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Vorbemerkungen
Ablauf des Qualifizierungsverfahrens
gemäß § 48 SektVO
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Vorbemerkungen
I. Angaben zum Qualifizierungssystem und zur Auftraggeberin
Die GELSENWASSER Unternehmensgruppe (im Nachfolgenden GELSENWASSER) ist ei- nes der größten Trinkwasserversorgungsunternehmen Deutschlands. Neben dem Geschäfts- bereich Wasserversorgung ist sie auch in den Bereichen Abwasser, Strom- und Gasversor- gung tätig.
Weitere Informationen über die GELSENWASSER finden Sie unter:
Die GELENWASSER als Sektorenauftraggeberin beabsichtigt die Einführung eines Qualifizie- rungssystems.
Dabei ersetzt die europaweite Bekanntmachung über das Bestehen dieses Qualifizierungs- systems den Aufruf zur Teilnahme am Vergabeverfahren durch Veröffentlichung gemäß § 48 Abs. 9 SektVO.
Die Einrichtung des Qualifizierungssystems dient der von einem konkreten Vergabeverfahren unabhängigen Eignungsprüfung nach standardisierten Kriterien.
Auf diesem Weg kann die Sektorenauftraggeberin die Eignungsprüfung vorziehen, um so bei positiv festgestellter Eignung im darauffolgenden Vergabeverfahren auf die nochmalige Eig- nungsprüfung verzichten zu können und das Vergabeverfahren allein mit den qualifizierten Unternehmen im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens durchführen zu können, § 48 Abs. 9 SektVO.
Unternehmen deren Eignung geprüft und festgestellt wird, werden bei der GELSENWASSER in einem entsprechenden Verzeichnis geführt, § 48 Abs. 8 SektVO. Das Verzeichnis hat jedoch nur eine deklaratorische Wirkung.
Es bleibt der GELSENWASSER unbenommen, Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Qualifizierung jederzeit im Hinblick auf das Vorhandensein bzw. das Fortbestehen der im Qualifizierungsverfahren be- werteten Eignungskriterien bzw. von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 oder 124, 142 GWB zu überprüfen.
Zudem bleibt es der GELSENWASSER unbenommen, einzelne Beschaffungsbedarfe auch ohne Zugriff auf das Qualifizierungssystem zu decken.
Des Weiteren kann die GELSENWASSER im nachfolgenden Vergabeverfahren, d.h. im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren, die Zahl der qualifizierten Unternehmen, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabe- verfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, § 45 Abs. 3 S.1 SektVO. Hierbei wird die Zahl der ausgewählten qualifizierten Unternehmen so ausgewählt, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, § 45 Abs. 3 S. 2 SektVO. Daher werden nicht zwingend alle Unternehmen, die das Qualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, auch zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Warengruppe: Statische Wasserzähler Seite 2 von 5 Grundlage: Veröffentlichungsnummer 707290-2025
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Vorbemerkungen
Kosten, die dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft im Rahmen des Qualifizie- rungsverfahrens entstehen, werden nicht entschädigt.
II. Verfahrensablauf
Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen.
Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizie- rungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt die Frist von sechs Monaten zu laufen.
Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auf- traggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraus- sichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit, § 48 Abs. 11 SektVO.
Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert.
Sind eingereichte Anträge auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem unvollständig oder nicht plausibel oder sind Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu eingereichten Unterlagen notwendig, werden die entsprechenden Unterlagen bzw. Erklärungen nachgefordert und sind vom Antrag- steller innerhalb der durch den Auftraggeber hierfür gesetzten Frist nachzureichen.
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wird auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen über den Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem entschieden. Verspätet einge- reichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem wird das Unterneh- men / die Unternehmensgemeinschaft innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Entscheidung unter Angaben der Gründe für die Ablehnung in Textform benachrichtigt, § 48 Abs. 12 SektVO.
Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch.
Die GELSENWASSER teilt dem / der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemein- schaft die konkreten Gründe, die zur Aberkennung der Qualifizierung führen, in Textform gem. § 126b BGB mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt mit und räumt auf diese Weise dem Unternehmen / der Unterneh- mensgemeinschaft die Möglichkeit der Stellungnahme ein, § 48 Abs. 12 S. 4 SektVO.
Warengruppe: Statische Wasserzähler Seite 3 von 5 Grundlage: Veröffentlichungsnummer 707290-2025
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Vorbemerkungen
III. Laufzeit des Qualifizierungssystems:
Die Laufzeit des Qualifizierungssystems ist unbegrenzt ab Tag der Veröffentlichung. Das Da- tum der Veröffentlichung ist aus dem Formular der Bekanntmachung zu entnehmen.
Eine nachträgliche Abänderung der Laufzeit des Qualifizierungssystems ist zulässig, bedarf jedoch gem. § 37 Abs. 3 S. 1 SektVO einer eigenen Bekanntmachung.
Interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften können jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen.
Ein/e aufgrund mangelnder Qualifizierung abgelehnte/s Unternehmen / Unternehmensge- meinschaft kann erst nach Ablauf von 3 Monaten erneut einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen.
IV. Hinweise zur Bearbeitung des Fragenkatalogs
Die vorgegebenen Fragen des Qualifizierungssystems sind mit „Ja“ oder „Nein“, freiem Text, Zahlenangaben oder durch Übermittlung von Unterlagen (wie angegeben) zu beantworten.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt ausschließlich auf diesem und den weiteren dem Quali- fizierungssystem zugehörigen Fragebögen. Sollte der Raum für die Beantwortung nicht aus- reichen, bitten wir Sie, ein gesondertes Blatt zu verwenden. Das Organigramm wie auch ggf. die Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers sowie sonstige beizufügende Erklärungen bitten wir Sie, als Anlage diesem Fragebogen beizufügen.
Die übrigen Nachweise und Bescheinigungen bitten wir Sie, nach entsprechender ge- sonderter schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Kalendertagen im jeweiligen kon- kreten Vergabeverfahren bei der GELSENWASSER einzureichen. Maßgeblich für die Frist- wahrung ist der Tag des Eingangs bei GELSENWASSER. Im Falle des fruchtlosen Fristab- laufs behält die Auftraggeberin sich vor, das zweitplatzierte Unternehmen zur Vervollständi- gung seiner Bewerbung über die Nachweise und Bescheinigungen aufzufordern und diesem nach entsprechender Vorlage den Auftrag zu erteilen.
Die Beantwortung des Fragebogens wie auch die einzureichenden Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgegeben werden. Einem Schriftstück, das in einer anderen Sprache ein- gereicht wird, ist eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Über- setzer oder Dolmetscher angefertigte Übersetzung beizufügen. Anträge, die diese Vorausset- zungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Sollten sich nach Abgabe Ihres Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem bei der GELSENWASSER Änderungen in Bezug auf die gemachten Angaben ergeben, sind Sie ver- pflichtet, uns diese unverzüglich (das heißt spätestens innerhalb eines Monats mitzuteilen (Än- derungsanzeige). Dies gilt auch für Änderungen an Ihrer Eignung während der Laufzeit des Qualifizierungssystems.
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Vorbemerkungen
V. Qualifizierungsbereich und -umfang
- Qualifizierungsbereiche
Das GELSENWASSER-Qualifizierungssystem umfasst die Eignungsprüfung für nachfolgende Gesellschaften:
GELSENWASSER AG (GW)
GELSENWASSER Energienetze GmbH (GWN)
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung GmbH (VGW)
- Qualifizierungsumfang
Das GELSENWASSER–Qualifizierungssystem gliedert sich in mehrere Teile.
Die Teile A, B, D und E (Hersteller/Produzenten) bzw. A bis E (Händler) und mindestens ein Teil von F bis H müssen vollständig ausgefüllt als Bewerbung bei der Vergabestelle eingereicht werden.
Die Teile F bis H stellen hierbei die einzelnen Kommunikationstechnologien innerhalb des Qualifizierungsystems dar, zu denen einzelne statische Wasserzähler qualifiziert werden (Teil- qualifizierung). Bewirbt der Bewerber sich für eine oder mehrere Kommunikationstechnologien (Teile F bis H) ist die positive Bewertung jeder einzelnen Teilqualifizierung maßgeblich. Eine negative Bewertung einer einzelnen Teilqualifizierung ist für eine oder mehrere positive Teil- qualifizierungen unschädlich. Ohne mindestens eine Teilqualifizierung zur Kommunikations- technologien, kann ein Bewerber mit einem statischer Wasserzähler lt. Teil E nicht qualifiziert werden.
Teil A - Allgemeiner / Kaufmännischer Teil
Teil B - Informationen zum Bewerber
Teil C - Zusätzliche Informationen Händler
Teil D - Informationen zum Hersteller
Teil E - Informationen zur Warengruppe statische Wasserzähler
Teil F - Spezielle Anforderungen an statische Zähler mit Kommunikation "TLS-Ver- schlüsselung over LoRaWAN" (nicht OMS)
Teil G - Spezielle Anforderungen an statische Zähler mit Kommunikation "OMS over LoRaWAN" mit oder ohne zusätzliche Kommunikation über wM-Bus
Teil H - Spezielle Anforderungen an statische Zähler mit Kommunikation über NBIot mit oder ohne zusätzlicher Kommunikation über wM-Bus
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