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Baubeschreibung ETS 26-27_.pdf

Leistungen zum Eschentriebsterben 2026/2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:19 (Europe/Berlin)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Baubeschreibung

Eschentriebsterben 2026/ 2027

INHALT

  1. Allgemeine Beschreibung der Leistung 2 1.1. Auszuführende Leistungen 2 1.2. Ausgeführte Vorarbeiten 3 1.3. Ausgeführte Leistungen 4 1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten 4 1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote 4
  2. Angaben zur Baustelle 4 2.1. Lage der Baustelle 4 2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege 5 2.3. Zugänge, Zufahrten 5 2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen 6 2.5. Lager- und Arbeitsplätze 6 2.6. Gewässer 6 2.7. Baugrundverhältnisse 6 2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen 6 2.9. Schutzbereiche und –Objekte 7 2.10. Anlagen im Baubereich 8 2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich 8
  3. Angaben zur Ausführung 8 3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung 8 3.2. Bauablauf 18 3.3. Wasserhaltung 19 3.4. Baubehelfe 19 3.5. Stoffe, Bauteile 19 3.6. Abfälle 19 3.7. Winterbau 24 3.8. Beweissicherung 24 3.9. Sicherungsmaßnahmen 24 3.10. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren 24 3.11. Nachweise/Prüfungen 26
  4. Ausführungsunterlagen 26 4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen 26 4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen 26
  5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbestandteil werden – 28 5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen 28 5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke 33 5.3. Bezugsquellen 51

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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.1. Auszuführende Leistungen Los 1: SM Alten-Buseck - Landkreis Gießen Los 2: SM Kirchhain - Landkreis Marburg - Biedenkopf Los 3: SM Marburg - Landkreis Marburg - Biedenkopf Los 4: SM Oberweyer - Landkreis Limburg - Weilburg Los 5: SM Steffenberg - Landkreis Marburg - Biedenkopf

Die vorliegenden Leistungsverzeichnisse umfassen das Fällen sowie Pflegemaßnah- men von geschädigten Eschen an Bundes- Landes- und Kreisstraßen.

Die Flächen befinden sich nahezu ausschließlich im Bereich von Damm- bzw. Ein- schnittsböschungen. Die Böschungsbereiche können zwischen 1 m und 40 m Breite variieren. Des Weite- ren sind in Teilbereichen die Arbeiten in Anschlussstellen sowie in Einfahrts- und Aus- fahrtsbereichen von Parkplätzen durchzuführen. Für alle Bereiche sind die Angaben aus den beiliegenden Listen und die daraus resultierenden Bemerkungen zu beach- ten. Alle Arbeiten sind nur in Absprache mit der jeweils zuständigen Straßenmeisterei durchzuführen.

Es sind nur Geräte zum Fällen zugelassen, welche die gefällten Bäume kontrolliert halten und ablegen können.

Im überwiegenden Teil der Streckenbereiche ist mit Erschwernissen durch Schutz- planken oder Ähnliches zu rechnen. Details hierzu siehe beiliegende Streckenüber- sicht.

Bei Arbeiten im Bereich von Bäumen mit Eschentriebsterben (siehe Angaben Anla- genverezichnis 1.1 bis 1.5 - Standorttabellen Los 1-5)

Für die Lose 2 (SM Kirchhain) und 3 (SM Marburg) darf die Durchführung der Baum- pflege nur durch Personal durchgeführt werden die im Besitz des Zertifikates Euro- pean Tree Worker oder höherwertiger sind. Die befallenen Bäume mit Eschentrieb- sterben (ETS) sind nach dem Merkblatt Eschentriebsterben der „Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt“ (NWFVA) eingestuft worden. Es ist daher bei diesen Bäumen, die in gesonderten Abschnitten gelistet sind, mit höherem und stärkerem Totholzanteil und insbesonderen stärkerem Durchmesser zu kalkulieren. Die erfor- derlichen Schnittarbeiten können auch bis in den Starkast und Stämmlingsbereich gehen. Die Einstufung erfolgte in der letzten Vegetationsperiode.

Art und Umfang Los 1: SM Alten-Buseck Fällarbeiten 26 Stk. Los 2: SM Kirchhain Fällarbeiten 12 Stk. Gehölzpflege 10 Stk.

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Los 3: SM Marburg Fällarbeiten 20 Stk. Gehölzpflege 6 Stk. Los 4: SM Oberweyer Fällarbeiten 71 Stk. Los 5: SM Steffenberg Fällarbeiten 353 Stk.

Straßenbau Entfällt

Brückenbau bzw. Ingenieurbauwerke Entfällt

1.2. Ausgeführte Vorarbeiten

Beweissicherung Entfällt

Holzeinschlag Das Auszeichnen der Gehölze wird vom AG gemäß nachfolgender Aufstellung vor- genommen

/(Questrich)zu entnehmender Baum
X(Kreuz)gefährlich zu fällender Baum
H(Buchstabe H)Habitatsbaum (Kennzeichen auf einen Habitat- baum sind z.B. Spechthöhlen in Stamm und di- cken Ästen, großformatige Nester/Horste, mulmartige Rindenbestandteile – hierbei sind artenschutzrechtliche Belange nach Angaben des AG zu beachten)
⚫(Punkt)Hubsteigerarbeiten (Baumpflege)

Artenschutzkontrolle Seitens des AG wurden bereits im Vorfeld der Maßnahmen Artenschutzkontrollen durchgeführt und Bäume entsprechend gekennzeichnet, die gemäß Angaben der ört- lichen Bauüberwachung besonders behandelt werden müssen.

Da allerdings nicht auszuschließen ist, dass in der Zwischenzeit weitere artenschutz- relevante Konflikte auftreten, hat der AN unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten nochmals eine Artenschutzkontrolle nach BNatSchG § 44 durchzuführen. Aufwen- dungen hierfür werden nicht gesondert vergütet.

Sofern hierbei artenschutzrechtlich relevante Punkte festgestellt werden, so ist der AG unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen festzulegen. Hierüber sind Protokolle zu führen, die auf Verlangen der Straßenmeisterei vorzulegen oder in ge- meinsamer Begehung mit der Straßenmeisterei zu erstellen sind. Sollten hierdurch einzelne Maßnahmen nicht umsetzbar sein, entfallen diese Mengen ohne Anspruch auf Entschädigung.

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Schadstufe Die befallenen Bäume mit Eschentriebsterben (ETS) sind nach dem Merkblatt Eschentriebsterben der „Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt“ (NWFVA) eingestuft worden.

1.3. Ausgeführte Leistungen Entfällt

1.4. Gleichzeitig laufende Arbeiten Entfällt

1.5. Mindestanforderungen für Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen.

2. Angaben zur Baustelle

2.1. Lage der Baustelle Die Baustellen befinden sich in diversen Streckenbereichen der o. g. Straßenmeiste- reien. Die Details sind den beiliegenden Aufstellungen (Anlage 1.1 - 1.5 - Standortta- bellen Los 1 - 5) zu entnehmen. Entsprechende Netzknotenkarten sind in der Anlage 9 beigefügt und können zudem unter www.mobil.hessen.de Menü → Service → Downloads und Formulare → Netzknoten Hessen → Westhessen

Adressverzeichnis der Straßenmeistereien Zuständig für die Überwachung und Abrechnung der Leistungen sind die Straßen- meistereien:

Straßenmeistereie Landkreis Gießen: Straßenmeisterei Alten-Buseck Leiterin der Straßenmeisterei Frau Nägler Reiberg 2 Betriebsdienstleiter Herr Heitmann 35488 Buseck Tel. 06408/9005-0 Mail post.sm-altenbuseck@mobil.hessen.de

Straßenmeistereien Landkreis Marburg-Biedenkopf: Straßenmeisterei Kirchhain Leiter der Straßenmeisterei Herr Stahl Niederrheinische Straße 53 Betriebsdienstleiter Herr Schmitt 35274 Kirchhain Tel. 06422/9417-0 Mail post.sm-kirchhain@mobil.hessen.de

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Straßenmeisterei Marburg Leiter der Straßenmeisterei Herr Stahl Am Krekel 33 Betriebsdienstleiter Herr Fischer 35039 Tel. 06421/1704-0 Mail post.sm-marburg@mobil.hessen.de

Straßenmeisterei Steffenberg Leiter der Straßenmeisterei Herr Stahl Bauhofstraße 7 Vertreter Herr Breuer 35239 Steffenberg Tel. 06464/9163-0 Mail post.sm-steffenberg@mobil.hessen.de

Straßenmeistereie Landkreis Limburg-Weilburg: Straßenmeisterei Oberweyer Leiter der Straßenmeisterei Herr Fink Auf den Sechsmorgen 4 Betriebsdienstleiterin Frau Aßler-Schwarzer 65589 Hadamar-Oberweyer Tel. 06433/91846-0 Mail post.sm-oberweyer@mobil.hessen.de

Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung Die genauen Angaben sind den beiliegenden Aufstellungen (Anlage 1.1-1.5 - Standorttabellen Los1-5) zu entnehmen.

Nächster Ort Die genauen Ortsbezeichnungen sind den beiliegenden Aufstellungen (Anlage 1.1- 1.5 - Standorttabellen Los1-5) zu entnehmen.

2.2. Vorhandene öffentliche Verkehrswege

Straße Die Zufahrt zu den einzelnen Arbeitsstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Wasser Entfällt

2.3. Zugänge, Zufahrten Die Zufahrt zu den einzelnen Arbeitsstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Die Benutzung von Wegen jeglicher Art, die der AG nicht zur Verfügung stellt, kann nur mit Genehmigung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Bei Inanspruchnahme dieser Wege während der Bauzeit, obliegt die Instandhaltung für den öffentlichen Ver- kehr dem AN. Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege sind zu vermeiden bzw. sofort und laufend zu beseitigen.

Zur Baustelle Entfällt

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Zu Seitenentnahmen Entfällt

2.4. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Der AG stellt keine Anschlussmöglichkeiten zur Verfügung. Die Beschaffung der not- wendigen Leitungsanschlüsse für die Durchführung der Arbeiten ist Sache des AN. Vereinbarungen für notwendige Anschlüsse mit den entsprechenden Versorgern er- folgt in Eigenständigkeit des AN. Sämtliche Kosten einschließlich der Verbrauchskos- ten gehen zu Lasten des AN und sind in die entsprechenden Einheitspreise einzu- rechnen. Sofern Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Abwasser und Strom vom AG zur Verfügung gestellt werden, dann Punkte 2.4.1 – 2.4.3 beschreiben.

Wasser Entfällt

Abwasser Entfällt

Strom Entfällt

2.5. Lager- und Arbeitsplätze Eine Zwischenlagerung des Schnittgutes hat so zu erfolgen, dass weder eine Ver- kehrsgefährdung entsteht, noch die Funktion der Straße einschließlich der dazuge- hörigen Einrichtungen (z.B. Entwässerung) beeinträchtigt wird. Flächen für die Lagerung von Geräten und Stoffen, außerhalb des Baufeldes, stehen nicht zur Verfügung. Gegebenenfalls erforderliche Flächen müssen auf Kosten des AN für die Dauer der Ausführungszeit angemietet werden. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht ge- sondert vergütet. Alle Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sicherungsmaßnahmen der Lagerflächen sind Sache des AN und werden nicht gesondert vergütet.

2.6. Gewässer Entfällt

2.7. Baugrundverhältnisse Entfällt

2.8. Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Siehe 2.5 Lager- und Arbeitsplätze

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Das Schnittgut darf bis zum Abtransport lediglich 14 Kalendertage gelagert werden.

Dies gilt nicht im Falle von Vollsperrungen sowie bei Verkehrssicherungen durch Stra- ßenmeistereien. Der Abtransport ist nach Durchführung der Arbeitsleistungen umge- hend vorzunehmen.

2.9. Schutzbereiche und –Objekte Die Örtlichkeit der Baumaßnahme ist wirksam vor Gefahren, Verunreinigungen, Be- schädigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen. Die eingesetzten Ge- räte müssen den gültigen Bestimmungen des Immissionsschutzes entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass in die vorhandene Geländeoberfläche nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbaren Maß eingegriffen wird. Vorkommnisse, die den Grundwasserschutz gefährden können, sind unverzüglich dem AG sowie der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Vermes- sungspunkte bzw. amtlichen Festpunkte, Grenzsteine usw. müssen erhalten werden. Werden solche Objekte im Zuge der Bauarbeiten entfernt, beschädigt oder verändert, so hat der AN die jeweils zuständige amtliche Stelle zu benachrichtigen. Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der AN.

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) Entfällt

Natur-, Landschaftsschutzgebiete Entfällt

Bäume und Flurgehölze Siehe 1.2.4 Holzeinschlag

Denkmale Beim Auftreten von Bodenfunden oder Denkmale hat der Auftragnehmer vor jeden weiteren Bauleistungen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, 65203 Wiesba- den, E-Mail: poststelle@lfd-hessen.de zu verständigen und den Auftraggeber dieses anzuzeigen Die Funde sind nach Anweisung der zuständigen Behörde zu sichern und abzuliefern.

Gewässer, Wasserschutzgebiete Entfällt

Militärische Bereiche Entfällt

Wegekreuze, Meilensteine Entfällt

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2.10. Anlagen im Baubereich

Leitungen Die im Auftragsfall übergebenen Planunterlagen der Entsorgungsleitungen entbinden den AN nicht von seiner Pflicht, sich bei den Versorgungsunternehmen über die ge- naue Lage und eventuelle weitere, dem AG nicht bekannte Leitungen zu erkundigen. Notwendige Ortstermine mit den jeweiligen Versorgern werden nicht gesondert ver- gütet und sind entsprechend einzukalkulieren.

2.11. Öffentlicher Verkehr im Baubereich

Straßenverkehr Entfällt

Schienenverkehr Entfällt

Schiffsverkehr Entfällt

3. Angaben zur Ausführung

3.1. Verkehrsführung, Verkehrssicherung Aufrechterhaltung des Verkehrs Die Ausführung der Arbeiten erfolgt größtenteils unter Aufrechterhaltung des Ver- kehrs. Die Arbeitsstellen sind dabei als Tagesbaustellen zu betreiben. Unvermeidbare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Alle Arbeiten im jeweiligen Abschnitt sind in sich fertig zu stellen und die Verkehrssicherung ist kom- plett zurückzubauen, bevor der nächste Abschnitt eingerichtet wird.

Der AN haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierungen zurückzuführen sind. Alle Bestimmungen und Forderungen aus nachfolgend aufgeführten Vertragsbestimmungen und Vorschriften sind bei der Ausführung einzuhalten bzw. zu beachten.

Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Baubereich muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Die Verkehrsführung muss mit dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden. Alle für die Verkehrssicherung notwendigen Kosten und Leistungen wie z. B. as Umsetzen zwischen den einzelnen Abschnitten, das Reinigen bei Verschmut- zungund die sich daraus ergebenden Erschwernisse und Mehrkosten werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.

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Verkehrssicherung Grundlagen Maßgebende Grundlagen in den jeweils am Tag der Veröffentlichung der Ausschrei- bung gültigen Fassungen und mit den Ergänzungen des BMV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr) und HMWVW (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen) für die Verkehrsführung und Sicherung von Arbeitsstellen sind:

• Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbei- ten an Straßen (ZTV-SA) • Technische Lieferbedingungen für Leitbaken (TL-Leitbaken). • Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Ver- kehrszeichen (ZTV VZ) • Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklassen (ML V) • Baustellenmanagementhandbuch • DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Stra- ßenbaustellen

Der AN hat alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden Verkehrs erforder- lichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die für die Verkehrssicherung erforderli- chen Absperrgeräte, Verkehrszeichen und Leitkegel müssen vom Auftragnehmer vor- gehalten, aufgebaut, ggf. umgesetzt und wieder abgebaut werden.

Die Leistung umfasst die Einrichtung, Umlegung und den Abbau der jeweiligen Ver- kehrsführung einschließlich der Baustellenzufahrten für alle Bauabschnitte sowie die Vorhaltung, Unterhaltung und Wartung der Beschilderung vor Baubeginn.

Die Verkehrssicherung für Arbeiten an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist gemäß den genannten Verkehrszeichenplänen Anlagen Streckentabellen in Verbindung mit den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) durch den AN durchzuführen. Die Streckenabschnitte sind dabei mit dem jeweiligen Verkehrssiche- rungsplan entsprechend der Aufstellung zu beschildern.

Die ordnungsgemäße Verkehrssicherung wird von der zuständigen Straßenmeisterei überwacht. Bei Beanstandungen ist sofortige Abhilfe zu schaffen. Wird keine sofortige Abhilfe geschaffen, so ist der Auftraggeber oder die zuständige Straßenmeisterei be- rechtigt die Arbeiten zu Lasten des Auftragnehmers sofort einstellen zu lassen.

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Sind Verkehrsbehinderungen durch Nebelbildung, Schnee o.ä. zu erwarten, entschei- det die örtliche Bauüberwachung (zuständige Straßenmeisterei), ob die Arbeiten auf- genommen werden können. Mehrforderungen für einen eventuellen Stillstand hieraus können nicht geltend gemacht werden.

Die Längen der Verkehrsführung sowie das Umsetzen der Beschilderung sind in Ab- sprache mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen. Dem abgestimmten Verkehrszeichenplan entsprechend ist die auf Grund der Baulänge minimal erforder- liche Anzahl an Umsetzungen der Verkehrssicherung auszuführen.

Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen von Bauwerksteilen und jeglicher Art von Einrichtungen im Bereich der Baustelle, auf Zufahrtswegen (z.B. Absperrvorrichtun- gen zum Schutz von Personen, Einhausungen, Beschilderungen, zusätzliche Abde- ckungen etc.) sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Im Bereich von überführten und unterführten Straßen und Wegen dürfen durch die Baumaßnahme keine Verkehrsbehinderungen entstehen. Ggf. ist eine Genehmigung vom AG einzuholen.

Abschnitte mit Lichtsignalanlage Bei der Festlegung der Bauabschnitte innerhalb der Verkehrsführungssysteme sind örtliche Besonderheiten der Arbeitsstelle (z.B. Zufahrten, Regelungen an Kreuzun- gen, Erreichbarkeit von Grundstücken) zu beachten.

Die Arbeitsstellen werden überwiegend mittels Lichtsignalregelung abgesichert.

Bei der Festlegung der Abschnitte innerhalb der Verkehrsführung sind örtliche Beson- derheiten der Arbeitsstelle (z.B. Zufahrten, Regelungen an Kreuzungen, Erreichbar- keit von Grundstücken) zu beachten.

Um die Leistungsfähigkeit einer halbseitig gesperrten Straße mit Lichtsignalanlage zu sichern, sind nachfolgende Festlegungen unter Beachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, der Verkehrsstärke und der Steigungsverhältnisse zu berücksichtigen: • Die Arbeitsstellenlänge je Abschnitt wird innerorts auf maximal 250 m und außer- orts auf maximal 300 m begrenzt. • Eine vollverkehrsabhängige Steuerung mit Anpassung der Freigabezeiten ist als Regellösung anzustreben. Voraussetzung ist, dass die verwendeten Detektoren zuverlässig und störungsfrei arbeiten und regelmäßig überwacht werden. • Die Umlaufzeit einer Lichtsignalanlage in der Verkehrsspitze soll im Regelfall 3 min nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann sie maximal 5 min betragen.

Zur Ermittlung der Signalzeiten wird auf die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) hingewiesen. Transportable Lichtsignalanlagen müssen den Anforderungen der ZTV- SA Abschnitt 5.7 und 6.7 entsprechen. Es sind nur vollverkehrsabhängig gesteuerte LZA des Typ C oder D (TL Transportable Lichtsignalanlagen 97) einzusetzen. Gefor- dert wird eine Komfort-Universal-LSA, verkehrsabhängig mit Infrarotdetektoren und

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Rückmeldung zur Signalsicherung. Die Eingabe von mindestens 4 schaltuhrgesteu- erten Programmen und einem Wochenendprogramm, in Mischform mit Verkehrs- sensorbetrieb, muss möglich sein. Vollständige Handbedienung, inklusive einer „Al- les-Rot-Schaltung“ muss ebenso, wie eine Festzeitsteuerung möglich sein. Die Ver- kehrsströme müssen mittels Infrarot-Sensoren bis zu einer Reichweite von ca. 25 m erfasst werden.

Der Auftragnehmer hat vor Inbetriebnahme einer LSA einen Signalzeitenplan zu er- stellen und zur Genehmigung vorzulegen. Der Signalzeitenplan muss spätestens eine Woche vor Aufstellung der LSA der zuständigen Straßenmeisterei zur Prüfung vorge- legt werden.

Bei beengten Platzverhältnissen und unzureichenden Fahrbahnbreiten dürfen ein- zelne Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr nur unter einer “Doppelrotschal- tung“ der Lichtsignalanlage ausgeführt werden. An beiden Signalgebern ist jeweils ein zusätzlicher Warnposten während der Rotphasen zu positionieren. Die Rotphasen dürfen je nach Verkehrsaufkommen die in der verkehrsrechtlichen Anordnung ange- gebenen Zeiten nicht überschreiten. Um das Abfließen des Verkehrs nach der Rot- schaltung zu erleichtern, ist die Lichtsignalanlage per Hand zu regeln.

Eingriffe im Bereich von autobahnähnlichen Bundesstraßen Arbeitsstellen kürzerer Dauer dürfen nur nach verkehrsrechtlicher Anordnung der je- weils zuständigen Leiter der Straßenmeisterei durchgeführt werden.

Dabei erfolgen die Eingriffe in den Straßenraum (Sperrung eines Fahrsteifens) im Allgemeinen zu nachstehenden Zeiten:

Montag bis Donnertag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr und nach 12:00 Uhr.

Für Werktage, die vor einem Feiertag liegen, gilt die Regelung des Freitages sinnge- mäß.

Die Durchführungszeit und die Verkehrsführung werden individuell mit Hilfe des Bau- stellen-/ Slotmanagementsystems so gewählt, dass kein Stau zu erwarten ist. Aus diesem Sachverhalt kann auch die Notwendigkeit resultieren, Arbeiten während der Nachtzeit und/ oder am Wochenende auszuführen.

Bei Arbeiten an Samstagen ist vorher die Zustimmung der Straßenmeisterei einzuho- len.

Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrs- behörde.

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Verkehrsrechtliche Anordnung Vor Beginn der Arbeiten ist mindestens eine Woche vorab ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 2 StVO gemäß Anlage 4 bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn die Ver- kehrsrechtliche Anordnung vorliegt.

Bei der Umsetzung vor Ort sind darüber hinaus die Bedingungen und die Auflagen gemäß hessischem Baustellenmanagementhandbuch in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Verkehrssicherung sind die Verkehrszeichen- pläne der anordnenden Stelle von Hessen Mobil zusammen mit der Anlage 4 (Ver- kehrsrechtliche Anordnung einer Arbeitsstelle kürzerer Dauer) digital per E-Mail ein- zureichen.

In der Regel erfolgt die verkehrsrechtliche Anordnung je Arbeitsstelle in Form von Einzelanordnungen. Bei den hier auszuführenden Leistungen handelt es sich ausschließlich um Arbeits- stellen von kürzerer Dauer, die keine wesentlichen Eingriffe in den Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen. Daher ist nach vorheriger Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei auch ein verein- fachtes Anordnungsverfahren über einen zeitlich befristeten fest definierten Zeitraum (z.B. wöchentlich) möglich.

Hierzu hat der Auftragnehmer der anordnenden Stelle bei Antragstellung zwingend eine Aufstellung der Streckenabschnitte vorzulegen mit zusätzlicher Angabe von Da- tum, Beginn und Ende der geplanten Ausführung sowie Angabe des jeweiligen Re- gelplans. Zur Hilfestellung wird dem Auftragnehmer nach Auftragserteilung eine Excel-Tabelle auf Grundlage der Anlage 1 mit Ergänzung der „Leer“-Spalten für Da- tum, Beginn und Ende übersandt, die nach entsprechender Bearbeitung durch den AN dem Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung beizufügen ist.

Die Frist für die Einholung der verkehrsbehördlichen Anordnung beträgt: − Bei Tagesbaustellen: 5 Werktage vor Beginn der Arbeiten − Bei Arbeitsstellen längerer Dauer: 21 Werktage vor Beginn der Arbeiten

Der AG beabsichtigt, das Programm Arbeitsstellenmanagementsystem Hessen (AMS Hessen) ab 2027 einzuführen. In 2027 ist der AN verpflichtet, dieses Programm für die Verkehrssicherung anzuwenden. Sobald detailliertere Informationen über den Beginn der Anwendung bekannt sind, werden diese zu gegebener Zeit selbstverständlich mitgeteilt.

Anordnende Stelle von Hessen Mobil: − Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Tagesbaustellen) werden von der jeweiligen Stra- ßenmeisterei angeordnet

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− Bei Arbeitsstellen, die länger als einen Kalendertrag durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden, ist das jeweilige Fachdezernat Verkehr für die Anord- nung der Arbeitsstellen zuständig:

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Marburg Fachdezernat Verkehr Westhessen Raiffeisenstraße 7 35043 Marburg verkehr.marburg@mobil.hessen.de

oder

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dillenburg Fachdezernat Verkehrs Westhessen Moritzstraßen 16 35683 Dillenburg verkehr.dillenburg@mobil.hessen.de

Mit den Arbeiten darf erst nach Abnahme der Beschilderung durch den AG bzw. die Verkehrsbehörde begonnen werden. Ein Protokoll der Abnahme ist zu fertigen.

Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenver- kehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Be- leuchtung beherrschen und entsprechend der ZTV-SA herstellen und beurteilen kön- nen sowie der deutschen Sprache mächtig sein.

Beschilderung Sämtlich zum Einsatz kommende Beschilderungen und sonstige Sicherungsmateria- lien müssen mit reflektierender Folie, Reflexions-Klasse RA2, Reflexfolien-Aufbau B oder C nach DIN 67520 ausgestattet sein! Sollte dies nicht der Fall sein, ist die vor- geschriebene Verkehrssicherheit nicht gegeben und es erfolgt keine Abnahme der Beschilderung.

Während der Dauer der Baumaßnahme ist die gesamte Beschilderung und Absper- rung zu unterhalten und durchlaufende Säuberung funktionsfähig zu halten. Während dieser Zeit entwendete, beschädigte oder unbrauchbare Teile dieser Verkehrssiche- rungseinrichtung sind sofort zu ersetzen. Hierzu hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzuführen oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zer- störtes, beschädigtes oder entwendetes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Schutz- und Leiteinrichtungen haftet der AG nicht.

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Beim Aufstellen der Verkehrszeichen und Hinweistafeln sind sowohl die TL- Aufstell- vorrichtung 97 als auch die in der ZTV-SA Pkt 6.2.2 genannten Aufstellhöhen zu be- achten. Als Windlast soll 0.42 kN/m2 der Bemessung zu Grunde gelegt werden. Stän- der und Pfosten dürfen am Schutzplankenpfosten, nicht am Schutzplankenholm be- festigt werden, da sonst die Wirkungsweise der Schutzeinrichtung beeinträchtigt wird. Sollte der Bewuchs im Mittelstreifen die Sicht auf die Schilder verdecken, so sind die Schilder höher zu montieren oder der dann noch sichtbehindernde Bewuchs ist in Absprache mit der Straßenmeisterei zu kürzen.

Die Festbeschilderung wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote usw. im Mittelstreifen sind abzubauen, wenn der Verkehr übergeleitet wird. Alle Bau- stellenverkehrszeichen müssen bis zur Inbetriebnahme wirksam abgedeckt werden.

Vorhandene Verkehrszeichen, Wegweiser und Vorwegweiser, die während der Bau- maßnahme außer Kraft gesetzt werden müssen, sind abzudecken bzw. mit mobilen Auskreuzvorrichtungen zu versehen oder zu demontieren und an geeigneter Stelle zwischenzulagern. Zum Ende der Maßnahme ist diese Beschilderung wiederherzu- stellen. Das Wegdrehen der Schilder ist nicht zulässig. Warn- bzw. Klebebänder dürfen nicht verwendet werden. Diese Leistung ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Die Breite der Auskreuzvorrichtungen muss betragen:

  • Verkehrszeichen bis Gr. 2 = 50 mm,
  • Verkehrszeichen bis Gr. 3 = 75 mm,
  • Verkehrszeichenflächen bis 3 m² = 75 mm,
  • Verkehrszeichenflächen über 3 m² = 100 mm.

Verkehrseinrichtungen bei autobahnähnlichen Bundesstraßen Zur Sicherung von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer sind bei Arbeiten auf der Fahr- bahn grundsätzlich fahrbare Absperrtafeln mit Blinkpfeil (Zeichen 616) einzusetzen, deren Abstand von der Arbeitsstelle mindestens 100 m betragen muss. Bei fahrbaren Absperrtafeln muss die Steuerung des Blinkpfeils über eine Fernbedienung vom Fah- rerhaus erfolgen. Manuell einzurichtende Blinkpfeile sind nicht zugelassen.

Die Anzahl der Vorwarntafeln, von denen mindestens eine mit LED ausgestattet sein muss, ergibt sich aus den Verkehrszeichenplänen.

Das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel muss ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,49 t aufweisen. Abweichend davon dürfen in Rampenbereichen auch Zugfahrzeuge mit geringerem zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden.

Die fahrbare Absperrtafel muss stets am Zugfahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der gesamten Arbeitsstellendauer nicht abgehängt werden. Zudem darf das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzichtet werden.]

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Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.

Der AN haftet für alle evtl. Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wenn diese durch unsachgemäße Verkehrssicherungseinrichtungen entstanden oder auf man- gelhafte Wartung zurückzuführen sind.

Eine Behinderung des fließenden Verkehrs aufgrund ungünstig abgestellter Arbeits- fahrzeuge ist auszuschließen. Sie dürfen nur innerhalb der gekennzeichneten Bau- stelle anhalten bzw. abgestellt werden.

Kontrolle und Wartung der Verkehrssicherungseinrichtungen Um eine optimale Verkehrssicherheit zu erzielen, wird bei Arbeitsstellen längerer Dauer (> 1 Tag) folgendes zwingend vorgeschrieben:

a) Die Unterhaltung der gesamten Beschilderung und Absperrung schließt auch alle Samstage, Sonn- und Feiertage während der gesamten Ausführungszeit ein.

b) Der AN hat geschultes Personal (Anforderung siehe ZTV-SA, Nr. 4.2 Abs. 9) ein- zusetzen, dass durch die täglichen Kontrollfahrten die gesamten Verkehrssiche- rungseinrichtungen der Arbeitsstelle auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und für die sofortige Behebung aufgetretener Mängel Sorge zu tragen hat. Die gesamte Verkehrssicherungseinrichtung ist zu unterhalten, die Beschilderung und Absperrung bei Verschmutzung rechtzeitig zu säubern. Werden Teile der Ver- kehrssicherungseinrichtung während der Vorhaltezeit entwendet, beschädigt oder unbrauchbar, so sind sie sofort zu ersetzen.

c) Die Kontrollfahrten sind zweimal täglich an allen Tagen durchzuführen. An arbeits- freien Tagen ist nur die erste Kontrollfahrt erforderlich. Nachstehende Kontrollzei- ten werden vorgeschrieben:

In den Sommermonaten ist auch eine Durchführung der 2. Kontrollfahrt nach 22:00 Uhr ausführbar, wenn aufgrund der Tageshelligkeit eine Überprüfung der Warnleuchten nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Vorgehensweise ist vorab dem AG anzuzeigen.

Es ist ein beweiskräftiger Nachweis über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Der Ausdruck der Kontrollliste ist dem AG einmal wöchentlich, jedoch spätestens am Montag der folgenden Woche zu übersenden. Werden Kontrollen nicht oder ohne Begründung zu Zeiten durchgeführt, die außerhalb der o.g. Festlegung lie- gen, so wird je ausgefallenen Kontrolle ein Abzug (2 Stunden * Mittellohn der Ar- beitsstelle) vorgenommen.

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Zudem hat das Wartungspersonal des AN ausreichend Ersatzmaterial mitzufüh- ren oder auf der Baustelle vorzuhalten. Für zerstörtes, beschädigtes oder entwen- detes Beschilderungs- und Beleuchtungsmaterial sowie Schutz- und Leiteinrich- tungen haftet der AG nicht.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die auf unvorschriftsmäßige Aufstellung, mangelhafte Unterhaltung und Überwachung der Absperrung, Beschilderung, Be- leuchtung, Schutzeinrichtungen und Markierung zurückzuführen sind.

Der Auftragnehmer hat bei Auftragsvergabe (spätestens im Koordinierungsgespräch) einen Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an der Arbeitsstelle zu benennen. Dieser Verantwortliche muss jeder Zeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort haben und über ausreichende Entscheidungsvollmacht zur Umsetzung der verkehrsbehördli- chen Anordnungen besitzen. Die Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über die Rahmen- bedingungen für erforderliche Fachkenntnis zur Verkehrssicherheit von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)“ ist bei der Angebotsabgabe auf Verlangen des AG nach- zuweisen. Bei ausländischen Bietern wird ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis anerkannt.

Dem AG ist spätestens drei Tage vor Inbetriebnahme der ersten Arbeitsstellenbe- schilderung schriftlich mitzuteilen, unter welcher Telefonnummer der für die Kontroll- fahrten zuständige Mitarbeiter des AN bzw. die entsprechende Fachfirma während der normalen Arbeitszeit und außerhalb der üblichen Geschäftszeit zu erreichen ist.

Die Kontrolle der Arbeitsstellenbeschilderung muss auch in den Zeiträumen des Be- schilderungsaufbaues und während des Beschilderungsabbaus erfolgen. Wird das Kontrollieren der Arbeitsstellenbeschilderung nach Tagen vergütet, so wird dieser Be- trag erstmals fällig (wenn im LV nichts Anderes geregelt wird), nachdem die Arbeits- stelle vollständig eingerichtet ist und die Kontrolle der gesamten Arbeitsstellenbeschil- derung erfolgt. Sie wird letztmalig vergütet, wenn die Verkehrsfreigabe der Arbeits- stelle erfolgt ist.

Organisatorische Abläufe Allgemeines Der AN hat die Leistungen immer in Absprache (An- und Abmeldung) mit der zustän- digen Stelle bei Hessen Mobil durchzuführen. Die Abwicklung der Baustellenbeschil- derung und ggf. der Umleitung liegt alleinig beim AN. Eine Ausfertigung des Plans und der Sperranordnung ist an der Baustelle bereitzuhalten.

Die fahrbare Absperrtafel muss bei autobahnähnlichen Bundesstraßen stets am Zug- fahrzeug angekoppelt bleiben und darf während der gesamten Arbeitsstellendauer nicht abgehängt werden. Zudem darf das Zugfahrzeug der fahrbaren Absperrtafel nicht als Arbeitsfahrzeug eingesetzt werden. Nur bei der Durchführung von Sofort-/

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Notmaßnahmen (Gefahr im Verzug) kann auf ein separates Arbeitsfahrzeug verzich- tet werden.

Der Aufenthalt von Personen im Zugfahrzeug bzw. in dessen Umfeld ist in stationären Arbeitsstellen nur in den Auf- und Abbauphasen erlaubt. Der Aufenthalt hinter dem Zugfahrzeug ist generell nicht gestattet. Die Fahrbahn darf im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau von Arbeitsstellen nicht überquert werden.

Der AN hat für die Sicherungsmaßnahmen einen Verantwortlichen nach RSA zu be- nennen. Dieser Verantwortliche hat die Qualifikation des Merkblattes über Rahmen- bedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstel- len an Straßen MVAS 99 der zuständigen Stelle vorzulegen. Der AN stellt sicher, dass der Verantwortliche während der Ausführung der Bauleistungen auf der Baustelle an- wesend ist.

Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet. Schutzeinrichtungen dürfen nicht be- einträchtigt werden. Am arbeitstäglichen Ende sind die Absperreinrichtungen zu ent- fernen, sowie Mittel-, Seitenstreifen und Bankett zu räumen. Sollte sich während der Arbeiten ein Stau über 5 km Länge bilden, muss die Arbeits- stelle – soweit technisch möglich und wenn keine Verkehrssicherungsgründe entge- genstehen – unterbrochen werden. Im Baustellenmanagementhandbuch ist festge- legt, wie bei welchen Arbeiten bezüglich des Abbruchs grundsätzlich zu verfahren ist.

▪ Warnkleidung Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrie- ben (§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 471 müssen eingehalten werden: • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1 • Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2

▪ Arbeitsfahrzeuge Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge und Geräte sind entsprechend der RSA Abschnitt 7.1 – 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten. Die Arbeitsfahrzeuge können mit einer gelben Rundumleuchte nach § 52 (4) StVZO aus- gestattet sein, sofern hierfür eine Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrs- behörde vorliegt.

Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen • Weiß in Farbe DIN 6171 – WS – RS • Rot in Farbe DIN 6171 – RT – R2 bestehen.

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Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2, Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.

Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausgestattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.

Des Weiteren gilt §52 (4) und § 53 (6) der StVZO.

Dynamische Ortung von Arbeitsstellen Entfällt

3.2. Bauablauf Der Bauablauf ist vom AN innerhalb der vertraglichen Bauzeiten und unter Beachtung der ggf. vorhandenen Einzelfristen und Vorgaben des AG zu koordinieren und fest- zulegen (siehe Punkt 2 der Besonderen Vertragsbedingungen). Es wird darauf hinge- wiesen, dass die Arbeiten in einem zusammenhängenden Ablauf auszuführen sind.

Die Ausführungsfristen richten sich nach den Angaben, die in den Besonderen Ver- tragsbedingungen vorgegeben sind. Der Ablauf erfolgt in enger Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei.

Beginn und Ende der Arbeiten sind der zuständigen Straßenmeisterei telefonisch an- zuzeigen.

Die Bauüberwachung erfolgt durch die jeweiligen Leiter der Straßenmeistereien oder durch einen von ihm benannten Vertreter.

Alle Aufmaße sind mit der zuständigen Bauüberwachung gemeinsam vorzunehmen, schriftlich niederzulegen und von AG und AN unterschrieben den Rechnungen beizu- fügen.

Vor Beginn der Arbeiten an den jeweiligen Streckenabschnitten hat sich der AN bei der zuständigen Straßenmeisterei anzumelden.

Um die Einhaltung der vorgegebenen Bauzeit zu gewährleisten sind u.a. arbeitsbe- schleunigende Maßnahmen (12-Std. Arbeitstag, Parallelbetrieb usw.) zur Koordinie- rung von verkehrs- und baustellenbedingten Abläufen mit einzukalkulieren. Hier an- fallende Zuschläge werden vom AG nicht gesondert vergütet.

Bei Arbeiten im Bereich von autobahnähnlichen Bundesstraßen sind vom AN die möglichen Zeiten für die Eingriffe in den Verkehrsraum frühzeitig mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen, da eine verkehrliche Bewertung mit Hilfe des Baustellenmanagement-Slot-Systems durchgeführt wird und die Durchführungszeit

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und die Verkehrsführung dabei individuell nach der prognostizierten Stauentwicklung gewählt wird.

Eine Verlegung der Baustelleneinrichtung auf das Wochenende ist mit der Straßen- meisterei im Einzelfall abzustimmen. Bei der Planung der Baustelleneinrichtung sind die Arbeitsabläufe so zu koordinieren, dass eine Fahrstreifenreduzierung auf ein Min- destmaß beschränkt bleibt. Der AN muss durch entsprechenden Personal- und Ge- räteeinsatz dafür sorgen, dass die Zeiträume der Eingriffe in die Verkehrsführung mi- nimiert werden.

Verlängerungen sowie Verkürzungen der genehmigten Bauzeit sind der zuständigen Straßenmeisterei bzw. bei Arbeiten an Bundesstraßen dem jeweiligen zuständigen Dezernat Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Die genehmigten Verkehrszeichenpläne sind an den Genehmigungszeitraum gebun- den. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die festgelegte Zeit abgelaufen ist. Eine erfor- derliche Verlängerung ist zu beantragen und wird nach Absprache mit der zuständi- gen Straßenmeisterei, dem AN und ggf. dem jeweiligen zuständigen Dezernat Ver- kehr genehmigt.

3.3. Wasserhaltung Die Ableitung des Oberflächenwassers ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.

3.4. Baubehelfe Entfällt

3.5. Stoffe, Bauteile Entfällt

3.6. Abfälle

Vorbereitung der Abfallentsorgung Hessen Mobil als Abfallerzeuger bzw. als Bevollmächtigter des Landkreises hat sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Entsorger tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist, die erforderliche Entsorgung vorzunehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorgeschriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind einzuhalten. Die getrennte Gewinnung der Abfälle, ihre Getrennthaltung und die Vermeidung der Vermischung ist grundsätzlich bei allen Arbeiten zu beachten und mit Sorgfalt auszu- führen. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich der technischen Aus- stattung gemäß dem Stand der Technik sowie der Zeit und Personaleinsatz zur fach- gerechten getrennten Gewinnung, Getrennthaltung und Entsorgung sortenreiner Ab- fälle – insbesondere Boden und Bauschutt - sind vollumfänglich in die Einheitspreise

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der entsprechenden Positionen einzurechnen. Mehrkosten für nachträgliche Tren- nung unterschiedlich verwertbarer Materialien sowie Mehrkosten der Entsorgung von verbotenerweise vermischten Abfällen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Entsorgungsleistungen sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen

• Beschreibung der vollständigen Entsorgungswege mit Hilfe des Formblatts "Angaben zur vorgesehenen Entsorgung"

Zusätzlich sind nach weiterer Aufforderung die behördlichen Genehmigungsbe- scheide der für die Entsorgungsleistungen vorgesehenen Entsorgungsanlagen, Um- fang wie folgt erläutert, vorzulegen. Die Vorlage von Zertifikaten wird akzeptiert, wenn es sich um Abfall handelt, der allein durch den Abfallschlüssel nach Abfallverzeich- nisverordnung hinreichend charakterisiert ist.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „nicht gefährlichen“ Abfällen durch Entsor- gungsbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Verfüllbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

Bei Angeboten zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter sind folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Genaue Bezeichnung des Bauherrn, der Maßnahme und des Verwertungsortes, ➢ Nachweis über die Zulässigkeit und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung es Abfalls an dem vorgesehenen Ort (z.B. Baurecht), ➢ Erklärung des Verwerters (z.B. Bauherr der Baumaßnahme), dass er mit der vor- gesehenen Verwertung des nicht gefährlichen Abfalls einverstanden ist.

Entsorgung zur Verwertung von „nicht gefährlichen“ Abfällen in Baumaßnah- men Dritter wird nicht akzeptiert, wenn vorgesehen ist, die Verwertung nach dem 31.07.2023 durchzuführen.

Bei Angeboten zur Entsorgung von „gefährlichen“ Abfällen durch Entsorgungs- fachbetriebe (z. B. Mischanlagen, Recyclingbetriebe, Deponien, usw.) sind nach Auf- forderung folgende Unterlagen vorzulegen: ➢ Alle behördlichen Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungsbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge (u.a. erste Seite des Bescheids, zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte für Be- lastungen, Begrenzungen der Kapazität, Annahmeregularien).

➢ Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 3-11 der Entsorgungs- fachbetriebeverordnung (EfbV):

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a) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass die Organisation des Betrie- bes so ausgestaltet ist, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle si- chergestellt ist [§ 3 (1)], b) Funktionsbeschreibungen und Organisationspläne [§ 3 (2)], c) Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit [§ 3 (3)], d) Benennung der verantwortlichen Personen für die Leitung und Beaufsichti- gung des Betriebs [§ 4 (1)], e) Einsatzplan [§ 4 (2)], f) Schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass das Betriebstagebuch ge- mäß § 5 EfbV geführt und aufbewahrt wird. Auf Verlangen kann das Betriebs- tagebuch eingesehen werden [§ 5], g) Versicherungsverträge [§ 6], h) Genehmigungspapiere usw.; schriftliche Auskunft des Betriebsinhabers, dass alle mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zu- ständigen Behörden erfüllt werden. [§ 7 (1)], i) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Be- triebsinhabers (max. 1 Jahr alt) [§ 8], j) Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten verantwortlichen Perso- nen (max. 1 Jahr alt), Studienabschluss/ Meisterbrief, Nachweis der zweijähri- gen Tätigkeit, Bescheinigungen über Lehrgänge, usw. als Nachweis der Fach- kunde gemäß § 9, k) Vorlage eines betrieblichen Einarbeitungsplans; schriftliche Auskunft des Be- triebsinhabers über die Zuverlässigkeit des sonstigen Personals [§ 10], l) Lehrgangsbescheinigungen der für die Leitung verantwortlichen Personen, Nachweis für die Ermittlung des Fortbildungsbedarfs [§ 11],

  • Alternativ für die Nachweise a) bis l): Vorlage des Zertifikats des Entsor- gungsfachbetriebs nach § 56 KrWG,

➢ Transportgenehmigungen der vom Bieter vorgesehenen Beförderer, falls der Transport gewerblich durchgeführt wird, d.h. bauausführende und transportie- rende Firmen sind verschieden.

Durchführung der Abfallentsorgung Allgemein Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist zu beachten. Insbesondere die dort in den §§ 6 bis 8 vorgeschriebene Hierarchie der Entsorgung und das im § 9 vorge- schriebene Gebot der Getrennthaltung und das Vermischungsverbot sind ein- zuhalten.

Sobald eine Aufbereitung von Ausbaustoffen in der Baumaßnahme erfolgt, ist nach dem 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu beachten. Der AN hat den mineralischen Ersatzbaustoff der vorgeschriebenen Güteüberwachung zu unterziehen, die Einhaltung der erforderlichen Einbaubedingungen ist zu

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prüfen und nachzuweisen. Der Einbau ist vom AN bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und der Eintrag in das Kataster muss vorgenommen werden.

Die Beschreibung und die abfalltechnische Untersuchung der anfallenden Abfälle er- folgen auf der Grundlage des Merkblatts "Entsorgung von Bauabfällen" der Regie- rungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (hessisches Baumerkblatt) Stand 05.03.2025 und Stand 01.09.2018, und ggfs. der Deponieverordnung. Die für den betroffenen Abfall jeweils maßgebende abfalltechnische Beurteilung muss bezüglich des vom Bieter bzw. Bau.AN vorgesehenen Entsorgungswegs aus den vor- liegenden Untersuchungen und Analysen, die für die Charakterisierung des Abfalls grundlegend maßgebend sind, im Einzelnen vorgenommen werden. Für die Verwertung wird insbesondere auf die "Gemeinsame Richtlinie für die Ver- wertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen" ("Verfüllrichtlinie") vom 08.08.2023 verwiesen.

Für die Untersuchung bituminös gebundenen Straßenaufbruchs auf teer-/pechhaltige Bestandteil werden Schnellverfahren, „Lackansprühverfahren“ und/oder Dünn- schichtchromatographie, angewendet. Wenn unter Beachtung der RuVA-StB die Ver- wertung mit Heißaufbereitung nicht möglich ist, wird dieser Abfall als gefährlicher Ab- fall mit dem Abfallschlüssel 17 03 01* deklariert, Analysen sind gemäß dem hessi- schen Baumerkblatt nicht erforderlich.

Wird der Abfall in anderen Bundesländern als Hessen entsorgt, können abweichende Bestimmungen gelten, die beachtet werden müssen.

Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Untersuchungsberichte mit Analy- sen beigefügt. Die Probenahmen wurden von nachweislich sachkundigen Personen vorgenommen, die Analysen wurden von einem durch die DAkkS akkreditierten Ana- lyselabor durchgeführt. Zu den in den Untersuchungsberichten aufgeführten Parame- ter sind die angewandten Untersuchungsmethoden angegeben. Einer weiteren Erklä- rung der Untersuchungsstelle/des Analyselabors bedarf es nicht. Falls der Bau-Auf- tragnehmer (AN) oder der vom AN vorgesehene bzw. beauftragte Entsorger vor und während der Baudurchführung zusätzliche bzw. weitere Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom AN zu tragen und einschließlich aller Aufwendun- gen in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber (AG) ist die Probenahme rechtzeitig anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der AG erhält auf An- forderung Rückstellproben. Untersuchungsergebnisse von Proben, die ohne Unter- richtung des AG genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der AN benennt dem AG umgehend das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor, zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS innehaben.

Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Gesetze, zugehöri- gen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestim- mungen zu erfolgen.

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Alle anfallenden Aufwendungen sowie Gebühren sind in die Einheitspreise einzurech- nen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des AN erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Ist die vollständige Ent- sorgung nicht während der Vertragsfristen abgeschlossen, weil der durch den AN vorgesehene Entsorgungsbetrieb das Material entgegennimmt und erst später (z.B. nach Aufbereitung) entsorgt, wird auf den Nachweis der vollständigen Entsorgung verzichtet. Die Leistungen können abgenommen und die Maßnahme schlussgerech- net werden.

Sofern der AN nicht selbst die Entsorgungsleistung erbringt, hat er für die entspre- chenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich eventueller Lagerung) aus- schließlich Entsorgungsbetriebe für nicht gefährlichen Abfall und Entsorgungsfachbe- triebe für gefährlichen Abfall zu beauftragen und die dazugehörigen Unterlagen, wie unter Pkt. 3.6.1 ausgeführt, vorzulegen.

Wenn der AN während der Leistungserbringung den vorgesehenen Entsorger wech- seln will, ist dies rechtzeitig vor Leistungserbringung dem AG anzuzeigen und auf Verlangen des AG sind die Unterlagen wie unter Pkt. 3.6.1 dargelegt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom AN vorgesehenen Entsorgung dem AG zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.

Die Zustimmung des AG zur vom Bieter/vom AN vorgesehenen Entsorgung kann versagt werden, wenn die Entsorgung außerhalb Hessen zu erhöhten Auf- wendungen für den AG führt.

Vor Baubeginn benennt der AN schriftlich dem AG namentlich die für den rechtmäßi- gen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortliche Per- son und dessen Vertreter.

Nicht gefährliche Abfälle Für „nicht gefährliche“ Abfälle ist der Nachweis der durchgeführten ordnungsgemä- ßen Entsorgung mit Hilfe des Formblattes „Nachweis der Entsorgung von nicht ge- fährlichem Abfall“ zum Zeitpunkt der Anforderung durch den AG und spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung zu erbringen. Darin bestätigen der AN und der Entsor- ger durch Unterschrift die Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu Transport und der Entsorgung durch die genehmigte Entsorgungsanlage.

Auf besondere Anforderung des AG sind jederzeit die entsprechenden Wiegescheine einschließlich der entsprechenden Zusammenstellung vorzulegen. Wenn Wiege- scheine vorgelegt werden sollen, müssen sie mindestens den Namen und die An- schrift des Entsorgungsbetriebes sowie das Datum und die Uhrzeit der Wägungen, einschließlich der Tara Wägung enthalten. Für „nicht gefährliche“ Abfälle aus Straßenbaumaßnahmen ist eine Transportgeneh- migung nicht erforderlich. Auf die Anzeigepflicht gem. § 53 KrWG wird hingewiesen.

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Der AN hat für jede OZ einen Mengen-Soll-Ist-Vergleich getrennt nach Abfallschlüssel und ggfs. abfalltechnischer Beurteilung und Einstufung zu erstellen.

3.7. Winterbau Bei dieser Maßnahme fällt Winterbau an. Alle dafür notwendigen Schutzmaßnahmen, Erschwernisse und Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen ein- zukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

3.8. Beweissicherung Entfällt

3.9. Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Straßenver- kehrsordnung (StVG, StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu sichern.

Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der im Baubereich verlaufenden Versor- gungsleitungen sind vom AN mit dem jeweiligen Versogungsunternehmen abzustim- men

3.10. Vermessungsleistungen/Aufmaßverfahren

Vermessungsleistungen und Bestandsdaten Vermessungsleistung Entfällt

Bestandsdaten, Bestandsunterlagen, Bestandsplan Bestandsdaten und Bestandsunterlagen: Entfällt

3.10.1.4 Abrechnung Jede in Auftrag gegebene Einzelmaßnahme ist getrennt nach Straßenmeisterei und Straßenbaulastträger abzurechnen. Für die Abrechnung der Leistung ist die jeweilige Straßenmeisterei zuständig.

Rechnungsadressen (die Unterscheidungen sind zu beachten): Für Bundesstraßen:

Bundesrepublik Deutschland über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.Hd. der Straßenmeisterei ………….. Dostojewskistr. 4-6 65187 Wiesbaden

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Für Landesstraßen:

Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z Hd. der Straßenmeisterei …………… Dostojewskistr. 4-6 65187 Wiesbaden

Für Rechnungen die Kreisstraßen des Lahn-Dill-Kreises betreffen ist dieser Zusatz zu verwenden:

Lahn-Dill-Kreis über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. der Straßenmeisterei…………. Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar

Für Rechnungen die Kreisstraßen des Landkreis Marburg-Biedenkopf betreffen ist die dieser Zusatz zu verwenden:

Landkreis Marburg-Biedenkopf über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. der Straßenmeisterei ………… Im Lichtenholz 60 35043 Marburg

Für Rechnungen die Kreisstraßen des Landkreis Gießen betreffen ist dieser Zusatz zu verwenden:

Landkreis Gießen über Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement z.H. der Straßenmeisterei ………… Riversplatz 1-9 35394 Gießen

Die Rechnungen sind im PDF-Format mit Angabe der Rechnungsadresse (wie oben gefordert) an folgende Emailadresse zu versenden:

Rechnung@mobil.hessen.de

Bitte beachten Sie, dass aus technischen Gründen pro E-Mail nur eine Rechnung verarbeitet werden kann.

Von einer zusätzlichen Versendung per Post bitten wir abzusehen.

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3.11. Nachweise/Prüfungen

Erstprüfungen Erstprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen technischen Vorschriften geregelt sind. Sie dienen als Nachweis für den vertraglich geschuldeten einzubauen- den Stoff. Die Erstprüfung ist, sofern nicht gesondert ausgeschrieben, in die entspre- chenden Einheitspreise einzukalkulieren.

Eigenüberwachungsprüfungen Eigenüberwachungsprüfungen sind Prüfungen des AN, die in den jeweiligen techni- schen Vorschriften geregelt sind und nicht gesondert vergütet werden. Die Ergeb- nisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem AG zu übergeben.

Kontrollprüfungen Entfällt

Bautagesberichte Die Erstellung der Bautagesberichte sind Sache des AN und werden spätestens 1x wöchentlich handschriftlich unterschrieben dem AG ausgehändigt. Die Aufstellung und Übergabe der Bautagesberichte erfolgt unaufgefordert und wird nicht gesondert vergütet.

4. Ausführungsunterlagen

4.1. Vom AG zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen Dem AN werden (soweit im LV keine andere Regelung vereinbart ist) nach entspre- chender Beantragung die Verkehrszeichenpläne zur Ausführung angeordnet. Abwei- chungen von den genehmigten Planunterlagen sind nur mit Zustimmung und ent- sprechend geänderter Anordnung durch den AG zulässig.

Tabellarische Aufstellung der einzelnen Arbeitsstellen gem. Anlage 1.1 - 1.5.

4.2. Vom AN zu erstellende bzw. beschaffende Ausführungsunterlagen

Erläuterung des Bauablaufs, gegeben falls Einsatz von Spezialgeräten Entfällt

Baustelleneinrichtungsplan Entfällt

Bauablaufplan Wenn ein Bauablaufplan vorzulegen ist, gelten die Anforderungen aus den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.

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Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung ist dem AG ein Bauzeitenplan vorzu- legen, in welchen die vorgegebenen Einzelfristen eingearbeitet sind. Aus dem Bau- zeitenplan muss ersichtlich sein und verbindlich festgelegt werden: • der komplette Bauablauf unter Berücksichtigung der Vorgaben des AG aus der Leistungs- und Baubeschreibung. • der jeweilige Baubeginn und das jeweilige Bauende getrennt nach Straßen- meisterei.

Bautagesberichte Der AN hat spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten dem AG ein Ablaufplan vor- zulegen, in welchen die vorgegebenen Einzelfristen eingearbeitet sind. Aus dem Ablaufplan muss ersichtlich sein und verbindlich festgelegt werden: • der komplette Ablauf der Arbeiten unter Berücksichtigung der Vorgaben des AG aus der Leistungs- und Baubeschreibung. • der jeweilige Ausführungsbeginn und das jeweilige Ausführungsende getrennt nach Straßenmeisterei.

Bestandspläne Entfällt

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5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen die Vertragsbe-

standteil werden –

5.1. Anzuwendende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 17/2017 vom 26.09.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/17/2901162 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Stra- ßenbau, Ausgabe 2017 (ZTV E-StB 17) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 09/2014 vom 09.11.2014 StB 28/7182.8/3-ARS-14/09/2327427 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ent- wässerungseinrichtungen im Straßenbau, Ausgabe 2014 (ZTV Ew-StB 14) (VkBl. 2015 S. 56)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 StB 13/7143.2/07-22/3199246 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege; Ausgabe 2017 (ZTV-Baumpflege) (VkBl. 2019 S. 570)

ARS-Nr. 15/2019 vom 19.08.2019 StB 13/7143.2/07-21/3200889 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauar- beiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018) (VkBl. 2019 S. 646)

Straßenbefestigungen Bauweisen ARS-Nr. 11/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/11- 2597349 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrs- flächen, Ausgabe 2015 (ZTV Fug-StB 15) (VKBl. 2016 S. 669)

Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 23/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/23/3418825

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (ZTV SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 97)

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 14/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Ver- kehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 ZTV Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 64)

ARS-Nr. 05/2014 vom 18.03.2014 StB 27/7182.8/3-ARS-14/05-2187615 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen (ZTV BEA-StB 09/13) (VkBl. 2014 S. 532)

ARS-Nr. 05/2019 vom 03.05.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/05/3154189 Anwendung und Ausschreibung von Kompakten Asphaltbefestigungen (VkBl. 2019 S. 663)

Betonbauweisen ARS-Nr. 27/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Trag- schichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) -Korrekturen, Stand August 2012 (VkBl. 2013 S. 113)

ARS-Nr. 07/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404176 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhal- tung von Verkehrsflächenbefestigungen

  • Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (ZTV BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 432)

ARS-Nr. 17/2020 vom 26.10.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/17/3402145 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen bei Anwendung der RDO Beton, Ausgabe 2020,

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

(ZTV RDO Beton-StB 20) (VkBl. 2021 S. 27)

Pflasterbauweisen ARS-Nr.06/2020 vom 10.03.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/6/3293916 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen, Ausgabe 2020, (ZTV Pflaster-StB 20) (VkBl. 2020 S. 550)

Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 03/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0012 Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) – Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 230)

ARS-Nr. 16/2025 vom 01.08.2025 StB 24 302020502#00002#0003#0003 Einführung der Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ); Stand: 2025/07 (VkBl. 2025 S. 450)

Straßen-Baustoffe -/-

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 34/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1997 S. 794) Siehe ARS-Nr. 18/1999+19/1999

ARS-Nr. 18/1999 vom 17.08.1999 S 28/38.58.10/38 Va 99 Änderungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97) (VkBl. 1999 S. 670)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2013 S. 1197)

ARS-Nr. 13/2015 vom 23.07.2015 StB 11/7122.3/4-ZTV M-2433514 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13) (VkBl. 2015 S. 490)

ARS-Nr. 25/2016 vom 02.11.2016 StB 11/7122.3/4-ZTV-M-2665581 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)

  • Änderungen, Ergänzungen, Erläuterung (VkBl. 2016 S. 696)

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 21/2017 vom 01.12.2017 StB 11/7122.3/4/2886386 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhal- tesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) (VkBl. 2017 S. 128)

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ), Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für vertikale Verkehrs- zeichen (ZTV VZ), Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertikalen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (ML V) (VkBl. 2012 S. 42)

Umweltschutz Lärmschutz -/-

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 18/2001 vom 30.05.2001 S 13/16.57.10-02/1 Va 01

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau (ZTV Verm-StB 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2001 S. 343)

DIN 18710 DIN 18709 ZTV-ING DIN 1076 RIZ-ING Mess 1 und 2 RAS-Verm

Fernmeldewesen und Elektrotechnik ZTV-TKNetz 11 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 11 Erdverlegung von Kabel, KR, SNRV- E, SNR-E und SL. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 40 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikations-Netz Teil 40, Ein- und Ausziehen von Kabel, SNR, SNRV und MR4, Kalibrieren von Rohrzügen, Einblasen von Gfk und SNR. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 41 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom AG für Bau- leistungen am Telekommunikation-Netz Teil 41, Verbinden und Abschließen von Au- ßenkabeln mit symmetrischen Kupferdoppeladern, Vorinstallation. Ausgabe 10/2018

ZTV-TKNetz 48 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Deutschen Telekom Technik GmbH und Telekom Deutschland GmbH für Bauleistungen am Telekommunikations- netz, Montagearbeiten an Glasfaserkabeln und deren Abschlusseinrichtungen. Aus- gabe 10/2018

Straßenerhaltung ARS-Nr. 04/2012 vom 04.04.2012 StB 27/7182.8/3/01066767 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (ZTV A-StB 12) (VkBl. 2012 S. 302)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

5.2. Sonstige anzuwendende technische Regelwerke

Erd- und Grundbau, Entwässerung und Landschaftsbau Erdbau ARS-Nr. 12/2017 vom 29.05.2017 StB 28/7182.8/3-ARS-17/12/2848376 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Straßenbau, Ausgabe 2016 (TL Gab-StB 16) (VkBl. 2017 S. 998)

Entwässerung des Straßenkörpers, Oberflächenentwässerung ARS-Nr. 06/2022 vom 04.03.2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/06/3646745 Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (VkBl. 2022 S. 237)

Landschaftsbau, Ingenieurbiologie ARS-Nr. 28/2023 vom 27.12.2023 StB 13/7143.2/02-32/3853968 Richtlinie zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SSB) Ausgabe 2023 (VkBl. 2024 S. 18)

Wasserschutzgebiete ARS-Nr. 15/2016 vom 19.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/15-2654847 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016 (RiStWag 2016) (VkBl. 2016 S. 670)

Geotextilien ARS-Nr. 12/2019 vom 01.08.2019 StB 28/7182.8/3-ARS-19/12/3199008 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19 (VkBl. 2019 S. 594)

Straßenbefestigungen Bemessung, Standardisierung ARS-Nr. 30/2012 vom 20.12.2012 StB 27/7182.8/3/01852046 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) (VkBl. 2013 S. 118) ARS-Nr. 27/2020

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

StB 27/7182.8/3-ARS-20/27/3426018 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen; Ausgabe 2012 (RStO 12), - Korrekturen und Ergänzungen; Ausgabe 2012 (VkBl. 2021 S. 494)

ARS-Nr. 15/2009 vom 26.08.2009 S 27/7182.8/3/1071686 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht, Ausgabe 2009 (RDO Asphalt 09) (VkBl. 2009 S. 673)

ARS-Nr. 18/2020 vom 27.10.2020 StB 27/7182.8/3/3307186 Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen, Ausgabe 2009 (RDO Beton 09) (VkBl. 2021 S. 28)

Bauweisen Ungebundene Bauweisen ARS-Nr. 24/2020 vom 18.11.2020 StB 27/7182.8/3-ARS-20/24/3418835 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2020 (TL SoB-StB 20) (VkBl. 2021 S. 98)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.01.2023 Ergänzende Festlegungen Gestein 2023 Hessen (EF Gestein 23HE) zu den TL Gestein-StB 04, Ausgabe2004 Fassung 2018, TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020, TL G SoB-StB 20, Ausgabe 2020, ZTV SoB-StB 20, Ausgabe 2020

Asphaltbauweisen ARS-Nr. 12/2013 vom 19.12.2013 StB 27/7182.8/3-ARS13/12-2023046 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/Fassung 2013 TL Asphalt-StB 07/13 (VkBl. 2014 S. 63)

ARS-Nr. 13/2009 vom 03.08.2009 S 27/7182.8/3/1034002 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09) (VkBl. 2009 S. 487)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ARS-Nr. 18/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/18-2664786 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschich- ten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15) (VkBl. 2016 S. 673)

ARS-Nr. 16/2016 vom 17.07.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/16-2664781 Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefes- tigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15) (VkBl. 2016 S. 671)

ARS-Nr. 20/2013 vom 29.10.2013 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Poly- mermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Bitumen-StB 07/13) (VkBl. 2014 S. 65)

ARS-Nr. 23/2015 vom 14.12.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/23-2535419 Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitung auf Bitumen- basis, Ausgabe 2015 (TL Sbit-StB 15) (VkBl. 2016 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen Asphalt 2021 Hessen (EF Asphalt 2021 / HE) zu den ZTV/TL Asphalt –StB 07/13 Bis zur Einführung der zukünftigen ZTV/TL Asphalt-StB gelten für die Probenahme die TP Asphalt-StB, Teil 27 (Ausgabe 2020).

ARS-Nr. 06/2023 vom 21.03.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/3789248 Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige Viskositätsveränderte Bitumen (TL VBit-StB 22) (VkBl. 2023 S. 418

Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten - H Al ABi, Ausgabe 2015, FGSV

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Arbeitspapier für die Planung und Ausführung von Asphaltdeckschichten aus splittrei- chem Asphaltbeton für den Einsatz in Verkehrsflächen mit besonderen Beanspru- chungen - AP AC D SP, Ausgabe 2019, FGSV

Oberflächeneigenschaften ARS-Nr. 20/2021 vom 17.08.2021 StB 25/7182.8/3-ARS-21/20/3556151 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil Messverfahren SRT, Ausgabe 2021; (TP Griff-StB (SRT) (VkBl. 2021 S. 1159)

ARS-Nr. 02/2008 vom 01.04.2008 17/7182.8/3/772326 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2008 S. 331)

ARS-Nr. 13/2020 vom 18.05.2020 StB 28/7182.8/3-ARS-20/13/3306286 Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau; Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM), Ausgabe 2007 (TP Griff-StB 07 (SKM)) (VkBl. 2021 S. 502)

ARS-Nr. 17/2018 vom 15.11.2018 StB 28/7182.8/3-ARS-18/17/2677871 Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung; Teil: Berührende Messungen (TP Eben – Berührende Messungen), Ausgabe 2017 (VkBl. 2019 S. 94)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 23.11.2021 Ergänzende Festlegungen zur Prüfung der Griffigkeit von Fahrbahnoberflächen (SRT/AM) 2014 Hessen (EF Griff 2021) gemäß TP Griff-StB (SRT), Ausgabe 2004

ARS-Nr. 17/2015 vom 12.10.2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/17-2498663 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2015 (TL BE-StB 15) (VkBl. 2015 S. 787)

ARS-Nr. --- StB 28/7182.8/5/2723513

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Maßnahmen zur Steigerung der Asphalteinbauqualität (VkBl. 2017 S. 193)

Betonbauweisen ARS-Nr. 13/2008 S 17/7182/3/694692 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton StB 07) (VkBl. 2008, S. 427)

ARS-Nr. 28/2012 vom 21.12.2012 StB 27/7182.8/3/1861876 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07)

  • Korrekturen, Stand: August 2012 (VkBl. 2013 S. 115)

ARS-Nr. 08/2015 vom 17.04.2015 StB 28/7182.8/3/2404203 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen - Betonbauweisen, Ausgabe 2015 (TL BEB-StB 15) (VkBl. 2015 S. 433)

Brücken- und Ingenieurbau Grundlagen ARS-Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 StB 17/7192.10/81-1811030 Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau

  • Einführung der Eurocodes für Brücken Eurocode 0: „Grundlagen der Tragwerksplanung“ Eurocode 1, Teil 2: „Verkehrslasten auf Brücken“ Eurocode 2, Teil 2: „Betonbrücken“ Eurocode 3, Teil 2: „Stahlbrücken“ Eurocode 4, Teil 2: „Verbundbrücken“ (VkBl. 2012 S. 995)

ARS Nr. 02/2026 vom 03.02.2026 StB 24 302020502#00002#0008 Fortschreibung der Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Aus- stattung von Ingenieurbauten (RE-ING) – Ausgabe 2024/12 (VkBl. 2026 S. 210)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ARS Nr. 18/2023 vom 03.07.2023 StB 24/7192.70/22/3646873 Fortschreibung der Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksplanungen für Ingeni- eurbauten (RAB-ING) – Ausgabe 2023/01 (VkBl. 2023 S. xxxx)

ARS-Nr. 12/2024 vom 11.04.2024 StB 24/7192.70/28-3654854 Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING), Ausgabe 2023/12 (VkBl. 2024 S. xxxx)

ARS-Nr. 02/2025 vom 17.01.2025 StB 24/7192.70/32-3857174 Regelungen zur Umsetzung der Anforderungen der TL BEL-FÜ, Ausgabe 2022, für bereits eingeführte und in der „Zusammenstellung der geprüften Fahrbahnüber- gänge aus Asphalt nach den TL BEL-FÜ (ZTV-ING 6-7) für die Anwendung an Bau- werken und Bauteilen der Bundesverkehrswege“ gelistete Bauprodukte und Systeme. Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschrif- ten für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) (VkBl. 2025 S. 62)

ARS-Nr. 04/2026 vom 27.02.2026 StB 24 302020502#00001#0013 Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP KOR-Stahlbauten) Fortschreibung der Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2026 S. 190)

ARS-Nr. 27/2024 vom 17.12.2024 StB 24/7192.70/32- 3941423 Übergangsreglung wasserdichte Fahrbahnübergänge gemäß TL/TP FÜ 2025 (VkBl. 2025 S. 18)

ARS Nr. 14/2024 vom 23.04.2024 StB 24/7192.70/23-3808000 - Fortschreibung der Regelungen und Richtlinien für die Berechnung von Ingenieur- bauten (BEM-ING) - Teil 3 „Berechnung von Straßenbrücken im Bestand für Schwer- transporte“, Ausgabe 2024/04

Baustoffe ARS-Nr. 07/2011 vom 07.06.2011

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

StB 17/7192.70/11-1402883 Beton – DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3. Auflage (Ausgabe März 2010) (VkBl. 2011 S. 429)

Obmann-Schreiben BMDV StB 24 (2023-07) vom 02.05.2023 StB 24/7192.70/11-3800626 ZTV-ING 4-3: Korrosionsschutz von Stahlbauten – Empfehlung zur Schichtendicken- wahl organischer Schichten bei Duplexbeschichtungen (www.bast.de)

ARS-Nr. 21/2023 vom 17.08.2023 StB 24/7193.80/60-3824996 Herstellung von Abdichtungssystemen aus einer Ploymerbitumen-Schweißbahn auf einer Versiegelung, Grundierung oder Kratzspachtelung aus PMMA für Ingenieurbau- ten aus Beton (www.bast.de)

Überwachung, Prüfung ARS-Nr. 19/2025 vom 17.09.2025 StB 24 302020502#00001#0008 Fortschreibung des Merkblattes für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten (M- BÜ-ING) - Ausgabe 2025/08 (VkBl. 2025 S. 538 )

Erhaltung, Bautenschutz ARS-Nr. 11/2006 vom 09.05.2006 S 25/38.55.50-00/12 Va 03 S 18/7192.70/11-493592 Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken;

  • Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH- KOR) (VkBl. 2006 S. 512)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Empfehlung: Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Pla- ner zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren Ausgabe 2019 (www.baw.de)

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Dauerhaftigkeitsbemessung und -bewertung von Stahlbetonbauwer- ken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC) Ausgabe 2019 (www.baw.de)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Bundesanstalt für Wasserbau BAW Merkblatt: Frostprüfung von Beton (MFB) Ausgabe 2012 (www.baw.de)

Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe Oktober 2001 (www.dafstb.de)

Qualitätssicherung -/-

Straßen-Baustoffe Anforderungen und Eigenschaften ARS-Nr. 15/2023 vom 29.06.2023 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustof- fen im Straßenbau, Ausgabe 2023 (RuA-StB 23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687

ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001 S 26/38.56.05-20/17 F 2001 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwendung von Ausbau-Asphalt im Straßen- bau, Ausgabe 2001 (RuVA-StB 01) (VkBl. 2002 S. 111)

ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004 S 26/38.56.05-20/22 Va 04 Änderung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, RuVA-StB 01,

  • Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 40/2001, StB 26/38.56.05-20/17 F 2001 vom 01.11.2001 (VkBl. 2005. S 103)

ARS-Nr. 16/2015 StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554 Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen in Bundesfernstraßen (VkBl. 2015 S. 763)

ARS Nr. 13/2023 vom 28.06.2023

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20/23) StB 25/7182.8/3-ARS-23/26/3807916 (VkBl. 2023 S.470)

ARS-Nr. 17/2023 vom 03.07.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-16/06/2995690 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein-StB 04/23) (VkBl. 2023 S.xxxx)

ARS-Nr. 04/2013 vom 22.01.2013 StB 27/7182.8/3/1885090 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kiesel- säure-Reaktion (AKR) (VkBl. 2013 S. 222)

ARS-Nr. 10/2016 vom 11.04.2016 StB 28/7182.8/3-ARS-16/10-2597340 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015 (TL Fug-StB 15) (VkBl. 2016 S. 669)

ARS-Nr. 10/2009 vom 21.07.2009 S 27/7182.8/3/1011631 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2009 S. 439)

ARS-Nr. 22/2006 vom 29.08.2006 S 17/7182.8/3 Technische Regelwerke im Straßenbau, Technische Lieferbedingungen für Baupro- dukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; (TL Pflaster-StB 06) (VkBl. 2006 S. 775)

Ergänzende Festlegungen für den Bereich Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Stand 01.08.2012 Ergänzende Festlegungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen (EF Straßenpech 2012 / HE)

ARS-Nr. 04/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644896

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL- Beton-StB 07) (VkBl. 2022 S. 235)

ARS-Nr. 05/2022 StB 25/7182.8/3-ARS-22/3644921 Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2009 (TL NBM-StB 09) (VkBl. 2022 S. 236)

Qualitätssicherung ARS-Nr. 16/2023 vom 30.06.2023 StB 25/7182.8/3-ARS-23/16/3816420 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23) (VkBl. 2023 S.610)

Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Arbeitsstellen an Straßen ARS-Nr. 24/2021 vom 08.11.2021 StB 26/7122.3/4-RSA/3524007 Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) (VkBl. 2022 S. 46)

ARS-Nr. 35/1997 vom 12.08.1997 StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97 TL-Absperrschranken 97; TL-Leitbaken 97; TL-Absperrtafeln 97; TL-Aufstellvorrich- tungen 97; TL-Vorübergehende Markierungen 97; TL-Warnbänder 97; TL-Leitele- mente 97; TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97; (VkBl. 1997 S. 795) Siehe ARS-Nr. 05/1999 und 18/2006

ARS-Nr. 05/1999 vom 15.12.1998 S 28/38.59.10/126 BASt 98 Ergänzungen zu den Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein- richtungen (TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97) (VkBl. 1999 S. 99)

ARS-Nr. 15/1991 vom 20.08.1991 StB 13/70.22.00/58 Va 91 Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten, Ausgabe 1991 (TL Warnleuchten 90) (VkBl. 1991 S. 708)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ARS-Nr. 10/1998 vom 12.03.1998 StB 13/38.59.10-02/184 BASt 97 Ergänzungsprüfung von Warnleuchten gemäß den Technischen Lieferbedingungen für Warnleuchten (TL-Warnleuchten 90) (VkBl. 1998 S. 288) Siehe ARS-Nr. 15/1991

ARS-Nr. 16/1994 vom 27.05.1994 StB 13/38.61.50/80 BASt 93 Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel) (VkBl. 1994 S. 630)

ARS-Nr. 07/2024 vom 01.03.2024 StB 26/7122.3/5/3852682 TL transportable LSA - technische Lieferbedingungen für Transportable Lichtsignal- anlagen Ausgabe 2023

Straßenverkehrstechnik

FGSV 288 / Kategorie R2 EFA, Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen Ausgabe 2002

FGSV 284 / Kategorie R2 ERA, Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Ausgabe 2010

ARS-Nr. 27/2003 vom 20.10.2003 S 28/26.60.00/ F 03 FGSV 383 / Kategorie R2 ESN, Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen Ausgabe 2003

FGSV 321/2 / Kategorie W1 H LiS, Hinweise für die Lichtsignalsteuerung in Straßennetzen Ausgabe 2014

FGSV 321/3 / Kategorie W1 H QML, Hinweise zum Qualitätsmanagement an Lichtsignalanlagen Ausgabe 2014

FGSV 318 / Kategorie W1 H ZRA, Hinweise für Zuflussregelungsanlagen Ausgabe 2008,

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ARS-Nr. 14/2015 vom 26.08.2015 StB 11/7122.3/4-HBS-1740126 FGSV 299 / Kategorie R1 HBS, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen Ausgabe 2015

FGSV 378 / Kategorie W1 Hinweise zu Lichtsignalsteuerungszentralen als Bestandteil des kommunalen Verkehrsmanagements Ausgabe 2018

FGSV 361 / Kategorie W1 Hinweise zu Bevorrechtigungsmaßnahmen für den ÖPNV im städtischen Ver- kehrsmanagement Ausgabe 2018

FGSV 382 / Kategorie W1 Hinweise zur Datenvervollständigung und Datenaufbereitung in verkehrstech- nischen Anwendungen Ausgabe 2003

FGSV 256 / Kategorie W1 HSRa, Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs Ausgabe 2005

ARS-Nr. 09/2011 vom 21.07.2011 StB 11/7122.3/4-1448158 FGSV 393 / Kategorie R2 M LV, Merkblatt für die Wahl der lichttechnischen Leistungsklasse von vertika- len Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Ausgabe 2011

FGSV 312 / Kategorie W1 Hinweise zu Detektionstechnologien im Straßenverkehr Ausgabe 2019

FGSV 114 / Kategorie R2 Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennah- verkehrs mit Straßenbahnen und Bussen Ausgabe 1999

ODG - OCIT Spezifikation OCIT-O_System_V3.0_A01 OCIT-O Outstations - Einführung in das System Ausgabe 2018

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_protokoll_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Regeln und Protokolle Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_basis_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Basisfunktion für Feldgeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_lstg_v3.0_a02 OCIT-O Outstations - Lichtsignalsteuergeräte Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_funktionsspiegel_v3.0_a01 OCIT-O Outstations - Funktionsspiegel OCIT-O Version 3.0 für Lichtsignalsteu- ergeräte Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-o_glossary_v3.0_d01 OCIT Outstations - OCIT-O Version 3.0 for traffic signal controllers Glossary Ausgabe 2018

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_lsa_versorgungsdaten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - LSA Versorgungsdaten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_daten_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Daten Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_austausch_von_meldungsdefinitionen_v2.1_a01 OCIT-C Center to Center - Austausch von Meldungsdefinitionen Ausgabe 2024

ODG - OCIT Spezifikation ocit-c_protokoll_v2.0_a01 OCIT-C Center to Center Transport - Protokoll Ausgabe 2018

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ODG - OCIT Spezifikation ocit-led_v1.0_a01 OCIT-LED Signalgebermodul 40 V AC Version 1.0 Ausgabe 2004

ARS-Nr. 08/2013 vom 16.05.2013 StB 11/7122.2/4-RAL-1739728 FGSV 201 RAL, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen Ausgabe 2012

RS-Nr. 11/2008 vom 3.11.2008 S11/7122.3/4-RASt-816754 FGSV 201 RAST, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2009

ARS-Nr. 15/2015 vom 04.09.2015 StB 11/7123.8/6-1189194 FGSV 321 / Kategorie R1 RiLSA, Richtlinien für Lichtsignalanlagen Ausgabe 2015

FGSV 321/1 / Kategorie W1 RiLSA- Beispielsammlung Ausgabe 2017

Leit- und Schutzeinrichtungen Markierung auf Straßen ARS-Nr. 33/1993 vom 29.09.1993 StB 13/StV 12/38.61.30/144 Va 93 Richtlinien für die Markierung von Straßen; Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, (RMS-1) Ausgabe 1993 (VkBl. 1993 S. 728)

ARS-Nr. 26/2023 vom 28.12.2023 StB 26/7122.3/4/3844039 Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien, Ausgabe 2023 (TL M 23) (VkBl. 2024 S. 21)

ARS-Nr. 12/2018 vom 06.07.2018 StB 11/7122.3/5/2802313 Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme (TP M 2018) (VkBl. 2018 S. 618)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

Fahrzeug-Rückhaltesysteme ARS-Nr. 28/2010 vom 20.12.2010 StB 11/7123.11/2-02-1312656 Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) und Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme (VkBl. 2011 S. 44) Durch ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 ist Absatz III aufgehoben worden und Ab- satz IV nicht mehr anzuwenden.

ARS-Nr. 15/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03-1/2824066 Technische Kriterien für den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen in Deutsch- land (VkBl. 2017 S. 820)

ARS-Nr. 03/1996 vom 30.04.1996 StB 13/38.62.20/79 BASt 95 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Ausgabe 1996 (TL BSWF 96) (VkBl. 1996 S. 376)

ARS-Nr. 08/1999 vom 01.12.1999 S 28/38.62.00/142 BASt 98 Passive Schutzeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen für Stahlschutzplanken an Bundesfernstraßen (TL-SP 1999) (VkBl. 2000 S. 62)

ARS-Nr. 16/2017 vom 23.08.2017 StB 11/7123.11/2-03/2833819 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Übergangskonstruktionen zur Verbin- dung von Schutzeinrichtungen (TLP ÜK) (VkBl. 2017 S. 822)

ARS-Nr. 18/2013 vom 05.09.2013 StB 11/7123.11/2-03-2050362 Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit von Betonschutzwänden in Ortbetonbauweise – Vergleichsverfahren BSW Ortbeton (VGVF BSW O 2013) (VkBl. 2013 S. 936)

Schreiben vom 19.05.2020 StB 11/7123.11/1/3245811 Betreff: Nachrüstung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bestand auf Bundesfern- straßen – Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen Bundesanstalt für Straßenwesen, Referat V4 - Straßenausstattung mit Unterstützung des Arbeitsgremiums Schutzeinrichtungen vom 04.03.2020

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Sonderlösungen von Schutzeinrichtungen in Einmündungsbereichen

Technische Fragen der StVO ARS-Nr. 27/1999 vom 15.11.1999 S 28/38.60.70-50/144 Va 99 Wegweisende Beschilderung; Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) (VkBl. 1999 S. 781)

ARS-Nr. 26/2000 vom 28.12.2000 S 28/S 32/38.60.70-40/100 Va 00 Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 39)

ARS-Nr. 09/2001 vom 14.02.2001 S 28/38.62.00/100 Va 2000 II Wegweisende Beschilderung; Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2000) (VkBl. 2001 S. 125)

ARS-Nr. 02/2022 vom 02.02.2022 StB 26/7122.3/5/3612626 Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen (VkBl. 2022 S. 78)

ARS-Nr. 18/2015 vom 23.10.2015 StB 11/7123.13/2-2496626 Technische Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ 2011); Mikroprismatische retroreflektierende Folien für Verkehrszeichen (VkBl. 2015 S. 754)

Verkehrsbeeinflussung ARS-Nr. 16/1997 vom 18.04.1997 StB 13/StV 12/38.58.60/169 BASt 96 Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA), Ausgabe 1997 (VkBl. 1997 S. 521)

ARS-Nr. 36/2001 vom 29.09.2001 S 28/38.58.60/17 Va 01 Verkehrsbeeinflussung - Markierungsknöpfe (VkBl. 2001 S. 487)

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Eschentriebsterben 2026/ 2027 – Baubeschreibung

ARS-Nr. 02/2013 vom 03.01.2013 StB 12/7123.1/1/1150966 Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen, Ausgabe 2012 (TLS 2012) (VkBl. 2013 S. 150)

ARS-Nr. 09/2022 vom 14.04.2022 StB 27/7123.1/1/3646142 Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta)

  • Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2022 (dWiSta-Hinweise 2022) (VkBl. 2022 S. 301)

Umweltschutz Lärmschutz ARS-Nr. 14/1991 vom 25.04.1991 StB 11/26/14.86.22-01/27 Va 91 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) - Ergänzung der Fußnote der Tabelle 4 (VkBl. 1991 S. 480) Siehe ARS-Nr. 05/2002

ARS-Nr. 05/2006 vom 17.02.2006 S 13/7144.4/01 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90, Deckschichten aus Waschbeton (VkBl. 2006 S. 186)

ARS-Nr. 15/2018 vom 17.06.2018 StB 13/7144.2/02-02/3018462 Merkblatt für Entwurfs- und Berechnungsgrundlagen für Gründungen und Stahlpfos- ten von Lärmschutzwänden und Überflughilfen an Straßen (M EBGS-Lsw) (VkBl. 2018 S. 694)

ARS-Nr. 05/2002 12.1 S 13/14.86.22-11/57 Va 01 I Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90; Fahrbahnoberflächen-Korrek- turwerte DStrO für offenporigen Asphalt (OPA) (VkBl. 2002 S. 313)

ARS-Nr. 03/2009 vom 31.03.2009 S 13/7144.2/02-09/1005908 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte D für offenporigen Asphalt Stro (VkBl. 2009 S. 260)

ARS-Nr. 08/2004 vom 18.10.2004

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S 13/14.86.22-11/22 Va 04 Verwendung von offenporigem Asphalt auf Bundesfernstraßen (VkBl. 2004 S. 584)

ARS-Nr. 22/2010 vom 04.09.2010 StB 13/7144.2/02-01/1261717 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90

  • Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert D für Lärmarmen Gussasphalt StrO (VkBl. 2010 S. 397)

Vermessungsangelegenheiten ARS-Nr. 22/2001 vom 30.11.2001 S 13/86.57.10-02/21 Va 01 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 83)

Straßenerhaltung Erhaltungsplanung ARS-Nr. 31/2001 vom 14.09.2001 S 26/38.56.70/43 Va 2001 Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 (VkBl. 2002 S. 110)

Fernmeldewesen und Elektrotechnik Elektrotechnische Anlagen für Verkehrsbeeinflussung RS-Nr. - - vom 03.04.2018 StB 12/7123.1/5/2629618 Merkblatt für die Ausstattung von Verkehrsrechnerzentralen und Unterzentralen (MARZ), Ausgabe 2018 (VkBl. 2018 S. 618)

Hessen Mobil Zentrales Handbuch Hessen Mobil Teil 1.3.1 Planung Ingenieurbauwerke

Hessen Mobil Baustellenmanagementhandbuch

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5.3. Bezugsquellen

Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39 D - 44139 Dortmund Tel.: (0231) 12 80 47 Fax: (0231) 12 80 09 www.verkehrsblatt.de

FGSV-Verlag Wesselinger Straße 17 50999 Köln Tel.: 02236 / 384630 Fax: 02236 / 384640 E-Mail: koeln@fgsv.de www.fgsv.de

Homepage der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen Brüderstraße 53 51427 Bergisch Gladbach www.bast.de Publikationen, Downloads

FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Colmantstr. 32 53115 - Bonn Telefon: 0228 / 690028 Telefax: 0228 / 690029 E-Mail: info@fll.de www.fll.de

Homepage Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Dostojewskistraße 4-6 65187 Wiesbaden www.mobil.hessen.de

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