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Stadt Zeitz 1 Schlosspark Moritzburg Erlebnisfläche Wasser im Schlosspark Zeitz Baubeschreibung
INHALTSVERZEICHNIS – BAUBESCHREIBUNG
Schlosspark Moritzburg - Erlebnisfläche Wasser im Schlosspark Zeitz
Inhaltsverzeichnis – Baubeschreibung .......................................................................... 1
- Allgemeine Hinweise ................................................................................................. 3
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .................................................................. 4
1.1 Auszuführende Leistungen .............................................................................. 4
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ................................................................................. 5
1.3 Ausgeführte Leistungen .................................................................................. 5
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ................................................................... 5
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ..................................................... 5
2 Angaben zur Baustelle ........................................................................................... 6
2.1 Lage der Baustelle .......................................................................................... 6
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ............................................................ 6
2.3 Zugänge, Zufahrten ......................................................................................... 6
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ........................... 7
2.5 Lager- und Arbeitsplätze ................................................................................. 7
2.6 Gewässer ........................................................................................................ 8
2.7 Baugrundverhältnisse ...................................................................................... 8
2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen ........................................................ 9
2.9 Schutzbereiche und -objekte ......................................................................... 10
2.10 Anlagen im Baubereich ................................................................................. 11
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich............................................................... 12
3 Angaben zur Ausführung ...................................................................................... 13
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ............................................................ 13
3.2 Bauablauf ...................................................................................................... 13
3.3 Wasserhaltung .............................................................................................. 15
3.4 Baubehelfe .................................................................................................... 15
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3.5 Stoffe, Bauteile .............................................................................................. 16
3.6 Abfälle ........................................................................................................... 17
3.7 Winterbau ...................................................................................................... 17
3.8 Beweissicherung ........................................................................................... 18
3.9 Sicherungsmaßnahmen ................................................................................ 18
3.10 Belastungsannahmen .................................................................................... 19
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .................................................. 19
3.12 Prüfungen ...................................................................................................... 22
3.13 Arbeitssicherheit auf Baustellen .................................................................... 23
4 Ausführungsunterlagen ........................................................................................ 24
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen ............. 24
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende
Ausführungsplanungen ............................................................................................ 24
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ..................................................... 25
5.1 Geltende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen .............................. 25
5.2 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche
Hinweise .................................................................................................................. 26
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0. Allgemeine Hinweise
Die Freiflächen des Johannisteichs im Schlosspark Moritzburg sind zu erneuern, einen Erlebnisfläche Wasser ist zu errichten.
Es wird dem Bieter empfohlen, sich vor Erarbeitung des Angebotes über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und sich bei Unklarheiten im Leistungsverzeichnis bei der ausschreibenden Stelle Auskunft zu holen.
Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, soweit in den Positionen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Sämtliche in der Baubeschreibung aufgeführten Erschwernisse, Behinderungen und Bedingungen sind bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Als Bieter kommen nur Baufirmen in Frage, die Ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit ausreichend bekunden. Mit der Unterzeichnung des Angebotes erklärt der Bieter, dass das zur Durchführung der Bauarbeiten benötigte Fachpersonal und die notwendigen Maschinen und Geräte sowie die erforderlichen Baustoffe zur Verfügung stehen und das die festgelegten Bautermine zuverlässig eingehalten werden.
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Die Gesamtleistung setzt sich aus zwei Teilleistungen zusammen: die Sanierung des Jo- hannisteiches und den Bau der Frischwassereinspeisung einschließlich der zugehörigen Entnahmeeinrichtungen.
Das Leistungsverzeichnis wird wie folgt gegliedert Bauteil 0 : Allgemeine Leistung Bauteil 1 : Sanierung des Johannisteiches Bauteil 2 : Frischwassereinspeisung (Zuführung und Ableitung incl. Überlauf)
Die Arbeiten sind ausschließlich im Bereich des Schlossparks in Zeitz auszuführen. Da die Arbeiten komplett in die Freianlagen des Schlossparks eingreifen, ist eine Ausführung der Leistung außerhalb der Sommermonate geplant.
Im Bauteil 0 sind sämtliche Leistungen angelegt, die für die Baufeldfreimachung und Erschließung des Baugeländes erforderlich sind (einschließlich Baustraßen).
Im Bauteil 1 sind sämtliche Leistungen enthalten, die für die komplette Abdichtung der Teichsohle notwendig sind. Dies sind im Wesentlichen:
• Entschlammen der Teichsohle • Aufnahme der Schutzschicht einschließlich des Vlieses über der Tondichtung in der Teichsohle bis zum Anschluss an die bereits erneuerte Bentonitdichtung • Kanalbauarbeiten entlang Teichbalkon zur Schaffung eines Überlaufs • Bau eine Stahlaufkantung unter dem Teichbalkon als neue Teichbegrenzung • abschnittsweises Freilegen des Anschlussbereiches zur Bentonitdichtung • egalisieren der Oberfläche der vorhandenen Tondichtung als Auflage für die Foliendichtung • Auflegen eines Schutzvlies auf die vorhandene Tondichtung • Verlegung einer PE Dichtung mit mindestens 2 mm Stärke • Anschluss der PE Dichtung an Betonwandungen der Teichmauer sowie fachgerechte • Durchführung von Einbauteilen (Rohrleitungen einschließlich der Podeststützen) durch den Dichtungskörper gemäß beiliegenden Regelblättern • Abdeckung der Dichtung mit Vlies • Abdeckung des Vlieses mit Hartsteinschotter • Einbringen von Felssteinen und Schaffung von Inseln und einer modellierten Tiefenlinie • Errichtung von Ausstattungselementen in der Erlebnisfläche Wasser • Oberflächenwiederherstellung im Wegebereich • Mutterbodenarbeiten • Vegetationstechnische Arbeiten im Bereich der Flachwasserbereiche und des Ufersaumes als Neuanpflanzung • Rasenansaat im Bereich wiederherzustellender
Im Bauteil 2 werden die Leistungen aufgeführt, die für die Verlegung der Frischwassereinspeisung notwendig sind. Dies sind im Wesentlichen: • Landschaftsbauarbeiten als bauvorbereitende Maßnahmen im Bereich von Stauden und Gehölzen sowie Wiesenflächen; Baumschutz • Einbau eines Entnahmeschachtes (Rechteckschacht Fertigteilstahlbeton, innen ca. 1500 × 1550 × 2500) mit umfänglicher Ausstattung an Schiebern/ Staubohlen und Tauchwand Errichtung der Frischwassereinspeiseleitung DIN 300 PVC zwischen Anschlusspunkt Teichzulauf und Entnahmeschacht auf einer Länge von 140 m • Wiederherstellung der Oberflächen in DoB bzw. Mutterboden; Wiederherstellen von Ra- senflächen sowie Staudenbeeten • Verlegung der Ablaufleitung DIN 200 PE HD auf einer Länge von 70 m (einschließlich Entnahmeeinrichtung sowie Durchführung durch die Betonwand und anschließendem Absperrschieber) • Einbau des Teichüberlaufes und Verlegung der Leitung • Einbindung von Überlauf- und Ablaufleitungen in den Gewässerlauf des Hanfbachs
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1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Vermessung Grundlage für die Vermessung und Aufnahme des vorhandenen Zustandes bildeten ein örtliches Lage- und Höhensystem. Im Vorfeld der Bauausführung ist im Rahmen der Planung Vermessungsleistungen (Entwurfsvermessung: VB Holstein) durchgeführt worden.
Die Sicherung der Vermessungspunkte ist Sache des AN. Hinweis: die Prüfung der eigentumsrechtlichen Betroffenheiten ergab, dass sämtliche in Anspruch genommenen Flurstücke sich im Eigentum der Stadt Zeitz befinden.
Baugrund: Im Rahmen der Planung erfolgten geotechnische Untersuchungen und eine Altlastenbewertung (TBV-GmbH). Die Unterlagen liegen dem Projekt zugrunde bzw. bei. Ergänzende Angaben zum Baugrund sind dem Punkt 2.7 - Baugrundverhältnisse - zu entnehmen.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Im November erfolgt in gesonderter Vorabmaßnahme das Abfischen und Ablassen des Teiches. Darüber hinaus wird durch den AG der Bauzaun zur Abtrennung der Parkbesucherbereiche vom Baufeld und die Toilettencontaineranlage gestellt.
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Im Rahmen der Gesamtmaßnahme erfolgen Arbeiten im Umfeld der westlich des Johannisteichs gelegenen Tribüne sowie an der Elektroerschließung innerhalb des Parkes. Für diese Arbeiten wird das Wegesystem des Parks und deren Zufahrten genutzt. Hieraus resultiert entsprechender Abstimmungsaufwand mit den tangierenden Gewerken, welcher einzukalkulieren ist.
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass zu Wartungs- und Reparaturzwecken Bauleistungen an den Gebäuden und den sonstigen Freianlagen vorgenommen werden müssen. Die Zugänglichkeit ist zu gewährleisten, die frei zu haltenden Eingänge sind abzustimmen.
Weiterhin erfolgt der Ausbau im Zeitraum von März bis Oktober im laufenden Betrieb des Parks, das heißt, die angrenzenden, nicht zum Baufeld gehörenden Parkbereiche werden durch Besucher genutzt.
Bei allen gleichzeitigen Bauarbeiten hat der AN seine Arbeiten und die seiner Nachunternehmer so abzustimmen, dass gegenseitige Behinderungen und Behinderungen anderer Auftragnehmer und des Parkbetriebes vermieden werden. Entstehende Kosten und zusätzliche Koordinierungsleistungen, die auf mangelhafte Abstimmung zurückzuführen sind, zu Lasten des Auftraggebers und sind durch den AN dieser Baumaßnahme zu tragen.
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Siehe hierzu auch Formblätter in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
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2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle befindet sich im südlichen Bereich des Schlossparks.
Die Zufahrt erfolgt ausschließlich über die Stephanstraße/ Johannisteich. Hier sind die einschränkende Zufahrtsbreiten (min.: 3,00 m) zu beachten. Eine direkte Zufahrt über den Haupteingang zum Schlosspark an der Stephanstraße ist regulär nicht vorgesehen.
Der Bauablauf ist so zu gestalten, dass die Zugänglichkeit bzw. die Zufahrt durch Rettungs- und Löschfahrzeuge in Notsituationen abgesichert werden kann. Hierzu ist tagfertiges Bauen sicherzustellen bzw. sind transportable PKW- bzw. LKW-Brücken vorzuhalten.
Auf dem Gelände des Schlossparks selbst erfolgt die Zuwegung in die Baufelder hinein über provisorische Baustraßen. Angaben zum Trassenverlauf und zur Lage des Baubereiches sind den Zeichnungsunterlagen zu entnehmen.
Es wird auf die beengten Verhältnisse im Baufeld selbst wird hingewiesen. Um ein großflächiges Zerfahren der Parkanlagen zu vermeiden, sind Baufeldgrenzen vorgegeben, die es nicht zu überschreiten gilt. Die Bautechnologie ist auf die eingeschränkten Bauräume abzustellen. Außerdem gibt es im unmittelbaren Baufeld des Johannisteiches Flächen, die nicht überfahren werden dürfen. Weitere Hinweise hierzu: siehe Bauablauf
Die Bodenbedingungen und die Gründungsverhältnisse erfordern den Einsatz von Baugeräten von angemessener Größe und Leistungskraft. Außerdem ist die eingeschränkte Tragfähigkeit der anzulegenden Baustraßen mit zu berücksichtigen. Die Mehraufwendungen durch den Einsatz von Geräten, die den kleinteiligen Baubedingungen angepasst sind, sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Siehe Pkt 2.1.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Siehe Pkt 2.1. Die Zufahrten in die einzelnen Baufelder (insbesondere Johannisteich) sind nach bautechno- logischen Erfordernissen des Bauunternehmens durch diese selbst herzustellen. Dies betrifft auch Rampen und Überschüttungen im Teichbereich.
Der Antransport der benötigten Baustoffe und Ausrüstungsgegenstände erfolgt über das vorhandene öffentliche Straßennetz.
Die als Baustellenzu- bzw. -einfahrten benötigten Flächen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten so herzurichten, dass die Zufahrt zur Baustelle ohne Behinderung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs möglich ist. Benutzte Flächen sind im ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die erforderlichen Genehmigungen muss der Auftragnehmer bei der zuständigen Verkehrsbehörde selbst herbeiführen. Gebühren und sonstige Kosten (Pläne, Anträge, Abstimmungen usw.) sind in die entsprechende Position einzukalkulieren. Eine Ausfertigung der Genehmigung ist dem Auftraggeber vorzulegen.
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Alle Auflagen der Verkehrssicherheitsbehörden sind bei der Ausführung einzuhalten. Für jeden zur Benutzung durch den AN vorgesehenen nichtöffentlichen Weg sind die erforderlichen Genehmigungen durch den AN einzuholen. Die Kosten dafür werden nicht gesondert vergütet.
Vom AN ist vor Benutzung eine Niederschrift mit Lageplan und Fotos über den Fahrbahnzustand zu fertigen und diese vom Wegeigentümer und AG anerkennen zu lassen. Dieses gilt auch für öffentliche Wege, wenn deren Gemeingebrauch nicht ausdrücklich beschränkt ist.
Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen sind zu vermeiden. Aufgetretene Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen.
Für die Zufahrten erfolgt innerhalb des Baufelds seitens AG kein Winterdienst, die Nutzung geht auf eigene Gefahr. Im Ausbauzeitraum ist Winterdienst auf den für die Baustelle genutzten Zufahrten Sache des AN, entsprechender Aufwand ist einzukalkulieren und zu berücksichtigen. Die für die bauzeitlichen Zufahrten und die für das Baufeld beanspruchten Flächen sind zum Abschluss der Baumaßnahme zu rekultivieren und in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Entsprechender Aufwand ist einzukalkulieren.
Die Genehmigung zur Benutzung von klassifizierten Straßen und Wegen hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen Baulastträger selbst einzuholen.
Klassifizierte Straßen sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zu benutzen. Beschränkungen im Gemeingebrauch berechtigen nicht zu Nachforderungen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Prinzipiell hat der AN seine benötigten Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen selbst zu beschaffen und ihre Benutzung zu vereinbaren. Seitens Auftraggeber können im Bereich der östlich gelegenen Tribüne Stromanschlüsse zur Verfügung gestellte werden (Entfernung bis ca. 100m). Sofern eine Nutzung erfolgen soll, ist deren Nutzung durch den AN mit dem Rechtsträger / AG abzustimmen. Erforderliche Zuleitungen bis zum Baufeld sind in Eigenleistung des AN fachgerecht zu verlegen und durch Kabelbrücken in Abstimmung mit dem AG zu schützen. Darüber hinaus befindet sich entlang des Wegesystems einen Brauchwasserleitung, welche z.B. für Bewässerungszwecke in Abstimmung mit dem AG genutzt werden kann. Soweit die Leistungen nicht in gesonderter Position erfasst sind, sind die Kosten für die Genehmigungen, Anschlüsse, Abgaben, Gebühren, Verbrauch und Benutzung in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dies gilt auch für den Einsatz von stromerzeugenden Aggregaten zur regulären Stromversorgung. Ergänzende Angaben sind dem Punkt 2.10 – Anlagen im Baubereich zu entnehmen und zu berücksichtigen
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Das Baufeld ist durch Baufeldgrenzen eingeschränkt (siehe hierzu Lageplan).
Plätze für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze usw. sind kostenpflichtig vom AN in Absprache mit der Stadt zu beschaffen, insofern sie über das Platzangebot im Baufeld hinaus benötigt werden. Die Kosten hierfür sowie für eventuell erforderliche Planie und Untergrundverbesserung als auch sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit und Befahrbarkeit sind in der Baustelleneinrichtung enthalten. Lagermöglichkeiten sowie Platz für die Baustelleneinrichtung sind nur eingeschränkt im Baufeld möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Tonnage- und Breitenbeschränkung in der Zufahrt zum Baufeld neben kleinteiliger Bautechnik auch ein mehrfaches Umschlagen/ Umsetzen/ Zwischenlagern von Baustoffen erfordert. Zwischenlagerplätze und technologisch bedingter Mehraufwand sind einzukalkulieren.
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Benötigt der Auftragnehmer Flächen für die Baustelleneinrichtung, als Lager- und Arbeitsplätze sowie für Unterkünfte, Zufahrtswege, Wasser-, Strom- und sonstige Anschlüsse, so werden diese eigenverantwortlich vom AN auf dessen Kosten beschafft oder ihre Benutzung vereinbart.
Für alle zur Benutzung vorgesehenen Flächen oder Wege sind die erforderlichen Genehmigungen durch den Auftragnehmer einzuholen. Die genaue Abgrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen hat im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen. Unbefestigte Baustelleneinrichtungsflächen sind vom Auftragnehmer mit wassergebundener Deckschicht zu befestigen und während der Bauzeit zu unterhalten. Eine technologiebedingte seitliche Zwischenablage des Wegekoffers wird nicht gesondert vergütet und ist in die bestehenden Positionen der Leistungsbeschreibung für Lösen, Laden und Transport zum Zwischenlagerplatz einzukalkulieren.
Das Befahren mit leichter Technik entsprechend der Baugrundverhältnisse, der Vorkopfeinbau sowie witterungsbedingte Einschränkungen / Unterbrechungen sind zu berücksichtigen. Der AN ist für die Sicherung der Materialien, welche zum Wiedereinbau vorgesehen sind, verantwortlich. Ersatzbeschaffungen gehen zu Lasten des AN. Nach Bauende und Räumung der Baustelle sind die benutzten Flächen und Zufahrtswege wieder in einen Zustand zu versetzen, der mindestens dem vor der Baumaßnahme entspricht. Berechtigte Forderungen Dritter sind zu begleichen. Mit dem Bauende ist schriftlich der Nachweis zu erbringen (Freistellungsbescheinigung), dass keine weiteren Forderungen Dritter bestehen und diese dem AG über die örtliche Bauüberwachung unaufgefordert zu übergeben. Die Zahlung der Schlussrechnung kann davon abhängig gemacht werden. Für alle Schäden, die aus der Übertretung der Baufeldgrenze durch den Auftragnehmer entstehen, ist dieser allein verantwortlich. Die Forderungen sind, soweit sie nicht in gesonderter Position erfasst sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.6 Gewässer
VORFLUTER
Vorflut für das Baufeld stellt der Hanfbach als ein Gewässer 2. Ordnung dar.
Grundsätzlich ist zwecks Einleitung von Wässern der Wasserhaltung die Genehmigung der UWB einzuholen - diese Aufwendungen sind einzukalkulieren. Ausnahme: für das einmalige Leerpumpen des Teiches kann das Wasser in den Hanfbach übergeleitet werden.
Die Einleitung von belastetem Wasser ist untersagt, anfallendes belastetes Grund- und Schichtenwasser ist vorher zu filtrieren, die Aufwendungen hierfür sind in die Positionen der Wasserhaltung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Einen Hinweis auf eine Belastung des Grund-/ Schichtenwassers ist gemäß Baugrundgutachten nicht gegeben.
2.7 Baugrundverhältnisse
Im Auftrag der Stadt Zeitz wurden 2026 durch Argolon folgende Untersuchung durchgeführt: Johannisteich: • „Abfallverwertungs- und Entsorgungskonzept für die geplante Entschlammung des Johannisteichs im Schlosspark Zeitz“ Untersuchung und Bewertung der Teichsedimente LAGA bzw. Deponieverordnung. • Abweichend zum ursprünglichen Entsorgungskonzept sollen die aufgenommenen Sedimente des Auflagers der Teichdichtung wieder als Auflager eingebaut werden.
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Darüber hinaus ist von ca. 80 m³ Schlamm auszugehen, dieser ist nach Trockenlegung der Teichsohle austrocknen zu lassen, zu drainieren, stichfest zu lösen, auf Haufwerk zu lagern und zu entsorgen. Die Untersuchung liegt den Anlagen bei.
Im Auftrag der Stadt Zeitz wurden 2018 durch TBV folgende Untersuchung durchgeführt: Trasse der Frischwassereinspeiseleitung:
• Baugrundaufschlüsse und Altlastenbewertung • es ist in der Regel von anthropogenen Auffüllungen auszugehen, es sind erhebliche • Bauschuttanteile zu erwarten • die Einstufung der erkundeten Bodenwerte nach LAGA ergibt eine Zuordnung nach Z2
Für die gesonderte Deponierung ist im Leistungsverzeichnis eine Position enthalten. Vor Baubeginn sind weitere eingrenzende Untersuchungen auszuführen. Der entsprechende Mehraufwand für das Separieren belasteter Fraktionen ist einzukalkulieren.
Die Untersuchungsberichte liegen den Verdingungsunterlagen bei und sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen!
GRUNDWASSER Grundwasser wurde nicht erbohrt
BETONAGGRESIVITÄT k.A.
EMPFEHLUNGEN ZUR VERLEGUNG VON ROHRLEITUNGEN
Stehen im Bereich der Kanalsohlen durch Niederschläge aufgeweichte bzw. weich plastische Lößlehme an, ist Bodenaustausch bzw. die Verlegung von Geotextil/ Geogitter erforderlich.
Die beim Ausheben der Rohrleitungsgräben entstandene Auflockerung im Bereich der Rohrauflager ist im Sinne einer Nebenleistung nach VOB durch Nachverdichtung zu beseitigen.
Als Verfüllmaterial ist der anstehende Lößlehm nicht geeignet. Hier ist Material der Verdichtbarkeitsklasse V 1 und V 2 zu liefern und einzubauen (vorzugsweise schwach bindige Böden). Es gilt ein Verdichtungswert von 97%Proctor bis OK Planum. Es ist ein Verformungsmodul von E >= v2 45 MN/m² nachzuweisen. Im Kanalbau außerhalb des Teichs ist generell Verbau zu verwenden (Normverbau).
2.8 Seitenentnahme und Ablagerungsstellen
Die Beschaffung von Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ist Sache des Auftragnehmers. Alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der Auftragnehmer zu beschaffen und dem Auftraggeber zur Einsichtnahme vorzulegen. Der AN hat sich über die Lage der Plätze selbst zu informieren. Teichbau: das vorhandene Auflager aus Schotter-Boden-Gemisch ist aufzunehmen, östlich des Johannisteichs separiert zu lagern und nach Einbringen der Folienabdichtung als Schutzpolster wieder einzubauen. Darüber hinaus werden ca. 100to. Quazitgestein zur Gestaltung der Erlebnisfläche Wasser östlich des Johannisteichs abgelegt. Die bauphasenweise Belegung der Flächen Belegung der
Sofern nicht anders beschrieben, gehen alle nicht wiederverwendbaren Auf- bzw. Abbruchmassen in Eigentum des AN über und werden durch ihn ordnungsgemäß entsorgt und den zugelassenen Deponien bzw. einer Wiederverwertung zugeführt. In diesem Zusammenhang wird auf die Einhaltung der
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Forderungen, die sich aus der RC Richtlinie Straßenbau ergeben, hingewiesen. Die entsprechenden Zertifikate und Entsorgungsnachweise sind dem AG zu übergeben.
2.9 Schutzbereiche und -objekte
Für den Natur-, Landschafts-, Denkmal-, Immissions- und Gewässerschutz sowie für Bodenfunde gelten die jeweiligen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen usw. in der jeweils neuesten Fassung. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen zu beachten (Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Lärm - und Staubemissionen sind entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden. Während der Bauphase sind die Immissionsrichtwerte der " Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - und Geräuschimmission " vom 19.08.1970 von 55 dB ( A ) tags und 40 dB ( A ) nachts einzuhalten . Nacht- und Wochenendarbeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einzuordnen; insbesondere wird auf das „Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)" verwiesen. Zu beachten ist, dass hier als Nachtzeit die Zeit zwischen 20.00Uhr und 7.00Uhr gilt. Es gelten die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes LSA. Bei den Erdarbeiten entdeckte ur- und frühzeitliche Bodenfunde sind meldepflichtig (§ 9 DenkmSchG). Hierdurch entstehende Behinderungen sind unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Sämtliche Leistungen sind so auszuführen oder abzusichern, dass jede Verunreinigung von Boden-, Schichten- und Grundwasser unterbleibt.
Die Lagerung der Abbruch- und Aushubmassen sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergebnisse der beiliegenden geotechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Forderungen u.a. gem. Bundesbodenschutzverordnung und LAGA20 durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen einschließlich deren Beräumung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Anforderungen an den Ausbau und die Lagerung von Bodenmaterial und Baggergut gemäß DIN 19731 sind zu berücksichtigen.
Bäume und Flurgehölze Im Nahbereich zur Kanalbauachse stehen vier Bäume, zwei weitere im Auslaufbereich des Teichablasses. Nach Suchschlachtung und vor Kanalbaubeginn sind hier gegebenenfalls Festlegungen zu treffen, ob bedarfsweise die Kanaltrasse leicht verschenkt werden muss. In jedem Fall sind die Baumwurzelschonbereiche zu schützen, ein Brettmantelstammschutz ist vorzusehen.
Aufgrabungen im Kronentraufbereich von erhaltenswerten Bäumen haben nach dem „Merkblatt zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen“ sowie DIN 18 920 zu erfolgen. Ergänzend dazu wird festgelegt:
- Im Bereich von je einem Meter nach beiden Seiten des Stammes darf nicht aufgegraben werden.
- Im Bereich ab 1 bis 2 Meter nach beiden Seiten darf nur mit Handaushub geschachtet werden. Wurzeln dürfen nur bis zu einer Stärke von 5 cm durchtrennt werden, wenn dies die Standfestigkeit des Baumes nicht gefährdet. Die Schnittflächen sind mit einem Messer nachzuschneiden und mit Wundverschlussmittel zu verschließen. Bei Wurzelstärken über 5 cm trifft der AG vor Ort die Entscheidung.
Es sind die Vorgaben aus der Baumschutzsatzung der Stadt Zeitz zu beachten.
Verbleibende Bäume und Flurgehölze neben dem Bauwerk sind vor Beschädigung durch Bauarbeiten zu schützen. Der Baumbestand soll, sofern in den Planunterlagen nicht anders ausgewiesen, erhalten bleiben.
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2.10 Anlagen im Baubereich
Auf dem Gelände sind Anlagen der Versorgungsträger Strom, Telekom, Trinkwasser und Abwasser sowie stadtinterne Systeme (Brauchwasser, Straßenbeleuchtung, Energieversorgung, Wasserversorgung usw.) vorhanden. Die Lage der Anlagen ist bei den TÖB's bzw. bei der Verwaltung des LAGA Geländes/ der Stadt Zeitz im Rahmen der Schachtscheineinholung zu erfragen.
Leitungen, welche sich bekanntermaßen im Baubereich befinden, liegen wie folgt vor: • Energie Redinet GmbH • Trinkwasserleitung Stadt Zeitz/ Redinet GmbH • Brauchwasserleitung Stadt Zeitz • Schmutzwasserkanal AöR • Straßenbeleuchtung SSBZ
Leitungen, deren Verlegung (Erdbau und Rohrleitungsbau) Inhalt des LV sind, bzw. in dessen Bestand eingegriffen wird: • Frischwassereinspeiseleitung • Sicherung aller (querenden) Kabel, Leitungen sowie Masten
Leitungen, an welchen im Zuge des Bauvorhabens Arbeiten erbracht werden, ohne Leistungsbestandteil des Bauvorhabens zu sein, liegen wie folgt vor: • entfällt
Trinkwasser/ Brauchwasser Die vorhandenen Leitungen sind im Lageplan dargestellt. Die Leitungen sind während der Arbeiten entsprechend zu schützen. Die ständige Versorgungssicherheit ist sicherzustellen.
Gas k.A.
Energie / Straßenbeleuchtung Die vorhandenen Kabel (oberirdisch und erdverlegt) sind im Lageplan dargestellt. Diese sind – einschließlich der Lampenmasten - während der Arbeiten zu schützen.
Fernwärme
- kein Leitungsbestand
Bahnanlagen
- entfällt -
Telekom k.A.
Stützmauern und Durchlässe k.A.
Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn bei den zuständigen Rechtsträgern mit Einholung der Schachtscheine nach der Lage (Tiefe bzw. Höhe) von Kabeln und Leitungen aller Art zu erkundigen, diese den Anweisungen entsprechend zu behandeln und vor Beschädigung und Verschmutzungen zu schützen. Darüber hinaus hat der AN die anstehenden Erdarbeiten frühzeitig mit der Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen!
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Stadt Zeitz 12 Schlosspark Moritzburg Erlebnisfläche Wasser im Schlosspark Zeitz Baubeschreibung
Die Kosten für die Behebung von Schäden, die auf nicht ausreichende bzw. nicht sorgfältige Sicherung usw. zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AN. Beschädigungen sind unverzüglich der Bauaufsicht des AG zu melden. Die Rechtsträger sind durch den AN rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn zu informieren. Der Leitungsbestand wurde der digitalen Stadtgrundkarte des FB Vermessung und Geodaten entnommen und ergänzend von den Trägern öffentlicher Belange abgefragt. Die eingegangenen digitalen Daten wurden in den Planunterlagen eingepflegt bzw. manuell übernommen. Teilweise liegen aber auch keine Bestandspläne vor.
Die genaue Lage an Ort und Stelle hat der AN mindestens 5 Werktage vor Baubeginn bei den zuständigen Stellen zu erheben (Schachterlaubnisscheine auf Grundlage eines einzureichenden Lageplanes beantragen) und durch diese am Ort markieren zu lassen, soweit die zuständigen Stellen nicht genaue Planunterlagen zur Verfügung stellen können (Aufwendungen hierfür sind Nebenleistungen im Sinne der VOB/C). Die Schachterlaubnisscheine müssen spätestens zum Baubeginn auf der Baustelle vorliegen. Mit den zuständigen Eigentümern für die Ver- und Entsorgungsleitungen ist mit Baubeginn vom AN eine Baufeldübergabe schriftlich zu vereinbaren. Entsprechende Markierungen sind durch den AN zu sichern. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Beginn der Ausführung Suchschachtungen im Baubereich zu veranlassen.
Für alle Schachtanlagen ist unter Einsichtnahme in die Schächte vor Beginn der Arbeiten eine gemeinsame Begehung durch den AN mit dem Auftraggeber durchzuführen. Hierzu sind die Schachtdeckel sowie Funktion und Höhenlage der Leitungen aufzunehmen. Die Kosten hierfür sind einzukalkulieren. Suchschachtungen erfolgen in Abstimmung mit BÜ und (sofern ermittelbar) Hinweis: a.B. = außer Betrieb – Angaben Leitungsbestand sind zwingend mit den Schachtscheinen abzugleichen! Unstimmigkeiten sind dem AG / Leitungsträger zu melden! Die Hinweise in den Schachtscheinen der Leitungsträger sind zu berücksichtigen. Suchschachtungen erfolgen in Abstimmung mit dem Auftraggeber und mit den Trägern! Außer Betrieb befindliche Leitungsquerungen werden nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ggf. durch den Eigentümer rückgebaut. Hieraus resultierender Abstimmungs-, Koordinierungsaufwand und Stillstandzeiten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren! Durch den AN verursachte Beschädigungen an den Ver- und Entsorgungsleitungen, welche durch die Ausschreibungsunterlagen bekannt sind oder auf die die Eigentümer besonders hingewiesen haben, sind vom AN zu verantworten. Es ist zu beachten, dass teilweise eine hohe Belegungsdichte des unterirdischen Bauraumes vorliegt. Diese Behinderungen sind einzukalkulieren.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Siehe Pkt 2.1 Die Baumaßnahme grenzt an öffentliche Grün- und Verkehrsflächen. Baustellenausfahrten an öffentlichen Straßen sind regelmäßig zu reinigen, dass jederzeit die sichere Nutzung des Verkehrsraums gewährleistet ist. Dies betrifft auch die Wiederaufbringung von Streugut im Winterzeitraum. Entsprechende Aufwendungen sind einzukalkulieren und mit dem Baulastträger abzustimmen.
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Stadt Zeitz 13 Schlosspark Moritzburg Erlebnisfläche Wasser im Schlosspark Zeitz Baubeschreibung
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Zuwegung ins Baufeld ist unter Punkt 2.1 bereits beschrieben. Darüber hinaus erfolgt die Verkehrsführung innerhalb des Baufeldes über das in den Bauzeichnungen ausgewiesene und nach Bautechnologie des AN anzupassende Baustraßennetz innerhalb der Baufeld- grenzen. Der Schlosspark ist generell durch eine Umzäunung gesichert, außerhalb der Zeiten mit Bautätigkeit sind die Zufahrten in den Schlosspark deshalb entsprechend geschlossen zu halten.
Durch den AN sind für die Zufahrten zum Baufeld über die Stephanstraße/Johannisteich rechtzeitig die erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen einzuholen sowie mittels Pressemitteilung bekannt zu geben. Ebenso sind die Anwohner im Zufahrtsbereich über die Bautätigkeit und eventuelle Einschränkungen rechtzeitig entsprechend des Baufortschrittes mittels Handzettel im Vorfeld zu informieren.
Es gilt: Soweit nicht in Pos. „Verkehrssicherung“ aufgenommen - sind nachfolgende Aufwendungen in die EP einzukalkulieren:
• Straßen-/ Tief- und Kanalbauarbeiten im Baufeld mit den damit dort ausgelösten Behinderungen, erforderliche Beschilderungen/ Sicherungen/ Umleitungen im Bauumfeld etc. • Beseitigung von Verschmutzungen an von den Baufahrzeugen benutzten öffentlichen Straßen, einschl. der Zuwegung zum Lagerplatz während und mit Abschluss der Baumaßnahme u. a. auch arbeitstäglich (soweit erforderlich).
Die Sicherung der Baustelle, insbesondere der Baugruben, mit geeigneter Absperrung und der entsprechenden Beleuchtung ist Sache des Auftragnehmers. Diese Aufwendungen sind Nebenleistungen im Sinne der VOB.
Für das Anlegen der Baustraßen sind im LV Positionen vorgesehen. Die Qualität der Baustraßen ist so zu bemessen, dass unterliegenden Oberflächen des Schlossparkes (sei es Rasenflächen oder asphaltierte Wege) nach Baufertigstellung und Rückbau der Straßen keinen Schaden nehmen. Vermischungen und Verdrückungen sind auszuschließen. Die Arbeiten für das Aufarbeiten von überschütteten Rasenflächen nach Freilegung sind in die OZ Baustraßen einzukalkulieren.
Die Sicherung der Baustelle, insbesondere der Baugruben, mit geeigneter Absperrung und der entsprechenden Beleuchtung ist Sache des Auftragnehmers. Diese Aufwendungen sind Nebenleistungen im Sinne der VOB.
Für das Anlegen der Baustraßen sind im LV Positionen vorgesehen. Die Qualität der Baustraßen ist so zu bemessen, dass unterliegenden Oberflächen des Schhlossparkes (sei es Rasenflächen oder asphaltierte Wege) nach Baufertigstellung und Rückbau der Straßen keinen Schaden nehmen. Vermischungen und Verdrückungen sind auszuschließen. Die Arbeiten für das Aufarbeiten von überschütteten Rasenflächen nach Freilegung sind in die OZ Baustraßen einzukalkulieren.
3.2 Bauablauf
Alle Arbeiten des Freianlagen- und Leitungsbaus im Baufeld sind durch den AN unter Einhaltung der in der Baubeschreibung gemachten Prämissen selbständig technologisch abzustimmen und in einem
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detaillierten Bauablaufplan mit den entsprechenden Teilabschnitten vor Baubeginn den Auftraggebern zur Kenntnis vorzulegen.
Im Bauablauf sind auch die Zeitfenster für die Leistungen der Versorgungsunternehmen, die zeitgleich mit dem Bauvorhaben, aber außerhalb des Auftragsvolumens abgewickelt werden, mit aufzunehmen. Es bestehen technologische Abhängigkeiten aus den Sachlagen wie Druck-/ Dichtheitsprüfungen sowie TV-Befahrungen. Außerdem sind die Witterungsbedingungen für das Ausführen und Prüfen von Folienschweißarbeiten zu beachten (Verlegeanleitung der Hersteller). All diese Mehraufwendungen - auch das Schaffen von Zwischenbauzuständen – sind, sofern nicht im LV in gesonderten Positionen ausgewiesen, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Darüber hinaus sind diese Leistungen in der Baudurchführung mit zu koordinieren.
Grundsätzliche Einschränkungen die sich aufgrund der Eigenart des Baufeldes ergeben:
Teichbau: Nach Sichtung und Kennzeichnung der Ufervegetation sind diese vor Beginn der Brutsaison, also bis Ende Februar 2027 zu mähen! Das Vorhaben ist wegen der bevorstehenden Witterung in möglichst kurzer Bauzeit zu realisieren. Der Bereich der in der Vergangenheit mit Bentonitmatten abgedichtet wurde (siehe Lage- plan) darf nicht mit Radlasten und Kettenfahrzeugen befahren werden. Dieser Bereich ist abzusperren und darf nur fußläufig begangen werden. Das Anarbeiten der neuen Teichdichtung an die vorhandene Betonitdichtung / Überlappung muss abgestuft erfolgen. Die Bentonitmatten dürfen nur kurzzeitig freigelegt und müssen feucht gehalten werden. Der diesbezügliche Bauablauf ist im Regelquerschnitt benannt, es ist von einer gestuften Bauweise auszugehen. Foliendichtung – Verlegung: Es gelten die Verlegerichtlinien des Folienanbieters. Sofern die weiteren Ausführungen dem nicht widersprechen ist folgendes zu beachten: • Arbeiten an der Foliendichtung dürfen nur durch qualifiziertes Fachpersonal nach DVS 2212-3 UG III-1 bis 3-1 ausgeführt werden • eine Einweisung vor Ausführungsbeginn durch den Systemanbieter der Folie ist obligatorisch • die Lagerung/ Zwischenlagerung/ Verlegung mit Verlegehilfsmitteln/ Ausführung von Überlappungsbereichen sind richtlinienkonform auszuführen • Vor Baubeginn ist ein Verlege- und Ablaufplan zu erstellen. • witterungsbedingte Einbaugrenzen (Verlegung nicht bei starkem Wind, Verlegung nur • bei Temperaturen größer 5 °C aber nicht bei hohen Temperaturen; Einschränkungen bei hoher Luftfeuchtigkeit bzw. Verlegeverbot bei Niederschlägen u.a.) sind zu beachten • Für Verlegung auf Böschung gelten gesonderte Hinweise. • Die Schweißung erfolgt nach Grundsätzen der DVS Richtlinie 2225: Bahnen werden mit Heizkeilschweißung als Doppelnaht mit Prüfkanal ausgeführt; für Detaillösung sind Extrusionsschweissungen zulässig. • Nähte sind auf Dichtheit mittels Druckprüfung zu prüfen • Auch mit Vlies abgedeckte und projektgemäß überschüttete Folienbereiche dürfen nicht befahren werden, Befahrung durch Kette nur bei Überschüttungshöhen größer 0,5 m und bei Radlasten größer 1 m. Diese einschränkenden Bedingungen sind im Bauablauf zu berücksichtigen!
Kanalbau Die Kalibrierung und höhenmäßige Einordnung der Staubretter ist Sache des Bauunternehmens. Dies muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, wo im freien Auslauf am Teich noch entsprechende Volumenmessungen vorgenommen werden können (noch vor Auspflasterung des Auslaufens). Die Tauchwand und die Staubbretter sind so einzustellen, dass maximal 1 l Zulaufmenge in den Teich abgeleitet wird. Das Ergebnis ist dem Bauherrn vorzustellen und zu dokumentieren.
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Mit Befüllung des Teiches kann der Hanfbach kurzzeitig für ca. 2 Tage abgeschiebert werden, so dass dieser Zeitraum für die Erstellung die Befestigung der Grabensohle im Bereich des Auslaufes zu nutzen ist. Entsprechende Bauabfolge ist tagesgenau im Bauablauf zu berücksichtigen und mit dem Aufrageber abzustimmen.
Allgemein: Die Disposition und die Koordinierung des Bauablaufs sowie der durch den AN gebundenen Nachunternehmer bleibt grundsätzlich dem Auftragnehmer überlassen. Die Grundstückszufahrten sind freizuhalten. Die Koordinierung mit Dritten ist in der entsprechenden Position einzukalkulieren.
Mit Beginn der Bautätigkeit hat ein namentlich zu benennender Vertreter des AN ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Die Durchführung der Arbeiten ist innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit sicherzustellen. Durch eine Überschreitung der Bauzeit herzuleitende Mehrkosten werden nicht erstattet. Der Bauablaufplan ist dem Auftraggeber vor Baubeginn vorzulegen. Im Bauablauf sind die anstehenden Verhältnisse auf der Baustelle zu berücksichtigen. Das Ende für die baulichen Leistungen ist für 08.2027 geplant. Der genaue Termin ist den Vertragsunterlagen zu entnehmen.
3.3 Wasserhaltung
Für den Einbau des Ausleitungsschachtes in den Hanfbach ist der Hanfbach am Oberlauf mittels geeigneter Vorrichtung, die auch den Arbeitsschutzbestimmungen entspricht (zum Beispiel gesicherte Sperrblase oder Abmauerung) abzusperren. Die Sperrzeit ist auf maximal zwei Tage zu beschränken. Danach muss das Wiederbespannen des Hanfbaches erfolgen.
Des Weiteren ist durch den AN der Aufwand einzukalkulieren, dass der neue Kanal bei TV- Befahrung und Dichtheitsprüfung wasserfrei sein muss. Erforderliche Gestellung von Pumpen und Leitungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet.
3.4 Baubehelfe
Baugrubensicherung, Sicherung von Leitungsgräben:
Während der gesamten Bauzeit muss bei Niederschlägen mit Behinderungen infolge oberflächig ablaufenden Regenwassers aus dem Einzugsgebiet gerechnet werden. Mehraufwendungen für geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Tagwasser sind in die Einzelpreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Es sind keine abgeböschten Gräben zulässig, es ist zwingend Verbau einzusetzen. Hinweise zur einzusetzenden Verbauart sind dem Punkt Baugrund zu entnehmen.
Baubehelfe sind, wenn erforderlich, nach den geltenden Richtlinien auszulegen.
Notwendige Prüfzeugnisse sind einzuholen und dem AG vorzulegen. Kosten hierfür sind, wenn nicht in speziellen Positionen ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat den Bauablauf so zu kalkulieren, dass mit den ausgeschriebenen Trag-, Arbeits- und Schutzgerüsten die geforderte Leistung komplett erbracht wird. Die Ausbildung der Gerüste hat nach Wahl des AN zu erfolgen. Eine weitergehende Vergütung über die ausgeschriebenen Positionen hinaus erfolgt nicht. Sind für Aussteifungen, Absteifungen oder sonstige Hilfskonstruktionen (Baubehelfe) und Gerüste nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den anerkannten Regeln der Technik statische Nachweise
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erforderlich, so hat der AN diese mit den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen beizubringen. Die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe sind von einem zugelassenen Prüfingenieur, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, zu prüfen und die Baubehelfe abnehmen zu lassen. Die Kosten für die Erstellung der Statiken, Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen sind in die betreffenden Leistungspositionen einzurechnen.
Entstehen bei der Abnahme der Baubehelfe durch Umstände, die der AN zu vertreten hat, Mehraufwendungen, Zeitverzögerungen, mehrmalige Anfahrten o. ä., so hat der AN die entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen. Als Belastung für die Wände des Baugrubenverbaus sind sämtliche durch die Baumaßnahmen entstehenden Einwirkungen zu berücksichtigen. Verbauwände im Einflussbereich bestehender Bauwerke sind verformungsarm auszubilden und für erhöhten aktiven Erddruck zu bemessen.
3.5 Stoffe, Bauteile
Die Angaben und Nachweise gemäß der Verordnung (EU) Mr.305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2021 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauproduktenverordnung) ist zu berücksichtigen und nachzuweisen. Für sämtliche Baustoffe sind nach Auftragserteilung rechtzeitig und unaufgefordert Eignungsprüfungen vorzulegen. Nach der Zustimmung eines Vertreters des AG werden diese zum Vertragsbestandteil. Als Nachweis genügt die Aufnahme in der Liste der geprüften Stoffe (BAST).
Die Eignung der vom Auftragnehmer zu liefernden Baustoffe ist dem Auftraggeber nachzuweisen. Die Nachweise der bautechnischen sowie umweltrechtlichen Eignung aller Materialien (z.B. Eignungsprüfungszeugnisse, Eignungsnachweise, Zulassungen usw.), insbesondere der Erdbaustoffe, hat der Auftragnehmer spätestens 2 Wochen vor Einbau der Materialien vorzulegen, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Sämtliche auszubauenden Stoffe wie Asphaltschichten und Schichten ohne Bindemittel sowie hydraulisch gebundene Schichten, Abbruch von Bauwerken, Durchlässen, Rohrleitungen, Befestigungen aus Gräben, Böschungsrinnen aus Beton- und Natursteinmaterial sind einer Verwertung zuzuführen. Die fachgerechte Entsorgung ist nachzuweisen.
Für alle Materialbestellungen gilt: Die Massen sind vor Bestellung am Bau selbst zu prüfen. Spezielle Angaben sind der Ausschreibung zu entnehmen bzw. in die Baustoffliste einzutragen. So sind sämtliche Schächte vor der Fertigung durch den AN vom IB freigeben zu lassen.
3.5.1 Gesteinskörnungen
Die im Oberbau vorgesehenen Gesteinskörnungen müssen den TL Gestein-StB 04/07 entsprechen. Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB 04/07 entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB 04/07 güteüberwacht sein.
3.5.2 Bindemittel Bitumenhaltige Bindemittel
Zur Herstellung der Asphaltschichten sind Polymermodifizierte Bitumen 25/55-55 A (Asphaltdeck- und Asphaltbinderschicht) sowie Straßenbaubitumen 50/70 (Asphalttragschicht) als Bindemittel zu verwenden.
3.5.3 Schichten aus frostunempfindlichem Material/Frostschutzschichten
Schichten aus frostunempfindlichem Material oder Frostschutzschichten müssen den ZTV SoB-StB 04/07 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 04/07, Tabelle 1, Kategorie UF3 entsprechen. Der Feinanteil kleiner 0,063 mm darf jedoch in der fertigen Schicht 5 M.-% nicht überschreiten. Sofern Boden zur Auffüllung gleichzeitig zur Herstellung von Schichten aus frostunempfindlichem Material verwendet werden soll, muss dieser die Anforderungen der TL SoB-StB 04/07 erfüllen und einer Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB 04/07 unterliegen.
3.5.4 Schottertragschichten
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Schottertragschichten müssen den ZTV SoB-StB 04/07 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 04/07 entsprechen. Bei Schottertragschichten zwischen Einfassungen muss der Verdichtungsgrad mindestens DPr = 100 % betragen.
3.5.5 Asphaltbefestigung Asphalttragschichten
Asphalttragschichten müssen den ZTV Asphalt-StB 07/13 und das Asphaltmischgut den TL Asphalt-StB 07 entsprechen.
Abstumpfungsmaßnahmen bei Walzasphaltdeckschichten Als Abstreumaterial ist die Lieferkörnung 1/3 mit einer Abstreumenge von 1,0 kg/m2 zu verwenden
Abstumpfungsmaßnahmen bei Gußasphaltdeckschichten Zur Erlangung der Rutschfestigkeit sind die farbigen Gussasphaltdeckschichten mit Quarzsand nachzubehandeln. Entsprechende Leistung ist einzukalkulieren.
Nähte und Anschlüsse Nähte und Anschlüsse in den Asphaltschichten der Fahrbahn bzw. die gegebenenfalls durch die Einbauverhältnisse bedingten Nähte wie z. B. halbseitigem Fertigen der Fahrbahn, sind gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 auszuführen. Die Nahtbehandlung ist mit Polymermodifiziertem Bitumen 25/55-55 A auszuführen. Die Eignung des Bindemittels ist dem Auftraggeber nachzuweisen. Vor Einbau der Asphaltschichten müssen alle Vorarbeiten, wie z. B. Anschlüsse fräsen, Ansprühen der Unterlage und Fugenreinigung beendet sein. Randausbildung Die Ränder von Asphaltschichten sind abzuböschen, sofern keine Randeinfassungen vorhanden sind. Die ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 3.3.4 sind zu beachten. Die Flankenflächen an den höher liegenden Rändern der Schichten sind vollständig mit Polymermodifiziertem Bitumen 25/55-55 A abzudichten. Die Hinweise aus ZTV-StBLSBB ST17 Pkt 3.4.6.2 zur technologiebedingten Nahtausbildung sind zu berücksichtigen und , sofern nicht gesondert ausgewiesen, in den Positionen zur Herstellung der Asphaltschichten einzukalkulieren.
3.6 Abfälle
Die anfallenden und nicht wieder verwendbaren Aufbruch- und Bodenmassen sind gemäß gesetzlich geltenden Vorschriften, u.a. Abfallkreislaufwirtschaftsgesetz und LAGA zu behandeln. Zwecks Deklaration sind die Aushubmassen in Haufwerken zu 500m³ geordnet zwischenzulagern, vor Vernässung (auch durch Niederschläge) zum Beispiel durch Abdeckung mittels Plane zu schützen, ggf. zu beschildern und nach Freigabe zeitnah zu entsorgen. Die Zwischenlagerung der Abbruch und Aushubmassen sind unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergebnisse der beiliegenden geotechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Forderungen gem. Bundesbodenschutzverordnung und LAGA20 durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen einschließlich deren Beräumung sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Die Anforderungen an den Ausbau und die Lagerung gemäß DIN 19731 sind zu berücksichtigen. Der Schutz der Haufwerke wie auch der Rückbau der Schutzmaßnahmen ist Sache des AN und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die eingeschränkte Lagerflächenkapazität bedingt erhöhten Koordinierungsaufwand und entsprechende Berücksichtigung im Bauablauf und ist einzukalkulieren. Anfallende Abwässer sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften vom AN zu entsorgen. Entsorgungswege / Entsorgungsnachweise sind zu dokumentieren und dem AG zu übergeben. Die Vergütung erfolgt nicht gesondert.
3.7 Winterbau
Winterbaumaßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Der Bauzeitraum ist den Unterlagen zur Ausschreibung zu entnehmen. Erschwernisse und Behinderungen durch witterungsbedingte Bauunterbrechungen bzw. witterungsbedingte Einschränkungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Die technischen Vorschriften zu den Einbautemperaturen von diversen Materialien sind einzuhalten. Das Planum ist in geeigneter Weise auch gegen Durchnässung zu schützen. Die dadurch entstehenden Kosten sind in die jeweiligen EP einzurechnen. Schutzmaßnahmen und sonstige Leistungen zur Sicherung der Bauausführung bei kühler Witterung und Frost sind vom AN nach Erfordernis durchzuführen und einzukalkulieren.
3.8 Beweissicherung
Die Beweissicherung ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Vorhandene Zustände sind in einer Fotodokumentation und protokollarisch festzuhalten. Des Weiteren sind Bauzustände und der Endzustand zu dokumentieren. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer den Zustand der Straßenbefestigungen, der Geländeoberflächen, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich durch Lichtbildaufnahmen u.ä. in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber anzuerkennen ist. Hierzu wird auf VOB/B und ZVB/E-StB 2018 verwiesen. Die Leistungen hierzu sind, soweit nicht gesondert beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Die Sicherung der Baustelle mittels Bauzaun erfolgt im Parkbereich durch den AG. Die durch den AG angeordneten Sicherungsmaßnahmen entbinden den verantwortlichen Bauleiter des AN nicht, den Baubetrieb im Hinblick auf die Sicherheit so zu führen, dass eine Gefährdung der Teilnehmer am öffentlichen Straßen- und Baustellenverkehr sowie des Baustellenpersonals ausgeschlossen ist. Die Sicherung innerhalb der Baustelle ist durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu lösen. Sämtliche Schutzmaßnahmen wie Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Beleuchtung, Beschilderung, Sicherung der Baustelle usw. gehen, soweit hierfür keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind, zu Lasten des AN. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV.) ist zu beachten.
Sicherheitsvorschriften für Arbeiten an Kanälen: • DIN 4124 (Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten) • DIN 4123 (Ausschachtungen, Gründungen u. Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude) DIN EN 1610 (Technische Regeln für die Bauausführung von Abwasserleitungen und –kanälen) RSA 95 (Baugrubensicherung) • BGR 125
Im gesamten Baubereich sind Maßnahmen zur Sicherung von Zäunen, Zaunfundamen- ten, Mauern u. ä. - soweit nicht durch Positionen im LV erfasst - als Nebenleistungen zu erbringen.
Bei schwierigen Situationen, insbesondere beim Freilegen von Gründungen vorh. Stützmauern oder Hausfundamente sowie bei außergewöhnlichem Wasserandrang in der Baugrubensohle/ Auftreten fließender Erdstoffe ist das Baugrundbüro hinzuzuziehen.
Es sind die Unfallverhütungsvorschriften (UW) und die Sicherheitsregeln der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) zu beachten. (siehe hierzu auch die Weiteren Zusätzlichen Vertragsbedingungen).
Die Baustelle und Zufahrten sind grundsätzlich so einzurichten, dass die Behinderung des öffentlichen Verkehrs und des Nutzers auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Bei allen Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind die Vorschriften der BG für Arbeiten an bzw. in abwassertechnischen Anlagen zu beachten. Die erforderlichen Geräte, z.B. Gaswarngerät, sind ständig auf der Baustelle vorzuhalten.
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Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Grundsätzlich gilt, dass Beschädigungen an der vorhandenen / verbleibenden Bausubtanz zu vermeiden sind, entsprechende Sicherungsmaßnahmensind einzukalkulieren. Vorhandene Einbauten, Gebäude-, und Mauerkanten insbesondere entlang der Fahrtrassen der Transportfahrzeuge sind besonders vor Beschädigung zu schützen. Die Schutzmaßnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen und in den entsprechenden Leistungspositionen zu verpreisen. Vorhandene zu erhaltende Bäume und Vegetationsbereiche sind gemäß den einschlägigen Regelwerken so zu schützen, dass weder direkte noch sich langfristig auswirkende Beeinträchtigungen und Schädigungen durch die Bautätigkeit entstehen.
3.10 Belastungsannahmen
Die vorhandenen Baugrundverhältnisse/ Bodenkennwerte der vorhandenen Erdstoffe sind dem Baugrundgutachten zu entnehmen. Für verbaute Baugruben sind grundsätzlich die Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben (EAB) zu beachten.
Die statischen Nachweise für Rohrleitungen müssen auch den ungünstigen Zeitpunkt der Bauausführung abdecken (z.B. SLW 60 auf Gründungsplanum der Straße).
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Vermessungskonzept
Die Einmessung der Kanaltrassen (einschließlich Formstücke und Armaturen), und Teichkonturen/ Folieneinbauten gemäß Verlegerichtlinie und die Höhe der Anschlüsse an die Betonbauwerke erfolgt durch den Auftragnehmer, er hat entsprechende Bestandspläne anzufertigen. Außerdem ist eine Revisionszeichnung des Sonderschachtes anzufertigen.
Der Auftragnehmer hat Bestandspläne für Abrechnungszwecke und zum Nachweis der maßhaltigen Verlegung bis zum Deckenschluss vorzulegen. Bestandspläne und eventuelle Schnitte, die der AG von den neuen Anlagenteilen fertigt, sind alleinige und verbindliche Aufmassgrundlage für alle Bauleistungen und damit Schlussrechnungsgrundlage.
Die Kosten für diese zusätzlichen Aufwendungen sind in die dafür ausgewiesene Position einzukalkulieren.
Die Bestandsdokumentation umfasst folgende Teile: • Lage- und Höhenfestpunktfeld (die Festpunktfelder werden vor Baubeginn vom AG in Papierform (bzw. digital) übergeben und sind nach Abschluss der Maßnahme dem AG wieder zu übergeben). Durch den AN zerstörte Festpunkte sind ohne zusätzliche Vergütung und im Einvernehmen mit dem AG zu ersetzen. • Die Vermessung erfolgt in den Bezugssystemen LS 150 und HS 160 (Koordinatenlisten, Einmessungen und Übersichtspläne). Der exakte Lage- und Höhenstatus ist vor Vermessung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Genauigkeit der zu ersetzenden Festpunkte richtet sich nach den Vorgaben des AG und ist vom AN nachzuweisen. • Alle während der Baumaßnahme nicht veränderten topographischen Gegenstände (z.B. anliegende Mauern) sind vom AN aus den Daten der Entwurfsvermessung zu übernehmen, alles was geändert wurde oder neu entstanden ist, ist aus der Bau- bzw. Bestandsvermessung zu übernehmen. Entsprechend sind die Bruchkanten, für die Erstellung und die Berechnung des DGM zu überarbeiten bzw. zu ergänzen und digital zu übergeben. • Basisfolie Grundriss (inkl. der oberirdischen Leitungen) • Kombifolie Grundriss/Höhe (mit Darstellung selektierter Höhen) • Kombifolie Grundriss / Leitungen mit allen unterirdischen Leitungen • Kombifolie Grundriss / Entwässerung einschließlich Schächte (Höheneintragungen analog Plan Höhe, hierbei Folie Grundriss grau). Die Leitungen Dritter sind ebenfalls zu erfassen. (mit Darstellung der Entwässerungsleitungen, Haltungslängen und Neigungsangaben).
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• Der Lageplan muss dabei die detaillierte Darstellung aller Bestandteile der baulichen Anlage enthalten, wie z.B.: erlauf der Entwässerung mit Ablaufschächten einschließlich deren Nummerierung und Angabe der Stationierung • Leitungsbestandsplan mit allen unterirdischen Leitungen (Leitungen Dritter sind ebenfalls zu erfassen.) • Sonderbauwerk: Bauwerkszeichnung, Draufsicht, Schnitte M 1:25
Die Lagepläne sind im Maßstab 1:250 zu erstellen, die Lage von Abläufen und Anschlussleitungen sind einzumessen. Geeignete Festpunkte sind im Lageplan darzustellen. Die Höhenpläne sind im Maßstab 1:250/25 anzufertigen. Die Lage von Zuläufen, Schächten und Leitungsanschlüssen sowie die Rohrdimensionen sind darzustellen. Im Höhenplan sind alle relevanten Sohl- und Deckelhöhen einzutragen. Für die Schächte bzw. Ablaufschächte sind Schachtdeckelhöhen sowie die Sohlhöhen von Zu- und Abläufen in m (NHN) anzugeben, koordinatenmäßig zu erfassen und im Lagesys- tem LS 150 aufzunehmen: z. B. Schächte und Ablaufschächte: Schachtdeckelmittelpunkt + Zu- und Abläufe
Als Grundsätze gelten: • Alle unterirdischen Leitungen und Kabel sind grundsätzlich im offenen Graben bzw. in offener Grube aufzumessen. • Alle Bauteile, die überbaut werden, bzw. nur während der Bauphase zugänglich sind, sind einzumessen so lange sie zugänglich sind.
Sämtliche Bestandsunterlagen sind im vorab mit dem Auftraggeber / Stadtvermessungsamt abgestimmten, offiziellen Lage- im Höhensystem zu erstellen. Mehraufwendungen auch für Umrechnungen/Übertragungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Schacht-/Straßenablaufkoordinaten sind dem AG als Koordinatendatei (ASCII-Format) und als DXF für Lageplan auf Datenträger CD bzw. DVD zu übergeben. Weiterhin gehören zum Lieferumfang folgende Plotdateien: • PDF-Dateien aller übergebenen Grundpläne und Kombination aus Grundplänen und Sonderplänen • PDF-Dateien des Blattschnittes, des Lageplanes, des Höhenplanes als Übersichtsplot im Maßstab 1: 5.000
Als Unterlagen analog und digital sind zu liefern: • Daten auf CD-ROM, nicht komprimiert, mit gespeichertem Inhaltsverzeichnis (Datenträger-Nr./File -Name/File/ Inhalt), Ausdruck dem Übergabeprotokoll beilegen; Beschriftung der Datenträger vornehmen • Ebenenzuordnung der Daten (Ausdruck und Datei) • Symbolkatalog (Ausdruck und Datei) • Datenformate (Ausdruck) • Stiftzuordnung (Ausdruck) • Zusatzinformationen (z.B. Blattschnitt) • Blattformat und Stempelfeldgestaltung werden vom AG vorgegeben • Übergabeprotokoll
Die auf den Zeichnungen angegebenen Maße sind zu überprüfen. Der AN hat die baubegleitende Absteckung, die stichprobenartigen Eigenüberwachungsmessungen, die Kontrolle von einzelnen Bauzuständen darzulegen. Abweichungen sind unverzüglich dem AG mitzuteilen. Dies ist Bestandteil der Bauvermessung des AN.
Der AN muss sich vergewissern, auf welches vermessungstechnisches Bezugssystem sich die Daten des Festpunktfeldes und der Projektunterlagen der baulichen Anlage lage- und höhenmäßig beziehen.
3.11.2 Absteckunterlagen
Die Beschaffung von Höhen- und Lageanschlusspunkten erfolgt abweichend von § 3.2 VOB/B durch den AN bei den entsprechenden Vermessungsdienststellen. Die Erstabsteckung erfolgt durch den AN, die Übergabe der notwendigen Unterlagen erfolgt in Papierform durch den AG an den AN.
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Der AN ist verpflichtet, diese Unterlagen inhaltlich nachzuprüfen und mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten durch eigene Kontrollmessungen zu überprüfen. Bei der Feststellung eines offensichtlichen oder auch nur vermuteten Fehlers ist der AG vom AN sofort nach Entdeckung oder dem Eintritt der Vermutung schriftlich hinzuweisen und um Klarstellung des vermuteten Mangels oder Fehlers heranzuziehen. Nach der Übernahme des Festpunktfeldes ist der AN für die Sicherung, Wiederherstellung des Festpunktfeldes allein verantwortlich. Der Zugang zu den und die Sicht zwischen den Fest- und ggf. Achspunkten ist zu jeder Zeit zu gewährleisten, sodass die mit der Herstellung der baulichen Anlage in Verbindung stehenden Vermessungsarbeiten wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Regeln der Technik ausgeführt werden können. Vorhandene Absteckpunkte müssen vor Baubeginn durch den AN gesichert werden. Die baubegleitende Absteckung und Kontrollmessung nach Lage und Höhe der zu erstellenden und angrenzenden Anlagen, stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen und die fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan ist Aufgabe des AN und ist unter Leitung eines Vermessungsingenieurs vorzunehmen und wird nicht gesondert vergütet.
3.11.3 Aufmaßverfahren
Die Aufmaße über später nicht mehr direkt nachprüfbare Leistungen sind durch den AN unmittelbar aufzunehmen und zur Prüfung vorzulegen. Die Aufmaße sind im Nachgang der wöchentlichen Bauberatung gemeinsam mit dem AG (BÜ) auszuwerten und zu protokollieren. Gegebenenfalls erfolgt hierzu im Zuge der Beratung das gemeinsame örtliche Aufmaß. Verspätet eingereichte Aufmaße, welche nicht mehr eineindeutig nachvollzogen werden können, sind ungültig und können nicht anerkannt werden. Die Aufmaße sind so darzustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationsangaben eindeutig und sofort erkennen lassen. Hilfskräfte und Einrichtungen für die Aufmaße sind vom Auftragnehmer ohne besondere Vergütung zu stellen. Die Schlussrechnung ist auf Basis der Bestandsvermessung nach Fertigstellung auszustellen. Das Lage- und Höhensystem des oben aufgeführten Vermessungskonzeptes ist zu berücksichtigen. Aufmaße sind Positionsbezogen durchzuführen, so dass anhand der Layerstruktur eine einheitliche Zuordnung ablesbar ist. Die in den Aufmaßunterlagen berücksichtigten Massen und Mengen sind in digitaler Form im dwg- Format sowie maßstäblich in Papierform zu übergeben.
Unabhängig von der durch den AN gewählten Bautechnologie/ Bauabfolge gelten folgende Abrechnungsregeln für Hauptkanal/ Sinkkastenanschlüsse/ HA-Leitungen/ Sickerrohrleitun- gen/ Gas-/ Trinkwasserleitungen und sonstigen Kabeleinrichtungen: • Abrechnungshorizont für Aushub ist - unabhängig vom Urgelände sowie sonstiger technolog. Zwänge - die Unterkante des vorhandenen gebundenen Straßenoberbaus • Abrechnungshorizont für die Rohrgrabenverfüllung ist das Planum des neuen Straßenoberbaus • Es ist eine 15 cm starke Schotterschicht als Provisorium bis zur Wiederherstellung des Oberbaus einzubauen und wieder aufzunehmen (ohne gesonderte Vergütung). • Sich eventuell ergebende, bautechnologisch bedingte Mehraufwendungen, auch für Zwischenbauzustände, Anlegen von Anrampungen, etc. sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht zusätzlich vergütet.
Die Herstellung und Abrechnung der Kanaltrassenbreiten (Aushub und Verfüllung) erfolgt nach DIN EN 1610, wobei bei verbauten Gräben die Dicke des Verbaus - unabhängig von der tatsächlich zum Einsatz gelangten Verbauart - jeweils mit 10 cm je Grabenseite vergütet wird. Ebenso wird jedem Medium fiktiv die Verlegung in einem separat verbauten Leitungsgraben abrechnungstechnisch zu Grunde gelegt - unabhängig von der Art der Ausführung (z. B. im abgeböschten Stufengraben bzw. bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestabständen der jeweiligen Medien). Eventuell daraus resultierende Mehrvergütungen gegenüber den tatsächlich ausgeführten Breiten hat der Auftragnehmer in seiner Kalkulation zu berücksichtigen.
Der Oberflächenaufbruch bzw. die -wiederherstellung im öffentlichen Bauraum ist generell den jeweiligen Medien zugeordnet und dort abzurechnen.
KANALBAU:
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Die Leistungen für Hauptleitungen sowie die Leistungen für jeden Hausanschluss sind aufmasstechnisch getrennt zu ermitteln und aufzuschlüsseln (Mehraufwand ist einzukalkulieren). Die notwendigen Leistungsansätze der Hausanschlüsse sind in einem separaten Titel erfasst. Dabei sind alle für das Bauteil erforderlichen aufmassrelevanten Arbeiten zu ermitteln (Oberflächenaufbruch/ Wiederherstellung/ Erdarbeiten/ Rohrlege- und Installationsaufwendungen).
3.12 Prüfungen
3.12.1 Eignungsprüfungen
In Ergänzung bzw. Abänderung der zurzeit geltenden technischen Vorschriften und Normen sind vom Auftragnehmer für Prüfungen im Weiteren aufgeführte Leistungen zu erbringen. Die Kosten für alle in den technischen Vorschriften, Normen und nachstehend genannten Prüfungen, auch Kontrollprüfungen des Auftraggebers - ausgenommen zusätzliche Kontrollprüfungen - sind, soweit sie nicht im LV gesondert ausgewiesen sind, durch die Vertragspreise abgegolten. Eignungsprüfungen sind nach den Technischen Lieferbedingungen dem AG bzw. dem Vertreter des AG jeweils in den dazugehörigen Eignungsbeurteilungen für Rundkorngemisch gebrochenes Material bituminöse Gemische mindestens 10 Tage vor geplanten Einbau vorzulegen. Die Nichteinhaltung der Vorlagezeit verzögert den Baufortschritt und geht zu Lasten des AN. Der Prüfumfang der Eigenüberwachungsprüfung ergibt sich aus den einzuhaltenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), Kontrollprüfungen werden vom Auftraggeber veranlasst.
Die Güteüberwachung von Baustoffgemischen und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil Güteüberwachung, Ausgabe 2004 (TL G SoB-StB 04) bzw. von Gesteinskörnungen gemäß Techn. Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB 04) erfolgt nach dem europ. Konformitätsnachweisverfahren 2+ im Herstellerbetrieb. Zusätzlich ist eine Baustoffeignungsprüfung beim Verwender der Gesteinskörnung durch eine anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Alternativ kann der Hersteller der Gesteinskörnung sein Produkt einer freiwilligen Fremdüberwachung durch eine anerkannte Prüfstelle unterziehen.
Die von zugelassenen Prüfstellen durchzuführenden Eignungsprüfungen werden nicht später als 10 Tage vor Beginn des jeweiligen Einbaues/der jeweiligen Verwendung dem AG (örtliche Bauüberwachung) vorgelegt.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Eigenüberwachungsprüfungen mittels Überwachung des Arbeitsverfahrens (ZTVA-StB 12, Punkt 1.6.2) werden bei der Abrechnung nur anerkannt, wenn sie exakt nach den Vorgaben durchgeführt werden. Ergebnisse der Probeverdichtung, Arbeitsanweisung und Durchführungsprotokolle sind vorzulegen und müssen in die Tabelle der Verdichtungsnachweise eingetragen werden. Die Unterlagen der Eigenüberwachung sind spätestens 3 Tage vor Einbau der gebundenen Oberbauschichten dem AG zu übergeben. Tragfähigkeit herstellen => Eigenüberwachung, können als Kontrollprüfung anerkannt werden. (siehe sep. Formblatt)
Für die Abnahme des Kanalsystems (Sammler und Hausanschlüsse) ist eine optische In- spektion gefordert, welche der AN des Kanalbaus veranlasst.
Der AN hat die optische Inspektion für die Abnahme eine Woche vorher beim AG schriftl. anzumelden. Der Leitungsabschnitt ist für die optische Inspektion und Dichtheitsprüfung sauber zu übergeben (diese Leistung ist Sache des AN und in die EP einzukalkulieren). Notwendiges Aufgraben und Auswechseln von mangelhaften Leitungen geht zu Lasten des AN. Wiederholungsprüfungen, die der AN zu vertreten hat, werden ihm in Rechnung gestellt.
ABWASSER: DICHTHEITSPRÜFUNG
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Alle Leitungen und Schächte (Hauptkanal und Anschlussleitungen) werden ohne Ausnahme durch Druckproben bzw. Dichtheitsprüfung überprüft, welches der AN des Kanalbaus selbst veranlasst. Beanstandete Teile sind sofort auszuwechseln.
Die Prüfungen werden gemäß DIN EN 1610 ausgeführt. Notwendiges Aufgraben und Auswechseln von schadhaften Leitungen geht zu Lasten des AN. Wiederholungsprüfungen, die der AN zu vertreten hat, werden dem AN in Rechnung gestellt.
ABWASSER: OPTISCHE INSPEKTION & DICHTHEITSPRÜFUNG Entsprechender Mehraufwand für Vorhalten des Verbau, beizustellendes Personal und Ge- rät des AN wird nicht gesondert vergütet.
SCHWEIßUNG VON DICHTUNGSBAHNEN s. Pkt. 3.1.1
TRINKWASSER
- entfällt
3.12.3 ABNAHME
Nach Beendigung der Baumaßnahme findet eine förmliche Abnahme statt. Der Abnahmetermin ist mind. eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Zur Bauabnahme sind vorzulegen:
- Verdichtungsnachweise der Rohrgrabenverdichtung in der Leitungs- und Verfüllzone (incl. Eigenüberwachung)
- Qualitätsakte Folienverlegung
Auf die Vollständigkeit der Verdichtungsnachweise nach ZTVA-StB 12 (Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen) sowie ZTV E-StB (Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau) wird hingewiesen.
3.13 Arbeitssicherheit auf Baustellen
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen- verordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBI. I S. 1283) überträgt der Auftraggeber fol- gendes auf den bauausführenden Betrieb:
- Baustellen bestimmten Umfangs sind beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zwei Wo- chen vor Errichtung der Baustelle schriftlich anzukündigen. Diese Vorankündigung ist immer dann erforderlich, wenn • die Bauarbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (Anzahl der Arbeiter mal Anzahl der Arbeitstage) überschreitet. Das dazu erforderliche Formblatt der Vorankündigung ist den Sonstigen Anlagen (Anlage 0 zum Leistungsverzeichnis) zu entnehmen. Eine Kopie der Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
- Sollte auf Grund der Art/ des Umfangs der Baumaßnahme die Bestellung eines (kurz: Koordinator) sowie die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) erforderlich werden, so ist den Anweisungen des Koordinators auf der Bau- stelle Folge zu leisten bzw. sind die Auflagen des SiGe-Planes einzuhalten.
- Der AG behält sich vor, die Leistung des Sicherheits-Koordinators mit auszuschreiben und dem AN zu übertragen.
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4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Planunterlagen sind ausführungsreif. Die gesamte technologische Bearbeitung für das Bauvorhaben ist durch den Auftragnehmer zu erbringen. Folgende Unterlagen werden zur Verfügung gestellt und den Ausschreibungsunterlagen beigeheftet: • siehe Anlagenliste
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsplanungen
Der AN hat innerhalb von 20 Werktagen nach der Erteilung des Auftrages, spätestens vor Baubeginn zu liefern: • Zahlungs- bzw. Mittelabflussplan, • Bauzeiten- und Terminpläne mit Bausummenlinie (mit Fortschreibung während der Bauzeit) • Urkalkulation, • Baustelleneinrichtungsplan • Verkehrsführungs- und Umleitungspläne einschl. Verkehrsbehördlicher Anordnungen, • Dokumentationen Beweissicherung, • Schachtscheine sowie weitere ggf. erforderliche Genehmigungen, • Lieferscheine über alle Einbaumaterialien im Original • erforderliche Genehmigungen zur Ablagerung von Stoffen (Entsorgungsnachweise) • siehe Forderungen in den Formblättern zur Ausschreibung
Während der Bauausführung erbringt der AN folgende Leistungen: • Führen eines Bautagebuchs zur Dokumentation der Baumaßnahme • Erläuterungen des Bauablaufs, Bauablaufplan • Fotodokumentation (Das Urheberrecht liegt beim AG.), • Fotodokumentation Pflegeleistungen Vegetation (vor und nach jedem Pflegegang) • Bestandsdokumentation, • Abrechnungspläne, • Standsicherheitsnachweise für Baubehelfe, • Prüfung der Standsicherheitsnachweise der Baubehelfe.
Die Leistungen werden sofern nicht gesondert ausgeschrieben, nicht gesondert vergütet und sind einzukalkulieren.
Bestandsunterlagen Nach Fertigstellung der Baumaßnahme hat der AN, spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung Bestandsunterlagen zu liefern. Als Bestandsunterlagen gelten Ausführungszeichnungen, die entsprechend der Bauausführung berichtigt und mit dem Stempelaufdruck Bestandsunterlagen versehen sind. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Der AN ist verpflichtet, zur Dokumentation des gesamten Baugeschehens schriftliche und fotografische Aufzeichnungen für die Bauakten zusammenzustellen. Vor Baubeginn ist der Urzustand des Geländes und der Zufahrten fotografisch festzuhalten. Es ist eine Dokumentation des vorhandenen Zustandes und während der Bauausführung von allen wesentlichen Bauabläufen bis zur Beendigung der Bauarbeiten aufzustellen. Dazu gehört die Darstellung der Ausbildung des Bauwerkes sowie im Besonderen von den Einzelteilen, die später nicht mehr sicht- und prüfbar sind. Hierzu sind aussagekräftige fotografische Aufnahmen der Dokumentation beizulegen. Alle Bilder sind mit Datum, Baustadium, Standort etc. zu kennzeichnen und in digitalisierter Form dem AG zu übergeben. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
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5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die geplanten Anlagen müssen den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" entsprechen. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und sonstigen Technischen Vorschriften und Normen sind, sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist, in der 3 Monate vor Ablauf der Angebotsfrist gültigen Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen ist der Auftraggeber zu befragen.
5.1 Geltende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV E-StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau; Ausgabe 2017 ZTV Pflaster-StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen; Ausgabe 2006 / Korrektur 2015 ZTV-StB LAS ST 10 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten in Sachsen-Anhalt ZTV-StB LSBB ST 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten für den Geschäftsbereich der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt –Ausgabe 2017; Stand 2018 ZTVE-StB 09 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV- SoB-StB 04/07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau ZTV-Asphalt-StB 07/13 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2013 ZTVA-StB 12 Zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, ZTV - SA 97/01 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen; berichtigter Nachdruck 2001 ZTV - BEA – StB 09 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009 ZTV - Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2015, ZTV P – StB 06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen ZTV Beton – StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton – Ausgabe 2001
| ZTV Baum-StB 04 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für | |
|---|---|
| Baumpflegearbeiten an Straßen – Ausgabe 2004 | |
| ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für | |
| Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2005 |
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau – Ausgabe 2005
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5.2 Geltende sonstige Technische Vertragsbedingungen und vertragliche Hinweise
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Diese werden nicht gesondert aufgeführt!
TL AG-StB 09 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009, (FGSV 749)
TL Bitumen-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, (FGSV 794)
TL BE-StB 07 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2007, (FGSV 793)
TL Fug-StB 13 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen und Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TP Fug-StB 13), Ausgabe 2013, (FGSV 897/2/3)
TL Gestein-StB 04/07 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2007, (FGSV 613)
TL Asphalt-StB 07/13 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007/ Fassung 2013, (FGSV 797), mit der Anlage 1 des ARS 29/2010 und dem Teil B des ARS 11/2012 des BMVBS**
TL SoB-StB 04/07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2007, (FGSV 697)
TL G SoB-StB 04/07 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2004/Fassung 2007, (FGSV 696)
TL Geok E-StB 05 Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaues, Ausgabe 2005, (FGSV 549)
TL Pflaster-StB 06 Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, Ausgabe 2006
TP Asphalt-StB Technischen Prüfvorschriften für Asphalt, Ausgabe 2007 / 2016)
TP Gestein-StB Technischen Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe: 2008, Stand Febr. 2012 (FGSV 610/2)
TP Griff-StB (SKM) Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessung im Straßenbau - Teil: Seitenkraftverfahren SKM, Ausgabe 2007, (FGSV 408/1)
TP Eben-Berühren- Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung - de Messungen Teil: Berührende Messungen, Ausgabe 2007, (FGSV 404/1)
TP D-StB 12 Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau, Ausgabe 2012,
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RStO 01 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001,
RuA-StB 01 Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling- Baustoffen im Straßenbau, Ausgabe 2001, (FGSV 642)
RuVA-StB 01/05 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau mit den Erläuterungen zu den Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer- /pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau, Ausgabe 2001/Fassung 2005,
RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) - Teil: Entwässerung, Ausgabe 2005,
RAS-LP 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) - Teil: Landschaftspflege (RAS-LP) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999,
RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002,
RSA-95 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1995, 4. überarbeitete Auflage 2001, Stand September 2009
DIN EN 1610 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
DIN 4124 Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau, Baugruben und Gräben
5.2.1 Zu beachtende Merkblätter:
Merkblatt über die Wiederverwertung von mineralischen Baustoffen als Recycling-Baustoffe im Straßenbau (MRC), Ausgabe 2002, (FGSV 769)
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau, Ausgabe 2003, (FGSV 516)
Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues (M Geok E-StB 05), Ausgabe 2005, (FSGV 535)
Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (H FA), Ausgabe 2010, (FGSV 769)
Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (M WA), Ausgabe 2009, (FGSV 754) Merkblatt für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten (M BgA), Ausgabe 2004, (FGSV 758) Merkblatt für das Verdichten von Asphalt (M VA), Ausgabe 2005, (FGSV 730)
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (M VAS), Ausgabe 1999, (FGSV 371)
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5.2.2 Güteschutz Kanalbau und DWA / DVGW
Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen RAL-Gütesicherung GZ 961 sind zu erfüllen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn das Unternehmen im Besitz eines entsprechenden Gütezeichens “Kanalbau“ ist. Ersatzweise sind die Auflagen erfüllt, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis gemäß Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 vorlegen und mit Beginn der Arbeiten eine Gütesicherung gemäß Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 besteht. Für die Fremd- und Eigenüberwachung sind die Anforderungen der RAL-Güte- und Prüfbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
Außerdem gelten die Regelwerke der DWA und des DVGW als vereinbart.
Anmerkung:
Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Zuordnung der Vorschriften und Vertragsbedingungen zu einem Sachgebiet erfolgte nur aus Gründen der Übersichtlichkeit und schließt die Verbindlichkeiten nicht aus. Die Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblätter gelten in der jeweils gültigen Fassung.