1 - Vorwort zur Leistungsbeschreibung RW Gersfeld.pdf

Lieferung eines Rüstwagens, von Rollcontainern und Rettungsgeräten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 30.10.2026, 14:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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Ausschreibung der

Stadt Gersfeld (Rhön)

über

einen Rüstwagen RW

nach DIN EN 1846 (Teil 1 bis 3), Entwurf DIN 14502, Teil 2 und DIN 14555-3 (Ausgabe 11/2019)

Vorwort zur Leistungsbeschreibung

Vorbemerkungen:

  1. Die Stadt Gersfeld (Rhön) (Hessen, Landkreis Fulda) beschafft für die Feuerwehr Gersfeld einen neuen Rüstwagen des Typs RW. Neben den Anforderungen nach DIN EN 1846, Entwurf DIN 14502, Teil 2 und DIN 14555, Teil 3 ist besonders auf die Wendigkeit, Entnahmefreundlichkeit und Manövrierfähigkeit sowie leichte Bedienbarkeit zu achten.

  2. Aus den vorgelegten Angebotsunterlagen muss eindeutig erkennbar sein, dass die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Anforderungen erfüllt werden. Es müssen Angaben über die Konstruktion und die dafür vorgesehenen Werkstoffe sowie über die Fertigungsmethoden ausführlich dargestellt werden. Sofern alternative Werkstoffe, Konstruktionen oder Fertigungsmethoden angeboten werden, sind deren Vorteile gegenüber den genannten Forderungen der Leistungsbeschreibung zu begründen. Fehlende Unterlagen oder Angaben werden nach Maßgabe des § 56 VgV nachgefordert.

  3. In der Leistungsbeschreibung werden die Geräte, Ausrüstungs- und Zubehörteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, genannt.

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  1. Die Gleichwertigkeit von Alternativprodukten ist durch entsprechende Nachweise darzustellen. Für einen Teil der Produkte des Leistungsverzeichnisses sind Alternativangebote möglich. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten: ➢ bei zwingend vorgegebenen Markenartikeln sind keine Alternativangebote zulässig, ➢ ist eine Position mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen, kann der Bieter ein dem Leitfabrikat gleichwertiges Produkt anbieten. Die Gleichwertigkeit ist durch den Bieter nachzuweisen. Ansonsten erfolgt keine Wertung des Alternativangebotes. Auf dem technischen Datenblatt zum jeweiligen Los sind Fabrikat und Artikelbezeichnung zweifelsfrei anzugeben. ➢ für alle Positionen, zu denen kein bestimmtes Fabrikat genannt wurde, wird eine Qualität erwartet, die für den täglichen Gebrauch geeignet ist und in einem angemessenen Preis-Leistungsverhältnis stehen muss.

Produkte, die der Feuerwehr nicht bekannt sind, müssen ggf. auf Anforderung durch den Auftraggeber vom Bieter auf eigene Kosten am Standort der Feuerwehr vorgeführt werden. In diesem Falle ist eine Referenzliste über die bisher hergestellten feuerwehrtechnischen Aufbauten auf diesem Fahrgestell gemäß den o. g. DIN-Normen beizufügen. Neben dieser „Allgemeinen Leistungsbeschreibung“ sind die weiteren Ausführungen und Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Positionen zu erfüllen und zu beachten.

  1. Das Angebot muss in deutscher Sprache ausgeführt werden.

  2. Die Preise sind in der Leistungsbeschreibung (Excel) in EURO netto anzugeben. Die Preise gelten für alle Leistungen, Löhne und Gehälter samt Zulagen aller Art sowie für Lohnnebenkosten (Fahrtkosten, Wegegelder, Unterkunftskosten usw.) für Betriebsentsandte und für die an der Verwendungsstelle eingestellten Arbeitskräfte, sofern in der Leistungsbeschreibung/im Leistungsverzeichnis nicht anders erwähnt. Die Preise gelten unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden. Die Angabe der Zeit der Lieferung oder Leistung, der Zahl, des Maßes oder Gewichtes, des Einzelpreises und die genaue Bezeichnung der Ware darf bei keinem Rechnungsposten fehlen. Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch den Empfänger innerhalb von 30 Tagen. Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der ordnungsgemäßen Rechnung (mit bestätigtem Lieferschein), jedoch nicht vor dem Tag der vollständigen Abnahme und der Übergabe des Fahrzeugs am Erfüllungsort. Weiter ist vor jeder Zahlung an den Auftragnehmer das uneingeschränkte Eigentum des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer zu bestätigen und einzuräumen. Ein vom Bieter gegebenenfalls eingeräumtes Skonto erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen, außer der Bieter hat in seinem Angebot ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen.

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Bei Instandsetzung außerhalb der Gewährleistung sind Materialkosten, Arbeitszeit und Stundenlohn getrennt zu erläutern.

  1. Preisgleitklausel für das Los 1 „Fahrgestell und Aufbau“: Zu dem im Angebot angegebenen Angebotspreis für das Fahrgestell und dem ebenfalls im Angebot anzugebenden Angebotspreis für den Auf-/Aus-/Umbau werden von dem Auftraggeber der jeweilige Preisindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte GP 579 29 10 41 (Lastkraftwagen mit Selbstzündung) und GP 582 29 2 (Karosserien, Aufbauten und Anhänger) des Statistischen Bundesamtes zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe ermittelt und festgehalten.

Anhand der Preisindizes festzustellende Kostenänderungen führen zu einer Anpassung des zu zahlenden Preises zu dem unten beschriebenen Zeitpunkt, sofern die Preisänderung mehr als fünf Prozent (5 von 100) des Angebotspreises beträgt.

Nach der Lieferung des Fahrgestells an den Aufbauhersteller wird anhand GP 579 29 10 41 (Lastkraftwagen mit Selbstzündung) der für das Fahrgestell zu zahlende Preis ermittelt und als Abschlagszahlung beglichen. Das heißt, weicht der Preisindex zum Zeitpunkt der Auslieferung um mehr als fünf Prozent von dem zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung festgehaltenen Indexwert ab, wird der Angebotspreis um die Differenz in Prozent erhöht oder abgesenkt. Voraussetzung für die Abschlagszahlung sind die schriftliche Eingangsbestätigung und die Prüfung auf Vollständigkeit durch den Aufbauhersteller sowie die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II an den Auftraggeber. Eine Bürgschaft wird hierfür nicht verlangt. Zur Sicherung des Auftraggebers ist diesem innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung des Fahrgestells an den Aufbauhersteller eine schriftliche Übereignungs- bzw. Überlassungserklärung über das Fahrgestell vorzulegen. Mit der Zahlung geht das Eigentum am Fahrgestell, frei von Rechten Dritter und Eigentumsvorbehalten, auf den Auftraggeber über. Der Aufbauhersteller verwahrt das Fahrgestell bis zur Übergabe des fertiggestellten Fahrzeugs für den Auftraggeber. Die Gewährleistungs- und Garantiefristen für das Fahrgestell beginnen mit der Gebrauchsabnahme des fertiggestellten Fahrzeugs.

  1. Auf technisch sinnvolle Mehr- bzw. Sonderausstattung ist hinzuweisen. Sie sind gesondert anzubieten und ggf. zu begründen. Ebenso sind vom Leistungsverzeichnis abweichende Ausführungen und Weiterentwicklungen anzugeben.

  2. Sollten Leistungsmerkmale aus technischer Sicht nicht möglich sein, ist auch hierauf hinzuweisen. Diese Angaben sind nicht bewertungsrelevant. Eine Nichterfüllung von Musskriterien führt dagegen zum Ausschluss des Angebots, wenn nicht im Rahmen einer Bieterfrage darauf hingewiesen wurde, dass das Leistungsmerkmal aus technischer Sicht nicht möglich ist.

  3. Die Beschaffung ist in 3 Lose geteilt:

  • Los 1 – Fahrgestell / feuerwehrtechnischer Aufbau

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  • Los 2 – Rollcontainer
  • Los 3 – Rettungsgeräte Holmatro

Zur Vermeidung von Schnittstellenproblemen werden Fahrgestell und Aufbau zusammengefasst (s. u.a. Fachempfehlung DFV-FE-44-2025 vom 19.09.2025, Hinweise zur Losaufteilung des Bayer. Innenministeriums vom 20.04.2018).

Angebote können für ein Los, mehrere Lose oder alle Lose abgegeben werden. Die Lose werden getrennt gewertet und vergeben. Für jedes angebotene Los sind sämtliche Einzelpreise vollständig anzugeben. Unvollständig bepreiste Lose werden nicht gewertet.

  1. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Auslieferung der StVZO der Bundesrepublik Deutschland, dem neuesten Stand der Technik, dem neuesten Fahrzeugentwicklungsstand des Auftragnehmers, anerkannten Regeln der Technik, Vorschriften über elektr. Anlagen (VDE-/DIN-Normen), den UVV und allen mitgeltenden weiteren Regeln, Vorschriften, Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

  2. Das Fahrzeug ist nach StVZO abzunehmen. Die feuerwehrtechnische Abnahme ist unter Berücksichtigung der jeweils anzuwendenden Landesvorschrift für den Aufbauhersteller verpflichtend und die festgestellten Mängel sind in Absprache mit dem Auftraggeber zu beseitigen.

  3. Alle im Laufe der Projektrealisierung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abgestimmten Detailplanungen und ggfs. notwendigen Änderungen zum Auftrag müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.

  4. Nach Auftragserteilung treffen sich verantwortliche Vertreter des Auftraggebers mit verantwortlichen Vertretern der Auftragnehmer zu einer Auftragsbesprechung. Danach sind vor Baubeginn ein Beladeplan und ein Protokoll dieser Besprechung zur Genehmigung vorzulegen. Das Protokoll hat der Auftragnehmer spätestens 2 Wochen nach der Auftragsbesprechung dem Auftraggeber zuzuleiten.

  5. Die Auftragnehmer aller Lose verpflichten sich, nach der Zuschlagserteilung alle technischen Detailabstimmungen und die Verträglichkeit bzw. die notwendigen Schnittstellen zwischen den Losen ohne weitere Mehrkosten für den Auftraggeber vorzunehmen. Die Federführung obliegt dem Auftragnehmer des Loses 1. Über eventuell auftretende Probleme ist der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftragnehmer des Loses 1 hat den Eingang des Fahrgestells schriftlich dem Auftraggeber zu bestätigen und das Fahrgestell zu kontrollieren, abzunehmen und zu verwiegen. Das Wiegeprotokoll ist anschließend an den Auftraggeber zu übermitteln. Weiter hat der Auftragnehmer des Loses 1 den Liefertermin der Ausrüstung mit den jeweiligen Auftragnehmern abzustimmen und zu überwachen.

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  1. Das Einhalten der in dieser Leistungsbeschreibung enthaltenen Regeln, Vorschriften und Normen kann durch den Auftraggeber, vertreten durch seinen/seiner Beauftragten zusammen mit einem oder mehreren verantwortlichen Vertreter/n der an der Herstellung des Fahrzeuges beteiligten Firmen am Herstellungsort überprüft werden. Eine im zeitlichen Zusammenhang stehende stichprobenartige Überprüfung der Rohbau- und Gebrauchsabnahme bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber kann sich jederzeit kurzfristig über den Stand der Arbeiten, die Einhaltung der Qualitätsforderungen und die Arbeitsgeräte am Herstellungsort beim Auftragnehmer informieren.

  2. Die Beauftragten des Auftraggebers führen unter Anwesenheit des Beauftragten des Auftragnehmers am Herstellungsort eine stichprobenartige Rohbauabnahme durch. Der Termin für die Rohbauabnahme muss so gewählt werden, dass alle tragenden Konstruktionen sowie der Einbau von festinstallierten Aggregaten besichtigt werden können, bevor Verkleidungen montiert sind. Über die Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Mängel, die bei der stichprobenartigen Rohbauabnahme vom Auftragnehmer nicht festgestellt oder nicht beseitigt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden.

  3. Nach Fertigstellung aller Arbeiten erfolgt vor der Auslieferung am Ort des Auftragnehmers eine Gebrauchsabnahme. Die Gebrauchsabnahme sowie die Auslieferung können zusammen terminiert werden. Alle Kosten zur Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel gehen uneingeschränkt zu Lasten des Auftragnehmers. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist rechtzeitig (mind. zwei Wochen vorher) zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Über die Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Das Protokoll ist dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen.

  4. Für das Auftragsgespräch, die Rohbau- und die Endabnahme werden zwischen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer sowie ggf. dem beratenden Dienstleistungsunternehmen in gemeinsamer Abstimmung fixe Termine vereinbart. Sollten nach fester Zusage Terminverschiebungen von Seiten des Auftragnehmers zu Mehrkosten (Umbuchungs- und Stornierungsgebühren) führen, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen.

  5. Bei der Fahrzeugabholung ist das Fahrzeug mit voll aufgetanktem Fahrzeugkraftstofftank zu übergeben. Ebenso sind alle Geräte und Aggregate aufgetankt und mit den erforderlichen Kraftstoffen und sonstigen Betriebsmitteln / Schmiermitteln zu übergeben.

  6. Die Fahrzeugbatterien dürfen bei Abnahme des Fahrgestells nicht älter als 12 Monate sein (Produktionsdatum). Sämtliche Batterien und Akkus aus dem

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Lieferumfang der Beladung dürfen bei Abnahme des fertiggestellten Fahrzeuges nicht älter als 12 Monate sein (Produktionsdatum).

  1. Alle Werte sind so anzugeben, dass diese eingehalten werden können oder im Zuge des Nachmessens am gelieferten Gerät im Rahmen einer zulässigen Abweichung von 5 % liegen. Geforderte Mindest- oder Maximalwerte dürfen nicht unter- oder überschritten werden. Hier gilt die zulässige Abweichung in die begrenzte Richtung nicht. Ca.-Angaben dürfen in einer Spanne von +/- 10% rangieren.

  2. Änderungen, die sich aus der Projektrealisierung oder aufgrund fehlender Zulieferungen ergeben, sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu machen.

  3. Das Fahrzeug muss bei der Übergabe an die Feuerwehr mängelfrei sein. Mängel, die bei der stichprobenartigen Gebrauchsabnahme vom Auftraggeber nicht festgestellt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden, d.h., das Fahrzeug ist ggfs. bei der Feuerwehr abzuholen und nach der Mängelbehebung wieder anzuliefern (die entstehenden Kosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen).

  4. Die Kosten der An- und Abreise, Unterbringung und Verpflegung, die für den/die Beauftragten des Auftraggebers bei Überführung zu Reparaturen/Nachbesserungen innerhalb der Gewährleistungsfrist und bei Rohbau- bzw. Fertigbauabnahme entstehen, gehen zu Lasten der/des Auftragnehmer/s. Die Kosten, die für die Beauftragten des Auftraggebers (6 Personen) beim Auftragsgespräch, der Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme entstehen, gehen zu Lasten der/des Auftragnehmer/s: Unterbringung in einem Mittelklasse-Hotel (ab einer Entfernung von 200 km zum Auftraggeber) und gutbürgerlicher Verpflegung; ggf. über mehrere Tage (z. B. bei der Fahrzeugübernahme/- Abholung). Für die Fahrzeugabholung und Unterweisung am Sitz des Auftragnehmers des Loses 1 sind die Kosten für 6 Personen anzusetzen. Die Kosten für die Einweisung in die Fahrzeug- und Aufbautechnik am Sitz des Auftraggebers für mindestens 10 Personen (1 Tag) sind anzugeben.

  5. Auf evtl. notwendige Ausnahmegenehmigungen ist bei Angebotsabgabe schriftlich hinzuweisen. Ausnahmegenehmigung(en), auf die nicht hingewiesen wurde, sind durch den Auftragnehmer beizubringen. Ebenso sind seitens des Auftragnehmers zu vertretende Ausnahmegenehmigungen durch diesen beizubringen. Evtl. entstehende Kosten gehen dann zu seinen Lasten.

  6. Der Bieter hat bei Unklarheiten, die sich aus den Vergabeunterlagen ergeben sollten, den Auftraggeber über die Vergabeplattform zu kontaktieren und die Unklarheiten über Bieterfragen zu klären. Weiter hat der Bieter bei aus seiner Sicht unsinnigen Forderungen oder technisch fragwürdigen Sachverhalten ebenfalls Klärung über Bieterfragen zu verlangen. Auch hat der Bieter darauf hinzuweisen, wenn aus seiner Sicht Bauteile / Gegenstände in der Leistungsbeschreibung fehlen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des

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Fahrzeuges oder der Beladungsgegenstände notwendig erscheinen. Im Zweifel ist auch hier über eine Bieterfrage Aufklärung zu fordern. Sollten Bauteile / Beladungsgegenstände sich später als fehlend herausstellen, die offensichtlich benötigt werden, und wurde der Auftraggeber darauf nicht im Rahmen des Vergabeverfahrens hingewiesen, so hat der Bieter die Kosten zu tragen, um das Fahrzeug / den Beladungsgegenstand dem Einsatzzweck entsprechend herzustellen.

  1. Der Hersteller übernimmt die volle Produkthaftung gem. den gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Sicherheit der Bauteile: Sicherheit vor Gefahren durch Mängel eines Bauteiles oder des technischen Systems. Bei entsprechenden Konstruktionen muss insbesondere die Zustimmung des Fahrgestellherstellers zur Ausführung des Hilfsrahmens vorliegen.

  3. Funktionssicherheit: Sicherheit vor Gefahren durch mangelnde Funktion von Bauteilen und Arbeitssystemen. Ausführung entsprechend dieser Leistungsbeschreibung. Fachgerechte Arbeit. Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre vom Tag der Gebrauchsabnahme an gerechnet. Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie von mindestens 6 Jahren für den Durchrostungsschutz. Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Mangel während der Rohbau- oder Gebrauchsabnahme bereits bestand, jedoch bei der stichprobenartigen Abnahme nicht erkannt wurde.

  4. Ausführliche technische Unterlagen und Prospektmaterial in deutscher Sprache sind dem Angebot beizufügen.

  5. Die Angebote sind ausschließlich auf den beigefügten Formularen der Leistungsbeschreibung abzugeben. Sofern Nebenangebote zugelassen sind, können diese mit Mehrpreis-/Minderpreisangaben auf separaten Angebotsblättern abgegeben werden.

  6. Bei Übergabe des Fahrzeuges sind Verlaufspläne der gesamten Elektroversorgung, Hydraulikleitungen, Pneumatikleitungen sowie dazugehörige Schaltpläne in Papier- und digitaler Form auszuhändigen.

  7. Bei der Fahrzeugabnahme durch den Auftraggeber ist eine Wiegung des Fahrzeugs durchzuführen. Das Fahrzeug muss hierbei in vollbeladenem Zustand sein (alle Geräte betriebsbereit verlastet, alle Tanks gefüllt). Die zu ermittelnden Werte sind:

  • Achslast Vorderachse
  • Achslast Hinterachse
  • tatsächliches Gesamtgewicht

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  • Gewicht linke Fahrzeugseite
  • Gewicht rechte Fahrzeugseite
  1. Die Verteilung der Gewichte auf Vorder- und Hinterachse ist so zu gestalten, dass optimales Fahrverhalten gewährleistet ist.

  2. Bei der Übergabe müssen folgende Unterlagen ausgehändigt werden:

  • Beschreibungen und Bedienungsanleitungen für Fahrzeug (Motor/Fahrgestell/Aufbauten), vom Fahrzeugmotor angetriebene Aggregate sowie mitgelieferte Geräte (Funk, Hydraulik usw.) jeweils in 2-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form (Dateiformat z.B. pdf, alle Dokumente) auf einem USB-Stick
  • Gewichtsbilanz - Wiegekarte
  • Abnahmeprotokoll des TÜV
  • Abnahmeprotokoll nach Landesabnahme
  • Fahrzeugbrief
  • Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVZO durch die zuständige Behörde, soweit erforderlich
  • Bestätigung über die Durchführung einer Ablieferungsinspektion durch den Auftragnehmer (nicht älter als 1 Monat beim Ablieferungstermin)
  • Fahrzeug-Checkheft (Wartungsheft)
  • Garantiekarten für Fahrzeug und mitgelieferte Aggregate und Geräte
  • Geräteprüfkarten, -bücher, soweit erforderlich
  • notwendige CD oder sonstige Datenträger zur Durchführung von Reparaturen
  • Benutzerhandbuch (wie bei Auftragsvergaben des Bundes üblich), in dem ausführliche Darstellungen zu folgenden Punkten niedergelegt sind in Papier- und digitaler Form:
  1. Sicherheit
  2. allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges
  3. Beschreibung und Bedienung der Ausrüstung
  4. Anhang, bestehend aus:
  • Schaltplänen
  • Stückliste
  • Beladeliste
  • sonstige wichtige Hinweise

Das Benutzerhandbuch ist 1-fach im Original mit farblichen Darstellungen sowie in digitaler Form (Dateiformat z.B. pdf, alle Dokumente) auf einem USB- Stick auszuliefern oder per Online-Zugang zu garantieren.

  1. Alle nicht ausführbaren Forderungen sind deutlich kenntlich zu machen. Werden Forderungen in der Auftragsbestätigung anerkannt, so sind sie ohne jeden Abstrich auszuführen. Werden Forderungen trotz Bestätigung endgültig nicht ausgeführt, kann der Gesamtauftrag zurückgezogen werden.

  2. Der Auftraggeber behält sich vor, aus finanziellen Gründen auf die Ausführung einzelner Positionen zu verzichten.

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  1. Für jedes angebotene Los ist eine verbindliche Lieferzeit in Monaten ab Auftragsvergabe anzugeben (Los 1 in den Datenblättern, Los 2 und Los 3 in der Leistungsbeschreibung). Dies gilt für Einzellose sowie für gemeinsam vergebene Lose. Folgende Höchstlieferzeiten ab Auftragsvergabe dürfen nicht überschritten werden: Los 1 – Fahrzeug fertiggestellt: 48 Monate; Los 2 – Rollcontainer: 24 Monate; Los 3 – Rettungsgeräte Holmatro: 24 Monate. Die Lieferzeit wird nicht gewertet. Die angebotene Lieferzeit wird Vertragsbestandteil. Kommt/kommen der/die Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, hat/haben er/sie für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % der Abrechnungssumme, höchstens jedoch 5 % der Abrechnungssumme, an den Auftraggeber als Konventionalstrafe zu zahlen. Die Berechnung der Vertragsstrafen wird dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die aufgekommenen Vertragsstrafen innerhalb von 30 Kalendertagen zu erstatten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen fällige Zahlungsansprüche des Auftragnehmers berechtigt.

  2. Der Lieferant der Rettungsgeräte (Los 3) hat den Liefertermin mit dem Aufbauhersteller abzustimmen. Kommt der Lieferant der Rettungsgeräte mit der Lieferung in Verzug und kommt es dadurch zu Verzögerungen beim Aufbauhersteller, so sind etwaige Kosten des Aufbauherstellers vom Lieferanten der Rettungsgeräte zu tragen.

  3. Weist die erbrachte Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber kurzfristige Vertragserfüllung durch Nachbesserung verlangen.

Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-/Material-, Fracht- und Überführungskosten zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Teile, die er durch andere ersetzt, zu seinen Lasten zurückzunehmen.

Werden durch die Nachbesserung zusätzlich vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, müssen auch diese Kosten einschl. der anfallenden Kosten für die benötigten Materialien, Betriebs- und Verbrauchsmittel (z.B. Schmierstoffe) vom Auftragnehmer getragen werden.

  1. Der Auftragnehmer des Loses 1 verpflichtet sich, die Leistungen aus den weiteren Losen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit, unbeschädigte Anlieferung (Sichtprüfung) zu prüfen und, soweit notwendig, einer fachgerechten Zwischenlagerung zuzuführen. Die Übernahme ist dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die entsprechenden Gegenstände stellen einen noch zu beziffernden Wert dar, den der Auftragnehmer des Loses 1 hinsichtlich des wirtschaftlichen Untergangs zu versichern hat. Auch vom Auftraggeber beigestellte Beladungsteile sind ebenfalls zwischenzulagern und zu versichern. Die von der Feuerwehr eventuell beigestellten und angelieferten Ausrüstungsgegenstände sind bei der Rohbaubesprechung durch den Auftragnehmer des Loses 1 zu vermessen und zu verwiegen. Die Gerätehalterungen müssen so angebracht und ausgeführt sein, dass diese

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Ausrüstungsgegenstände bei der Fahrzeugabnahme in den entsprechenden Gerätehalterungen verlastet werden können.

  1. Der Auftragnehmer der Rettungsgeräte (Los 3) hat sämtliche Rettungsgeräte in Absprache mit dem Aufbauhersteller zu beschriften (Etiketten o.ä.), wenn der Aufbauhersteller dies wünscht und die Beschriftung an den Auftragnehmer der Rettungsgeräte sendet. Alle Rettungsgeräte sind in Absprache mit dem Aufbauhersteller so zu kennzeichnen, dass eine leichte Zuordnung für den Aufbauhersteller möglich ist.

  2. Für das gesamte Fahrzeug (voll beladen mit sämtlichen Ausrüstungsgegenständen, Betriebsstoffen -vollgetankt- etc.) ist eine aussagefähige und detaillierte Gewichtsbilanz zu erstellen. Diese muss neben der Lastverteilung auf Vorder- bzw. Hinterachse auch die Lastverteilung links/rechts (Gesamt und VA bzw. HA) berücksichtigen. Alle Personen sind grundsätzlich mit je 90 kg zu berücksichtigen.

  3. Vom Bieter des Loses 3 (Rettungsgeräte) ist zu prüfen, ob alle elektrischen Betriebsmittel der DIN 14530-8, Punkt 6.2, entsprechen. Bei Bedarf sind die entsprechenden Leitungen und Stecker entsprechend der DIN auszutauschen.

  4. Es ist eine aussagekräftige Energiebilanz des angebotenen Fahrzeugs zu erstellen. Dabei sind folgende Rahmenparameter zu berücksichtigen:

a) Berücksichtigung aller elektrischen Verbraucher aller Lose. b) Leistung der Lichtmaschine bei Leerlaufdrehzahl Fahrzeugmotor. c) mindestens 20% Leistungsreserve. d) Betriebszustände: Standort, Anfahrt, Einsatzort (2 h), Rückfahrt

  1. Für das angebotene Fahrzeug ist vom Bieter des Loses 1 für das Angebot ein Beladeplan eines vergleichbaren Fahrzeuges zu erstellen. Aus der tabellarischen Übersicht sollen die vorgesehenen Lagerungsorte und aus der Zeichnung die Anordnung der Ausbauten im angebotenen Fahrgestell ersichtlich werden. Nach Auftragserteilung ist vom Bieter des Loses 1 ein Beladeplan des bestellten Fahrzeuges zu erstellen. Aus der tabellarischen Übersicht müssen die vorgesehenen Lagerungsorte und aus der Zeichnung die Anordnung der Ausbauten im angebotenen Fahrgestell ersichtlich werden. Die Tabelle und die Zeichnung sind dabei explizit auf das angebotene Fahrgestell mit dem angebotenen Aufbau und den Beladungsgegenständen nach den weiteren Losen zu beziehen. Sämtliche Beladungsgegenstände sind im Fahrzeug zu verbauen. Sollten Gegenstände aus Platz- oder Gewichtsgründen nicht verlastbar sein, so ist darauf hinzuweisen. Für jeden Beladeplanentwurf im Laufe des Projektfortschritts ist mit jedem Freigabestand eine aktuelle Gewichts- und Energiebilanz zu erstellen und beizufügen.

  2. Die Beladung ist grundsätzlich in betriebsbereiten und zusammengebauten Zustand an den Auftraggeber zu übergeben. Dies kann entweder durch den Lieferanten der Beladungsteile oder durch den Aufbauhersteller erfolgen.

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Beladungsteile, die direkt an den Auftraggeber geliefert werden sollen, sind durch den Lieferanten in betriebsbereiten Zustand zu versetzten (z.B. Zusammenbau einer in einzelnen Baugruppen gelieferten Motorkettensäge usw..).

  1. Die Positionen, die unbedingt erfüllt werden müssen, wurden durch ein „X“ in der Spalte MUSSKRITERIUM kenntlich gemacht. Die Nichterfüllung von Musskriterien führt zum Ausschluss des Angebotes. Alle darüber hinaus genannten Positionen sollen erfüllt werden. Für die Erfüllung eines Sollkriteriums erhalten Sie Punkte. Wenn Sie diese Position erfüllen können, kreuzen Sie diese bitte in der entsprechenden Spalte an und geben den dazugehörigen Preis an. Dort erfahren Sie auch, wie viele Punkte Sie für die Erfüllung erhalten. Die insgesamt erzielten Punkte werden aufaddiert und als Erfüllungsgrad der technischen Leistungsbeschreibung bewertet. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der beigefügten Bewertungsmatrix.

  2. Anbieter, die bisher noch nicht mit dem Auftraggeber zusammengearbeitet haben, können zur Aufklärung des Angebotes nach dem Submissionstermin vom Auftraggeber aufgefordert werden, innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Aufforderung einen dem ausgeschriebenen Typ vergleichbaren RW der Feuerwehr vorzustellen.

  3. Es ist eine schriftliche Bestätigung einer Elektrofachkraft über den sachgerechten Einbau der elektrischen Anlage (12 V – 400 V) bei der Abnahme beizufügen.

  4. Ein Nachweis über die elektromagnetische Verträglichkeit ist bis zur Abnahme des Fahrzeuges zu erbringen, Störquellen sind zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

  5. Der Bieter muss einen Kundendienst- bzw. Service-Standort für qualifizierte Wartungs- und Umbauarbeiten, Fehlerdiagnosen und Reparaturen von Auf- und Einbauten des ausgeschriebenen Fahrzeugs angeben. Dieses kann der Standort des Herstellers oder ein von ihm vertraglich beauftragtes Unternehmen sein. Bei Fremdfirmen (vom Bieter beauftragter Fachbetrieb) soll es sich um einen im Gewerbe- oder Handelsregister eingetragenen Fachbetrieb aus dem Bereich Kfz-Technik, Karosserie- und/oder Fahrzeugbau handeln. Der Auftraggeber kann bei Bedarf zur Aufklärung und Auswertung des Angebotes einen aktuellen Auszug mit dem Eintrag im Handelsregister des Servicestützpunktes beim Bieter anfordern. In diesem Fall sind vom Bieter mindestens drei positive Referenzen bezüglich der Fremdfirma einzureichen. Der Service-Betrieb muss aufgrund der Anzahl und der Qualifikation der Beschäftigten sowie der technischen Ausstattung mindestens folgende Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers ausführen können:

  • Fehlerdiagnosen,
  • Reparaturen an Auf- und Einbauten inklusive Karosseriearbeiten,
  • Austausch von Ein- und Anbauteilen sowie
  • Umbauten und
  • turnusmäßige Wartungsarbeiten.

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Der Bieter muss die Reparatur-, Wartungs- und Umbauarbeiten benennen, für welche der Service-Betrieb von ihm autorisiert wurde.

  1. Angebotsauswertung/Zuschlagskriterien Los 1

Die Wertung erfolgt ausschließlich nach den nachfolgend genannten Zuschlagskriterien.

Unter Berücksichtigung der Erfüllung der Mindestanforderungen erfolgt eine Vergabe auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf folgende Kriterien:

Preis Folgekosten45 % 5 %max. 900 Punkte max. 100 Punkte
Kundendienst – telefonische Erreichbarkeit, Vor-Ort-Verfügbarkeit, Quantität10 %max. 200 Punkte
Erfüllungsgrad der technischen Leistungsbeschreibung / Gewichtsbilanz40 %max. 800 Punkte

Die Auswertung erfolgt anhand der beigefügten Bewertungsmatrix. Insgesamt können maximal 2.000 Punkte erzielt werden. Die genaue Verteilung der Bewertungspunkte entnehmen Sie bitte den beigefügten Bewertungsmatrizen. Zur Angebotswertung muss die in den Angebotsunterlagen beigefügte Bewertungsmatrix vom Bieter komplett ausgefüllt mit dem Angebot eingereicht werden. Ohne ausgefüllte Bewertungsmatrix kann ein Angebot, abgesehen von den Kriterien „Preis“ und „Erfüllungsgrad technische Leistungsbeschreibung“, nicht bewertet werden und erhält in den Kategorien der Bewertungsmatrizen 0 Punkte.

Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhält den Zuschlag! Bei Punktgleichheit entscheidet der Preis über die Vergabe.

Bewertungskriterium „Angebotspreis/Folgekosten“

Bewertungskriterium „Angebotspreis“ (900 Punkte): Der Bieter, der das preislich niedrigste wertbare Angebot vorlegt, erhält die maximale Punktzahl. Die weiteren Angebote werden wie folgt berechnet:

Der niedrigste Angebotspreis wird durch den zu beurteilenden Preis geteilt. Diese Zahl kleiner 1,0 wird dann mit der maximalen Punktzahl multipliziert.

Bewertungskriterium „Folgekosten“: Die Folgekosten [K] werden nach folgendem Schema berechnet:

K = V t/h

n = Anzahl der notwendigen Wartungen innerhalb von 5 Jahren

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t = Anzahl an Stunden für die Durchführung der Wartung

V = Stundensatz [€/h] t/h

Der Anbieter mit den niedrigsten planbaren Folgekosten erhält die maximale Punktzahl von 100 Punkten. Die weiteren Angebote werden wie folgt berechnet:

Die niedrigsten Folgekosten werden durch die zu beurteilenden Folgekosten geteilt. Diese Zahl kleiner 1,0 wird dann mit der maximalen Punktzahl (100 Punkte) multipliziert.

Bewertungskriterium „Kundendienst - telefonische Erreichbarkeit“ Für die telefonische Erreichbarkeit und Reaktion eines qualifizierten deutschsprachigen Kundendienstes werden je nach Erreichbarkeit an Werk- bzw. Sams-, Sonn- und Feiertagen in Hessen bis zu 60 Wertungspunkte vergeben. Der Kundendienst muss in den durch den Bieter angegebenen Zeiten Störungen, Schäden oder Ausfälle an Fahrzeugein- und -aufbauten telefonisch fachlich aufnehmen und telefonisch Hilfestellung leisten können. Gegebenenfalls schließt dieses einen Reparaturauftrag im Werk ein.

Bewertungskriterium „Kundendienst - Vor-Ort-Verfügbarkeit“ Für die zeitliche Verfügbarkeit eines Kundendienstes vor Ort, der auch in Notfällen tätig werden kann, werden jeweils maximal 60 Wertungspunkte vergeben. Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem nach Verständigung durch den Auftraggeber ein Kundendienst des Bieters oder eines von ihm vertraglich beauftragten Unternehmens am Ort des Auftraggebers eintrifft und Maßnahmen zur Behebung der Störung oder des Schadens einleitet oder veranlasst.

Bewertungskriterium „Kundendienst - Quantität“ Für die Quantität des Kundendienstes können jeweils bis zu 80 Wertungspunkte vergeben werden. Dabei wird die Anzahl der zeitgleich zur Verfügung stehenden Kundendiensttechniker des Bieters oder eines von ihm vertraglich beauftragten Unternehmens bewertet. Für Pos. 2 gilt zusätzlich: Die Servicetechniker müssen für die Auf- und Ausbauten eines RW ausgebildete Mitarbeiter sein.

Bewertungskriterium „Erfüllungsgrad der techn. Leistungsbeschreibung“ Für die Erfüllung jedes Sollkriteriums werden - wie in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen - Punkte vergeben. Es können 700 Wertungspunkte erreicht werden. Zusätzlich sind 100 Wertungspunkte für das niedrigste tatsächliche Gesamtgewicht zu erreichen (Gewichtsbilanz). Maßgeblich ist das Gesamtgewicht des voll beladenen Fahrzeugs laut der mit dem Angebot einzureichenden Gewichtsbilanz. Je angefangene 50 kg Mehrgewicht

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gegenüber dem niedrigsten Gesamtgewicht werden 10 Punkte abgezogen; negative Punkte werden nicht vergeben.

  1. Angebotsauswertung/Zuschlagskriterien Los 2

Unter Berücksichtigung der Erfüllung der Mindestanforderungen erfolgt eine Vergabe auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf folgende Kriterien:

Preis80 %max. 1.600 Punkte
Erfüllungsgrad der technischen Leistungsbeschreibung20 %max. 400 Punkte

Insgesamt können maximal 2.000 Punkte erzielt werden.

Bewertungskriterium „Angebotspreis“

Der Bieter, der das preislich niedrigste wertbare Angebot vorlegt, erhält die maximale Punktzahl. Die weiteren Angebote werden wie folgt berechnet:

Der niedrigste Angebotspreis wird durch den zu beurteilenden Preis geteilt. Diese Zahl kleiner 1,0 wird dann mit der maximalen Punktzahl multipliziert.

Bewertungskriterium „Erfüllungsgrad der techn. Leistungsbeschreibung“ Für die Erfüllung jedes Sollkriteriums werden - wie in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen - Punkte vergeben. Es können 400 Wertungspunkte erreicht werden.

  1. Angebotsauswertung/Zuschlagskriterien Los 3

Unter Berücksichtigung der Erfüllung der Mindestanforderungen erfolgt eine Vergabe auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf folgende Kriterien:

Preis 100 %

Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag.

  1. Ausfüllhinweise: Die Leistungsbeschreibung ist als Excel-Tabelle ausgeführt. In der Spalte „erfüllt j/n“ kann ein „j“ für ja – wird erfüllt, ein „n“ für nein – wird nicht erfüllt eingetragen werden. Positionen, die nicht bepreist werden können, sind mit „0“ in der Spalte „Einzelpreis“ einzutragen. Sollten Erläuterungen zu einer Position erforderlich sein, so sind diese unter Angabe der Pos.nr. auf einem gesonderten Blatt einzureichen.

Stadt Gersfeld (Rhön) - Ausschreibung RW

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