212636 - 04.00 - Vertragsbedingungen_09.2026.pdf

Leitung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Norm ISO 14091 für Klimarisikobewertungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 22:17 (Europe/Berlin)

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Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen ...................................................... 2

§ 2 Laufzeit des Vertrages ........................................................................................ 3

§ 3 Vergütung .......................................................................................................... 3

§ 4 Zahlungen .......................................................................................................... 5

§ 5 Unteraufträge ..................................................................................................... 6

§ 6 Ausführung der Leistung ..................................................................................... 7

§ 7 Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz ........................................................ 9

§ 8 Nutzungsrechte ................................................................................................ 11

§ 9 Datenschutz ..................................................................................................... 12

§ 10 Kündigung ..................................................................................................... 13

§ 11 Antikorruptionsklausel ................................................................................... 14

§ 12 Gewährleistung und Haftung ........................................................................... 15

§ 13 Höhere Gewalt ................................................................................................ 16

§ 14 Vertraulichkeit ................................................................................................ 17

§ 15 Vertragsänderungen und -ergänzungen, Formerfordernisse .............................. 19

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand ...................................................................... 19

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§ 1 Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Vertragsbedingungen des Umweltbundesamtes (Auftraggeber)1 enthalten Regelun- gen, die regelmäßig bei allen vom Auftraggeber geschlossenen Verträgen über die Erbrin- gung von werkvertraglichen Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB (nachfolgend: Leistung) zur Anwendung kommen. Es handelt sich um besondere Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nummer 2 lit. b) der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun- gen (VOL/B) bzw. um Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 Gesetz gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB).

(2) Eine urkundliche Festlegung der Auftragserteilung durch Unterzeichnung eines gesonder- ten schriftlichen Vertrages ist nicht vorgesehen. Der Vertrag kommt mit Annahme (Zuschlag) des vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots zustande.

(3) Der Auftragnehmer erbringt nach den Bestimmungen dieses Vertrages folgende Leistung unter der Kurzbezeichnung:

„Übernahme des Vorsitzes (Convenor) der ISO-Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der DE EN ISO 14091 für Klimarisikobewertungen“

und dem Geschäftszeichen: Z 1.5 – 39 730/00020 sowie der Projektnummer: 212636

(4) Bestandteile des Vertrages werden:

  • die nachstehenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers,

  • die „Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen“ nebst Anhang „Beispiele für Strafvorschriften aus dem StGB“ (Anlage 1),

  • die Vergabeunterlagen des Auftraggebers zum vorgenannten Leistungsgegenstand, ein- schließlich der Leistungsbeschreibung sowie etwaiger beantworteter Bieterfragen,

  • das Auftragserteilungsschreiben des Auftraggebers,

  • das Angebot des Auftragnehmers,

  • Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Allgemeine Vertragsbedingun- gen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23.09.2003 bekannt gegeben worden und unter http://www.bescha.bund.de abrufbar,

  • die Bestimmungen der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom

  1. November 1953 (VO PR Nr. 30/53) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung,

1 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Ge- schlechter und Rechtspersönlichkeiten.

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-- die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des GWB in der jeweils geltenden Fassung.

Bei Widersprüchen zwischen Vergabeunterlagen und dem Angebot des Auftragnehmers sind die Regelungen in den Vergabeunterlagen maßgebend. Soweit Allgemeine Geschäfts- bedingungen im Sinne von § 305 BGB im Angebot des Auftragnehmers bzw. in den sonsti- gen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen Regelungen in den Vergabeunterlagen oder diesen Vertragsbedingungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht aus- drücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gelten diese in der oben genannten Rangfolge.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters sind generell ausgeschlossen. Das UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 Laufzeit des Vertrages

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot des Auftragneh- mers. Die Leistungen sind ab 01.01.2027 zu erbringen.

(2) Die Leistung ist dem Auftraggeber bis spätestens 30.09.2029 zur Abnahme zu übergeben. Für die Abnahme von Teilleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung genannten und ggf. im Angebot konkretisierten Termine.

(3) Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit der Abnahme der Leistung und Schlusszahlung durch den Auftraggeber. Die in diesen Vertragsbedingungen bzw. in der Auftragserteilung benannte Vertragslaufzeit ist maßgeblich und geht ggf. abweichenden Laufzeiten in der Leistungsbeschreibung vor.

§ 3 Vergütung

(1) Zur Abgeltung der Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber dem Auftragneh- mer eine Vergütung in Form von Pauschalfestpreisen (Marktpreis gemäß § 4 VO PR 30/53). Es gelten die im Angebot benannten Stundensätze und sonstigen Einzelpreise für das jewei- lige Vertragsjahr. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Des Weiteren gilt § 4 Abs. 4.

(2) Zusätzlich zur Vergütung nach Abs. 1 werden dem Auftragnehmer die gegebenenfalls ent- standenen Reisekosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetz (BRKG) er- stattet. Reisezeiten und Reisekosten werden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Rege- lungen vergütet bzw. erstattet:

a) Reisezeiten im Rahmen der Teilnahme an nationalen Präsenzsitzungen werden nicht ge- sondert vergütet; diese sind mit dem regulären Leistungshonorar abgegolten.

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b) Bei internationalen Präsenzsitzungen gilt: Reisezeiten werden nur dann mit dem vollen Honorarsatz vergütet, wenn und soweit während der Reise auf Verlangen des Auftragge- bers nachweislich auftragsbezogene Leistungen erbracht werden (aktive Reisezeit). Für passive Reisezeiten (reine Beförderungs- und Wartezeiten ohne Arbeitsleistung) kann der Auftragnehmer ein reduziertes Honorar in Höhe von 50 % des üblichen Honorarsat- zes berechnen. Die Abrechnung passiver Reisezeiten ist pro Kalendertag auf einen Höchstbetrag begrenzt, der dem Gegenwert von maximal 8 Honorarstunden entspricht. Voraussetzung für die Vergütung passiver Reisezeiten ist, dass dem Auftragnehmer durch die Reisezeit nachweisbare Dienst- oder Leistungsausfälle bei anderen Projekten entstanden sind.

c) Erstattungsfähige Reisekosten sind ausschließlich die notwendigen und nachgewiese- nen Kosten für:

– Bahnfahrten 2. Klasse bzw. Flüge Economy Class, – notwendige Übernachtungen in einer angemessenen Mittelklasse-Unterkunft (max. Kategorie entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des Bundesreisekosten- gesetzes oder vergleichbar), – notwendige Taxi- oder öffentliche Verkehrsmittel am Zielort.

Nicht erstattungsfähig sind insbesondere: – Tagegelder und Verpflegungspauschalen, – Business- oder First-Class-Flüge ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- traggebers, – Mietwagen, soweit zumutbare öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, – private Mehrkosten.

d) Auslandsreisen sowie Reisen mit voraussichtlichen Kosten von mehr als netto 1.000 € bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

(3) Bei gesetzlicher Änderung des Umsatzsteuersatzes gegenüber dem hier zugrunde gelegten Satz vermindert oder erhöht sich die Bruttozahlung entsprechend der gesetzlichen Ände- rung und Übergangsvorschriften. Die vereinbarte Nettovergütung bleibt von der Verände- rung unberührt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des geltenden Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Vollendung der Ausführung der jeweiligen Teilleistung.

(4) Durch die genannte Vergütung sind alle mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Ansprüche einschließlich sämtlicher urheberrechtlicher Ansprüche des Auftragnehmers ab- gegolten.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zustandekommen des vereinbarten Preises durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Stelle prüfen zu lassen (§ 9 VO PR Nr. 30/53). Sollte hierbei eine Überzahlung festgestellt werden, hat der Auftragnehmer den Differenzbetrag nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszuge- ben. Als Differenzbetrag gilt der Betrag, der den endgültigen Preis des Vertrages übersteigt. In einem solchen Fall kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen. Die tatsächlich gezogenen Nutzungen, ersparte Aufwendungen

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(bspw. ersparte Schuldzinsen) sowie sonstige Vorteile aus dem Gebrauch der Überzahlung sind ebenfalls herauszugeben. Soweit der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, ob und in welcher Höhe er tatsächlich Gebrauchsvorteile erlangt hat, ist der Rückzahlungsanspruch wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 ab Feststellung des Prüfergebnisses durch den Preisprüfer und Kenntnis des Auftragnehmers von der Über- zahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung (Eingang der überzahlten Beträge auf dem Konto des Auftraggebers) pauschal mit 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 4 Zahlungen

(1) Die in § 3 aufgeführte Vergütung wird in Teilbeträgen nach Leistungsfortschritt und Ab- nahme der jeweiligen Arbeiten gegen Vorlage einer Rechnung beim Auftraggeber zur Zah- lung fällig. Die Abrechnung der Reisezeiten und Reisekosten erfolgt getrennt vom Leistungs- entgelt unter Beifügung der Belege bzw. geeigneter Nachweise.

(2) Es gelten die Zahlungsbedingungen nach § 17 VOL/B. Vorauszahlungen werden nicht ge- währt. Abschlagszahlungen richten sich nach den Vorschriften des § 17 Nr. 2 VOL/B. Zah- lungen erfolgen bargeldlos auf die vom Auftragnehmer zu benennende Bankverbindung. Die Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Fälligkeit, zuvor tritt Verzug nicht ein. Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung gemäß Absatz 4 und 5, je- doch nicht vor ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Skon- tofrist soll mindestens 14 Tage betragen.

(3) Die letzte Rechnung im jeweiligen Vertragsjahr ist dem Auftraggeber bis spätestens zum 30.11. vorzulegen.

(4) Den Rechnungen ist jeweils ein Leistungsnachweis unter Angabe der Anzahl der stattgefun- denen Termine, der jeweiligen Sitzungsdaten (Datum und Dauer), der ausgewiesenen Ein- zelpreise gemäß Angebot (Pauschalen für Terminvor- und -nachbereitung, Pauschalen für sonstige Abstimmungsaufwände und -kosten, Stundensatz) sowie - soweit Reisen erforder- lich waren - die Kopien der Reisekostenbelege beizufügen. Der geleistete Aufwand und die weiteren geltend gemachten Pauschalkosten sind nachzuweisen.

(5) Der Auftragnehmer ist zur Rechnungsstellung gemäß der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) verpflichtet. Rech- nungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung als E-Rechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) einzureichen. Rechnungsbegründende Anlagen sind per Anhang vollständig in die elektronische Rechnung zu integrieren. Nachfolgende Daten sind mit der Rechnung und bei sonstigem Schriftverkehr zu übermitteln:

Leitweg-ID (BT-10): 991-01894-95 Bestellnummer (BT-13): 212636, 39 730/00020

Lieferantennummer (BT-29): [wird bei Beauftragung ergänzt]

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Umsatzsteuer-ID (BT-48): DE811317238 Name (BT-56): TV Z 1.5, Noreen Käschner E-Mail-Adresse (BT-58): Noreen.Kaeschner@uba.de

Rechnungen, die nicht elektronisch über die OZG-RE eingereicht werden oder nicht die Leit- weg-ID, die Bestellnummer und den Namen der Ansprechperson des Auftraggebers enthal- ten, gelten als nicht zugegangen und lösen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB aus.

(6) Zahlungserinnerungen, Mahnungen und sonstige zahlungsbezogene Dokumente sind wei- terhin per E-Mail als PDF-Anhang an das Postfach Rechnungsstelle@uba.de zu übermitteln.

(7) Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer werden nach den Bestimmungen der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden vom 7. September 1993 (BGBl I 1993, S. 1554 ff.) dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Hierzu teilt der Auftragnehmer dem Auf- traggeber auf dessen Anforderung seine Steuernummer sowie die Anschrift des zuständi- gen Finanzamts mit.

§ 5 Unteraufträge

(1) Der Auftragnehmer darf Dritte (Unterauftragnehmer) nur mit vorheriger ausdrücklicher Zu- stimmung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beauftragen und hat – falls zu- mutbar – bereits bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Zuschlagserteilung die Na- men, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mindes- tens in Textform gemäß § 126b BGB mitzuteilen. § 36 Verordnung über die Vergabe öffent- licher Aufträge (VgV) bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung der Na- mensnennung der Unterauftragnehmer für den Zweck der jährlichen Beraterberichterstat- tung an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages dem Auftraggeber rechtzeitig vorgelegt wird. Abweichungen hiervon hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüg- lich anzuzeigen. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Unterauftragnehmers nach Absatz 3. Der Auftragnehmer und der/die Unterauftragnehmer können im Einzelfall beantragen, dass eine Namensnennung im Beraterbericht unterbleibt. Dafür müssen sie gegenüber dem Auf- traggeber begründen und nachweisen, dass die Namensnennung den berechtigten ge- schäftlichen Interessen der Beteiligten schadet oder geeignet ist, den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen zu beeinträchtigen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig offenbart werden würden.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens in Textform gemäß § 126b BGB unverzüglich über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Er- setzung von Unterauftragnehmern. Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Ein- spruch erheben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind insbesondere das Fehlen erforderlicher Zertifizierungen,

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Qualifikationen oder von ausreichend geschultem Fachpersonal, eine bekannte Unzuverläs- sigkeit des Unterauftragnehmers oder das Fehlen der Einwilligung zur Namensnennung im jährlichen Beraterbericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Im Übrigen gilt § 4 Nummer 4 VOL/B.

(4) Wenn Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer eingeschaltet werden, hat der Auftrag- nehmer sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftrag- nehmern so gestaltet sind, dass das Regelungsniveau in Bezug auf die Leistungserbringung mindestens der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ent- spricht und alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbe- sondere auch im Hinblick auf den Einsatz von qualifiziertem Fachpersonal und organisato- rischer Maßnahmen zur Gewährleistung des vereinbarten Leistungsniveaus. Der Auftrag- nehmer ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über die Inhalte dieses Vertrags in Kenntnis zu setzen und deren Befolgung zu überwachen.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unter- auftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen si- cherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmer be- auftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) erfüllen, soweit die Unterauftragnehmer und Verleiher unter den Anwendungsbe- reich einer Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fallen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG einschlägig ist.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den Unterauftragnehmern und Verleihern die in § 7 Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach § 7 Ab- satz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunterneh- mern oder Verleihern getroffen wird.

§ 6 Ausführung der Leistung

(1) Die fachlichen Ansprechpersonen auf Seiten des Auftraggebers teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Zuschlagserteilung mit. Frau Käschner (Referat Z 1.5, zu er- reichen unter 0340 2103-3804 oder Noreen.Kaeschner@uba.de) ist mit der administrati- ven Begleitung des Vertrags beauftragt. Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter können nur vom Referat Z 1.5 (administrative Begleitung) sowie vom Justitiariat im Referat Z 1.4 abgegeben werden.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistun- gen fachgerecht, termingerecht und vollständig auszuführen und bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbe- sondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeits- schutzrechtlichen Regelungen und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der

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Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifver- tragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbind- lich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechts- verordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Ar- beitskräfte mit ausländischer Staatsangehörigkeit (ausgenommen EU-Angehörige) im Be- sitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind.

(3) Der Auftraggeber erwartet, dass der Auftragnehmer für gerechte und günstige Arbeitsbedin- gungen im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen sorgt. Der Auftraggeber erwartet, dass der Auf- tragnehmer die Rechte seiner Mitarbeitenden insbesondere im Hinblick auf Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen, Gesundheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund Haut- farbe, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung, sexueller Orientierung, politi- scher oder religiöser Überzeugung, sowie ihres Geschlechts oder Alters achtet. Der Auftrag- geber erwartet, dass der Auftragnehmer seinen Mitarbeitenden Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zugesteht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich au- ßerdem zum Führen der jeweiligen Aufzeichnung über geleistete Arbeitsstunden und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt seiner Beschäftigten.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung menschrechtlicher Sorgfaltspflichten entsprechend dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Die Wirksamkeit seines Ri- sikomanagements sowie seiner Präventionsmaßnahmen überprüft der Auftragnehmer ein- mal im Jahr sowie anlassbezogen, wenn mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Zulieferern zu rechnen ist, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Ge- schäftsfeldes. Sollte dem Auftragnehmer ein Risiko oder ein Verstoß nach dem LkSG be- kannt werden, wird er diese unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber melden und mit höchster Priorität an deren Beendigung arbeiten. Absatz 4 gilt nur, soweit der Auf- tragnehmer unter den Anwendungsbereich des LkSG in der jeweils geltenden Fassung fällt.

(5) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat er dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages ergeben, bleiben unberührt.

(6) Erbringt der Auftragnehmer nach Fälligkeit der Leistung und Mahnung durch den Auftragge- ber schuldhaft seine vereinbarten Leistungen nicht oder nicht fristgemäß, kann der Auftrag- geber unbeschadet seiner sonstigen Rechte eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Leistungsfristen als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme (Nettoschlussab- rechnung in ihrer objektiv richtigen Höhe) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf die

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Höhe von 5 Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme (Nettoschlussabrechnung in ih- rer objektiv richtigen Höhe). Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe pauschal als Mindest- betrag des Schadens, der ihm durch die Nichterfüllung oder Schlechtleistung entstanden ist, verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unbe- rührt. Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrech- nen lassen.

(7) Über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen kann sich der Auftraggeber jederzeit selbst oder durch unverzüglich zu erteilende Auskünfte des Auftragnehmers bzw. des Un- terauftragnehmers unterrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Arbeiten zu informieren. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zugänglich zu machen. Es ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte auch gegenüber Dritten, die an der Durchführung des Vertrags beteiligt werden, wahrnehmen kann.

(8) Soweit in den Vergabeunterlagen des Auftraggebers und/oder im Angebot des Auftragneh- mers Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung schädlicher Klimawirkungen sowie sonstige umweltbezogene Aspekte angegeben und vereinbart sind, sind diese verbindlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese umweltbezogenen Aspekte bei der Auftragsaus- führung einzuhalten bzw. umzusetzen. Der Auftraggeber ist zur Überprüfung berechtigt. Der Auftragnehmer legt hierfür auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Nachweise vor. Bei Nichtbeachtung kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Zahlung einer angemes- senen Vertragsstrafe gemäß Absatz 6 Satz 3 verlangen.

(9) Die Leistungen müssen den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, den anerkannten fach- lichen Regeln und dem Stand der Technik der jeweiligen Branche des Auftragnehmers ent- sprechen.

(10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber mit Abschluss der Leistung sein Ar- beitsergebnis gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung zur Abnahme vorzulegen. Sofern der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Monaten nach Vorlage des Arbeitsergebnis- ses (beispielsweise in Form eines Schlussberichts) Einwände gegenüber dem Auftragneh- mer geltend macht, gilt das Arbeitsergebnis als stillschweigend abgenommen. Für die Ab- nahme gilt im Übrigen § 13 VOL/B.

(11) Der Entwurf des Abschlussberichtes ist vorab mit den benannten fachlichen Ansprechper- sonen abzustimmen.

§ 7 Tariftreue nach dem Bundestariftreuegesetz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auf- trags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die

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die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG festsetzt (Tariftreueverspre- chen).

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die er im Geltungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzt, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die ein- schlägigen Arbeitsbedingungen haben. Ein entsprechender Vordruck nach § 4 Absatz 3 Satz 2 BTTG ist als Anlage 2 beigefügt. Dasselbe gilt für den Fall des In-Kraft-Tretens der einschlä- gigen Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG, wobei Stichtag der Zeitpunkt ist, ab dem der Auftragnehmer unter den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fällt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(4) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflich- tung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG fällt. Während eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Auf- traggeber sind den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern die sich aus der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 des BTTG ergebenden Arbeitsbedingungen für die restliche Vertragslaufzeit zu gewähren.

(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftrag- nehmer,

  • die Kontrolle zu dulden,

  • die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

  • die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

  • die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

  • auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Ge- schäftsräume zu dulden sowie

  • datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(7) Für jeden Verstoß durch den Auftragnehmer gegen die Pflichten aus dem BTTG, vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der tatsächli- chen Abrechnungssumme (Nettoschlussabrechnung in ihrer objektiv richtigen Höhe). Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe begrenzt auf maximal 5 Prozent der tatsächlichen

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Abrechnungssumme (Nettoschlussabrechnung in ihrer objektiv richtigen Höhe). Die Ver- tragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 des BTTG einen Ver- stoß des Auftragnehmers durch Verwaltungsakt festgestellt hat und dieser bestandskräftig ist.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber gemäß § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG das ausschließliche, zeitlich und örtlich unbe- schränkte Nutzungsrecht am Ergebnis und an allen Teilergebnissen im Zusammenhang mit der Leistung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die in §§ 15, 23, 87 b) und 88 UrhG genannten Nutzungsarten sowie die Bearbeitung und Umgestaltung. Die durch Bear- beitung (bspw. Übersetzung) und Umgestaltung geschaffenen Werke dürfen durch den Auf- traggeber auf jede vertragsgegenständliche Art genutzt werden. Der Auftragnehmer erteilt gegenüber dem Auftraggeber seine Zustimmung in die Veröffentlichung und Verwertung der Werkbearbeitung oder -umgestaltung.

(2) Der Auftraggeber beabsichtigt, die wissenschaftlichen Ergebnisse und Teilergebnisse im Sinne des § 6 Absatz 11 digital und unentgeltlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit diese ohne technische und rechtliche Barrieren nachgenutzt werden können. Der Auf- traggeber ist unter Verwendung von offenen Lizenzbedingungen (Open-Content-Lizenzen) berechtigt, die Nutzungsrechte Dritten vollständig oder in Teilen zu übertragen oder ihnen einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Der Auftragnehmer willigt in eine freie Übertragung an Dritte oder eine Unterlizenzierung durch den Auftraggeber an Dritte nach Open-Access- Grundsätzen ausdrücklich ein.

(3) Eine unentgeltliche Rückeinräumung einfacher Nutzungsrechte an den Auftragnehmer für nicht-kommerzielle Zwecke der eigenen Forschung, Lehre und wissenschaftlichen Veröf- fentlichung kann individualvertraglich erfolgen und bleibt gesonderten Regelungen vorbe- halten. Veröffentlichungen stehen in jedem Fall unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustim- mung des Auftraggebers.

(4) Der Auftragnehmer versichert, dass er ausschließlich Werke oder Werkteile (insbesondere Daten, Materialien, Abbildungen, Fotos, Grafiken, Texte etc.) unter ordnungsgemäßer Quel- lenangabe verwendet, zu deren Nutzung er berechtigt ist und für deren vertragsgemäße Nut- zung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer alle erforderlichen Rechte erworben und auf den Auftraggeber übertragen hat (bspw. für eine öffentliche Zugänglichmachung im In- ternet oder Veröffentlichung in Printmedien unter Verwendung von Open-Content-Lizen- zen). Soweit Ergebnisse mittels einer Powerpoint-Präsentation o. Ä. vorgestellt werden, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Dateien und Doku- mente zur weiteren Verwendung und Nutzung einschließlich der o. g. Nutzungsrechte.

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(5) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter sowie von Rechts- verfolgungs- und Verfahrenskosten wegen fehlender Nutzungsrechte frei. Bei schuldhaften Verstößen folgt die Haftung aus § 12 dieses Vertrags.

§ 9 Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung einzuhalten.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer sind grundsätzlich jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten. Eine Auftragsdatenverarbei- tung gemäß Art. 28 DSGVO findet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses grundsätzlich nicht statt. Sofern davon abweichend ausnahmsweise eine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO vorliegt, besteht seitens des Auftraggebers ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (im Folgenden als AVV bezeichnet). Für die AVV ist ein jeweils aktuelles Muster des Bundes zu verwenden, zumindest darf aber dessen Schutz- niveau nicht unterschritten werden.

(3) Soweit der Auftragnehmer bei Erbringung der Leistungen Zugriffsmöglichkeiten auf perso- nenbezogene Daten von Beschäftigten des Auftraggebers oder sonstigen Dritten hat, ver- pflichtet er sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei einer Wei- tergabe dieser Daten sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisa- torische Maßnahmen sicherzustellen. Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung daten- schutzrechtlicher Vorschriften durch den Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhält- nisses von Betroffenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. Für diese Fälle hat der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf erstes Anfordern von den Forderungen der Betroffenen (Dritte) freizustellen.

(4) Der Einsatz von externer Künstlicher Intelligenz-Systeme, -Modelle und -Anwendungen (KI- System) ist für die Bearbeitung des Auftrags grundsätzlich nicht zulässig. Eine Verwendung von KI-Systemen, wie bspw. große Sprachmodelle (engl.: Large Language Models) oder sonstige Text-, Bild-, Audio- und Videogenerierung sowie Datenanalyse ist nur dann gestat- tet, wenn der Auftragnehmer die Datenschutzkonformität und Datensicherheit im Sinne der DSGVO und der nationalen Datenschutzvorschriften gewährleisten und gegenüber dem Auf- traggeber auf Verlangen nachweisen kann. Für die Erstellung der Ergebnisse oder Teilergeb- nisse dürfen ohne entsprechende Rechte keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum Dritter in das KI-System eingegeben werden.

(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages oder mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.

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Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätes- tens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinba- rung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Aus- künften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungspro- gramme.

(6) Die im Angebot enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben werden vom Auftraggeber und seinen Beauftragten im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit und aus- schließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen richtet sich nach den einschlägigen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie dem BDSG. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Auftragnehmer sind verpflichtet, die an der Ver- tragsdurchführung beteiligten Mitarbeitenden auf die Erfassung und Speicherung ihrer Da- ten (Name, dienstliche Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse) hinzuweisen.

(7) Die jeweiligen Datenschutzerklärungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben unberührt. Hinsichtlich der Betroffenenrechte auf Seiten des Auftragnehmers wird auf die Datenschutzerklärung des Auftraggebers verwiesen. Die Datenschutzerklärung ist einseh- bar unter https://www.umweltbundesamt.de/datenschutz-haftung#ihre-rechte-als-be- troffener. Sollte ein Abruf der Datenschutzerklärung nicht möglich sein, kann diese auch in Textform übermittelt werden.

§ 10 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, insbe- sondere wenn der Auftragnehmer seine datenschutzrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfah- ren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhal- tung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt gewor- den sind, verletzt und dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zu- mutbar ist. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt. Eine Kündigung nach § 133 GWB bleibt ebenfalls un- berührt.

(2) Erfolgt eine Kündigung durch den Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer zu ver- treten hat (bspw. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solche Pflichten, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Ein- haltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf), steht dem Auftragnehmer nur ein Anspruch auf Vergütung zu, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks

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entfällt. Im Übrigen gilt § 648 BGB. Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wich- tigem Grund gemäß § 648a BGB bleibt unberührt.

(3) Bei einem nachweislichen Verstoß gegen die in § 6 Absatz 2 bis 4 sowie in § 7 genannten sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bei der Ausführung des Auftrags, steht dem Auftraggeber ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB oder der elektronischen Form gem. § 126a BGB. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch eine Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 11 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein Aus- schlussgrund im Sinne von § 42 Absatz 1 VgV und nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO) jeweils in Verbindung mit §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) – insbesondere Vorteilsgewährung, § 333 StGB und Bestechung, § 334 StGB – vorliegt. Ebenfalls hierzu berechtigt ist er im Fall der Abgabe von Angeboten, die auf wett- bewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie im Fall der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbeson- dere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(2) Die Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 1 liegen dann vor, wenn der Auftraggeber für die Schlechterfüllung Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind und auf gesicher- ten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung des Auftragge- bers zum Rücktritt als objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen. Ein anhängiger Rechts- streit über die Schlechterfüllung oder gar eine gerichtliche Entscheidung über Kündigung, Schadensersatz oder vergleichbare Rechtsfolgen muss noch nicht vorliegen.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu.

(4) Erfüllt der Auftragnehmer oder eine für sein Unternehmen verantwortlich handelnde Person einen der Ausschlussgründe nach Absatz 1, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 5 Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme (Nettoschlussabrech- nung in ihrer objektiv richtigen Höhe), mindestens jedoch das 10-fache des Wertes der an- gebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korrupti- onsfällen, bzw. das 10-fache der ersparten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen der Ausschlussgründe, zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann neben

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anderen Vertragsstrafen gesondert und zudem bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Geringfügige Vor- teile im Bagatellbereich ziehen keine Vertragsstrafe nach sich (siehe auch Rundschreiben des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwal- tung vom 8. November 2004 gem. § 70 BBG; § 10 BAT/BATO; § 12 MTArb/MTArb-O, § 19 SG). Andere Rechte des Auftraggebers wie weitergehende Schadensersatzansprüche oder das Recht auf Rücktritt bzw. Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Gewährleistung und Haftung

(1) Abweichende Vereinbarungen zur Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers, insbeson- dere gemäß § 7 Nr. 2 Absatz 2 VOL/B, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet ge- mäß den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. § 7 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet die Mängelfreiheit seiner Leistungen. Der Auftraggeber ist für den Fall nicht erbrachter, nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem anderen Grund mangelhafter Leistung des Auftragnehmers, nach einmaliger erfolgloser Aufforde- rung zur Nachbesserung, berechtigt:

a) vom Vertrag zurückzutreten,

b) einen der Minderleistung entsprechenden Abzug von der Vergütung vorzunehmen,

c) Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder

d) die Erfüllung des Vertrages durch einen Dritten bzw. durch eigenes Personal sicherzu- stellen und den durch die Inanspruchnahme eines Dritten oder eigenen Personals verur- sachten Aufwand vom Auftragnehmer ersetzen zu lassen.

e) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Werden in sich selbstständige Teile oder Bauteile einer mangelhaften Leistung durch man- gelfreie ersetzt (Nachbesserung) und verwendet, beginnt die Verjährung der Mängelansprü- che für die nachgebesserten Teile mit dem Abschluss der Nachbesserungsmaßnahme (Her- stellung des vertragsgemäßen Zustandes), spätestens mit Abnahme der Leistung jeweils von neuem.

(3) Werden im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden unverzüglich auf eigene Kos- ten zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.

(4) Der Auftraggeber haftet für verursachte Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftraggeber auch für fahrlässiges Handeln. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden (mittel- bare Schäden oder sonstige Folgeschäden wie entgangener Gewinn) haften der Auftragge- ber und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,

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jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags- typischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftragnehmer vertrauen darf.

(5) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Un- tergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber über.

(6) Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(7) Der Auftraggeber darf aufgrund des Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von etwaigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Schadensersatzansprüchen aller Art, die Dritte im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung geltend machen, auf erste Anforderung freizustellen.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, der eine Ver- tragspartei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Vertragspartei nach- weist, dass: (a) dieses Hindernis, ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis dar- stellt, welches außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war, und (c) die Auswirkun- gen des Hindernisses von der betroffenen Vertragspartei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. durch Deckungsgeschäfte).

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Ver- tragspartei unmittelbar betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen: (i) Krieg, Feindseligkeiten, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Terror- akte; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige Amtshandlungen oder sonstige hoheitliche Einschränkungen und Verbote, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder gerichtlichen Entscheidungen, Enteignung, Verstaatlichung; (v) offiziell klassifizierte Epidemien /Pandemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturer- eignisse; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport- mitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeits- unruhen wie Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(3) Eine Vertragspartei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfül- lung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder vertraglichen Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, so- fern dies unverzüglich der anderen Vertragspartei mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung

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nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mittei- lung der anderen Vertragspartei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hinder- nisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Vertrags- partei verhindert. Ist das geltend gemachte Hindernis dauerhafter Natur, so hat jede Ver- tragspartei das Recht, den Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders geregelt, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass der Ver- trag von jeder Seite gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 6 Monate überschreitet.

(4) Die gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB und zur Störung der Ge- schäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber erhaltenen oder mitgeteilten technischen und/oder geschäftlichen Daten oder sonstige Informationen, gleichgültig ob in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form, die nicht offenkundig, son- dern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse kundgetan hat oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, sind für den Auftragnehmer vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vertragsbedingungen. Der Auftragnehmer wird alle angemessenen Maßnahmen tref- fen, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen Dritten zugänglich werden. Ver- trauliche Informationen können insbesondere solche Informationen technischer Art (z. B. Erfindungen, Entwicklungen, Techniken, Methoden, Verfahren, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Verbrauchswerte, Emissionsdaten) oder betriebswirtschaftlicher Art (z. B. Inhalte von FuE-Verträgen mit Drit- ten, Preis- und Finanzdaten, Lizenzierungen, Zahlungsmodalitäten, Zuwendungen, Bezugs- quellen, Berechnungen, sonstige Statistische Daten, Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte ) sein.

(2) Von den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Verwaltungsakten, Litera- tur, Zeichnungen oder sonstigen dienstlichen Schriftstücken, die dem Auftragnehmer in Ausführung des Vertrages zugänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auf- traggebers keine Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt wer- den. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen nur für Zwecke des Vertrages einzusetzen und mindestens mit dem gleichen Maß an Sorgfalt, das er gewöhn- lich seinen eigenen vertraulichen Informationen zugrunde legt, zu behandeln.

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(4) Der Auftragnehmer hat – auch für drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Ge- schäftsgeheimnisse und Vertragsangelegenheiten Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Li- zenznehmern oder sonstigen verbundenen Dritten. Wünscht der Auftragnehmer vertrauli- che Informationen an mit ihm verbundene Unternehmen weiterzugeben, hat er vor einer sol- chen Weitergabe die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und sicher zu stellen, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen und mindestens gleichlautend verpflichtet werden. Unmittelbar nach Kenntnisnahme einer unberechtigten Offenlegung hat der Auf- tragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Offenlegung zu unterbinden und den Auftraggeber darüber zu informieren.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für Informationen, die

– der Öffentlichkeit vor der Mitteilung an den Auftragnehmer bekannt oder allgemein zu- gänglich waren;

– der Öffentlichkeit nach der Mitteilung an den Auftragnehmer ohne Mitwirken oder Ver- schulden desselben bekannt oder allgemein zugänglich werden;

– dem Auftragnehmer bei Erhalt der Information bereits bekannt waren;

– Informationen entsprechen, die dem Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt von einem Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung offenbart oder zugänglich gemacht werden oder

– von einem Mitarbeitenden des Auftragnehmers ohne Kenntnis der Information entwickelt wurde.

(6) Soweit ein gesetzliches Veröffentlichungsrecht nicht beschränkt werden kann oder Infor- mationen aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher/richterlicher Anordnung herausgege- ben werden müssen, stellt diese Veröffentlichung bzw. Herausgabe keinen Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung dar.

(7) Der Auftragnehmer wird auch gegenüber seinen Mitarbeitenden sowie seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Hinblick auf die vorgenannten Verpflichtungen alle erforderli- chen Maßnahmen treffen und – soweit gesetzlich zulässig – die beteiligten Personen gleich- lautend verpflichten.

(8) Der Auftraggeber kann bei nachweislich begangenen vorsätzlichen Verstößen gegen die in den Absätzen 1 bis 4 vereinbarte Vertraulichkeitsverpflichtung vom Auftragnehmer die Zah- lung einer angemessenen Vertragsstrafe entsprechend § 6 Absatz 6 Satz 3 verlangen. Eine Einschränkung anderer vertraglicher Rechte des Auftraggebers, insbesondere die Aus- übung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts oder die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, ist mit dieser Regelung ausdrücklich nicht verbunden.

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(9) Der Auftragnehmer willigt ein, dass die für diese Ausschreibung relevanten wesentlichen Informationen (das sind im Einzelnen: Nennung der Firmierung/Namen der Auftrag- und Un- terauftragnehmer oder Mitglieder einer Arbeits-/Bietergemeinschaft mit Adresse [keine personenbezogenen Daten], das Datum der Auftragserteilung) sowie die Gesamtauftrags- summe an Dritte herausgegeben und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden können. Die vorgenannten Daten sind keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragneh- mers und somit nicht vertraulich. Dies gilt insbesondere auch für die Herausgabe bzw. Ver- öffentlichung im jährlichen Bericht des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO über die Transparenz beim Einsatz ex- terner Berater, sowie nach den gesetzlichen Vorschriften, wie etwa der Vergabebekanntma- chungspflicht gemäß § 39 VgV, auf Grundlage von Informationsfreiheitsgesetzen (UIG/IFG/VIG) oder presserechtlichen Auskunftsansprüchen sowie proaktiv nach spezialge- setzlichen Regelungen wie § 10 UIG oder § 2 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 Var. 3 Gesetz über die Er- richtung eines Umweltbundesamtes (UBAG) zur Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfra- gen.

(10) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen gemäß § 3 VOL/B bleiben unberührt.

§ 15 Vertragsänderungen und -ergänzungen, Formerfordernisse

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, bedürfen den Vertrag betreffende Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen (Vertragsänderungen und -ergänzungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform gem. § 126 BGB, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder der Textform gem. § 126b BGB. § 305b BGB bleibt unberührt.

(2) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Auftraggebers in Dessau-Roß- lau, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart ist.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit die- sem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers in Dessau-Roßlau. Diese Gerichtsstandsverein- barung gilt sowohl für die nationale Zuständigkeit gemäß § 38 Abs. 1 ZPO als auch für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel- Ia-VO).

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung