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10.01. BauRisk- und Exidenten-Haftplicht Verpflichtung durch AG: Bieterangebot ist nettoisiert, d. h. ohne Prämienanteile einer eigenen Bauleistungs-, oder Betriebs-Haftpflicht-Versicherung oder Berufs-Haftpflicht-Versicherung anzubieten.
Der Auftraggeber schließt für das o. g. Bauprojekt eine BauRisk-Versicherung sowie eine sich daran anschließende Excedenten-Haftpflicht-Versicherung für alle ausführenden Unternehmen und für alle Architekten, Ingenieure, Gutachter, Sicherheitskoordinatoren, Projektsteuerer etc. nach deutschem Recht ab. Die Versicherungssumme in der Bauleistungs-Versicherung entspricht der Gesamt- Bausumme gemäß DIN 276 KG 200 bis 700 inkl. MwSt. Das Feuerrisiko ist mitversichert. Es besteht ein Unterversicherungsverzicht.
Die Versicherungssumme in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages. Die Versicherungssumme in der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden, zweifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages, und in der Umweltschaden- Versicherung 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden, einfach maximiert während der Laufzeit des Vertrages, jeweils im Rahmen der vorgenannten Betriebs-Haftpflicht- Versicherungssumme (Sublimit). Der Selbstbehalt beträgt 5.000 €, in der Berufs-Haftpflicht 10.000 € je Versicherungsfall. Der Selbstbehalt ist grundsätzlich von dem jeweils Versicherten zu tragen. Bei Personenschäden wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht. Für den Fall, dass der Versicherer den Auftraggeber auf Zahlung der Selbstbeteiligung wegen eines vom Auftragnehmer verursachten Versicherungsfalles in Anspruch nimmt, ist der Auftragnehmer zur Erstattung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Der Auftraggeber hat zuvor dem Auftragnehmer die Inanspruchnahme durch den Versicherer nachzuweisen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen fälligen Betrag der Selbstbeteiligung von Abschlagsrechnungen bzw. der Schlussrechnung einzubehalten.
Im Anschluss an die vorgenannte Betriebs- und Umwelt-Haftpflicht-Versicherung (Basisvertrag) ist eine Excedenten-Haftpflicht-Versicherung für alle ausführenden Unternehmen vorgesehen. Die Versicherungssumme beträgt 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert während der Laufzeit des Vertrages.
Einzelheiten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem vor Baubeginn vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Überblick über den Versicherungsschutz. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die sich aus den Unterlagen ergebenen Obliegenheiten einzuhalten und im Schadenfall nach Möglichkeit das ebenfalls zur Verfügung gestellte beigefügte Schadenmeldeformular der Funk-Gruppe zu nutzen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet die Unterlagen an seine jeweiligen Nachauftragnehmer weiterzuleiten und diese ihrerseits zu verpflichten, die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Obliegenheiten und Verpflichtungen zur Schadensmeldung einzuhalten.
Die Prämie des Auftragnehmers entspricht den marktüblichen Konditionen und beträgt 0,80% inkl. 19% Versicherungssteuer auf den jeweiligen Brutto-Auftragswert (Brutto-Abrechnungssumme). Die Prämie wird vom Auftraggeber, der zugleich Versicherungsnehmer ist, an die Versicherung abgeführt. Die Prämie ist jedoch vom Auftragnehmer zu tragen und wird entsprechend mit dessen Abschlags- und Schlusszahlungen verrechnet.
Der Auftragnehmer hat seine Leistung nettoisiert, d. h. ohne Prämienanteile einer eigenen Bauleistungs-, oder Betriebs-Haftpflicht-Versicherung oder Berufs-Haftpflicht-Versicherung anzubieten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abschluss der BauRisk-Versicherung etwaigen eigenen Versicherungsverträgen anzuzeigen (§ 77 VVG) und diese nach Möglichkeit in Bezug auf dieses Projekt unwirksam zu stellen oder in eine subsidiäre Versicherung umzuwandeln.
10.02 Schall - Immissionsschutz
Es wird der Einsatz von lärmgedämpften Maschinen verlangt.
Schall - Immissionsschutz
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Auf § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) wird verwiesen. Es gilt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) mit Anhang. (www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR347810002.html). Geräte und Maschinen nach dem Anhang müssen mit einer CE-Kennzeichnung, ergänzt durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels, versehen sein. Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitung mit erheblichen Belästigungen durch Baumaschinen zu rechnen ist (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160). Fachtechnische Hinweise über Maßnahmen zur Minderung des Baulärms gibt z.B. die Anlage 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (siehe auch www.umweltbundesamt.de). Der AG behält sich vor
- bestimmte Maschinen und Geräte zu untersagen, die im Einsatzbereich unzumutbare Immissionen verursachen.
- Schutzmaßnahmen bzw. die Auswechslung einzelner Maschinen und Geräte sowie die Änderung von Bauverfahren und Arbeitsmethoden zu verlangen.
Den Weisungen der Bauleitung und des bevollmächtigten Vertreters des Bauherrn ist Folge zu leisten. Den Anordnungen der Klinik in Bezug auf Störung der Patientenpflege und Versorgungsdienste ist im Einvernehmen mit der Bauleitung Folge zu leisten.
Bei besonders lärmintensiven Bauarbeiten oder aus Gründen des Klinikbetriebes muss auf Anordnung der Bauleitung mit Arbeitsunterbrechung gerechnet werden. Ansonsten sind diese Arbeiten zu festgelegten Zeiten auszuführen. Eine Vergütung für diese Unterbrechung erfolgt nicht!
Die Einhaltung der Anforderungen bezüglich Baustellenlärm muss durch Vorlage der Nachweise bzgl. lärmgedämmter bzw. lärmarmer Maschinen nachgewiesen werden. Die Einhaltungen von Schutzzeiten muss dokumentiert werden.
10.03 Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern oder "freiberuflich Tätigen", die vom Wettbewerb ausgeschlossen sind, ist unzulässig. Weigert sich der Auftragnehmer, von dem Einsatz eines Ausgeschlossenen Abstand zu nehmen, kann der Auftrag entzogen werden. Der AG behält sich bei Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und Anordnungen des AG vor, die Auswechslung von Arbeitspersonal bzw. Nachunternehmern des AN zu verlangen.
Treten dadurch bei der Ausführung der Baumaßnahmen Verzögerungen ein, ist dies vom AN zu vertreten und wird nicht als Grund für eine Bauzeitverlängerung anerkannt.
10.04 Ver- und Entsorgungsanschlüsse der Baustelle
Versorgungsanschlüsse der Baustelle für Baustrom und Wasser und Entsorgungsanschlüsse für Abwasser sind auf der Baustelle vorhanden.
Die Entnahme hat in Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen.
Die Kosten für den Verbrauch Baustrom und Bauwasser trägt der Auftraggeber. Ausgenommen davon sind Kosten für Baustrom, Wasser und Abwasser, die auf Verschwendung zurückzuführen sind. Das sind z.B. fehlerhafte Anschlüsse, defekte Maschinen und Geräte oder unkontrollierte Entnahme (offen gelassene Zapfstellen o.ä.). Die Kostenübernahme Baustrom, Bauwasser und Abwasser durch den AG ist bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen.
Der AN muss mit dem ihm zur Verfügung gestellten Wasser und Energien sparsam umgehen. Die Anschlüsse für Wasser und Energie dürfen nur für den in Verbindung mit den Ausführungsarbeiten stehenden Verbrauch benutzt werden.
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10.05 Bauschilder
Firmeneigene Bauschilder sind generell nicht zugelassen. Der Bauherr stellt das Bauschild als Grundträger zur Verfügung, an dem Leisten als Schriftträger für die einzelnen Gewerke angebracht werden.
Die Bauleitung veranlasst nach Möglichkeit und auf gesonderten Antrag des AN die Anbringung eines Gewerkeschildes. Die Erstellungskosten Gewerkeschild zuzüglich MwSt. werden von der jeweiligen Schlussrechnung abgezogen.
10.06 Parken auf dem Gelände:
Den Mitarbeitern der am Bau beteiligten Firmen ist es nicht gestattet, mit ihren Privatfahrzeugen in das Klinikumgelände einzufahren. Gleiches gilt für die Einfahrt mit firmeneigenen Kleinbussen, da im Baustellenbereich keinerlei Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge zum Personentransport vorhanden ist.
Im Klinikumgelände ist das Parken für Firmen- oder Privatfahrzeuge von Firmenmitarbeitern nicht erlaubt. Im Bereich der Mannschaftscontainer ist ebenfalls kein Parkraum vorhanden.
Fahrzeuge dürfen im Baustellenbereich nur für die unbedingt notwendige Zeit des Be- oder Entladens abgestellt werden. Alle Fahrwege sind so freizuhalten, dass der Rettungs- und Patientenfahrdienst sowie z.B. die Feuerwehr zu keiner Zeit behindert wird.
Unerlaubt im Klinikum abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig für den Fahrer oder Fahrzeug- halter auf Veranlassung des Klinikums abgeschleppt werden.
Ruhender Verkehr ist mit dem SiGeKo und/ oder der Bauleitung abzustimmen und durch diese zu genehmigen.
Stellflächen für Fahrzeuge, wie zum Beispiel für Arbeiten des Auftragnehmers wie auch dessen Subunternehmer, stehen innerhalb der Baustelle nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung.
Ein Anspruch auf einen Stellplatz innerhalb der Baustelle besteht nicht.
10.07 Lage und Benutzung der Baustelleneinrichtungs-Flächen
Alle in genehmigten/ freigegebenen Baustelleneinrichtungsplan dargestellten angelagerten Baustelleneinrichtungs-Flächen für Haupt-Lagerflächen und Anlieferungswege sind verbindlich. Weitere Parkplätze, Straßen und Wege dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG über die Bauleitung zur Materiallagerung oder Baustellenandienung genutzt werden. Die Lagerflächen stehen nur begrenzt zur Verfügung.
Grundsätzlich gilt für alle Gewerke, dass nur ein Wochenvorrat an Material auf der durch die Bauleitung zugewiesenen Lagerfläche auf Baustelle gelagert werden darf. Bei Zuwiderhandlung tragen die Verursacher Kosten aus Forderungen anderer Gewerke wie z. B. Montagebehinderung, Materialumlagerung oder Kosten für gestörte Trocknungsprozesse.
10.08 Sauberkeit öffentlicher + privater Verkehrsflächen, Baustelle
Die vom Auftragnehmer genutzten privaten und öffentlichen Verkehrsflächen der Baustelle und dessen Umfeldes sind ständig sauber zu halten. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm, seinen Subunternehmern oder einem von ihm beauftragten Dritten verursachten Verunreinigungen umgehend/ täglich beseitigt werden. Hieraus evtl. entstehende Kosten werden nicht besonders vergütet.
Sofern der Verursacher seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt, kann eine Fremdfirma auf dessen Kosten beauftragt werden.
Die notwendigen Verkehrswege innerhalb des Klinikum Geländes sind so zu wählen, dass die Beeinträchtigung des klinikinternen Verkehrs und der Patienten in angelagerten Gebäuden auf ein
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Minimum reduziert wird. Die Wege sind im Auftragsfall mit dem AG detailliert abzustimmen. Es besteht seitens des AN kein Anspruch auf eine selbstgewählte Route innerhalb des Klinikgeländes.
Sauberkeit auf der Baustelle
Die Baustelle und der Baustellenbereich sind ständig sauber zu halten. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm, seinen Subunternehmern oder einem von ihm beauftragten Dritten verursachten Verunreinigungen umgehend/ täglich beseitigt werden. Hieraus evtl. entstehende Kosten werden nicht besonders vergütet.
Sofern der Verursacher seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt, kann eine Fremdfirma auf dessen Kosten beauftragt werden.
10.09 Kräne
Bei einem vom AN geplanten Einsatz von Mobilkränen ist die Bauleitung rechtzeitig um Freigabe des geplanten Kranstandplatzes zu bitten. Die Befestigung des Standplatz-Untergrundes ist Sache des AN. Die Kosten sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen.
Es ist bei Aufstellung der Kräne zu beachten, dass die Fundamente und Verankerungen der Kräne so ausgeführt werden, dass die in diesen Bereichen unterhalb verlaufenden Leitungen und Rohre/ Bodenplatte nicht beschädigt werden. Die Tauglichkeit des aufzustellenden Krantyps in Abhängigkeit der Schwenkvorgänge, von Böschungen oder den Rohbaubedingungen (Höhen etc.) obliegt in der Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Alle hierfür notwendigen Maßnahmen zur Standsicherheit und Kranfundamentierung der Kräne einschl. stat. Nachweis sind mit einzukalkulieren.
10.10 Bauleitung des Auftragnehmers
Es muss nicht nur der Bauleiter, sondern auch zumindest ein während der Ausführung ständig am Bau anwesender, qualifizierter Facharbeiter des Auftragnehmers die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und als Ansprechpartner gegenüber dem Auftraggeber und der Bauleitung zur Verfügung stehen. Die Qualifikation als Facharbeiter ist dem Auftraggeber auf Verlangen vor Beginn der Arbeiten durch entsprechende Zeugnisse zu belegen.
Der AN verpflichtet sich, die Baustelle während der Ausführungszeiten durch einen qualifizierten Bauleiter zu besetzen, der schriftlich benannt werden muss. Der Bauleiter muss im Rahmen der für die Bauausführung und die Arbeitszeit vertraglich vereinbarten Zeiträume immer über Funktelefon erreichbar sein. Das Baustellenbüro muss per Fax oder E-Mail erreichbar sein.
10.11 SIGE-Koordinator
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle. Die Baustelle unterliegt den Bestimmungen der Baustellenverordnung. Der AN und seine Beschäftigten haben den Anweisungen des Bauleiters bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zu folgen und insbesondere an der Eingangsunterweisung durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator teilzunehmen. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung aller Arbeiten hinsichtlich der Baustellensicherheit wird durch einen benannten SIGE-Koordinator nach Baustellen-Verordnung Paragraph 3 Abs. 1 vorgenommen. Der SIGE-Plan ist zu beachten!
Neben der Baustellenordnung gelten für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle uneingeschränkt die Forderungen der staatlichen und sonstigen Arbeitsschutz- Vorschriften, insbesondere des ArbSchG, die Bestimmungen der UVV sowie die Vorschriften der Bau- Berufsgenossenschaften und die Baustellenordnung.
Die Sprache auf der Baustelle ist deutsch. Beschäftigt der AN Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so hat er sicherzustellen, dass eine dolmetschende Person anwesend ist. Dabei müssen sich jedoch mindestens Poliere und Vorarbeiter ohne Dolmetscher in deutscher Sprache verständigen können. Vor Beginn der Arbeiten wird dem ausführenden Unternehmen der Si-Ge Plan und die Baustellenordnung mit den zugehörigen Anhängen zur Verfügung gestellt. Der AN wird vom Seite 4 von 6
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SiGe-Koordinator in die Baustelle eingewiesen. Die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind genauestens zu beachten und sind Vertragsbestandteil.
Die Abgabe des ausgefüllten Formulars der Gefährdungsbeurteilungen und des Formulars Abfrage zum Arbeitsschutz sind spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung vom AN vorzulegen.
Kontaktdaten SiGeKo: Büro Michael Hartlieb Umwelt Planung, Michael Hartlieb, Buchfinkenweg 5, DE- 90768 Fürth, fon: +499119772994 fax: +499119772995 www.michael-hartlieb.de
10.12 Baufristen- Bauzeitenplan
Siehe Festlegungen unter Punkt 10.25
10.13 Baustellenzufahrt
Die Zu- und Abfahrt für Baustellenfahrzeuge erfolgt ausschließlich über die im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Baustellenzufahrten.
Die Zugänge zur Baustelle und zu den Gebäuden müssen auch den anderen an der Ausführung der Baummaßnahme Beteiligten zur Verfügung stehen. Sie dürfen daher nach Rücksprache mit der Bauleitung nur kurzfristig und im Ausnahmefall, wie etwa bei der Anlieferung von Material, blockiert werden. Aufgrund des engen Terminplans kann es zu zeitl. Überschneidungen der Arbeiten mit Nachfolgegewerken kommen. Der AN hat in diesem Fall sich diesbzgl. eigenverantwortlich in Absprache mit der Bauleitung bzgl. den Nachfolgegewerken abzustimmen, damit gegenseitige Behinderungen auch innerhalb der Baugrube / Baustelle ausbleiben.
Behinderungen aufgrund unterlassener Abstimmung mit der Bauleitung gehen nicht zu Lasten des AG.
10.14 Baustellenordnung:
Die Baustellenordnung wird bei Auftragserteilung ausgehändigt und ist für alle am Bau Beteiligten verbindlich. Sie kann bei Bedarf bei der Bauleitung oder beim Auftraggeber eingesehen werden. Der AG behält sich vor, die Baustellenordnung fortzuschreiben.
10.15 Arbeitszeit
Werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr. Mittagsruhe ist von 12:00 bis 14:00 Uhr einzuhalten.
Weisungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen anzuordnen hat neben der Bauherrnvertretung die Bau- bzw. Fachbauleitung des AG.
10.16 Absteckungen und Höhenfestlegungen
Die Absteckung: Entfällt
Höhenfestlegung:
Dem AN werden Meterrisse auf jeder Geschossebene zur Verfügung gestellt. Die Übertragung der für die Ausführung des eigenen Gewerkes notwendigen Meterrisse an den Montageort ist durch den AN eigenverantwortlich durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
10.17 Urkalkulation
Vom Bieter ist eine Urkalkulation zu erstellen, die alle Angaben zu veranschlagten Arbeitsstunden, Lohn-, Material-, Geräten-, Gemein-, Sozial- und sonstigen Zuschlagskosten für alle im LV beschriebenen Leistungen enthalten muss. Die Übergabe an den AG hat postalisch zu erfolgen.
10.18 Witterungseinflüsse
entfällt
10.19 Schweißnachweis
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Wenn durch den Auftragnehmer Schweißarbeiten durchzuführen sind, muss dieser für die Ausführung der Arbeiten einen großen Eignungsnachweis für das Schweißen mit Erweiterung auf nicht rostende Stähle (Klasse D) nach DIN 18800, Teil 7 Abschnitt 6.2, besitzen. Er muss weiterhin die zur Durchführung der Schweißarbeiten notwendige Einrichtung aufweisen. Der AN muss mindestens über einen Schweißfachingenieur (SWI) als Aufsichtsperson verfügen, der über das Schweißen auf der Baustelle sowie das Herstellen von Schweißverbindungen gründliche Kenntnisse besitzt. Der AN hat des Weiteren auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass er mindestens zwei geprüfte Schweißer Prüfgruppe B IV A oder R IV A nach DIN 8560 in seinem Betrieb beschäftigt. Der Nachweis ist auf Verlangen der Vergabestelle in Form von Zeugnissen zu erbringen, welche zum einen nicht älter als ein Jahr sein dürfen und zum anderen auch die Berechtigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Edelstahlbauteilen auf der Baustelle ausweisen. Eine Überprüfung dieser Forderung kann außerdem vor Ort bei der Durchführung der Metallbauarbeiten erfolgen.
Sollte der Bieter für die Durchführung der Schweißarbeiten Nachunternehmer beschäftigen wollen, sind die geforderten Nachweise auf Verlangen der Vergabestelle durch diesen zu erbringen.
10.20 Ablaufschema Produktfreigabe
Für die Produktfreigabe ist vom Unternehmer spätestens 14 Kalendertage vor Aufnahme der Bautätigkeit technische Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter einzuholen und ein Formular für alle eingesetzten Baustoffe in digitaler und Papierform vorzulegen. Die Objektüberwachung wird diese Unterlagen im Rahmen der Materialfreigaben bearbeiten. Dies ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
10.21 Rauch- und Alkoholverbot
Im gesamten Gelände Klinikum Fürth gilt striktes Rauch- und Alkoholverbot! Ausnahmen hiervon sind die extra dafür ausgewiesenen Flächen. Der Verkauf oder die Abgabe von Zigaretten bzw. alkoholischen Getränken an die Patienten ist strengstens verboten.
10.22 Feuergefährliche Arbeiten
Feuergefährliche Arbeiten bzw. bei Arbeiten in rauchmelderüberwachten Räumen, für welche mit Staub, Rauch oder Dampfentwicklung zu rechnen sind, müssen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die Bauleitung angezeigt und die von der Bauleitung angewiesene Vorgehensweise befolgt werden.
Feuerwehreinsätze, die auf durch Bauarbeiten (Staub, Rauch oder Dampfentwicklung) verursachte Auslösung von Rauchmelder zurückzuführen sind, werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
10.23 Veröffentlichungen
Sämtliche Äußerungen oder Mitteilungen des Auftragnehmers gegenüber Dritten, die das Bauwerk, den Inhalt des Vertrages oder dessen Abwicklung betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.
10.24 Besichtigung von Baustellen während der Bauzeit
Die Besichtigung von der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des AG.
10.25 Einzelfristen
Lieferung II. Quartal 2027.
Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.
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