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Anlage 2 - ILO-Kernarbeitszeit.pdf

Leasing eines Mehrzweckgeräteträgers mit Anbauteilen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 15:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Vergabestelle Burg Stargard

Eigenerklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

gemäß § 13 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern - TVgG M-V) vom 18. Dezember 2023 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934.

1.Bieter (Auftragnehmer), Hersteller (Produkthersteller)1 und direkte Zulieferer des Herstellers (ohne ausschließliche Händlerfunktion)2 der vertragsgegenständlichen Ware [im Folgenden „Prozessbeteiligte“ genannt] haben bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind.3 Soweit nationales Recht eines Landes gilt, in dem eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind, sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, den Wesensgehalt der betreffenden Kernarbeitsnormen dennoch einzuhalten.

Dies bedeutet, dass bei der Auftragsausführung, insbesondere bei der Herstellung der zu liefernden Ware

• keine Zwangsarbeit einschließlich Sklaven- und 4Gefängnisarbeit entgegen dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28.06.1930 (BGBl. 1956 II S. 641)und dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25.06.1957 (BGBl. 1959 II S. 442) geleistet wird; • allen Arbeitnehmern/-innen das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten sowie das Recht auf Tarifverhandlungen entsprechend dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 09.07.1948 (BGBl. 1956 II S.2073) und dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 01.07.1949 (BGBl. 1955 II S. 1123 ) gewährt wird; • keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft entgegen dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25.06.1958 (BGBl. 1961 S. 98) vorgenommen wird, die dazu führt, dass die Gleichheit der Gelegenheit oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufgehoben oder beeinträchtigt wird; • männlichen und weiblichen Arbeitskräften entsprechend dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.06.1951 (BGBl. 1956 II S. 24) das gleiche Entgelt gezahlt wird; • keine Kinderarbeit in ihren schlimmsten Formen entgegen dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.06.1999 (BGBl. 2001 II S. 1291) und dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 19.06.1976 geleistet wird.

1 Als Produkthersteller gilt derjenige, der Hersteller im Sinne von Seite 1 von 2 § 4 Abs. 1 ProduktHaftG der vertragsgegenständlichen Ware ist. 2 Die direkte Zuliefereigenschaft eines Unternehmens entfällt nicht dadurch, dass ein Unternehmen mit ausschließlicher Händlerfunktion zwischengeschaltet wird. 3 Bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. 4 unfreiwillige

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  1. Ich unterstütze die öffentliche Auftraggeberin bei der Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 1. aufgeführten Anforderungen wie folgt:

• Als Bindeglied zwischen Auftraggeberin und den Prozessbeteiligten werde ich auf Verlangen alle dafür erforderlichen Nachweise anfordern und weiterleiten. • Dazu zählen Eigenerklärungen der Prozessbeteiligten, sowie Verweise auf vorliegende Zertifizierungen, Validierungen, Code of Conduct oder Ergebnisse bereits durchgeführter Audits. • Sollten die aufgeführten Nachweise nicht zur Verfügung gestellt werden können, wird mit der Auftraggeberin die Möglichkeit einer angemeldeten Überprüfung der Arbeitsbedingungen bei den Prozessbeteiligten vor Ort geprüft bzw. weitere Maßnahmen abgestimmt.


(Ort, Datum und in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt)

Vergabestelle Mühlenstraße 30 17094 Burg Stargard Seite 2 von 2

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