Rahmenvertrag
„Dienstrad-Leasing für Mitarbeitende der DAK-Gesundheit“
zwischen der
DAK-Gesundheit
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
(nachstehend „DAK-G“ genannt)
und
(nachstehend „Auftragnehmer“ genannt)
Hinweis:
In diesem Vertrag wird für alle Vertragspartner und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung sonstiger Geschlechter zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.
Hinsichtlich der ergänzenden Anwendung bietereigener Verträge, vgl. § 15 Abs. 1 (b).
§ 1 - Gegenstand des Vertrages und Leistungsinhalt
- Im Rahmen einer Dienstradüberlassung stellt die DAK-G ihren bestellberechtigten Mitarbeitenden auf Wunsch ein Fahrrad ohne oder mit Motorunterstützung bis 25 km/h - sog. Pedelecs - oder ein Spezialrad (wie Dreirad, Tandem, Rollstuhlfahrrad und E-Bike für Mitarbeitende mit Beeinträchtigungen (im Folgenden: „Fahrrad“) zur überwiegend privaten, aber auch dienstlichen Nutzung zur Verfügung.
- Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings zum Zwecke der Überlassung an die Mitarbeitenden der DAK-G im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs- und Serviceleistungen sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen.
- Dies betrifft insbesondere Abwicklung der Bestell-, Beendigungs-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Koordinierung und Management der Beziehungen/Leistungen, Inspektionsleistungen sowie - als rein optionale Leistungen - Instandhaltungsleistungen (Verschleißreparaturen).
- Der Auftragnehmer muss während der gesamten Vertragslaufzeit zwingend ein deutschlandweites Netz mit min. 5.000 stationären Fahrrad-Fachhändlern (Ziff. 2.1 der Leistungsbeschreibung) sicherstellen, so dass alle Mitarbeitenden der DAK-G im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen geeigneten Fahrradhändler aufsuchen und sich ein Fahrrad aussuchen können, welches die DAK-G sodann leasen kann [„Muss“]. Zusätzlich kann der Auftragnehmer auch Online-Fachhändler anbieten [freiwillig/“kann“]; diese zählen nicht bei der verpflichtenden Zahl von min. 5.000 stationären Fahrrad-Fachhändlern mit.
- Der Auftragnehmer stellt der DAK-G für die Durchführung/Abwicklung des Dienstradleasings ein Onlineportal zur Verfügung, welches die Vorgaben der Leistungsbeschreibung einhält. Das eingesetzte Onlineportal muss während der gesamten Vertragslaufzeit zwingend den schriftlichen Darstellungen des Auftragnehmers zum Onlineportal inkl. dem Onlineportal in Form des Testzugangs, welche mit dem Angebot eingereicht bzw. zur Verfügung gestellt wurden, entsprechen.
- Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Leistungsausführung im Einklang mit allen gesetzlichen, behördlichen und sonstigen rechtlichen Regelungen steht und dem Zweck entsprechend durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sein, muss er die DAK-G unverzüglich informieren. Die Parteien stimmen sich dann einvernehmlich über das weitere Vorgehen ab. Voranstehendes gilt insbesondere, wenn die Erlaubnis nach Maßgabe von § 32 KWG zur Erbringung von Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG nicht mehr vorliegt.
- Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage B1) sowie dem Preisblatt (Anlage B3).
- Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebots an Diensträdern soll ein einheitlicher Dienstleister/Auftragnehmer (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) beauftragt werden. Der Auftragnehmer kann ein Dienstleister sein, der selbst Leasinggeber ist oder ein Leasingunternehmen als Nachunternehmen (sog. Dritter iSv. § 12) einbindet. Alternativ kann der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft sein, die aus einem Dienstleister und einem Leasingunternehmen besteht.
Die DAK-G als Auftraggeberin schließt folgende Verträge/Vereinbarungen:
- Dienstleistungsvereinbarung zur Abwicklung des Dienstradleasings mit dem Auftragnehmer,
- Rahmenvereinbarung über das Leasing von Diensträdern als Grundlage für die Einzelleasingverträge mit dem Auftragnehmer [sofern der Auftragnehmer selbst Leasinggeber ist oder im Falle einer Bietergemeinschaft] bzw. mit dem vom Auftragnehmer eingebundenen Nachunternehmer [wenn Leasinggeber der Nachunternehmer des Auftragnehmers ist].
- Leasingnehmerin ist ausschließlich die DAK-G selbst, welche das jeweils geleaste Fahrrad dem bestellberechtigten Mitarbeitenden im Wege eines Überlassungsvertrages zur Verfügung stellt. Den Überlassungsvertrag gestaltet die DAK-G nach Ihren Vorstellungen, d.h. sie allein entscheidet über den Inhalt bzw. die Regelungen des Überlassungsvertrages. Die DAK-G kann entweder [1] das vom Auftragnehmer übermittelte Muster als Grundlage nutzen und es nach ihrem Belieben abändern oder [2] ein eigenes Muster verwenden. Der Auftragnehmer bzw. die von ihm eingebundenen Dritten (vgl. § 12) haben in keinem Fall einen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihnen präferierten Regelungen im Ganzen oder auch nur im Teil.
- Da die tatsächliche Menge während der Vertragslaufzeit vom tatsächlichen Bedarf der Mitarbeitenden der DAK-G abhängig ist, wird eine Abnahmemenge überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang nicht garantiert. Insofern besteht keine Abnahmeverpflichtung der DAK-G bzw. ihrer Mitarbeitenden überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang und im Falle des Nichtabrufs bzw. des Unterschreitens der geschätzten Menge kein Vergütungs- oder sonstiger Entschädigungs-/Ausgleichsanspruch des Auftragnehmers.
- Die Leistungserbringung erfolgt auf Abruf:
- Die jeweiligen Abrufe aus diesem Vertrag erfolgen durch den Abschluss eines Einzelleasingvertrags durch die DAK-G über die vom Auftragnehmer angebotene Online-Plattform. Nur die von der DAK-G über die Online-Plattform ausgelösten Einzelleasingverträge werden auch von der DAK-G im Rahmen dieses Vertrages vergütet.
- Optionale Instandhaltungsleistungen nach Ziff. 3.8 der Leistungsbeschreibung werden ausschließlich von den Mitarbeitenden der DAK-G selbst und direkt beim Auftragnehmer (inkl. Leasinggeber) bzw. Fahrrad-Fachhändler beauftragt, sofern der Mitarbeitende die Leistung wünscht. Die Mitarbeitenden trifft keine Abnahmeverpflichtung, daher gilt § 1 Abs. 5 entsprechend. Eine Beauftragung durch die DAK-G selbst ist ausgeschlossen. Die voranstehenden Ausführungen gelten für weitere optionale Leistungen (z.B. leasingfähiges fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör [sofern es zusätzlich am Fahrrad montiert wird und nicht bereits zur Grundausstattung des konkreten Fahrrads gehört]) oder Zubehör, dass der Sicherung des Fahrrads dient) entsprechend.
- Die Implementierungsphase ist zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich abzustimmen. Auf Ziff. 3.9 der Leistungsbeschreibung wird verwiesen. Für die Implementierungsleistungen zur Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers bzw. der von ihm eingebundenen Dritten wird keine gesonderte bzw. zusätzliche Vergütung gezahlt. Vielmehr sind diese Leistungen bzw. Kosten in die Angebotspreise im Preisblatt bereits einkalkuliert.
- Bei der Leistungsausführung und während der gesamten Vertragslaufzeit muss der Auftragnehmer die in seinem Konzept zu allen 7 Unterkriterien (vgl. Ziff. 2 des Dokuments „A4_Bewertungskriterien“) getätigten Darstellungen einhalten bzw. umsetzen. Insofern sind die eingereichten Darstellungen ausdrücklich Bestandteil des Vertrages und wesentliche Vertragspflicht des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze sowie unter Beachtung aller einschlägigen, allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen und fachlichen Grundsätze und technischen Regeln bezogen auf die individuelle Situation der DAK-G aus. Er versichert, dass er die beschriebenen Leistungen ordnungsgemäß gewährleisten kann, insbesondere dass er über die erforderlichen technischen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, um den Auftrag vollumfänglich erfüllen zu können.
- Der Auftragnehmer stimmt sich bei der Auftragsausführung eng mit der DAK-G ab. Insbesondere stellt der Auftragnehmer in seinem Unternehmen eine termingerechte Ausführung der Leistung sicher. Behinderungen im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Streik, rechtlich zulässige Aussperrungen oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen ihn nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Hinderungsgründe unverzüglich der DAK-G mitzuteilen, die ihrerseits die Ausführungsfristen ggf. verlängert.
- Die DAK-G unterstützt den Auftragnehmer bei der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen in angemessenem Umfang. Sie wird insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich ihrer Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind, und erforderliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Vertragserfüllung auftreten und geeignet sein können, die Bearbeitung zu beeinflussen.
§ 2 - Vergütung, Abrechnung und Zahlungen
- Es werden nur die beauftragten, tatsächlichen, vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet.
- Die DAK-G selbst zahlt an den Auftragnehmer (wenn er selbst Leasinggeber ist) bzw. an den vom Auftragnehmer eingebundenen Leasinggeber (wenn Auftragnehmer nicht selbst Leasinggeber ist) den monatlichen Preis (inkl. Leasingrate, Versicherung, Serviceleistungen, Inspektionsleistungen etc.) für die tatsächlich verbindlich abgeschlossenen Einzelleasingverträge nach § 1 Abs. 6 (a) dieses Vertrages, solange diese Einzelleasingverträge laufen. Darüber hinaus erfolgen keine Zahlungen an den Auftragnehmer oder andere Personen. Der monatliche Preis gilt für jeden Einzelleasingvertrag individuell und hängt vom jeweiligen Kaufpreis des Fahrrads ab, welches sich der jeweilige Mitarbeitende im Rahmen des Einzelleasings aussuchte. Die Vergütung erfolgt je Einzelleasingvertrag grundsätzlich für 36 Monate. Bei einem Störfall vor Ablauf der Leasinglaufzeit gilt Ziff. 3.12.1. Leistungsbeschreibung.
- Der von der DAK-G zu zahlende monatliche Preis ergibt sich für jeden Mitarbeitenden individuell aus den im Preisblatt (Anlage B2) eingetragenen Prozentangaben und dem jeweiligen Fahrrad-Kaufpreis. Weitere Zahlungen seitens der DAK-G erfolgen nicht. Mit dem jeweiligen Netto-Preis zzgl. des jeweiligen gesetzlich gültigen Steuersatzes oder - bei steuerbefreiten Leistungen - dem Steuersatz von 0% sind sämtliche Kosten des Auftragnehmers (inkl. aller von ihm eingebundenen Dritten) gegenüber der DAK-G abgegolten.
- Die im Preisblatt eingetragenen Prozentangaben verstehen sich als endgültig inklusive aller Fremd- und Nebenkosten, d.h. Fremd- und Nebenkosten des Auftragnehmers sowie „Dritter“ (Serviceleistungen [Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und sonstigen Prozesse, Betrieb Onlineportal, alle sonstigen Leistungen], Verpackungskosten, Versandkosten, Porto, Reisekosten, Telefon, E-Mail etc.) werden nicht gesondert vergütet. Eine Anpassung der Prozentangaben ist nur und ausschließlich nach Maßgabe des Anhangs zum Preisblatt (B3a_Informationen zum Preisblatt) möglich.
- Der Auftragnehmer bzw. Leasinggeber rechnet die im abgeschlossenen Monat bestandenen Einzelleasingverträge gegenüber der DAK-G jeweils durch eine nachträgliche monatliche Sammelrechnung ab, sofern die Einzelleasingverträge durch die DAK-G wirksam beauftragt wurden und im abgeschlossenen Monat tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt wurden.
- Jede monatliche Sammelrechnung muss die vorgenannten Kosten nachvollziehbar und prüffähig ausweisen, darf jedoch nur die Gesamtsumme für alle abgerechneten Einzelleasingverträge des abgerechneten Monats [= Summe der Kosten der Einzelleasingverträge aus dem Leistungsnachweise] enthalten. Die DAK-G übersendet dem Auftragnehmer zu Vertragsbeginn eine Bestellnummer (43XXXXXX), die auf jeder Sammelrechnung eindeutig zu vermerken ist, sowie einen Leistungsnachweis.
- Parallel zur Rechnung reicht der Auftragnehmer den vollständig ausgefüllten Leistungsnachweis einschließlich der folgenden Anlagen ein:
- Auflistung der abgerechneten Mitarbeitenden mit Namen und Personalnummer (6-stellige Personalnummer ohne U),
- für jeden Mitarbeitenden: Angabe der monatlichen Leasingrate in EUR.
Der Leistungsnachweis darf nur die durch die DAK-G wirksam beauftragten und im abgeschlossenen Monat bestandenen Einzelleasingverträge enthalten. Die voranstehenden Dokumente zzgl. etwaiger begleitender Unterlage werden ausschließlich an den hierfür vorgesehenen Servicebriefkasten (fahrradleasing@dak.de) übermittelt.
- Die Sammelrechnung muss jeweils als pdf-Rechnung per E-Mail an Invoice@dak.de übermittelt werden; andere Empfänger dürfen nicht (auch nicht in Kopie) aufgenommen werden. Im Adressfeld ist folgende Anschrift zu vermerken:
DAK-Gesundheit
Personalbetreuung (0052 10/60)
Postfach 10 14 44
20009 Hamburg
In der Betreffzeile der Sammelrechnung (nicht im Adressfeld!) ist der Name der/s zuständigen Mitarbeitenden der DAK-G (wird nach Vertragsschluss mitgeteilt) anzugeben.
Pro Sammelrechnung darf nur eine pdf-Datei (ggf. inkl. erforderlicher Anlagen, wie Leistungsnachweise o.ä.) generiert und eine E-Mail übermittelt werden. Die jeweilige E-Mail darf keine eingebetteten Grafiken bzw. sonstigen Dateien (.jpg, .png, .htm, o.ä.) enthalten.
- Bei fehlerhaften Sammelrechnungen erstellt der Auftragnehmer eine Stornosammelrechnung und eine korrigierte Sammelrechnung, welche gleichfalls an die in Abs. 2 (f) genannte Empfängeradresse übermittelt werden.
- Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt erst dann, wenn bei der DAK-G - unter Einhaltung der voranstehenden Regelungen - die monatliche Sammelrechnung über Invoice@dak.de und der Leistungsnachweis über fahrradleasing@dak.de bei der DAK-G eingehen [Zahlungsfrist beginnt erst mit Eingang der zweiten Unterlage], nicht jedoch vor Erbringung der jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers.
- Die DAK-G leistet keine Vorauszahlungen.
- Die DAK-G behält sich Änderungen im Abrechnungsprozess, insbesondere in technischer Hinsicht vor. Der Auftragnehmer muss die Änderungen ohne zusätzliche Kosten zum von der DAK-G vorgegebenen Zeitpunkt umsetzen.
- Der Mitarbeitende der DAK-G zahlt (nur) bei Beauftragung der optionalen Leistung nach § 1 Abs. 6 (b) dieses Vertrages die hierdurch entstehenden Kosten unmittelbar selbst gegenüber dem Auftragnehmer (bzw. dem von ihm eingebundenen Dritten iSv. § 12 dieses Vertrages).
- Die Vergütung vereinbaren der Auftragnehmer bzw. „Dritte“ und der jeweilige Mitarbeitende der DAK-G jeweils im Einzelfall einvernehmlich (vgl. Ziff. 3.8 der Leistungsbeschreibung).
- Die Abrechnung muss direkt gegenüber dem Mitarbeitenden der DAK-G erfolgen, d.h. eine Abrechnung gegenüber der bzw. Zahlung durch die DAK-G ist ausgeschlossen.
- Erfolgt keine Beauftragung durch die DAK-G nach § 1 Abs. 6 (a) bzw. den jeweiligen Mitarbeitenden nach § 1 Abs. 6 (b) steht dem Auftragnehmer bzw. „Dritten“ kein Vergütungs- oder sonstiger Entschädigungs-/Ausgleichsanspruch hinsichtlich der betreffenden Leistung zu.
- Hinsichtlich der Zahlung der Kosten, wenn sich ein Mitarbeitender nach Ablauf der Leasinglaufzeit für eine Übernahme des Fahrrades entscheidet, gilt Ziff. 3.12.2.
§ 3 - Aufrechnung und Abtretung
- Die Vertragsparteien dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche der jeweils anderen Vertragspartei aufrechnen. Insbesondere ist eine Aufrechnung mit durch den Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen ausgeschlossen.
- Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung der DAK-Gesundheit rechtswirksam, wobei die DAK-G nicht verpflichtet ist, einer Abtretung zuzustimmen. Der Auftragnehmer legt die Abtretungsanzeige der DAK-Gesundheit rechtzeitig schriftlich vor. Diese teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger ihre Entscheidung schriftlich in angemessener Zeit mit.
§ 4 - Herausgabeverpflichtung und Urheberrechte
- Nach Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung seitens der DAK-G zur Verfügung gestellten Unterlagen unentgeltlich auf Verlangen an die DAK-G zurückzugeben. Ferner gibt der Auftragnehmer auf Verlangen sämtliche eigens zur Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnisse an die DAK-G heraus.
- Sofern und soweit die DAK-G von ihrem Herausgabeanspruch nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht, wird der Auftragnehmer alle Unterlagen für die Dauer von 3 Jahren aufbewahren. In einer besonderen Vereinbarung kann die datenschutzrechtlich korrekte Vernichtung der Unterlagen durch den Auftragnehmer mit der DAK-G schriftlich vereinbart werden
- Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages steht dem Auftragnehmer kein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen und den Arbeitsergebnissen zu.
- Die Herausgabeverpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht, soweit gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Entsprechende Umstände muss der Auftragnehmer darlegen und nachweisen.
- Die Herausgabeverpflichtung nach Abs. 1 gilt uneingeschränkt auch dann, wenn Kopien von elektronisch ausgetauschten Dokumenten betroffen sind, die aufgrund von routinemäßig erstellten Sicherungs-Back-ups des Computersystems erstellt wurden. Eine Ausnahme liegt daher nicht vor.
§ 5 - Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über den Inhalt diese Vertrages absolutes Stillschweigen zu bewahren und die im Rahmen dieses Vertrages von der jeweils anderen Vertragspartei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die eine Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags erlangt, ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu anderen Zwecken zu nutzen oder Dritten zugänglich oder bekannt zu machen. Die Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
- Werden personenbezogene Daten im Auftrag der DAK-G durch den Auftragnehmer verarbeitet, schließen die Vertragsparteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Anlage B4). Der Auftragsverarbeitungsvertrag ergänzt den hiesigen Hauptleistungsvertrag.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die DAK-Gesundheit maßgeblichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie die einschlägigen Vorschriften zur Datensicherheit zu beachten, insbesondere ihm zur Kenntnis kommende Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verarbeiten,
- nur Personal einzusetzen, das schriftlich auf das Sozialgeheimnis gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet wurde (Verpflichtungserklärung über den Datenschutz und gesetzliche Bestimmungen),
- mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der DAK-Gesundheit erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten,
- die betroffenen Mitarbeitenden über das „Merkblatt zu maßgeblichen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Sozialgesetzbüchern (SGB), Gesetz zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Strafgesetzbuch (StGB)“ sachgerecht zu informieren.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, während seiner Geschäftszeiten einem von der DAK-G Beauftragten die o.a. Verpflichtungen seiner im Rahmen des Vertrages mit der DAK-G eingesetzten Beschäftigten auf Verlangen vorzulegen. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Ankündigung seitens der DAK-G.
- Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anweisungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, informiert er die DAK-Gesundheit davon unverzüglich, damit diese die Möglichkeit hat, rechtliche Schritte gegen die Weitergabeverpflichtung einzuleiten.
- Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die von ihnen eingesetzten Personen bzw. Beschäftigten die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über die Vertraulichkeit und den Datenschutz beachten und einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hierzu, die von ihm bei der Leistungsausführung eingesetzten Personen bzw. Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme über die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen aufzuklären sowie auf die Einhaltung hinzuweisen.
§ 6 - Haftung, Gewährleistung und Folgen von Pflichtverletzungen
- Die Vertragspartner haften nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.
- Inhaberin aller Rechte und Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag bzw. der mit ihm verbundenen Verträge (Leasingrahmenvereinbarung, Einzelleasingverträge, etc.) ist die DAK-G, welche die Rechte und Ansprüche (zum Teil oder ganz) an den betreffenden Mitarbeitenden abtreten kann. Abweichend hiervon ist in den Fällen von § 1 Abs. 6 (b) der jeweilige Mitarbeitende selbst Inhaber aller Rechte und Ansprüche.
- Im Verhältnis zwischen der DAK-G und dem Leasinggeber sind mietrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, während die allgemeinen Leistungsstörungsrechte jedoch weiterhin bestehen bleiben. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber seine Rechte und Ansprüche (insb. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz - mit Ausnahme des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs aus Rückabwicklung bzw. Minderung -, sonstige Gewährleistungsrechte) aufgrund von Pflichtverletzungen bzw. sonstigen Leistungsstörungen (z.B. Sachmängel an den von den Fachhändlern gelieferten Fahrrädern, nicht fristgerechte Lieferung) aus dem zwischen ihm und dem Fachhändler abgeschlossenen Kaufvertrag bereits jetzt an die DAK-G bzw. den jeweiligen Mitarbeitenden der DAK-G (gem. § 6 Abs. 2) ab. Die DAK-G bzw. die/der jeweilige Mitarbeitende der DAK-G nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Der Auftragnehmer informiert den jeweiligen Betroffenen (gem. § 1 Abs. 6) schriftlich. Voranstehendes gilt entsprechend bei Produkthaftungsrechten. Der Leasinggeber muss sicherstellen, dass im Verhältnis Fachhändler / Leasinggeber ein Ausschluss oder eine Begrenzung von Gewährleistungsrechten/-ansprüchen nicht erfolgt, so dass eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen an die DAK-G bzw. die Beschäftigten der DAK-G erfolgen kann.
- Der Auftragnehmer / Leasinggeber unterstützt die DAK-G bzw. den jeweiligen Mitarbeitenden ab dem Beginn der Laufzeit des Einzelleasingvertrages bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sowie sonstigen Ansprüchen.
- Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und fristgerechte Abwicklung der sich aus diesem Vertrag und seinen Anlagen ergebenden Aufgaben unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze branchenspezifischer Art. Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf etwaige rechtliche Risiken der Leistungserbringung hinzuweisen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Hinweispflicht, obwohl er das Risiko hätte kennen müssen, trifft ihn ein Mitverschulden an einem aus der Leistungserbringung entstandenen Rechtsverstoß gesetzlicher Bestimmungen.
- Die Vertragsparteien haften wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche (zur Erfüllung des Vertragszwecks zwingend erforderliche) Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
- Der Auftragnehmer hat die DAK-G von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich im Zusammenhang mit der Leistungserbringung dieses Vertrages ergeben. Hierzu zählen auch Schadensersatzansprüche der Mitarbeitenden der DAK-G, die durch die Nutzung der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung entstehen. Der Schaden umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Insbesondere stellt der Auftragnehmer die DAK-G von jedem ihr aus der Verletzung von Rechten Dritter erwachsenen Schaden frei, wenn die für die DAK-G erbrachte Dienstleistung oder das an die DAK-G gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt und die DAK-G deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen wird.
- Vertragsstrafen nach diesem Vertrag werden für jeden einzelnen Verstoß gesondert berechnet und verwirkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche der DAK-G bleiben hiervon unberührt. Die gezahlten Vertragsstrafen werden auf einen eventuell weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
Sofern mehrere Vertragsstrafen in diesem Vertrag geregelt sind, gilt für alle Vertragsstrafen zusammen eine Maximalhöhe von 5% der - bis zum jeweiligen Zeitpunkt der die Vertragsstrafe auslösenden Handlung entstandenen - Gesamtabrechnungssumme (netto). D.h. bei Geltendmachung verschiedener Vertragsstrafen nebeneinander muss der Auftragnehmer insgesamt maximal 5% der Gesamtabrechnungssumme (netto) zahlen, egal welche Vertragsstrafenregelungen zur Anwendung kommt. Die Gesamtabrechnungssumme (netto) berechnet sich aus allen Leistungen gemäß dem Preisblatt und den tatsächlich abgerufenen optionalen Leistungen, welche im Zusammenhang mit allen Einzelleasingverträgen bis zum jeweiligen Zeitpunkt der die Vertragsstrafe auslösenden Handlung beauftragt sowie tatsächlich und vertragsgemäß erbracht wurden und abgerechnet werden konnten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den lückenlosen Bestand einer angemessenen und gültigen branchenüblichen Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung eines europäischen Versicherungsinstitutes mindestens für die Dauer ab Vertragsschluss bis zum Abschluss des Gewährleistungszeitraums sicherzustellen. Auf Anforderung der DAK-G muss er eine schriftliche Bestätigung des Haftpflichtversicherers vorlegen, wonach die Versicherung mindestens im geschuldeten Umfang besteht, seit Vertragsbeginn lückenlos bestanden hat und der Versicherungsschutz nicht durch Obliegenheitsverletzungen des Auftragnehmers (z. B. durch Nichtzahlung von Prämien) gefährdet ist. Die DAK-G kann während der Vertragslaufzeit wiederholt und jederzeit eine entsprechende schriftliche Bestätigung anfordern, welche dann vom Auftragnehmer einzureichen ist. Die Deckungssummen dieser Versicherungen müssen pro Schadensfall mindestens betragen
- für Personen- und Sachschäden: 3.000.000 €
- für Vermögensschäden: 1.000.000 €
§ 7 - Tariftreueversprechen nach Bundestariftreuegesetz (BTTG)
- Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG)
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt (Tariftreueversprechen).
- Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
- Nachweispflichten und Kontrolle
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Abs. 1 (a) einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
- Die Einhaltung der Vertragsbedingungen dieses § 7 wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.
- Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,
- die Kontrolle zu dulden,
- die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
- die nach § 3 Abs. 2 BTTG zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
- die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
- auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
- datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
- Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen.
- Die Verpflichtung nach Abs. 3 (a) gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 (b) entsprechend.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 (c) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 (d) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
- Vertragsstrafe
Für jeden festgestellten Verstoß gegen die Vorgaben aus § 7 dieses Vertrages bzw. die Vorgaben des BTTG verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe für den Auftrag aus § 7 wird auf insgesamt maximal 10 % der Netto-Gesamtvergütung beschränkt, § 11 BTTG. Die Vertragsstrafe gilt als verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue den Verstoß gem. § 13 BTTG festgestellt hat. Die Vertragsstrafe nach § 7 fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 9.
§ 8 - Force Majeure Klausel
- Sollte die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bzw. die Leistungsannahme durch die DAK-G aufgrund von höherer Gewalt bzw. aufgrund von unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar geworden sein oder die DAK-G für die Dauer der Ereignisse keinen Bedarf an einer Leistungserbringung haben, so sind beide Vertragspartner für die Dauer der Ereignisse von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt bezüglich der Zahlungspflicht auch für evtl. Fixkosten, Ersatz von Einkommensausfällen und entgangenem Gewinn, es sei denn, die Vertragspartner beschließen schriftlich ein abweichendes Vorgehen.
- Der Auftragnehmer bzw. die DAK-G ist verpflichtet, die DAK-G bzw. den Auftragnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Kenntnis des Eintritts der Ereignisse darüber zu informieren.
- Das weitere Vorgehen richtet sich grundsätzlich nach der Dauer dieser Ereignisse. Die Vertragspartner können sich [1] auf [a] eine Vertragsauflösung oder [b] eine Aussetzung der Vertragspflichten für die Dauer der Ereignisse einigen oder [2] die Vertragspartner können eine bestimmte Zeitspanne festsetzen, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden, und [3] - wenn das Ereignis über eine bestimmte Zeitspanne hinausläuft - hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder [4] der Vertrag wird aufgelöst.
- Grundsätzlich einigen sich die Vertragsparteien bezüglich des weiteren Vorgehens. Sollte keine gemeinsame Lösung gefunden werden, kann die DAK-G entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
§ 9 - Compliance- und Antikorruptionsklausel
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle maßgeblichen und anwendbaren gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Ebenso verpflichtet der Auftragnehmer seine Nachunternehmer und Unterlieferanten, das geltende Recht entsprechend einzuhalten. Die Vertragspartner sind weiterhin verpflichtet, dass alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen werden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, zu keinem Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen oder sonstige Vorteile (z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegenden geschäftlichen Charakter haben) Mitarbeitenden der DAK-G oder deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die DAK-G berechtigt, nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Abmahnung, alle bestehenden Verträge mit dem Auftragnehmer außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.
- Zudem hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Auftragssumme an die DAK-G zu zahlen, wenn und soweit er den Auftrag durch strafbares Handeln erlangt oder zu erlangen versucht hat. Strafbares Handeln sind insbesondere Bestechung, Vorteilsgewährung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Betrug (§§ 334, 333, 298 und 263 Strafgesetzbuch). Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren, der DAK-G der Nachweis eines ungewöhnlich hohen Schadens im Einzelfall vorbehalten. § 6 Abs. 9 des Vertrages gilt entsprechend.
- Die DAK-G hat jederzeit das Recht, compliance-relevante interne Regelungen/Unterlagen des Auftragnehmers (z.B. code of conduct/ Verhaltenskodex oder Richtlinie zur Korruptionsprävention) zur Einsicht und Prüfung einzufordern.
§ 10 - „Einkaufsverbot“ gemäß Art. 3i
der VERORDNUNG (EU) 833/2014 DES RATES
- In Art. 3i der betroffenen Verordnung (EU) 833/2014 des Rates der Europäischen Union (zuletzt geändert durch Verordnung 2022/576 vom 08.04.2022) sind nunmehr Restriktionen geschaffen worden, die durch den Auftragnehmer vollumfänglich zwingend einzuhalten sind.
- Dies betrifft u.a. den Erwerb von bestimmten Gütern im Anhang XXI zur Verordnung aufgelisteten Gütern und Technologien, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
- Weiterhin sind nach Art. 3i Abs. 2 auch verschiedene Dienstleistungen/Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 sowie Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Abs. 1 bzw. damit zusammenhängender Dienstleistungen/Tätigkeiten betroffen.
- Der Auftragnehmer muss daher Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates kennen und die Leistungen unter Einhaltung der dortigen Regelungen erbringen. Sein Angebot hat er unter Kenntnis und vollumfänglicher Berücksichtigung der Regelungen von Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 kalkuliert und abgegeben. Preisanpassungen aus diesem Grund sind daher ausgeschlossen.
- Auf die Übergangsfrist in Art. 3i Abs. 3 bzw. die Ausnahmeregelung in Art. 3i Abs. 4 wird hingewiesen.
- Werden die Leistungen durch den Auftragnehmer unter Verstoß gegen die voranstehenden Verpflichtungen erbracht, besteht ein Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist nach § 13 Abs. 7 Buchstabe (j) [„bestehende oder zukünftige Bestimmungen oder Maßnahmen aufsichtsrechtlicher, vergaberechtlicher, haushaltsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Art der Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen“]. Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass die DAK-G die Verordnung als gesetzliches Verbot nach § 134 BGB mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen anstuft.
§ 11 - Anti-Diskriminierungsklausel
Die DAK-G legt besonderen Wert auf ein „Gesundes Miteinander“. Daher haben Werte wie Gleichberechtigung und Toleranz einen hohen Stellenwert für die DAK-G. Die DAK-G verurteilt Diskriminierung in allen Ihren Formen, insbesondere Rassismus und Sexismus. Diese Haltung erwartet die DAK-G gleichsam von ihren Auftragnehmenden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
- Sollte sich eine Vertragspartei oder einer ihrer Mitarbeitenden im Rahmen der mit diesem Vertrag vereinbarten Lieferungen/Leistungen diskriminierend äußern oder verhalten, verpflichtet sich die jeweilige Vertragspartei auf Mitteilung des Vorfalls durch die jeweils andere Vertragspartei hin auf eigene Kosten einen Workshop oder eine Schulung oder eine sonstige vergleichbare Maßnahme mit ihren Mitarbeitenden durchführen zu lassen, die zur Aufklärung über diskriminierendes Verhalten und Wortwahl beiträgt.
- Diskriminierung ist jede auf rassische und ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, auf Geschlecht- oder Gender-Zugehörigkeit oder gesundheitlichem Zustand beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die es zum Ziel oder zur Folge hat, dass ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
- Eine Äußerung im Sinne dieses Vertrages gilt als diskriminierend, wenn sich die betroffene Person durch sie verletzt oder beleidigt fühlt und ein Bezug zwischen die Äußerung und der in der Abs. 2 genannten Definition hergestellt werden kann.
- Kommt die jeweilige Vertragspartei der vorstehenden Verpflichtung bzgl. einer der oben genannten Maßnahmen schuldhaft nicht nach oder verhält sie bzw. verhalten ihre Mitarbeitenden sich wiederholt diskriminierend, hat die jeweils andere Vertragspartner das Recht, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In besonders schwerwiegenden Fällen besteht ein sofortiges Kündigungsrecht ohne die vorherige Durchführung der oben genannten Maßnahmen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht in bei einer Kündigung gemäß dieser Regelung nur für erbrachte Lieferung/Leistungen
§ 12 - sog. Dritte
[Nachunternehmer, Fahrradhändler, sonstige eingebundene Unternehmen, etc.]
- Die Regelungen dieses (Rahmen)Vertrages inkl. aller Anlagen gelten gleichermaßen für alle vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungsausführung eingesetzten sog. Dritten [Leasinggeber (wenn nicht personengleich mit Auftragnehmer), Fahrradhändler, sonstige Nachunternehmer bzw. Unternehmen, etc.], unabhängig vom konkreten Leistungsumfang bzw. Leistungsteil. Der Auftragnehmer muss dies durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.
- Akzeptiert die DAK-G im Vertragsverhältnis zumindest zum Teil eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers bzw. der von ihm eingebundenen sog. Dritten, muss der Auftragnehmer auch in diesen Fällen die Einhaltung der Pflicht nach Abs. 1 durch ihn selbst und die von ihm eingebundenen sog. Dritten in vollem Umfang sicherstellen.
- Vertragspartner und Haftungsgegner (insbesondere Gewährleistungsgegner) im Verhältnis zur DAK-G ist der Auftragnehmer bzw. Leasinggeber selbst, es sei denn aus § 6 ergibt sich etwas anderes. Im Fall von seitens der Mitarbeitenden der DAK-G selbst beauftragten Instandhaltungsleistungen (nach Ziff. 3.8 der Leistungsbeschreibung) bzw. sonstigen optionalen Leistungen ist der Auftragnehmer bzw. jeweilige sog. „Dritte“ im Verhältnis zum Mitarbeitenden selbst Vertragspartner und Gewährleistungsgegner. Auf § 6 Abs. 3 wird ausdrücklich verwiesen.
- Alle sog. Dritten sind Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, so dass für diese § 278 BGB gilt.
- Der Auftragnehmer darf nur die bis zum Zuschlag benannten Nachunternehmer einsetzen, sofern die DAK-G deren Eignung im Rahmen einer Prüfung positiv feststellte. Der Wechsel von Nachunternehmern oder der Einsatz zusätzlicher Nachunternehmer bedarf zuvor (a) der schriftlichen Information durch den Auftragnehmer unter Darlegung der Eignung der neuen Nachunternehmer und (b) der schriftlichen Zustimmung der DAK-G. Stimmt die DAK-G einem Wechsel mangels Eignung nicht zu, darf der Auftragnehmer die betreffenden Nachunternehmer nicht einsetzen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt allein der Auftragnehmer.
§ 13 - Vertragslaufzeit und Kündigung
- Der (Rahmen)Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung durch die DAK-G in Kraft. Der Leistungszeitraum beginnt am 01.03.2027 und endet am 28.02.2031, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Die DAK-G kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende kündigen. Die Kündigung kann jedoch frühestens zum Ende des 2. Vertragsjahres (28.02.2029) ausgesprochen werden.
- Sofern eine abgerufene/beauftragte Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht vollständig abgeschlossen ist, endet der Vertrag mit Abschluss aller sich aus der abgerufenen/beauftragten Leistung der Vertragsparteien. Dies gilt sowohl für Einzelleasingverträge wie auch für optionale Leistungen.
- Abweichend von Abs. 1 - 3 endet dieser Vertrag mit dem Erreichen des maximalen Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumen in Höhe von 15,0 Mio. EUR (inkl. geltender gesetzlicher MwSt.). Das Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumen errechnet sich aus sämtlichen Abrufen und Zahlungen der DAK-G selbst aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung (exkl. von den Mitarbeitenden selbst beauftragte optionale Leistungen). Der Höchstwert stellt die Obergrenze dar, bis zu dessen Höhe die DAK-G abrufberechtigt, jedoch nicht abrufverpflichtet ist.
- Das Ende des Vertrags richtet sich unbeschadet anderer Beendigungstatbestände, insbesondere einer außerordentlichen Kündigung dementsprechend danach, welche Voraussetzung gemäß Abs. 1 - 4 (Zeitablauf oder Erreichen des maximalen Beschaffungs- bzw. Vertragsvolumens) zuerst eintritt.
- Die Einzelleasingverträge haben eine Laufzeit von jeweils 3 Jahren und können auch noch am letzten Tag des Zeitraums des (Rahmen)Vertrages abgeschlossen werden. Eine kürzere Einzelleasingvertragslaufzeit ist nur nach Ziff. 3.12.1 der Leistungsbeschreibung möglich. Alle im (Rahmen)Vertrag enthaltenen Leistungen müssen bis zur Beendigung des letzten Einzelleasingvertrages zur Verfügung gestellt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt. Die DAK-G hat das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist, wenn
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- der Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung die vereinbarte Leistung nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß erbringt oder seine Hauptpflichten verletzt;
- der Auftragnehmer die in dem Konzept zu allen 7 Unterkriterien dargestellten Prozesse, Abläufe und sonstigen Aspekte nicht einhält, insbesondere das vorgestellte und mit Testzugang zur Verfügung gestellte Onlineportal gar nicht bzw. in abweichender Fassung einsetzt;
- der Leasinggeber nicht mehr über die Erlaubnis nach Maßgabe von § 32 KWG zur Erbringung von Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG verfügt;
- der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt, die (aa) im Angebot benannt wurden, aber von der DAK-G nicht als geeignet klassifiziert wurden, bzw. (bb) nicht im Angebot benannt wurden und ohne vorherige schriftliche Information an die DAK-G und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DAK-G [vgl. § 12 Abs. 5] eingesetzt werden;
- ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen vertragliche Bestimmungen über die Vertraulichkeit oder den Datenschutz vorliegt;
- der Auftragnehmer bei den Nachweisen und Erklärungen zur Eignung des Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat, insbesondere Ausschlussgründe iSv. §§ 123, 124 GWB vorliegen, sich deren Vorliegen bei Vertragsschluss nachträglich herausstellt oder ein solcher Ausschlussgrund nach Vertragsschluss entsteht/entstanden ist, oder aus sonstigen Gründen die Eignung des Auftragnehmers nach Vertragsschluss wegfällt;
- der Auftragnehmer bei den Angaben zum Leistungsgegenstand und/ oder zur Leistungserbringung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Angaben gemacht hat;
- der Auftragnehmer sonstige schwerwiegende Vertragsverstöße begeht, welche eine weitere Fortsetzung des Vertrages für den Auftragnehmer unzumutbar erscheinen lassen;
- sog. Dritte nach § 12 gegen die vertraglichen Pflichten verstoßen oder § 12 Abs. 1 dieses Vertrages durch den Auftragnehmer nicht eingehalten wird;
- bestehende oder zukünftige Bestimmungen oder Maßnahmen aufsichtsrechtlicher, vergaberechtlicher, haushaltsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Art der Erfüllung dieses Vertrages entgegenstehen;
- aufgrund eines Verhaltens des Auftragnehmer oder mit ihm verbundener Unternehmen oder von ihm eingesetzter Unternehmen bzw. Personen eine Berichterstattung in der Öffentlichkeit zu besorgen ist, welche das Ansehen der DAK-Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (z.B. Kinderarbeit, Korruptionsvorwürfe, Imageschädigung, Lohndumping, Volksverhetzung oder andere diskriminierende Schmähungen, Anwendung der Technologie von L. Ron Hubbard bzw. sonstiger Religions-/ Glaubensrichtungen etc.).
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- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit wie vereinbart erbracht, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung der betreffenden Einzelbestellung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
- Die Kündigung aus wichtigem Grund muss spätestens einen Monat nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Auftragnehmer. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall je nach Inhalt der Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung, spätestens aber sechs Monate nach der Kündigung.
§ 14 - strategischen Lieferantenmanagement
- Die DAK-G hat innerhalb ihres Einkaufs ein Lieferantenmanagement etabliert, deren wesentliche Bestandteile sind:
- die Registrierung der Lieferanten,
- die Klassifizierung der Lieferanten,
- die Lieferantenbewertung (inkl. Risikoanalyse),
- die Lieferantenentwicklung.
- Ziel des Lieferantenmanagements ist es, die Vertrags- und Leistungsbeziehungen zwischen dem Konzessionsnehmer und der DAK-G kooperativ auf hoher Qualität zu halten. Hier werden im Lieferantenmanagement erbrachte Leistung, die Qualität und der Nutzen regelmäßig gemessen sowie infolge gemeinsamer Abstimmungen und Gespräche die Prozesse und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern auf Basis der Bewertungsergebnisse stetig verbessert. Ein Bewertungsprozess mit Bewertungskriterien und Entwicklungsmaßnahmen stellen zwei wesentliche Pfeiler dieser Zusammenarbeit dar.
§ 15 - Schlussbestimmungen
- Vertragsbestandteile sind - bei Widersprüchen - in dem Rang der Reihenfolge ihrer Aufzählung:
- dieser Vertrag inklusive seiner Anlagen in der bei Angebotsfrist geltenden Fassung des Dokuments „B0_Bieterfragenkatalog“:
- Anlage B1 – Leistungsbeschreibung inkl. Anhänge
- Anlage B2 – Angebotsschreiben
- Anlage B3 – Preisblatt
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- Anlage B3a – Informationen zum Preisblatt (Anhang zum Preisblatt)
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- Anlage B4 – Auftragsverarbeitungsvertrag
- Konzept des Bieters zu allen 7 Unterkriterien inkl. dem Onlineportal in Form des Testzugangs, welches mit dem Angebot eingereicht bzw. zur Verfügung gestellt und getestet wurde.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils aktuellen Fassung
- Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil und finden daher keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur, sofern die DAK-G dem ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat (z.B. mit dem Zuschlagsschreiben) im Hinblick auf
- Einzelleasingvertrag (gemäß dem mit dem Angebot eingereichten Muster ohne nachträgliche Abweichung vom Muster), der nachrangig zu den oben aufgezählten Vertragsbestandteilen gilt.
- Etwaige Merkblätter für leasingfähiges Zubehör, Störfallmanagement, Versicherung, Inspektionen, etc. (gemäß den mit dem Angebot eingereichten Mustern ohne nachträgliche Abweichung von den Mustern), die nachrangig zu den oben aufgezählten Vertragsbestandteilen gelten.
- Bei einem Verweis auf Paragraphen gilt folgendes:
- Bezugnahme auf BGB - Geltung der Fassung vom 01.01.2018;
- Bezugnahme auf §§ ohne weiteren Zusatz - Geltung des vertraglichen Paragraphen.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag oder in anderen Vertragsbestandteilen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist mit Ausnahme von Kündigungsschreiben die Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich Hamburg. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Veröffentlichungen, Pressearbeit und jegliche sonstige Kommunikation über den Vertrag und/oder den Vertragsgegenstand - egal in welcher Form (z.B. Referenzen, Logo der DAK-G) oder über welches Medium (z.B. Internet) - dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der DAK-G und nach schriftlicher Freigabe durch die DAK-G erfolgen. Die namentliche Nennung der DAK-G in Publikationen oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DAK-G zulässig. Gleiches gilt für Werbung. Der Auftragnehmer darf den Namen der DAK-G nur nach vorheriger Zustimmung für Werbezwecke benutzen.
Hamburg, den ___________ (Zuschlagsdatum)
DAK-Gesundheit ……………………………….. (Auftragnehmer)
______________________________ ____________________________ _________
Stephanie Heitmann *
Leiterin des Bereichs
Personalgrundsatz und Gesundheitsmanagement ………………………………..
______________________________
Ulrike Wendler *
Leiterin des Stabsbereich
Einkauf und Vergabe
* Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande und ist daher auch ohne Unterschrift der Vertragspartner unter diesen Vertrag rechtswirksam.