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Stand: 18.11.2025
Ergänzende Vertragsbedingungen zu den §§ 17 und 18 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)
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DerAuftragnehmer verpflichtet sich, demAuftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17TVergG LSAseine Entgeltabrechnungen sowie die Unterlagen über dieAbführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16Abs. 1 Satz 1 Nr. 1TVergG LSA vorzulegen. DerAuftragnehmer hat seineArbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. DerAuftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen nach § 17Abs. 1 Satz 2TVergG LSAüber die eingesetztenArbeitnehmer bereitzuhalten.
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Zur Sicherung der in § 11Abs. 1 Satz 1 undAbs. 5 genannten vergaberechtlichen Hauptpflichten und der in § 12 Satz 2 und § 17 Satz 4 genannten vergaberechtlichen Nebenpflichten desAuftragnehmers ist der öffentlicheAuftraggeber berechtigt, gegen jeden schuldhaften Verstoß Sanktionen nach den folgenden Maßgaben zu vereinbaren. Die Sanktionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nachArt und Umfang des Verstoßes zu bemessen.
a) Verstöße gegen Nebenpflichten: Bei erstmaligem Verstoß gegen Nebenpflichten kann eine Verwarnung erteilt oder eine Vertragsstrafe von bis zu 1 % desAuftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30Tagen erfolgt.
b) Wiederholte Verstöße gegen Nebenpflichten: Bei wiederholtem Verstoß gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30Tagen nicht erfolgt, eine Vertragsstrafe von bis zu 3 % des Auftragswertes verhängt werden.
c) Verstöße gegen Hauptpflichten: Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % des Auftragswertes verhängt werden; zusätzlich kann eine fristlose Kündigung des Vertrages oder eineAuftragssperre von bis zu sechs Monaten erfolgen.
d) Höchstgrenze der Vertragsstrafen: Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 % desAuftragswertes nicht überschreiten
- Der öffentlicheAuftraggeber darf Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen unabhängig von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstigerAnsprüche ergreifen.
024 032PDF11.2025 (Version 1) Vordruckstelle - electronic-formular-design
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Wichtige Hinweise entsprechend § 8 (Bestbieterprinzip) Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)
| Vergabenummer | Bezeichnung der Maßnahme |
|---|---|
| 633103/57/2026 | Öffentliche Ausschreibung VOB/A Erneuerung der Erlebnisfläche Wasser im Schlosspark in 06712 Zeitz; hier: Landschaftsbauarbeiten |
| Erneuerung der Erlebnisfläche Wasser im Schlosspark in | ||
|---|---|---|
| 06712 Zeitz; hier: Landschaftsbauarbeiten |
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Verpflichtend einzureichende Erklärungen und Nachweise sind der Vergabestelle innerhalb der von ihr unten bestimmten Frist vom Bestbieter (§ 8 Absätze 1, 2 und 3 TVergG LSA) zum geforderten Zeitpunkt vorzulegen.
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Um Verzögerungen im Vergabeverfahren zu vermeiden, kann die Vergabestelle bereits mit der Aufforderung an den Bestbieter auch die nachrangigen Bieter zur Vorlage der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise auffordern (§ 8 Abs. 1 TVergG LSA i. V. m. § 16 TVergG LSA)
Frist: [x] 3 bis 10 Kalendertage (§ 8 Abs. 2 und 3 TVergG LSA) [ ] mit dem Angebot (§ 8 Abs. 2 TVergG LSA i. V. m. § 16 TVergG LSA)
Die oben genannte Frist gilt auch für Formblätter/Erklärungen/Nachweise, deren Einreichung sich die Vergabestelle vorbehalten hat.
- Erklärungen und Nachweise sind in der für die Angebotsabgabe maßgeblichen Form (siehe Angebotsaufforderung-Formblatt 211, Punkt 8) abzugeben (§ 8 Absatz 2 TVergG LSA).
Bei schriftlicher Erklärung ist/sind das Formblatt/die Formblätter an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben, und bis zum genannten Fristablauf an die Vergabestelle zu senden oder dort abzugeben. Bei elektronischer Übermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist die Erklärung mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen. Die Erklärung/en ist/sind bis zum Ablauf der genannten Frist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Wird die geforderte Form nicht eingehalten, wird das Angebot ausgeschlossen.
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Werden Erklärungen und Nachweise der Vergabestelle nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird das Angebot zwingend nach § 8 Abs. 4 TVergG LSA ausgeschlossen.
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Bei der Beauftragung von Nachunternehmern durch den Bestbieter, stellt die Vergabestelle an den Nachunternehmer die gleichen Anforderungen an die Vorlage der Nachweise und Erklärungen, wie sie für den Bestbieter vorgesehen ist (§ 8 Abs. 5 TVergG LSA).
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Sofern Ihnen eine Einreichung von Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht möglich ist, beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Fristablauf mit nachvollziehbarer Begründung eine Fristverlängerung!