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2026-020-VV Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur Ausschreibung
Angebot:
Die Ausschreibung wird in ihrem gesamten Inhalt - nebst allen in der Angebotsaufforderung genannten Anlagen und Unterlagen - als bindend anerkannt.
Es gelten ebenso die beigefügten Angebotsbedingungen (Dokument 1a), die bei Angebotsabgabe vom Bieter als verbindlich anerkannt werden.
Preise und Preisgleitklausel
Angebotspreise sind Festpreise, alle Nebenkosten sind in den Gesamtendpreis einzurechnen. Etwaige Preisanpassungen dürfen nur nach den folgenden Regelungen vorgenommen werden:
- Zu dem im Angebot angegebenen Angebotspreis für das Fahrgestell wird der Preisindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte GP 19- 29 (Kraftwagen und Kraftwagenteile, Basis 100=2021) des Statistischen Bundesamtes zum Zeitpunkt der Vergabe festgehalten.
- Zu dem im Angebot anzugebenden Angebotspreis für den Auf-/Aus-/Umbau werden von der Auftraggeberin der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Basis 100=2021) des Statistischen Bundesamtes zum Zeitpunkt der Vergabe festgehalten.
- Anhand der Preisindizes festzustellende Kostenänderungen führen zu einer Anpassung des zu zahlenden Preises zu dem unten beschriebenen Zeitpunkt, sofern die Preisänderung mehr als fünf Prozent (5 von Hundert) des Angebotspreises beträgt.
- Nach der mangelfreien Lieferung des Fahrgestells an den Aufbauhersteller und Abnahme durch den Auftragnehmer wird anhand der o.g. Indizes der für das Fahrgestell zu zahlender Preis ermittelt und beglichen [vgl. auch Abschnitt „Zahlungsvereinbarung“]. Das heißt, weicht der Preisindex zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als fünf Prozent von dem zum Zeitpunkt der Vergabe festgehaltenen Indexwert ab, wird der Angebotspreis um die Differenz in Prozent erhöht oder abgesenkt.
- Nach dem Gefahrenübergang des Gesamtfahrzeuges (mangelfreie Abnahme) wird anhand des o.g. Indizes analog der vorgenannten Regelung der für den Auf- und Ausbau zu zahlender Preis ermittelt.
- Maßgeblich ist jeweils der ermittelte Wert des Vormonates, sofern monatlich möglich, andernfalls der zuletzt veröffentlichte Jahreswert des unter 4. angegebenen Zeitpunktes.
Das Preisblatt am Ende der Leistungsbeschreibung ist vollständig auszufüllen.
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Zahlungsvereinbarungen:
Es gelten die unter „Preise und Optionen“ beschriebenen Preisanpassungsvereinbarungen.
Die Auftraggeberin wird nach erfolgreicher und mangelfreier Auslieferung des Fahrgestells zum Aufbauhersteller die tatsächlichen Fahrgestellkosten gegen Rechnung begleichen. Voraussetzung ist darüber hinaus die Eigentumsübertragung des Fahrgestells an die Auftraggeberin und der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Beschädigungen/Zerstörungen.
Der Restbetrag wird nach erfolgreicher und mangelfreier Abnahme des Fahrzeuges im Herstellerwerk gegen Rechnung beglichen. Eine Vorauskasse oder Anzahlung wird ausgeschlossen.
Projektablauf:
Es findet der unter 1.18 in der LB genannte Projektablauf statt.
Für jeden Termin vor Ort im Herstellerwerk ist durch den Bieter Verpflegung (Getränke/Mahlzeiten) entsprechend der Tageszeit einzuplanen. Für jeden TN ist je Termin die Anzahl der Übernachtungen gem. Leistungsbeschreibung im Einzelzimmer, mind. 3 Sterne Hotel Kategorie, im Angebot einzuplanen.
Die Kosten sind vollständig im Angebotspreis einzuplanen, jedoch separat (insbesondere auf der Rechnung) auszuweisen.
Die Überführung des Fahrzeuges nach Abnahme an den Standort der Feuerwehr findet durch die Feuerwehr statt. Für die Endabnahme ist eine kurze Probefahrt, auch auf öffentlichen Straßen, vorzusehen.
Referenzen
Der Auftrag wird nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Anbieter vergeben. Grundvoraussetzung ist eine Zertifizierung nach ISO9001.
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Es werden nur Bieter zugelassen, die mindestens 2 vergleichbare Aufbauten gebaut und ausgeliefert haben. Der Auslieferungszeitraum darf dabei maximal 3 Jahre vom Vormonat der Angebotsabgabe zurückliegen. Als vergleichbar gelten ausschließlich GW-L & GW-L2 mit einer zGG von mehr als 14,0 t, festem Kofferaufbau und Ladebordwand. Die Referenzliste ist auszufüllen und dem Angebot beizulegen.
Liefertermin, Lieferverzug und Nacharbeiten:
Es ist ein verbindlicher Liefertermin durch den Bieter/die Bieterin anzugeben. Bieter haften als Generalunternehmer auch für den Lieferverzug von Lieferanten und Nachunternehmer. Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt ist ausgenommen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
Für den Fall des Verzuges des Auftragnehmers mit dem genannten Liefertermin verwirkt der Auftragnehmer je Werktag der verschuldeten Terminüberschreitung 0,1 % der Nettoabrechnungssumme, maximal 5 % dieser Nettoabrechnungssumme. Die Summe der Vertragsstrafe wird daher auf insgesamt 5% der Nettoabrechnungssumme begrenzt.
Nacharbeiten, die durch nichterfolgte oder mangelhafte Entnahme resultieren, gehen in voller Höhe zu Lasten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin.
Lieferort/Lieferzeitpunkt:
Für das Fahrzeug gilt als Lieferort das Herstellerwerk des Bieters. Lieferzeitpunkt ist das Datum der mangelfreien Abnahme. Die Abholung bzw. Überführung des Fahrzeugs zum Standort der Feuerwehr erfolgt durch die Feuerwehr.
Ausnahmegenehmigungen:
Sofern für einzelne Anforderungen Ausnahmegenehmigungen vorliegen müssen, macht der Bieter/die Bieterin noch vor Angebotsabgabe darauf aufmerksam. Versäumt der Bieter/die Bieterin die Information, ist er/sie verpflichtet, diese nachträglich eigenständig einzuholen und trägt das Risiko bei den Folgen der Verweigerung.
Der Bieter erklärt sich bei Angebotsabgabe mit den vorgenannten Bedingungen einverstanden.
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