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Verpflichtung
zur Wahrung des Datenschutzes und des Sozialgeheimnisses sowie
zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BGW
………………………………………………………………………………………………….….. Name/Firma
……………………………………………………………………………………….…………….. Straße, Nr.
………… …………………………………………………………………………….……… PLZ Ort nachstehend verpflichtete Person
gegenüber der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg nachstehend BGW
Anlage zum Auftrag / Vertrag 2026-116 Grafikdienstleistungen.
Datenschutz und Sozialgeheimnis
Die Bestimmungen zum Datenschutz gelten für Vertragsparteien der BGW, sofern diese im Rahmen ihrer Tätigkeit, während der Verhandlungen oder in einem anderen Zusammenhang personenbezogene Daten bzw. Sozialdaten verarbeiten oder von solchen Daten Kenntnis erhalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Sozialdatenschutz sind in folgenden Verordnungen und Gesetzen zu finden:
- EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil
- Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten- schutz
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
BGW Verpflichtungserklärung Datenschutz und Geheimhaltung – Stand 01/2024
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Diese Vorschriften schützen das Recht der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf infor- mationelle Selbstbestimmung und verbieten die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung per- sonenbezogener Daten und von Sozialdaten. Unzulässig ist, absichtlich oder unbeabsichtigt die Sicherheit der Verarbeitung dieser Daten in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugang führt.
Insbesondere sind die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung per- sonenbezogener Daten zu beachten.
Die verpflichteten Personen sind darüber hinaus gehalten, das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I zu wahren. Sozialdaten sind im gleichen Umfang geheim zu halten, wie sie von der BGW geheim gehalten werden müssen, sie dürfen nicht an Dritte unbefugt weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind vor der Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. Sozialdaten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dem diese von der BGW übermittelt oder bekannt gemacht wurden (Zweckbindung) und soweit dies zur Erfüllung des Auftrags / der vertrag- lichen Pflichten erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 SGB X). Dies gilt auch für die Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse der Mitgliedsunternehmen der BGW. Diese sind nach § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleichgestellt.
Daten und Informationen dürfen nur dem für die Erreichung des Zwecks unmittelbar zuständigen Mitarbeiterkreis zugänglich gemacht werden. Zum zuständigen Kreis können auch Personen, die eine Ausbildung, ein Praktikum oder ein Referendariat durchführen. Ebenfalls Zeitarbeitskräfte und ehrenamtlich Tätige können zu diesem Personenkreis gehören. Werden die Sozialdaten von Per- sonen verarbeitet, die bei der verpflichteten Person beschäftigt sind, so sind diese vor, spätestens bei der Übermittlung der Sozialdaten auf die Einhaltung der vorgenannten Pflichten hinzuweisen und zu verpflichten (§ 78 Abs. 2 SGB X). Dies gilt auch, soweit sich die verpflichtete Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses der Hilfe Dritter bedient. Auf Anforderung ist der BGW eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Die verpflichtete Person stellt sicher, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Per- sonen auf Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität ihrer Daten gewährleistet werden, indem angemessene, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende technische sowie organisatori- sche Maßnahmen getroffen und eingehalten werden (vgl. Art. 32 DSGVO). Sofern die BGW der verpflichteten Person Geräte zur Nutzung zur Verfügung stellt, sind bei der Nutzung der Geräte die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie Sicherheitsvorgaben der BGW zum Umgang mit diesen Geräten einzuhalten.
Verstöße gegen das Datengeheimnis und gegen die Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten kön- nen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mit Geldbußen, Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden (Art. 83 DSGVO i.V.m. § 85 a SGB X, § 41 BDSG, Art. 84 DSGVO i.V.m. § 85 SGB X, 42 BDSG). Zudem kann gleichzeitig ein Verstoß gegen die berufliche Verschwiegenheits- pflicht vorliegen (§§ 203, 204 StGB). Entsteht betroffenen Personen durch die unzulässige Kennt- nisnahme bzw. Verarbeitung ihrer Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch begründet sein (Art. 82 DSGVO).
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zeitlich unbe- grenzt fort.
BGW Verpflichtungserklärung Datenschutz und Geheimhaltung – Stand 01/2024
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Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BGW
Die verpflichtete Person hat über alle ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die BGW be- kanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen geschäftlichen und betrieb- lichen Umstände sowohl vor und während des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Been- digung absolutes Stillschweigen zu bewahren.
Dies ist der Fall bei
- wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensiblen, geheimen oder vorteilhaften Infor- mationen; -sämtlichen Informationen, die erkennbar als vertraulich oder gesetzlich geschützt bezeichnet wer- den oder deren Vertraulichkeit für die Parteien offensichtlich ist;
- Informationen, die von vertraulichen Informationen abgeleitet wurden;
- jegliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Si- cherheitsmaßnahmen sind;
- sämtliche Inhalte des Hauptvertrages und der diesbezüglichen Gespräche und Verhandlungen der Parteien.
Vertrauliche Informationen der BGW sind insbesondere Angaben, welche die Einzelheiten der Or- ganisation und der Einrichtung der BGW betreffen, Arbeitsprozesse, Geschäftsstrategien, Anga- ben über Geschäftsvorgänge, Vermögenssituation und Zahlen, Finanzplanung und Businesspläne, Verträge, Sicherheitskonzepte.
Unerheblich ist, wie und in welcher Form die Informationen zur Kenntnis genommen wurden, ob diese besonders durch technisch-organisatorische Maßnahmen geschützt waren oder ob diese als „geheim“ bzw. „vertraulich“ gekennzeichnet waren. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen verwendet werden.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, die vorstehenden Pflichten und die genannten Vorschriften aus dem Sozial- und Strafgesetzbuch, Bundesdatenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichten sich, diese einzuhalten.
Sie bestätigen, dass Ihnen eine Abschrift dieser Verpflichtung ausgehändigt wurde.
Ort, Datum Unterschrift, Stempel
BGW Verpflichtungserklärung Datenschutz und Geheimhaltung – Stand 01/2024