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V 214.G F
(Besondere Vertragsbedingungen)
| Vergabenummer | Maßnahmenummer |
|---|---|
| Baumaßnahme | |
| Leistung/CPV |
Besondere Vertragsbedingungen
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am .
spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auf- traggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraus- sichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht ge- mäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausfüh- rungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)
am .
innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 5
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V 214.G F
(Besondere Vertragsbedingungen)
Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leis- tung.
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:
aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der objektiv richtigen Ab- rechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 5
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(Besondere Vertragsbedingungen)
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt auf fünf Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Überschreitet der Auf- tragnehmer lediglich als Vertragsfristen vereinbarte Einzelfristen, wird der Endfer- tigstellungstermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 3% der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer).
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhal- tung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerech- net.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
a) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
b) Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer be- trägt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auf- tragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
c) Für Leistungen an Pflanz- und Saatflächen (Kostengruppen KG 573 und antei- lig KG 574 der DIN 276) ist abweichend zu a) oder b) eine Sicherheit in Höhe von % der Teilauftragssumme zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Ab- schlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungs- summe).
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 3 von 5
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6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
• die Vertragserfüllung das Formblatt V 421 F „Vertragserfüllungsbürgschaft“
• die Mängelansprüche das Formblatt V 422 F „Mängelansprüchebürgschaft“
• vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt V 423 F „Abschlagszahlungs-/ Voraus- zahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische techni- sche Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Nor- men) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 - frei -
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 4 von 5
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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
ABau 2026, Stand März 2026 Seite 5 von 5