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Annex 2
Allgemeine Vertragsbedingungen des Deutschen
Evaluierungsins(cid:415)tuts der Entwicklungszusammenarbeit (DEval)
gGmbH
Stand: 2026
Kontakt
DEval Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit gGmbH Fritz-Schäffer-Straße 26
D-53113 Bonn www.DEval.org
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Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Grundsätze und Pflichten ....................................................................................... 32 1.1 Geltungsbereich .................................................................................................................... 32 1.2 Grundsätze integren Verhaltens ............................................................................................ 32 1.3 Qualität der Leistung ............................................................................................................. 32 1.4 Keine projektfremden Interessen / Entscheidungsrecht der AG ........................................... 32 1.5 Verschwiegenheit, Datenschutz und Äußerung gegenüber Dritten ...................................... 32 1.6 Hinweis auf die AG ................................................................................................................ 42 1.7 Veröffentlichungen ................................................................................................................ 52 1.8 Geheimhaltung, Aufbewahrung von Unterlagen .................................................................. 52 1.9 soweit Einsatzort im Ausland: Zusammenarbeit mit anderen Institutionen......................... 52 1.10 Integrität und Sozialstandards ............................................................................................... 52 1.11 Einsatz Künstlicher Intelligenz ................................................................................................ 2
- a. -gilt nur, wenn der AN ein Unternehmen ist, alternativ zu Ziffer 2b – .................................. 62
- b. -gilt nur, wenn der AN eine Einzelperson / freier Experte ist, alternativ zu Ziffer 2a – ......... 72
- Beauftragung von Unterauftragnehmern .................................................................................. 82
- Berichtspflicht ............................................................................................................................ 82
- Nutzungsrechte / Arbeitsergebnisse (inkl. Dokumentation) ..................................................... 92 5.1 Übertragung der Nutzungsrechte .......................................................................................... 92 5.2 Keine entgegenstehenden Rechte Dritter ............................................................................. 92 5.3 Schutzrechtsanmeldungen .................................................................................................... 92 5.4 Beweislast ............................................................................................................................ 102 5.5 Nutzungsrecht zu eigenen Zwecken des AN ........................................................................ 102
- Vergütung ................................................................................................................................ 102 6.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist der Endpreis. ..................................................... 102 6.2 Reisekosten .......................................................................................................................... 102
- Zahlungsbedingungen ............................................................................................................. 102 7.1 bei Dienstverträgen ............................................................................................................. 102 7.2 bei Werkverträgen ............................................................................................................... 112 7.3 Nichtleistung / verspätete Leistung ..................................................................................... 112 7.4 Verjährung ........................................................................................................................... 112
- Kündigung ................................................................................................................................ 112 8.1 Dienstvertrag ....................................................................................................................... 112 8.2 Werkvertrag ......................................................................................................................... 112
- Abtretungsverbot .................................................................................................................... 112
- Haftung der AG ........................................................................................................................ 122
- Teilnichtigkeit ........................................................................................................................... 122
- Änderungen / Schriftform ....................................................................................................... 122
- Erfüllungsort / Gerichtsstand .................................................................................................. 122
- Vertragsbestandteile ............................................................................................................... 122
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- Allgemeine Grundsätze und Pflichten
1.1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für Verträge zur Durchführung von und Teilnahme an Projekten, Pro- grammen und sonstigen Leistungen. Der Auftragnehmer (AN) hat im Rahmen der Leistungserbringung klar zum Ausdruck zu bringen, dass er die Aufgabe(n) im Rahmen eines vom DEval als Auftraggeberin (AG) finanzierten Projekts durchführt.
1.2 Grundsätze integren Verhaltens
Der AN und die ggf. von ihm eingesetzten Fachkräfte handeln stets unparteilich und als loyale Berater. Der AN nimmt Auf- träge, bei denen wegen der Art des Auftrags oder aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zu Drit- ten ein Interessenkonflikt für ihn absehbar ist, nur nach vorheriger Abstimmung mit der AG an. Entsteht der Interessenkonflikt im Verlauf eines bestehenden Auftragsverhältnisses, legt der AN dies unverzüglich offen und stimmt das weitere Vorgehen mit der AG ab. Der AN versichert, dass keine der für die Erbringung der Leistung eingesetzten Fachkräfte mit den zu evaluie- renden Vorhaben bisher beruflich befasst war und dass bei keiner Fachkraft ein Interessenkonflikt aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen vorliegt. Alle mit der Evaluierung beauftragten Personen verpflichten sich, gemäß berufsständischen Grundsätzen zu agieren. Hierzu zählen insbesondere Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Der AN verpflichtet sich, vor Abschluss der Leistungen aus diesem Vertrag bzw. Abnahme keine Aufträge, die im Zusammenhang mit den überprüften Vorhaben stehen, anzunehmen. Bei der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ist die AG zur sofortigen Kündigung nach Ziffer 8.2 berechtigt.
1.3 Qualität der Leistung
1.4 Die zu erbringenden Leistungen müssen dem anerkannten Stand und den anerkannten Regeln der in Frage kommenden Wissenscha(cid:332)en und der Technik sowie der geltenden entwicklungspoli(cid:415)schen Konzep(cid:415)on der Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Die DEval-Leitlinien für die gute wissenscha(cid:332)liche Praxis sind zu befolgen. Der anerkannte Stand für Evaluierungen des DEval richtet sich an den DeGEval Standards aus. Für den interna(cid:415)onalen Bereich sind die Standards von OECD-DAC maßgeblich. In allen an- deren Dienstleistungsbereichen sind bestehende berufsständische Standards und Grundsätze anzuwenden. Bei Uns(cid:415)mmigkeiten ist es Aufgabe des AN, eine inhaltliche Klärung mit der AG herbeizuführen. Der AN gewährleistet die Verwertbarkeit der Dienstleistung. Keine projek(cid:414)remden Interessen / Entschei- dungsrecht der AG
Der AN darf bei der Durchführung des Auftrags keine projektfremden Interessen verfolgen. Bei Meinungsverschiedenheiten konzeptioneller Art hat die AG das Recht der endgültigen Entscheidung.
1.5 Verschwiegenheit, Datenschutz und Äußerung gegenüber Dri(cid:425)en
Sämtliche Daten und sonstige Informationen, die dem AN bei oder im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie sind ausschließlich für Zwecke der Durchführung des Auftrags (Evaluierung und wissenschaftliche Forschung) zu verarbeiten. Eine Verwendung solcher Daten zu eigenen Zwecken des AN ist unzulässig. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO (Da- tenschutz-Grundverordnung). Die Vertragsparteien beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die einschlägi- gen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Gesetze.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN erfolgt nur auf Weisung der AG, es sei denn, der AN ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der AN unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der AN der AG diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses untersagt.
Erfolgt die Erhebung personenbezogener Daten durch den AN auf Weisung der AG im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, ist die AG primär dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Datenerhebung datenschutzkonform erfolgen kann, insbesondere durch Einholung erforderlicher Einwilligungserklärungen der betroffenen Personen. Den AN trifft in diesem Fall lediglich eine sekundäre Hinweispflicht gegenüber der AG, sofern Weisungen der AG oder die damit ver- bundene Verarbeitung offensichtlich gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt; § 29 DS-GVO bleibt unberührt. Er- hebt der AN demgegenüber personenbezogene Daten eigenverantwortlich, ohne dass eine Auftragsverarbeitung nach Wei- sung der AG vorliegt, oder erhebt er Daten ohne Personenbezug und überlässt diese der AG, gelten für solche Daten die Regelungen der Ziffer 5.1.1 und 5.2 dieser AVB entsprechend; der AN trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung dafür, dass die Erhebung rechtmäßig erfolgt und er über hinreichende Rechte an den Daten verfügt, um sie an die AG zu übertragen.
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Informationen, die einer durch Rechtsvorschrift geregelten besonderen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, werden nur unter Wahrung der entsprechenden Geheimhal- tungspflichten für die Evaluierung herangezogen und verwertet. Dies umfasst insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, d. h. Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind und bei denen ein berechtigtes In- teresse an der Geheimhaltung besteht. Entsprechendes gilt für dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen, die dem AN im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, insbesondere im Rahmen von Evaluierungen mit Bezug zu Finanzie- rungspartnern (z. B. KfW), bekannt werden; solche Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließ- lich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. AG weist den AN auf spezielle Geheimhaltungs-/ Vertraulich- keitspflichten im Rahmen der jeweils durchzuführenden Evaluierung gesondert hin.
Die Vertragsparteien verpflichten ihre Beschäftigten auf Vertraulichkeit im Sinne der DS-GVO, sowie sonstiger Geheimhal- tungs- und Verschwiegenheitspflichten sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. Diese Verpflichtung wird do- kumentiert und besteht ausdrücklich auch nach Beendigung/Erfüllung des Vertrages fort.
Der AN ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der AN verpflichtet sich technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DS-GVO zu treffen, um bei der Datenverarbeitung ein angemessenes Da- tenschutz- und Datensicherheitsniveau zu gewährleisten. Insbesondere hat der AN die seinem Zugriff unterliegenden Sys- teme gegen unbefugte Kenntnisnahmen Dritter zu schützen. Der AN ergreift die für diese Vorkehrungen notwendigen Maß- nahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik , der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Um- stände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Der AN überprüft die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnah- men regelmäßig auf ihre WIrksamkeit und passt diese nach Bedarf an. Er wirkt insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen hin. Außerdem ergreift er sonstige Maßnahmen zum Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern (Unterauftragnehmern) entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.
Der AN hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen AG und AN getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der AN hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Ver- tragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisa- torischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Die AG ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheitsanforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens 5 Werktagen zu überprüfen. Hat die AG den konkreten Verdacht einer Verletzung von Datensicherheitsan- forderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat der AN der AG zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen zu gewähren.
Der AN verpflichtet sich, die Datenverarbeitung nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland be- darf der vorherigen Zustimmung der AG und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standardvertragsklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
Die AG ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der AN ist verpflichtet, die AG bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der AN hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an die AG erteilt werden, damit diese insbesondere ihren Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
Der AN ist verpflichtet, der AG jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertrag- lichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen der AG, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der AN im Auftrag ded AG verarbeitet.
1.6 Hinweis auf die AG
Die Gestaltung von projektbezogenen Geschäftspapieren, Präsentationen und sonstigen projektbezogenen Informationsun- terlagen des AN ist mit dem Ansprechpartner bei der AG abzustimmen. In jedem Fall muss ein Hinweis auf die AG erfolgen. Dabei ist auch das Logo des DEval zu verwenden. Das Logo des DEval erscheint dabei in mindestens gleicher Größe wie das
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des AN, außerdem sind Name und Rolle der AG sowie der Geldgeber in angemessener Weise zu benennen. Die AG hat das Recht, den Hinweis auf den AN bei projektbezogenen Geschäftspapieren, Präsentationen und sonstigen projektbezogenen Informationsunterlagen des AN abzulehnen.
1.7 Veröffentlichungen
Projektbezogene Veröffentlichungen durch den AN bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Eine kurze Darstel- lung des Auftrags und des Tätigkeitsrahmens für die Öffentlichkeitsarbeit bedarf keiner Zustimmung der AG. Im Zweifel ist die Information der AG einzuholen, ob eine bestimmte Information als zustimmungspflichtige Veröffentlichung zu behandeln ist. In jedem Fall ist die AG in angemessener, im Einzelnen mit der AG abzustimmender Weise als Auftraggeber zu benennen. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen nicht enthalten sein.
1.8 Geheimhaltung, Au(cid:297)ewahrung von Unterlagen
Alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandenen, erlangten oder bekannt gewordenen Daten, Unterlagen und Arbeitsergebnisse dürfen Dritten durch den AN nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Weiterübermittlung der (personenbezogenen) Daten und vertraulichen Informationen an Unterauftragnehmer. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der AG ist jedwede Weiterleitung von Daten, Unterla- gen und Arbeitsergebnissen an Dritte unzulässig. Personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen (einschließlich dem Bankgeheimnis unterliegender Informationen) sind vom AN spätestens zwölf Monate nach Abschluss bzw. Abnahme des jeweiligen Evaluierungsberichts nach Wahl der AG entweder vollständig und rückinformations- sicher zu löschen bzw. zu vernichten oder an die AG zurückzugeben; die Löschung bzw. Vernichtung ist der AG auf Verlangen nachvollziehbar nachzuweisen. Im Übrigen sind Arbeits-/Leistungsergebnisse vom AN in der Regel 10 Jahre nach Abschluss der Tätigkeit des AN aufzubewahren und auf Verlangen der AG zur Einsichtnahme zu übergeben.
1.9 soweit Einsatzort im Ausland: Zusammenarbeit mit anderen Ins(cid:415)tu(cid:415)onen
Der AN muss sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Einsatzlandes bemühen. Während der Vertrags- dauer hat sich der AN jeglicher Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Einsatzlandes zu enthalten, insbesondere auf dem Gebiet der Politik, der Religion sowie der Sitten und Gebräuche.
Der AN verpflichtet sich zur angemessenen Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung, mit anderen im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit im Einsatzland tätigen Sachverständigen und mit der im Einsatzland in offizieller Mission tätigen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland sowie mit den Repräsentanten und Fachkräften multilate- raler Organisationen, soweit sie die Projekttätigkeit beeinflussen.
1.10 Integrität und Sozialstandards
A. Gewährt oder bietet der AN oder einer seiner Fachkräfte oder Vertreter einem Mitarbeiter oder einem Angehörigen oder einer sonstigen nahestehenden Person der AG ein Geschenk oder sonstigen Vorteil im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung des Auftrages an, ist der AG zur sofortigen Kündigung des Vertrages nach 8.2 der AVB berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der AN oder einer seiner Fachkräfte im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags Geschenke oder sonstige Vorteile von Dritten annimmt. Ein solches Kündigungsrecht besteht auch, wenn der AN mit anderen Bietern eine Beschränkung des Wettbewerbs vereinbart hat. In jedem der genannten Fälle ist der AN verpflichtet, eine Vertragsstrafe von € 25.000 zu zahlen. Ist der dem Mitarbeiter oder Angehörigen zugewandte Vorteil höher als € 25.000, schuldet der AN eine Vertragsstrafe in Höhe des gewährten Vorteils. Wei- tergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadenser- satzansprüche angerechnet.
B. Der AN ist verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrags die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18.06.1998 (Vereinigungsfreiheit, Recht zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf) einzuhalten. Der AN ist insbesondere verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO (Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182) in das Recht eines Partnerlandes umgesetzt worden sind. Hat das Partnerland, eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in das nationale Recht umgesetzt, so ist der AN verpflichtet, die Vorschriften des Partnerlandes einzu- halten, die die gleiche Zielsetzung wie die Kernarbeitsnorm verfolgen. Verstößt der AN oder einer seiner Unterauf- tragnehmer gegen diese Verpflichtung, so kann der AG eine Vertragsstrafe von € 25.000 verlangen.
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C. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadens- ersatzansprüche angerechnet. Bei einem Verstoß gegen 1.10 (A) oder (B) ist die AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten.
1.11 Einsatz Künstlicher Intelligenz
Setzt der AN bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere bei der Erhebung, Auswertung oder Aufbereitung von Daten sowie bei der Erstellung von Berichten, Gutachten oder sonstigen Arbeitsergebnissen, Künstliche Intelligenz (KI) im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ein, hat er dies der AG vor dem erstmaligen Einsatz anzuzeigen und auf Verlangen der AG die eingesetzten KI-Anwendungen, die verwendeten Modelle sowie die genutzte IT-Infrastruktur zu benennen und nachzuweisen. Dies gilt insbesondere, soweit im Rahmen des KI-Einsatzes nicht-öffentliche, vertrauliche oder personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Der AN dokumentiert in geeigneter, nachvollziehbarer Form, in welchem Umfang und in welcher Weise er KI bei der Erstellung von Inhalten eingesetzt hat, und legt diese Dokumentation der AG auf Anforderung vor. Von KI erzeugte oder maßgeblich unterstützte Inhalte sind als solche zu kennzeichnen, soweit dies zur Wahrung der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Evaluierung erforderlich ist.
Der AN darf KI nicht ohne angemessene menschliche Überprüfung zur eigenständigen Erstellung evaluierungsrelevanter Fest- stellungen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen einsetzen. Die fachliche und methodische Verantwortung für sämtliche Arbeits-/Leistungsergebnisse verbleibt in jedem Fall beim AN.
Der AN darf nicht-öffentliche, vertrauliche, dem Geschäftsgeheimnis oder dem Bankgeheimnis unterliegende sowie perso- nenbezogene Daten nur mit solchen KI-Anwendungen verarbeiten, die ein Datenschutz- und Datensicherheitsniveau entspre- chend Ziffer 1.5 dieser AVB gewährleisten; eine Verarbeitung solcher Daten durch öffentlich zugängliche KI-Dienste, bei de- nen eine Weiterverwendung der Daten zu Trainingszwecken durch den Anbieter nicht ausgeschlossen ist, ist unzulässig, es sei denn, die AG hat dem vorab schriftlich zugestimmt.
Die von der AG erlassenen Vorgaben zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (Dienstregelung KI) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend für den AN und die von ihm eingesetzten Fachkräfte, soweit sie den KI-Einsatz im Rahmen der Ver- tragsdurchführung betreffen. Die AG stellt dem AN die jeweils gültige Fassung der Dienstregelung KI zur Verfügung. Ein Ver- stoß gegen die vorstehenden Absätze berechtigt die AG zur Kündigung nach Ziffer 8.2.
- a. -gilt nur, wenn der AN ein Unternehmen ist, alternativ zu Ziffer 2b –
2a.1 Geltung für eingesetzte Fachkräfte
Die Vorschriften des Vertrages, und insbesondere die der Ziffern 1.2 bis 1.10 dieser AVB gelten entsprechend auch für die vom AN zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Fachkräfte. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass diese die vertraglichen Verpflichtungen kennen und beachten.
2a.2 Benennungen der Fachkräfte, Anforderungen
Zur Durchführung der übernommenen Aufgaben setzt der AN die im Vertrag nach Zahl und Qualifikation benannten Fach- kräfte ein. Beim Einsatz mehrerer Personen benennt er den Projektleiter/Teamleiter und dessen Vertreter nach Konsultation der AG.
Der AN versichert sich des schriftlichen Einverständnisses seiner Fachkräfte zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die AG (Art. 5ff DS-GVO). Die AG wird personenbezogene Daten der vom AN eingesetzten Fachkräfte nur verarbeiten, soweit dies aus sachlichen oder organisatorischen Gründen notwendig ist (Art. 6 DS-GVO).
Die AG hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Arbeitnehmer/Fachkräfte des AN. Die Personalauswahl obliegt dem AN. Auch während des Einsatzes obliegt die Personalhoheit und das Weisungsrecht gegenüber den Fachkräften/Arbeitneh- mern ausschließlich dem AN. Die AG ist nicht berechtigt, arbeitsbezogene Weisungen gegenüber den als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Fachkräften zu erteilen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass nur solche Fachkräfte eingesetzt werden, die für die gestellten Aufgaben qualifiziert sind. Bei Einsätzen im Ausland gilt dies auch hinsichtlich der notwendigen Sprach- und Landeskenntnisse und der gesundheit- lichen Anforderungen.
2a.3 Austausch von Fachkräften 2a.3.1 Austausch durch den AN
Der Austausch von Fachkräften bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG. Die Zustimmung zu einem Austausch darf nur aus wichtigem Grund (insbesondere bei fehlender Qualifikation) verweigert werden.
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2a.3.2 Austausch durch die AG aus wichtigem Grund
Die AG kann den Austausch von Fachkräften verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbe- sondere vor,
-
wenn sich herausstellt, dass eine Fachkraft nicht die erforderliche fachliche, persönliche, sprachliche oder gesund- heitliche Qualifikation besitzt,
-
wenn die Fachkraft gegen die ihr vom AN aufzuerlegenden Pflichten verstößt, obwohl sie vom AN zum pflichtge- mäßen Verhalten aufgefordert wurde oder die AG gegenüber dem AN das Verhalten der Fachkraft beanstandet hat,
-
im Falle eines Auslandseinsatzes: wenn das Verhalten einer Fachkraft den Interessen der AG abträglich ist oder von der Regierung des Einsatzlandes bzw. anderer beteiligter Organisationen/Institutionen beanstandet wird.
Alle im Zusammenhang mit einem Austausch nach 2a.3.2 entstehenden zusätzlichen Kosten sowie ggf. anfallende Mehrkos- ten für Ersatzpersonal trägt der AN, es sei denn der AN oder seine Fachkraft haben die Beanstandung nicht zu vertreten.
2a.3.3 Austausch aus anderen Gründen
Die AG kann den Austausch von Fachkräften auch aus anderen wichtigen, insbesondere politischen Gründen, die nicht im Verhalten oder der Qualifikation der Fachkraft liegen, verlangen. In diesen Fällen erstattet die AG die im Zusammenhang mit dem Austausch angemessenen und notwendigen Kosten.
2a.4 Schutz der Fachkräfte / Haftungsausschluss
Der AN ist verpflichtet, die zur Gewährleistung des Schutzes seiner im Projekt eingesetzten Fachkräfte erforderlichen Maß- nahmen zu ergreifen. Er hat dafür zu sorgen, dass die im Ausland eingesetzten Fachkräfte ausreichend versichert sind. Eine Haftung der AG für die Folgen von Sachschäden, Krankheit, Körperschäden und Tod des AN und seiner Fachkräfte ist ausge- schlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er- füllungsgehilfen der AG beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AG be- ruhen.
2a.5 Informationspflichten des AN / Unterrichtung über den Projektstand
Die AG kann jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen. Der AN hat die dafür notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu ermöglichen. Der AN soll der AG projektbezogene Reisen nach Möglichkeit vorher anzeigen.
2a.6 soweit Einsatzort im Ausland: Vorgehen in Krisenfällen
Der AN sowie die von ihm entsandten Fachkräfte sind verpflichtet, im Krisenfall den Anweisungen der AG unverzüglich Folge zu leisten und ggf. an Evakuierungsmaßnahmen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus engen Kontakt mit den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen zu halten und deren Anweisungen zu befolgen. Bei einer Verletzung der o.g. Pflichten kann die AG Zahlungen an den AN aus dem Vertrag aussetzen. Im Übrigen hat der AN der AG die durch die Pflichtverletzung ent- stehenden Mehraufwendungen zu erstatten.
- b. -gilt nur, wenn der AN eine Einzelperson / freier Experte ist, alternativ zu Ziffer 2a –
2b.1 Angehöriger im öffentlichen Dienst
Ist der AN Angehöriger des öffentlichen Dienstes, so versichert er mit der Unterzeichnung des Vertrags, dass er die verein- barte Leistung nicht im Rahmen seines Hauptamtes erbringt.
2b.2 soweit Einsatzort im Ausland: Gesundheitliche Anforderungen und Haftungsausschluss
Der AN ist dafür verantwortlich, dass er gesundheitlich den Anforderungen des Einsatzlandes genügt. Er ist verpflichtet, für die notwendigen Impfungen zu sorgen. Eine Haftung der AG für Sachschäden, Krankheit, Körperschäden oder Tod des AN und deren Folgen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AG beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
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oder Erfüllungsgehilfen der AG beruhen. Der AN hat für seinen Versicherungsschutz selbst Sorge zu tragen. Kosten für den Abschluss von Kranken- Lebens- und Unfallversicherungen werden von der AG nicht erstattet.
2b.3 soweit Einsatzort im Ausland: Rückruf / Verhalten im Krisenfall
Die AG kann die sofortige Rückkehr des AN aus dem Einsatzland verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn politische Gründe oder Krisen dies erfordern, wenn das Verhalten des AN den Interessen der AG abträglich ist oder von der Regierung des Einsatzlandes oder anderer Organisationen/Institutionen beanstandet wird.
Der AN ist verpflichtet, im Krisenfall den Anweisungen der AG unverzüglich Folge zu leisten und ggf. an Evakuierungsmaßnah- men teilzunehmen. Er hat darüber hinaus engen Kontakt mit den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen zu halten und deren Anweisungen zu befolgen. Bei der Verletzung der o.g. Pflichten kann die AG Zahlungen aus dem Vertrag aussetzen. Im Übrigen hat der AN der AG die durch die Pflichtverletzung entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
- Beauftragung von Unterauftragnehmern
Die Vergabe von Teilleistungen an Dritte durch den AN (Unteraufträge) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG. Der AN darf in diesen Fällen den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und der AG vereinbart sind. Der AN hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.
Bei den Unterauftragnehmern ist dasselbe Datenschutz- und Datensicherheitsniveau zu gewährleisten, wie zwischen der AG und dem AN vereinbart. Dies gilt gleichermaßen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz durch Unterauftragnehmer; Ziffer 1.11 dieser AVB findet insoweit entsprechende Anwendung. Der AN verpflichtet sich, entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu treffen bzw. auf die Einhaltung dieser Vorkehrungen hinzuwirken. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der strikten Zweck- bindung der Datenverarbeitung mit Blick auf die Evaluierungstätigkeit und wissenschaftliche Forschung.
Die Vergabe von Unteraufträgen entbindet den AN nicht von seinen Pflichten aus dem Vertrag und diesen AVB. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass die AG bzgl. der von Unterauftragnehmern erbrachten Leistungen dieselben Rechte erwirbt wie an den Leistungen, die der AN selbst erbringt, vgl. Abschnitt 5 dieser AVB.
- Berichtspflicht
Der AN ist verpflichtet, die schriftlichen Projektberichte, nach Art und Häufigkeit wie mit der AG vereinbart, termingerecht vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, von der AG geforderte Nachbesserungen und Korrekturen im Bericht/Gutachten vorzu- nehmen und die korrigierte (n) Fassung (en) spätestens bis zu dem von der AG vorgegebenen Termin erneut bei der AG vorzulegen.
Es dürfen keine Namensnennungen von Personen oder sonstige Aufbereitung von Ergebnissen, die die Identifizierung von Personen als Quelle erlauben, erfolgen. Auf Wunsch von interviewten Personen oder wenn mit Nachteilen für diese zu rech- nen ist, sind diese auch in den Anlagen zu anonymisieren1. Gesetzliche und vertragliche Vorschriften zum Datenschutz sind einzuhalten. Alle Berichte und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen müssen deutlich erkennen lassen, dass sie im Rahmen eines von der AG finanzierten Projekts entstanden sind. Die Berichte müssen datiert und unterzeichnet sein.
Die Berichtskosten sind im Rahmen der Verrechnungssätze zu kalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Berichte werden auf Anforderung der AG auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
1 Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 8
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- Nutzungsrechte / Arbeitsergebnisse (inkl. Dokumentation)
5.1 Übertragung der Nutzungsrechte
5.1.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, überträgt der AN der AG an allen in Erfüllung des Vertrages entstan- denen, bescha(cid:335)en oder aus vorhandenen Beständen des AN bereitgestellten Arbeits-/Leistungsergebnissen und ur- heberrechtlich schutzfähigen Lieferungen unwiderruflich, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt und aus- schließlich sämtliche Rechte, insbesondere sämtliche Marken- und sons(cid:415)gen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmusterrechte, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sons(cid:415)ge Immaterialgüterrechte. Die Rechteübertragung nach Satz 1 umfasst ausdrücklich auch sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erhobenen, erfassten, zusammengestellten oder anderwei(cid:415)g gene- rierten Daten jeder Art – unabhängig davon, ob diese personenbezogen sind oder nicht und unabhängig davon, ob sie urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt gleichermaßen für Arbeits-/Leistungsergebnisse, die unter Einsatz Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, unabhängig davon, ob diese mangels persönlicher geis(cid:415)ger Schöpfung urhe- berrechtlichen Schutz genießen; die AG erwirbt an solchen Ergebnissen sämtliche Rechte, die dem AN hieran zustehen oder übertragen werden können. Hiervon ausgenommen sind Lieferungen und Arbeits-/Leistungsergebnisse, die we- der vom AN zur Verfügung gestellt werden noch zur weiteren Nutzung und Verwertung des Projektergebnisses erfor- derlich sind.
5.1.2 Abweichend von Ziffer 5.1.1 erwirbt die AG an Lieferungen und Arbeits-/Leistungsergebnissen, die aus den vorhan- denen Beständen des AN bereitgestellt werden und in Erfüllung des Vertrags weder wesentlich verändert noch von der AG gesondert vergütet werden, sta(cid:425) dem ausschließlichen lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Der AN hat der AG vor Vertragsschluss schri(cid:332)lich mitzuteilen, ob bzw. welche Lieferungen und Arbeits-/Leistungsergebnisse von die- ser Einschränkung betroffen sind.
5.1.3 Die vertraglich vereinbarte Vergütung beinhaltet die Übertragung des Nutzungsrechts nach Ziffer 5.1.1 bzw. 5.1.2. Das Nutzungsrecht der AG nach Ziffer 5.1.1 bzw. 5.1.2 umfasst das Recht, die Lieferungen und Arbeits-/Leistungser- gebnisse zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten zu verwenden, d.h. insbesondere ganz oder teilweise zu vervielfäl(cid:415)gen, zu verbrei- ten bzw. öffentlich wiederzugeben, einschließlich der Speicherung mi(cid:425)els elektronischer Datenverarbeitung sowie der elektronischen Verbreitung in mul(cid:415)medialer Form. Der AG ist es weiterhin gesta(cid:425)et, Änderungen, Anpassungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen vorzunehmen, Nutzungsrechte Dri(cid:425)en zu übertragen oder ein- zuräumen. Sämtliche Rechte sind auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus eingeräumt bzw. übertragen. Die eingeräumten bzw. übertragenen Nutzungsrechte bestehen unverändert fort und fallen nicht an den AN zurück, wenn die AG im Wege der Rechtsnachfolge auf einen Dri(cid:425)en übergeht oder über das Vermögen der AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Rechte stehen in diesen Fällen dem Rechtsnachfolger bzw. der Insolvenz- masse zu.
5.1.4 Arbeits-/Leistungsergebnisse bzw. Lieferung sind auch Computerprogramme, die der AN in Erfüllung des Vertrags erstellt, anpasst, bescha(cid:335) oder bereitstellt. Zur Verwirklichung ihrer Nutzungsrechte übergibt der AN der AG den Quellcode und die Programmdokumenta(cid:415)on, die die AG auch Dri(cid:425)en in Form von Kopien übergeben darf.
5.2 Keine entgegenstehenden Rechte Dri(cid:425)er
Der AN sichert zu, dass der Übertragung und Nutzung sämtlicher Arbeits-/Leistungsergebnisse und Lieferungen – einschließ- lich aller vom AN in Erfüllung des Vertrages erhobenen, erfassten oder generierten Daten – keine Rechte Dritter entgegen- stehen. Dies gilt insbesondere für Daten, die der AN eigenverantwortlich erhebt oder die keinen Personenbezug haben und die nicht im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nach Weisung der AG erhoben werden; für die Rechtmäßigkeit der Erhebung solcher Daten sowie dafür, dass er über hinreichende Rechte verfügt, diese im Umfang der Ziffern 5.1.1 bis 5.1.4 an die AG zu übertragen, trägt der AN die alleinige Verantwortung. Der AN stellt die AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Übertragung oder Ausübung des Nutzungsrechts gemäß der Ziffern 5.1.1 bis 5.1.4 frei und ersetzt ihr alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer entsprechenden Rechtsverteidigung entstehen.
5.3 Schutzrechtsanmeldungen
Der AN unterrichtet die AG über von ihm beabsichtigte Schutzrechtsanmeldungen, soweit sie sich auf die zuvor genannten Arbeits-/Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen beziehen, und stellt sicher, dass die Ausübung des der AG übertragenen Nut- zungsrechts hierdurch nicht eingeschränkt wird.
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5.4 Beweislast
Macht der AN geltend, dass Arbeits-/Leistungsergebnisse bzw. Lieferungen nicht in Erfüllung des Vertrages entstanden bzw. bearbeitet, beschafft oder bereitgestellt worden sind, obliegt ihm der entsprechende Nachweis.
5.5 Nutzungsrecht zu eigenen Zwecken des AN
Die AG kann dem AN auf dessen Antrag eine Verwertung der Lieferungen und Arbeits-/Leistungsergebnisse nach Ziffer 5.1.1 zu eigenen Zwecken des AN unentgeltlich gestatten, sofern datenschutzrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die AG wird die Verwertung in der Regel gestatten, wenn und soweit der AN ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und die Interessen der AG nicht entgegenstehen. Der AN hat bei jeder Verwertung von Lieferungen und Arbeits-/Leistungs- ergebnissen in angemessener, im Einzelnen mit der AG abzustimmender Weise auf die AG hinzuweisen.
- Vergütung
6.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist der Endpreis.
Hält der AN während der Vertragsausführung zusätzliche kostenwirksame Leistungen für erforderlich, ist die AG unverzüglich zu informieren. Die zusätzlichen Leistungen werden nur vergütet, wenn die AG vorher schriftlich zugestimmt hat.
Rabatte, Skonti, Rückvergütungen und alle sonstigen Preisermäßigungen sind an die AG weiterzugeben. Der AN verpflichtet sich ebenfalls, alle Möglichkeiten der Steuerbefreiung (z.B. wegen Auslandslieferungen) auszunutzen und dies der AG nach- zuweisen; andernfalls ist die AG nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer zu zahlen oder berechtigt, den Endpreis entsprechend zu kürzen.
6.2 Reisekosten
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden Reisekosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung erstattet. Die Er- stattung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Aus- landsdienstreisen (ARV) gegen Antrag (Formulare bei der AG). Alle Reisebuchungen sowie die Beschaffung von Tickets veran- lasst der AN selbst. Die Feststellung der Reisenotwendigkeit erfolgt grundsätzlich in enger Abstimmung zwischen AG und AN.
- Zahlungsbedingungen
7.1 bei Dienstverträgen
7.1.1 Rechnungslegung und Zahlung
Rechnungen und Abrechnung sind kostenartengenau in prüfbarer Form zweifach zu erstellen. Anfallende Umsatzsteuer ist mit dem entsprechenden Satz zu den einzelnen Rechnungsposten getrennt auszuweisen.
Die Zahlung des Rechnungsbetrags erfolgt – soweit im Vertrag nicht anders vereinbart – nach vollständiger Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung. Abweichend von § 616 BGB wird eine Vergütung bei vorübergehender Verhinderung der Dienstleistung nicht gezahlt.
7.1.2 Teilzahlungen
Teilzahlungen können entsprechend dem kostenartengenau nachgewiesenen Leistungsfortschritt geleistet werden, soweit von AG und AN einvernehmlich vereinbart. Die vorgesehenen Zahlungstermine sind schriftlich festzulegen.
Leistungen, die bis zum 31.12. eines Jahres erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, müssen der AG so schnell wie möglich im Folgejahr vollständig abgerechnet werden.
7.1.3 steuerliche Selbstverantwortung
Die vereinbarte Vergütung ist der Nettobetrag zzgl. gesetzlicher USt. Für die steuerlichen und gesetzlichen Abgaben ist der AN selbst verantwortlich.
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7.1.4 Kontenabs(cid:415)mmung
Der AN ist verpflichtet, auf Anforderung der AG einmal jährlich zu einem von der AG gewünschten Zeitpunkt die Salden pro Vertrag mit der Finanzbuchhaltung der AG abzustimmen.
7.1.5 Au(cid:297)ewahrung der Abrechnungsunterlagen
Der AN ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
7.2 bei Werkverträgen
Bei Werkverträgen gelten die Bedingungen des Abschnitts 7.1 mit den folgenden Maßgaben:
7.2.1 Zahlungsanspruch
Die Zahlung der Vergütung erfolgt unverzüglich nach Abnahme der Leistung.
7.2.2 Abnahme
Die Abnahme erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Ablieferung des Werks bei der AG.
Etwaige Teilzahlungen stellen keine Teilabnahme dar. Es kann jedoch vereinbart werden, dass über Teile der Leistungen Teil- abnahmen stattfinden.
7.3 Nichtleistung / verspätete Leistung
Bei Dienstverträgen: Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht, hat der AN keinen Anspruch auf die Vergütung. Werden Teile der Leistung nicht erbracht, kann die AG die Vergütung entsprechend kürzen.
Überzahlungen (Vorauszahlungen) müssen vom AN entsprechend zurückgezahlt werden.
Bei Werkverträgen: Hält der AN durch ihm zurechenbares Verschulden die vereinbarten Termine und Fristen nicht ein und liefert er das Werk auch nicht innerhalb der ihm von der AG gesetzten Nachfrist ab, so ist die AG berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der Nachfrist, für jede angefangene Woche der Überschreitung der gesetzten Nachfrist vom AN 1% des verein- barten Gesamtpreises, insgesamt höchstens 10% der Vergütung als Schadenspauschale zu fordern. Der Nachweis, ein Scha- den sei überhaupt nicht eingetreten oder eines geringeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.
7.4 Verjährung
Die Ansprüche des AN aus dem Vertrag - außer bei Haftung der AG wegen Vorsatz - verjähren, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der AG geltend gemacht werden. Die Verjährungszeit beginnt -ohne Rücksicht, ob der AN Kennt- nis von den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen - mit dem Schluss des Jahres, in dem die vertragliche Einsatzzeit endet bzw. das Werk abgenommen wird. Für die Haftung der AG für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AG beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder eines gesetzlichen Vertre- ters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährung.
- Kündigung
8.1 Dienstvertrag
Die AG kann den Vertrag jederzeit ganz oder für einzelne Leistungsteile kündigen. Für die Kündigung eines Dienstvertrages gelten – sofern nicht im Vertrag anderes bestimmt ist – die gesetzlichen Regelungen.
8.2 Werkvertrag
Kündigt die AG einen Werkvertrag aus einem vom AN nicht zu vertretenden Grund, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch die ersparten oder ersparbaren Aufwendungen anrechnen lassen sowie dasje- nige, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Im Übrigen geltend für die Kündigung eines Werkvertrages– sofern nicht im Vertrag anderes bestimmt ist – die gesetzlichen Regelungen.
- Abtretungsverbot
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Die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die AG schriftlich zugestimmt hat.
- Haftung der AG
Die AG übernimmt keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des AN es sei denn, diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder einer vorsätzlich oder fahrlässi- gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AG. Für sonstige Schäden übernimmt die AG eine Haftung nur dann, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AG oder auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AG beruhen.
- Teilnichtigkeit
Sind einzelne Vorschriften des Vertrags nichtig, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
- Änderungen / Schriftform
Der Vertrag, Änderungen und Ergänzungen sowie alle wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bonn, soweit die vereinbarten Leistungen dem Vertrag oder ihrer Natur nach nicht an anderer Stelle zu er- bringen sind.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Bonn. Die AG kann den AN auch bei dem für den Wohnsitz des AN zuständigen Gericht verklagen.
- Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrags sind
-
der Vertrag selbst mit seinen Anlagen
-
diese Allgemeinen Vertragsbedingungen mit ihren Anlagen
-
die VOL, Teil B, in ihrer jeweiligen Fassung.
Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen gelten diese in der genannten Reihenfolge. Allge- meine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des AN sind ausgeschlossen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind in diesen AVB die zur Gleichstellung von Mann und Frau gebräuchlichen Schreib- weisen nicht verwendet.
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