................................................................... - 48 - 2.26 Gerichtsstand ................................................................................................................. - 49 - 2.27 Salvatorische Klausel ..................................................................................................... - 49 - 3. Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... - 50 -

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Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen und diversen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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I. Bewerbungsbedingungen

  1. Allgemeines

Der Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und In- tegration, dieses vertreten durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, beabsichtigt mit dem vorliegenden Vergabeverfahren Impulsschallgehörschutzstöpsel (ISGS) mit Schallschlauch- schnittstellen zu beschaffen.

Ausführliche Informationen zum Vertragsgegenstand befinden sich in der Leistungsbeschreibung (s. Excel-Datei: „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) und den Vertragsbedingungen (S. II. Vertragsunterlage ff).

Die Vergabestelle des Auftraggebers verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – 4. Teil und der Vergabeverordnung (VgV), jeweils in der aktuell gültigen Fassung im Anwen- dungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU.

1.1 Öffentlicher Auftraggeber und Vergabestelle, Ansprechpartner

Auftraggeber (im Folgenden AG) ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsminis- terium des Innern, für Sport und Integration, dieses vertreten durch das Präsidium der Bayerischen Be- reitschaftspolizei, Pödeldorfer Str. 77/79, 96052 Bamberg.

Vergabestelle ist:

Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Sachgebiet V3 - Beschaffung Pödeldorfer Str. 77/79 96052 Bamberg

Fax: 0951/9331-539 E-Mail: bpp.bamberg.v3-beschaffung@polizei.bayern.de

1.2 Verfahrensart

Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VgV mit einer unbestimmten Anzahl an Bietern durchgeführt.

1.3 Ablauf des Verfahrens und Fristen

Die Vergabeunterlagen stehen den Bietern unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über die Vergabeplattform der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung.

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Folgender Ablauf und folgende Termine/Fristen sind für das Verfahren maßgeblich:

Frist für den Eingang von Fragen der Bieter28.10.2025
Frist für den Eingang der Angebote – Angebotsfrist05.11.2025, 10:00 Uhr
Frist für die Übersendung der Angebots- und Erprobungs- muster05.11.2025, 10:00 Uhr
Beabsichtigter Zeitraum der ZuschlagserteilungDezember 2025
Ablauf der Bindefrist15.01.2026

Die Vergabestelle behält sich die Änderung der vorstehenden Termine/Fristen vor.

Das Angebot muss vor Ablauf der Angebotsfrist auf der Vergabeplattform hochgeladen werden und die Angebots- und Erprobungsmuster bei der unter Ziffer 1.1 angegebenen Anschrift vollständig und gem. Ziffer 5.2 entsprechend äußerlich gekennzeichnet eingegangen sein.

Hinsichtlich der Angebots- und Erprobungsmuster ist das Datum des Eingangsstempels sowie die von der Poststelle des AG vermerkte Uhrzeit des Eingangs maßgebend.

Nach Ablauf der Angebotsfrist sind die Bieter bis zum Ablauf der o.g. Bindefrist unbedingt und unwider- ruflich an ihr Angebot gebunden (Bindefrist).

1.4 Unterteilung in Lose

Die Vergabe erfolgt als Gesamtauftrag. Eine Unterteilung in Lose erfolgt nicht, da die Kombination ISGS mit einer Schallschlauchschnittstelle zur Funkgeräteanbindung als Gesamtsystem zertifiziert sein muss.

  1. Kommunikation 2.1. Fragen / Unklarheiten

Bieter, die Fragen zum Vergabeverfahren stellen möchten, müssen sich mit einer gültigen E-Mail-Ad- resse unter www.deutsche-evergabe.de registrieren. Die Registrierung und das Stellen von Fragen ber- gen keinerlei Nachteile für den Bieter im weiteren Vergabeverfahren. Die Bieter sind verpflichtet, bei Unklarheiten zu den Vergabeunterlagen Fragen gemäß dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zu stellen. Enthalten die dem Bieter übergebenen Vergabeunterlagen Unklar- heiten, die sich nicht – insbesondere nicht durch Fragen – aufklären lassen, so hat der Bieter diese Unklarheiten als von ihm zu tragende Risiken zu übernehmen und in sein Angebot einzukalkulieren. Dies berechtigt den Bieter zugleich nicht, die Vergabeunterlagen zu ändern oder zu erweitern.

Alle Fragen, die mit der vorliegenden Vergabe im Zusammenhang stehen, sind ausschließlich elektro- nisch in Textform über die o.g. Vergabeplattform (www.deutsche-evergabe.de) unter Angabe des o.g. Aktenzeichens bis zum Ablauf der in Ziffer 1.3 genannten Frist für den Eingang von Fragen der Bieter an die unter Ziffer 1.1 genannte Vergabestelle zu stellen. Danach eingegangene Fragen sind nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV gestellt.

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Bei Fragen zur Vergabeplattform, insbesondere technischen Fragen, Schwierigkeiten oder Problemen steht ihnen der Support der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung, wel- che von der Healy Hudson GmbH betrieben wird. (Fern-)Mündliche, schriftliche, per Telefax, per E-Mail sowie nicht sachdienliche oder verspätet eingegangene Fragen werden nicht beantwortet.

Fragen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.

Eingangsbestätigungen für eingereichte Fragen werden nicht erteilt.

Alle eingegangenen, sachdienlichen Fragen sowie deren anonymisierte Beantwortung durch die Verga- bestelle werden allen Bietern gleichzeitig, transparent und diskriminierungsfrei bis voraussichtlich zum Ablauf der in Ziffer 1.3 genannten Frist für die Beantwortung der Fragen durch die Vergabestelle zur Verfügung gestellt. In einem Fragen-Antworten-Katalog werden diese einschließlich der ggf. angepass- ten Vergabeunterlagen über die Vergabeplattform (www.deutsche-evergabe.de) in Textform bereitge- stellt. Dabei wird die originale Frage des Bieters in anonymisierter Form veröffentlicht.

Die Vergabeunterlagen ergänzende, berichtigende oder klarstellende Angaben, Fragen und deren Antworten werden ebenfalls allen Bietern auf der Vergabeplattform Deutsche eVergabe unter www.deut- sche-evergabe.de zur Verfügung gestellt.

Die Antworten der Vergabestelle sind von den Bietern im Rahmen der Angebotserstellung und -kalkula- tion zwingend zu berücksichtigen.

Die Bieter sind verpflichtet, sich während des Vergabeverfahrens regelmäßig über Änderungen, Fragen und deren Beantwortung sowie Hinweise der Vergabestelle über die Vergabeplattform (www.deutsche- evergabe.de) zu informieren.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich sämtlicher Anlagen – trotz größter Sorgfalt – eventuell unbeabsichtigte, unzutreffende oder unvollständige Angaben enthal- ten können. Die Vergabestelle übernimmt hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Ge- währleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler.

Die Bieter haben etwaige Risiken aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben in ihre Angebotskalku- lation einzubeziehen. Der Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Angebots informiert zu haben. Eine wissentlich falsche Erklärung eines Bieters kann den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zur Folge haben.

2.2. Unterrichtung der Bieter

Der AG informiert die betroffenen Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, in einer Mittei- lung gemäß § 134 GWB über die beabsichtigte Zuschlagserteilung.

Die Vergabestelle weist insoweit ausdrücklich auf die Bestimmung des § 134 GWB hin.

Gemäß § 62 Abs. 1 VgV teilt der AG den Bietern die Entscheidung über den Abschluss einer Rahmen- vereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Be- schaffungssystem mit.

Auf Antrag eines nichtberücksichtigten Bieters wird ihm die Mitteilung über die Gründe der Ablehnung seines Angebotes gemäß § 62 Abs. 2 VgV nach Eingang eines entsprechenden Antrags übermittelt. Die

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Vergabestelle behält sich vor, nach § 62 Abs. 3 VgV keine Informationen mitzuteilen, wenn auch gemäß § 39 Abs. 6 VgV auf eine Bekanntmachung verzichtet werden könnte.

Eine Aufhebung der Vergabe (ganz oder teilweise) wird unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitge- teilt.

  1. Bietergemeinschaft / Eignungsleihe / Unterauftragnehmer

3.1. Bietergemeinschaft

Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Bietergemein- schaftserklärung gemäß entsprechendem Vordruck (Vordruck „Erklärung Bietergemeinschaft“, im Dokument „03_Erklärungen“) abzugeben.

Bietergemeinschaften haften dem AG gesamtschuldnerisch.

Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung bzw. Neubildung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitgliedern bzw. Neubildung) nach Angebots- abgabe bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Vergabestelle gegenüber unverzüglich und unaufge- fordert schriftlich angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sein und führt dann zur Nichtberücksichtigung der Bietergemeinschaft bzw. ihres Angebots.

3.2. Eignungsleihe – eignungsrelevante Unternehmen

Ein Bieter kann unter den Voraussetzungen des § 47 VgV im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unter- nehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Hierfür sind die eignungsrelevanten Unternehmen in dem ent- sprechenden Vordruck (Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“, im Dokument „03_Erklärun- gen“) vom Bieter anzugeben und die dort geforderten Unterlagen auch für die Drittunternehmen mit dem Angebot einzureichen. Zudem ist auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser benannten Unternehmen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zu- schlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Drittun- ternehmen zugreifen kann (Vordruck „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer / eignungsre- levante Unternehmen“, im Dokument „03_Erklärungen). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe des Angebots ist nicht erforderlich.

Der öffentliche AG überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen.

Der Bieter hat ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, zu ersetzen. Des Weiteren kann die Verga- bestelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Austausch von Unterneh- men verlangen, wenn sie einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstat- bestände erfüllen.

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3.3. Unterauftragnehmer

Beabsichtigt der Bieter Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer / Subunterneh- mer) zu erbringen, die nicht als eignungsrelevant gem. Ziffer 3.2 und § 47 VgV benannt sind, hat er die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot gemäß dem entsprechenden Vordruck (Vor- druck „Unterauftragnehmer“, im Dokument „03_Erklärungen“) anzugeben. Auf gesondertes Verlangen sind der Vergabestelle Unterauftragnehmer vor Zuschlagserteilung nament- lich zu benennen. Der öffentliche AG überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unter- auftragnehmers vorliegen. Der Bieter hat ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, zu ersetzen. Des Weiteren kann die Vergabestelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Austausch von Unternehmen verlangen, wenn sie einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllen.

Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der Unter- auftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel und Leistungen der Unterauftragnehmer zu- greifen kann (Vordruck „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer / eignungsrelevante Unter- nehmen“, im Dokument „03_Erklärungen“). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung von Unterauf- tragnehmern bereits mit Abgabe des Angebots ist nicht erforderlich. (Vor-)Lieferanten, derer sich der Bieter bzw. Auftragnehmer zur Auftragserfüllung bedient, sind keine Unterauftragnehmer in dem o.g. Sinne.

  1. Form der Angebote und Einreichung der Angebote

Für die Angebotsvorbereitung und -abgabe sind ausschließlich die vom AG auf der Vergabeplattform der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de bereitgestellten Vergabeunterlagen zu verwen- den. Aus technischen Gründen wird immer ein Preisblatt von der Vergabeplattform generiert, welches mit einem beliebigen Wert (z.B. 1 Euro) auszufüllen ist, da sonst eine wirksame Einreichung der Ange- botsunterlagen technisch nicht möglich ist. Maßgebend ist jedoch einzig das Preisblatt (die Preiszu- sammenstellung) der Vergabestelle: Excel-Datei: „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammen- stellung“. In diesem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Abgabe elektronischer Angebote zugelassen.

Die Angebote sind ausschließlich über die Vergabeplattform www.deutsche-evergabe.de unter Verwendung des o.g. Aktenzeichens einzureichen.

Die Abgabe von Angeboten auf einem Datenträger (z.B. USB-Sticks, CD-ROM), per E-Mail, Telefax oder schriftlich auf dem Postweg ist nicht zulässig. Werden dennoch Angebote auf einem Datenträger, per E- Mail, Telefax oder auf dem Postweg eingereicht, werden diese zwingend ausgeschlossen.

Das Angebot muss vollständig (einschließlich sämtlicher in der Übersicht über die zwingend einzu- reichenden Angebotsunterlagen (Checkliste) gem. Ziffer 11 geforderten Unterlagen) über die o.g. Verga- beplattform bis zum Ablauf der in Ziffer 1.3 (Ablauf des Verfahrens und Fristen) genannten Angebots- frist eingehen.

Alle von den Bietern eingereichten Dokumente sind im PDF-Format oder im von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Dateiformat zu übermitteln. Sofern von der Vergabestelle Excel-Dateien bereitge- stellt wurden, sind diese zusätzlich noch als Excel-Datei einzureichen.

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Angebote sind mithilfe elektronischer Mittel in Textform nach § 126b BGB gem. § 53 Abs. 1 VgV einzu- reichen. Sie müssen nicht mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 VgV versehen sein. In den eingereichten Unterlagen muss jedoch die Person des Erklärenden eindeutig erkennbar sein. Es ist nicht erforderlich die Unterlagen mit einer eigen- händigen Unterschrift oder einem Stempel zu versehen.

Der Bieter ist für den frist- und formgerechten sowie vollständigen Eingang seines Angebots darlegungs- und beweispflichtig. Nicht fristgerecht eingegangene oder nicht formgerecht eingereichte Angebote wer- den von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen.

Bei technischen Problemen oder Rückfragen zur Bedienung der Vergabeplattform steht den Bietern der Support des Vergabeplattformbetreibers auf www.deutsche-evergabe.de zur Verfügung (Kontakt- formular auf www.deutsche-evergabe.de).

  1. Inhalt des Angebotes / Angebots- und Erprobungsmuster/ Nebenangebote / Bearbeitungshin- weise

5.1. Inhalt der Angebote

Die Vergabeunterlagen, einschließlich sämtlicher Anlagen, sind bei der Kalkulation, Erstellung und Ein- reichung des Angebots vom Bieter zu berücksichtigen und dem Angebot vollständig zugrunde zu legen.

Die Inhalte des Angebotes / die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen können abschließend der Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste) unter Ziffer 11 entnommen werden. Um die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen sicherzustellen, kann die Checkliste herangezogen werden.

Das Angebot muss vollständig sein und sich auf den gesamten ausgeschriebenen Leistungsumfang ge- mäß den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und den Vertragsunterlagen, be- ziehen.

Alle zwingend geforderten Leistungsanforderungen müssen angeboten und im Preisblatt berücksichtigt werden. Hierzu zählen auch ggfs. optional geforderte Leistungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmungen so- wie sonstige von den Bedingungen des AGs abweichende/ widersprechende oder ergänzende Erklärun- gen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom Bieter bzw. Auftragnehmer seinem Angebot beigelegt, oder befindet sich in den Unterlagen ein Hinweis auf deren Gültigkeit (z.B. Abdruck auf der Rückseite des Briefpapiers), werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den AG nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der Bieter bzw. Auftragnehmer seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.

Die Vergabestelle empfiehlt, auf die Einreichung von nicht ausdrücklich geforderten Unterlagen (z.B. Begleitschreiben, Prospekte, Ergänzungen bzw. Kommentierung der Leistungsbeschreibung oder der Rahmenvereinbarung) zu verzichten, da dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aus formalen Gründen führen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).

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Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind in den Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Bieter haben im Angebot (z.B. in einer gesonderten Datei mit Hinweisen zum An- gebot) anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.

Die Angebotsunterlagen werden Eigentum des AGs. Sie werden nur zur Angebotsauswertung bzw. zur Zuschlagsentscheidung verwendet.

5.2. Übersendung der Angebots- und Erprobungsmuster

Es werden Angebots- sowie Erprobungsmuster gefordert (siehe Ziffer 5.3), die fristgerecht (siehe Ziffer 1.3) zu übersenden sind. Die Lieferung aller Muster erfolgt „frei Haus“.

Die Erprobungsmuster werden einem Test unterzogen, um die Materialeigenschaften / die Qualität zu überprüfen.

Die geforderten Angebots- und Erprobungsmuster sind – soweit möglich – zusammen, fensterlos zu verpacken, mit der Firmenanschrift (als Absender) zu versehen und mit dem jeweiligen nachstehenden roten „Kennzettel“ zu kennzeichnen.

Soweit mehrere Einzellieferungen versendet werden, ist jede Sendung mit dem Kennzettel zu versehen.

Die geforderten Angebots- und Erprobungsmuster sind an die unter Ziffer 1.1 genannte Anschrift der Vergabestelle zu senden.

Die Erprobungsmuster (Aufstellung folgt unter Ziffer 5.3) sind dem AG zum Angebotspreis in Rech- nung zu stellen. Die Rechnung ist nach Abschluss des Vergabeverfahrens (siehe Ziffer 1.3) im Verga- beportal separat hochzuladen oder an die unter Ziffer 1.1 genannte Vergabestelle zu senden. Der AG behält sich vor, bei ungewöhnlich hoher, nicht nachvollziehbarer Preiskalkulation, die Erprobungsmuster ohne Kostenübernahme und auf Kosten des Bieters zurückzuweisen.

Die Angebots- und Erprobungsmuster haben den in der Leistungsbeschreibung (vgl. Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“, Mappe 1 Leistungsbeschreibung) be- schriebenen Anforderungen zu entsprechen. Erfüllen die Angebots- und Erprobungsmuster nicht die An- forderungen, kann dies zum Ausschluss des Bieters und dessen Angebotes vom Vergabeverfahren füh- ren. Eine Kostenübernahme der Muster erfolgt in diesem Fall nicht und die Muster werden auf Kosten des Bieters zurückgewiesen.

Etwas anderes gilt dann, sofern der Bieter belegen kann, dass Abweichungen, die Farbe oder Kenn- zeichnung der Angebots- und Erprobungsmuster betreffend, produktionsbedingt innerhalb der Angebots- frist unvermeidlich sind und er nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen im Falle der Zu- schlagserteilung im Auftragsfall von Beginn an gewährleistet wird. Hierzu ist ein formloser Nachweis in Textform nach § 126b BGB mit Angabe der Abweichungen sowie der Erklärung, die Anforderungen im Auftragsfall einzuhalten, erforderlich (Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters). Der AG behält sich vor, aufzuklären, ob und wie die Einhaltung der Anforderungen im Auftragsfall gewährleistet wird. Hierbei muss die Person des Erklärenden eindeutig erkennbar sein. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Soweit der Bieter die geforderten Angebots- und Erprobungsmuster gem. Ziffer 5.3 unvollständig über- sendet, führt dies i.d.R. zum Ausschluss des Angebots. Eine Kostenübernahme der Muster erfolgt in diesem Fall nicht und die Muster werden auf Kosten des Bieters zurückgewiesen.

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Auch hier gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertrags- bestimmungen sowie sonstige von den Bedingungen des AGs abweichende/ widersprechende oder er- gänzende Erklärungen des Auftragnehmers ausgeschlossen sind und nicht Vertragsbestandteil werden. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom Bieter bzw. Auftragnehmer seinem Angebot beigelegt, oder befindet sich in den Unterlagen ein Hinweis auf deren Gültigkeit (z.B. Abdruck auf der Rückseite des Briefpapiers), werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den AG nicht widersprochen wird. Gleiches gilt, sofern der Bieter bzw. Auftragnehmer seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Angebotsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.

Kennzettel – Angebotsmuster:

„Kennzettel – Angebotsmuster“

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Fristende für die Übersendung der Angebotsmuster: 05.11.2025, 10:00 Uhr

Kennzettel – Erprobungsmuster:

„Kennzettel – Erprobungsmuster“

Offenes Verfahren zur Lieferung von Impulsschallgehörschutzstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen (Az.: V3-8014.02-0181-25)

Fristende für die Übersendung der Erprobungsmuster: 05.11.2025, 10:00 Uhr

5.3. Geforderte Angebots- und Erprobungsmuster

Mit dem Angebot sind bis zum Angebotsschlusstermin (siehe Ziffer 1.3) zwingend folgende Ange- bots- und Erprobungsmuster in der angegebenen Stückzahl zur Durchführung einer verifizierenden so- wie wertenden Teststellung vorzulegen:

Angebotsmuster (kostenlos):

  • Je verfügbarer Größe der ISGS jeweils 1 Stück Set 1 bestehend aus: • ein Paar ISGS • ein Aufbewahrungs-/Transportmittel für ein Paar ISGS • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

  • 1 Stück Set 2 bestehend aus: • einer Schallschlauchschnittstelle • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

  • 1 Hilfsmittel zur Größenermittlung, z.B. Messmittel/Messlehre

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Erprobungsmuster:

  • 30 Stück Set 1, jeweils bestehend aus: • ein Paar ISGS • ein Aufbewahrungs-/Transportmittel für ein Paar ISGS • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

Bei drei verfügbaren Größen sind pro Größe jeweils 10 Stück Set 1 zu liefern. Bei mehr als drei verfügbaren Größen, sind die geforderten 30 Stück Set 1 so aufzuteilen, dass eine annähernd gleichmäßige Verteilung der Sets auf die verfügbaren Größen erfolgt.

  • 30 Stück Set 2, jeweils bestehend aus: • einer Schallschlauchschnittstelle • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

Die Angebotsmuster sind kostenlos zur Verfügung zu stellen und müssen den in der Leistungsbe- schreibung beschriebenen Anforderungen und der späteren Lieferung entsprechen (Abweichungen sind nur gem. den unter Ziffer 5.2 definierten Voraussetzungen zulässig). Die Angebotsmuster werden in der Regel im Rahmen des Erprobungsprogramms nicht getestet, sondern verbleiben als Rückstellmuster bei der Vergabestelle für etwaige Fragen oder Ausfälle.

Die Angebots- und Erprobungsmuster müssen den in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Anfor- derungen und der späteren Lieferung entsprechen (zu den zulässigen Abweichungen vgl. Ziffer 5.2).

Erprobungsprogramm:

Alle Teststellungen/ Erprobungen erfolgen gemäß des in Teil C der Leistungsbeschreibung (vgl. Do- kument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) aufgeführten Erprobungspro- gramms im November/Dezember 2025.

Die Erprobungsteilnehmer werden vom AG vorgegebene standardisierte Szenarien mit jedem angebo- tenen Produkt durchführen. Es wird eine wertende Teststellung/ Erprobung durchgeführt, d.h. alle Pro- dukte werden denselben Erprobungsaufbau durchlaufen. Hierbei werden die Produkte der Bieter mitei- nander verglichen.

Die Fragestellungen zu den Erprobungsverfahren sowie die jeweilige prozentuale Gewichtung der Be- wertungskriterien können der Leistungsbeschreibung Teil C entnommen werden (vgl. Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“).

5.4. Haupt- und Nebenangebote

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss.

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

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5.5. Bearbeitungshinweise zu den Kriterien

In den Vergabeunterlagen (vgl. Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“; Mappe 1 Leistungsbeschreibung) werden die einzelnen Anforderungen mit folgenden Kriterien ge- kennzeichnet:

(A) = Ausschlusskriterien (A-Kriterien) Leistungsanforderungen/Mindestanforderungen, die mit einem (A) gekennzeichnet sind, müssen zwingend eingehalten werden. Das Nichterfüllen bzw. nicht vollumfängliche Erfüllen bereits eines dieser Kriterien führt zum Ausschluss des gesamten Angebotes.

(B) = Bewertungskriterien (B-Kriterien) Die mit einem (B) gekennzeichneten Anforderungen werden bewertet. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien können Sie der beiliegenden Matrix entnehmen (siehe Prozentsatz). Wer- den nicht alle definierten Anforderungen eines jeweiligen B-Kriteriums erfüllt bzw. nicht voll- umfänglich erfüllt, wird das jeweilige B-Kriterium als „nicht erfüllt“ bzw. entsprechend der je- weiligen verbalisierten Kriterien innerhalb der Leistungsbeschreibung bewertet.

(I) = Ergänzende Informationen (I-Kriterien) Diese Kriterien dienen lediglich dem Verständnis und haben keinen Einfluss auf die Bewer- tung. Sie können zum einen aus Informationen für den Auftraggeber (AG) = (I-a) sowie zum anderen aus Informationen für den Auftragnehmer (AN) = (I-b) bestehen.

Der Kriterienkatalog / die Leistungsbeschreibung definiert A-Kriterien, B-Kriterien und I-Kriterien. Die einzelnen Anforderungen an die definierten Kriterien sind im Kriterienkatalog / der Leistungsbeschrei- bung detailliert beschrieben.

A-Kriterien: Für A-Kriterien werden keine Leistungspunkte (L) vergeben. A-Kriterien müssen zwingend erfüllt sein. Die definierten A-Kriterien werden nur in dem Fall als erfüllt bewertet, wenn sämtliche im Kriterienkatalog /der Leistungsbeschreibung formulierten Anforderungen eines A-Kriteriums vollumfänglich erfüllt sind und die entsprechende Erläuterung der jeweiligen Erfüllung der A-Kriterien im Angebot des Bieters die Angaben des Bieters im Bereich „B“ der Leistungsbeschreibung (Dokument „02_Leistungsbeschrei- bung_Preiszusammenstellung“) bestätigt. Hierzu ist zu jeder formulierten Frage die jeweils zutref- fende Antwort im vorgegebenen Kästchen in der Spalte „Stellungnahme des Bieters“ (z. B. „nicht erfüllt“, „erfüllt“) anzukreuzen. Werden nicht alle definierten Anforderungen eines A-Kriteriums erfüllt, bzw. werden diese nicht vollum- fänglich erfüllt, oder ergibt sich aus der Erläuterung des Bieters nicht die vollumfängliche Erfüllung, wird das A-Kriterium insgesamt als nicht erfüllt bewertet und das Angebot somit zwingend ausgeschlossen.

B-Kriterien: Für B-Kriterien werden Leistungspunkte entsprechend den Vorgaben der Kriterienkataloge / der Leis- tungsbeschreibung vergeben. Hierzu werden im Kriterienkatalog / Leistungsbeschreibung pro B-Krite- rium die jeweils erreichbaren Punkte definiert und automatisch entsprechend den Angaben des Bieters berechnet. Die relative Gewichtung der einzelnen Kriterien können Sie der in der Leistungsbeschreibung entnehmen (siehe Prozentsatz).

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Die jeweils definierte Punktzahl wird nur in dem Fall erreicht, wenn sämtliche für das jeweilige B-Kriterium genannten Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind und die entsprechende Erläuterung der jeweiligen Erfüllung der B-Kriterien im Angebot des Bieters die Angaben des Bieters im Bereich „B“ der Leistungs- beschreibung (Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) bestätigt. Hierzu ist zu jeder formulierten Frage die jeweils zutreffende Antwort im vorgegebenen Kästchen in der Spalte „Stellungnahme des Bieters“ ankreuzen. Eine Abstufung der Punkte außerhalb der im Kriterienkatalog definierten Erfüllungsgrade (Punkteskala) erfolgt nicht.

Werden nicht alle definierten Anforderungen eines jeweiligen B-Kriteriums (bzw. eines definierten Erfül- lungsgrades) erfüllt, bzw. werden diese nicht vollumfänglich erfüllt, oder ergibt sich aus der Erläuterung des Bieters nicht die vollumfängliche Erfüllung, wird das jeweilige B-Kriterium (bzw. der definierte Erfül- lungsgrad) entsprechend der verbalisierten Kriterien der Leistungsbeschreibung (Dokument „02_Leis- tungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) bewertet.

Informationskriterien: Diese Kriterien dienen lediglich dem Verständnis und haben keinen Einfluss auf die Bewertung.

Mindestnutzen: Sollte in einem der Bereiche „Technische Forderungen“ und „Erprobungsprogramm“ der geforderte Min- destnutzen oder der geforderte Gesamtmindestnutzen (siehe Dokument „02_Leistungsbeschrei- bung_Preiszusammenstellung“) nicht erreicht werden, führt dies zum Ausschluss des Angebots. Der geforderte Mindestnutzen bei Teil C, Erprobungsprogramm, beträgt 55 Prozent und der geforderte Mindestnutzen bei Teil B, Technische Forderungen, beträgt 35 Prozent. Der Gesamtmindestnutzen be- trägt 43 Prozent.

Erläuterung der Gewichtung innerhalb der Leistungsbeschreibung (Dokument „02_Leistungsbe- schreibung_Preiszusammenstellung“)

Die Leistungsbeschreibung ist in die Bereiche „Information, Allgemeines“, „Technische Forderun- gen“ und „Erprobungsprogramm“ eingeteilt. Die Spalte „relative Gewichtung“ gibt Aufschluss über die Wertigkeit des Kriteriums bzw. des Bereichs.

Die Fragen zum Vergabegegenstand sind in den zur Verfügung gestellten Unterlagen (Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) zu beantworten. In gekennzeichneten Fel- dern sind die geforderten Angaben/Daten einzutragen.

Erläuterung zum Ausfüllen der Leistungsbeschreibung Die Anforderungen an den Vergabegegenstand sind im Bereich „A“ und „B“ der Leistungsbeschrei- bung (Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) in entsprechende Krite- rien abgefasst.

Diese sind zu beantworten, indem Sie zu jeder formulierten Frage die jeweils zutreffende Antwort im vorgegebenen Kästchen in der Spalte „Stellungnahme des Bieters“ ankreuzen.

Nicht, nicht eindeutig oder mehrfach beantwortete Fragen werden nicht gewertet und können zum Ausschluss führen.

Bieter bestätigen die Erfüllung der einzelnen Kriterien mit der entsprechenden Antwort in der Leistungs- beschreibung. Bieter haben sicherzustellen, dass zusätzliche Erläuterungen zur Erfüllung der Kriterien in ihrem Angebot eine entsprechende Bewertung durch die Vergabestelle ermöglichen.

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Werden die Antwortmöglichkeiten nicht für ausreichend gehalten, so sind ergänzende Erläuterungen in einer gesonderten Datei unter Bezugnahme auf die jeweilige Ziffer in den Ausschreibungsunterlagen möglich.

Sind seitens des Bieters ergänzende Erläuterungen erforderlich, sind diese nach den folgenden Regeln abzufassen:

• Hinweise oder Erläuterungen sind in freier, aber möglichst knapper Form abzufassen. • Stichwortartige Hinweise und Erläuterungen sind ausreichend, wenn sie verständlich und eindeutig sind.

Hierbei ist zu beachten, dass Verweise auf Literatur oder Broschüren unzulässig sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die seitens des Bieters in der Preiszusam- menstellung des AGs (Excel-Datei: „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“; Mappe 2 Preiszusammenstellung) eingetragenen Werte verbindlich sind.

5.6. Bearbeitungshinweise zum Preis

Aus technischen Gründen wird immer ein Preisblatt der Vergabeplattform generiert, welches mit einem beliebigen Wert (z.B. 1 Euro) auszufüllen ist, da sonst eine wirksame Einreichung der Angebotsunterla- gen technisch nicht möglich ist; es kann auch der Nettopreis des Angebotes eingetragen werden.

Maßgebend ist jedoch einzig das Preisblatt / die Preiszusammenstellung der Vergabestelle, wel- ches vollständig vom Bieter auszufüllen ist. Einzig die in der Preiszusammenstellung der Verga- bestelle eingetragenen Werte / Preise (Excel-Datei „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammen- stellung“, Mappe 2 Preiszusammenstellung) sind verbindlich und werden für die Angebotsbewer- tung herangezogen (der in der Preiszusammenstellung eingetragene Preis für das Prüfmittel zur Ermittlung der Gehörganggröße dient nur der Information des AG und ist nicht relevant für die Angebotsauswertung).

In den anzugebenden Einzelpreisen sind die vollständigen Kosten abschließend zu kalkulieren und an- zubieten, die für die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Erfüllung der jeweiligen vertragsgegen- ständlichen Leistungen seitens des Auftragnehmers benötigt und erbracht werden. Alle Preise sind Fest- preise.

Die im Preisblatt anzugebenden Preise sind so zu kalkulieren, dass alle evtl. anfallenden Zusatzkosten, wie z.B. Neben- und Reisekosten bzw. sonstige Aufwendungen, enthalten sind, soweit sie nicht geson- dert im Preisblatt abgefragt oder vertraglich vorgesehen werden.

5.7. Änderung, Berichtigung und Rücknahme von Angeboten

Berichtigungen und Änderungen zu eingereichten Angeboten können bis zum Ablauf der Angebotsfrist (siehe Ziffer 1.3) in der gleichen Weise wie das Angebot übermittelt werden (siehe Ziffer 4). Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können die Bieter ihr Angebot in Textform gem. § 126b BGB über die Vergabe- plattform der Deutschen eVergabe unter www.deutsche-evergabe.de zurückziehen.

5.8. Nachforderung von Unterlagen

Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen bzw. fehlende oder un- vollständige leistungsbezogene Unterlagen können zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.

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Die Vergabestelle behält sich daher vor, Bieter gemäß § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende, unvollständige oder fehlerhafte un- ternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.

Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und / oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren.

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Ange- bote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (vgl. § 56 Abs. 3 VgV).

5.9. Mitteilungspflicht RFID (Radio Frequency Identification)

Mit Abgabe des Angebotes teilt der Bieter dem AG in Textform mit, falls in den angebotenen Produkten die RFID - Technologie eingesetzt wird. Die Verwendung der RFID-Technologie ohne schriftliche Zu- stimmung des AGs ist ausdrücklich untersagt.

  1. Sprache

Amtssprache für das gesamte Vergabeverfahren ist deutsch. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. Das Angebot und alle Dokumente sind in deutscher Sprache zu verfassen. Die Verwendung einzelner englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.

Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

  1. Angebotsprüfung / Bewertung der Angebote

Die Angebote werden nach §§ 56 ff. VgV und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geprüft und bewertet. Die Vergabestelle behält sich vor diese Reihenfolge im Rahmen der gesetzlichen Zuläs- sigkeit zu ändern (vgl. § 42 Abs. 3 VgV).

7.1. Wertungsstufe 1: Formale Angebotsprüfung

Die Angebote werden zunächst auf Vollständigkeit sowie fachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (§ 56 Abs. 1 VgV). Angebote von Unternehmen, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen, werden von der Wer- tung ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 VgV).

Ferner können Angebote von Bietern im Ermessen der Vergabestelle ausgeschlossen werden, wenn sie einen Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) erfüllen. Ferner können Angebote von Bietern im Ermessen der Vergabestelle ausgeschlossen werden, wenn sie einen Ausschlussgrund nach § 22 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) erfüllen.

Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters nach § 6 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz) sowie weiteren Vergaberegistern anzufordern.

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Auf Ziffer 5.8 (Nachforderung von Unterlagen) wird verwiesen.

7.2. Wertungsstufe 2: Eignung

Bieter werden anhand der geforderten Unterlagen auf ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit (Eignung) gemäß § 122 Abs. 2 GWB i.V.m. §§ 43 bis 47 VgV sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB geprüft.

7.2.1. Ausschluss von Angeboten / Selbstreinigung

Angebote von Bietern, die ihre Eignung nicht nachgewiesen haben, werden ausgeschlossen.

Zudem werden Angebote von Bietern ausgeschlossen, die einen oder mehrere der in § 123 GWB ge- nannten zwingenden Ausschlusstatbestände erfüllen; gleiches gilt für den Fall, dass ein vom Bieter be- nanntes Unternehmen einen oder mehrere der in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlusstatbe- stände erfüllt und dieses Unternehmen nicht ausgetauscht oder ersetzt werden kann.

Des Weiteren können Angebote von Bietern im Ermessen der Vergabestelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllen; gleiches gilt für den Fall, dass ein vom Bieter benanntes Unternehmen einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Aus- schlusstatbestände erfüllt und dieses Unternehmen nicht ausgetauscht oder ersetzt werden kann.

Auf die Möglichkeiten der Unternehmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB wird hingewiesen.

7.2.2. Präqualifikation

Nach § 122 Abs. 3 GWB kann ein Bieter den Nachweis seiner Eignung und des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikati- onssystemen erbringen. Geforderte Unterlagen, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. In diesem Fall muss vom Bieter der Hin- weis aufgenommen werden, dass Eintragungen im AVPQ (Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unter- nehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich) vorliegen. Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss dem Angebot beigefügt werden. Weitergehende oder zusätzliche Nachweise / Erklärungen, die gefordert werden und nicht in Präqualifizierungsregistern enthalten sind, müssen dem Angebot nach Maßgabe dieser Bewerbungsbedingungen beigefügt werden.

Die Vergabestelle behält sich vor, gemäß § 48 Abs. 8 VgV zusätzliche Nachweise oder Erklärungen bei Bedarf auch bei Vorliegen der Bescheinigung der Eintragung in das AVPQ zu fordern.

7.3. Wertungsstufe 3: Angemessenheit der Preise

Die Vergabestelle prüft die Angemessenheit der angebotenen Preise gem. § 60 VgV. Erscheint ein An- gebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, wird die Vergabestelle vor Ablehnung dieses Angebots dessen Merkmale prüfen. Zu diesem Zweck kann sie von dem betreffenden Bieter erforderliche Unterlagen sowie Aufklärung der Zusammensetzung des Angebotes verlangen (§ 60 Abs. 1, 2 S. 1 und 2 VgV).

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Erscheint das betreffende Angebot im Verhältnis zur Leistung auch nach Überprüfung / Aufklärung noch ungewöhnlich niedrig, bzw. kann die Vergabestelle die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf sie den Zuschlag auf dieses Angebot ableh- nen (§ 60 Abs. 3 S. 1 VgV).

Bevor die Vergabestelle ein Angebot ablehnt, weil es wegen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, fordert sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist den betreffenden Bieter auf, nachzuweisen, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt die Vergabestelle das Angebot ab (§ 60 Abs. 4 S. 1 VgV).

7.4. Wertungsstufe 4: Wirtschaftlichkeit

Der Zuschlag wird gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

Die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote wird anhand der Kennzahl „Z“ bewertet (einfache Richt- wertmethode). „Z“ ergibt sich aus dem Verhältnis von Preis und Leistung des jeweiligen Angebots (Summe der jeweils erreichten Leistungspunktzahlen). Das Angebot mit der höchsten Kennzahl „Z“ gilt als das wirtschaftlichste Angebot und erhält den Zu- schlag.

Die entsprechende Formel stellt sich folgendermaßen dar:

Z L = (Leistung) P (Preis)

Dabei werden die Formelparameter wie folgt definiert:

Z= Kennzahl für Leistungs-Preis-Bewertung des zu bewertenden Angebots

L= Leistungspunktzahl (Bewertungspunkte * relative Gewichtung) des zu bewertenden Angebots Die Leistungspunkte ergeben sich aus der Summe der gewichteten Bewertungspunkte je Teilbe- reich. Aus der Addition der Gesamtpunkte aller Teilbereiche ergibt sich die gesamte Leistung / die gesamten Leistungspunkte des zu bewertenden Angebots. Maximal können pro Bewertungskriterium 9 Bewertungspunkte erreicht werden. Im Bereich „Erprobungsprogramm“ werden die Leistungspunkte errechnet aus den durchschnitt- lichen Bewertungspunkten der Erprobungsteilnehmer multipliziert mit der relativen Gewichtung.

P= Preis (Euro) des zu bewertenden Angebots (als Angebotspreis wird der in der Preiszusammen- stellung eingetragene Preis für Set 1 und Set 2 herangezogen; der in der Preiszusammenstel- lung eingetragene Preis für das Prüfmittel zur Ermittlung der Gehörganggröße dient nur der Information des AG und ist nicht relevant für die Angebotsauswertung)

Die jeweiligen Bewertungs- / Leistungspunkte für die Berechnung von L sind der Leistungsbeschreibung (Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“) zu entnehmen.

Maßgeblich für die Bewertung sind die Eintragungen des Bieters in der Leistungsbeschreibung (Doku- ment „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstellung“).

Aus einer Gegenüberstellung aller noch in der Auswahl befindlichen Angebote wird dann auf Basis der Kennzahl Z das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Dieses ist das Angebot mit dem höchsten Quotienten Z.

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Beispiel:

Bieter 1Bieter 2Bieter 3Bieter 4Bieter 5
A-KriterienNicht erfüllterfüllterfüllterfüllterfüllt
Leistungs- punktzahl L9.5009.2008.9008.5007.400
Preis in EUR P120.000105.000100.00098.000110.000
Kennzahl Z0,0790,0880,0890,0870,067
RangAusschluss2134
  1. Bindefrist und Zuschlagserteilung

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter bis zum Ablauf der unter Ziffer 1.3 genannten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Öffentliche Aufträge werden nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht gem. §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind (vgl. § 122 GWB - Eignung). Mit der Erteilung des Zuschlags gemäß § 58 VgV i.V.m. § 127 GWB kommt der Vertrag zustande.

  1. Sonstiges

9.1. Vermeidung von Korruption

Der Bieter verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Er wird insbesondere dem AG, seinen mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrags befassten Mit- arbeiter oder einem Dritten keine Leistung materieller oder immaterieller Art, die den öffentlichen AG oder seine Mitarbeiter besserstellt, und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anbieten, versprechen oder gewähren.

9.2. Verschwiegenheit / Vertraulichkeit / Umgang mit Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen des AGs sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erstellung eines An- gebotes verwendet werden. Jede Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vergabestelle nicht gestattet.

Wird kein Angebot abgegeben, so sind die Vergabeunterlagen unverzüglich in eigener Zuständigkeit zu vernichten und zu löschen.

Der Bieter hat – auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens – über die ihm bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des AGs Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Die Nichtbeachtung der Verschwie- genheitspflicht hat zwangsläufig Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters, insbeson- dere auch bei zukünftigen Maßnahmen des AGs.

Die Vergabestelle weist auf die Regelung des § 165 Abs. 3 GWB hin. Danach hat jeder Beteiligte in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gem. §§ 160 ff. GWB mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den

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Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von ent- sprechender Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

9.3. Datenschutz

Die Datenschutzhinweise der Bayerischen Polizei im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit Informationen zum Thema Datenschutz sowie Ihren Rechten im Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz finden sich in der Anlage 1 zu diesen Bewerbungsbedingungen. Die Kontaktdaten des in den einzelnen Polizeipräsidien verantwortlichen behördlichen Datenschutzbe- auftragten (Ziffer 3 der Datenschutzhinweise) sind ebenfalls dort hinterlegt.

9.4. Entschädigung für die Angebotserstellung

Abgesehen von der in Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 geregelten Kostentragung bzgl. der Angebots- und Erpro- bungsmuster wird für die Erstellung des Angebotes und die Teilnahme an dem Vergabeverfahren keine Vergütung gewährt und es werden keine Auslagen erstattet. Weitere Kosten oder Aufwendungen werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Aufwendungs-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungs- ansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushälterischen Gründen (z.B., wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen wer- den können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus ver- änderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Be- schaffungsbedürfnissen des AGs das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durch- führung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den AG besteht nicht. Die Vergabe- stelle behält sich vor, das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. auf die Vergabe zu verzichten.

  1. Rügeobliegenheit / Nachprüfungsantrag

10.1. Rügeobliegenheit

Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollstän- digkeiten, Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße (Fehler), so hat der Bieter die Vergabe- stelle unverzüglich darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gele- genheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der ge- botenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen.

Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 GWB, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB, wird ausdrücklich hingewiesen.

Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Ka- lendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
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  1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
  3. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

10.2. Nachprüfungsantrag

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der AGs, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1 - 3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.

Zur Nachprüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße können sich die Bieter wenden an die:

Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern Postfach 606 91511 Ansbach Tel.: 0981/53-1277 Telefax 0981/53-1837 E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de

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  1. Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste)

Die folgende Übersicht über die zwingend vorzulegenden Angebotsunterlagen / Checkliste soll die Kon- trolle und Sicherstellung eines vollständigen und gültigen Angebotes erleichtern.

Die Vergabestelle empfiehlt, auf die Einreichung von nicht ausdrücklich geforderten Unterlagen (z.B. Begleitschreiben, Prospekte, Ergänzungen bzw. Kommentierung der Leistungsbeschreibung oder der Rahmenvereinbarung) zu verzichten, da dies zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aus formalen Gründen führen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Insbesondere die geforderten technischen Nachweise müssen den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen.

Die Nachweise und Erklärungen müssen – soweit nicht ausdrücklich ein anderer Termin genannt ist – mit dem Angebot eingereicht werden. Die Nachforderung von Unterlagen durch den AG richtet sich nach § 56 Abs. 2 - 5 VgV.

Die Vordrucke für die in der Checkliste genannten Erklärungen sind im Dokument „03_Erklärun- gen“ enthalten.

Bitte beachten Sie, dass Sie folgende Unterlagen ausgefüllt an die Vergabestelle übersenden müssen: • Leistungsbeschreibung (siehe Excel-Datei „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammen- stellung“, Mappe 1) • Preiszusammenstellung und Unterschriftsblatt (siehe Excel-Datei „02_Leistungsbeschrei- bung_Preiszusammenstellung“, Mappe 2).

Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste)
Dokument / ErklärungEinzureichen / abzugeben von
BieterBietergemeinschaft (wenn einschlägig)Dritte Unternehmen / Unterauftragneh- mer (wenn einschlägig)
Insgesamt für die Bie- tergemein- schaftFür jedes Mitglied der Bie- terge- mein- schaft einzelnEig- nungsre- levantes Unter- nehmenNicht eig- nungs- rele- vant / Unter- auf- trag- neh- mer*
Vordruck: „Angebot“
Vordruck: „Angaben zum Bieter“
Vordruck: „Bekanntmachung vergebener Auf- träge“
Vordruck: „Erklärung Bietergemeinschaft“
Vordruck: „Erklärung zum Nichtvorliegen von Aus- schlussgründen gem. § 123 GWB“
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Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste)
Dokument / ErklärungEinzureichen / abzugeben von
BieterBietergemeinschaft (wenn einschlägig)Dritte Unternehmen / Unterauftragneh- mer (wenn einschlägig)
Insgesamt für die Bie- tergemein- schaftFür jedes Mitglied der Bie- terge- mein- schaft einzelnEig- nungsre- levantes Unter- nehmenNicht eig- nungs- rele- vant / Unter- auf- trag- neh- mer*
Vordruck: „Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB“
Vordruck: „Nachweis der Berufsausübung“
Vordruck: „Eigenerklärung über eine Betriebs- haftpflichtversicherung“
Vordruck: „Eignungsrelevante Unternehmen“
Vordruck: „Unterauftragnehmer“
Vordruck: „Verpflichtungserklärung Unterauftrag- nehmer / eignungsrelevante Unternehmen“
Vordruck: „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG“
Vordruck: „Erklärung zur Vermeidung des Er- werbs von Produkten aus ausbeuterischer Kin- derarbeit“
Vordruck: „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“
Vordruck: „Nichtvorliegen von Ausschlussgrün- den gem. § 22 LkSG“
Ausgefülltes Preisblatt der Vergabestelle (siehe Excel-Datei „02_Leistungsbeschrei- bung_Preiszusammenstellung“, Mappe 2 „Preiszusammenstellung“)
Preisblatt der Plattform mit 1€ ausfüllen
Ausgefüllte Leistungsbeschreibung (siehe Excel- Datei „02_Leistungsbeschreibung_Preiszu- sammenstellung“, Mappe 1 „Leistungsbeschrei- bung“)
Sonstige Angebotsbestandteile gem. Leistungs- beschreibung:
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Übersicht über die zwingend einzureichenden Angebotsunterlagen (Checkliste)
Dokument / ErklärungEinzureichen / abzugeben von
BieterBietergemeinschaft (wenn einschlägig)Dritte Unternehmen / Unterauftragneh- mer (wenn einschlägig)
Insgesamt für die Bie- tergemein- schaftFür jedes Mitglied der Bie- terge- mein- schaft einzelnEig- nungsre- levantes Unter- nehmenNicht eig- nungs- rele- vant / Unter- auf- trag- neh- mer*
- Angebots- und Erprobungsmuster gem. Ziffer 5.2, 5.3, diese müssen bis zum unter Ziffer 1.3 genannten Ange- botsschlusstermin bei der in Ziffer 1.1 genannte Vergabestelle eingegangen sein - Nachweis über die Zertifizierung des ISGS gemäß Richtlinie 2016/425/EWG, PSA Kat. III. CE gem. Leistungsbeschreibung B.2.1.5 - Nachweis über die Zertifizierung des IGSG nach dem ANSI S12.42-2010 Verfahren gem. Leistungsbeschrei- bung B.2.1.7 - Nachweis über die Zertifizierung der Schallschlauchschnittstelle mit dem ISGS als Gesamtsystem gemäß Richt- linie 2016/425/EWG, PSA Kat. III. CE gem. Leistungsbeschreibung B.2.2.4 - Nachweis über die Zertifizierung der Schallschlauchschnittstelle mit dem mit dem ISGS als Gesamtsystem nach dem ANSI S12.42-2010 Verfahren gem. Leistungsbeschreibung B.2.2.5 - Bedienungs-/Gebrauchsanleitung gem. Leistungsbeschreibung B.3.1.1
  • Die für Unterauftragnehmer genannten Nachweise können nachgereicht werden.

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Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen

Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Im Folgenden informieren wir Sie gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. Art. 9 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.

  1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

  1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Sachgebiet V3 - Beschaffung Pödeldorfer Straße 77/79 96052 Bamberg

  2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten

Behördliche Datenschutzbeauftragte:

Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Pödeldorfer Str. 77/79 96052 Bamberg

Tel: 0951-9331-106 Mail: bpp.bamberg.datenschutz@polizei.bayern.de

Vertreter:

Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei Pödeldorfer Str. 77/79 96052 Bamberg

Tel: 0951-9331-141 Mail: bpp.bamberg.datenschutz@polizei.bayern.de

  1. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken: • Durchführung von Vergabeverfahren, insbesondere: o Bereitstellung von Vergabeunterlagen o Beantwortung von Bieterfragen o Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen o Abfrage und Überprüfung der Eignung o Erfüllung vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen • Pflege einer Bieterkartei • Dokumenten- und Vertragsmanagement • Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen
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• Führen sachdienlicher Kommunikation Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Absatz 1 Buchstaben b, c, e, Abs. 2, 3 DSGVO sowie Art. 4 BayDSG.

  1. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden – soweit erforderlich – weitergegeben an:

• Datenbank der Europäischen Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge (TED) • Plattform der Deutschen E-Vergabe • Bundesamt für Justiz zur Einholung von GZR-Auskünften gem. § 150a GewO • Bundeskartellamt zur Einholung von Auskünften aus dem Wettbewerbsregister • Bundeszollverwaltung zur Einholung von Auskünften betreffend Eignung/Vorliegen von Aus- schlussgründen • Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen • Sicherheits- und Ordnungsbehörden zur Überprüfung bewachungsrechtlicher Voraussetzungen • Sachbearbeiter der Bayerischen Polizei zur sachdienlichen Kommunikation • Teilnehmer an Vergabeverfahren zur Information über die Vergabeentscheidung

  1. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Bayerischen Polizei so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Gem. § 8 Abs. 4 VgV sind Vergabeunterlagen bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags bzw. der Rahmenvereinbarung aufzu- bewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Vergabeunterlagen wer- den spätestens 15 Jahre nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs datenschutzgerecht vernichtet. Bei Vertragsunterlagen beträgt die Frist längstens 15 Jahre nach Vertragsende.

  1. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu: • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Be- richtigung zu (Art. 16 DSGVO). • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschrän- kung der Verarbeitung verlangen (Art. 17 und 18 DSGVO). • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie Widerspruch gegen die Verarbei- tung einlegen (Art. 21 DSGVO). • Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

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Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz:

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz Wagmüllerstraße 18 80538 München Tel.: 089/212672-0 E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de

  1. Pflicht zur Bereitstellung der Daten Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist für den Vertragsschluss erforderlich und ver- pflichtend (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe e DSGVO). Bei Nichtbereitstellung dieser Daten kann möglich- erweise das Vergabeverfahren nicht erfolgreich durchgeführt und/oder der Vertrag nicht abgewi- ckelt werden. Mit der Angebotsabgabe wird das Einverständnis zur elektronischen Erfassung der Angebotsunterlagen erteilt.
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II. Vertragsunterlage

  1. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

1.1 Vertragsgegenstand / Vertragsbestandteile – Rangfolge

Der Auftraggeber vergibt einen Auftrag zur Belieferung der Bayerischen Polizei mit Impulsschallgehör- schutzstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen.

Auftraggeber (im Folgenden „AG“) ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsminis- terium des Innern, für Sport und Integration, vertreten durch das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspoli- zei Sachgebiet V3 (Vergabestelle).

Bei Widersprüchen oder Lücken in diesem Vertrag gelten in folgender Reihenfolge als Vertragsbestand- teil:

  • Leistungsbeschreibung Teile A (Information, Allgemeines), B (Technische Forderungen) und C (Erprobungsprogramm) (vgl. Dokument „02_Leistungsbeschreibung_Preiszusammenstel- lung“, Mappe 1 Leistungsbeschreibung) mit Beantwortung der Bieterfragen (Fragen-Antwor- ten-Katalog) im aktuellsten Stand

  • Diese Besonderen Vertragsbedingungen

  • Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayeri- schen Polizei (ZAVB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung. Die ZAVB sind Bestandteil der Vergabeunterlagen (II. Vertragsunterlage Ziffer 2),

  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung; Die VOL/B sind allgemein zugänglich und liegen den Vertragsunterlagen daher nicht bei. Die VOL/B sind beispielsweise abrufbar unter https://www.stmb.bayern.de/buw/bauthe- men/vergabeundvertragswesen/gesetzeundvorschriften/index.php.

  • Angebot des Auftragnehmers (AN) mit Preiszusammenstellung (vgl. Dokument „02_Leistungs- beschreibung_Preiszusammenstellung“, Mappe 2 Preiszusammenstellung)

1.2 Rahmenvereinbarung

Mit Zuschlag in diesem Vergabeverfahren wird ein rechtskräftiger Vertrag (Rahmenvereinbarung gemäß § 103 Abs. 5 GWB i.V.m. § 21 VgV) zwischen den Parteien geschlossen, dem Bieter (im Folgenden Auftragnehmer „AN“) und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und für Integration, dieses vertreten durch das Präsidium der Bayerischen Bereitschafts- polizei, Pödeldorfer Str. 77 / 79, 96052 Bamberg (im Folgenden Auftraggeber „AG“).

1.3 Allgemeine Leistungsanforderungen

Es sind die in den Vergabeunterlagen geforderten Leistungen in der ausgeschriebenen Qualität zu er- bringen.

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Die zu liefernden Erzeugnisse müssen den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen EN-Normen, Unfallver- hütungsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

1.4 Leistungsgegenstand

Geltung der Leistungsbeschreibung sowie der mitgeltenden Unterlagen

Die Leistungskriterien für die zu liefernden Produkte ergeben sich aus allen Bestandteilen der Leistungs- beschreibung, d.h. aus:

  • Leistungsbeschreibung inkl. Beantwortung der Bieterfragen,
  • mitgeltenden Normen und Richtlinien.

Die Forderungen aus allen Teilen der Leistungsbeschreibung sind vom AN zu erfüllen. In der Leistungs- beschreibung sind die Fragen entsprechend zu beantworten.

Beschreibung des Vertragsgegenstandes

Gegenstand dieses Vertrages ist eine Rahmenvereinbarung über die Belieferung der Bayerischen Poli- zei mit Impulsschallgehörschutzstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen.

Diese müssen folgende Eigenschaften bzw. Forderungen erfüllen:

  • Der zu beschaffende generische, nicht individuell angepasste, passive Impulsschallgehörschutz- stöpsel, dient zur größtmöglichen Reduzierung von Belastungen des Hörapparates, jedoch unter Berücksichtigung der notwendigen verbalen Kommunikationseigenschaften und Umfelddedek- tion von Polizeivollzugsbeamten der Bayer. Polizei bei Impulsschallereignissen.
  • Die Kombination ISGS mit einer Schallschlauchschnittstelle zur Funkgeräteanbindung ist als Ge- samtsystem zertifiziert.
  • Der ISGS sowie die Kombination ISGS mit einer Schallschlauchschnittstelle zur Funkgerätean- bindung wird auch mit dem Einsatzhelm und dem ballistischen Helm der Bayerischen Polizei verwendet. Im Übrigen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.

1.5 Vertragslaufzeit

Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate und beginnt am 01.04.2026.

Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate (auf 36 Monate), wenn der AG oder der AN dem jeweiligen Vertragspartner nicht bis spätestens sechs Wochen vor regulärem Ver- tragsende in Textform mitteilt, dass keine Verlängerung erfolgt.

Erfolgt nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der 12-monatigen Verlängerung eine Mitteilung des AG oder des AN an den jeweiligen Vertragspartner, dass keine Verlängerung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate (auf 48 Monate).

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt maximal 48 Monate.

Vor dem Ende der Vertragslaufzeit abgerufene Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus ent- sprechend den Bestimmungen des Vertrags zu erfüllen.

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1.6 Abnahmemenge und Produktverfügbarkeit

Die Mindestabnahmemengen sind dem Angebotsvordruck (vgl. Dokument „02_Leistungsbeschrei- bung_Preiszusammenstellung“, Mappe 2 Preiszusammenstellung) zu entnehmen und der Kalkula- tion zu Grunde zu legen. Der AN hat nur Anspruch auf die Abnahme der im Folgenden festgelegten Mindestabnahmemenge.

Bei den darüberhinausgehenden genannten Mengen handelt es sich um unverbindliche Bedarfszahlen. Ein Anspruch des ANs auf Abnahme dieser voraussichtlichen Menge besteht nicht.

Ein Mindestbestellwert besteht nicht.

Der AN garantiert eine Produktverfügbarkeit aller angebotenen Artikel inklusive Ersatz- und Verschleiß- teile (gemäß Preiszusammenstellung und ggf. geforderte Ersatzteilliste) während der Vertragslaufzeit und von mindestens 2 Jahren nach Vertragsende.

Kalkulationsgrundlage:

Die Abnahmemenge beträgt im Zeitraum April 2026 bis Dezember 2027 (Anzahl in Stück):

Set20262027
Set 1 Bestehend aus • ein Paar ISGS • ein Aufbewahrungs-/Transportmittel für ein Paar ISGS • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache21.1302.183
Set 2 Bestehend aus • einer Schallschlauchschnittstelle • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache6.405892

Die Abnahmemengen im Zeitraum April 2026 bis Dezember 2027 sind verbindlich (Mindestabnah- memenge), ggf. können diese überschritten werden.

Über die verbindliche Mindestabnahmemenge hinausgehende Abnahmemengen sind von verschiede- nen Faktoren (Verschleiß, Trainingsbedarf und Anzahl an neuen Einsatzkräften, etc.) abhängig, es kann daher hinsichtlich der zusätzlichen, unverbindlichen Abnahmemenge lediglich eine Schätzung erfolgen. Bei den für die Folgejahre genannten Mengen handelt es sich um unverbindliche Bedarfszahlen.

Zum aktuellen Zeitpunkt rechnen wir zusätzlich mit einem unverbindlichen Bedarf für den Zeitraum Januar 2028 bis März 2030 in folgender Höhe:

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Set202820292030
Set 1 Bestehend aus • ein Paar ISGS • ein Aufbewahrungs-/Transportmittel für ein Paar ISGS • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache2.9602.4196.669
Set 2 Bestehend aus • einer Schallschlauchschnittstelle • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache3062063.543

Ein Anspruch auf Abnahme einer bestimmten Menge über die für den Zeitraum April 2026 bis Dezember 2027 genannte verbindliche Mindestabnahmemenge hinaus besteht nicht.

Da es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt, können die unverbindlichen Abnahmemengen wäh- rend der Vertragslaufzeit gegebenenfalls über- bzw. unterschritten werden.

Als Höchstabnahmemenge werden während der gesamten Vertragslaufzeit inklusive aller Vertragsver- längerungen 45.000 Stück Set 1 und 15.000 Stück Set 2 vereinbart.

1.7 Bestellung/ Einzelabruf, Versanddurchführung, Zeit und Ort der Lieferung

1.7.1 Bestellung/ Abruf aus der Rahmenvereinbarung

Die Bestellung der genannten Abnahmemengen erfolgt in der Regel NICHT gesammelt, sondern durch Einzelabrufe aller bayerischen Polizeidienststellen. Eine Ausnahme besteht für den Großteil der Abruf- menge (Set 1) im Jahr 2026, welche voraussichtlich an 14 bayerische Polizeidienststellen zu liefern sind. Die Abrufe werden in Textform (via E-Mail, mittels behördenspezifischem Bestellprogramm oder dgl.) durchgeführt. Die Vergabe der Einzelaufträge richtet sich nach den Bedingungen der Rahmenvereinba- rung.

Die Abrufe sind dem Besteller vom AN in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung des AN ist nicht Vo- raussetzung für die Gültigkeit des einzelnen Vertrages.

1.7.2 Lieferfristen

Die Artikel sind vom AN grundsätzlich innerhalb von 30 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab Bestellein- gang (Fax oder E-Mail) beim AN an die in der Bestellung genannte Adresse zu liefern.

Im Jahr 2026 wird bei der Bayerischen Polizei ein Großteil der vorhandenen ISGS ausgetauscht. Für diesen Austausch der Großmenge besteht eine Ausnahme von der 30-tägigen Lieferfrist. Hierfür ist eine Lieferfrist von 3 Monaten einzuhalten.

Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich.

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Die Anlieferung der Ware ist dem in der Bestellung benannten Ansprechpartner rechtzeitig (mind. zwei Arbeitstage vorher) anzukündigen.

1.7.3 Allgemeine Bedingungen der Lieferung

Erfüllungsort ist der von der bestellenden Dienststelle im Rahmen der Bestellung bestimmte Ort der Lie- ferung oder Leistung.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Mindestangaben beizulegen: • Auftragsnummer / Bestellnummer • Datum des Auftrags • Bezeichnung des Liefergegenstands • Lieferort • Ggf. Nummerierung der Teillieferung (z.B. Teillieferung 2 von 4)

Sollten Mehrwegpaletten verwendet werden, so hat der Auftragnehmer zu einem späteren Zeitpunkt die Mehrwegpaletten für den Auftraggeber kostenfrei an den Anlieferörtlichkeiten abzuholen. Den Zeitpunkt der Abholung der Mehrwegpaletten vereinbaren der Auftragnehmer und der oben genannte Ansprech- partner des Auftraggebers zeitnah nach der Anlieferung der Ware. Tauschpaletten werden vor Ort nicht vorgehalten. Jede Paletteneinheit ist durch eine schadensresistente Verpackung (z.B. Folierung) gegen Staub, Feuchte, Ungeziefer etc. zu schützen.

Ab einem Auftragswert von 50,00 € netto erfolgen die Lieferungen frei Verwendungsstelle. Die Frankatur „frei Verwendungsstelle“ umfasst die Bereitstellung in der im Auftragsschreiben bezeichneten Verwen- dungsstelle (z.B. Dienstzimmer, Räume, Lager). Der AN trägt die Versand-/Transportkosten und alle damit zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Versicherungen, Zölle). Wird der Bestellwert von 50,00 € netto unterschritten, können vom AN anteilig Versandkosten – jedoch nicht höher als 5,95 € netto – erhoben werden.

Der AN hat Falschlieferungen und mangelhafte Produkte auf seine Kosten zurückzunehmen.

Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung zugelassen. Nicht vereinbarte Teillieferungen werden erst bezahlt, wenn die Gesamtmenge vollständig abgenommen ist. Wurden sie besonders vereinbart, so ist sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Rechnung eine Anschlusskontrolle zu erstellen (Gesamt- menge bzw. bisherige Liefermenge, heutige Lieferung, Restmenge).

Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der AG (in der Regel die „Poststelle“ des AGs) weder die Mangelfreiheit noch die Vollständigkeit der Lieferung, sondern lediglich, dass eine Lieferung entge- gengenommen worden ist. Die Vollständigkeit der Lieferung wird im Rahmen einer Eingangskontrolle in den zuständigen Fachsach- gebieten bzw. durch den Besteller unmittelbar nach Erhalt geprüft und im behördeneigenen Bestellpro- gramm oder in Textform bestätigt. Somit wird die Bezahlung der Rechnung freigegeben.

1.8 Verpackung und Kennzeichnung

Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein. Umweltgesichtspunkte sind zu beachten.

Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mieten für Bahnbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängenden sonstigen Nebenkosten trägt der AN, soweit nicht etwas anderes ver- einbart ist. Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen sind auf Wunsch des AGs kostenlos vom Ort der Übergabe der Leistung zurückzunehmen.

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Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass ein einfaches Handhaben und Zählen möglich sind.

Die Ware ist in Umverpackungen (z. B. Kartons) anzuliefern. Pro Karton darf das Gesamtgewicht 15 kg nicht überschritten werden. Schwerere Kartons (> 15 kg Gesamtgewicht) sind nur nach Absprache mit dem Auftraggeber in Ausnahmefällen akzeptabel. Es ist nicht zulässig, unterschiedliche Größen pro Kar- ton zu verschicken. Mischkartons sind nur nach Absprache mit dem Auftraggeber in Ausnahmefällen akzeptabel. In diesem Fall sind alle Größen, die sich in dem Mischkarton befinden, auf der Umverpa- ckung in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

1.9 Preise

Der AN verpflichtet sich, die angegebenen Preise mindestens 24 Monate ab Vertragsbeginn/ Zu- schlagserteilung unverändert zu halten (Preisbindung).

Mit Ablauf von 24 Monaten ab Vertragsschluss kann vom AN, sofern gerechtfertigt, unter schriftlicher Darlegung der Gründe eine Preisanpassung beantragt werden. Dem AG ist anhand nachvollziehbarer Nachweise darzulegen, dass die beabsichtigte Preiserhöhung angemessen und marktüblich ist. Die Preisanpassung ist dem AG in Textform bis spätestens acht Wochen vor Umsetzung mitzuteilen. Die Preisanpassung kann nur mit Zustimmung des AGs in Textform in Kraft treten. Preisanpassungen gelten für mindestens 12 Monate, ehe der AN eine erneute Preisanpassung beantragen kann. Die Preisanpassung muss angemessen und marktüblich sein.

Stimmt der AG der beabsichtigten Preiserhöhung nicht zu, kann der AN das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier (4) Monaten kündigen; die bisherigen Preise gelten in diesem Falle bis zur Beendigung des Vertrages fort.

Bei Eintreten besonderer unvorhergesehener Härtefälle, z.B. extreme Schwankungen am Rohstoffmarkt, ist eine einmalige Preiserhöhung von maximal zehn Prozent vor Ablauf von 24 Monaten ab Vertrags- beginn/ Zuschlagserteilung möglich. Hierbei sind die Gründe in Textform darzulegen und zu begründen. Die finanzielle Mehrbelastung des ANs muss zu erkennen sein. Diese Preisanpassung kann ebenfalls nur mit Zustimmung des AGs in Textform in Kraft treten und gilt frühestens ab dem Folgemonat der Zustimmung. Preisanpassungen gelten wiederum für mindestens zwölf (12) Monate, ehe der AN einen erneuten Antrag in Textform auf Preisanpassung stellen kann. Die Erhöhung hat angemessen und markt- üblich zu sein.

Mögliche Preissenkungen sind dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie treten mit Zustimmung des AGs in Textform in Kraft.

Die Preise beinhalten alle etwaigen zusätzlichen Kosten, die für die Lieferung entstehen (u. a. falls ein Gabelstapler gefordert wird). Mindermengenzuschläge sind nicht zulässig.

Die Währungseinheit ist EURO.

1.10 Rechnungsstellung/ - anschriften

Soweit keine Teilleistungen vereinbart wurden, sind Rechnungen nach vollständig erfolgter Lieferung an die im Rahmen der Auftragserteilung genannte Rechnungsadresse zu senden.

Soweit an mehrere Dienststellen Leistungen zu erbringen waren, können verschiedene Rechnungsad- ressen bestehen. Die Rechnungen sind dann durch den AN an die vom AG benannten Rechnungsad- ressen zu versenden.

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Rechnungen haben die vom AG für Lieferscheine vorgegebenen Mindestangaben zu enthalten. Darüber hinaus sind die Einzelpreise des jeweiligen Liefergegenstandes sowie der Gesamtpreis anzugeben.

Die angebotenen Preise sind rein netto, Mehrwertsteuer und Skonto sind gesondert auszuweisen.

Digital erstellte und übersandte Rechnungen (z.B. PDF-Format) werden akzeptiert.

Die regelmäßigen Rechnungsadressaten des AGs sind:

Polizeipräsidium München Post: Sachgebiet V1 – Haushalt, Tegernseer Landstraße 210, 81549 München E-Mail: pp-mue.muenchen.v1@polizei.bayern.de

Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei Post: Sachgebiet V1 – Haushalt, Pödeldorfer Straße 77 / 79, 96052 Bamberg E-Mail: bpp.bamberg.v1@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Mittelfranken Post: Sachgebiet V1 – Haushalt, Jakobsplatz 5, 90402 Nürnberg E-Mail: pp-mfr.sg-v1@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Oberfranken Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsstelle, Ludwig-Thoma-Straße 4, 95447 Bayreuth E-Mail: pp-ofr.bayreuth.pp.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Unterfranken Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsstelle, Frankfurter Straße 79, 97082 Würzburg E-Mail: pp-ufr.wuerzburg.pp.sg.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Oberbayern Nord Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsstelle, Esplanade 40, 85049 Ingolstadt E-Mail: pp-obn.pp.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Oberbayern Süd Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsstelle, Kaiserstraße 32, 83022 Rosenheim E-Mail: pp-obs.pp.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsst., Auf der Breite 17, 87439 Kempten (Allgäu) E-Mail: pp-sws.pp.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Schwaben Nord Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsstelle, Gögginger Straße 43, 86159 Augsburg E-Mail: pp-swn.pp.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Niederbayern Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsst., Wittelsbacher Höhe 9/11, 94315 Straubing E-Mail: pp-nb.pv3@polizei.bayern.de

Polizeipräsidium Oberpfalz Post: Sachgebiet PV3 – Rechnungsstelle, Bajuwarenstraße 2c, 93053 Regensburg E-Mail: pp-opf.pv3@polizei.bayern.de

Bayerisches Landeskriminalamt Post: Sachgebiet 112 – Finanzen, Maillingerstraße 15, 80636 München E-Mail: blka.sg112@polizei.bayern.de

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Offenes Verfahren zur Lieferung von Impulsschallgehörschutzstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen

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Offenes Verfahren – Az.: V3-8014.02-0181-25

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Post: Sachgebiet 11 – Finanzen, Hirschberger Ring 38, 94315 Straubing E-Mail: pva.straubing.sg11@polizei.bayern.de

Die Bayerische Polizei ist von Gesetzes wegen ferner zur Entgegennahme sogenannter E- oder X- Rechnungen (z.B. XML-Dateiformat) verpflichtet. Auf Verlangen eines ANs wird daher die elektroni- sche Rechnungsstellung gewährt. Bei Bedarf ist dies vom AN vorab schriftlich mitzuteilen. Die E-Rech- nungsadressen sowie Leitweg-IDs werden anschließend übermittelt.

Sind übersandte Rechnungen fehlerhaft und können aufgrund fehlender Angaben nicht bearbeitet wer- den, beginnen die Zahlungs- und Skontofristen erst mit der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung.

Werden nach Annahme der Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unter- lagen der Abrechnung festgestellt, so sind der AG und der AN verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der AN ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen.

Rechnungen sind vom AN stets prüfbar, pünktlich und kostenfrei zu erstellen.

1.11 Zahlungsbedingungen / Skonto

Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Die Zahlungsfrist für die Inanspruchnahme vereinbar- ter Skonti (Skontofrist) beträgt mindestens 21 Tage.

Die Zahlungs- und Skontofrist beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen.

Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Zahlungsinstitut des AGs. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN in Textform zu benennendes Konto.

1.12 Qualitätssicherung

Qualitätssicherung durch den AN Der AN ist verpflichtet, die geforderten Qualitätsmerkmale seiner Lieferung während der gesamten Ver- tragslaufzeit durch entsprechende Fertigungskontrollen sicherzustellen.

Güteprüfung und Annahme Der AG behält sich grundsätzlich bei allen Bestellungen vor, die Kriterien des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsverzeichnisse im Rahmen einer der Lieferung vorausgehenden Güteprüfung über die Ge- samtmenge bzw. auch bei angemessener Menge für die nachfolgenden Lieferungen zu überprüfen. Die Güteprüfung wird beim AN oder einem vom AG zu benennenden Prüfort innerhalb Deutschlands durch- geführt.

Die Stichprobe zieht das Prüfpersonal des AGs.

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Offenes Verfahren zur Lieferung von Impulsschallgehörschutzstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen

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Offenes Verfahren – Az.: V3-8014.02-0181-25

Auf Verlangen sind dem Prüfpersonal des AGs sowohl die auftragsbezogenen Werksprüfzeugnisse der eingesetzten Grundmaterialien als auch die Dokumentation der Endkontrolle zum jeweiligen Prüflos vor- zulegen.

Der AG behält sich in diesem Zusammenhang zusätzlich vor, Stichproben der gefertigten Ware durch ein unabhängiges akkreditiertes Prüfinstitut seiner Wahl auf Übereinstimmung mit den vertraglich fest- gelegten Leistungseigenschaften auch zerstörend prüfen zu lassen.

Das Ergebnis der Güteprüfung ist vom AN, in Abstimmung mit dem AG, zu dokumentieren und dem AG auszuhändigen. Das Prüfergebnis wird von beiden Vertragspartnern ohne Widerspruch anerkannt.

Die Vorbereitung und Organisation der Güteprüfung, auch soweit Dritte (z.B. Prüfinstitut, Beschussamt) einzubinden sind, obliegt allein dem AN, sofern der AG dies nicht ausdrücklich schriftlich ablehnt.

Der Termin zur Güteprüfung wird in gegenseitigem Einvernehmen abgestimmt, ist aber so frühzeitig wie möglich nach Zuschlagserteilung zu terminieren, um eine schnellstmögliche Auslieferung der verbindli- chen Abnahmemenge sicherzustellen. Der vom AN avisierte Termin ist dem AG spätestens 14 Kalen- dertage vorher in Textform vorzuschlagen.

Mit Ausnahme anfallender Personal- und Reisekosten des AGs trägt der AN alle Kosten für die Prüfung. Im Falle einer Güteprüfung kann die Auslieferung der Ware erst nach erfolgreicher Güteprüfung und Abnahmeerklärung in Textform durch den AG erfolgen. Falls seitens des AGs auf eine Güteprüfung verzichtet wird, kann eine Lieferung unter Maßgabe der vorgenannten Regelungen erfolgen.

Die Güteprüfung ist erfolgreich, wenn das Produkt im Rahmen der durchgeführten Güteprüfung den in den Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen entspricht.

Der AG und der AN sind gegenseitig verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich zu un- terrichten, wenn während der Güteprüfung Mängel auftreten.

Bei der Güteprüfung festgestellte Mängel sind vom AN umgehend und kostenlos zu beheben.

Sollten bei der Güteprüfung Mängel auftreten, die eine Annahme unmöglich machen, wird im gegensei- tigen Einvernehmen, ein neuer Termin zur Güteprüfung vereinbart. Der AN verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur schnellstmöglichen Behebung der aufgetretenen Mängel.

1.13 Verpflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen

Der AN hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtun- gen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Min- destbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben wer- den sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.

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1.14 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln am Kaufobjekt

• Der AN haftet bei Mängeln an den Kaufgegenständen im Sinne der §§ 434 ff. BGB, sofern in den nachfolgenden Absätzen nichts Gegenteiliges geregelt ist.

• Der AG ist berechtigt, die Annahme der Ware nach erfolgter Eingangskontrolle (siehe Ziffer 1.7.3) und / oder Güteprüfung (siehe Ziffer 1.12) zu verweigern, sofern die vereinbarten Kriterien der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten sind oder die Ware anderweitig mangelhaft ist. Sollte der AG von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so kann die Annahme unter im Einzelfall vereinbarten Bedingungen erfolgen.

• Der AG hat auftretende Mängel dem AN unverzüglich in Textform anzuzeigen, sofern hieraus Ansprüche des AGs geltend gemacht werden sollen.

• Die erforderlichen Aufwendungen inklusive etwaiger Transportkosten sind vom AN zu erstatten. Der Kaufpreis für den Ersatz der mangelhaften Komponente ist nicht zu erstatten, sofern statt- dessen ein gleichwertiger Ersatz geliefert wird.

1.15 Reklamationen

Ausgelieferte Ware, die nicht der Bestellung entspricht oder Mängel aufweist, wird durch den AN kosten- frei ersetzt bzw. zurückgenommen. Die Versandkosten für die Rücklieferung und den Neuversand trägt der AN. Die Abwicklung der Rekla- mation erfolgt schnellstmöglich, jedoch längstens innerhalb von 20 Arbeitstagen (Montag bis Freitag).

1.16 Vertragsverletzungen

Erbringt der AN eine oder mehrere Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, hat der AG das Recht, die zu zahlende Vergütung um den Wert der nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu mindern.

Weitere Rechte des AGs bleiben davon unberührt.

1.17 Vertragsstrafe bei Verzug

Liefer- und Leistungsverzögerungen sind dem AG unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Leistet der AN schuldhaft zu dem für die Leistung festgesetzten Zeitpunkt nicht, kommt er ohne Mah- nung in Verzug (vgl. § 286 Absatz 2 BGB).

Werden Ausführungs- /Lieferfristen schuldhaft überschritten, so wird eine Vertragsstrafe fällig. Weiterge- hende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Auch ein eventueller Termin zur Qualitäts- / Losabnahmeprüfung stellt eine solche Ausführungs- /Liefer- frist dar und kann bei Überschreitung zu einer Vertragsstrafe führen.

Die Vertragsstrafe wird nach Werktagen bemessen; sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5 v.H. des- jenigen Teils der Leistung, die nicht erbracht worden ist; jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch höchstens 5 v.H. der Auftragssumme.

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Offenes Verfahren – Az.: V3-8014.02-0181-25

Der AG behält sich das Recht vor, nach diesen Bestimmungen entstandene Forderungen unter gleich- zeitiger schriftlicher Benachrichtigung des AN gegen den Vergütungsanspruch des AN aufzurechnen.

§ 341 Absatz 3 BGB wird abbedungen.

Die weitergehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte des AGs, insbesondere auf Vertragserfüllung zu klagen sowie einen weitergehenden Schaden oder sonstige Rechte geltend zu machen sowie ggf. vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.

1.18 Produktänderungen / -verbesserungen

Es können Produktänderungen bzw. -verbesserungen - während der Vertragslaufzeit - sowohl vom AG als auch vom AN angeregt werden. Diese sind dem jeweiligen Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

Die Umsetzung von Produktänderungen bzw. -verbesserungen müssen durch den AG in Textform ge- nehmigt werden. Es gelten grundsätzlich die Preise der Ausschreibung.

Mehrkosten durch zusätzliche Leistungen werden ohne vorausgegangenen Zusatzauftrag in Textform nicht anerkannt. Lohn- und Materialpreiserhöhungen können nicht übernommen werden. Vom Auftrag abweichende sonstige Arbeiten, für die zusätzliche Kosten anfallen und deren Verrechnung nur nach Aufwand möglich ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des AGs.

Ein Anspruch auf Abnahme des geänderten bzw. verbesserten Produkts besteht nicht.

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  1. Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayerischen Polizei (ZAVB)

Präambel

Diese Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Baye- rischen Polizei (ZAVB) gelten für alle Aufträge der dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar oder mittelbar nachgeordneten Bayerischen Polizeidienststellen über Liefer- und Dienstleistungen (Leistungen), soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Dienststellen sind das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt und die Polizeipräsidien. Den Prä- sidien sind Kriminalpolizeiinspektionen, Polizeiinspektionen und Polizeistationen nachgeordnet. Soweit einzelvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist, finden die Regelungen der ZAVB nachrangig er- gänzende Anwendung. Für die Aufträge der Bayerischen Polizei gelten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich verein- bart wird, die nachstehenden Bestimmungen.

2.1 Vertragsrecht und Vertragsbestandteile

Dem Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Bestimmungen des Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf–UN-Kauf- recht– finden keine Anwendung.

Sofern im Zusammenhang mit der Beauftragung keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen ge- troffen werden, sind im Falle eines Zuschlages die folgenden Bedingungen und Unterlagen in der fol- genden Rang- und Reihenfolge Bestandteil des Vertrages:

a) Leistungsbeschreibung (bzw. Leistungsverzeichnis oder Aufgabenbeschreibung) mit Beantwortung der Bieterfragen, b) Besondere Vertragsbedingungen (BVB), c) sofern einbezogen Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) in der zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses jeweils geltenden Fassung, d) Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bayeri- schen Polizei (ZAVB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, e) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung, f) Angebot des Auftragnehmers mit Preiszusammenstellung/Preisblatt.

Es gelten die Anlagen in folgender Reihenfolge: a, b, c, d, e, f.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie sonstige Liefer-, Zahlungs- oder Vertragsbestimmun- gen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen und werden nicht Vertragsbestandteil. Werden AGB oder sonstige Bestimmungen vom Auftragnehmer seinem Angebot beigelegt oder nach Zuschlagserteilung, beispielsweise einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein oder einer Rechnung beigefügt, werden diese auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen durch den Auftraggeber nicht widerspro- chen wird. Gleiches gilt, sofern der Auftragnehmer seine AGB oder sonstigen Bestimmungen den Ange- botsunterlagen beigefügt hat und sein Angebot nicht ausgeschlossen wurde.

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  1. 2 Mängelansprüche (Gewährleistung)

2.2.1 Mindestverjährungsfrist für Mängelrechte

Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Regelungen der VOL/B gelten bei Vertragsschluss die Regelungen über die Mängelrechte gemäß den in Nr. 1 ge- nannten Vertragsbestandteilen. Die Mängelrechte verjähren frühestens in 2 (zwei) Jahren (Mindestver- jährungsfrist).

2.2.2 Optionale Verlängerung der Verjährung der Mängelrechte

Anstelle der Mindestverjährungsfrist gemäß Nr. 2.1 Satz 2 tritt eine längere Verjährungsfrist für Mängel- rechte, wenn und soweit der Auftragnehmer sie im Angebot als kostenfreie Option angegeben hat. Glei- ches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer im Angebot eine kostenfreie optionale Verlängerung der Verjährung über die Mindestverjährungsfrist hinaus angegeben hat oder eine entsprechende kosten- pflichtige Option von dem Auftraggeber abgerufen wurde.

2.3 Störungsbeseitigung

Tritt ein Gewährleistungs- oder Garantiefall ein, so hat der Auftragnehmer innerhalb der vom Auftragge- ber gesetzten angemessenen Nachfrist die Störung durch Reparatur oder Neulieferung kostenlos zu beseitigen. Ein Gewährleistungsfall liegt vor, wenn der Liefergegenstand des Auftragnehmers mangel- haft ist. Ein Garantiefall liegt vor, wenn die Leistung nicht die Eigenschaft aufweist, für welche der Auf- tragnehmer eine Garantie (z.B. § 443 BGB) übernommen hat. Sofern nach Geltendmachung eines Gewährleistungs- oder Garantiefalles durch den Auftraggeber, die dem Auftragnehmer gesetzte Nachfrist überschritten wird, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auf- tragnehmers die Komponenten selbst oder durch Dritte austauschen oder die Störung auf sonstige Weise beseitigen.

2.4 Sicherheitsanforderungen, Verschwiegenheit, Datenschutz

Der Auftragnehmer hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren; er hat – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – die gesetzlichen Bestimmungen über den Daten- schutz einzuhalten. Er hat hierzu auch die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung beschäftig- ten Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten und auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen. Gleiches gilt für etwaige Unterauftragnehmer, derer sich der Auftragnehmer zur Leistungserfüllung bedient. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder ge- nutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften ge- nügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. Der Auftragnehmer hat nur zuverlässiges Personal mit der Auftragsdurchführung und Leistungserfüllung zu betrauen. Eine polizeiliche Überprüfung des Personals des Auftragnehmers und/oder dessen Unter- auftragnehmer sowie die Ablehnung des nach Maßgabe dieser Bestimmungen nicht zuverlässigen Per- sonals des Auftragnehmers bzw. des Unterauftragnehmers behält sich der Auftraggeber nach freiem Ermessen vor. Darüber hinaus sind der Auftragnehmer sowie dessen Unterauftragnehmer verpflichtet: • nur vertrauenswürdige Personen mit Arbeiten für den Auftraggeber sowie im Auftrag des Auftrag- gebers zu betrauen, • Personen nicht einzusetzen, die der Auftraggeber nach polizeilicher Überprüfung aus Sicher- heitsgründen ablehnt, • die eingesetzten Arbeitnehmer anzuweisen, bei Betreten von Dienstgebäuden des Auftraggebers einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, • die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten,

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• Weisungen eines Berechtigten des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zu befol- gen.

Der Auftragnehmer weist seine für die Leistungserbringung beim Auftraggeber vorgesehenen Arbeitneh- mer auf die polizeiliche Überprüfung so frühzeitig wie möglich hin. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer.

2.5 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie für sonstige Schäden, einschließlich Mangelfolgeschäden, die dem Auftraggeber oder Dritten entstehen, soweit der Auftrag- nehmer oder seine Erfüllungsgehilfen sie zu vertreten haben.

2.6 Rechte Dritter

Die Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) des Auftragnehmers dürfen keine Rechte Dritter ver- letzen. Sollten Dritte gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen auf erstes Anfordern frei, unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers erforderliche gerichtliche und vorgerichtliche Rechtsberatung und Vertretung. Sollten der Ausübung der Rechte aus diesen Vertragsbedingungen Rechte Dritter entgegenstehen, wird der Auftragnehmer für Abhilfe sorgen, indem er nach eigener Wahl auf eigene Kosten zugunsten des Auftraggebers die notwendigen Rechte erwirbt oder vertragsgegenständlichen Leistungen ändert oder ersetzt, so dass sie aus dem Schutzbereich der Rechte Dritter herausfallen, gleichwohl aber den Ver- tragsbedingungen entsprechen. Sollte der Auftragnehmer beide vorgenannten Formen der Behebung einer Schutzrechtsbeanstandung verweigern oder die von dem Auftragnehmer gewählte Form fehlschlagen oder für den Auftraggeber unzumutbar sein, ist der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Schutz- rechtsbeanstandung unter anderem dadurch abzuwenden, dass er mit dem Dritten einen Vertrag über die Nutzung der Schutzrechte abschließt. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber auf erstes An- fordern sämtliche Aufwendungen und Kosten, insbesondere etwaige Lizenzvergütungen im Zusammen- hang mit und aus einem solchen Nutzungsvertrag. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

2.7 Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber

Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine außerordentliche Kündigung ist aus einem wichtigen Grund möglich. Für den Auftraggeber liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, den Vertrag außerordentlich zu kündi- gen oder von diesem zurückzutreten, wenn

• der Auftragnehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig in der vereinbarten Art und Weise, Zeit, Anzahl oder Qualität nachkommt und er trotz einmaliger Fristsetzung oder Abmahnung des Auftraggebers keine Abhilfe schafft; • der Auftragnehmer in Insolvenz gerät oder wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegeben sind bzw. wenn die Insolvenz gemäß der für den Auftragnehmer geltenden Rechtsordnung eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder beim Auftragnehmer ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 – 19 InsO (Insolvenzordnung) oder ein vergleichbarer Grund einer anderen, für ihn geltenden Rechtsordnung vorliegt, oder sich die Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers derart verschlechtern, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, auch wenn der vorge- nannte Insolvenzgrund nicht vorliegt, oder sich der Auftragnehmer in Liquidation befindet;

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• sich Tatsachen ergeben, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Ausschlussgründe nach § 31 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) und/oder § 124 GWB vorlagen oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedin- gungen nicht erfüllt waren und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsaus- schluss geführt hätte oder hätte führen können, gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber nicht zumutbar ist; • sich nach dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Tatsachen ergeben, die einen Ausschluss nach § 31 UVgO, § 123 GWB und/oder § 124 GWB gerechtfertigt hätten oder wesentliche Vergabe- oder Vertragsbedingungen, insbesondere Anforderungen an die Eignung, nach Zuschlagsertei- lung nicht mehr erfüllt sind und dies nach den Vergabebestimmungen zu einem Angebotsaus- schluss geführt hätte oder hätte führen können und gleichzeitig ein weiteres Festhalten am Ver- trag für den Auftraggeber nicht zumutbar ist; • wenn eine wesentliche Änderungen des Auftrages vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte; • die Angebotsabgabe auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB (Strafgesetzbuch) oder einer sonst unzulässigen, wettbewerbsbeschränkenden Abrede i.S.v. § 42 Abs. 1 UVgO bzw. § 57 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) beruht oder eine Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB vorliegt; • der Auftragnehmer oder sein Unterauftragnehmer den Bestimmungen des Vertrages zuwider handelt und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist, was insbe- sondere der Fall ist, wenn

  • der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person die für eine vertrauensvolle Zu- sammenarbeit mit der Polizei erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt,

  • der Auftragnehmer oder eine von ihm beauftragte Person gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des BDSG (Bundesdaten- schutzgesetzes) oder BayDSG (Bayerischen Datenschutzgesetzes) verstößt oder Er- kenntnisse an Dritte weitergibt, die durch die Zusammenarbeit mit der Polizei gewonnen wurden, oder

  • der Auftragnehmer andere als im Ausschreibungsverfahren angegebene oder durch den Auftraggeber genehmigte Unterauftragnehmer einsetzt; • für den Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der Person des Auftragnehmers oder seiner Beauftragten liegenden Gründe unzumutbar ist; • der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Ab- schluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder einem Amtsträger oder sonst einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (§§ 331 ff. StGB), unabhängig davon, ob dadurch eine Dienstpflicht verletzt wurde (Bestechung, § 334 StGB) oder nicht (Vorteilsannahme, § 331 StGB) oder ein solches Handeln versucht wurde. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst ste- hen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind; • sich herausstellt, dass der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Erklä- rung im Angebot oder im Vergabeverfahren abgegeben hat und dadurch das Vertrauensverhält- nis zum Auftraggeber zerrüttet; • Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet; • sich die unmittelbare oder mittelbare Eigentümerstruktur des Auftragnehmers ändert und hier- durch die Sicherheitsinteressen des Freistaates beeinträchtigt werden oder die Lieferung oder Dienstleistung neu ausgeschrieben werden müsste.

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2.8 Drohende Insolvenz

Droht die Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse derart, dass mit einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht mehr gerechnet werden kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.9 Änderung der Eigentümerstruktur des Auftragnehmers

Über bevorstehende Änderungen seiner Eigentümerstruktur, einschließlich der Veräußerung von Ge- schäftsanteilen, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren.

2.10 Werbeverbot

Öffentliche Werbung, die auf einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beruht, bedarf der aus- drücklichen schriftlichen Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Auftraggebers. Eine erteilte Einwilli- gung kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.

2.11 Sprache

Die Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

2.12 Verpflichtung zur Gewährung der gesetzlichen Mindestbedingungen für Arbeitnehmer, Ver- pflichtung zur gleichen Bezahlung von Männern und Frauen

Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die- jenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindest- lohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegeset- zes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- geben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen."

2.13 Einzelauftrag / Auftragsbestätigung

Die Erteilung von Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung (Abrufe) erfolgt in Textform auf Grund- lage der Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Die Erteilung eines Einzelauftrags erfolgt in der Regel mittels elektronischer Mitteilung (E-Mail-Bestellung), ausnahmsweise auch per Telefax, durch eine in der Rahmenvereinbarung oder den zugehörigen Vergabeunterlagen benannte abrufberechtigte Dienststelle oder angegebenen sonstigen Dritten (Besteller). Jeder Einzelauftrag ist vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen per E-Mail oder per Telefax an eine vom Auftraggeber mit Zustandekommen der Rahmenvereinbarung angegebene E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zu bestätigen. Soweit mehrere abrufberechtigte Dienststellen und/oder Dritte benannt sind, ist die Auftrags- bestätigung an den jeweils abrufenden Besteller zu versenden. Die Bestätigung des Einzelauftrags durch den Auftragnehmer ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen sowie die Gültigkeit des jeweils entstehenden Einzelvertrages. Die Einzelaufträge werden, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber bzw. Besteller mit einer Referenznummer versehen. Die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer muss zwingend die jeweilige Referenznummer enthalten, um die Zuordnung aller Bestellungen/Abrufe beim Auftragge- ber anhand dieser Referenznummer zu ermöglichen. Andere, insbesondere firmeninterne Kunden- oder Auftragsnummern des Auftragnehmers können die Angabe der Referenznummer des Auftraggebers nicht ersetzen. Der Auftragnehmer muss die Referenznummer auch bei allen sonstigen Schreiben, Lie- ferscheinen oder Rechnungen angeben. Verzögerungen, die auf dem Fehlen oder der fehlerhaften An- gabe der Referenznummer beruhen, hat der Auftragnehmer zu vertreten.

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2.14 Ausführung / Lieferung

Die vereinbarten Ausführungs- und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Nicht vereinbarte/n, aber erfolgte/n Teillieferungen kann der Auftraggeber nach freiem Ermessen zurückweisen oder nachträglich zustimmen (Genehmi- gung); genehmigt der Auftraggeber diese, so sind sie von ihm erst zu vergüten, wenn die vertraglich vereinbarte Gesamtmenge vollständig geliefert und ggf. abgenommen worden ist. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der folgende Mindestangaben enthält:

  • Referenznummer,
  • Datum des Auftrags,
  • Bezeichnung des Liefergegenstandes,
  • Liefermenge,
  • Lieferort und
  • ggf. Nummerierung der Teillieferung (Beispiel: „Teillieferung 2 von 4“). Wurde eine Teillieferung vereinbart, so ist sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Rechnung eine Anschlusskontrolle zu erstellen (Nummer der Teillieferung, Gesamtmenge, bisherige Liefermenge, heu- tige Liefermenge, Restmenge). Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der Auftraggeber weder die Mangelfreiheit noch die Vollständigkeit noch eine mögliche Abnahme der Lieferung, sondern lediglich, dass eine Lieferung ent- gegen genommen worden ist.

2.15 Güteprüfung

Der Auftraggeber ist, soweit vertraglich vereinbart, berechtigt, jederzeit eine Güteprüfung von Teilleis- tungen und der Gesamtleistung zu verlangen. Die Güteprüfung umfasst die vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen an die Leistung. Die Durchführung der Gü- teprüfung oder die Erteilung eines Freigabevermerks stellt zugleich keine Abnahme oder Teilabnahme im Rechtssinne dar. Für Art, Umfang und Ort der Durchführung der Güteprüfung gelten die im Einzelfall im Vertrag verein- barten Bestimmungen. Der Auftragnehmer stellt die für die Durchführung der Güteprüfung erforderlichen personellen und sachlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt sämtliche weitere durch die Güteprüfung entstandenen Kosten. Der Auftraggeber ist nach freiem Ermessen berechtigt, auf seine Kosten einen Dritten mit der Durchführung der Güteprüfung zu beauftragen (Beauftragter). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Auf- traggeber und Auftragnehmer legen dann unverzüglich gemeinsam eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Wird nach der Güteprüfung die Leistung bzw. Teilleistung mit Einvernehmen des Auftragnehmers als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen, so hat der Auftragnehmer diese ohne weitere Aufforderung nach- zubessern bzw. nachzuliefern. Nach erfolgreicher Güteprüfung erteilt der Auftraggeber einen Freigabe- vermerk, der Voraussetzung für die Auslieferung der Leistung an den Auftraggeber ist. Die Kosten der im Vertrag vorgesehenen Güteprüfung sind im Angebotspreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet oder abgerechnet.

2.16 Versandpflichten/Versandkosten

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“. Dies bedeutet, dass der Auftrag- nehmer die vertraglichen Liefergegenstände während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Don- nerstag: 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr, jeweils an Werktagen) in der Post- stelle des Auftraggebers anzuliefern/abzugeben hat und diese von einem Mitarbeiter des Auftraggebers in Empfang genommen werden müssen. Statt der Poststelle kann abweichend in den Vergabeunterlagen eine andere Stelle des Auftraggebers für den Auftragnehmer verbindlich angegeben werden. Das Ablegen/Abladen vor dem Gebäude ist nicht

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ausreichend. Der Auftragnehmer trägt die Versand-/Transportkosten und alle damit zusammenhängen- den Nebenkosten (z.B. Verpackungen, Versicherungen, Fracht, Zölle, etc.).

2.17 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der vom Auftraggeber bestimmte Ort der Lieferung oder Dienstleistung. Es sind auch mehrere Erfüllungsorte nach Angabe in den Vergabeunterlagen möglich. Bei fertig zu erstellenden Anlagen (z.B. Maschinen und Geräten) geht die Gefahr erst nach erfolgter Montage und betriebsbereiter Übergabe bzw. mit der Abnahme durch den Auftraggeber an ihn über.

2.18 Rechnungsstellung

Soweit keine Teilleistungen vereinbart wurden, sind Rechnungen für Lieferungen und Dienstleistungen vom Auftragnehmer nach vollständig erfolgter Leistung an die im Rahmen der Auftragserteilung ge- nannte Rechnungsadresse zu schicken. Soweit an mehrere Dienststellen Leistungen zu erbringen wa- ren, können verschiedene Rechnungsadressen bestehen. Die Rechnungen sind dann durch den Auf- tragnehmer an die vom Auftraggeber benannten Rechnungsadressen zu versenden.

Rechnungen haben die vom Auftraggeber für Lieferscheine vorgegebenen Mindestangaben zu enthal- ten. Darüber hinaus sind die Einzelpreise des jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungsgegenstandes sowie der Gesamtpreis anzugeben. Die vereinbarten Preise sind rein netto, Umsatzsteuer (in der jeweils gel- tenden gesetzlichen Höhe) und Skonti, Rabatte sind gesondert auszuweisen. Bei Instandsetzungsarbeiten sind Materialkosten, Arbeitszeit und Stundenlohn getrennt zu erläutern. Digital erstellte und übersandte Rechnungen werden akzeptiert. Auf Verlangen eines Auftragnehmers wird die elektronische Rechnungsstellung als sogenannte E- oder X-Rechnung (z.B. XML-Dateiformat) gewährt. Bei Bedarf ist dies vom Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Sind übersandte Rechnungen fehlerhaft und können aufgrund fehlender Angaben nicht geprüft werden, beginnen die Zahlungs- und Skontofristen erst mit der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unter- lagen der Abrechnung festgestellt, so sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Rechnungen sind vom Auftragnehmer stets prüfbar, pünktlich und kostenfrei zu erstellen.

2.19 Zahlungsbedingungen / Skonto

Alle Preise gelten in Euro und sind Festpreise, die über die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage. Die Zahlungs- frist für die Inanspruchnahme vereinbarter Skonti (Skontofrist) beträgt 21 Tage. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder Abnahme) vorliegen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Zahlungsinstitut des Auftraggebers. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.

2.20 Abtretungen

Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragge- bers statthaft.

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2.21 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen, gleich welcher Art, aufzurechnen. Wird die For- derung, mit der der Auftraggeber aufrechnet, von dem Auftragnehmer bestritten, steht ihm das Recht, die Leistungen einzustellen, nicht zu, wenn der Auftraggeber ihm gegenüber in Textform erklärt, dass aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist. Der Auftragnehmer ist stets zur Vorleistung verpflichtet. Die zeitnahe Ausstattung des Auftraggebers mit den zu liefernden Produkten ist für dessen Tätigkeit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung essentiell, daher besteht ein öffentliches Interesse an der Fortdauer der Leistungsver- pflichtung des Auftragnehmers. Im Übrigen bleibt § 19 VOL/B unberührt.

2.22 Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen

Sofern gemäß Art. 31 oder 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 zur Registrierung, Be- wertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der erstmaligen Lieferung eines Stof- fes oder Gemisches das erforderliche Sicherheitsdatenblatt gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder die Angaben nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) bis d) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (sonstige Informationen). Die Leistung gilt durch den Auftragnehmer erst zu dem Zeitpunkt als vollständig bewirkt, zu dem die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen beim Auftrag- geber vollständig vorliegen. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen unverzüglich zu aktualisieren, bleibt von dieser Regelung unberührt. Die aktualisierten Sicherheitsdatenblätter oder sonstigen Informationen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach deren Aktualisierung zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen sind durch den Auftragnehmer in deutscher Sprache in Papierform vorzulegen. Die Bereitstellung in elektronischer Form (z. B. Download) reicht nicht aus. Auf Anforderung des Auftraggebers sind die Sicherheitsdatenblätter und sonstigen Informationen zusätzlich in elektronischer Form im Dateiformat PDF bereitzustellen. Diese Leistungen des Auftragneh- mers erfolgen ohne zusätzliche Vergütung.

2.23 Gebrauchsanweisungen

Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung in deutscher Sprache in Papierform kostenfrei beizufügen. Die Bereitstellung in elektronischer Form (z. B. Download) reicht nicht aus. Auf Anforderung des Auftraggebers sind Be- triebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. zusätzlich in elektronischer Form im Dateiformat PDF ohne gesonderte Vergütung bereitzustellen.

2.24 Verpackung

Die Lieferungen müssen handelsüblich verpackt sein; die Vorschriften des Verpackungsgesetzes (Ver- packG) und Umweltgesichtspunkte sind zu beachten. Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mie- ten für Bahn-, Frachtbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängenden sonstigen Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen sind auf Wunsch des Auftraggebers kostenlos vom Ort der Übergabe der Leis- tungen zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.

2.25 Unterauftragnehmer

Die Übertragung von vertraglichen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die

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Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (Az. B II 2 - G17/17 - 2) angemessen zu beteiligen. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer hat dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den Vorschriften der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (Az. B II 2 - G17/17 - 2) zu verfahren. Er ist verpflichtet, bei jeder Unterbeauftragung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Unterauftragnehmer keine davon abweichen- den, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen. Der Auftragnehmer darf dem Unterauftragnehmer – insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung, Ver- tragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheiten – keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwi- schen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Die Beachtung vorstehender Verpflichtungen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.

2.26 Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages ist als Gerichtsstand der Sitz der Vergabestelle vereinbart.

2.27 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser ZAVB unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags bzw. dieser ZAVB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirt- schaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. un- durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.

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3. Abkürzungsverzeichnis

AEntG Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799). AG Auftraggeber AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897). AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AN Auftragnehmer GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245) in der jeweils aktuellen Fassung. MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils aktuellen Fassung. EntgTranspG Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Ent- gelttransparenzgesetz) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils aktuellen Fassung. ZAVB Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen der Bayerischen Polizei, Stand: 19.02.2021.

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