Technische Spezifikation für statische Wasserzähler, Stand 19.02.2026.pdf

Lieferung fernauslesbarer statischer Hauswasserzähler

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.09.2026, 01:53 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Technische Spezifikationen

für statische Wasserzähler

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  1. Allgemeine Anforderungen

Es sind alle heute und zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen, Best-

immungen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetze in der jeweils gültigen Fassung einzuhal-

ten, auch wenn sie in dieser Spezifikation nicht ausdrücklich gefordert werden.

Der Lieferant sichert insbesondere zu,

  • dass die angebotenen Zähler für die Abrechnung von kaltem Trinkwasser gemäß dem

Mess- und Eichgesetz in der jeweils gültigen Fassung zugelassen sind.

  • dass aus den mit Trinkwasser in Kontakt stehenden Materialen der Zähler keine Stoffe in

Konzentrationen freigesetzt werden, die eine Überschreitung von Grenzwerten der

TrinkwV oder eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Dies gilt

in besonderem Maße für die in der TrinkwV gelisteten Stoffe Bisphenol-a und PFAS,

welche beispielsweise aus PSU, Polycarbonaten bzw. PTFE freigesetzt werden können.

Außerdem müssen alle mit dem Trinkwasser in Kontakt kommenden Komponenten den

für sie relevanten gesetzlichen Anforderungen, den Anforderungen des DVGW- Regel-

werkes und den Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes entsprechen (z.B. für

metallene Werkstoffe bzw. Kunststoffe und andere organische Werkstoffe im Kontakt mit

Trinkwasser) und entsprechende Nachweise auf Wunsch des Auftraggebers vorzulegen.

  • dass die eingesetzte Kommunikation den in Deutschland gültigen Gesetzen und Verord-

nungen zu Datenschutz und Datensicherheit für das WAN (wide area network) ent-

spricht.

Eine Kopie aller Dokumentation und Zulassungsunterlagen zu den angebotenen Produkten ist

auf Verlangen dem Auftraggeber kostenfrei auszuhändigen. Gleiches gilt für ggf. benötigte

deutsche Übersetzungen dieser Dokumente und benötigte Beschreibungen und Pläne zum

Produkt und Unterlagen / Angaben zu den in den Zählern verbauten Lithiumbatterien (insbe-

sondere techn. Datenblätter und Lithiummenge in den Batterien). Für Baumuster- und Entwurf-

sprüfbescheinigungen und aller zugehörigen Dokumente müssen ggf. auf Anforderung für den

Auftraggeber kostenlos beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache vorgelegt werden.

Der Lieferant hat eine technische Betreuung des Auftraggebers in Form von vor Ort Besuchen,

Telefonhotline und/oder Onlinekontakt per E-Mail einzurichten. Servicezeiten sind von Montag

bis Freitag 7:00 h bis 16:00 h.

Es ist eine Referenzliste für den hier angebotenen Zählertyp, inkl. Nennung von Ansprechpart-

nern vorzulegen. In dieser Referenzliste muss außerdem angegeben werden, bei welchen Un-

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ternehmen bereits Stichprobenprüfungen zur Verlängerung der Eichfrist an den hier angebote-

nen Zählertypen durchgeführt wurden (erfolgreich und nicht erfolgreich).

Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Geräte die Anforderung einer Wareneingangsprü-

fung in Anlehnung an DVGW-Arbeitsblatt W 411 einhalten.

Die Zähler müssen hygienisch unbedenklich angeliefert werden. Sollte im Rahmen einer hygie-

nischen Wareneingangsprüfung festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist, verpflichtet sich

der Lieferant die Zähler zurückzunehmen und für den Auftraggeber kostenfrei für Ersatz zu sor-

gen.

  1. Anforderungen an die Zähler

Die gesamte Zählwerkskonstruktion und die verwendeten Materialien müssen so gestaltet und

ausgewählt sein, dass mit einfachen Hilfsmitteln eine Beeinflussung der Wasserzählerfunktio-

nen, Datenspeicherung und Anzeige nicht möglich ist (Manipulationssichere Konstruktion). Es

ist durch geeignete Maßnahmen insbesondere dafür zu sorgen, dass mechanische, magneti-

sche und elektronische Beeinflussungen nicht möglich sind und / oder erkennbar werden.

Bei der Vergabe und Anbringung der Serialnummern und der Bar/QR-Codes auf den einzelnen

Zählern sind die spezifischen Anforderungen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Da dies

produktabhängig ist, müssen die Details zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei Verga-

be abgestimmt werden.

Bei Anlieferung der Zähler sind die gesetzlich vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen einzuhalten.

Es ist eine Batterie-, Display- und Gehäuselebensdauer von mindestens 6 Jahren zu garantie-

ren. Falls längere Lebensdauern möglich sind, so ist anzugeben welche Lebensdauer darüber

hinaus garantiert wird. Ebenso ist der Inhalt der Garantie detailliert zu beschreiben.

Die Zähler müssen auf konventionellen Prüfständen prüfbar sein (für Annahme-, Stichproben-,

und Befundprüfung). Sollten hierfür zusätzliche Komponenten benötigt werden, so sind diese

ebenso anzubieten.

Bei dem angebotenem Zählertyp muss ein Qualifikationsverfahren zur Stichprobenprüfung

durchgeführt und möglichst bereits bestanden worden sein, so dass diese gem. GM-VA SPV

Abschnitt 4.3 geprüft werden können und die Verlängerung um eine halbe bzw. volle Eichfrist

(in Abhängigkeit vom Ergebnis der Stichprobe) möglich ist. Sollte das Qualifikationsverfahren

noch laufen, so ist auch dies, inkl. des voraussichtlichen Endes, anzugeben.

Falls möglich ist eine Garantie des Erfolgs der 1. Stichprobenprüfung zur Verlängerung der

Eichfrist anzubieten.

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Die Zähler müssen überflutbar und uneingeschränkt für die Montage in Zählerschächten geeig-

net sein. Es ist anzugeben, bis zu welcher maximalen Überflutungshöhe die Funkmodule noch

senden, bzw. ggf. empfangen können.

Die Zähler müssen mindestens für einen Umgebungstemperaturbereich von +5 bis +50°C zuge-

lassen sein, sowie für mechanische Umgebungsbedingungen mindestens die Klasse M1 und

für elektromagnetische Umwelteinflüsse mindestens die Klasse E1 besitzen. Die Strömungspro-

filempfindlichkeitsklasse muss U0/D0 sein.

Die Zähler müssen ein integriertes Funkmodul zur Kommunikation besitzen. Für die Funkmodu-

le in den Zählern ist die Reichweite auf dem freien Feld und in verschiedenen Einbausituationen

anzugeben.

Es sind Preise für ggf. zusätzlich erforderliche Soft- und Hardwarekomponenten für eine Para-

metrierung der Zähler anzugeben. Der Betrieb und die Verfügbarkeit ggf. erforderlicher Soft-

und Hardwarekomponenten muss für 12 Jahre sichergestellt sein.

Es ist anzugeben, welche Werte die Zähler intern abspeichern und ausgeben können

a) über Funk (ggf. in Abhängigkeit vom eingestellten Kommunikationsmodus)

b) lokal (z.B. über optische Schnittstelle und ggf. über Kurzstreckenfunkauslesung).

Sollte die Auslesung weiterer Daten vor Ort möglich sein (z.B. eines internen Datenloggers), so

ist anzugeben, wie diese Auslesung erfolgen kann (z.B. NFC oder optische Schnittstelle) und

welche Daten hier ausgelesen werden können.

  1. Transport, Verpackung und Entsorgung

Die jeweils geltenden behördlichen Anforderungen an den Transport von Lithiumbatterien sind

einzuhalten. Alle genutzten Verpackungseinheiten sind entsprechend der gesetzlichen Anforde-

rungen zu kennzeichnen. Außerdem sind alle für den beim Auftraggeber zu berücksichtigenden

internen Transport und die Lagerung der Zähler relevanten Anforderungen schriftlich anzuge-

ben.

Es ist ein Konzept zur Rücknahme und Entsorgung der Zähler und deren Komponenten nach

deren Einsatzdauer (insbesondere der Batterien) vorzustellen.

Die Verpackung der Produkte hat so zu erfolgen, dass eine hygienische Beeinträchtigung, Be-

schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer Funktion während des Transportes und bei der

Lagerung auszuschließen ist.

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Alle verwendeten Verpackungsmaterialien sind auf Wunsch des Auftraggebers vom Lieferanten

kostenlos zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei allen Verpackungsgebinden

ist – unabhängig von der Gebindegröße – immer die entsprechende Gefahrstoffkennzeichnung

und der darin enthaltene Nummernkreis (als Klartext „Nummer von“ und „Nummer bis“ und ent-

sprechenden Barcodes) anzugeben.

Ggf. anfallende Teillieferungen besitzen immer einen durchgängigen Nummernkreis.

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