212636 - 09 - ggf. Einwilligung-_Verpflichtung UA _ Eignungsleihe.pdf

Leitung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Norm ISO 14091 für Klimarisikobewertungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 22:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Anlage zum Angebot vom Projektnr.: Geschäftszeichen: Z 1.5 -

Einwilligungs-/Verpflichtungserklärung von Unterauftragnehmenden / zur Eig-

nungsleihe

(von jedem Unterauftragnehmenden separat auszufüllen)

Ich/Wir,

Name und Anschrift des sich verpflichtenden Unterauftragnehmenden:
Name:
Straße:
PLZ, Ort:
Land:

verpflichte/n mich/uns gegenüber der Auftraggeberin, im Falle der Auftragserteilung an

Name und Anschrift des Bietenden bzw. der Bewerber-/Bietergemeinschaft:
Name:
Straße:
PLZ, Ort:
Land:

die nachfolgend aufgeführten Auftragsteile zu erbringen, für die mein/unser Unternehmen als Leis- tungserbringer/in von dem Bietenden bzw. der Bewerber-/Bietergemeinschaft vorgesehen ist bzw. diesem/r im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und/oder beruf- liche Leistungsfähigkeit die nachfolgenden Kapazitäten für die Auftragsdurchführung bereitzustel- len (Eignungsleihe1):

1 Die bloße Übertragung eines Teils der Leistung an einen Unterauftragnehmenden stellt noch keine Eignungsleihe dar. Eine Eignungsleihe liegt nur dann vor, wenn der Bietende/ bzw. die Bewerber-/Bietergemeinschaft Kapazitäten des Unterauftragnehmenden (z. B. Referenzen, berufliche Erfahrungen, Fachkräfte, technische oder finanzielle Mittel) in Anspruch nimmt, um eine für das Vergabeverfahren festgelegte Eignungsanforderung zu erfüllen. In diesem Fall hat der Nachweis dieser Eignungsanforderung durch den Unterauftragnehmenden zu erfolgen.

Stand: 10/2026 Seite 1 von 5

[Seite 2]

AP / TeilleistungBeschreibung von Art und Umfang der Unterauftragsvergabe bzw. der zur Verfügung gestellten Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe (ein konkreter Verweis auf das Angebot/eine Anlage mit Abschnitts- und Seitenangabe ist ausreichend)Liegt eine Eignungs- leihe1 vor?
☐ Ja ☐ Nein
☐ Ja ☐ Nein
☐ Ja ☐ Nein
☐ Ja ☐ Nein
☐ Ja ☐ Nein

Stand: 10/2026 Seite 2 von 5

[Seite 3]

Wir/Ich erkläre/n, dass

– die vorgenannten technischen, personellen und /oder finanziellen Mittel zur vertragsgerechten Er- bringung der vorgenannten Leistungen zur Verfügung stehen,

– soweit eine Eignungsleihe vorliegt, die einschlägigen Unterlagen zum Nachweis der hierfür erfor- derlichen Eignungsanforderung vorliegen, dem Bietenden bzw. der Bewerber-/Bietergemeinschaft bereitgestellt wurden und die abgegebenen Erklärungen zutreffend sind,

– die für die Auftragsausführung vorgesehenen Personen bereit sind, sich – soweit dies aufgrund der Art ihrer Tätigkeit erforderlich ist – im Falle der Zuschlagserteilung und vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichten zu lassen,

– der § 123 GWB (Anhang 1) zur Kenntnis genommen wurde und zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 Abs. GWB ☐ nicht vorliegen / ☐ vorliegen2 sowie

– der § 124 GWB (Anhang 2) zur Kenntnis genommen wurde und fakultative Ausschlussgründe im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 GWB sowie nach Abs. 2 i. V. m. § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG ☐ nicht vorliegen / ☐ vorliegen3.

Im Falle der Einstufung als externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf Basis des Beschlus- ses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages willige/n ich/wir zudem ein, dass mein/unser Name im jährlichen Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Transparenz beim Einsatz externer Berater genannt wird.

Bezeichnung Unterauftragnehmer*in

Vorname, Name Zeichnungsbefugte*r

, Ort Datum

2 Sofern ein oder mehrere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die näheren Umstände und legen Sie dar, warum Sie unter diesen Umständen dennoch in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen bzw. ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen. 3 s. o.

Stand: 10/2026 Seite 3 von 5

[Seite 4]

Anhang 1 - § 123 GWB / Zwingende Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geld- buße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bil- dung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristi- sche Vereinigungen im Ausland),
  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,
  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwal- tet werden,
  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10.den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung ei- ner Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurtei- lung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur So- zialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder be- standskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Aus- schluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.

Stand: 10/2026 Seite 4 von 5

[Seite 5]

Anhang 2 - § 124 GWB / Fakultative Ausschlussgründe

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfah- ren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfah- ren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines sol- chen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Li- quidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
  3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rah- men der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung4 begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh- men mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abge- stimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilich- keit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchfüh- rung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschnei- dende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, we- niger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
  7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öf- fentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen las- sen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderli- chen Nachweise zu übermitteln, oder
  9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentschei- dung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngeset- zes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt.

4 Eine schwere Verfehlung kann beispielsweise die Nichteinhaltung von Tarifverträgen, die Verletzung von Wettbe- werbsregeln oder von Rechten des geistigen Eigentums sein.

Stand: 10/2026 Seite 5 von 5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung