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634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)
Vergabenummer FWF-041/2026-M Maßnahme Beschaffung eines Rüstwagens für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wittlich
Leistung Lieferung eines Fahrgestells mit Aufbau/Ausbau
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Überwachung der Anlieferung
Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat
mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftrag- ten Architekten/Ingenieur getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle
Fahrzeug (komplett) Die Endabnahme und Übergabe des Feuerwehrfahrzeuges finden beim Auftrag- nehmer statt. Weitere Anforderungen finden Sie in der allgemeinen Leistungsbe- schreibung (s. Leistungsverzeichnis).
3 Ausführungsfristen
Lieferung eines Fahrgestells mit Aufbau/Ausbau max. 36 Monate nach Zuschlagserteilung bis spätestens 18.01.2030 (36 Monate nach Ablauf der Bindefrist)
4 Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen
für jede vollendete Woche Prozent für jeden Werktag Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 0,0 Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Ein- zelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
4.4 Kann der Auftragnehmer nachweisen, dass eine Fristüberschreitung nicht durch sein Verschulden entstanden ist, z.B. durch nicht zugelieferte Materialien, Teile oder Fahrgestelle, erfolgt keine Gel- tendmachung einer Vertragsstrafe. Er hat dabei allerdings eindeutig zu belegen, dass die ursächlichen Materialien, Teile oder Fahrgestelle rechtzeitig nach Auftragsvergabe bestellt wurden.
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634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 5 Rechnungen (§ 15)
Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
1 -fach einzureichen.
Auf die verpflichtende Einreichung elektronischer Rechnung wird hingewiesen. Näheres kann der Anlage „Informationen eRechnung“ entnommen werden.
6 Sicherheitsleistung (§ 18)
6.1 Stellung der Sicherheit
Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
7 Zahlungsbedingungen (§ 17)
Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist:
Teilzahlungen in Höhe der Fahrgestellkosten (einschl. der damit in Zusammenhang stehenden Ne- benkosten) werden nach Überführung des Fahrgestells zum Aufbauhersteller zugelassen. Dabei gilt die Teilzahlung nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Für die Höhe des gezahlten Teil-rech- nungsbetrages wird eine Bankbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Geldinstituts verlangt. Im Übrigen wird auf die Regelungen der §§ 17 und 18 VOL/B verwiesen.
8 - frei -
9 Weitere besondere Vertragsbedingungen
9.1 Verbot der illegalen Beschäftigung
Der Auftragnehmer ist vertraglich verpflichtet, Arbeitnehmer-/innen nicht illegal zu beschäftigen.
- Ende der weiteren besonderen Vertragsbedingungen -
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