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Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs mit Fahrgestell, Aufbau und Schüttung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 15:15 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Zusätzliche Vertragsbedingungen (EU)

für die Ausführung von Leistungen

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Diese kann im Internet unter www.vergabe.nrw.de eingesehen werden.

1. Art und Umfang der Leistungen (§ 1)

1.1 Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

1.2 Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis der Leistung abgegolten.

2. Änderungen der Leistung (§ 2 Nr. 3)

2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.

2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3. Ausführungsunterlagen (§ 3)

Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrundegelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

4. Ausführung der Leistung (§ 4)

Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

5. Holzprodukte (§ 4)

5.1 Holzprodukte als Bestandteil der Leistung müssen FSC/PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen.

5.2 Der Nachweis der Anforderungen aus Nr. 5.1 ist vom Auftragnehmer bei Anlieferung auf der Baustelle durch Vorlage des Zertifikats von FSC oder PEFC oder eines Gleichwertigkeits- oder Einzelnachweis zu erbringen.

5.3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit –d.h. Übereinstimmung des Zertifikats mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC- bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn zu erbringen.

6. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2), Antikorruptionsklausel

6.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftaggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzuläsige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von dieesem beautragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.

c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

6.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 6.1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichetet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

6.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 6.1 b) oder 6.1 c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

6.4 Die Ziffern 6.1 b) und 6.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08. November 2004“ handelt.

6.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

7. Güteprüfung (§ 12 Nr. 2)

Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die daduch entstandenen Kosten erstattet.

8. Abnahme (§ 13)

8.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

8.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle

  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

9. Mängelansprüche (§ 14)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

10. Rechnung (§ 15)

10.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen, der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

10.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

10.3 Rechnungen sind per Mail an rechnung@stadt-datteln.de zu senden. Im Falle der Beauftragung durch den Kommunalen Servicebetrieb Datteln sind Rechnungen per Mail an rechnung@ksd-datteln.de zu senden.

11. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)

Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen

  • das Datum,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenn Erschwernissen und
  • Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Leistungen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

12. Zahlung (§ 17)

12.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.

12.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.

Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

13. Überzahlungen (§ 17 VOL/B)

13.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich

der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

13.2 Im Fall der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.

Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

14. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlauf verbindlich. Erkläungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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