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Lieferung von elektrischer Energie 2027 - 2029
für die Gemeinde Wallerfangen
Leistungsbeschreibung
Vergabestelle/ Gemeinde Wallerfangen Auftraggeber: Fabrikplatz 66798 Wallerfangen
Verfahrensbetreuung: AGSTA - Umwelt GmbH Haldenweg 24 66333 Völklingen
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Lieferung von elektrischer Energie 2027 - 2029 für die Gemeinde Wallerfangen Leistungsbeschreibung
Inhaltsverzeichnis Seite 1 GEGENSTAND DER AUSSCHREIBUNG .......................................................... 3 2 VERTRAGSBEDINGUNGEN ............................................................................. 3 3 KRITERIEN FÜR DIE VERGABE ....................................................................... 3 3.1 Wertungs-/ Zuschlagskriterien ................................................................................. 3 4 TECHNISCHE SPEZIFIKATION ......................................................................... 4 4.1 Durchführung der Lieferung ..................................................................................... 4 4.2 Messeinrichtungen .................................................................................................. 4 4.3 Eigenerzeugungsanlagen ........................................................................................ 4 5 ANGEBOTSPREISE ........................................................................................... 4 6 RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN ............................. 5 ANLAGEN ................................................................................................................... 6
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1 GEGENSTAND DER AUSSCHREIBUNG
Der Auftraggeber schreibt die Lieferung von elektrischer Energie im Rahmen eines Offenen Verfahren gem. § 15 VgV aus. Ausgeschrieben wird die Lieferung von 100 % regenerativ erzeugtem Ökostrom, welcher aus einem Strom-Mix besteht, der
• mindestens 30 % regenerativ erzeugtem Ökostrom mit Regionalnachweis (gem. § 79a EEG 2023) sowie • 100 % im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes registrierter Ökostrom beinhaltet. Die Lieferzeiten sind den Ausführungsfristen (Formblatt 634) zu entnehmen. Mit der Zuschlagserteilung kommt mit dem Auftraggeber ein Liefervertrag für die Abnahmestellen zustande, die in der Leistungsbeschreibung bzw. der Übersicht mit den Abnahmestellen genannt sind. Die Lieferung von elektrischer Energie erfolgt im Rahmen eines All-inclusive-Vertrages (Lieferung einschließlich Netznutzung).
2 VERTRAGSBEDINGUNGEN
Es gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen:
• Das Angebot des Auftragnehmers. • Die dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren schriftlich erteilten Auskünfte und Mitteilungen. • Die Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung). • Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen. • Sämtliche Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. • Als Gerichtsstand wird der Sitz des Auftraggebers festgelegt. Es werden nur Angebote ohne Mengenklausel akzeptiert. Es findet eine Gesamtvergabe aller Abnahmestellen statt. Wenn der Auftraggeber im Laufe der Vertragslaufzeit im geringen Umfang zusätzliche Abnahmestellen eröffnet, sollen diese zu dem Preis der anderen Abnahmestellen der entsprechenden Titel mit in den Vertrag aufgenommen werden. Bei einer Schließung von Abnahmestellen werden diese aus dem Vertrag entnommen. Bei der Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit erforderlich, erhält der Auftragnehmer zur Abwicklung der Netznutzung eine Vollmacht zur Vorlage beim Netzbetreiber.
3 KRITERIEN FÜR DIE VERGABE
3.1 Wertungs-/ Zuschlagskriterien Es werden nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem zum Zeitpunkt der Angebotsfrist günstigsten Gesamtwert erteilt. Der Gesamtwert errechnet sich aus dem voraussichtlichen Jahresverbrauch für den ausgeschriebenen Zeitraum und dem angebotenen Angebotspreis (reiner Energiepreis).
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Aufgrund der Binde-/ bzw. Zuschlagsfrist ist der Energiepreis (ct/kWh) für den Vertrag der gemäß Indexierung ermittelte Energiepreis.
4 TECHNISCHE SPEZIFIKATION
4.1 Durchführung der Lieferung Die genannten Abnahmestellen sind mit elektrischer Energie zu beliefern. Die Lieferung erfolgt mit der jeweils angegebenen Nennspannung über das öffentliche Netz entsprechend dem Bedarf an der jeweiligen Abnahmestelle. Es gelten die technischen Bestimmungen des jeweiligen Netzbetreibers. Die angegebenen Verbrauchs- und Leistungswerte stellen lediglich einen Orientierungsrahmen dar und sind keine verbindlichen Abnahmemengen bzw. - größen. Die Übergabestelle ist die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des Verteilnetzbetreibers und der jeweiligen Kundenanlage. Alle mit der Aufnahme und Durchführung der Lieferung der einzelnen Abnahmestellen verbundenen Leistungen sind durch den Aufragnehmer zu erbringen. Dies betrifft insbesondere:
• Netznutzung (Abschluss der erforderlichen Netznutzungsverträge mit dem Netzbetreiber) • Bereitstellen der erforderlichen elektrischen Leistung an der jeweiligen Abnahmestelle und Lieferung der elektrischen Energie • Messung der Verbrauchs- und Leistungsdaten und Abrechnung. 4.2 Messeinrichtungen Die Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten erfolgt grundsätzlich mit den vorhandenen Messeinrichtungen, soweit durch den Netzbetreiber keine anderen als die vorhandenen Messeinrichtungen gefordert oder zur Abrechnung der Lieferung erforderlich werden. 4.3 Eigenerzeugungsanlagen Der Auftraggeber ist berechtigt Eigenerzeugungsanlagen zu betreiben. Dieser zeigt das beabsichtigte Inbetriebnahme-Datum mindestens 3 Monate vorher beim Bieter an.
5 ANGEBOTSPREISE
Die Angebotspreise sind an den dafür vorgesehenen Stellen in das Preisblatt einzutragen. Änderungen oder Ergänzungen des Preisblattes sind unzulässig. Als Angebotspreis ist der reine Energiepreis anzugeben. Um die Bindefristrisiken der Bieter in dem Zeitraum vom Angebotsstichtag bis zum Tag des endgültigen Zuschlages niedrig zu halten, gleitet der abgegebene Festpreis (AP0) in diesem Zeitraum nach folgender (EEX-) börsenindizierten Formel: 𝐴𝑃 = 𝐴𝑃0+((𝐵𝑎𝑠𝑒2−𝐵𝑎𝑠𝑒1)+(𝑃𝑒𝑎𝑘2−𝑃𝑒𝑎𝑘1))/2
Legende
| AP | Energie-Arbeitspreis (Vertragspreis) |
|---|---|
| AP0 | Am Stichtag abgegebener Angebotspreis |
| Base1 | EEX Phelix Baseload Year Future ein Tag vor Angebotsfrist |
| Base2 | EEX Phelix Baseload Year Future am Tag der Zuschlagserteilung |
| Peak1 | EEX Phelix Peakload Year Future ein Tag vor Angebotsfrist |
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Peak2 EEX Phelix Peakload Year Future am Tag der Zuschlagserteilung
Für die Wertung der Angebote ist die Angabe des AP0 maßgeblich. Base und Peak entsprechen den EEX-Settlementpreisen (s. www.eex.de) für Phelix- Baseload und Phelix-Peakload des Lieferzeitraums für den Index 1 ein Tag vor Angebotsfrist und für den Index 2 am Tag der Zuschlagserteilung. Der endgültige Energie-Arbeitspreis wird abschließend auf Basis des EEX-Settlement Preises des endgültigen Zuschlagtages fixiert, sofern der Zuschlag bis 12:00 Uhr erfolgt ist. Wird der Zuschlag nach 12:00 Uhr erteilt, wird der finale Energie- Arbeitspreis auf der Basis des EEX-Settlement Preises des folgenden Börsentages fixiert. Der Vertragspreis wird mit Cent/ kWh berechnet und wird nach drei Stellen nach dem Komma im kaufmännischen Sinne gerundet1. Die anzugebenden Preise verstehen sich zuzüglich:
• Aller Steuern, Abgaben und Umlagen und gegebenenfalls zukünftiger Steuern, Abgaben und Umlagen • Netzentgelte • Eventuell anfallende Aufschläge des Netzbetreiber für Niederspannungsmessung bei Anschluss in Mittelspannung • Kosten für Messung, Abrechnung und Zählerdatenbereitstellung durch den Netzbetreiber • Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze) • Konzessionsabgaben Die gesetzlichen Mehrkosten aus Steuern, Abgaben oder Umlagen sind in ihrer jeweils geltenden Höhe zusätzlich zu zahlen. Sollten durch den Gesetzgeber weitere Steuern, Abgaben oder Umlagen auf die Lieferung von elektrischer Energie eingeführt werden bzw. sich diese ändern, können diese vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sobald diese Gültigkeit erlangen und sofern kein Befreiungstatbestand erfüllt wird. Der Auftragnehmer liefert die elektrische Energie im Rahmen eines All-inclusive- Vertrages (Lieferung elektrischer Energie, einschließlich Netznutzung und Messstellenbetrieb). Da die Angebotspreise die Netzentgelte noch nicht enthalten, sind die Netzentgelte gemäß den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gültigen, veröffentlichten Netzentgelte des für die jeweilige Abnahmestelle zuständigen Verteilnetzbetreibers dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ohne Aufschlag zu berechnen. Sofern der Netzbetreiber bei der Abrechnung einen Kommunalrabatt gewährt, ist dieser entsprechend zu berücksichtigen.
6 RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Rechnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Es gelten die gesetzlichen Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind für jede Abnahmestelle gesondert zu erstellen. Rechnungsempfänger ist der Auftraggeber. Jede Rechnung hat insbesondere Angaben zu den Verbrauchsdaten (in kWh) sowie den Entgelten gemäß Preisblatt zu enthalten. Rechnungen für Abnahmestellen mit
1 Ist die Zahl an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine: 0,1,2,3 oder 4 wird abgerundet. 5,6,7,8 oder 9 wird aufgerundet.
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Leistungsmessung haben zusätzliche Angaben zur gemessenen Leistung (in kWh) zu enthalten. Für Abnahmestellen mit Leistungsmessung wird monatlich eine Rechnung anhand der tatsächlich gelieferten Verbrauchsmengen erstellt. Im Voraus Abschlagszahlungen für Abnahmestellen mit Leistungsmessung zu erheben, ist nicht zulässig. Bei Abnahmestellen mit Standardlastprofil sollte die Abrechnung kalenderjährlich erfolgen, wobei monatlich gleichbleibende Abschlagsbeträge vorzusehen sind. Sofern der Netzbetreiber dem Auftragnehmer Zählerstände mitteilt, sind diese in den Rechnungen auszuweisen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer pro Abnahmestelle einen für den Einzelfall zu benennenden Rechnungsempfänger mitteilen. Zur Erleichterung der internen Buchhaltung des Auftraggebers ist bei allen Rechnungen ein Rechnungskennzeichen in Form eines Geschäftszeichens oder einer Haushaltsstellennummer vorzusehen. Der Auftragnehmer hat in jeder Rechnung die einzelnen Preisbestandteile separat auszuweisen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Wunsch für alle Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung und Fernauslesung die Daten der registrierenden Leistungsmessung ohne Berechnung weiterer Kosten auf elektronischem Wege zur Verfügung.
ANLAGEN
• Abnahmestellen Straßenbeleuchtung • Abnahmestellen kommunale Liegenschaften (SLP) • Abnahmestellen kommunale Liegenschaften (RLM)
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