Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

2026-116 Los 1 Rahmenvereinbarung.pdf

Layoutumsetzung für Print- und Digitalmedien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:37 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

R ah men verein barun g

" Gr af i kdi en st l eist ung en , L os 1"

zwischen der BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg,

  • nachfolgend Auftraggeberin genannt -

und der

………………………………………………………., [Name]

……………………………………………………….., [Sitz]

……………………………………………………….., [vertreten durch]

  • Auftragnehmer/-in (nachfolgend der/die Auftragnehmende genannt)

wird die nachfolgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

[Seite 2]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsbestandteile 3
  2. Vertragsgegenstand und Vertragsziele 4
  3. Leistungen im Auftrag und Einzelabrufprozess 5
  4. Einsatz künstlicher Intelligenz 7
  5. Tätigkeit für andere Auftraggeber und Auftraggeberinnen, Ablehnung von Aufträgen 7
  6. Personal des/der Auftragnehmenden, freie Mitarbeitende, Unterauftragnehmer/-innen, Vertretungsmöglichkeit 7
  7. Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin 9
  8. Ansprechpersonen der Auftraggeberin und des/der Auftragnehmenden 9
  9. Vergütung 10
  10. Reise- und Übernachtungskosten 11
  11. Abrechnung 11
  12. Vertragslaufzeit und Kündigung 13
  13. Haftung und Versicherung 15
  14. Nutzungs- und Besitzrechte 15
  15. Verletzung Schutzrechte Dritter 17
  16. Datenschutz, Sozialdatenschutz, Geheimhaltung und IT-TK Sicherheit 17
  17. Datenverarbeitung durch die Auftraggeberin – Information nach Art. 13 DSGVO 19
  18. Antikorruptionsklausel 19
  19. Übergabe von Arbeitsergebnissen 20
  20. Zurückbehaltungsrechte 20
  21. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 20
  22. Schlussbestimmungen 21

Seite 2 von 21

[Seite 3]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

Präambel

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), nachfolgend Auftraggeberin, ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Ihre vorrangige Aufgabe ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Im Schadensfall gewährleistet sie optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass ihre Versicherten wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Diese Leistungen werden eng miteinander verknüpft aus einer Hand angeboten.

Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags kommuniziert die BGW auf vielen verschiedenen Kanälen mit ihren Mitgliedern, Versicherten (einschließlich Auszubildenden), Arbeitsschutzfachleuten und weiteren Interessierten:

  • zur Sicherheit und Gesundheit im Beruf,
  • zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • zur Tätigkeit der BGW, ihren Angeboten und Leistungen sowie
  • zu angrenzenden Themen.

Zum Medienportfolio der BGW gehören zum Beispiel kundenorientierte Broschüren, Flyer, Folder, Aushänge, Plakate und Geschäftsausstattungen. Im Bereich Web und Social Media betreibt die BGW zum einen die eigenen Websites bgw-online, bgw-young, previer und möglicherweise künftig weitere. Zum anderen ist die BGW auf Social-Media- Plattformen präsent, zum Beispiel mit einem Unternehmensprofil auf LinkedIn sowie den Profilen BGW_live, BGW_young und BGW_fotowettbewerb auf Instagram. Weitere Präsenzen, beispielsweise auf TikTok können möglicherweise künftig hinzukommen.

Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss von Rahmenverträgen mit mehreren Dienstleistenden als Auftragnehmenden über die Erbringung von grafischen Leistungen einschließlich angrenzender Begleitaufgaben. Die Rahmenverträge umfassen insbesondere die Layout-Umsetzung von Print- und Digitalmedien nach einem vorgegebenen CD. Es handelt sich nicht um die Entwicklung eines neuen Designs, sondern um die gestalterische und technische Umsetzung bestehender Gestaltungsvorgaben.

Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist die Auftraggeberin zum Abruf einzelner Grafikdienstleistungen berechtigt ("Einzelabruf"). Erst durch den Einzelabruf kommt über die jeweiligen Grafikdienstleistungen ein gesonderter Vertrag ("Einzelvertrag") zustande, dessen Inhalt sich nach dem Einzelabruf und den in diesem Vertragstext enthaltenen Bestimmungen der Rahmvereinbarung richten.

  1. Vertragsbestandteile

Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der nachfolgenden Reihen- und Rangfolge:

Seite 3 von 21

[Seite 4]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

  1. dieser Vertragstext;
  2. die Leistungsbeschreibung „Grafikdienstleistungen, Los 1“ (nachfolgend „Leistungsbeschreibung“);
  3. das von dem/der Auftragnehmenden ausgefüllte Preisblatt;
  4. der dem/der Auftragnehmenden gemäß Kapitel 5 der Leistungsbeschreibung ausgefüllte Kriterienkatalog;
  5. das Angebot des/der Auftragnehmenden;
  6. der Registrierungsbogen für die Übermittlung der elektronischen Rechnung;
  7. die Eigenerklärung „Russlandsanktionen“;
  8. ggf. das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“;
  9. ggf. das Formblatt „Einsatz Dritter/Unterauftraggnehmer – Eignungsleihe“;
  10. ggf. das Formblatt „Verpflichungserklärung des Dritten/Unterauftragnehmers“;
  11. „Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und des Sozialgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BGW“;
  12. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), in der bei Abschluss dieses Vertrags geltenden Fassung 2003.

Im Falle von Widersprüchen gelten diese Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge. Ein Widerspruch liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein rangniederer Vertragsbestandteil den Gegenstand eines ranghöheren Vertragsbestandteils ergänzt, konkretisiert oder fortschreibt.

Hierbei gelten der Vertrag und die von der Auftraggeberin übersandte Leistungsbeschreibung stets vorrangig. Angaben des/der Auftragnehmenden in den vorgenannten Vertragsunterlagen werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie dem vorrangig geltenden Vertrag und der Leistungsbeschreibung nicht widersprechen oder diese einschränken. Gleiches gilt für die Vereinbarungen beim jeweiligen Einzelabruf, die diese Rahmenvereinbarung lediglich konkretisieren und dieser nicht vorgehen.

Die Auftraggeberin widerspricht ausdrücklich – auch mit Wirkung für die Zukunft – Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Lieferbedingungen des/der Auftragnehmenden; diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

  1. Vertragsgegenstand und Vertragsziele

2.1 Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Layoutumsetzung klassischer Printmedien (PDF) und digitaler Medien.

2.2 Die Leistungen des/der Auftragnehmenden zur Herbeiführung des in der Präambel benannten Ziels ergeben sich, soweit in dieser Rahmenvereinbarung nicht anders bestimmt, aus den in Ziffer 1 genannten Vertragsbestandteilen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.

2.3 Die Auftraggeberin behält sich explizit vor, entsprechende und ähnliche Leistungen auch

Seite 4 von 21

[Seite 5]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

  • auf Basis anderer Lose des dieser Rahmenvereinbarung zugrunde liegenden Vergabeverfahrens,

  • auf Basis bereits erfolgter und zukünftiger anderweitiger Vergabeverfahren sowie

  • als anderweitige Direktaufträge

zu vergeben. Der/Die Auftragnehmende hat keinen Anspruch auf Abruf der Leistung aus diesen Vergabeverfahren beziehungsweise auf solche Direktaufträge.

  1. Leistungen im Auftrag und Einzelabrufprozess

3.1 Für den Vertragsgegenstand schließt die Auftraggeberin Rahmenvereinbarungen mit mehreren Dienstleistenden. Die Auswahl der für den Einzelabruf vorgesehenen Vertragspartei erfolgt nach dem Kaskadenprinzip. Danach wird derjenige Vertragspartner/diejenige Vertragspartnerin ausgewählt, der/die im Verfahren 2026-116 das wirtschaftlichste Angebot eingereicht hat. Dieser/Diese hat 5 Werktage Zeit, um den Einzelauftrag anzunehmen. Sollte dieser/diese den Einzelabruf verweigern, oder nicht rechtzeitig annehmen, so wird der Vertragspartner/die Vertragspartnerin angefragt, welcher/welche in der Rangfolge hinter dem/der Erstplatzierten steht. Sollte auch hier keine Beauftragung zustande kommen, wird das dargestellte Verfahren entlang der weiteren Rangfolge der Vertragspartner/-innen wiederholt. Dieses Vorgehen wird so für jeden Einzelabruf durchgeführt. Es findet kein neuer Wettbewerb statt.

3.2 Sofern eine Scheinselbstständigkeit nicht anhand anderweitiger Abgrenzungskriterien ausgeschlossen werden kann, erfolgen die Einzelabrufe jeweils unter dem Vorbehalt einer vorherigen arbeitsrechtlichen Prüfung zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. In diesem Fall wird die Summe der von der Auftraggeberin an den/die Auftragnehmer/-in erteilten Aufträge auf einen grundsätzlichen Höchstbetrag von 40.000 € je Kalenderjahr, vertragsübergreifend, begrenzt. Mit Erreichen dieses Richtwertes sind für den Rest des jeweiligen Vertragsjahres weitere Abrufe aus diesem Vertrag grundsätzlich ausgeschlossen; die Berücksichtigung im Auswahlverfahren gemäß Ziffer 3.1 entfällt. Eine weitere Beauftragung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

3.3 Die Einzelabrufe erfolgen vorbehaltlich einer arbeitsrechtlichen Prüfung zur Vermeidung von Vermeidung von Scheinselbständigkeit.

3.4 Die Vertragspartner/-innen haben keinen Anspruch auf den Abruf der Einzelbeauftragung.

3.5 Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung ist die Auftraggeberin zum Abruf von Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung gegenüber dem/der Auftragnehmenden berechtigt. Erst durch den jeweiligen Abruf kommt ein Einzelvertrag zustande.

3.6 Der Leistungsumfang kann je nach Aufforderung der Auftraggeberin unterschiedlich sein. Er wird im jeweiligen Einzelabruf konkretisiert. Dabei werden die erforderlichen Leistungen insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand, Termine und das Volumen festgelegt. Auf Verlangen erstellt der/die Auftragnehmende, wenn er/sie Interesse an dem betreffenden Einzelabruf hat, jeweils unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen ab Verlangen ein Angebot für den jeweiligen Einzelabruf, das per E-Mail an den/die

Seite 5 von 21

[Seite 6]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

Anfragesteller/-in der Auftraggeberin zu senden ist. Für das Angebot gelten folgende Vorgaben (Auflistung beispielhaft, nicht abschließend), sofern die Auftraggeberin keine Abweichungen vorsieht:

• Benennung verbindlicher Meilensteine bzw. Leistungszeiträume für die Leistungserbringung im Einzelabruf;

• Kostenschätzung für die Durchführung der Leistungen. Dabei sind die jeweiligen Teilleistungen auszuweisen und drei Korrekturschleifen zu berücksichtigen. Mit dem Einzelabruf gelten diese Kosten als verbindliche Vergütungsobergrenze für den jeweiligen Einzelabruf, soweit dies beim Einzelabruf vereinbart ist.

3.7 Ein Anspruch des/der Auftragnehmenden auf den Abruf von Leistungen ist ausgeschlossen. Dem/Der Auftragnehmenden stehen beim Ausbleiben von erwarteten oder kalkulierten Leistungsabrufen keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art zu.

3.8 Gemäß Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung schätzt die Auftraggeberin unverbindlich, dass die dort dargestellte Mengenangabe pro Jahr abgerufen wird, ohne dass der/die Auftragnehmende einen Anspruch hierauf hätte oder bei Nichtabruf von dem/der Auftragnehmenden Rechte jedweder Art, insbesondere auf Entschädigung oder Schadenersatz, geltend gemacht werden können. Das geschätzte Projektvolumen kann erheblich unterschritten und maximal um 50 Prozent überschritten werden.

3.9 Der/Die Auftragnehmende setzt die inhaltliche Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Leistungen selbständig und eigenverantwortlich um. Er/Sie bestimmt den Leistungsort und die Leistungszeit, sofern beim Einzelabruf nichts Abweichendes vereinbart wird.

3.10 Der/Die Auftragnehmende gewährleistet während der gesamten Vertragslaufzeit die Einhaltung der im Kriterienkatalog von ihm/ihr bestätigten Ausschlusskriterien (A- Kriterien).

3.11 Alle im Kriterienkatalog über die Ausschlusskriterien hinaus von dem/der Auftragnehmenden angegebenen Merkmale und Eigenschaften seiner/ihrer Leistungen in den „B-Kriterien“ werden zur vertraglichen Soll-Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen, bei deren Nichterreichen die Leistungen des/der Auftragnehmenden als mit einem wesentlichen Mangel behaftet gelten.

3.12 Die Auftraggeberin kann nach Vertragsschluss in Textform Änderungen, insbesondere Erweiterungen, des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des/der Auftragnehmenden verlangen, es sei denn, dies ist für den/die Auftragnehmende unzumutbar. Soweit der/die Auftragnehmende das Änderungsverlangen der Auftraggeberin für unzumutbar hält, wird er/sie dies der Auftraggeberin unter Angabe der konkreten Gründe innerhalb von 5 Werktagen in Textform mitteilen. Die Rechte des/der Auftragnehmenden zum Erhalt der geänderten oder zusätzlichen Vergütung werden hiervon nicht berührt; diese erfolgt – soweit deren Voraussetzung erfüllt sind – unter Fortschreibung der Preise gemäß den Ziffern 9 und 11 dieser Rahmenvereinbarung.

3.13 Wenn der Abruf der Leistung erfolgt, hat der/die Auftragnehmende nur Anspruch auf die Erteilung von Einzelabrufen im Rahmen des jeweiligen Rahmenvertrages.

Seite 6 von 21

[Seite 7]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

  1. Einsatz künstlicher Intelligenz

4.1 Der auftragnehmendenseitige Einsatz von KI-Anwendungen für die Auftragserfüllung ist derzeit noch nicht zugelassen.

4.2 Falls sich dies während der Laufzeit des Rahmenvertrags ändern sollte, wird die Auftraggeberin die Rahmenvertragspartner/-innen darüber informieren.

  1. Tätigkeit für andere Auftraggeber und Auftraggeberinnen, Ablehnung von Aufträgen

5.1 Der/die Auftragnehmende ist berechtigt, Tätigkeiten auch für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw. eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber zu übernehmen, selbst wenn diese in Konkurrenz zur Auftraggeberin stehen. Aufgrund dieser Vereinbarung wird kein exklusives Vertragsverhältnis begründet.

5.2 Der/die Auftragnehmende ist berechtigt, Aufträge der Auftraggeberin, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen.

  1. Personal des/der Auftragnehmenden, freie Mitarbeitende, Unterauftragnehmer/-innen, Vertretungsmöglichkeit

6.1 Der/Die Auftragnehmende sowie die Mitarbeitenden des/der Auftragnehmenden oder von ihm/ihr eingeschaltete freie Mitarbeitende oder Unterauftragnehmer/-innen treten in kein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin. Das gilt auch dann, wenn sie in den Räumen der Auftraggeberin tätig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass das Direktionsrecht des/der Auftragnehmden oder eventueller Unterauftragnehmer/- innen bei dem/der Auftragnehmenden oder dem/der Unterauftragnehmer/-in verbleibt und von diesem/dieser ausgeübt werden kann.

Von dem/der Auftragnehmenden zur Vertragserfüllung gegenüber der Auftraggeberin eingesetzte Personen müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift nach dem im Kriterienkatalog unter Ziffer 5, K 1.1 der Leistungsbeschreibung festgelegten Niveau beherrschen. Erfolgt ein Austausch von Personal, so muss das neue Personal im Hinblick auf den Vertragsgegenstand mindestens über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Der/die Auftragnehmende stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Räumen der Auftraggeberin als Externe kenntlich gemacht werden.

6.2 Der/Die Auftragnehmende kann sich durch entsprechend qualifzierte Dritte vertreten lassen. Auf Verlangen der Auftraggeberin wird er/sie die ensprechenden Kompetenzen seiner/ihrer Vertretung durch Vorlage geeigneter Nachweise belegen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist er/sie auch im Falle der Vertretung selbst verantwortlich.

6.3 Der/Die Auftragnehmende verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und vor allem sämtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts (u. a. SGB III, SGB IV) zu beachten und insbesondere alle Steuern und Sozialversicherungsabgaben jederzeit

Seite 7 von 21

[Seite 8]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

vollumfänglich, rechtzeitig und ordnungsgemäß abzuführen. Der/die Auftragnehmende hat sicherzustellen, dass alle von dem/der Auftragnehmenden und seinen/ihren als Erfüllungsgehilfen/Erfüllungsgehilfinnen eingesetzten Personen jederzeit die gesetzlichen Vorgaben zum Nachweis der gültigen Arbeitserlaubnis und der Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern einhalten. Der/die Auftragnehmende ist auf Anforderung der Auftraggeberin unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Werktagen verpflichtet, den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Vorlage entsprechend geeigneter und rechtlich zulässiger Nachweise zu führen. Im Falle der Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer stellt der/die Auftragnehmende die Auftraggeberin von jeglicher Inanspruchnahme seitens Dritter und von allen Schadensersatzansprüchen frei.

6.4 Ergänzend zu Anlage 6 (dort VI. (4)) darf der/die Auftragnehmende nur Personal (Arbeitnehmende und freie Mitarbeitende) einsetzen, welches schriftlich verpflichtet wurde, das Sozialgeheimnis nach § 35 Sozialgesetzbuch I zu wahren. Danach ist es dem Personal ausdrücklich untersagt, in den Räumen der Auftraggeberin Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin auf Verlangen verpflichtet, das betreffende Personal sofort auszutauschen. Dies gilt auch, wenn sich Arbeitskräfte des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin Einblicke in Dateien direkt oder über Bildschirmgeräte bzw. Datenstationen beschaffen oder Fernsprechapparate benutzen.

6.5 Der/Die Auftragnehmende sichert mit Vertragsunterzeichnung zu, auf die nach diesem Vertrag und dessen Anlagen geschuldeten Leistungen in seinem Betrieb eingerichtet zu sein. Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden vom Auftragnehmenden grundsätzlich im eigenen Betrieb (organisatorische Einheit) durch eigene oder freie Mitarbeitende erbracht, soweit er/sie nicht berechtigt Unterauftragnehmer/-innen einsetzt.

Für die vom Auftragnehmenden vor Vertragsabschluss im Vergabeverfahren benannten und von der Auftraggeberin hierbei nicht abgelehnten Unterauftragnehmer/-innen gilt die Zustimmung als erteilt. Soweit der/die Auftragnehmende Leistungen an Dritte/Unterauftragnehmer/-innen überträgt, bleibt er/sie weiterhin in allen Belangen Ansprechpartner/-in für die Auftraggeberin und stellt die Koordination der Leistungen des Unterauftragnehmers/der Unterauftragnehmerin im Verhältnis zur Auftraggeberin sicher.

Vertragspartner/-in der Auftraggeberin ist stets und ausschließlich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Soweit der/die Auftragnehmernde freie Mitarbeitende, Leiharbeitnehmende oder Unterauftragnehmer/-innen einsetzt, hat er/sie dafür Sorge zu tragen, dass diese und deren Mitarbeitende ebenso die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen wie der /die Auftragnehmende selbst und dessen/deren Mitarbeitende. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer/-innen der Unterauftragnehmer/-innen usw.

Der/Die Auftragnehmende ist verpflichtet, an die von dem/der Auftragnehmenden eingeschalteten Unterauftragnehmer/-innen die sich aus dieser Ziffer 6. ergebenden Pflichten rechtlich bindend weiterzugeben. Die Auftraggeberin ist berechtigt,

Seite 8 von 21

[Seite 9]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

diesbezüglich jederzeit schriftliche Nachweise zu fordern.

6.6 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch den/die Auftragnehmenden, seine Mitarbeitenden oder von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer/-innen gegen die Ziffern 6.2, 6.4 und 6.5 wird pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 € vereinbart. Verstoß ist dabei der einzelne festgestellte Fall nach Satz 1, von dem ggf. auch mehrere Arbeitnehmende betroffen sein können. Bei mehreren Verstößen ist die Vertragsstrafe pro Jahr auf insgesamt 3 % der jährlichen Netto-Auftragssumme begrenzt. In allen Fällen wird die Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn den/die Auftragnehmende(n) kein Verschulden trifft, was der/ Auftragnehmende nach § 280 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat.

6.7 Eine „Unterauftragnehmerkette“ – soweit überhaupt zulässig – entlastet den/die Auftragnehmende(n) und dessen/deren Unterauftragnehmer/-innen nicht. Sämtliche vorbenannten Pflichten gelten auch bei der Weiterbeauftragung an Unterauftragnehmer/- innen und Unterauftragnehmer/-innen von Unterauftragnehmern/Unterauftragnehmerinnen usw. Der/Die Auftragnehmende haftet für die Verstöße seiner/ihrer Unterauftragnehmer/-innen und deren Nachunternehmer/- innen im Rahmen des § 278 BGB, als ob er/sie diese selbst begangen hätte, wobei ihn/sie insbesondere vertragliche Pflichtübertragungen an Unterauftragnehmer/-innen und deren Unterauftragnehmer/-innen nicht entlasten. Dies gilt vor allem für das Verwirken einer Vertragsstrafe und einen Freistellungsanspruch.

  1. Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin

7.1 Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin sind abschließend in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

7.2 Im Angebot des/der Auftragnehmenden vorgesehene Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung benannt sind, werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

7.3 Weitere erforderliche Mitwirkungshandlungen müssen von dem/der Auftragnehmenden rechtzeitig mit entsprechender Vorlauffrist schriftlich angezeigt und mit konkreter Benennung von Inhalt und Zeitpunkt abgefordert werden.

7.4 Der/die Auftragnehmende ist verpflichtet, nicht erbrachte, unvollständige oder verspätete Mitwirkungshandlungen der Auftraggeberin unverzüglich bei der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen. Sofern eine solche Anzeige nicht unverzüglich erfolgt ist, treffen die Folgen der verspäteten Anzeige den/die Auftragnehmende(n).

  1. Ansprechpersonen der Auftraggeberin und des/der Auftragnehmenden

8.1 Die Auftraggeberin benennt ihre Ansprechpersonen für die Rahmenvereinbarung für die Dauer des Vertrags (Name, Anschrift, Abteilung, Telefon, E-Mail) mit dem Zuschlagsschreiben. Ansprechperson für den Einzelabruf ist der jeweilige Anfragesteller/die jeweilige Anfragestellerin der Auftraggeberin.

8.2 Der/die Auftragnehmende hat im Angebot seine/ihre entscheidungsbefugte Ansprechperson inkl. Stellvertretung für die Rahmenvereinbarung für die Dauer des

Seite 9 von 21

[Seite 10]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

Vertrags (Name, Anschrift, Abteilung, Telefon, E- Mail) benannt. Für die Einzelabrufe benennt er/sie seine/ihre Ansprechpersonen jeweils mit dem Angebot.

  1. Vergütung

9.1 Der/Die Auftragnehmende erhält für die Erbringung der Leistungen nach den Einzelverträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung eine im jeweiligen Einzelvertrag konkretisierte Vergütung jeweils auf Basis der Vereinbarungen im Preisblatt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

9.2 Die vereinbarten Preise im Preisblatt enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer („Netto- Preise“).

9.3 Die Vergütung der Leistungen nach den Einzelverträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung erfolgt ausschließlich aufgrund tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Leistungen und Aufwendungen.

9.4 Soweit die Leistungen des/der Auftragnehmenden auf Basis von Stundensätzen vergütet wird, erfolgt dies stets nach dem tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Aufwand in Zeitstunden anhand von Leistungsnachweisen. Kleinste abrechenbare Einheit sind 10 Minuten.

Zum Leistungsnachweis und als Vergütungsvoraussetzung werden von dem/der Auftragnehmenden Leistungsnachweise geführt. Diese Nachweise sind der Auftraggeberin spätestens mit der Abrechnung, zur Vermeidung von Rückfragen möglichst jedoch vorher, zu übergeben. Auf besonderes Verlangen der Auftraggeberin sind jedoch die Leistungsnachweise von dem/der Auftragnehmenden jederzeit vorzulegen.

Diese Leistungsnachweise müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Uhrzeit des Ausführungszeitraums,
  • detaillierte Angabe der ausgeführten Leistungen,
  • die Namen der Arbeitskräfte.

Die Originale schriftlicher Leistungsnachweise behält die Auftraggeberin.

9.5 Die im Preisblatt aufgeführten Preise sind Festpreise und bleiben während der Vertragslaufzeit unverändert. Preisanpassungsrechte jedweder Art sind nicht vereinbart, mit Ausnahme etwaiger sich aus der VOL/B und dem Gesetz, u.a. § 313 BGB, ergebender Rechte.

Mit der Vergütung der zu erbringenden Leistungen sind zugleich jeweils alle sich insoweit aus dieser Rahmenvereinbarung und ihren Bestandteilen ergebenden Leistungen und Aufwendungen sowie Nebenkosten abgegolten. Abgegolten sind insbesondere auch alle Rechteübertragungen und auch alle zur Realisierung der Leistungen erforderlichen Spesen. Reisezeiten gelten nicht als Arbeitszeiten und werden nicht vergütet. Sonstige Kosten jeglicher Art – insbesondere für alle Arten interner Infrastruktur des/der Auftragnehmenden – werden nicht vergütet.

Seite 10 von 21

[Seite 11]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

9.6 Forderungen des/der Auftragnehmenden gegen die Auftraggeberin können nur mit Zustimmung der Auftraggeberin abgetreten werden. Dies gilt nicht, wenn der/die Auftragnehmende Kaufmann/Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn/sie ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354a Satz 1 HGB). § 354a HGB bleibt im Übrigen unberührt. Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber der Auftraggeberin; sie kann weiter mit befreiender Wirkung an den/die Auftragnehmende(n) Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der Auftraggeberin angezeigt wird oder sie anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354a Satz 2 und 3 HGB).

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.

9.7 Streitigkeiten über eine Vergütungspflicht berechtigen den/die Auftragnehmende(n) nicht zur Leistungseinstellung. Die Prüfung einer Rechnung und auch die Bezahlung einer Rechnung stellen kein rechtliches Anerkenntnis jedweder Art seitens der Auftraggeberin dar, insbesondere kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und keine Erklärung im Sinne der §§ 813, 814 BGB.

9.8 Eine ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der/die Auftragnehmende mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben davon unberührt.

  1. Reise- und Übernachtungskosten

10.1 Für vorab mit der Auftraggeberin abgestimmte zur Auftragserfüllung erforderliche Reisen übernimmt die Auftraggeberin die Kosten für Bahnfahrten Zug 2. Klasse. Fahrtkosten bei PKW-Benutzung werden mit 0,30 EUR/km, bis maximal 130,00 EUR, erstattet. Die Nutzung von Taxis wird nur in begründeten Ausnahmefällen erstattet. Parkgebühren werden grundsätzlich nicht erstattet.

10.2 Für vorab mit der Auftraggeberin abgestimmte zur Auftragserfüllung erforderliche Übernachtungen übernimmt die Auftraggeberin notwendige Unterbringungskosten in Höhe von max. 120,00 EUR pro Person pro Nacht. Es werden pauschal 40,00 EUR pro Person pro Tag für die Verpflegung/Reisespesen für vorab mit der Auftraggeberin abgestimmte notwendige Reisen übernommen. Die entsprechenden Nachweise sind der Auftraggeberin zeitnah mit der Abrechnung zu überreichen.

  1. Abrechnung

11.1 Jede Zahlung setzt die Stellung einer prüffähigen Rechnung voraus. Rechnungen sind unter Angabe der jeweiligen Auftragsnummer an die Auftraggeberin zu senden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungseingang bei der Auftraggeberin. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Kreditinstitut der Auftraggeberin.

Seite 11 von 21

[Seite 12]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

11.2 Die Rechnungsstellung erfolgt gegenüber der im Rubrum benannten Auftraggeberin ausschließlich in elektronischer Form per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse: eingangsrechnungen@bgw-online.de.

Die Rechnung (Rechnung plus rechnungsbegleitender Unterlagen insbesondere Abrechnung) muss in elektronischer Form in einem strukturierten elektronischen Format eines auslesbaren PDF-Dokuments, welches von gängigen Nachverarbeitungssystemen ohne besonderen Aufwand automatisch und elektronisch verarbeitet und interpretiert werden kann, ausgestellt und übermittelt werden, so dass die Vorgaben an Rechnungen in elektronischer Form gemäß der E-Rechnungsverordnung (ERechV) und deren Datenaustauschstandard erfüllt sind.

11.3 Der/Die Auftragnehmende registriert sich rechtzeitig vor Übermittlung der ersten Rechnung durch Übersendung des beigefügten Registrierungsformulars bei der Auftraggeberin für den digitalen Rechnungsverstand.

11.4 Der/Die Auftragnehmemde übermittelt die Rechnung von einer im Registrierungsformular angegebenen E-Mail-Adresse wie folgt:

  • Je Rechnung wird eine E-Mail mit genau einem PDF-Anhang (max. 50 MB) an die in Ziffer 11.2 genannte E-Mail-Adresse der Auftraggeberin gesendet.

  • Das PDF-Dokument enthält an erster Stelle die Rechnung und folgend alle rechnungsbegleitenden Unterlagen (Stundennachweise, Liefernachweise, usw.).

  • Die E-Mail enthält keine weiteren Anhänge (Visitenkarten o.ä.).

  • Abrechnungsrelevante Informationen werden nur in der angehängten PDF-Datei übermittelt; nicht im Betreff oder im Textfeld der E-Mail.

11.5 Die elektronisch übermittelte Rechnung (PDF-Anhang), deren Zustellung sowie die rechnungsbegleitenden Unterlagen in ihrer Gesamtheit müssen den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben (siehe § 14 Abs. 4 UStG und § 5 ERechV) entsprechen und auch mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Steuernummer/Ust-ID und Bankverbindungsdaten,

  • Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse für Rückfragen,

  • die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers,

  • persönlich benannte und zuständige Ansprechperson für die Auftraggeberin (keine allgemeine Geschäftskundenhotline o.ä.),

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,

  • Vertragsnummer, Lieferantennummer, Bestellnummer (soweit von der Auftraggeberin übermittelt)

Seite 12 von 21

[Seite 13]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

  • Leitweg-Identifikationsnummer,

  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer,

  • Zahlungsbedingungen einschließlich evtl. Rabatte bzw. sonstiger vertraglicher Nachlässe,

  • Nettosumme,

  • Umsatzsteuer und

  • Bruttosumme.

11.6 Die Auftraggeberin überprüft die Rechnung inklusive der Abrechnung nach den vertraglichen Vorgaben. Fallen bei der Überprüfung der Rechnung bzw. der Abrechnung Fehler oder Abweichungen von den gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben auf, so wird die Rechnung reklamiert. Der/die Auftragnehmende ist verpflichtet, die Rechnung zu korrigieren, wenn Fehler oder Abweichungen von den gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben tatsächlich festgestellt werden. Eine Zahlung erfolgt erst nach Vorlage einer korrekten Rechnung.

11.7 Die Zahlungen werden bargeldlos auf ein von dem/der Auftragnehmenden zu bezeichnendes Konto geleistet. Für die Wahrung der Zahlungsfrist ist es ausreichend, dass die Auftraggeberin ihr Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.

11.8 Für den Zahlungsverkehr sind Bank- oder Sparkassenkonten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzurichten.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

12.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am 1. Januar 2027 und läuft bis zum 31. Dezember 2027.

12.2 Die Laufzeit und die Leistungen aus den Einzelabrufen werden durch die Beendigung der Rahmenvereinbarung nicht berührt.

12.3 Die Vertragslaufzeit nach Ziffer 12.1 kann durch Anzeige der Auftraggeberin an den/die Auftragnehmende(n) dreimalig um jeweils zwölf Monate verlängert werden (Verlängerungsoption). Die Verlängerungsanzeige kann bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Ende der Laufzeit erfolgen. Für die Verlängerungsanzeige ist die Textform ausreichend. Darüberhinausgehend ist eine weitere Verlängerung einseitig durch die Auftraggeberin ausgeschlossen.

12.4 Eine stillschweigende Vertragsverlängerung oder eine Verlängerung auf Verlangen des/der Auftragnehmenden ist ausgeschlossen.

12.5 Beide Parteien können diese Rahmenvereinbarung und/oder einen Einzelvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

Seite 13 von 21

[Seite 14]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

Ein wichtiger Grund liegt für die Auftraggeberin insbesondere vor:

12.5.1 wenn über das Vermögen des/der Auftragnehmenen das lnsolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

12.5.2 wenn dem/der Auftragnehmenden oder einem seiner/ihrer Mitarbeitenden ein nachgewiesener Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben, gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz), das Mindestlohngesetz, das Aufenthaltsgesetz und/oder eine wettbewerbsbeschränkende Abrede im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Last fällt;

12.5.3 Das Vorgenannte gilt auch, soweit der Verstoß durch von dem/der Auftragnehmenden eingesetzte Leiharbeitnehmende, einen/eine von ihm/ihr eingesetzten Unterauftragnehmer/-in oder einen/eine der Mitarbeitenden dieses Unterauftragnehmers/dieser Unterauftragnehmerin erfolgt.

12.5.4 In allen vorbenannten Fällen kann sich der/die Auftragnehmende exkulpieren, indem er/sie der Auftraggeberin entsprechende Unterlagen oder Belege vorlegt, die das fehlende Verschulden der handelnden Personen nachweisen.

12.5.5 Wenn dem/der Auftragnehmenden oder einem von diesem/dieser eingesetzten Dritten in seinem/ihren Geschäftsbereich ein nachgewiesener schwerwiegender Verstoß gegen die menschenrechts- oder umweltbezogenen Verbote gemäß § 2 Abs. 2 und 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSorgPflG) zur Last fällt und die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LkSorgPflG eingeleiteten Maßnahmen binnen angemessener Frist keine Abhilfe bewirken;

12.5.6 wenn sonstige wesentliche Umstände vorliegen, aus denen sich begründete Zweifel an der künftigen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des/der Auftragnehmenden auf der Grundlage dieses Vertrages ergeben und diese geeignet sind, der Auftraggeberin ein weiteres Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar erscheinen zu lassen;

12.5.7 wenn der/die Auftragnehmende wiederholt und trotz entsprechender Fristsetzung der Auftraggeberin mit der Durchführung seiner/ihrer Leistungen in Verzug geraten ist;

12.5.8 wenn der/die Auftragnehmende den Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung besonders grob oder wiederholt nach einer Abmahnung zuwiderhandelt;

12.5.9 wenn der Auftraggeberin wegen Art, Anzahl oder Schwere der Mängel oder Pflichtverletzungen des/der Auftragnehmenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist;

Seite 14 von 21

[Seite 15]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

12.5.10 wenn der/die Auftragnehmende wiederholt und erheblich die Bestimmungen bzgl. Vertraulichkeit, Datenschutz bzw. IT-TK-Sicherheit verletzt;

12.5.11 wenn der Versicherungsschutz des/der Auftragnehmenden weggefallen ist und trotz Nachfristsetzung nicht wiederhergestellt werden kann.

12.6 Besteht der zur Kündigung berechtigende wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung und ist diese Pflichtverletzung behebbar, so ist die pflichtverletzende Partei zunächst schriftlich mit angemessener Frist zur Abhilfe abzumahnen und die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen.

  1. Haftung und Versicherung

13.1 Für mit leichter und normaler Fahrlässigkeit verursachte Schäden jedweder Art ist die Haftung des/der Auftragnehmendne für alle Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche der Auftraggeberin auf EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

Ansprüche des/der Auftragnehmenden aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2 Der/Die Auftragnehmemde hat spätestens 10 Tage nach Zuschlagserteilung über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sach- sowie Vermögensschäden zu verfügen.

13.3 Der/Die Auftragnehmende wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags und sämtlicher aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgten Einzelabrufe aufrechterhalten, was er/sie der Auftraggeberin jederzeit auf deren Verlangen durch Vorlage der entsprechenden Versicherungsverträge/Policen nachzuweisen hat. Der/Die Auftragnehmende informiert die Auftraggeberin unverzüglich, wenn der Versicherungsvertrag geändert oder gekündigt wird.

  1. Nutzungs- und Besitzrechte

14.1 Die Auftraggeberin erhält alle auftragsbezogenen Daten frei von Mängeln und Schutzrechten Dritter. Der/Die Auftragnehmende verzichtet auf alle Arten von Einwendungen und Einreden gegen die Nutzungs- und Besitzrechte der Auftraggeberin.

14.2 Der/Die Auftragnehmende räumt der Auftraggeberin die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten und unwiderruflichen Rechte ein, alle im Rahmen der Einzelaufträge erbrachten Leistungen und entstandenen Arbeitsergebnisse des/der Auftragnehmenden uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte, sonstigen gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums sowie wettbewerbsrechtlichen Sonderschutzrechte an den Arbeitsergebnissen und Leistungen und den darauf basierenden Publikationen, einschließlich aller erarbeiteten Texte, gestalteten Bildmotive und Illustrationen, Ideen,

Seite 15 von 21

[Seite 16]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

Vorarbeiten, Entwicklungsstufen, Entwürfe und Gestaltungen.

14.3 Die Auftraggeberin ist zur ausschließlichen, umfassenden, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Verwertung der im Rahmen der Einzelaufträge erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse in allen denkbaren derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten berechtigt.

Der/Die Auftragnehmende räumt der Auftraggeberin unter anderem das unwiderrufliche und ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Einzelaufträge erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht (§§ 16 bis 18 UrhG) ohne Beschränkungen auf Ausgaben, Auflagen und Stückzahlen. Die Auftraggeberin ist auch berechtigt, die betroffenen Publikationen zum Selbstkostenpreis über einen Vertriebspartner/eine Vertriebspartnerin zu verbreiten. Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere auch die umfassende Nutzung für alle Arten gedruckter Publikationen (unter anderem Broschüren, Berichte, Magazine, Zeitschriften, Zeitungen, Flyer, Folder, One-Pager, Karten, Plakate, Aushänge, Banner, Displays, Rollups, Printmedien-Anzeigen, Printmedien-Advertorials, Mailings). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nur beispielhaften Charakter hat und nicht abschließend ist.

Des Weiteren räumt der/die Auftragnehmende der Auftraggeberin das unwiderrufliche und ausschließliche Recht ein, die im Rahmen der Einzelaufträge erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der dauerhaften Speicherung in Datenbanken und der öffentlichen Zugänglichmachung (auch zum Abruf zum Beispiel im Internet, Intranet, in Blogs und/oder in sozialen Netzwerken), das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§§ 19 bis 22 UrhG). Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere auch die umfassende Nutzung für alle Arten elektronischer Publikationen (unter anderem PDFs, Beiträge im Internet, in Intranets, in Newslettern, in Blogs, in/auf Social-Media-Kanälen/-Plattformen, in Podcasts, Videos, Online-Anzeigen, Paid Media, Displays, Mailings, in Datenbanken) und für Vorträge, Präsentationen, Reden und Grußworte. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nur beispielhaften Charakter hat und nicht abschließend ist.

Die Auftraggeberin ist auch berechtigt, die Leistungen und Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, zu ergänzen, weiter zu entwickeln oder sonst umzugestalten und die so geänderten Leistungen und Arbeitsergebnisse wie die ursprünglichen Leistungen und Arbeitsergebnisse zu verwerten.

14.4 Die Auftraggeberin darf ferner die ihr zustehenden Nutzungsrechte auch an Dritte übertragen.

14.5 Der/Die Auftragnehmende versichert und steht dafür ein, dass er/sie über die der Auftraggeberin einzuräumenden Rechte uneingeschränkt verfügen und der Auftraggeberin die Rechte einräumen kann. Der/Die Auftragnehmende versichert und

Seite 16 von 21

[Seite 17]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

steht dafür ein, dass die Leistungen und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen.

14.6 Die Einräumung der Nutzungsrechte ist mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung für den jeweiligen Einzelauftrag abgegolten.

  1. Verletzung Schutzrechte Dritter

15.1 Seine/ihre Arbeitsergebnisse hat der/die Auftragnehmende frei von Schutzrechten Dritter zu erbringen. Soweit der/die Auftragnehmende zur Leistungserbringung Hard- oder Software einsetzt, an der Schutzrechte Dritter bestehen, hat er/sie rechtzeitig und auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er/sie für die Durchführung dieses Vertrages zum Einsatz berechtigt ist. Er/Sie hat die Auftraggeberin von allen Rechten freizustellen, die Dritte in Bezug auf die Leistungen des/der Auftragnehmenden geltend machen können. Der/Die Auftragnehmende stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarung mit seinen/ihren Arbeitnehmenden, freien Mitarbeitenden, Gehilfen/Gehilfinnen, Beauftragten und Unterauftragnehmern/Unterauftragnehmerinnen sicher, dass der vertraglich vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird.

15.2 Der/Die Auftragnehmende übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen, soweit die Schutzrechtsverletzung nicht von der Auftraggeberin zu vertreten ist. Die Auftraggeberin als auch der/die Auftragnehmende werden sich gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

15.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der/ die Auftragnehmende in einem für die Auftraggeberin zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner/ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Leistungen uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für die Auftraggeberin vertragsgemäß genutzt werden können.

15.4 Wenn es dem /der Auftragnehmenden nicht gelingt, die Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist die Auftraggeberin berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung und Schadensersatz zu verlangen.

  1. Datenschutz, Sozialdatenschutz, Geheimhaltung und IT-TK Sicherheit

16.1 Der/Die Auftragnehmende gewährleistet, dass seine/ihre Leistungen und die damit in Verbindung stehende Verarbeitung personenbezogener Daten / Sozialdaten jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen Vorschriften zum Sozialdatenschutz (§ 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X), sowie den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entsprechen.

16.2 Der/Die Auftragnehmende ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit

Seite 17 von 21

[Seite 18]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

für die Auftraggeberin bekanntwerdenden personenbezogenen Daten und Sozialdaten (hierzu zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Mitgliedsunternehmen der Auftraggeberin) absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.

16.3 Der/Die Auftragnehmende darf personenbezogene Daten und Sozialdaten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem diese ihm/ihr übermittelt wurden und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich ist (Zweckbindung).

16.4 Der/Die Auftragnehmende wird sämtliche sonstige vertrauliche Informationen, die er/sie zur Durchführung des Auftrages erhält, ausschließlich zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen verwenden und streng vertraulich behandeln. Ausgenommen sind Informationen, die befugt allgemein bekannt sind oder die von der Auftraggeberin zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

16.5 Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für Informationen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind, wovon der/die Auftragnehmende die Auftraggeberin unverzüglich benachrichtigt.

16.6 Der/Die Auftragnehmende verpflichtet sich vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit, die „Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und des Sozialgeheimnisses sowie zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BGW“, zu unterzeichnen. Die Verpflichtungserklärung ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Der/Die Auftragnehmende hat das bei ihm/ihr beschäftigte Personal - soweit dieses mit Daten der Auftraggeberin in Berührung kommt oder Zugriff auf diese erlangen kann - vor Aufnahme der Tätigkeit in gleicher Weise mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen und es schriftlich zu verpflichten. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen der Beschäftigten sind der Auftraggeberin auf Verlangen nach Vertragsabschluss und vor Erbringung der Leistungen auszuhändigen.

16.7 Der/Die Auftragnehmende stellt durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen den Schutz der personenbezogenen Daten, der Sozialdaten und sonstiger vertraulicher Informationen sicher. Die Unterlagen, die personenbezogene Daten, Sozialdaten oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, sind so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Zugriff ist nur berechtigten Personen zu gewähren, wobei der Kreis der zugriffsberechtigten Personen auf den für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu beschränken ist. Die personenbezogenen Daten, Sozialdaten und sonstigen vertraulichen Informationen sind ausschließlich in gesicherten Systemen mit Zugriffsschutz (z.B. passwortgeschützt) zu verarbeiten. Der/Die Auftragnehmende hat dafür Sorge zu tragen, dass alle den Auftrag betreffenden, vertraulichen Unterlagen oder elektronischen Dateien von den Unterlagen anderer Auftraggeber/-innen oder Dritter getrennt aufbewahrt werden (Trennungsgebot). Die elektronische Übermittlung von Sozialdaten muss so beschaffen sein, dass unberechtigten Dritten der Eingriff in die Datenübermittlung verwehrt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, muss u. a. sichergestellt sein, dass die übermittelten Daten während ihrer Übertragung für Dritte unlesbar sind (z.B. durch Ende zu Ende-Verschlüsselung). Andernfalls ist der Postweg zu wählen.

Seite 18 von 21

[Seite 19]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

16.8 Auf Verlangen der Auftraggeberin wird der/die Auftragnehmende alle von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten oder bei der Durchführung des Auftrags oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung in den Besitz des Vertragspartners/der Vertragspartnerin gelangten Unterlagen, Dokumente, Dateien sowie Reproduktionen und Kopien, welche personenbezogene Daten, Sozialdaten und/oder andere vertrauliche Informationen enthalten, einschließlich der vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin gefertigten Materialien, die die Daten enthalten oder Rückschlüsse auf diese zulassen, zurückgeben – unabhängig davon, auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind. Dies gilt nicht, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners/der Vertragspartnerin ist ausgeschlossen.

16.9 Der/Die Auftragnehmende wird im Übrigen alle personenbezogenen Daten, Sozialdaten oder sonstigen vertraulichen Informationen aus dem Bereich der Auftraggeberin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses löschen bzw. bei verschriftlichten Unterlagen oder, sofern die Löschung nicht möglich ist, vernichten. Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Daten erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder die unwiederbringliche nachweisliche Zerstörung des Datenträgers. Von der Vernichtung ausgenommen sind Daten, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen von Ihnen verarbeitet werden müssen.

16.10 Die Auftraggeberin ist unverzüglich nach Bekanntwerden einer Datenschutzverletzung i.S.d. Art. 33, 34 DSGVO zu unterrichten, sofern personenbezogene Daten oder Sozialdaten betroffen sind, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurden. Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Datenschutzverletzung zu beenden. Der/Die Auftragnehmende informiert die Auftraggeberin auch über Sicherheitsvorfälle, wie z.B. ein Hacking.

16.11 Eine Verarbeitung von Sozialdaten in Drittländern ohne Angemessenheitsbeschluss im Sinne der Art. 44, 45 DSGVO ist unzulässig. Dies gilt auch für alle weiteren Dienstleister/- innen, mit denen der/die Auftragnehmende zusammenarbeitet und die mit den Sozialdaten der BGW in Berührung kommen.

  1. Datenverarbeitung durch die Auftraggeberin – Information nach Art. 13 DSGVO

17.1 Die Auftraggeberin verwendet Kontakt- und Bankdaten ihrer Vertragspartner/-innen zur Durchführung des Vertrages sowie für künftige Aufträge. Darüber hinaus werden die Auftragsdaten im Rahmen des Vertragsmanagements der Auftraggeberin zur Überprüfung des Auftragsvolumens (Risikoabwägung zur Scheinselbständigkeit) erfasst und gespeichert.

17.2 Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der genannten Daten ist Art. 6 Abs. 1, Nr. b) und c) DSGVO.

17.3 Auf die Datenschutzhinweise für Dienstleistende auf www.bgw-online.de wird verwiesen.

  1. Antikorruptionsklausel

Seite 19 von 21

[Seite 20]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

18.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

18.2 Insbesondere dürfen der BGW oder deren Beschäftige weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 Strafgesetzbuch (StGB) angeboten, versprochen oder gewährt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter oder Vertreterinnen sowie Erfüllungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfinnen.

18.3 Ein Handeln gegen die unter 13.2 genannte Verpflichtung oder eine Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne des § 298 StGB gegenüber der BGW, führt zu einem besonderen Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrecht der BGW hinsichtlicg aller zwischen den vertragsparteien bestehenden Verträgen.

18.4 Sofern nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) eine Verpflichtung zu erfolgen hat, ist diese vor der Vertragsausführung vorzunehmen und eine Niederschrift hierüber anzufertigen. Die relevanten Strafrechtsnormen sind unabhängig von dieser Klausel zu beachten.

  1. Übergabe von Arbeitsergebnissen

19.1 Der/Die Auftragnehmende ist zur Dokumentation sämtlicher Leistungen nach dieser Rahmenvereinbarung und nach den auf dieser Grundlage vereinbarten Einzelverträge verpflichtet.

19.2 Der/Die Auftragnehmende dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise in deutscher Sprache. Soweit sich aus den Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht etwas anderes ergibt, erfolgt die Dokumentation in einem üblichen elektronischen Format. Der/Die Auftragnehmende ist verpflichtet, zu jeder Zeit Einblick in den aktuellen Stand der Dokumentation zu gewähren.

19.3 An für die Auftraggeberin erstellten Dokumentationen räumt der/die Auftragnehmende jener die Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 14 ein.

  1. Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des/der Auftragnehmenden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Auftraggeberin bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

21.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen des/der Auftragnehmenden ist die Hauptverwaltung Hamburg der Auftraggeberin (Pappelallee 33/35/37/41, 22089 Hamburg).

21.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den Einzelabrufen ist stets Hamburg.

Seite 20 von 21

[Seite 21]

Rahmenvereinbarung (Grafikdienstleistungen, Los 1) Vergabe: 2026-116

21.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  1. Schlussbestimmungen

22.1 Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Jegliche Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache und alle Besprechungen werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sämtliche Dokumentationen und Unterlagen sind von dem/der Auftragnehmenden in deutscher Sprache zu erstellen.

22.2 Die mit den Vergabeunterlagen überreichte Rahmenvereinbarung wurde von dem/der Auftragnehmenden als Bieter/in mit der Angebotsabgabe unterschrieben und in Textform (PDF-Format) als Vertragsgrundlage anerkannt.

22.3 Nebenabreden zu dieser Rahmenvereinbarung bestehen nicht. Jede Änderung und/oder Ergänzung dieser Rahmenvereinbarung bedarf der gesetzlichen Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. E-Mails genügen nicht dem Begriff der „gesetzlichen Schriftform“ nach dieser Rahmenvereinbarung.

22.4 Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder sollte die Rahmenvereinbarung eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz einer Vertragspartei dienen, wird die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine wirksame ersetzt; eine fehlende so eingefügt, dass dem in der Rahmenvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und dem Sinn der Rahmenvereinbarung weitestgehend entsprochen wird.

Hamburg, den .............. ...................., den ...................

..................................................... ................................................ (BGW) (Auftragnehmender/Auftragnehmende)

Seite 21 von 21

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung