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Eigenerklärung zur Einhaltung der „Kernarbeitsnormen ILO“
Bieter (Auftragnehmer), Hersteller (Produkthersteller)1 und direkte Zulieferer des Herstellers (ohne aus- schließliche Händlerfunktion)2 der vertragsgegenständlichen Ware [im Folgenden „Prozessbeteiligte“ genannt] haben bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die ent- sprechenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind.3 Soweit nationales Recht eines Landes gilt, in dem eine oder mehrere Kern- arbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, sind die Prozess- beteiligten verpflichtet, den Wesensgehalt der betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten.
Dies bedeutet, dass bei der Auftragsausführung, insbesondere bei der Herstellung der zu liefernden Ware
keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und 4Gefängnisarbeit entgegen dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930, (BGBl. 1956 II S. 641) und dem Über- einkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442) geleistet wird;
allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereini- gungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) und dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) gewährt wird;
keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstam- mung oder der sozialen Herkunft entgegen dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98) vorgenommen wird, die dazu führt, dass die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufgehoben oder beeinträchtigt wird;
männlichen und weiblichen Arbeitskräften entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24) das gleiche Entgelt gezahlt wird;
keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen entgegen dem Überein-kommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) und dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19. Juni 1976 geleistet wird.
1 Als Produkthersteller gilt derjenige, der Hersteller im Sinne von § 4 Abs.1 ProduktHaftG der vertragsgegenständlichen Ware ist. 2 Die direkte Zuliefereigenschaft eines Unternehmens entfällt nicht dadurch, dass ein Unternehmen mit ausschließlicher Händlerfunktion zwischengeschaltet wird. 3 Bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. Die Normen sind online abrufbar unter http://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/kernarbeitsnormen/index.htm 4 unfreiwillige
V-Nr. C.07-06-13
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Ich unterstütze die öffentliche Auftraggeberin bei der Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 1. aufgeführten Anforderungen wie folgt:
Als Bindeglied zwischen Auftraggeberin und den Prozessbeteiligten werde ich auf Verlangen alle dafür erforderlichen Nachweise anfordern und weiterleiten.
Dazu zählen Eigenerklärungen der Prozessbeteiligten, sowie Verweise auf vorliegende Zertifizierungen, Validierungen, Code of Conduct oder Ergebnisse bereits durchgeführter Audits.
Sollten die aufgeführten Nachweise nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird mit der Auf- traggeberin die Möglichkeit einer angemeldeten Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei den Prozessbeteiligten vor Ort geprüft bzw. weitere Maßnahmen abgestimmt.
Anmerkung: Die nachfolgenden Nachweise 1 bis 3 sind gleichwertig. Sie müssen einen Nachweis auswählen. Bitte machen Sie Ihre Auswahl durch Ankreuzen und Ausfüllen der entsprechenden Angaben (soweit erforderlich) deutlich. Ihre Auswahlentscheidung hat keinen Einfluss auf die Wertung.
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Nachweis 1 Der Nachweis wird durch ein aktuelles Siegel, Label oder Zertifikat oder den Nachweis der Mitglied- schaft in einer Initiative gemäß Buchstabe ____ der nachstehenden Liste erbracht werden: a) EICC b) UN Global Compact c) GRI d) FTSE4Good e) BSCI f) SAI
Nachweis 2 Der Nachweis wird durch ein anderes Siegel, Label, Zertifikat, die Mitgliedschaft in einer anderen Initiative oder durch eine sonstige Erklärung eines Dritten erbracht werden:
NACHWEIS DURCH:
AUSGESTELLT DURCH
Dieser Nachweis ist einem Siegel, Label oder Zertifikat der unter Nachweis 1 genannten Liste gleichwertig, da er beinhaltet, dass bei der Herstellung der zu liefernden Waren die „Kernarbeits- normen ILO“ im Umfang von Ziffer 1. eingehalten werden. Der Aussteller des Nachweises ist unab- hängig von meinem Unternehmen, meinen Zulieferern und den Herstellern der Ware. Die Gleichwertigkeit, einschließlich der Unabhängigkeit, kann ich auf Anforderung belegen.5
Nachweis 3 Ich erkläre, dass bei der Herstellung der Ware die „Kernarbeitsnormen ILO“ im Umfang von Ziffer
- eingehalten werden. Dies gewährleiste ich für den Fall der Zuschlagserteilung während der Vertragslaufzeit auch dadurch, dass ich mich regelmäßig über die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung der Ware im Sinne der Ziffer 1. informiere. Bei der Feststellung von Verstößen leite ich Gegenmaßnahmen ein.
ORT, DATUM SIGNATUR ODER STEMPEL MIT RECHTSVERBINDLICHER UNTERSCHRIFT
5 Als weitere Orientierung für die Gleichwertigkeit Ihres Nachweises können beispielsweise die Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): http://www.kompass-nachhaltigkeit.de oder der Verbraucherinitiative e.V.: http://www.label-online.de dienen.
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