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Konzessionsvertrag
Zwischen …………, vertreten durch ……………., im folgenden Konzessionsnehmer genannt,
und der Stadt Fürth,
vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Thomas Jung, dieser vertreten durch Frau Susanne Kramer, Leiterin des Bürgermeister- und Presseamtes,
wird folgender Konzessionsvertrag geschlossen:
§ 1 Leistungsumfang
(1) Die Stadt Fürth gibt eine Publikation mit lokalen Informationen und Serviceangeboten der Stadtverwaltung sowie amtlichen Bekanntmachungen namens INFÜ heraus. Der Konzessionsnehmer übernimmt die Erstellung der INFÜ anhand der von der Stadt Fürth gelieferten Texten und Bildern unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit. Der Leistungsumfang des Konzessionsnehmers umfasst Design, Layout, Bildbearbeitung, Reinzeichnung, Korrekturläufe, Erstellung eines barrierefreien PDF für die Internetseite der Stadt Fürth, den Datenversand an die Druckerei und die Anzeigenakquisition.
(2) Der Konzessionsnehmer ist dafür verantwortlich, dass Anzeigen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, gegen die guten Sitten oder gegen die Interessen der Stadt Fürth verstoßen, nicht geschaltet werden.
(3) Die jeweilige Ausgabe der INFÜ ist vor Drucklegung vom Bürgermeister- und Presseamt freizugeben. Herausgeberin ist die Stadt Fürth.
(4) Die INFÜ hat auch die Funktion des Amtsblattes der Stadt Fürth. Die amtlichen Bekanntmachungen sind aufgrund des Neutralitätsgebotes in einem besonders gekennzeichneten Teil der INFÜ, ohne Werbeanzeigen und ohne Bilder (mit Ausnahme der zu veröffentlichenden Pläne etc.) zu veröffentlichen.
(5) Die INFÜ erscheint mit Ausnahmen in den Sommerferien und zum Jahreswechsel 14- tägig, jeweils samstags, insgesamt 22 Mal jährlich. Die Ausgabetermine sind ebenso wie die Abgabetermine des von der Stadt Fürth zu liefernden Text- und Bildmaterials im Einvernehmen mit der Stadt Fürth festzulegen. Format 180 x 290 mm. Druck: 4-farbig. Druckvorlagen: fertige pdf-Seitendateien. Papier aktuell: 60, 70 bzw. 80g/qm (Zusammensetzung je nach Seitenumfang der Ausgabe) Recyclingpapier mit Produktsiegel. Auflage derzeit 69.000 Exemplare.
(6) Die Herausgabe eines Sonder-Amtsblattes muss jederzeit gewährleistet sein.
§ 2 Art und Weise der Vertragserfüllung
(1) Das Bürgermeister- und Presseamt liefert dem Konzessionsnehmer mehrmals per E-Mail Texte und Bilder für die INFÜ. Der erste Entwurf ist dem Bürgermeister- und Presseamt am Freitag vor Erscheinen bis 12 Uhr vorzulegen. Anschließende Korrekturen werden bis einschließlich Dienstagvormittag immer wieder vorgenommen. Befinden sich Feiertage im Korrektur- bzw. Erscheinungszeitraum, verschiebt sich der Terminplan. Dies wird im Vorjahr in Absprache aller Beteiligten (BMPA, Layout-Firma, Druckerei, Verteilerfirma) festgelegt.
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(2) Letzte Korrekturen sind jeweils am Dienstag vor Erscheinen bis 9 Uhr möglich. Die digitale Übermittlung der INFÜ-Daten als PDF-Datei an die Druckerei erfolgt am Dienstag spätestens um 10 Uhr durch den Konzessionsnehmer.
(3) Am Dienstagnachmittag, spätestens Mittwoch, vor Erscheinen der INFÜ sendet der Konzessionsnehmer dem Bürgermeister- und Presseamt der Stadt Fürth die INFÜ als barrierefreies PDF sowie die Texte in Word-Format zu.
(4) Sollte sich der Erscheinungstag ändern, beispielsweise aufgrund Änderungen in der Zusammenarbeit mit der Verteilerfirma oder der Druckerei, verschieben sich die Wochentage unter (1) bis (3) nach Absprache entsprechend.
§ 3 Verantwortliche
Verantwortlich im Sinne des Presserechts ist die Leiterin des Bürgermeister- und Presseamtes, Frau Susanne Kramer bzw. ihr Vertreter.
§ 4 Vertragslaufzeit
Der Vertrag läuft vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens bis 31. Dezember 2030, wenn er nicht vor Vertragsablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat mit Einwurfeinschreiben zu erfolgen. Das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Kosten und Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer erwirtschaftet Einnahmen aus den akquirierten Anzeigen. Diese dürfen 25 Prozent des Gesamtvolumens der jeweiligen Ausgabe nicht überschreiten. Die Einnahmen aus Anzeigen stehen dem Konzessionsnehmer zu. Ausnahmen bilden Anzeigen von der vhs Fürth, dem Stadttheater Fürth und der Abfallwirtschaft Fürth. Diese Anzeigen können vom Konzessionsnehmer nicht abgerechnet werden.
(2) Der Konzessionsnehmer zahlt an die Stadt Fürth einen Festbetrag pro Ausgabe. Dieser ist abhängig von der jeweiligen Seitenanzahl und errechnet sich aus dem Preisblatt, das als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages ist. Innerhalb von zwei Wochen nach einer Ausgabe ist vom Konzessionsnehmer eine Abrechnung zu erstellen und dem Bürgermeister- und Presseamt zu übermitteln. Der Betrag ist zu überweisen auf das Konto bei der Sparkasse Fürth, IBAN DE93 7625 0000 0000 0000 18, BIC BYLADEM1SFU.
§ 6 Gestaltung der INFÜ
(1) Die Drucklegung der INFÜ muss auf der Grundlage des bisherigen Basis-Layouts (Gliederung, Typografie, Grundraster, Icons, Kästchen, etc.), das Eigentum des Bürgermeister- und Presseamtes ist, erfolgen. Die Vorgaben der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen.
(2) Änderungen im Bereich des Basis-Layouts sind nur mit der schriftlichen Zustimmung des Bürgermeister- und Presseamtes möglich.
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§ 7 Sonstiges
(1) Die bestehende Anzeigenstruktur (verschiedene Größen und Formate) der INFÜ ist beizubehalten.
(2) Unterlagen und Daten des Vorgänger-Auftragnehmers wie Druckdateien, Adressdaten der Anzeigenkunden, Grafiken und ähnliches, können von der Stadt Fürth nicht weitergegeben werden.
(3) Die tatsächlichen Anzahlen des Seitenumfanges können erheblich variieren, da diese Angaben nur auf einer Schätzung beruhen.
(4) Aufgrund der nötigen Anzeigenakquise ist ein regionaler Bezug des Konzessionsnehmers von Vorteil.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Fürth.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweisen sollte.
Fürth, den ……………………..
Stadt Fürth Konzessionsnehmer
Bürgermeister- und Presseamt vertreten durch
Susanne Kramer