03_Erklärungen_aktualisiert.docx

Lieferung passiver Impulsschallgehörschutzstöpsel mit Schallschlauchschnittstellen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 21:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Erklärungen & Nachweise zum offenen Verfahren gem. § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 VgV Lieferung von Impulsschallgehörschutzstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen Aktenzeichen: V3-8014.02-0181-25 Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei
Pödeldorfer Str. 77/79 96052 Bamberg

Allgemeine Hinweise der Vergabestelle:

  • In den nachfolgenden Vordrucken wird aus Gründen der Lesbarkeit statt der „Ich/Wir“ allein die „Ich“-Form verwendet.
  • Die nachfolgenden Vordrucke / Erklärungen sind von dem Bieter / der Bietergemeinschaft zur Erstellung und Einreichung eines Angebotes zu verwenden. Die Nachweise und Erklärungen müssen vom Bieter / der Bietergemeinschaft mit dem Angebot eingereicht werden, sofern nicht anders angegeben.
  • Die Vordrucke können für die Erstellung und Einreichung eines Angebotes vor dem Ausfüllen in der benötigten Anzahl vervielfältigt werden.
  • In den eingereichten Unterlagen muss die Person des Erklärenden eindeutig erkennbar sein, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Auf Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen (Form der Angebote und deren Einreichung) wird verwiesen.
  • Bitte laden Sie die Datei „Erklärungen" nach dem Befüllen der entsprechenden Felder wiederum insgesamt als Datei hoch und nicht separat als einzelne Erklärungen.
  • Zu den vorzulegenden Erklärungen ist Ziffer 7.2.2 der Bewerbungsbedingungen (Präqualifikation) zu beachten.

Hinweise der Vergabestelle zu den Vordrucken:

  • Die Vergabestelle weist auf die in den Bewerbungsbedingungen enthaltene Checkliste hin, der sich entnehmen lässt, durch wen (Bieter / Bietergemeinschaft / jedes Mitglied der Bietergemeinschaft / Unterauftragnehmern / ggf. alle) die Erklärungen / Vordrucke / Nachweise jeweils abgegeben werden müssen.

Übersicht

Vordruck „Angebot“ 4

Vordruck „Angaben zum Bieter“ 5

Vordruck „Bekanntmachung vergebener Aufträge“ 7

Vordruck „Erklärung Bietergemeinschaft“ 9

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB“ 11

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB“ 14

Vordruck „Nachweis der Berufsausübung“ 16

Vordruck „Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflichtversicherung“ 17

Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“ 18

Vordruck „Unterauftragnehmer“ 21

Vordruck „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer / eignungsrelevante Unternehmen“ 23

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG“ 25

Vordruck „Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ 26

Vordruck „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“ 27

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)“ 29

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Angebot“

Hiermit gebe ich in dem offenen Vergabeverfahren zur Lieferung von Impulsschallgehörstöpseln (ISGS) mit Schallschlauchschnittstellen nach § 119 Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) mein verbindliches Angebot ab.

Ich bestätige, dass ich die Anforderungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen uneingeschränkt anerkenne und dass die angebotenen Produkte die zwingenden Kriterien (Mindestanforderungen / A-Kriterien) der Vertragsunterlagen erfüllt.

Ich erkläre zugleich, dass ich in meinen Angebotsunterlagen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben habe.

Des Weiteren ist mir bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Funktion, Position des/ der Erklärenden im Unternehmen:

Name des Bieters:

Vordruck „Angaben zum Bieter“

  1. Angaben zum Bieter:
Name/Firma des Bieters/Unternehmens:
Anschrift:
Rechtsform:
Geschäftsinhaber / Gesellschafter / Vorstandsvorsitzender (Nichtzutreffendes bitte angeben):
Registergericht / Genehmigungsbehörde:
Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register / Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde:
  1. Ansprechpartner 1:

Mindestens ein fachkundiger, deutschsprachiger Ansprechpartner für die Vertragsabwicklung während der Vertragslaufzeit (Anfragen, auftretende Probleme, Reklamationen usw.):

Name:
Funktion des Ansprechpartners:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
  1. Ansprechpartner 2:
Name:
Funktion des Ansprechpartners:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
  1. Zahlungsinformationen
Name:
IBAN
BIC
Bank

Hinweis der Vergabestelle:

  • Der Auftraggeber arbeitet mit einem elektronischen Warenwirtschaftssystem, in dem auch die Bankverbindung des Vertragspartners hinterlegt wird. Eine einheitliche Bankverbindung für alle Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist daher zwingend erforderlich.
  1. Ansprechpartner Buchhaltung (falls vorhanden):
Name:
Telefonnummer
Fax
E-Mail

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Name des Bieters:

Vordruck „Bekanntmachung vergebener Aufträge“

Hintergrund:

Bekanntmachungen sind elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. Für Bekanntmachungen haben öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (vgl. § 10a VGV).

Mit Einführung dieser eForms sind öffentliche Auftraggeber nun bei der Vergabebekanntmachung verpflichtet, weitere Informationen zum bezuschlagten Angebot / Bieter zu übermitteln.

Daher werden folgende Informationen benötigt, um diese im Zuschlagsfall im Rahmen der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen:

  1. Angaben zum Bieter / Unternehmen:
Name/Firma des Bieters/Unternehmens:
Land, Postleitzahl Ort
NUTS Code
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Beginnt in Deutschland mit DE + 9 Ziffern
Telefonnummer:+49
E-Mail-Adresse:
  1. Größe des Unternehmens / Angaben zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Das Unternehmen ist ein sog. KMU

[ ] Kleinstunternehmen [ ] Klein [ ] Mittel [ ] Groß

BezeichnungBeschäftigteJahresumsatz in Euro
KleinstunternehmenBis 9Bis 2 Mio.
Kleine UnternehmenBis 49Bis 10 Mio.
Mittlere UnternehmenBis 249Bis 50 Mio.
GroßunternehmenÜber 249Über 50 Mio.

Der Begriff KMU umfasst Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen. Das Statistische Bundesamt definiert KMU in Anlehnung an die Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission nach Umsatz- und Beschäftigtengrößenklassen. Demnach gelten als KMU Unternehmen mit

  • weniger als 250 Mitarbeiter

und

  • einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Erklärung Bietergemeinschaft“

[ ] Es liegt keine Bietergemeinschaft vor.

[ ] Falls eine Bietergemeinschaft vorliegt – bitte ausfüllen:

Name und Rechtsform der Bietergemeinschaft

und zugleich für die nachfolgend genannten Mitglieder der Bietergemeinschaft erkläre ich hiermit, dass

  • alle Mitglieder der gebildeten Bietergemeinschaft aufgeführt sind,
  • im Fall der Zuschlagserteilung eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird,
  • die Bildung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft durch die nachfolgenden Mitglieder rechtlich, insbesondere kartell-, arbeits-, wettbewerbs- und vergaberechtlich, zulässig ist,
  • die Bietergemeinschaft aus folgenden Mitgliedern besteht (anzugeben sind vollständige/r Firma/Name und Adresse), die Leistungen der folgenden Art und im folgenden Umfang übernehmen (§ 43 Abs. 1 S. 2 VgV):
1. Mitglied der Bietergemeinschaft Firma/Name und Adresse Art und Umfang der Leistung
2. Mitglied der Bietergemeinschaft Firma/Name und Adresse Art und Umfang der Leistung
3. Mitglied der Bietergemeinschaft Firma/Name und Adresse Art und Umfang der Leistung
4. Mitglied der Bietergemeinschaft Firma/Name und Adresse Art und Umfang der Leistung
5. Mitglied der Bietergemeinschaft Firma/Name und Adresse Art und Umfang der Leistung
  • die nachstehend genannte Person oder Gesellschaft bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft ist (anzugeben sind vollständige Firma/Name und Adresse) und dass der nachfolgend benannte bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft berechtigt ist, im Namen der Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Wirkung für und gegen diese rechtsverbindliche Erklärungen im Vergabeverfahren abzugeben und anzunehmen sowie ein verbindliches Angebot abzugeben:
Bevollmächtigter Vertreter und Mitglied der Bietergemeinschaft (zugleich Mitglied Nr. 1 der Bietergemeinschaft)
  • der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
  • alle Mitglieder der Bietergemeinschaft dem Auftraggeber im Fall der Zuschlagserteilung als Gesamtschuldner haften.

Ort, Datum, Angabe des Erklärenden für jedes einzelne Bietergemeinschaftsmitglied

1. Mitglied der BietergemeinschaftOrt, Datum, Name des Erklärenden
2. Mitglied der BietergemeinschaftOrt, Datum, Name des Erklärenden
3. Mitglied der BietergemeinschaftOrt, Datum, Name des Erklärenden
4. Mitglied der BietergemeinschaftOrt, Datum, Name des Erklärenden
5. Mitglied der BietergemeinschaftOrt, Datum, Name des Erklärenden

(Liste bei Bedarf ergänzen)

Hinweis der Vergabestelle:

  • der Vordruck „Erklärung Bietergemeinschaft“ ist nur auszufüllen, wenn eine Bietergemeinschaft besteht.
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB“

Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 123 GWB genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle.

Nach § 123 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im obigen Sinne stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Nach § 123 Abs. 4 GWB werden Unternehmen zudem von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Alternativ:

Alternativ, d.h. statt der obigen Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB, erkläre ich, dass ich die unter § 123 GWB genannten und oben abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ausschlusstatbestände.

Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB („Selbstreinigung“) durch Vorlage entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig nachzuweisen, dass mein Unternehmen:

für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und

konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

Ausschlusstatbestände, bzgl. welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:

(ggf. auf gesondertem Blatt ergänzen)

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB“

Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 124 GWB genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle.

Nach § 124 Abs. 1 GWB können Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
  9. das Unternehmen
    1. versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
    2. versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
    3. fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Alternativ (Erklärung zur Selbstreinigung, § 125 GWB):

Alternativ, d.h. statt der obigen Erklärung, erkläre ich, dass ich die unter § 124 GWB genannten und oben abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle, mit Ausnahme der nachfolgend genannten Ausschlusstatbestände.

Für diese unten angegebenen Ausschlusstatbestände ist meinerseits gegenüber der Vergabestelle im Rahmen des § 125 GWB („Selbstreinigung“) durch Vorlage entsprechender und geeigneter Unterlagen und sonstiger Erklärungen vollständig nachzuweisen, dass mein Unternehmen:

für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und

konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Die Vergabestelle bewertet die dargestellten, von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Die Vergabestelle behält sich vor, die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend zu bewerten und das Unternehmen vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.

Ausschlusstatbestände, bzgl. welcher eine Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen wird:

(ggf. auf gesondertem Blatt ergänzen)

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Nachweis der Berufsausübung“

Nachweis (in Kopie / gescanntes Dokument) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.

Hinweis der Vergabestelle:

  • Fügen Sie Ihrem Angebot die verlangten Nachweise / Dokumente bei.
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflichtversicherung“

Hiermit erkläre ich,

dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von zwei (2) Millionen Euro für Personen- und Sachschäden insgesamt und mindestens eins (1) Million Euro je Schadensfall und Versicherungsjahr besteht.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Alternativ (falls eine Versicherung mit dieser Deckungshöhe derzeit nicht besteht):

Hiermit erkläreich,

dass ich im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung abschließe.

Eine Erklärung eines Versicherers, dass dieser zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung mit meinem Unternehmen bereit ist, füge ich für diesen Fall meinem Angebot bei.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“

(nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV)

[ ] Hiermit erkläre ich, dass keine Eignungsleihe vorliegt.

[ ] Falls eine Eignungsleihe vorliegt:

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bediene ich mich der nachfolgend benannten anderen Unternehmen nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV, im Einzelnen:

  1. Eignungsrelevantes Unternehmen Nr. 1

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bediene ich mich des nachfolgend benannten anderen Unternehmens nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV:

Name/Firma des Unternehmens:
Anschrift:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

Zur Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach §§ 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 VgV erbringe ich folgende Nachweise durch das oben benannte eignungsrelevante Unternehmen (z.B.: Betriebshaftpflichtversicherung):

[ ]Vordruck „Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflichtversicherung“

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

  1. Eignungsrelevantes Unternehmen Nr. 2

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bediene ich mich des nachfolgend benannten anderen Unternehmens nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV:

Name/Firma des Unternehmens:
Anschrift:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

Zur Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach §§ 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 VgV erbringe ich folgende Nachweise durch das oben benannte eignungsrelevante Unternehmen (z.B.: Betriebshaftpflichtversicherung):

[ ]Vordruck „Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflichtversicherung“

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

  1. Eignungsrelevantes Unternehmen Nr. 3

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bediene ich mich des nachfolgend benannten anderen Unternehmens nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV:

Name/Firma des Unternehmens:
Anschrift:
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:

Zur Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nach §§ 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 VgV erbringe ich folgende Nachweise durch das oben benannte eignungsrelevante Unternehmen (z.B.: Betriebshaftpflichtversicherung):

[ ]Vordruck „Eigenerklärung über eine Betriebshaftpflichtversicherung“

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Ort, Datum, Name der / des Erklärenden

Hinweise der Vergabestelle zu Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“

  • Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“ ist nur im Falle einer Eignungsleihe auszufüllen.
  • Eignungsleihe/ eignungsrelevantes Unternehmen i.S.d. § 47 VgV:

Bei der Eignungsleihe nimmt der Bieter wirtschaftliche und finanzielle und/oder technische und berufliche Kapazitäten (Ressourcen) anderer Unternehmen in Anspruch, um die vom Auftraggeber gestellten Eignungsanforderungen zu erfüllen.

  • Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft vorsieht, sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit anderen Unternehmens nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV zu bedienen, hat er Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“ auszufüllen und den Vordruck mit dem Angebot einzureichen.
  • Dem Angebot sind die Vordrucke sowie die jeweils zugehörigen Unterlagen für das jeweilige oben benannte andere Unternehmen in dem Umfang beizufügen, in welchem sich der Bieter/die Bietergemeinschaft wie oben angegeben auf die Fähigkeiten des anderen Unternehmens zum Nachweis seiner/ihrer wirtschaftlichen und finanziellen bzw. technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit beruft.
  • Dem Angebot sind zudem auch die in der Checkliste (Bewerbungsbedingungen) genannten/geforderten Vordrucke jeweils von dem/den oben benannten anderen Unternehmen beizufügen.
  • Es wird vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 47 Abs. 1 S. 1 VgV nicht nur ein Unternehmen, auf dessen Leistungsfähigkeit sich der Bieter für die Durchführung eines bestimmten Auftrags beruft, sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges (sog. verbundenes) Unternehmen nach der Vergaberechtsprechung zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010 - VII-Verg 13/10).
  • Der Vordruck kann bei Bedarf vervielfältigt werden oder bei der Vergabestelle angefordert werden, wenn der Bieter/die Bietergemeinschaft sich mehrerer eignungsrelevanter Unternehmen bedient.
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Unterauftragnehmer“

(§ 36 Abs. 1 S. 1 VgV)

[ ] Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen werde ich keine anderen Unternehmen hinzuziehen.

[ ] Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich nachfolgend Art und Umfang der Teilleistungen, für die ich andere Unternehmen hinzuziehen werde (Unterauftragnehmer):

Lfd. Nr.LeistungsbereichBeschreibung / Art und Umfang der TeilleistungenGgf. Name und Adresse des Unterauftragnehmers
1
2
3
4
5

(Vordruck kann bei Bedarf vervielfältigt werden)

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Hinweise der Vergabestelle:

  • Unterauftragnehmer i.S.d. § 36 VgV: Unterauftragnehmer können vom Bieter / Auftragnehmer in der Phase der Auftragsausführung arbeitsteilig zu einer vollständigen oder teilweisen Übernahme des Auftrags herangezogen werden.
  • Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft vorsieht, Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen, hat er in der Tabelle die jeweiligen Leistungsbereiche und die Beschreibung der vorgesehenen Teilleistungen der Unterauftragnehmer anzugeben.
  • Auf gesondertes Verlangen sind der Vergabestelle die Unterauftragnehmer vor Zuschlagserteilung namentlich zu benennen. Die Vergabestelle behält sich die Prüfung auf Vorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB bei den Unterauftragnehmern vor Zuschlagserteilung vor.
  • Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe des Angebots ist nicht erforderlich.
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer / eignungsrelevante Unternehmen“

Hinweis der Vergabestelle:

Diese Verpflichtungsverklärung muss nur vorgelegt werden, wenn sich der Bieter eignungsrelevanter Unternehmen bedient (Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“) und/oder Unterauftragnehmer hinzuzieht (Vordruck „Unterauftragnehmer“).

Verpflichtungserklärung:

[ ] Nicht-eignungsrelevantes Unternehmen, das Teilleistungen erbringt (Unterauftragnehmer) gem. § 36 Abs. 1 VgV, (vgl. Vordruck „Unterauftragnehmer“)

[ ] Eignungsrelevantes Unternehmen nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV (vgl. Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“), das keine Teilleistungen erbringt.

[ ] Eignungsrelevantes Unternehmen nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV (vgl. Vordruck „Eignungsrelevante Unternehmen“), das Teilleistungen erbringt.

Name des Bewerbers/der Bietergemeinschaft:
Name des sich verpflichtenden Unternehmens / Unterauftragnehmer (Firma/Name, Adresse):
Gegenstand der [ ] Teilleistung: [ ] Eignungsleihe:

[ ] Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bieter/die o.g. Bietergemeinschaft die bezeichnete Teilleistung zu erbringen.

[ ] Ich/wir verpflichte(n) mich/uns gegenüber dem Auftraggeber, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bieter/die o.g. Bietergemeinschaft diesem/dieser mit den Kapazitäten meines/unseres Unternehmens für die vom Bieter/von der Bietergemeinschaft beschriebenen Eignungskriterien zur Verfügung zu stehen.

Soweit der o.g. Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit meine/unsere Kapazitäten in Anspruch nimmt, hafte ich/wir gegenüber dem Auftraggeber im Falle der Auftragserteilung an den vorstehend genannten Bieter/die vorstehend genannte Bietergemeinschaft mit diesem/dieser gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe.

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden des sich verpflichtenden Unternehmens

Hinweis der Vergabestelle:

  • Die Erklärung ist nur bei einem Einsatz von Unterauftragnehmern / Unternehmen, derer sich der Bieter / die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit bedient, auszufüllen und von jedem dieser Unternehmen zu erklären.
  • Die Erklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft ist hier nicht erforderlich; der Bieter / die Bietergemeinschaft hat die Verpflichtungserklärung jedoch der Vergabestelle zuzuleiten.
  • Die Vordrucke sind ggf. entsprechend oft zu vervielfältigen oder bei der Vergabestelle anzufordern.
  • Eine Vorlage dieser Verpflichtungserklärungen (Vordruck „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/ eignungsrelevante Unternehmen) bereits mit Abgabe des Angebots ist nicht erforderlich. Die Verpflichtungserklärungen sind jedoch spätestens auf das gesonderte Verlangen der Vergabestelle nachzureichen.
Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG“

Hiermit erkläre ich, dass ich die unter § 19 MiLoG (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestände nicht erfülle.

Nach § 19 Abs. 1 MiLoG sollen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber Bieter für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.

Nach § 21 Abs. 1 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 15 S. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 S. 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
  2. entgegen § 15 S. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 S. 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
  3. entgegen § 15 S. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  4. entgegen § 16 Absatz 1 S. 1 oder Absatz 3 S. 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
  5. entgegen § 16 Absatz 1 S. 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 S. 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,
  7. entgegen § 17 Absatz 1 S. 1, auch in Verbindung mit S. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  8. entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder
  9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

Nach § 21 Abs. 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

  1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
  2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Name des Bieters /der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit“

1. Von ausbeuterischer Kinderarbeit sind insbesondere folgende Produkte betroffen:

  • Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;

  • Spielwaren;

  • Teppiche; Textilien; Lederprodukte;

  • Billigprodukte aus Holz;

  • Natursteine;

  • Agrarprodukte wie z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.

Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden?

Ja [ ] Nein [ ]

2. Falls ja, ist eine der beiden folgenden Erklärungen erforderlich.

a) Ich/Wir sichere/n zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben. Ja [ ]

Kann die Erklärung unter a) nicht abgegeben werden, ist folgende Erklärung notwendig:

b) Ich/Wir sichere/n zu, dass mein/unser Unternehmen, meine/unsere Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen ergriffen haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen. Ja [ ]

  1. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. – nach Vertragsschluss – den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.

  2. Mir/Uns ist bekannt, dass der Einsatz von Unterauftragnehmern davon abhängig ist, dass diese gegenüber ihrem jeweiligen Hauptunternehmer eine gleichlautende Erklärung abgeben, die auf Aufforderung des Auftraggebers vorgelegt werden muss.

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Eigenerklärung Russland-Sanktionen“

(von allen Bewerbern / Bietern / allen Mitgliedern von Bewerber- bzw. Bietergemeinschaften)

Die nachfolgende Erklärung gebe/n ich/wir verbindlich ab (ggf. zugleich in Vertretung für die lt. Angebot Vertretenen auch für diese):

  1. Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den

in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,

  1. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,

  2. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,

  3. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

  4. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.

  5. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 lautet wie folgt:

(1)   Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a)           russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)           juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c)            natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

a)           den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b)           die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c)            die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

d)           die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e)            den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f)            den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Name des Bieters / der Bietergemeinschaft:

Vordruck „Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)“

Zutreffendes bitte ankreuzen

[ ] Hiermit erkläre ich, dass das Unternehmen nicht dem Anwendungsbereich von § 1 LkSG unterfällt.

„(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und

2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und

2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.“

[ ] Falls das Unternehmen dem Anwendungsbereich von § 1 LkSG unterfällt:

Hiermit erkläre ich, dass ich den unter § 22 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz) genannten und nachfolgend abgedruckten Ausschlusstatbestand nicht erfülle.

Nach § 22 LkSG sollen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 GWB genannten Auftraggeber Bieter für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 LkSG belegt worden sind.

Nach § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG setzt ein Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus.

Abweichend von § 22 Abs. 2 S. 1 LkSG wird nach § 22 Abs. 2 S. 2 LkSG

  1. in den Fällen des § 24 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,
  2. in den Fällen des § 24 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und
  3. in den Fällen des § 24 Abs. 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

Ort, Datum, Name des/der Erklärenden

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung