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2026-020-VV Angebotsbedingungen
Beschaffung eines GW-L für die Feuerwehr
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Stelle („Auftraggeberin“) beabsichtigt für die Freiwillige Feuerwehr einen Gerätewagen-Logistik (GW-L) zu beschaffen.
Die Ausschreibung wird durch die BBS Gefahrenabwehrplanung GmbH mittels Auftrags im Namen der Auftraggeberin durchgeführt. Auftraggeberin und Rechnungsempfänger ist die Auftraggeberin.
Die Ausschreibung wird in Form eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb (§14 Abs. 3 Nr. 5 VgV) durchgeführt. Es werden alle geeigneten Bewerber zur Verhandlungsrunde zugelassen. Aufgrund der Umstände des zuvor gescheiterten Offenen Verfahrens soll in den Verhandlungsrunden insbesondere ein Augenmerk über eine technisch sinnvolle und wirtschaftliche Ausführung der maschinellen Zugeinrichtung gelegt werden.
Es gelten neben der VgV zusätzlich die anwendbaren nationalen und landesrechtlichen Vergabevorschriften (GWB, NTVerG in den nach §2 Absatz (3) anwendbaren §§) sowie die VOL/B. Der Bieter erklärt sich bei Angebotsabgabe mit den Verpflichtungen und Vereinbarungen nach §14 und 15 NTVerG einverstanden.
Sollten den Vergabeunterlagen versehentlich veraltete Formularblätter (z.B. veraltete Mindestlohnerklärungen) beigelegt sein, und macht der Bieter nicht vor Angebotsabgabe darauf aufmerksam, so gilt bei Abgabe der Formularblätter automatisch die jeweils gültige Version. Bieter müssen bei Unklarheiten oder widersprüchlichen Vergabeunterlagen die Vergabestelle vor Ablauf der Rückfragenfrist mittels Bieterfrage auffordern diese aufzuklären.
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für sämtliche geforderten Unterlagen, Nachweise oder Dokumente. Sollten einzelne Unterlagen in einer anderen Sprache vorliegen, so behält sich die Auftraggeberin vor, Übersetzungen anzufordern. Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Bieters.
Wir bitten um Abgabe des Angebotes ausschließlich elektronisch in Textform im Vergabeportal zu den dort genannten Fristen.
Eine elektronische Signatur wird nicht verlangt, die Einreichung in Textform ist ausreichend (§126b BGB). Bieter sind für die fristgerechte Einreichung des Angebotes selbst verantwortlich. Die verspätete Einreichung des Angebotes führt zum Ausschluss aus dem Verfahren, es sein denn, der Bieter hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten. Die Regelungen zur Nachforderung bei unvollständigen Angeboten gem. §56 VgV bleiben davon unberührt.
Der Bieter kann sein Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist über das Vergabeportal zurückziehen. Danach ist der Bieter bis zum Ende der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden.
Der Nachunternehmereinsatz ist zugelassen. Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2026-020-VV Angebotsbedingungen
Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VgV. Die Angebote werden unter folgenden Gesichtspunkten geöffnet, geprüft und gewertet:
• Formale Angebotsprüfung (Vollständigkeit)
• Eignungsprüfung der Angebote
• Technische Prüfung der Angebote
• Angemessenheitsprüfung der Preise
• Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
Die Auftraggeberin behält sich eine Prüfung in anderer Reihenfolge ausdrücklich vor, es handelt sich oben nicht um eine zwingende Reihenfolge.
Bei Angebotsabgabe fehlende, nicht wertungsrelevante Dokumente, können nach den Regelungen des §56 VgV von der ausschreibenden Stelle mit einer Frist von max. 6 Kalendertagen nach Aufforderung nachgefordert werden. Darüber hinaus behält sich die Auftraggeberin eine Abfrage im Wettbewerbsregister vor.
Der Zuschlag erfolgt auf das nach dem Bewertungsschema wirtschaftlichste Angebot, kaufmännisch gerundet. Die nicht erfolgreichen Bieter werden über die Zuschlagsabsicht gemäß § 134 GWB vorab informiert. Die Auftraggeberin erhält das Recht auf frühere Zuschlagserteilung als im Vergabeportal angegeben. Es gelten die Fristen des Bieters gerechnet ab ursprünglich vorgesehener Zuschlagserteilung.
Rückfragen sind über das Vergabeportal einzureichen und werden ausschließlich darüber beantwortet. Auskünfte werden nicht erteilt.
Die Bieter haben bei rechtmäßiger Aufhebung der Ausschreibung oder auch bei sonstigen rechtswirksamen Gründen der Nichtvergabe keinen Anspruch auf Angebotskosten.
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2026-020-VV Angebotsbedingungen
Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens, Fristen
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
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der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
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Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
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mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
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ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen u.a. die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB (vgl. vorstehend).
Die AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen; die Vergabekammer soll die Akteneinsicht elektronisch gewähren. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
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