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Universität Potsdam Stand: Januar 2022 Zentrale Beschaffung Referat 4.B
Ergänzende Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen
für die Universität Potsdam als Auftraggeberin (AG)
§ 1 Leistungsausführung
(1) Den erteilten Auftrag führt der/die Auftragnehmer*in (AN) in eigener Verantwortung aus. Dabei hat er/sie zugleich die Interessen der AG zu berücksichtigen. Der/Die AN unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der AG. Er/Sie hat jedoch fachliche Vorgaben der AG soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert. (2) Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
§ 2 Tätigkeitsort
(1) Der/Die AN wählt den Tätigkeitsort nach seinem/ihrem freiem Ermessen. Sofern nach der Eigenart der Leistung erforderlich, erhält der/die AN die Möglichkeit, die Einrichtungen der AG in Absprache mit dem/der Projektverantwortlichen in angemessenem Umfang zu benutzen. (2) Der/Die AN ist dabei an dienstliche Weisungen (z. B. Anwesenheit in Diensträumen, Dienstzeiten, Nachweis der Arbeitsunfähigkeit u. a. m.) nicht gebunden. Ausgenommen hiervon sind Weisungen zu Sicherheitsvorkehrungen.
§ 3 Abnahme (bei Werkverträgen)
(1) Der/Die AN hat der AG unverzüglich nach Herstellung des Werkes die Abnahmereife anzuzeigen. (2) Die AG hat das von dem/der AN erstellte Werk unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmereife auf Mängelfreiheit zu prüfen und im Fall der Mängelfreiheit abzunehmen. Einzelleistungen können vereinbart werden, hiermit ist jedoch keine Abnahme verbunden.
§ 4 Zahlung der Vergütung
(1) Die AG unterrichtet das zuständige Finanzamt über die entsprechende Zahlung nach Maßgabe der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden (Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993, BGBI. I S. 1554 in der jeweils gültigen Fassung) sowie der dazu erlassenen Verfahrungsregelungen. (2) Bei einer Zahlung der Vergütung für AN mit (Wohn-)sitz im Ausland gilt: Die AG ist gemäß § 13b UStG Steuerschuldnerin; sie führt zusätzlich die auf die Vergütung entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in Deutschland ab. Daher muss der/die AN die Umsatzsteuer-ID der Universität Potsdam DE138408327 in allen Rechnungen ausweisen. Der Betrag wird auf ein von dem/der AN zu benennendes Konto überwiesen. Etwaig anfallende Kosten oder Gebühren für Überweisungen auf ein Konto im Ausland werden mit dem zu überweisenden Betrag verrechnet.
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§5 Kosten und Aufwendungen des/r AN
(1) Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Soweit der/die AN die vereinbarten Tätigkeiten in eigenen Räumen erbringt, trägt er/sie auch die insoweit anfallenden Kosten. Sie werden von der AG nicht gesondert vergütet. Auch Materialien und Ausstattungen des/der AN werden nicht gesondert vergütet. (2) Der/Die AN versichert sich selbst. Die entstehenden Kosten kann er/sie der AG nicht in Rechnung stellen. Die AG übernimmt keine Kosten für Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer.
§6 Geheimhaltung
(1) Der/Die AN wird alle ihm/ihr aufgrund dieser Vereinbarung bzw. bei der Durchführung des Vorhabens bekanntwerdenden Informationen aus dem Bereich der AG vertraulich behandeln, soweit es sich nicht um lediglich dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende oder sonst offenkundige Tatsachen oder Umstände handelt. In besonderen Maße Stillschweigen zu bewahren ist insbesondere auch über Kenntnisse aus dem Bereich der Auftragsforschung für Drittmittelgeber. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. (2) Der/Die AN wird vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen jedwede eigenständige Veröffentlichung der vom Gegenstand dieses Vertrages erfassten Erkenntnisse unterlassen. (3) Der/Die AN verpflichtet sich, über ihm/ihr bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten von Mitgliedern oder Organen der AG auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Er/Sie hat im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten für die AG insbesondere die Vorschriften der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Insbesondere trifft und dokumentiert der/die AN alle technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung der Parteien dieses Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung, falls erforderlich. (4) Weiterhin darf der/die AN vertrauliche Informationen der AG offenbaren, soweit eine Offenlegungspflicht aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften besteht, vorausgesetzt, dass der/die AN das ihm/ihr Zumutbare unternimmt, um sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen als vertraulich behandelt werden. Derart offenbarte vertrauliche Informationen müssen als „vertraulich“ gekennzeichnet werden.
§7 Nutzungsrechte und Benennungspflichten
(1) Soweit bei der Erstellung des Werkes Urheberrechte begründet werden, steht der AG das ausschließliche, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht in allen gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungsarten zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Veröffentlichung des Werkes/Arbeitsergebnisses. Der AG steht das Recht zu, das Nutzungsrecht an Dritte weiter zu übertragen und Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Die vorstehenden Rechtseinräumungen sind mit der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten. Die weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der AG.
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(2) Der/Die AN stellt im Verhältnis zu etwaigen Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen) sicher, dass er/sie diese Pflicht erfüllen kann. (3) Auf Wunsch wird die AG bei der Nutzung des Werkes/Arbeitsergebnisses auf die Leistungen des/der AN hinweisen.
§8 Herausgabe von Unterlagen
(1) Sämtliche Unterlagen, die dem/der AN im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit seitens der AG oder durch von ihm/ihr beauftragte Dritte übergeben werden, sind bei Abnahme des Werkes unverzüglich an die AG zurückzugeben. Dem/Der AN steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§9 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Partner eine angemessene Regelung treffen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. (2) Ändern sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und ist deshalb eine Änderung des Vertrages notwendig oder zweckmäßig, sind beide Vertragspartner verpflichtet, notwendige Vertragsanpassungsverhandlungen zu führen.
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