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Leasing von Diensträdern für Mitarbeitende

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:34 (Europe/Berlin)

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B3a_Informationen zum Preisblatt Vergabeverfahren: „Dienstrad-Leasing für Mitarbeitende der DAK-Gesundheit“

Informationen zum Preisblatt (Anlage B3)

Mit dem Angebot ist zwingend das ausgefüllte und unterschriebene / signierte Preisblatt (vgl. Vorgaben gemäß Dokument A0_Bewerbungsbedingungen) einzureichen. Neben den Informationen im Vertrag und seinen Anlagen (insbesondere Dokument B3_Preisblatt) bzw. in den sonstigen Vergabeunterlagen sind die nachfolgenden Informationen zwingend zu berücksichtigen:

  1. Allgemein Etwaige Hersteller- oder Händlerrabatte müssen an die DAK-G weitergegeben werden. Dies gilt auch hinsichtlich der von den Mitarbeitenden der DAK-G selbst beauftragten Leistungen nach § 1 Abs. 6 (b) des Vertrages. Die monatliche Leasingrate muss auf Basis des tatsächlichen Verkaufspreises (d.h. Anschaffungs- preis [AP], nicht UVP) berechnet werden. Kosten für ggf. verpflichtend zu leasendes Zubehör müssen auf den abgefragten Kaufpreis des Fahrrads aufgeschlagen werden und die Leasingrate auf dieser Basis/Gesamtsumme berechnet werden. Gleiches gilt, wenn die Mitarbeitenden der DAK-G freiwillig leasingfähiges Zubehör, das nicht bereits verpflichtend zu leasen ist, auswählen. Sollte der Auftragnehmer den Mitarbeitenden der Aufraggeberin nach Ablauf der 36 Monate (Leasing- zeit) ein Angebot zur Übernahme des Fahrrads machen [vgl. Ziff. 3.12.2], gilt als Übernahmepreis der UVP.

  2. Teilamortisation Der kalkulierte Restwert wird mit 20% des Kaufpreises festgelegt, d.h. 80% des Fahrradpreises (Anschaffungskosten des Leasingobjekts) müssen über die Leasingraten bei max. 36 Monate Leasinglaufzeit amortisiert werden. Der kalkulierte Restwert ist nicht der Übernahmepreis, den der Mitarbeitende der DAK-G an den Auftragnehmer (wenn er selbst Leasinggeber ist) bzw. an den Leasinggeber (wenn Auftragnehmer nicht selbst Leasinggeber ist) am Leasingende nach Ziff. 3.12.2 der Leistungsbeschreibung gezahlt wird.

  3. Preisanpassungsmöglichkeit bzgl. Preisposition 1 „Leasingrate“ Die angebotenen Prozentsätze (Preispositionen 1. - 3. im Dokument B3_Preisblatt) sind für die gesamte Vertragslaufzeit unveränderlich und verbindlich, insofern handelt es sich um Fest-„Preise“.

Einzig hinsichtlich der im Preisblatt angebotenen Leasingrate (Preisposition 1. im Dokument B3_Preisblatt) ist eine Preisanpassung unter den folgenden Voraussetzungen möglich [d.h. eine Preisanpassung hinsichtlich der anderen Preisblattpositionen / Prozentsätze (Positionen 2. und 3.) ist definitiv ausgeschlossen und erfolgt nicht]: Die Leasingrate bildet zu Vertragsbeginn die Basis für alle abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Einzel-Leasingverträge.

a) Änderung des Referenzzinssatzes Eine Anpassung der Leasingrate ist ausschließlich und nur dann möglich, wenn sich der Referenzzinssatz des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatzes für Bankschuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von über 2 bis 3 Jahren (Monatswerte) um mehr als 50 Basispunkte (= 0,5%) verändert. Verglichen wird der Referenzzinssatz des aktuellen Jahres gegenüber dem Vorjahr, jeweils bezogen auf das Datum der Zuschlagserteilung. [Bsp. Zuschlag am 01.02.2027; in den Folgejahren ist jeweils der 01.02. das maßgebliche Prüfdatum].

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B3a_Informationen zum Preisblatt Vergabeverfahren: „Dienstrad-Leasing für Mitarbeitende der DAK-Gesundheit“

Fundstelle: https://www.bundesbank.de/de/statistiken/statistische-fachreihen/-/b-umlaufsrenditen- nach-restlaufzeiten-808370

b) Berechnung der Änderungshöhe Die %-tuale Änderung kann jedoch nur in der Höhe der Änderung erfolgen, die über die o.g. Grenze (50 Basispunkte = 0,5%) hinausgeht. [Bsp.: Änderung Referenzzinssatz um 0,8%; Änderung vertragliche Leasingrate nur um 0,3%] Eine Anpassung der Leasingrate kann dabei nach oben oder nach unten erfolgen.

c) Häufigkeit / Zeitpunkt der Einreichung und des Wirksamwerdens des Antrags auf Anpassung der Leasingrate Eine Anpassung der Leasingrate ist nur einmal im Jahr jeweils mit Wirkung zum Beginn des neuen Vertragsjahres (vertraglicher Beginn Leistungszeitraum, vgl. § 13 Abs. 1 B0_Vertrag) möglich. Eine Anpassung kann erstmalig zum Ablauf des ersten Vertragsjahres geltend gemacht werden. [Bsp. Zuschlag 02/2027 und Vertragsbeginn 01.03.2027; Anpassung erst zum 01.03.2028] Der Antrag muss daher bis zum Beginn des neuen vorgenannten Vertragsjahres bei der anderen Vertragspartei gemäß den vertraglichen Vorgaben eingehen. [Bsp. Zuschlag 02/2027 und Vertragsbeginn 01.03.2027; Eingang des Antrags bis zum 01.03.2028] Geht ein Antrag erst nach dem Beginn des neuen Vertragsjahres bei der anderen Vertragspartei ein, wird dieser nur berücksichtigt, wenn er innerhalb von 1 Monat gerechnet ab dem Beginn des neuen Vertragsjahres bei der anderen Vertragspartei gemäß den vertraglichen Vorgaben eingeht. Danach eingehende Anträge auf Anpassung der Leasingrate sind verspätet und werden daher nicht geprüft; eine Genehmigung auf Anpassung der Leasingrate kann und wird daher nicht erfolgen. [Bsp. Zuschlag 02/2027 und Vertragsbeginn 01.03.2027; Eingang des Antrags bis zum 01.04.2028 möglich] Die angepasste Leasingrate kann nur bei künftig abzuschließenden Einzel-Leasingverträgen berück- sichtigt werden, d.h. nur bei Einzel-Leasingverträgen, die erst ab dem o.g. Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Anpassung der Leasingrate abgeschlossen werden. Für schon abgeschlossene Lea- singverträge gilt weiterhin die bisherige monatliche Leasingrate.

d) schriftlicher Antrag auf Anpassung der Leasingrate Der Antrag auf Anpassung der Leasingrate muss rechtzeitig, vollständig, schriftlich und unter Darlegung der Gründe sowie der konkreten Berechnung (bisherige und neue Leasingrate; Excel- Tabelle mit hinterlegten Formeln) bei der anderen Vertragspartei eingehen. Andernfalls muss die andere Vertragspartei eine Prüfung auf Änderung nicht vornehmen; insofern startet keine Frist und jegliche Fälligkeit sowie Verzug sind ausgeschlossen. Die Anpassung der Leasingrate kann nur bei schriftlicher Genehmigung durch die andere Vertragspartei erfolgen. Hierzu prüft die andere Vertragspartei den Antrag auf Basis der eingereichten Unterlagen bzw. Informationen. Eine Anpassung darf nur dann abgelehnt werden, wenn (a) der Antrag auf Anpassung der Leasingrate nicht gemäß diesen vertraglichen Vorgaben einging; (b) ein Antrag nicht spätestens bis 1 Monat nach Beginn des neuen Vertragsjahres bei der anderen Vertragspartei eingeht (siehe Ziff. 3 lit. c)); (c) die vertraglichen bzw. tatsächlichen Voraussetzungen für eine Preisanpassung nicht vorliegen.

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