C-01_BVB_Los_3_VOEK 264-26.pdf

Lieferung, Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern in vier Verwaltungsregionen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 01:43 (Europe/Berlin)

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Anlage C-01

Besondere Vertragsbedingungen

zur Durchführung der Montage und Inbetriebnahme,

Wartung, Prüfung und Inspektion von Rauchwarnmeldern

Für: [ X ] Wirtschaftseinheiten im Bundesland Baden-Württemberg

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

-Anstalt des öffentlichen Rechts-

vertreten durch den Vorstand

Ellerstraße 56

53119 Bonn

  • nachfolgend „AG“ -

und

dem bezuschlagten Auftragnehmer

  • nachfolgend „AN“ –

wird für: Los 3, Serviceteam Stuttgart

Demontage, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern

Standort(e) der technischen Anlage(n): Regionalbereich Süd, Kundencenter Freiburg

gemäß Bestandsliste

Betreiber der technischen Anlage(n): Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Nutzer der technischen Anlage(n): Mieter, gemäß Bestandsliste

Geheimhaltungsgrad der technischen Anlage: keiner

folgende Vereinbarung getroffen:

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Präambel

Mit Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des abgegebenen Angebotes rechtskräftig zustande. Es bedarf somit keiner zusätzlichen Vertragsunterschrift.

Bei Widersprüchen in den Vertragsbestandteilen hat der AN die AG hierauf in Textform hinzuweisen, sofern sich hieraus unterschiedliche Leistungsverpflichtungen ergeben. Die AG wird in solchen Fällen etwaige Unstimmigkeiten klären und eine Entscheidung der tatsächlich vom AN zu erbringenden Leistung nach Art und Umfang treffen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN sind ausgeschlossen.

1 Gegenstand des Vertrages

Dem AN wird die Installation neuer Rauchwarnmelder sowie der Austausch vorhandener Rauchwarnmelder im ersten Vertragsjahr und die im einjährigen Rhythmus durchzuführenden regelmäßigen Wartungs- und Prüfarbeiten des Rauchwarnmelderbestandes nach DIN 14676, gemäß der Leistungsbeschreibung übertragen. Der Auftraggeber ist befugt, vor Leistungserbringung die Anzahl der Mietobjekte jederzeit per Antrag, der vorzugsweise per Mail erfolgt, einseitig zu ändern, wenn Mietobjekte hinzukommen oder wegfallen. Erforderliche Änderungen des Leistungsumfanges werden auf Grundlage der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreise verrechnet. Das Leistungsverzeichnis mit der Bestandsliste ist Vertragsbestandteil.

Mit Ablauf des Vertrages gehen alle zu diesem Zeitpunkt im Rahmen dieses Vertrages installierten Rauchwarnmelder ohne weitere Vergütung in das Eigentum der AG über.

2 Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Die Wartung und Prüfarbeiten erfolgen mindestens, entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik.

2.2 Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin im Leistungsverzeichnis erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.4 Der AN ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich

[ X ] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen.

3 Pflichten des Auftragnehmers

Der AN verpflichtet sich zur Gewährleistung der Funktion der Rauchwarnmelder über die gesamte Vertragslaufzeit. Gegebenenfalls notwendiger Austausch von Rauchwarnmeldern erfolgt für die AG kostenfrei (Ausnahme Mieterverschulden).

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Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten.

3.1 Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Alle relevanten Gesetze, Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

3.2 Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben mit den Einheitspreisen abgegolten.

3.3 Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer technischen Anlage gefährden können, hat er unverzüglich folgende Stelle (Anschrift, Telefon):

(wird nach Zuschlag bekannt gegeben)

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der technischen Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen in Textform zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich in Textform hinzuweisen.

3.4 Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen.

4 Ausführung der Leistung

Der AN hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- bzw. Sicherheitsregeln der jeweiligen Wirtschaftseinheit (WE)/Liegenschaft einhalten.

4.1 Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren.

Die Leistungsnachweise müssen dem Beauftragten der AG bei 14-tägiger Information während des Montagezeitraums gemäß Punkt 4.4 mitgesendet werden. Bei nachträglicher Montage oder bei Instandhaltungsarbeiten muss der Leistungsnachweis innerhalb von 14 Tagen nach Montage beim Beauftragen der AG eingehen.

• Eine eindeutige Identifikation (z. B. Vor- und Nachname, Mitarbeiterkennung) des Wartungspersonals mit Datum und Unterschrift. • Objektadresse und Wirtschaftseinheit (WE). • Anlagendaten (Typ, Bezeichnung, Standort etc.). • Angaben zur erbrachten Leistung mit eindeutiger und geeigneter Zustandsbewertung. • Mängelbericht (falls Mängel vorhanden) • Ausführungsbestätigung des Mieters mit Datum und Unterschrift.

Der Leistungsnachweis muss folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen: • Format: DIN A4, PDF-Format, dunkle Schrift auf hellem Grund. • Handschriftliche Eintragungen haben leserlich in Druckbuchstaben zu erfolgen. • Die Kopie ist der Rechnung, in hinreichend hoher Auflösung beizufügen.

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4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z. B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

4.3 Über den Zeitpunkt der Durchführung der Montagearbeiten sind die Mieter durch Hausaushang mindestens 2 Wochen vor Beginn zu informieren. Dabei sind das Datum und die Tageszeit auf zwei Stunden genau bekannt zu geben.

Der AN hat die Termine für die Ausführung der Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis (nachfolgend Montageplan genannt) im Vorfeld zu planen. Zu diesem Zweck erstellt der AN innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlagsschreibens einen Montageplan. Die Montagetermine sind mit dem Beauftragten der AG (wird nach Zuschlag bekannt gegeben) abzustimmen und zu priorisierende Liegenschaften können seitens der AG angegeben werden.

Der Montageplan enthält mindestens folgende Angaben: • Eindeutige Zuordnung von WE, Gebäude und Adresse. • Geplanter Ausführungstermin (mindestens verbindliche Angabe der Kalenderwoche).

Ist ein Wohnungsmieter beim ersten Termin nicht anzutreffen, hinterlässt der AN unverzüglich eine schriftliche Benachrichtigung unter Nennung eines zweiten Montagetermins. Zwischen dem ersten Montagetermin und dem Zweiten müssen mindestens 10 Arbeitstage liegen.

Ist ein Wohnungsmieter auch zum Zweittermin nicht anzutreffen, bietet der AN die Möglichkeit einer individuellen Terminabsprache für eine Einzelmontage an. Kommt auch jetzt kein Montagetermin zustande, informiert der AN die AG unverzüglich. Die AG wird dann seinerseits den Wohnungsmieter kontaktieren und eine Terminbestimmung herbeiführen.

Der zweite und dritte Montagetermin erfolgt für die AG ohne Zusatzkosten.

Der Objekt-Verantwortliche oder ein Vertreter des Nutzers/des Mieters sind nicht verpflichtet, dem AN, ohne bestätigten Termin, Zugang zum Objekt oder der WE zu gewähren. Die dem AN hierdurch evtl. entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.

Bei Leerobjekten erfolgt der Zugang durch den jeweils für das Objekt zuständigen Hausmeister. Hierzu fragt der AN 2 Wochen vor Beginn die aktuellen leerstehenden Wohnungen und Zugangsmöglichkeit beim Ansprechpartner der AG an.

Der AN informiert die AG im Zeitraum der Montagearbeiten 14-tägig über die jeweiligen abgeschlossenen Montagearbeiten schriftlich darüber, in welchen Nutzungseinheiten die vertragliche vereinbarten RWM in Betrieb genommen wurden. Bei nachträglicher Montage (z.B. nach Sanierung, Abbau durch Mieter, späterer Vertragsbeginn siehe Bestandsliste) informiert der AN die AG innerhalb von 14 Tagen.

4.5 Die Montage und Wartung ist durchzuführen:

[ X ] innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit

5 Vertragskoordination

Für eine kontinuierliche Vertragskoordination werden seitens der AG nachfolgende vertrags- und ausführungsverantwortliche Stellen benannt.

5.1 Vertragsverantwortlich auf Seiten der AG ist: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben -Anstalt des öffentlichen Rechts - Stabsbereich Einkauf (Abt. Strategischer Einkauf Dienstleistungen & Sonderbedarf) Technisches Gebäudemanagement/Vertragsmanagement

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August-Bebel-Str. 19, Haus E, 01219 Dresden E-Mail: Einkauf-TGM@bundesimmobilien.de

5.2 Ausführungsverantwortlich auf Seiten der AG ist: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben -Anstalt des öffentlichen Rechts - Hauptstelle Facility Management SDWO 1030 Dr.-Herbert-Czaja-Weg 2 70437 Stuttgart

WO-Stuttgart@bundesimmobilien.de

Der konkrete Ansprechpartner der AG wird nach Zuschlagserteilung mitgeteilt.

Der AN teilt der AG umgehend nach Zuschlagserteilung die seinerseits vertrags- und aus- führungsverantwortlichen Personen mit.

6 Vergütung

6.1 Für die im Leistungsverzeichnis aufgeführten technischen Anlagen werden Vergütungen, gemäß 6.7 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:

gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis. Die Summe der zu wartenden bzw. zu prüfenden technischen Anlagen, kann von der Anzahl der in der Bestandsliste und im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen abweichen. Die Rechnungsstellung erfolgt für die tatsächlich gewarteten bzw. geprüften technischen Anlagen.

Mit dieser Vergütung sind abgegolten: • die Wartung nach Nr. 2.1 [ ] die Instandsetzung nach Nr. 2.2 (Ersatzteile werden gesondert vergütet), [ X ] die Instandsetzung nach 2.2 bis zum Nettowert von insgesamt: 30,00 € je Wartung und Anlage (Ersatzteile mit einem Nettowert über: 30,00 € werden gesondert vergütet), • die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe, • die Kosten von entsprechend des Leistungsverzeichnisses zu liefernden Materialien, • die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen, • alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z. B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.

6.2 Bei der im Leistungsverzeichnis angegebenen Bedarfsposition des Austausches von Rauchwarnmeldern besteht nur ein Anspruch auf Vergütung, mit einem, zusammen mit der Rechnung eingereichten bestätigten Leistungsnachweis. Ein pauschaler Anspruch auf Abrechnung besteht nicht.

Leistungen nach Nr. 2.4 werden wie folgt vergütet (netto):

Stundenverrechnungssatz:

gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis.

Zuschlag für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit:

gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis.

Fahrtkosten (An- und Abfahrt):

gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis.

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Für die Fahrtzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet.

6.3 Die Vergütung nach Nr. 6.1 und 6.2 ist - ausschließlich der Umsatzsteuer - für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 9.1) ab Leistungsbeginn. Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung.

Nach Ablauf dieser Frist kann, auf schriftliches Verlangen des AN, die Vergütung angepasst werden. Eine Anpassung ist zulässig, wenn sich der maßgebliche Tarifvertrag ändert und/oder im Falle von kostenrelevanten gesetzlichen Änderungen (im Bereich Mindestlohn, Lohnnebenkosten/Sozialabgaben).

Die Anpassung der Vergütung erfolgt nach folgender Preisgleitklausel:

L n K = K * ( P + P * ) n a l L

K = Vergütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot

K = neue Vergütung n

P = Allgemeinkostenanteil a

P = Entgeltkostenanteil l

L = Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei Vertragsangebot

L = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe n

Die Lohnänderung ist schriftlich nachzuweisen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist das jeweils eingetretene Ereignis (z. B. Tarifänderung) maßgebend.

Der Änderungsantrag ist an die vertragsverantwortliche auf Seiten der AG benannten Stelle (gem. Vertragskoordination) zu richten. Der Eingang des Änderungsantrages wird dem AN unter Angabe des Eingangsdatums in Textform bestätigt. Tarifänderungen sind rückwirkend spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des geänderten Tarifvertrages an die vertragsverantwortliche auf Seiten der AG benannten Stelle zu senden.

Die neue Vergütung tritt frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis (z. B. Tarifänderung) eingetreten und wirksam geworden ist. Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis zwei Monate vor dem Zugang des Antrags möglich.

6.4 Sofern die Preisgleitklausel gemäß Anlage zum Vertrag nicht ausgefüllt eingereicht wurde, gelten für die gesamte Vertragslaufzeit die Preise im Leistungsverzeichnis als Festpreis.

6.5 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4 benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.

6.6 Bei Mängelhaftung des AN aus der Errichtung der technischen Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

6.7 Die Vergütung wird gezahlt, nach erbrachter, vertragsgemäßer Leistungserbringung und Vorlage eines Leistungsnachweises pro Wirtschaftseinheit WE:

[ X ] jährlich [ X ] Die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen tritt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer mit allen notwendigen Unterlagen in prüffähiger Form gemäß § 15 Nr. 1 VOL/B aufgestellten Rechnung ein, die auch den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entspricht. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Lieferung und ggf. erfolgreiche Güteprüfung und/oder

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Abnahme) vorliegen. Die Zahlung erfolgt auf ein von dem AN noch zu benennendes Konto. Anfallende Überweisungsgebühren trägt der AN. Überzahlungen und Guthaben sind grundsätzlich zurück zu erstatten und können nicht aufgerechnet werden. Der Auftragnehmerin wird hierfür durch die Auftraggeberin eine Bankverbindung benannt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Guthaben binnen 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Bankverbindung zu überweisen.

6.8 Rechnungslegung

Vor Leistungsbeginn erhält der AN von der AG eine Bestellnummer pro Wirtschaftseinheit (WE)/ Liegenschaft (Rechnungen ohne Bestellnummer werden ungeprüft an den AN zurückgesendet).

Die Rechnungslegung hat je WE zu erfolgen, Sammelrechnungen sind unzulässig.

Die Wartung ist von eventuellen Instandsetzungsleistungen abzugrenzen. In diesem Fall sind 2 separate Rechnungen zu stellen, mit jeweils einer eigenständigen (AG)-Bestellnummer.

Die Kosten für ausgetauschte Melder können in den Wartungsrechnungen pro Wirtschaftseinheit enthalten sein, müssen aber separat als Melderwechsel ausgewiesen werden.

6.8.1 Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E- Rechnungsverordnung verpflichtend. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Datenformat nach EN 16931, wie z. B. XRechnung. Rechnungen sind ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangs- plattform (OZG-RE) einzureichen: https://xrechnung-bdr.de/. Zulässige Übermittlungswege innerhalb der OZG-RE sind:

  • Rechnungserstellung auf der Plattform
  • Rechnungsupload über die Plattform
  • Rechnungsversand per E-Mail an die nutzerkontospezifische Zieladresse
  • Rechnungsübermittlung über Peppol

Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Leitweg-ID zur Übermittlung von Rechnungsinformationen an die Bundesanstalt lautet 991-80032-33

Weitere verbindlich einzuhaltende Vorgaben zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Pflichtangaben auf Rechnungen, der Nutzung der OZG-RE für den zentralen Rechnungseingang sowie mögliche Ausnahmen nach der E-RechV sind unter www.bundesimmobilien.de -> Information -> Rechnungsstellung aufgeführt.

6.8.2 Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Hiervon ausgenommen sind Rechnungen nach § 3 Absatz 3 ERechV.

6.8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, lautet die Rechnungsadresse:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Rechnungseingang Ellerstraße 56 53119 Bonn

Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.

6.8.4 Mahnungen sind bitte ausschließlich an: FI-Mahnungen@bundesimmobilien.de zu richten.

7 Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für durch den AN ausgeführte Bauleistungen (Instandsetzungsarbeiten) beträgt vier Jahre. Für alle anderen Leistungen gelten die Regelungen der VOL/B.

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8 Haftung

8.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den technischen Anlagen verursacht, hat der AN die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für

Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall höchstens aber 1.000.000 € insgesamt Vermögensschäden auf 250.000 € je Schadensfall höchstens aber 500.000 € insgesamt

Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der AN in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

8.2 Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.

Sachschäden 1.000.000 € Vermögensschäden 500.000 € Personenschäden 2.000.000 €

9 Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen

9.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt:

[ X ] Am 01.01.2027 und endet am 31.12.2036 (Vertragslaufzeit: 10 Jahre).

9.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung kann für den gesamten Vertrag oder für Teile des Vertrags (z. B. einzelne Wirtschaftseinheiten) erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

a) der Vertrag zur Erstellung der technischen Anlage vorzeitig beendet worden ist

b) die im Leistungsverzeichnis aufgeführten technischen Anlage/n verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen

c) die im Leistungsverzeichnis aufgeführten technischen Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen

d) die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass der AN seine Leistungen nicht nur vorübergehend einstellt, wiederholt in Verzug gerät oder wiederholt mangelhaft ausführt.

e) wiederholt vereinbarte Reaktionszeiten oder Ausführungsfristen überschritten wurden.

f) der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der technischen Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist

g) über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

h) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

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i) der AN der AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.1

j) der AN gegenüber der AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

Darüber hinaus bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung vorbehalten, wenn die AG Kenntnisse erlangt, welche darauf schließen lassen, dass der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens falsche Angaben gemacht hat.

Schadensersatzansprüche des AN infolge außerordentlicher Kündigung der AG sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die AG bleibt unberührt.

9.3 Sollte während der Vertragslaufzeit die Nutzung einer Wohnliegenschaft aufgegeben werden und dadurch die Rauchwarnmelderpflicht entfallen, ist die AG berechtigt, diese Liegenschaft aus dem Leistungsumfang zu nehmen und die Anzahl der Rauchwarnmelder entsprechend zu mindern. Die Änderungen sind dem AN mindestens 3 Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 a) des Vertrages ist in diesen Fällen entsprechend anzupassen.

Die betreffenden Geräte gehen zum Zeitpunkt der Anpassung des Leistungsumfangs in das Eigentum der AG über. Ab einer Minderung von insgesamt mehr als 20 % der Geräte (pro Los) ist der AN berechtigt, die restlichen auf diese Geräte entfallenden Miet- und Wartungskosten, die bis zum ordentlichen Ende der Laufzeit dieses Vertrages angefallen wären, innerhalb von 4 Wochen nach Anpassung der Leistungsbeschreibung fällig zu stellen und abzüglich einer banküblichen Abzinsung und ersparter Aufwendungen als Schadensersatz geltend zu machen.

9.4 Werden die im Leistungsverzeichnis aufgeführten technischen Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.

9.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten technischen Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

10 Verschwiegenheit/Datenschutz

Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Verschwiegenheitserklärung zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Der AN hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen.

Soweit der AN in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.

11 Pflichten der Auftraggeberin

11.1 Die AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen

1 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm

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Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den technischen Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

11.2 Die AG stellt folgende Arbeitskräfte

Keine

Die Pflichten des AN nach Nr. 3 bleiben unberührt.

12 Streitigkeiten

Ein Streitfall berechtigt den AN nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.

13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Bonn.

14 Textform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Textform.

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15 Anlagen zum Vertrag

Die nachfolgenden Anlagen zum Vertrag sind Vertragsbestandteil:

• Anlage B-02: Leistungsverzeichnis Los 3

• Anlage C-02: Leistungsbeschreibung Los 3

• Anlage C-03a: Bestandsliste, Los 3, Stuttgart • Anlage C-03b: Übersichtslageplan Los 3, Stuttgart

• Anlage C-04: Preisgleitklausel Los 3

• Anlage C-05: C-05_Infoblatt_extern_IT_Geheim_Daten

• Anlage C-06: Verschwiegenheitserklärung Los 3

weitere Vertragsbestandteile:

• Angebotsaufforderungsschreiben

• Angebotsschreiben des Bieters inkl. Anlagen

• Zugelassene Bieterfragen und deren Beantwortung sowie sonstige allgemeine Bieterinformationen

• Informationsblatt – Meldung und Erkennung von IT – sicherheits- und geheimschutzrelevanten Vorfällen und Datenschutzvorfällen

• Datenschutzrichtlinie für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (DSRL-BImA)

• Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der aktuellen Fassung

• Zuschlagsschreiben

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