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Baustellenordnung
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines 4. Baustellenbezogene
- Organisation der Baustelle Arbeitsschutzanforderungen an 2.1 Baustelleneinrichtung und -sicherung Auftragnehmer 2.2 Baustellenversorgung und -entsorgung, 4.1 Personal und Arbeitszeiten Ordnung und Sauberkeit 4.2 Verbote, Beschränkungen, Gebote und 2.3 Baustellenverkehr Verweise 2.4 Baustellenbeleuchtung 4.3 Grundsätzliche Gefährdungen und 2.5 Sanitäre Anlagen Schutzmaßnahmen 2.6 Brandschutz 4.3.1 Herabfallende, umstürzende Gegenstände 2.7 Erste-Hilfe-Organisation 4.3.2 Absturz 2.8 Arbeiten bei schlechten 4.3.3 Gerüste Witterungsbedingungen 4.3.4 Hubarbeitsbühnen und Fahrgerüste
- Regelungen zur Koordination 4.3.5 Bewegte Transport- und Arbeitsmittel 3.1 Beratungen und Besprechungen (Baumaschinen und -geräte) 3.2 Arbeitsschutzorganisation des 4.3.6 Lastentransport und Lastenhandhabung Auftragnehmers 4.3.7 Gefahrstoffe 3.2.1 Unterweisung der Beschäftigten 4.3.8 Lärm 3.2.2 Überwachung der 4.3.9 Elektrische Gefährdung Arbeitsschutzmaßnahmen 4.3.10 Brand- und/oder Explosionsgefährdung 3.2.3 Meldung von Unfällen 4.4 Persönliche Schutzausrüstung 3.2.4 Meldung gefährlicher Situationen 5. Beauftragung von Nachauftragnehmern 3.2.5 Meldung an Behörden und Bauleitung; 6. Anzuwendende Arbeitsschutzvorschriften Genehmigungen 7. Vorschriften, Regeln und Informationen
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1. Allgemeines
Für das vorliegende Bauvorhaben wurde in Abstimmung mit dem Bauherrn/Auftraggeber für alle Beschäftigten auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Die Einhaltung der hier festgelegten Bestimmungen wird von der Bauleitung und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator kontrolliert. Alle am Bauvorhaben Beteiligten1 sind verpflichtet, den Inhalt der Dokumentation ihren auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten bekannt zu geben und deren Einhaltung zu prüfen.
2. Organisation der Baustelle
2.1 Baustelleneinrichtung und -sicherung Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung ist vor Arbeitsaufnahme mit der Bauleitung abzustimmen. Die Baustelle darf nur durch festgelegte und ggf. gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen werden. Private Personenkraftwagen können grundsätzlich nur außerhalb der Baustelle auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen nicht unbefugt zu verändern oder zu entfernen. Sofern sich für einzelne Bereiche der Baustelle zusätzliche Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers ergeben, sind diese in Absprache mit der Bauleitung zu errichten. Angebrachte Sicherheitskennzeichen (Gebots- und Verbotsschilder) sind vom Auftragnehmer zu beachten und dürfen nicht verändert werden. Jedes unbefugte Demontieren von Materialien wird als Sachbeschädigung und jedes unerlaubte Entfernen von Bauteilen, Baumaterialien und Werkzeugen wird als Diebstahl gewertet und angezeigt.
2.2 Baustellenversorgung und –entsorgung, Ordnung und Sauberkeit Sofern vorliegend, erfolgt die Stromversorgung entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Der Bauherr veranlasst die Einrichtung des Anschlusspunktes und der Hauptverteilung. Ab Hauptverteilung ist die Unterverteilung Sache des Auftragnehmers und mit der Bauleitung abzusprechen. Der Arbeitnehmer hat die Anlage und die Folgeeinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Mängel sind dem jeweils Vorgesetzten und der Bauleitung zu melden. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel des Auftragnehmers sind entsprechend der BGV A3 und den DIN VDE-Bestimmungen in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand zu halten und in jeweils regelmäßigen Abständen zu prüfen.
Eine wesentliche Voraussetzung für sicheres und erfolgreiches Arbeiten ist es, auf der Baustelle Ordnung und einen sauberen Zustand zu halten. Jeder Auftragnehmer hat deshalb die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung. Das betrifft insbesondere das Freihalten von Verkehrswegen, das unverzügliche Beseitigen von Bauschutt sowie die Markierung von Gefahrenstellen, soweit sie durch technische Maßnahmen nicht behoben werden können und - nach Beendigung der Leistungen - das vollständige Räumen der Baustelle. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Materialien ordnungsgemäß an der Baustelle angeliefert, abgeladen und gelagert werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten Abfälle zu vermeiden. Verunreinigungen sind zu beseitigen. Für die Entsorgung der Abfälle ist der Auftragnehmer verantwortlich. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Bauherr/Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Die Einleitung von flüssigen Gefahrstoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor.
1 Unter dem Begriff "Beteiligte" sind die am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen (auch Unternehmer ohne Beschäftigte) sowohl in der Planungsphase, als auch in der Ausführungsphase zu verstehen.
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2.3 Baustellenverkehr Das Betreten und Befahren der Baustelle ist nur zur Erfüllung des Auftrags gestattet. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nur mit entsprechender technischer Ausstattung am Fahrzeug oder mit Einweiser erlaubt. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit der Bauleitung und dem Koordinator zu vereinbaren. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Bauleitung abzustimmen. Grundsätzlich bestehen Flucht- und Rettungswege für die gesamte Dauer der Bautätigkeit. Sie müssen den Beschäftigten des Arbeit- nehmers bekannt gegeben werden. Diese Wege dürfen nicht verstellt und damit unpassierbar gemacht werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.
2.4 Baustellenbeleuchtung Arbeitsplätze und Verkehrswege sind auf Baustellen bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich zu beleuchten. Die Beleuchtung ist den besonderen Bedingungen und den unterschiedlichen Arbeitsabläufen anzupassen. An Arbeitsplätzen, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen sowie Lagerplätzen sind die Mindestforderungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat jeder Auftragnehmer selbst zu sorgen.
2.5 Sanitäre Anlagen Der Bauherr/Auftraggeber stellt Flächen für die nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Toiletten und sonstige Einrichtungen zur Verfügung. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten auszustatten. Die sozialen Einrichtungen sind bestimmungsgemäß zu benutzen und im ordentlichen Zustand zu halten.
2.6 Brandschutz Die Beschäftigten des Auftragnehmers müssen die allgemein geltenden vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen einhalten. Die Durchführung von Schweiß-, Schneid- und verwandter Verfahren in brandgefährdeten Bereichen bedarf einer Schweißerlaubnisgenehmigung. Schutzmaßnahmen müssen schriftlich festgelegt werden. Der Koordinator muss von diesen Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden. Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Arbeitsschutzpflichten für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern bei der Ausübung der Tätigkeiten zu sorgen. Auftragnehmer, deren Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen, müssen vorbeugende Blitzschutzmaßnahmen durchführen.
2.7 Erste-Hilfe-Organisation Auf der Baustelle sind durch den Auftragnehmer Erste-Hilfe-Einrichtungen in ausreichender Anzahl einzurichten bzw. mitzuführen. Dazu gehören u.a. Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Verbandskästen und bei Bedarf Rettungsgeräte. Abhängig von der Betriebsgröße hat der Auftragnehmer Ersthelfer in ausreichender Anzahl zu stellen. Es gelten hierbei die Bestimmungen der BGV A1 "Grundsätze der Prävention". Diese Ersthelfer sind der Bauleitung auf Anfrage schriftlich mitzuteilen.
2.8 Arbeiten bei schlechten Witterungsbedingungen Ohne geeignete Schutzmaßnahmen sind bestimmte Arbeiten (z.B. Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen, auf Metallgittermasten, an Fahrleitungen, an Antennenanlagen) bei Beginn der Dämmerung, dichtem Nebel, aufziehendem Gewitter, Regen, Schneetreiben, Eis- und Reifglätte sowie starkem Wind einzustellen. Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und bei Arbeitsende sind Fahrgerüste gegen Umstürzen z.B. durch Notverankerungen, zu sichern. Angaben über zulässige Windlasten für Hubarbeitsbühnen, die im Freien eingesetzt werden dürfen, können der Bedienungsanleitung des Herstellers entnommen werden. Nur Fahrzeuge mit Ganzmetallkarosserie (Faradayscher Käfig) und Gebäude mit Blitzschutzanlage bieten Schutz gegen Auswirkungen eines Blitzschlages. Sie sollten deshalb möglichst beim Heraufziehen eines Gewitters aufgesucht und nicht verlassen werden.
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3. Regelungen zur Koordination
Die Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement des Auftragnehmers. Deshalb ist er verpflichtet, die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten einzuhalten. Grundlage für eine erfolgreiche Koordination ist die rechtzeitige und zuverlässige Weitergabe aller Informationen an den Koordinator, die für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle relevant sind. Aufgrund dessen ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Koordinator vor dem Beginn seiner Tätigkeit am Bauvorhaben und während der Ausführung ihrer Arbeiten diese Informationen zu übermitteln.
3.1 Beratungen und Besprechungen Zur Realisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sind ggf. Beratungen und Besprechungen erforderlich. Informationen, die den Auftragnehmer betreffen, werden vom Koordinator direkt vor Ort oder über die Begehungsprotokolle weitergegeben.
3.2 Arbeitsschutzorganisation des Auftragnehmers Die Maßnahmen zur Organisation des Arbeitsschutzes des Auftragnehmers, die sich aus den staatlichen und autonomen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben von der Baustellenverordnung unberührt. Der Koordinator hat das Recht, das Arbeitsschutzmanagement des Auftragnehmers zu überprüfen, soweit es mit der Tätigkeit am Bauvorhaben im Zusammenhang steht.
3.2.1 Unterweisung der Beschäftigten Der Auftragnehmer hat die Unterweisung seiner Mitarbeiter und deren Dokumentation eigenverantwortlich zu organisieren und sicher zu stellen, dass alle zum Einsatz kommenden Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten von dem für Sicherheit Verantwortlichen eingewiesen und in die regelmäßigen Sicherheitsbelehrungen einbezogen werden. Die Unterweisung muss mündlich und arbeitsplatzbezogen, umfassend, praxisnah und auch für ausländische Arbeitnehmer verständlich durchgeführt werden! Inhalte der Unterweisungen sind auch: • Gegenseitige Gefährdungen auf der Baustelle, • Maßnahmen und Vereinbarungen des SiGe-Plans, • Änderungen und Ergänzungen während der Bautätigkeiten. Unterweisungen der Beschäftigten fallen nicht in den Aufgabenbereich des Koordinators. Ihm müssen die Unterweisungen auf Verlangen durch die Verantwortlichen des Auftragnehmers schriftlich nachgewiesen werden können.
3.2.2 Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung seiner allgemeinen und bauvorhabenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen zu überwachen. Die Überwachung ist auf Verlangen des Koordinators nachzuweisen. Der Koordinator führt regelmäßig Begehungen auf der Baustelle durch. Dabei wird die Umsetzung der getroffenen Maßnahmen kontrolliert. Auf Verlangen des Koordinators (bei wichtigen Gründen) nimmt ein verantwortlicher Vertreter des Auftragnehmers an der Begehung teil. Alle Mängel werden dem Auftragnehmer mündlich und/oder schriftlich mitgeteilt.
3.2.3 Meldung von Unfällen Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle Unfälle, bei denen ein Arbeitsausfall eines Beschäftigten (meldepflichtiger Unfall) oder schwerer Sachschaden entstanden ist oder ein anderer am Bauvorhaben beteiligter Auftragnehmer mit betroffen ist, der Bauleitung und dem Koordinator umgehend zu melden. Die schriftliche Meldung kann mit Hilfe der Unfallanzeige für die BG erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht von Unfällen an die Gewerbeaufsicht und den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) bleibt hiervon unberührt. Maßnahmen einschließlich Erfahrungen, die sich aus den Unfällen ergeben, sind z.B. im Rahmen der regelmäßigen Baubesprechungen weiterzugeben.
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3.2.4 Meldung gefährlicher Situationen und Arbeiten Gefährliche Situationen und Arbeiten, für die keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden, müssen vom Beschäftigten an seinen Vorgesetzten gemeldet werden. Handelt es sich hierbei um gefährliche Situationen und Arbeiten, die von einem anderen Auftragnehmer ausgehen oder um eine Gefährdung, die auch Beschäftigte anderer Auftragnehmer gefährden können, muss der Vorgesetzte dies unverzüglich dem Koordinator melden.
3.2.5 Meldung an Behörden und Bauleitung; Genehmigungen Erfordern bestimmte Tätigkeiten des Auftragnehmers behördliche Genehmigungen, so hat er diese rechtzeitig zu beantragen. Der Bauherr und der Koordinator sind von der Genehmigung der Tätigkeit zu informieren. Auf Verlangen der Bauleitung müssen Meldungen über den aktuellen oder geplanten Personal- und Geräteeinsatz, die Arbeitsleistungen und Arbeitsfortschritt gemacht werden.
4. Baustellenbezogene Arbeitsschutzanforderungen an Auftragnehmer
4.1 Personal und Arbeitszeiten Der Auftragnehmer hat gemäß seinem Auftrag nur Beschäftigte einzusetzen, die für die Tätigkeiten geeignet sind. Werden Beschäftigte eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit bestimmten gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorge überwacht wird. Die Untersuchungsanlässe der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind dabei zu berücksichtigen. Der Nachweis einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Bauleitung und dem Koordinator auf Verlangen vorgelegt werden. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich mit der Bauleitung abzustimmen. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Nacht-, Schicht-, Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ist nur mit den erforderlichen Genehmigungen erlaubt und mit dem Bauherrn/Auftraggeber abzusprechen. Bei lärm- und schwingungsintensiven Arbeiten ist vor Beginn die Zeit (Dauer) mit der Bauleitung abzustimmen.
4.2 Verbote, Beschränkungen, Gebote und Verweisungen Auf der Baustelle bestehen grundsätzlich folgende Verbote: • Alkoholverbot • Parkverbot vor Sicherheits-, Brandmelde- und Rettungseinrichtungen, auf Flucht- und Rettungswegen • Rauchverbot in brandgefährdeten Bereichen
Auf der Baustelle gelten grundsätzlich folgende Gebote: • Schutzschuhe tragen! (Pflicht) • Schutzhelm in Gefahrenbereichen tragen! (Pflicht!) • Schutz vor Witterungseinflüssen (Wetterschutzbekleidung)
Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr/Auftraggeber behält sich das Recht vor, Personen, die die Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nicht einhalten, Weisungen missachten und die Hinweise des Koordinators nicht berücksichtigen von der Baustelle zu verweisen.
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4.3 Grundsätzliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
4.3.1 Herabfallende, umstürzende Gegenstände Die auszuführenden Arbeiten dürfen nicht gleichzeitig an übereinander liegenden Stellen ausgeführt werden, sofern nicht die darunter liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind. Deshalb hat der verursachende Auftragnehmer für die Festlegung der Gefahrenbereiche, deren Kennzeichnung, Absperrung oder Sicherung durch Warnposten zu sorgen.
4.3.2 Absturz An allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen ständig Absturzsicherungen vorhanden sein. Dreiteiliger Seitenschutz hat hinsichtlich seiner Schutzklasse den Anforderungen der DIN EN 13376 zu entsprechen. Verantwortlich für die Sicherung ist grundsätzlich der Verursacher der Absturzgefährdung.
Es ist verboten, Absturzsicherungen unbefugt zu entfernen! Dies gilt insbesondere auch für die Vorhaltungszeit nach Beendigung der jeweiligen Bauleistungen. Bei arbeitsbedingten Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen müssen die Gefahrenbereiche durch geeignete Ersatzmaßnahmen gesichert werden. Ist in den betreffenden Bereichen eine Sicherung gegen Absturz durch technische Maßnahmen nicht möglich, müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (z.B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte) tragen.
4.3.3 Gerüste Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer sorgt für die Erstellung, Vorhaltung und die Beseitigung der Gerüste und für eine Gerüstausführung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Gerüsts müssen sichergestellt sein. Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Auftragnehmer oder eine von ihm bestimmte, befähigte Person hat einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen. Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind - insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen. Eine Benutzung ist erst gestattet, wenn das Gerüst vom Ersteller freigegeben worden ist. Jeder Auftragnehmer, der ein Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird. Außerdem ist er für das bestimmungsgemäße Verwenden und das Erhalten der Betriebssicherheit der Gerüste verantwortlich.
4.3.4 Hubarbeitsbühnen und Fahrgerüste Fahrgerüste müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers standsicher errichtet werden (Sicherheit gegen Kippen). Fahrgerüste sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen z.B. durch feststellbare und unverlierbare Rollen zu sichern. Der Untergrund muss tragfähig und die Stand- bzw. Verfahrfläche eben sein. Beim Verfahren dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden. Tätigkeiten auf Fahrgerüsten sind verboten, während darunter gearbeitet wird. Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Bodenverhältnisse und ggf. parallel aufgestellte Arbeitsbühnen sind zu berücksichtigen. Bei Aufstellung und Betrieb ist auf Quetsch- und Scherstellen zu achten. Hubarbeitsbühnen dürfen nicht als Hebekran benutzt werden. Beim Verfahren der Hubarbeitsbühne dürfen sich Beschäftigte nur auf der Arbeitsbühne aufhalten, wenn dies im Prüfbuch bescheinigt ist.
4.3.5 Bewegte Transport- und Arbeitsmittel (Baumaschinen und -geräte) Neben der Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen der eingesetzten Arbeitsmittel (Eignung, Mängelfreiheit usw.) sind die Auftragnehmer verpflichtet, Gefahrenbereiche der Transport- und Arbeitsmittel (z.B. Schwenkbereiche von Erdbaumaschinen) abzusichern. In diesen Bereichen dürfen
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sich keine Personen aufhalten, es sei denn die Zonen sind z.B. durch widerstandsfähige Schutzdächer gesichert. Geräte und Einrichtungen, für die eine Prüfpflicht besteht, dürfen nur benutzt werden, wenn die erforderliche Prüfung durchgeführt wurde und der Nachweis des arbeitssicheren Zustandes vorliegt.
4.3.6 Lastentransport und Lastenhandhabung Der jeweilige Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Hebezeuge und Anschlagmittel den gültigen Normen und Arbeitsschutzvorschriften (BetrSichV, BGV D6) entsprechen und demgemäß regelmäßig geprüft werden. Mit der selbständigen Anwendung von Hebezeugen und Anschlagmitteln dürfen nur geeignete Personen betraut werden, die entsprechend unterwiesen und beauftragt sind. Die höchstzulässige Belastung von Hebezeugen und Anschlagmitteln darf nicht überschritten werden. Anschlagmittel müssen für die jeweilige Transportaufgabe so ausgewählt werden, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. Für die Zusammenarbeit mehrerer Kräne sind Regelungen zu Arbeitsabläufen und Vorfahrtsregelungen u.a. in Abstimmung mit der Bauleitung zu treffen.
4.3.7 Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss grundsätzlich eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet sein, so dass keine gesundheitsgefährdende Konzentration in der Atemluft entsteht. Insbesondere bei lösemittelhaltigen, kriechenden Dämpfen ist eine Ansammlung von Dämpfen im Bodenbereich zu vermeiden. Zündquellen müssen ferngehalten werden. Gegebenenfalls sind die Gefahrenbereiche gegen den Zutritt unbefugter (anderer) Auftragnehmer abzusperren. Der Koordinator ist über die mit dem Umgang verbundenen Gefahren und die vom Auftragnehmer getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefahrstoff-Betriebsanweisungen müssen beim Auftragnehmer und ggf. auf der Baustelle vorhanden sein und dem Koordinator auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
4.3.8 Lärm Treten bei den Arbeiten besonders starke, unvermeidbare Lärmbelästigungen (> 80 dB(A)) auf, muss der Auftragnehmer die Bauleitung und den Koordinator rechtzeitig darauf aufmerksam machen, damit die entsprechenden Maßnahmen (technischer Schutz, geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen) festgelegt werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer mit seinen lärmintensiven Arbeiten andere Gewerke auf der Baustelle gefährdet.
4.3.9 Elektrische Gefährdung Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden (DIN VDE 0105). Der Schutz von Personen gegen gefährliche Körperdurchströmung muss nach DIN VDE 0100-410 sichergestellt werden.
4.3.10 Brand- und/oder Explosionsgefährdung In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann, verboten. Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeiten direkt erforderlich ist. Wer Anzeichen eines Brandes wahrnimmt oder einen Brand entdeckt, hat gefährdete Personen unverzüglich zu warnen und die nächst erreichbare Aufsichtsperson zu benachrichtigen. Bei Entstehungsbränden ist ein Löschversuch zu unternehmen ohne sich dabei selbst zu gefährden. Erforderliche Feuerlöschmittel sind durch den Auftragnehmer vorzuhalten.
4.4 Persönliche Schutzausrüstung Beschäftigte des Auftragnehmers müssen die der jeweiligen Tätigkeit entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung vorschriftsmäßig ver- bzw. anwenden. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese
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Ausrüstung bereitzustellen und für die nötige Unterweisung und Kontrolle des Tragens zu sorgen. Die persönliche Schutzausrüstung hat sich in einem sicheren, geprüften Zustand zu befinden. Das Tragen von Arbeitsschutzschuhen ist auf der gesamten Baustelle Pflicht! Arbeitsschutzhelme müssen abhängig von der örtlichen und zeitlichen Situation, grundsätzlich aber bei Kranarbeiten getragen werden. Personen ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung können durch die Verantwortlichen von der Baustelle verwiesen werden.
5. Beauftragung von Nachauftragnehmern
Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn/Auftraggebers an Nachauftragnehmer weiter vergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht entsprechend § 8 ArbSchG sowie § 6 Abs. 1 BGV A1 ,,Grundsätze der Prävention" nachzukommen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation gilt in vollem Umfang auch für die Nachauftragnehmer. Der Koordinator ist von der Beauftragung des Nachauftragnehmers zu informieren. Unabhängig von den Aktivitäten des Koordinators hat das beauftragende Unternehmen den Nachauftragnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit auf alle Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aufmerksam zu machen.
6. Auswahl anzuwendender Arbeitsschutzbestimmungen
Die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators auf der Baustelle ersetzt nicht die Arbeitsschutzpflichten des Auftragnehmers. Sie haben für das Bauvorhaben, abhängig von den ausgeführten Arbeiten u.a. folgende Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.
7. Vorschriften, Regeln und Informationen
Staatliche Vorschriften: • Arbeitsschutzgesetz • PSA-Benutzungsverordnung • Arbeitsstättenverordnung • Betriebssicherheitsverordnung • Gefahrstoffverordnung • Baustellenverordnung • LärmVibrationsArbSchV • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Berufsgenossenschaftliche Vorschriften -BGV- A 1 Grundsätze der Prävention D 6 Krane A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel D 8 Winden, Hub- und Zuggeräte C 22 Bauarbeiten D 29 Fahrzeuge
Auswahl wichtiger berufsgenossenschaftlicher Regeln und Informationen BGR A1 Grundsätze der Prävention BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel BGR A3 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln BGR 161 Arbeiten im Spezialtiefbau BGR 113 Treppen bei Bauarbeiten BGR 179 Einsatz von Schutznetzen BGR 117 Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen BGR 182: Betonpumpen und Verteilermaste BGR 118 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen BGR 183 Umgang mit Mörtelförder- und Mörtelspritzmaschinen BGR 126 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen BGR 189 ff. Persönliche Schutzausrüstung BGR 128 Kontaminierte Bereiche BGR 203 Dacharbeiten BGR 131 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten BGR 214 Zimmer- und Holzbauarbeiten BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern BGR 236 Rohrleitungsbauarbeiten BGR 150 ff. Ketten/Seile als Anschlagmittel BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln BGI 694 Handlungsanleitung .. Leitern und Tritte Auswahl geltender DIN EN Normen DIN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme .. DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Prüfung DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste Standsicherheit; Bau und Sicherheitsanforderungen DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste DIN EN 280/A1 Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - DIN 4420-3, Arbeits- und Schutzgerüste - Gerüstbauarten ausgenommen Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen Leiter- und Systemgerüste - Teil 3: Regelausführungen DIN EN 1493 Fahrzeug-Hebebühnen DIN EN 12810 Fassadengerüste DIN EN 1494 Fahrbare oder ortsveränderliche Hubgeräte und DIN EN 12811-1 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste verwandte Einrichtungen DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische DIN EN 1808 Sicherheitsanforderungen an hängende Anforderungen, Prüfverfahren Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, DIN EN 1263-2, Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Bau-Prüfungen Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen DIN EN 12158-1 Bauaufzüge für den Materialtransport - Teil 1: Aufzüge mit betretbarer Plattform