Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK
Standort Deggendorf
Bauvorschrift (BV)
für
Lieferung eines Betriebsfertigen Krananhängers mit Zubehörausstattung
INHALTSVERZEICHNIS
0 ALLGEMEINER TEIL
- Allgemeine Vorbemerkungen 2
0.1 Grundforderungen für Vorschriften
-
- Allgemeines 2
- Fachliche und betriebstechnische Forderungen 3
- Bautechnische Vorschriften
- Allgemeines 2
0.2 Bauabwicklung
0.2.1 Allgemeine Bestimmungen für die Bauabwicklung 4
-
- Bauausführung und Materialien
- Bauausführung 4
- Baustoffe 5
- Lärmbekämpfungsmaßnahmen und Isolierungen 5
- Erprobungen und Abnahmen
- Abnahmevorschriften 5
- Ausführungs- und Ablieferungsunterlagen
- Bauausführung und Materialien
0.5.0 Allgemeines 6
1 TECHNISCHE VORDERUNGEN
1.0 Allgemeine Vorbemerkungen 7,8,9
Beschreibung
0 ALLGEMEINER TEIL
- Allgemeine Vorbemerkungen
- Die Bestimmungen dieser Bauvorschrift gelten grundsätzlich bei der Planung und Ausführung des zu liefernden Schleppers mit Zubehörausstattung
- Ergeben sich in der Bauvorschrift Widersprüche zu den geltenden Fachvorschriften, so sind stets letztere maßgebend
0.1 Grundforderungen und Vorschriften
0.1.0 Allgemeines
(1) Bei dem zu beschaffenden Krananhänger handelt es sich um ein Fahrzeug in der 13 Tonnen-Gesamtgewichtsklasse. Der Krananhänger soll mit einem Z-Kran (Reichweite 5700 mm; Einfachteleskop-Lastmoment brutto ca. 50kNm) mit Zubehör ausgestattet werden.
Die Kipperbrücke ist als 3-Seiten-Kipper Funktion mit 50cm Bordwand sowie einer zusätzlichen Bordwanderhöhung von 50 cm auszuführen und mit den entsprechenden Mindestausstattungen (wie weiter in dieser BV beschrieben) zu versehen.
Sonderangebote (Sondermodelle) bzw. Ausstattungspakete, die die Mindestausstattungsmerkmale beinhalten, können im o.g. Leistungssegment angeboten werden, wenn sie den Mindestanforderungen dieser BV entsprechen.
(2) Der Bieter ist verpflichtet, vor Angebotsabgabe, die technischen Unterlagen (Bauvorschrift, Pläne usw.) auf Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu prüfen.
(3) Die Abfragekriterien (wie weiter in dieser BV beschrieben) werden zur Beurteilung der angebotenen Leistung herangezogen. Die Abnahme und eine Unterweisung des Betriebspersonals entsprechend den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie der BGV D29 und BGV D6 erfolgt bei der Auslieferung des Fahrzeuges beim Auftraggeber. Die entsprechende Dokumentation ist zu erbringen
(4) Die Angebotspreise enthalten alle Haupt -und Nebenkosten, die für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind, soweit die Verdingungsunterlagen nicht Ausnahmen aufführen. Kosten für Versicherungen und Transporte sind in den Angebotspreisen enthalten.
0.1.1 Fachliche und betriebstechnische Forderungen
(1) Der Krananhänger wird für innerbetriebliche Gehölzarbeiten sowie für Verhebe- und Transportarbeiten eingesetzt.
(2) Die Fahrzeugpapiere sind dem Auftraggeber zur eventuellen Zulassung zu übergeben. Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Unterlagen, für eventuelle Eintragungen bei der Zulassung, vorliegen.
(3) Alle zum Betreiben und Unterhalten des Schleppers mit Anbaugeräten erforderlichen Zertifikate, Baumusterprüfungen, Einbaubestätigungen u.a. sowie Bedienungsanleitungen sind in deutscher Sprache zu liefern.
Des Weiteren sind Konformitätserklärungen, TÜV – Abnahmen, Baumusterprüfungsunterlagen u.a. nach EU- Maschinenrichtlinie und Gerätesicherheitsgesetz notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Eine Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung für den Schlepper ist ebenfalls vorzulegen.
Alle beigefügten Unterlagen sind entsprechend aufzulisten. Die Liste ist Bestandteil einer vollständigen Dokumentationssammlung.
0.1.2 Bautechnische Vorschriften
(1) Die Ausführung des Schleppers hat nach den aktuellen bautechnischen Vorschriften zu erfolgen:
-Unfallverhütungsvorschriften
-BG Vorschriften
-Arbeitsstättenverordnung
-Lärm -und Vibrationsschutzverordnung
-DIN, -VDE, -EG-Richtlinien
-StVZO
(2) Der Schlepper muss folgende Forderungen erfüllen:
- übersichtliche, einfache und sichere Bedienung
-Standsicherheit
-wirtschaftlicher Energieverbrauch
-Einhaltung der neuesten Abgasnormen
-Einhaltung aller entsprechenden Lärmparameter*
*der Beurteilungspegel ist ein wesentliches Kriterium für die technische Wertung.
(3) Vom Hersteller sind die entsprechenden Werte zu Lärm und Vibration gemäß der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu liefern.
0.2 Bauabwicklung
0.2.1 Allgemeine Bestimmung für die Bauabwicklung
(1) Alle kleineren nicht ausführlich im Text dieser Baubeschreibung aufgeführten Leistungen, die jedoch sinngemäß zum Umfang der einzelnen Positionen gehören und zur vollen Betriebsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des gesamten Schleppers als Arbeitsgerät notwendig sind, gelten als in den Lieferumfang eingeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Angebotsabgabe einen vorläufigen Ablaufplan mit Lieferterminangabe vorzulegen.
0.3 Bauausführung und Materialien
0.3.1 Bauausführung
(1) Berührungsschutz an heißen und rotierenden Maschinenteilen ist gemäß UVV bzw. nach Angebe und Forderung des Auftraggebers auszuführen.
(2) Rohrleitungen sind vor dem Einbau gründlich zu reinigen, Rohre sind vor Verunreinigungen und Wärmeentwicklung zu schützen.
(3) Alle Verbraucher sind einzeln und absperrbar auszuführen.
(4) Alle Schmiernippel sollen vom gleichen Typ (Kegelschmiernippel nach DIN 71412) und von gleicher Größe sein. Sie sind so anzuordnen, dass sie für das Ansetzen von Hochdruckschmierpressen (wenn erforderlich) gut zugänglich sind.
0.3.2 Baustoffe
(1) Einzubauen sind robuste, fabrikneue und technisch ausgereifte Bauteile, die der geforderten Leistung entsprechen und frei von Materialfehlern sein müssen. Materialien, Bauteile und Anlagen, die umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe (z.B. Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Formaldehyd, Teer, diverse Teer-Ersatzstoffe, Halone, Halon haltige Kabel, Asbest) enthalten oder mit solchen betrieben werden können, dürfen nicht verwendet werden. Tropische Edelhölzer dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.
(2) Von den zu verwendenden Bau- und Hilfsstoffen, wie z.B. Farben, Lösemitteln, Isolierstoffen, Dämmmaterialien, Dichtungen usw. dürfen keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Alternative Stoffe sind grundsätzlich gegenüber Gefahrstoffen gemäß §§ 8 ff Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV) zu bevorzugen (Substitutionsgebot). Sollten dennoch unvermeidbar Gefahrstoffe zum Einsatz kommen müssen, ist dies ab Schutzstufe 2 im Gefahrstoffverzeichnis (Kataster) schriftlich zu begründen und zu dokumentieren (Sicherheitsdatenblatt). Entsprechende Schutzmaßnahmen, wie PSA-Einsatz, Betriebsanweisungen usw. sind dann entsprechend Gefährdungsbeurteilung zu treffen und ebenfalls zu dokumentieren.
(3) Alle Materialien und Ausrüstungsteile müssen den Anforderungen des Fahrzeugbaues, hier Krananhänger-Betriebes, in jeder Weise entsprechen. Sie sind fach- und funktionsgerecht einzubauen.
(4) Metallische Werkstoffe müssen zur Vermeidung von Elektrolytbildung und von Korrosionsschäden aufeinander abgestimmt sein.
(5) Alle zu liefernden bzw. einzubauenden Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.
0.3.3 Lärmbekämpfungsmaßnahmen und Isolierungen
(1) Lärmschutz: sieh unter 0.1.2 Bautechnische Vorschriften- Beurteilungspegel an den Arbeitsplätzen.
(2) Zur Vermeidung von Vibrationsübertragungen auf die einzelnen Rohrleitungssysteme sine flexible Maschinenanschlüsse zu installieren.
(3) Rohrleitungen mit pulsierenden Beanspruchungen sind elastisch zu halten.
0.4 Erprobungen und Abnahmen
0.4.1 Abnahmevorschriften
(1) Der Ort der Abnahme ist Deggendorf (Gelände des Außenbezirk Deggendorf). Hier finden dann auch die Unterweisungen für das Betriebspersonal zur Bedienung und Wartung des Krananhängers statt.
0.5 Ausführungs- und Ablieferungsunterlagen
0.5.0 Allgemeines
(1) Alle Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Bedienungsanweisungen mit Wartungsplänen und Flüssigkeitswechseln (Öl, Kühlwasser) u.a. sind in deutscher Sprache zu verfassen und müssen der tatsächlichen Ausführung entsprechen.
Sie sind, wie unter 0.1.1 Fachliche und betriebstechnische Forderungen bereits aufgeführt, vorzulegen.
1 TECHNISCHE FORDERUNGEN
1.0 Allgemeine Vorbemerkungen
(1) Die geforderten technischen Details zum Krananhänger sind in der nachfolgenden Beschreibung/ Abfrage aufgeführt.
Herstelle/Typ: Bieterangaben:
Krananhänger
Gewichtsbilanz:
Zulässiges Gesamtgewicht: ca. 13.000 kg
Zulassung:
Anhänger Zulassung 40 km/h
Lenkung/ Bereifung:
Hydraulische Lenkdeichsel
LKW- Reifen/ Felge 8 Loch
Bremsen:
Druckluftbremse auf alle 4 Räder wirkend
Zugöse:
Flanschzugöse
D=40mm
T=30
Stützlast 1000kg
Anhängelast 14000kg
Fahrwerk:
Fahrwerk gefedert
Abstützung:
Teleskop Abstützung A-Form
Hydraulische Betätigung über Steuerblock
Kipperbrücke:
Kipperbrücke Maße ca. 4500x2300x2200 ohne Leiter ohne Bordwanderh.
Kipperbrücke bestehend aus Bordwand 500 mm, Formrohrversteifung in Borwandscheuerleiste, Kipplageraufnahme, 4 Paar versenkte Zurrösen, Federhilfe beidseitig
Bordwanderhöhung 50cm
Verladerampe:
Einschübe für Auffahrrampen
Alu Verladerampe
(2) Die geforderten technischen Details zum Kran sind in der nachfolgenden Beschreibung/ Abfrage aufgeführt.
Hersteller/ Typ
Z-Kran
Allgemeine Eigenschaften/ Kennwerte:
Reichweite ca. 5700 mm
Einfachteleskop- Lastmoment brutto ca. 52kNm
Lastmoment netto ca. 40kNm
Hubklasse H1
Beanspruchungsgruppe B4 DIN 15018
Betriebsdruck min. 190bar.
Schläuche im Wipp Arm und Teleskop verlegt
Eigengewicht ca. 1000kg
Eigene Ölversorgung mit fest verbauter Kolbenpumpe
Greifer:
Holzgreifer mit Schlauchsatz (Öffnungsweite 1250mm,
Greiferquerschnitt 0,23qm
Schüttgutgreifer 45 cm breit, Öffnung 120 cm, Vol.125
Pendel:
Pendel für 4,5to Rotator ohne Bremse
Rotator:
Rotator 4.5to
Steuerung:
EHC- Steuerung Danfoss 8-fach mit Funk-Bedienpult
Elektro-Proportionalsteuerung anstelle mech. Steuerblock
Wartung und Inspektion der Punkte (1) und (2):
Stützpunkt für Wartung und Inspektionen
im Umkreis von 30 km um Deggendorf
Vorort Pannenservice