Besondere Vertragsbedingungen TVgG.dotx

Lieferung eines Abfallsammelfahrzeugs mit Fahrgestell, Aufbau und Schüttung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 15:15 (Europe/Berlin)

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Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen

(BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu vereinbaren die Parteien Folgendes:

1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.

August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich

erklärten Tarifvertrages,

  • eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-

Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung

für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

  • einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar

1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung

unterfällt,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens

diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die

in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1

Absatz 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des

Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen

und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag

vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und

während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens

ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des

Mindestlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I

S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das

gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem

Mindestlohngesetz unterschreitet.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten

Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die

unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches

fallen.

2. Kontroll- und Prüfrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

a) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu

stellen, aus denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen

zweifelsfrei ergibt. Sofern diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt

die Vorlage in anonymisierter Form sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

b) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter

anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus

Ziffer 1. einhalten oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer

Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

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