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Besondere Vertragsbedingungen
1431-0626 Leasing KKH Fuhrpark
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen......................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsinhalte ........................................................................................................................................... 3 § 2 Vertragslaufzeit .......................................................................................................................................... 3 § 3 Kündigung .................................................................................................................................................... 4 § 4 Preise ............................................................................................................................................................. 5 § 5 Rechnungsstellung / Zahlung ............................................................................................................... 5 § 6 Einhaltung des BTTG (Bundestariftreuegesetz) ........................................................................... 5 II. Bestimmungen des Einzelauftrags Leasing ........................................................................................ 7 § 7 Einzelaufträge Leasing ........................................................................................................................... 7 § 8 Lieferung/Übergabe und Lieferverzug .............................................................................................. 8 § 9 Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung ............................................................................................. 9 § 10 Eigentumsverhältnisse ............................................................................................................................ 9 § 11 Nachträgliche Änderungen/Einbauten .............................................................................................. 9 § 12 Halterpflichten ........................................................................................................................................... 10 § 13 Mängelgewährleistungsrechte ........................................................................................................... 10 § 14 Rückgabe des Fahrzeugs ......................................................................................................................11 III. Allgemeine Schlussbestimmungen ...................................................................................................12 § 15 Datenschutz und Geheimhaltung ......................................................................................................12 § 16 Gerichtsstand .............................................................................................................................................12 § 17 Vollständigkeit des Vertrages, Schriftformerfordernis, deutsches Recht, salvatorische Klausel .........................................................................................................................................................................12
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragsinhalte
(1) Vertragsgegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über
die Lieferung von 34 betriebsfertigen PKW Limousinen im Rahmen eines Lea- sings sowie kompletter Serviceleistung (Full-Service-Leasing) für die Kauf- männische Krankenkasse – KKH (im Folgenden: KKH oder Auftraggeber) so- wie
Die Auslieferung der Fahrzeuge erfolgt nach Einzelabruf und entsprechender Termin- absprache an die Hauptverwaltung der KKH Hannover. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsfrist.
(2) Das Nähere ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen, welche Vertragsbestandteil ist. Mit Abgabe des Angebotes sichert der Auftragnehmer zu, dass die angebotenen Leistungen die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderun- gen erfüllen.
(3) Der Auftragnehmer ist zur Auftragsannahme im Rahmen der in den Vergabeunterlagen festgesetzten Voraussetzungen verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Abforderung von Leistungen durch die KKH besteht nicht.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wenn er selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß liefern kann, seine vertraglichen Pflichten durch die Inanspruchnahme Dritter zu erfül- len. Ein höheres Entgelt kann der Auftragnehmer deshalb nicht verlangen. Im Falle der Zwischenschaltung von anderen Lieferanten ist, vor Einbeziehung eines Dritten, die Zustimmung der KKH schriftlich einzuholen. Auch im Falle der Inanspruchnahme Dritter bleibt der Auftragnehmer Vertragspartner und Ansprechpartner der KKH.
(5) Die VOL/B wird in der jeweils gültigen Fassung in den Vertrag einbezogen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen und den übrigen Vergabeunterlagen keine Abwei- chungen ergeben.
§ 2 Vertragslaufzeit
(1) Vertragsbeginn ist das Zuschlagsdatum
(2) Die Vertragsparteien stimmen nach Vertragsschluss die genauen Termine des jeweili- gen Leistungsbeginns sowie die Feinterminplanung im Rahmen des Einzelabrufs ab. Können sich die Parteien nicht einigen, kann die KKH unter angemessener Berücksich- tigung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers den Beginn der Leistungs- pflicht und die weiteren Termine einseitig verbindlich festlegen.
Bei diesen festgelegten Terminen handelt es sich um Vertragsfristen.
(3) Die Mindestvertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 24 Monate. Sie verlän- gert sich zweimal um je 12 weitere Monate, wenn keine der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Vertragszeit- raums kündigt.
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§ 3 Kündigung
(1) Der Vertrag ist außer den in § 2 (Vertragslaufzeit) benannten Gründen nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund ist insbesondere zulässig, wenn
a) die geforderte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, weil die Qualität der erbrachten Leistung nicht der in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmale entspricht, bzw. vereinbarte Termine nicht eingehalten werden. Die KKH behält sich darüber hinaus vor, von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung Ge- brauch zu machen, wenn der vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter mit nicht ausreichender Qualifikation nicht in der von der KKH festgesetzten Frist durch ei- nen Mitarbeiter mit der vertraglich festgelegten Qualifikation ersetzt wird.
b) die vertragliche Zusammenarbeit aufgrund Änderungen gesetzlicher Regelungen ihre Grundlage verliert oder wenn nach einer gerichtlichen Entscheidung diese Zu- sammenarbeit als unzulässig beurteilt wird oder eine solche Entscheidung im Rah- men einer Auseinandersetzung zu erwarten ist; dies gilt auch im Fall einer bereits erfolgten oder bevorstehenden Aufsichtsanordnung durch die zuständige Auf- sichtsbehörde.
c) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder die- ser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Ab- wicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass sie ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
d) der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder im Zuge von Kooperati- onen in eine andere Gesellschaft übergeht.
(3) Bei einer Kündigung nach Abs. 1 kann der Auftragnehmer für nicht erbrachte Leistun- gen keine Vergütung verlangen.
(4) Die Kündigung muss in Textform nach § 126 BGB erfolgen.
(5) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche Daten, die ihm im Rahmen der Leistungserbringung hinsichtlich personenbezogenen- und beziehbarer Daten und geschäftsinterne Daten und Informationen zur Kenntnis gekommen sind, zurückzugeben bzw. diese zu löschen. Die Datenlöschung ist der KKH auf Anforderung nachzuweisen.
(6) Die Kündigung der Rahmenvereinbarung lässt grundsätzlich die bestehenden Einzel- aufträge unberührt.
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§ 4 Preise
(1) Die im Rahmen der Vergabe oder bei Angebotslegung angegebenen Preise stellen Maximalpreise dar. Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht nur in Höhe der Preise, wie sie angeboten und mit Erteilung des Zuschlags vereinbart wurden.
(2) Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Nettopreise pro Stück zzgl. MwSt. und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise decken alle nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ab. Änderungen der Mehrwertsteuer können an die KKH als Auftraggeber weitergegeben werden. Ermäßigungen der Mehr- wertsteuer sind zwingend zu berücksichtigen.
§ 5 Rechnungsstellung / Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen netto nach Eingang der prüffähi- gen Rechnung bei dem Auftraggeber. Die Berechnung der Zahlungsfristen beginnt mit dem Eingang der prüffähigen Rechnungen beim Auftraggeber. Alle Zahlungen werden bargeldlos auf das vom Auftragnehmer bezeichnete Bankkonto geleistet. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Zugangs des Überweisungsauftrags beim Geldinstitut der KKH.
(2) Alle Rechnungen sind in der Hauptverwaltung der KKH, Finanzbuchhaltung, 30625 Hannover, Karl-Wiechert-Allee 61 oder an die Emailadresse: FI-Rechnungen@kkh.de einzureichen.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich im Voraus. Die erste Leasing-Rate ist zu Be- ginn der Leasing-Zeit fällig. Die weiteren Leasing-Raten werden jeweils am Monatsan- fang im Voraus in Rechnung gestellt.
(4) Detaillierte Angaben zur Nutzung einer elektronischen Rechnung werden mit dem SAP- Bestellauftrag mitgeteilt oder können im Internet unter https://www.kkh.de/ver- trags-partner/elektronische-rechnung eingesehen werden.
§ 6 Einhaltung des BTTG (Bundestariftreuegesetz)
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentli- chen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundesta- riftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Ver- pflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsver- ordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuege- setzes zertifiziert worden ist.
(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
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(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auf- tragnehmer,
die Kontrolle zu dulden, die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personen- bezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen un- terrichtet und aufklärt.
(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maß- nahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundesta- riftreuegesetzes erfüllen.
(8) Die Verpflichtung nach Absatz 7 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Be- zug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entspre- chende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern be- auftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(10) Die Parteien vereinbaren eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festge- stellt hat. Die KKH muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsaus- führung geltend machen.
(11) Die Parteien vereinbaren für die Fälle des Absatzes 10 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses. § 3 dieser Vertragsbedingungen findet entsprechend Anwendung.
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II. Bestimmungen des Einzelauftrags Leasing
§ 7 Einzelaufträge Leasing
(1) Die KKH wird die Lieferung einzelner oder mehrerer Fahrzeuge im Rahmen von Ein- zelaufträgen unter Angabe der vereinbarten Fahrzeugkategorie, dem gewünschten Liefertermin sowie der Laufzeit abrufen. Solche Einzelaufträge erfolgen per E-Mail und sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen. Eine Verpflichtung der KKH zum Abruf besteht nicht.
(2) Der Einzelauftrag wird dem Auftragnehmer rechtzeitig und ggf. nach vorheriger Abstim- mung zugehen. Der Auftragnehmer ist zur Auftragsannahme im Rahmen der in den Vergabeunterlagen festgesetzten Voraussetzungen verpflichtet.
(3) Die Mindestvertragslaufzeit eines Einzelauftrages – genannt Leasinglaufzeit – beträgt 24 Monate beginnend ab vereinbartem Einzelauftragsbeginn.
(4) Die Leasinglaufzeit kann einmalig um weitere 24 Monate gemäß der Konditionen im Preisblatt verlängert werden. Vereinbaren die Parteien nach Ablauf der Mindestver- tragslaufzeit eines Einzelauftrags einvernehmlich die Weiternutzung eines oder meh- rerer Fahrzeuge, wird die vereinbarte Gesamtlaufleistung pro Fahrzeug entsprechend der Überschreitungsdauer angepasst und gemäß den Vorgaben des Preisblatts vergü- tet. Der Überschreitungszeitraum beträgt maximal 24 Monate.
(5) Ein Einzelauftrag kann, unbeschadet der Bestimmungen des § 2, durch die KKH au- ßerordentlich – ggf. teilweise - gekündigt werden, wenn
a) ein Fahrzeug innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraums nicht mehr genutzt wird. In diesem Fall kann das Fahrzeug vorzeitig zurückgeben werden. Für den Nutzungszeitraum wird eine anteilige Vergütung vorgenommen. Hierbei erfolgt die Ermittlung des Restwertes das/ der Fahrzeuge/s durch einen von der KKH beauftragten Sachverständigen. Die KKH nimmt eine Erstattung des Differenz- betrages aus Anschaffungswert abzgl. Restwert unter Verrechnung bis zum Rückgabezeitpunkt geleisteter Leasingbeträge/ Fahrzeug vor. Die zu zahlen- den bzw. geleisteten Zahlungen für die Dienstleistungskomponente bleiben unberücksichtigt und entfallen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe.
b) ein Totalschaden vorliegt, bei Verlust/Diebstahl des Leasingfahrzeugs oder bei unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungs- wertes des Fahrzeugs
c) die geforderte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, weil die Qualität der erbrachten Leistung nicht der in der Leistungsbeschreibung geforderten Merk- male entspricht, bzw. vereinbarte Termine nicht eingehalten werden.
d) die vertragliche Zusammenarbeit aufgrund Änderungen gesetzlicher Regelun- gen ihre Grundlage verliert oder wenn nach einer gerichtlichen Entscheidung diese Zusammenarbeit als unzulässig beurteilt wird oder eine solche Entschei- dung im Rahmen einer Auseinandersetzung zu erwarten ist; dies gilt auch im Fall einer bereits erfolgten oder bevorstehenden Aufsichtsanordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
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e) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass sie ihre Zahlun- gen nicht nur vorübergehend einstellt.
f) der Auftragnehmer seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder im Zuge von Koope- rationen in eine andere Gesellschaft übergeht.
(6) Hinsichtlich des Fahrzeugtypes sind grundsätzlich keine Änderungen vorgesehen. Sollten sich hinsichtlich der Fahrzeugausstattung (Sonderausstattung/ -zubehör) Än- derungen bzw. Erweiterungen ergeben, so wird die monatliche Leasingrate um den Faktor des zusätzlichen Anschaffungswertes des Sonderzubehörs angepasst. Der Restwert des Fahrzeuges wird linear angepasst.
§ 8 Lieferung/Übergabe und Lieferverzug
(1) Die in dem Einzelauftrag benannten Lieferfristen und Liefertermine werden verbindlich vereinbart. Wird ein verbindlicher Liefertermin/eine verbindliche Lieferfrist überschrit- ten, kommt der Auftragnehmer mit Überschreiten des Liefertermins in Verzug.
(2) Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Be- triebsstörungen, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend da- ran hindern, das Leasingfahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der verein- barten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störun- gen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(3) Das Leasingfahrzeug ist dem Auftraggeber in vertragsgemäßen, verkehrs- und be- triebssicheren Zustand sowie auf den Auftraggeber zugelassen zu übergeben. Bei Übergabe sind sämtliche zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Unterlagen, Schlüssel, Bedienungsanleitungen und Zulassungsbescheinigungen Teil I zu überlas- sen. Bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll ausgefertigt, in dem unter anderem der Kilometerstand, der Zustand des Fahrzeugs und das Übergabedatum festgehalten wird. Des weiteren hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fahrzeugprüfung ge- mäß § 57 DGUV Vorschrift 70 (UVV) für das Leasingobjekt zu bescheinigen.
(4) Kann der Auftragnehmer den vereinbarten Liefertermin schuldhaft nicht einhalten, sind auf Kosten des Auftragnehmers Ersatzfahrzeuge mit entsprechender Spezifikation kostenfrei zu stellen.
(5) Sämtliche im Zusammenhang mit der Überführung, Anlieferung, Aufbereitung und be- triebsbereiten Übergabe der Fahrzeuge entstehenden Kosten (einschließlich Trans- port-, Fracht-, Frachtversicherungs- und Bereitstellungskosten) sind in die angebote- nen Preise einzukalkulieren. Es werden seitens des Auftraggebers keine gesonderten Überführungs-, Liefer- oder Frachtkosten anerkannt oder vergütet.
(6) Im Übrigen gilt Ziffer IV der vereinheitlichten Allgemeinen Neuwagen-Verkaufsbedin- gungen des VDA, VDIK und ZDK in der jeweils aktuellen Fassung.
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§ 9 Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung
(1) Überschreitet der Auftragnehmer den der KKH vorgegebenen Liefertermin, so hat er im Fall des Verzuges für jeden Arbeitstag, an dem Verzug vorliegt, eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Fristüberschreitung nicht zu vertre- ten. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag des Lieferverzuges 100 Euro je PKW, höchs- tens jedoch 5 % des effektiven Auftragswertes. § 11 VOL/B bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen Verzugsschaden angerechnet. Der An- spruch des Auftraggebers auf die Erstattung eines der Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung wird mit der Gesamtrechnung verrechnet.
(4) Der Auftraggeber kann eine Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend ma- chen.
§ 10 Eigentumsverhältnisse
(1) Das Leasingfahrzeug verbleibt während der Laufzeit im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Abstimmung und gemeinsam mit dem Auftragge- ber das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
(2) Der Auftraggeber ist zur alleinigen Nutzung des Fahrzeugs berechtigt und darf das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten noch zur Sicherung an einen Dritten übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das Fahrzeug seinen Mitarbeitenden überlassen, ohne dass es dafür eine gesonderte Zustimmung des Auf- tragnehmers bedarf. (3) Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) wird vom Auftragnehmer ver- wahrt. Benötigt die Auftraggeberin den Fahrzeugbrief für behördliche Genehmigungen, wird dieser der Behörde auf Verlangen vom Auftragnehmer vorgelegt.
§ 11 Nachträgliche Änderungen/Einbauten
(1) Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen an dem Fahr- zeug sind nur zulässig, wenn der Auftragnehmer vorher schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Auftraggeber ist bei nicht genehmigten Änderungen verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat hierauf ausdrücklich verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wie- der hergestellt werden.
(3) Das Branding, insbesondere Beschriftung und Folierung, der Fahrzeuge nach Vorga- ben der Auftraggeberin ist von der Zustimmungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Das Branding wird vom Auftragnehmer durchgeführt und im Preisblatt ausgewiesen bzw. enthalten. Nach Rückgabe des Fahrzeuges hat das Re-Branding durch den Auf- tragnehmer stattzufinden. Die Kosten richten sich nach den Vorgaben des Preisblatts.
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§ 12 Halterpflichten
(1) Der Auftraggeber ist Halter des Leasingfahrzeugs. Das Fahrzeug wird durch den Auf- tragnehmer auf die Auftraggeberin zugelassen.
(2) Der Auftraggeber trägt die Kfz-Steuer sowie die eigenen Rundfunkgebühren und schließt die erforderlichen Versicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Voll- kaskoversicherung) auf eigene Kosten ab.
(3) Fällige Wartungs- und Reparaturarbeiten werden vom Auftragnehmer bzw. einer Ver- tragswerkstatt erbracht; die Kosten für fällige Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die Gebühren der Abgasuntersuchung und der Hauptuntersuchung nach §29 StVZo sowie der Prüfung gemäß § 57 DGUV Vorschrift 70 sind im Rahmen der Servicepau- schale abschließend geregelt (siehe auch Leistungbeschreibung Kap. 1.2.4.2.).
§ 13 Mängelgewährleistungsrechte
(1) Dem Auftragnehmer stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten/Hersteller/Verkäufer (im Folgenden: Lieferant) geschlossenen Kauf- vertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs die gesetzlichen Mängelgewährleistungs- rechte zu, insbesondere die Nacherfüllung, der Rücktritt, die Minderung oder der Scha- denersatz/Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Nacherfüllungsanspruch ist wahl- weise auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet. Dies vorausgeschickt, tritt der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Ansprüche in der jewei- ligen Ausgestaltung des dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Kaufvertrages über das Fahrzeug (Mängelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz und Anspruch auf Ersatz ver- geblicher Aufwendungen) sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Ge- gen den Auftragnehmer stehen dem Auftraggeber Ansprüche und Rechte wegen Fahr- zeugmängeln nicht zu. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Lieferanten des Fahrzeugs ermächtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen zu machen.
(2) Die Ausübung der Mängelrechte hat durch den Leasingnehmer mit der Maßgabe zu erfolgen, dass beim wirksamen Rücktritt oder im Falle der Minderung etwaige Zahlun- gen des Lieferanten direkt an den Auftragnehmer zu leisten sind. Verlangt der Auftrag- geber aufgrund der Mangelhaftigkeit Rückabwicklung, ist er verpflichtet und berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Auftragnehmer gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Im Falle der Zustimmung/des Anerkenntnis des Lieferanten oder seiner rechtskräftigen Verurteilung entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten. Erkennt der Lieferant das Rücktrittsrecht des Leasinggebers nicht an, ist der Leasing- nehmer ab Erklärung des Rücktritts zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt, sofern er spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rücktritterklärung Klage er- hebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht der Ra- ten ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens sind die zurückbehaltenen Raten unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Bei einem wirksamen Rücktritt fehlt dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage von Anfang an mit der Folge der Rückabwicklung. Der Auftraggeber erhält die gezahlten Leasingraten und eine et- waige Sonderzahlung (jeweils einschließlich Umsatzsteuer) vom Auftragnehmer zu- rück.
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(3) Hat im Fall der Minderung der Lieferant einen Teil des Kaufpreises an den Auftragneh- mer zurückgezahlt, berechnet der Auftragnehmer auf der Grundlage des geminderten Kaufpreises die noch ausstehenden Leasingraten – unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Leasingentgelte – und den Restwert neu auf Basis der bisherigen Berech- nungsmethode.
(4) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere solche des BGB, bleiben unberührt.
(5) Für den Fall einer Vertragskündigung (insbesondere bei Totalschaden, Zerstörung oder Diebstahl des Fahrzeugs) oder sonstigen vorzeitigen Beendigung erfolgt eine Rückabtretung der Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln an den Auftrag- nehmer, die dieser annimmt.
§ 14 Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages wird das Fahrzeug nebst aller Fahr- zeugpapiere, Fahrzeugschlüssel und fahrzeugspezifischen Unterlagen durch den Auf- traggeber am Standort der Hauptverwaltung zur Abholung durch den Auftragnehmer bereitgestellt. Den Transport des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des Auftrag- nehmers erbringt der Auftragnehmer auf eigene Kosten.
(2) Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie betriebs- und verkehrssicher sein. Normale Verschleiß- und Gebrauchsspuren, insbesondere solche nach Abs. 3, gelten nicht als Schaden. Es gelten insbesondere die Bewertungs- kriterien des Siegels "Die faire Fahrzeugbewertung- PKW“
(3) Über die vom Auftraggeber vorgenommenen Zahlungen sind sämtliche nutzungsbe- dingten Abnutzungserscheinungen abgegolten. Hierzu zählen insbesondere:
a. Steinschlag im Bereich der Karosserie sowie im Bereich der Windschutz- scheibe
b. sonstige nutzungsbedingte Oberflächenbeschädigungen im sonstigen Karos- seriebereich (z.B. geringflächige Beschädigungen der Tür durch Einkaufswa- gen)
(4) Die Parteien werden über den Fahrzeugzustand, unter Angabe des Kilometerstandes etc., ein gemeinsames Protokoll fertigen und unterzeichnen.
(5) Über den Zustand des Fahrzeugs wird bei Rückgabe ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Kosten des Gutachtens trägt der Auftragnehmer. Die anschließende Ab- rechnung hinsichtlich des Leasingfahrzeugs erfolgt auf Basis der im Gutachten festge- haltenen Minderwerte. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Be- tracht, soweit der Auftragnehmer hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
(6) Unfallbedingte Beschädigungen werden von der KKH getragen.
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(7) Nach Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt keine gesonderte Restwertermittlung. Nach Rückgabe des Fahrzeugs wird auf Basis des im Rücknahmeprotokolls dokumentierten Kilometerstandes die Mehr- oder Minderkilometerabrechnung durchgeführt. Abwei- chungen von bis zu (+/-) 2.500 km werden in der Abrechnung nicht berücksichtigt. Eine Mehr- oder Minderkilometerleistung wird km-genau zu den im Preisblatt angegebenen Vertragskosten abgegolten.
III. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 15 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich bezüglich des Datenschutzes und der Geheimhal- tung zur Einhaltung der Vorgaben der Firmenverschwiegenheitserklärung.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der ge- troffenen Vereinbarungen gemäß der Firmenverschwiegenheitserklärung.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hannover.
§ 17 Vollständigkeit des Vertrages, Schriftformerfordernis, deutsches Recht, salvatori- sche Klausel
(1) Sonstige Vereinbarungen bestehen nicht.
(2) Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Erklärungen, Mitteilungen, Anzeigen und sonstige Schriftstücke, insbesondere Abnahmen, Abrechnungen und Dokumentatio- nen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgegeben oder übermittelt werden, sind in deutscher Sprache zu verfassen.
(3) Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Bestimmungen bedürfen der schriftli- chen Form. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformverein- barung.
(4) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(5) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksam- keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertrags- bestimmungen bzw. zur Ausführung von Lücken soll eine angemessene Regelung tre- ten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt und geregelt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
Ort, Datum Name des Erklärenden