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Vertrag
zwischen der Hochschule Magdeburg–Stendal Breitscheidstraße 2 39114 Magdeburg
vertreten durch die Kanzlerin, Frau Nora Küster-Dammaschke, (nachfolgend "HS" genannt)
und
vertreten durch den Geschäftsführer, , (nachfolgend “AN” genannt)
§ 1 Vertragsgegenstand
Der AN übernimmt für die HS folgende Leistungen:
Liefern Auslegen Wechseln von Sauberlaufmatten an der Hochschule Magdeburg-Stendal,
Los 1 Los 2 Erfüllungsorte: Campus Herrenkrug und / oder Campus Stendal Breitscheidstraße 2 Osterburger Straße 25 39114 Magdeburg 39576 Hansestadt Stendal
§ 2 Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrages sind:
a) die Leistungsbeschreibung inklusive Angebot des AN vom , zur Ausschreibung HS-MS-……, Anlage 1,
b) die Auftrags- und Zahlungsbedingungen der Hochschule Magdeburg-Stendal, Anlage 2,
c) der Versicherungsnachweis des ANs, gemäß Angebot vom , zur Ausschreibung HS-MS-…….., Anlage 3,
d) die Hausordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal, einsehbar unter www.h2.de/facilitymanagement,
e) die Vorschriften zum Einsatz von Fremdbetrieben an der Hochschule Magdeburg-Stendal, einsehbar unter www.h2.de/facilitymanagement,
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f) die Brandschutzordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal, als Bestandteil der Regelung für Fremdbetriebe, einsehbar unter www.h2.de/facilitymanagement,
g) Nachweis zum Stundenverrechnungssatz, gemäß Angebot vom , zur Ausschreibung HS-MS-…….. (Anlage 4).
§ 3 Vertragsdauer
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027. Es besteht die Option zur Verlängerung des Vertrages für je ein weiteres Vertragsjahr, längstens bis zum 31.12.2030. Das Wahrnehmen der Option ist schriftlich gegenüber dem AN, unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertrages, zu erklären.
(2) Ungeachtet der Regelung des Absatzes 1 bleibt es den Parteien unbenommen, den Vertrag unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen. Die Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4 Art und Umfang der Leistungen
(1) Das Auslegen und Wechseln der Sauberlaufmatten ist nach dem beiliegenden Leistungsverzeichnis durchzuführen. Ist das Auslegen durch verschlossene Gebäude nicht möglich, so ist dies unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Termin zum Wechsel ist mit den Bereichen Facility Management an den Hochschulstandorten in Magdeburg und Stendal abzustimmen.
(4) Änderungen an der Anzahl der auszulegenden Matten oder an der Häufigkeit der Wechsel der auszulegenden Matten werden dem AN mit benötigter Vorlaufzeit schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Änderungen
(1) Leistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsverzeichnisse sind, sind vom AN nur dann auszuführen, wenn vor Beginn der Ausführungen eine schriftliche Auftragserteilung der HS erfolgt ist. Dies gilt auch für Erweiterungen oder Ergänzungen der Leistungsverzeichnisse.
(2) Die HS behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Leistungsumfang des AN durch einseitige schriftliche Erklärung zu verringern, z. B., wenn am Standort die Objekte nicht oder nur gering genutzt werden.
(3) Die HS behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei langanhaltender feuchter bzw. nasser Witterung einen 14-täglichen Wechsel auch in den Monaten April bis September zu beauftragen. Das kann einzelne aber auch alle Gebäude betreffen und erfolgt nach Absprache und benötigtem Vorlauf.
§ 6 Anforderungen an das Personal
(1) Der AN setzt nur fachkundige, sicherheitsbewusste und zuverlässige Mitarbeiter und Aufsichtführende ein, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Auf Anforderung der HS hat der AN auf seine Kosten ein polizeiliches Führungszeugnis der eingesetzten Mitarbeiter vorzulegen.
(2) Des Weiteren verpflichtet sich der AN, ausschließlich Mitarbeiter einzusetzen, die der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind.
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(3) Der AN hat sich mit den Sicherheitsvorschriften der HS vertraut zu machen und trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter über die Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen belehrt werden und diese einhalten.
§ 7 Haftung
(1) Der AN haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn oder sein Personal während der Arbeiten sowie der Vor- und Nachbearbeitungszeit verursacht werden. Von der Haftung wird er nur befreit, wenn er den Nachweis führt, dass die Schäden von ihm oder seinen Mitarbeitern nicht schuldhaft verursacht worden sind.
(2) Der AN hat die HS unverzüglich über bei der Ausführung der Leistungen eingetretene Personen- oder Sachschäden zu informieren.
(3) Die Haftung der HS für sämtliche dem AN gleich aus welchem Rechtsgrund entstehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Haftung nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines Organs, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen beruht.
§ 8 Durchführung Dienstleistung
(1) Der Hochschule Magdeburg - Stendal ist eine verantwortliche, weisungsberechtigte, vom AN beauftragte Person zu benennen, die im Rahmen des Vertrages Anordnungen und Hinweise der HS verbindlich für den AN entgegennehmen kann.
Der/Die Objektverantwortliche heißt:
und ist ständig unter folgender Rufnummer erreichbar:
(2) Begleitpersonen der Mitarbeiter des AN, insbesondere Kindern, ist der Zutritt zu den Diensträumen nicht gestattet. Weiterhin ist die Mitnahme von Tieren in die Gebäude der Hochschule nicht gestattet.
(3) Schäden aller Art (wie Einbrüche, Diebstähle, Sachbeschädigungen, etc.) sind unverzüglich dem Bereich Facility Management (Haus 2 Raum 1.03) oder dem Wachdienst der Hochschule zu melden.
(4) Eine Haftung der HS für das Abhandenkommen oder die Beschädigung der Sauberlaufmatten wird, sofern diesem nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zuzurechnen ist, ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 9 Qualitäts- und Hygieneanforderungen
Der AN ist frei in der Wahl der Reinigungsmittel. Sie dürfen keine gesundheitsschädlichen Rückstände hinterlassen und müssen umweltverträglich sein.
§ 10 Termine
(1) Die Leistung ist in der Regelarbeitszeit montags bis donnerstags 06:00 – 15:00 und freitags 06:00 – 12:00 Uhr zu erbringen.
(2) Für Schäden, die der HS bei schuldhafter Nichteinhaltung entstehen, ist der AN nach den gesetzlichen Verzugsregeln verantwortlich. Der AN stellt sicher, dass die festgelegten Zeiten nicht nachteilig durch Krankheit, Urlaub und sonstige Ausfälle seiner Mitarbeiter beeinflusst werden.
(3) Ist der AN aufgrund von Ereignissen, die durch höhere Gewalt ausgelöst sind und nicht im Verantwortungsbereich der HS liegen, nicht in der Lage, seine Verpflichtungen zu erfüllen, entfällt für diese Zeit der Zahlungsanspruch.
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§ 11 Abnahme der Leistungen
(1) Mit der Unterzeichnung der Rechnung als sachlich richtig durch die HS, gilt die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen für den dokumentierten Zeitraum als abgenommen. Unabhängig davon hat die HS das Recht, die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen jederzeit zu überprüfen.
(2) Werden Mängel festgestellt, hat der AN diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach deren Anzeige, zu beseitigen.
(3) Kommt der AN seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Mangelbeseitigung nicht nach, hat die HS das Recht, Kürzungen des vereinbarten Entgeltes vorzunehmen oder die Leistung auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen.
§ 12 Versicherungen
Der AN hat über die Dauer des vorliegenden Vertrages das Bestehen eines in der Höhe ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Personen- und Sachschäden zu gewährleisten. Gegenstand der Anlage 3 sind Kopien der einschlägigen Versicherungsverträge. Der AN verpflichtet sich, bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr, der HS einmal jährlich, spätestens am 31. Januar d. J., eine Bestätigung der Versicherer über das Weiterbestehen des jeweiligen Versicherungsschutzes vorzulegen.
§ 13 Vergütung und Zahlung
(1) Mit den angebotenen Preisen je Wechsel sind die Kosten für die Reinigung der Matten, das Aufnehmen der ausgelegten und nunmehr verschmutzten Matten, das Auslegen von sauberen Matten sowie die mit dieser Tätigkeit verbundenen Fahrtkosten, abgegolten.
(2) Die HS übernimmt ausschließlich Tariflohnänderungen (Nachweis zum Stundenverrechnungssatz, gemäß „Gezahlter Lohn“, gilt nicht für AV, KV,…), wobei mögliche Änderungen der Gemeinkosten (Nachweis zum Stundenverrechnungssatz, gemäß „B“) nicht berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Anpassung der jeweiligen Stundenverrechnungssätze und damit der Endpreise erfolgt nach folgendem Schlüssel:
Ändern sich nach Abschluss dieses Vertrages die Lohn- oder Gehaltstarife und die Rahmentarifverträge oder gleichwertige Rechtsvorschriften, so ändert sich der Preis wie folgt:
Lohnkostenanteil ….. % x Änderungssatz ….. % 100
Die Preisänderung ist der HS mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Rechnung
Die erbrachten und abgenommenen Dienstleistungen sind monatlich durch den AN abzurechnen. Die Rechnung ist als Sammelrechnung, die Einzelpositionen aber je Haus, als e-Rechnung prüffähig zu erstellen und an folgende Adresse zu senden:
§ 15 Gewährleistung
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(1) Der AN gewährleistet eine sach- und fachgerechte Ausführung seiner Leistungen.
(2) Die HS ist berechtigt, bei unvollständigen oder unzulänglich ausgeführten Leistungen, angemessene Abschläge von den vereinbarten Preisen vorzunehmen.
§ 16 Allgemeine Regelungen
(1) Die Mitarbeiter des AN haben Gästen, Mitarbeitern und Angehörigen der HS sowie den an der HS tätigen Firmen stets höflich, hilfsbereit, taktvoll und aufmerksam gegenüberzutreten.
(2) Ansprechpartner des AN ist das Team Liegenschaften im Bereich Facility Management (Tel. 0391 - 886 4139) oder der Vertreter (Tel. 0391 - 886 4784).
(3) Der AN erhält die für die Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel und Transponder. Der AN ist nicht berechtigt, von diesen Schlüsseln Ersatzschlüssel anfertigen zu lassen. Die Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust ist die HS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die HS ist in diesem Fall berechtigt, die betroffenen Zylinder auf Kosten des AN auswechseln zu lassen.
§ 15 Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren Magdeburg als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
§ 16 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
Magdeburg,
Nora Küster-Dammaschke Unterschrift und Stempel des AN Kanzlerin und Stempel der HS
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