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Merkblatt für Aufbauhersteller.pdf

Lieferung eines Staffellöschfahrzeugs zur Vegetationsbrandbekämpfung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.09.2026, 08:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Merkblatt für Aufbauhersteller von Feuerwehrfahrzeugen

Die nachfolgenden Informationen dienen der reibungslosen Abwicklung von Lieferaufträgen für Feuerwehrfahrzeuge an hessische Kommunen und werden im Auftragsfall Vertragsbestandteil.

1 Sofern ein Fahrgestell beigestellt wird, hat es der Auftragnehmer als Eigentum der Kom- mune (bei Landesbeschaffungsaktionen als Eigentum des Landes Hessen) zu kennzeich- nen, es sicher zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern. Es ist bei der Anlieferung auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit für den erteil- ten Auftrag zu prüfen und auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren.

2 Sofern die feuerwehrtechnische Beladung vom Auftraggeber für die Anpassung der Lage- rungen und Abnahme durch den Technischen Prüfdienst Hessen (TPH) angeliefert wird, ist sie als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen, sicher zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern.

3 Nach der Fertigstellung ist das Fahrzeug dem TPH zur Abnahme im Herstellerwerk vorzu- stellen, der im Auftrag des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimat- schutz sowie der Unfallkasse Hessen tätig wird. Dabei ist folgendes zu beachten:

3.1 Alle für die Durchführung der Abnahmeprüfung nach den einschlägigen Normen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein. Dem TPH muss es auch ermöglicht werden, das Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeugs bei einer Probefahrt auf öffentlichen Straßen selbst auszuprobieren. Eine Einrichtung zur Durchführung der statischen Kippprüfung muss bei Bedarf verfügbar gemacht wer- den können.

3.2 Für die Abnahme wird grundsätzlich die rechnerische Gewichtsbilanz zugrunde ge- legt. Sie basiert auf dem gewogenen Leergewicht nach StVZO des fertig ausgebauten Fahrzeugs und ist dem TPH vorzulegen. Ausschließlich für die örtliche Zusatzbela- dung können die tatsächlichen Gewichte herangezogen werden.

3.3 Das Fahrzeug ist mindestens drei Wochen vor dem gewünschten Termin zur Ab- nahme zu melden. Sofern mehrere Fahrzeuge für hessische Kommunen gefertigt wer- den, sind sie nach Möglichkeit für die Abnahme zusammenzufassen.

3.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung durch den TPH ist kostenlos. Ist eine Ab- nahme durch das Verschulden des Auftragnehmers nicht möglich oder muss die Prü- fung wegen gravierender bzw. zu vieler Mängel abgebrochen werden, sind für alle weiteren Abnahmeprüfungen die tatsächlich entstehenden Kosten, mindestens jedoch eine Kostenpauschale von 400,00 € durch den Auftragnehmer an die Fa. medical air- port service GmbH (mas) zu entrichten.

3.5 Bei einer Entfernung von bis zu 600 km zwischen dem Herstellerwerk und dem Sitz des Auftraggebers werden keine Reisekosten für den TPH erhoben. Bei größeren Ent- fernungen sind vom Auftragnehmer anteilige Reisekosten an die Fa. mas zu entrich- ten, die im Einzelfall zu erfragen sind.

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3.6 Der TPH muss die unproduktiven Reisezeiten und die Reisekosten möglichst gering halten. Er ist daher gehalten, Abnahmen mehrerer Hersteller aus einer Region mög- lichst zusammenhängend durchzuführen, wodurch mitunter kurze Wartezeiten für ei- nen Abnahmetermin entstehen können.

3.7 Auftragnehmer in nichtdeutschsprachigen Staaten müssen dem TPH während der Ab- nahme kostenlos eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zur Verfügung stellen und den gesamten Schriftverkehr in deutscher Sprache abfassen.

4 Alternativen bei der Schaumausrüstung

4.1 An Stelle der nach Norm vorgesehenen Mehrbereichsschaummittel (Zumischrate 3 %) darf auf Wunsch auch ein für die Brandklasse B geeignetes Schaummittelkonzentrat (Zumischrate 1 %) in Kanistern mitgeführt werden, wenn der Z-Zumischer nach DIN 14384 dafür angepasst ist und keinerlei Einschränkungen in der Funktionalität gegen- über der herkömmlichen Ausrüstung zu erwarten sind. Der mitgeführte Schaummittel- vorrat darf im gleichen Verhältnis verringert werden. Zielvorgabe, sofern normativ nichts Anderes gefordert: Schaumabgabe über die Zeitdauer von mindestens 10 Mi- nuten bei Nenndurchfluss des größten mitgeführten Schaumrohrs.

4.2 An Stelle eines nach Norm vorgesehenen Z-Zumischers nach DIN 14384 ist auch die Verwendung eines so genannten Turbinenzumischers zulässig, der an einen vorhan- denen Druckabgang angekuppelt oder fest in einen zusätzlichen Druckabgang inte- griert werden kann. Das Schaummittel darf in diesem Fall auch in einem fest einge- bauten Schaummitteltank im Fahrzeug mitgeführt werden. Dann ist aber sicherzustel- len, dass auch weiteres Schaummittel z.B. in Kanistern nachgeführt und zugemischt werden kann. Einsatztaktische Einschränkungen im Vergleich zu der herkömmlichen Schaumausrüstung dürfen nicht entstehen.

5 Fest aufgebaute Wasserwerfer bzw. Schaum-Wasserwerfer sind grundsätzlich nur an Fahr- zeugen zulässig und abnahmefähig, bei denen sie normativ vorgeschrieben oder ausdrück- lich für zulässig erklärt worden sind. Dies gilt auch für eine vorbereitende Verrohrung.

6 Eine Auslieferung ist erst nach mängelfreier Abnahme durch den Technischen Prüfdienst und den Auftraggeber zulässig. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Abnahmebe- richt des Technischen Prüfdienstes vorzulegen.

Erreichbarkeit des Technischen Prüfdienstes Hessen ab 04.02.2015: medical airport service GmbH, Hessenring 13a, D-64546 Mörfelden-Walldorf E-Mail: Fahrzeugabnahme@medical-gmbh.de

Die vorstehenden Hinweise werden anerkannt:


Datum, Unterschrift des Bieters bzw. Name der/des Erklärenden bei elektr. Verfahren

Vordruck: Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz, Stand: 2024 Seite 2 von 2

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