AV's MAI.pdf

Landschaftsbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: landesverwaltung.vergabe.rlp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

A LLGEMEINE VORBEMERKUNGEN AV

  1. ANGABEN ZUR BAUSTELLE

1.01 KURZBESCHREIBUNG BAUMAßNAHME/ GEBÄUDEANGABEN/ SCHNITTSTELLE

ALLGEMEIN

Die Handwerkskammer Rheinhessen plant den Abbruch und Neubau des Berufsbildungszentrums (BBZ II) der Hand- werkskammer (HWK) Rheinhessen. Der Neubau ist zweigeschossig und teilunterkellert.

KENNDATEN GEBÄUDEN / HÖHENANGABEN

Geschossflächenzahl GFZ nach BauNVO, § 20: 0,57 (Geschossfläche gesamt 6.610.93 m²) Grundflächenzahl GRZ nach BauNVO, § 19 : 0.72 ( überbaute Grundstücksfläche gesamt 8.391,64 m²)

Bruttogrundfläche BGF: ca. 7.020 m² Umbauter Raum BRI: ca. 36.800 m³

Bezugshöhen: EG OKFFB +-0.00 = +141.40m üNHN tiefster Punkt Baugrundstück = +140.77m üNHN höchster Punkt Baugrundstück= +142.36m üNHN

Topographie: Das Baugelände verläuft relativ ebenerdig mit geringfügiger Höhenschwankungen mit bis zu 160cm Differenz.

Im Osten steigt das Gelände des Baufelds von Nord nach Süd um ca. 160 cm an. Im Norden steigt das Gelände des Baufelds von Ost nach West ca. 45cm an.

Höhe Attika: von + 8,50 = +149.90 üNHN

Geschosshöhen: UG 3,17m (von OKFFB UG bis OKFFB EG) EG 4,80m (von OKFFB EG bis OKFFB 1.OG) OG 4,05m (von OKFFB OG bis OKRD Dach) Werkhallen 7.95m (von OKFFB EG bis OKRD Dach) Geschosshöhen und weitere Gebäudegeometrie sind aus den beiliegenden Plananlagen zu entnehmen Anzahl Vollgeschosse: 2

Gebäudeabmessungen: 2-geschossig und teilunterkellert Baukörper Länge x Breite x Höhe (ab OK Gelände) ca. 35m x 122m x 9.15m

FUNKTIONEN Schulungs- und Verwaltungsgebäude mit Werkhallen zu Ausbildungszwecken.

BAURECHT & RICHTLINIEN Gebäudeklasse 3 Sämtliche Konstruktionen werden gem. LBO Rheinland-Pfalz entsprechend der Gebäudeklasse ausgeführt. Es gelten die Vorgaben des bestehenden Bebauungsplans.

BAUFOLGE:

Seite 1 von 10

[Seite 2]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

D ie Umsetzung der Maßnahme ist in einem Zug geplant.

1.02 LAGE DER BAUSTELLE

GRUNDSTÜCK UND LAGE

Das Baugrunndstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans He128 und befindet sich im Gewerbegebiet Mainz-Hechtsheim Ost.

Der Neubau besteht aus wiederholenden Bausteinen, die dem Grundstückszuschnitt folgend angeordnet sind. Entlang der Robert- Kochstraße wird die fachpraktische Ausbildung kammartig an einer Magistrale angeordnet. Die Verwaltungsbereiche werden an der Dekan Laist Straße angeordnet. Das Vorfeld im Norden an der Dekan Laist Straße wird für den ruhenden oberirdischen Verkehr (Fahrräder und Besucherstellplätze) genutzt, Eine interne Straße erschließt alle Werkstätten. Grundstückszufahrten sind im Norden, vorbei am Haupteingang und im Süden geplant. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze wird ein eingeschossiges Nebengebäude erstellt, welches als Außenlager benutzt wird.

Baustellenadresse: Ecke Dekan-Laist-Straße / Robert-Koch-Straße 55129 Mainz Hechtsheim

Flurstück-Nr. 92/5, 93/7, 93/8, 95/15, 94/16 Gemarkung Hechtsheim

Grundstücksfläche: 11.573,00 m²

1.03 GRUNDWASSER

Der Bemessungswasserstand wird gem. geotechnischen Bericht bei ca.+129 m üNHN erwartet (entspricht -12.40m)

Die Gründungssohle (UK Schottertragschicht) des Neubaus liegt bei den unterkellerten Bereichen bei -4.90m (entspricht +136,5 m ü. NHN)

1.04 BAUSTELLEN- UND LAGERFLÄCHEN

Die für die Durchführung der Baumaßnahme zur Verfügung stehenden Teilflächen des Gesamtgrundstücks sind aus den jeweiligen BE-Plänen zu entnehmen.

Diese Flächen werden seitens AN Baumeisterarbeiten eingezäunt. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen Türen und Tore zu erfolgen.

Allgemein sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Es sind beengte räumliche Verhältnisse auf dem Baufeld vorhanden: Dies ist für die Baustellenlogistik, Baustelleneinrichtung und Lagerflächen in die EPs mit einzukalkulieren.
  2. 3 Bäume im Norden des Baufelds sind zu schützen, siehe Baustelleneinrichtungsplan.

Lagerflächen stehen nur eingeschränkt zur Verfügung und der AN hat darauf keinen Anspruch. Die eingeschränkt zur Verfügung stehenden Flächen werden in Abstimmung durch die OÜ jeweils den AN zugewiesen. Schutz und Sauberkeit der Lagerflächen sind eigenverantwortlich durch den AN zu gewährleisten und sicherzustellen. Außerhalb der zugewiesenen Flächen dürfen nur nach gesonderter Rücksprache Materialien gelagert werden. Größere Materialvorhaltungen des AN auf dem Baugrundstück sind nur bedingt und in Abstimmung mit der OÜ möglich. Es ist

Seite 2 von 10

[Seite 3]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

v on der Materialvorhaltung eines Tagesverbrauchs auszugehen. Materiallagerflächen im Gebäude stehen nicht zur Verfügung.

1.05 ORTSBESICHTIGUNG/ VERKEHRSHINWEISE

ORTSBESICHTIGUNG Der Auftragnehmer kann sich rechtzeitig vor Angebotsabgabe über die genauen Platz- und Verkehrsverhältnisse vor Ort (z.B. evtl. Einschränkungen für schwere Baustellenfahrzeuge, etc.) sowie Lagermöglichkeiten, im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung und den Geräteeinsatz erkundigen. Vor Abgabe des Angebotes kann eine Ortsbesichtigung erfolgen. Die Besichtigung des Grundstücks wird somit empfohlen und kann aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit vorgenommen werden. Ein Termin kann über die Verga- beplattform angefragt und vereinbart werden.

VERKEHRSHINWEISE Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zu- und Ausgänge betreten und befahren werden. Wege für den Personen- bzw. Fahrzeugverkehr auf der Baustelle dürfen nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten.

Die Zuwegung zum Baufeld ist dem öffentlichen Straßenraum gleichzusetzen.

Auf dem Baustellengelände gilt §1 StVO. Zusätzlich einschränkend darf max. mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wer- den und sind Rückwärtsfahrten, auch in den umliegenden öffentlichen Straßenbereichen, nur mit Einweiser zulässig.

Die Vorbereitung der Einholung der Genehmigung für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sowie Nutzung durch besondere Fahrzeuge erfolgt durch den Auftragnehmer. Die Kosten der Vorbereitung trägt der Auftragnehmer und sind in die EP der Leistungspositionen mit einzukalkulieren.

Die für seine Leistungserbringung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Straßenräume, Grunds- tücksflächen und auch Flächen auf dem Baugrundstück, die vom Baustellenbetrieb freizuhalten sind, wie z.B. durch Auffahrrampen, Überfahrschutz, lastverteilende Maßnahmen, etc. sind ebenfalls in die EP mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert ausgewiesen oder vergütet.

1.06 LASTANNAHMEN

Hinweis zu Bereichen Böschung:

Mit Fahrzeugen, Baumaschinen und Baugeräte sind abhängig vom Gesamtgewicht die Sicherheitsabstände gem. Vorschriften der BG Bau, sowie die Empfehlungen des Arbeitskreises "Baugruben" (EAB) in der jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Zudem gelten hierzu ergänzende Angaben und Hinweise der Statik und aus dem geologischen Bericht.

1.07 TRANSPORTEINRICHTUNGEN UND -WEGE

Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend sofort an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.

Auf dem Baugrundstück dürfen Fahrzeuge nur zum Zwecke von Lieferungen und Transporten abgestellt werden, und zwar nur für deren Dauer.

Seite 3 von 10

[Seite 4]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

1 .08 BAUSTELLENEINRICHTUNG

Es ist vorgesehen, die Baustelle gemäß beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan zu erschließen. Dieser als Vorabzug gekennzeichnete Plan ist als unverbindlicher Vorschlag zu betrachten, der im Einzelnen noch abzustimmen ist.

Aufenthalts- und Lagerräume können vom AG nicht zur Verfügung gestellt werden.

Auf dem Baugelände können nur bedingt Flächen für die Materiallagerung, Bürocontainer sowie Lade-/ Entladeflächen ausgewiesen werden. Im direkten Baustellenbereich stehen keine Parkplätze zur Verfügung.

Die Planung, Einrichtung, Unterhaltung und Beseitigung der Baustelleneinrichtung ist Sache des Auftragnehmers. Es besteht grundsätzlich kein Anrecht des Auftragnehmers auf Stellplätze für Material- und Bürocontainer. Die Baustelleneinrichtung des AN ist platzsparend und in Abhängigkeit der Ausführungstermine zu disponieren und mit der Objektüberwachung abzustimmen. Grundsätzlich dürfen nur Baustoffe für den jeweiligen Tagesbedarf gelagert werden. Die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers sind so einzuplanen, dass für Folgegewerke keine Behinderungen auftreten können. Lagerflächen müssen grundsätzlich im Rahmen der Baubesprechung mit der örtlichen Objektüberwachung abgestimmt und durch diese freigegeben werden. Lagerflächen sind nach Aufforderung durch die Objektüberwachung unverzüglich zu räumen. Treten für Folgegewerke Behinderungen auf, die der Auftragnehmer bei der Aufstellung seiner Baustelleneinrichtung hätte erkennen müssen, so ist das Umsetzen der entsprechenden Teile der Baustelleneinrichtung durch die Vertragspreise abgegolten. Der Auftragnehmer kann sich in diesem Fall nicht auf eine Absprache mit der Objektüberwachung des Bauherrn berufen.

Aufenthalts- und Lagerräume sowie Mannschafts-, Büro-, Materialcontainer etc. einschl. erforderliche Versorgungsmedien sind vom AN in Form von stapelbaren Baucontainern auf eigene Kosten herzustellen. Sind mehr als 1 Stück vom AN geplant, so sind diese mindestens zweigeschossig mit Treppenanlagen, Laufstegen und dergleichen anzuordnen. Der Aufenthalt von Arbeitskräften in Büro- und Aufenthaltscontainern außerhalb der Arbeitszeit ist untersagt. Das Aufstellen und Benützen von Wohnunterkünften für Arbeitskräfte und der Betrieb einer Baukantine ist nicht erlaubt. Die Baustelleneinrichtung ist unmittelbar nach Abschluss einzelner Leistungen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Geländeflächen auf denen sich Baustelleneinrichtungen befunden haben, sind grundsätzlich nach deren Rückbau wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der AN muss innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung den Bedarf für seine Baustelleneinrichtung schriftlich anmelden.

Allgemeine Baustelleneinrichtung sowie deren Vorhaltung sind nach VOB/C (DIN 18299, Abschnitt 4.1) als Nebenleistung zu betrachten und in die Einzelpreise einkalkuliert.

Folgende Leistungen sind zudem einzukalkulieren:

  • Sämtliche Hebezeuge und sonstige Montagehilfsmittel
  • Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, z. B. für das eigene Personal oder den Schutz anderer, durch die Montage evtl. gefährdeten Personen oder Gewerke (z. B. temporäre Absturzsicherungen, temporäre Geländer, Schutzgerüste, etc.).
  • Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen für Straßensperrungen, Straßenmietbereiche oder Sondertransporte.
  • Anfahren, Lagern und Abfahren aller erforderlicher Container für Bauschutt, etc. 1.09 RAUCH- UND ALKOHOLVERBOT

Auf dem gesamten Baugelände gilt ein generelles Rauch- und Alkoholverbot.

1.10 ENTSORGUNG/ VERWERTUNG

Die Entsorgung/ Verwertung hat unter Berücksichtigung der geltenden behördlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Vorgaben der Stadt Mainz zu erfolgen.

Seite 4 von 10

[Seite 5]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

1.11 BAUMSCHUTZ

Grundsätzlich ist die geplante Rodung und Baumfällung im Rahmen von vorgezogenen Maßnahme enthalten. Im Norden des Baufelds sind 3 Bestandsbäume vorhanden die bestehen bleiben sollen. Hier ist der Baumschutz zu gewährleisten, Absperrungen zum Schutze der Bewurzelungsflächen müssen erhalten bleiben.

1.12 KAMPFMITTEL

Im Zuge des Abbruchs des Bestandsgebäude, sowie der Erdbau- und Verbauarbeiten für den Neubau erfolgt eine Kampfmittelsondierung und wenn erforderlich Beseitigung der Kampfmittel. Im Anschluss kann von einer Kampfmittelfreiheit ausgegangen werden.

1.13 FIRMENSCHILDER/ WERBUNG

Das Anbringen eigener Firmenschildern oder Werbetafeln ist auf der Baustelle nicht zulässig. Vom AG wird ein Bau- schild bereitgestellt, auf dem die einzelnen Gewerke mit Firmennamen und Anschrift angebracht werden.

  1. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG UND KALKULATION

2.01 UNTERLAGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS

Unterlagen zum Leistungsverzeichnis gemäß beiliegender Planliste. Planverweise im Leistungsverzeichnis werden in gekürzter Form angegeben wie folgt:

Planbezeichnung Plankopf (Beispiel Lageplan Baustelleneinrichtung): MAI_ABS_5015_Baustelleneinrichtungsplan

Planverweis im LV- Text: 5.015

Dies gilt analog für alle Plandateibezeichnungen.

2.02 TERMINE

Die voraussichtliche Gesamtbauzeit ist von der Angebotsaufforderung zu entnehmen. Unter Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen ist die Arbeitsvorbereitung und die Durchführung der Leistungen für den Bauablauf selber vom AN zu planen. Die terminliche Planung ist im Falle der Beauftragung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Eingang des schriftlichen Auftrages beim AG vorzulegen (Firmenterminplan siehe gesonderte Position)

Die Grundlage hierfür stellen die in der Angebotsaufforderung benannten Einzelfristen dar, wobei die Konformität mit dem allgemeinen Bauablauf selber, sowie die Einhaltung des terminlichen Endziels gewährleistet sein muss.

Ein Anspruch auf vollständig unterbrechungsfreie und kontinuierliche Ausführung der Arbeiten besteht hierbei nicht.

2.03 ARBEITSZEITEN

Die gesetzlichen Vorschriften zu den Arbeitszeiten sind zu beachten, dies innerhalb der nachfolgend genannten Zeiträume:

  • Montag mit Freitag 7:00 bis 20:00 Uhr

Seite 5 von 10

[Seite 6]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

  • Samstag 7:00 bis 18:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertag: Nur nach behördlicher Genehmigung und Zustimmung des AG.

Vorgenannte Vorgaben sind bereits im Rahmen der Arbeitsvorbereitung des AN zu berücksichtigen.

2.04 IMMISSIONSSCHUTZ

Einhaltung Baulärm-Immissionsrichtwerte:

Für den Schutz gegen Baulärm gelten außer den Anforderungen des Merkblattes für Baulärm nach §22 BImSchG in aktueller Version, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission - und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen:

Im Einwirkungsbereich der Baustelle befindet sich ein Nutzungsgebiet, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, Immissionsrichtwert:

  • von 7 bis 20 Uhr: 65 db (A)
  • von 20 bis 7 Uhr: 50 db (A)

Bei der Ausführung der Leistungen müssen benachbarte bauliche Anlagen gegen Schäden durch Erschütterungen geschützt werden.

Die Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Leitlinie) ist zu beachten und einzuhalten.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den für die Umgebung und den Standort der Baustelle maßgeblichen Immissionswert mit den zuständigen Behörden in eigener Verantwortung abzustimmen und mit diesem einvernehmlich festzulegen. Die Festlegungen sind vor Ausführungsbeginn zu treffen und dem Auftraggeber bekannt zu geben. Der Auftragnehmer hat bei der Planung der Baustelleneinrichtung und des Gerätes – unabhängig von der Einhaltung der festgelegten Immissionswerte gemäß aktuell geltender Bestimmungen – die schalltechnisch günstigsten Standorte und die nach dem Stand der Technik lärmärmsten Bauverfahren und Geräte zu berücksichtigen.

2.05 AUSSERGEWÖHNLICHE WETTEREREIGNISSE

Zur Ermittlung außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse und deren Abgrenzung zu jahreszeitlich bedingten, sogenannten "üblichen" Witterungsverhältnissen, werden die Messwerte arbeitsbehindernder atmosphärischer Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und dergleichen) arbeitstäglich um 7.00 Uhr ermittelt. Dies erfolgt durch die nächstgelegene Messstelle zur Verfügung gestellten Wetterdaten. Dabei werden die über eine Kalenderwoche gemittelten Wetterdaten der aktuellen Witterungsperiode denen des Normalwinters grenzwertbereinigt gegenübergestellt. Die Daten des grenzwertbereinigten Normalwinters sind gemittelte Werte der letzten 10 Jahre einschließlich einem 10%igen Zuschlag der errechneten Wetterwerte für die Festlegung des gültigen Grenzwerts.

Witterungsverhältnisse, mit denen gerechnet werden muss, werden seitens des Auftraggebers nicht als außergewöhnlich anerkannt.

Zur Bewertung der Auswirkungen außergewöhnlicher Wetterereignisse werden diese den jeweiligen Einzeltätigkeiten auf dem "kritischen Weg" zugeordnet. Die Ermittlung der Auswirkung erfolgt auf Basis des Produktivitätsverlustes in Form von Arbeitsstunden der maßgeblichen Einzeltätigkeiten.

Das Führen der Pausalitätsnachweise für Behinderungsnachweise bzw. der Detaillierungsgrad für Mehrkostenberechnungen liegt im Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers.

2.06 MATERIALBESTELLUNG/ - LIEFERUNGEN

Bestellung des zu bemusternden Materials darf nur nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber bzw. dessen

Seite 6 von 10

[Seite 7]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

V ertreter erfolgen.

Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsort, Standort sowie Zeitpunkt und -rahmen für die Be- und Entladung sind mit der Objektüberwachung abzustimmen.

Die Objektüberwachung ist nicht verpflichtet, Materiallieferungen für den Auftragnehmer anzunehmen.

Der Auftragnehmer hat Materiallieferungen so zu disponieren, dass Sichtkontrollen seitens der Objektüberwachung vorgenommen werden können.

Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, ist dafür Sorge zu tragen, dass in den Lieferpapieren, über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus, immer die Empfängerfirma (Auftragnehmer) angegeben ist.

2.07 RAUMLUFTMESSUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass der AG nach Fertigstellung des Gebäudes Raumluftmessungen zur Bestimmung von Schadstoffen in der Raumluft, die durch Ausgasungen aus den raumbildenden Bauteilen und Materialien in den jeweiligen Raum hervorgerufen werden, durchführen wird.

2.08 AUSFÜHRUNGSPLÄNE / PRÜFPFLICHT AN

Die Planung wird vom Auftraggeber entsprechend den Grundleistungen gem. HOAI 2021 für die Objektplanung, die Tragwerksplanung sowie für die Technische Gebäudeausrüstung bereitgestellt, dies im "Freigabestatus" in digitaler Form, bei Planungsindizes ebenfalls digital.

PRÜFPFLICHT AN Die dem Auftragnehmer zur Ausführung seiner Leistungen überlassenen Planunterlagen sind auf ihre Übereinstimmung

-untereinander -mit den örtlichen Verhältnissen -mit dem Leistungsverzeichnis

eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Widersprüche sind der Objektüberwachung unverzüglich zu melden.

2.09 BAUSTELLENVERORDNUNG/ SIGEKO

Auf die Gültigkeit der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998, sowie den damit zusammenhängenen weiteren Gesetzten und Vorschriften, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996, und deren zwingenden Einhaltung wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Durch den Bauherr ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt (SiGeKo). Die Anordnungen von diesem, dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaften sind unbedingt einzuhalten. Formulare wie Unterweisungen, Mitarbeiter- und Werkzeuglisten sind auf Anforderung auszufüllen und vorzulegen. Bei Gefahr in Verzug hat der SiGeKo ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Beteiligten. Es bleibt dem Koordinator vorbehalten nach Mängelfeststellung Änderungen im Arbeitsablauf des AN zu veranlassen. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung des SiGe-Plans, sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Der AN ist zur unmittelbaren Mängelbeseitigung verpflichtet. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem Koordinator seine Arbeitsverfahren, sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmen entsprechend §8 AbSchG und §6 UVV (("Allg. Vorschriften" BGV A1).

Die Baustellenordnung und der SiGePlan werden bei Vertragsabschluss ausgehändigt und Vertragsbestandteil.

Seite 7 von 10

[Seite 8]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

2.10 BESICHTIGUNG DER BAUSTELLE

Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte ist nicht erlaubt. Begründete Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

2.11 AUSFÜHRUNGSÄNDERUNGEN AUFTRAGNEHMER

Durch den Auftragnehmer veranlasste Ausführungsänderungen sind vom Auftraggeber zu genehmigen.

Eine Zustimmung der Änderung der Abrechnungsgrundlage kann seitens dem Auftraggebers erteilt werden, sofern die Ausführungsänderung für den Auftraggeber wirtschaftlich ist. Seitens des Auftraggebers besteht jedoch keine Verpflichtung einer Ausführungsänderung zuzustimmen.

Der AN hat keinen Anspruch darauf, dass durch ihn veranlasste Ausführungsänderungen vom AG in Form von Ausführungsplänen angepasst werden. Die Umplanung hat der AN selbst zu tätigen. Werden durch diese Umplanung weitere Änderungen an der Objektplanung (z.B. an den Schnisttstellen) erforderlich, so muss der AN diese Planungsänderungen bei den Planungsbeteiligten beauftragen. Dabei hat er die Eigen- und Fremdkosten der fachübergreifender Koordination und Umplanung und zu tragen.

2.12 GERÜSTE, HEBEZEUGE

GERÜSTE: Es wird nur für die Gewerke Fassaden- sowie Dachabdichtungsarbeiten ein bauseitiges Fassadengerüst zur Verfügung gestellt.

Die Erfordernis von Arbeitsgerüsten, Arbeitsbühnen, Schutzgerüsten usw. hat der Auftragnehmer selbst, unter Berücksichtigung einer gefahrlosen Arbeit, den Unfallverhütungs-, und Sicherheitsvorschriften sowie nach den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators zu entscheiden und auszuführen. Der entsprechende Aufwand ist in die jeweiligen EPs einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet, soweit nicht in gesonderter Position ausgewiesen.

HEBEZEUGE: Bauseits werden grundsätzlich keine Hebezeuge zur Verfügung gestellt.

Maschinen, Kräne und Hebezeuge, Hilfsgerüste, Hilfsverbände sowie Hilfsmittel zum Abbrechen/ Versetzen/ Verladen/ Einbauen/ Einbringen oder Montagehilfen werden, wenn nicht in gesonderter Position ausgewiesen, nicht gesondert vergütet und sind in die jeweiligen EPs einzurechnen. Bei der Arbeitsvorbereitung derartiger Maßnahmen ist deren Standsicherheit zu berücksichtigen. 2.13 METERRISSE ALLGEMEIN

Der Meterriss ist abweichend von § 3 VOB/B nur drei mal pro Geschoss als Höhenkoten (zB im Treppenhausbereich bzw Aufzugsschacht) angebracht und muss eigenverantwortlich vom AN an die für ihn relevanten Stellen übertragen werden. Der hierfür anfallende Aufwand erfolgt ohne gesonderte Vergütung und ist in die jeweiligen EPs einzurechnen.

2.14 DOKUMENTATION

Durch den AN sind mit Fertigstellung seiner Leistungen folgende Unterlagen für den AG zusammenzustellen:

 Verzeichnis der Dokumente  Nachweise zu Baustoff und zur Bauart  Berechnungen  Produktdatenblätter, Herstellerverzeichnis

Seite 8 von 10

[Seite 9]

2 202_MAINZ HWK 2202_MAI Leistungsverzeichnis Blankett AV MAI 05.03.2025

 Instandhaltungsvorgaben, Pflegehinweise  Prüfprotokolle, Gutachten  vorbeugender Brandschutz  Technische Anlageteile  Abnahmen, Einweisungen, Übergaben  Pläne, Zeichnungen  Foto- und Bilddokumentation  sonstiges

sowie  Übereinstimmungserklärungen, Fachunternehmer-, Fachbauleitungserklärung  Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Baustoffe  Hersteller- und Bezugsadressen der Produkte  Bedienungs- und Pflegeanleitungen, sowie Handbücher für alle technischen Anlagen, einschließlich Angaben zu Unterhalt und Wartung, hierbei insbesondere der technischen und sicherheitsrelevanten Anlagen  zum Zeitpunkt der Ausführung gültige Herstellerrichtlinien  sonstige Protokolle und Nachweise (zB. Messprotokolle, Wiegescheine, Entsorgungsnachweise, Verdichtung, etc)

Alle vorgenannten Unterlagen sind gem. Vorgaben des AG jeweils 2-fach in Papierform (Ausdruck farbig) in einem DINA 4 Ordner abgeheftet und mit Inhaltsverzeichnis sowie Trennblätter strukturiert sowie digital als pdf- Sammeldatei mit Register (keine Einzel-Dateien) komprimiert der Objektüberwachung unaufgefordert spätestens 14 Tage vor Abnahme zur Prüfung zu übergeben.

2.15 BAUSTOFFE / UNBEDENKLICHKEIT

Das Bauwerk muss derart ausgeführt werden, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bauarbeiter und Personal, insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

  • Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft,
  • Freisetzen giftiger und geruchsintensiver Gase,
  • Emissionen gefährlicher Strahlung,
  • Wasser- oder Bodenverunreinigungen bzw. –vergiftung,
  • Einbau von Gefahrstoffen und solcher Materialien, die mit Gefahrstoffen behaftet sind,
  • Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen u. Oberflächen von Bauteilen u. Innenräumen,
  • die Verwendung umweltgefährdender Inhaltsstoffe sind dem Bauleiter und Koordinator, nach Baustellenverordnung („SiGeKo“) rechtzeitig anzukündigen und mit ihnen abzustimmen. Die Verwendung möglicherweise umweltgefährdender Stoffe ist in jedem Fall vorab der Objektüberwachung, sowie dem SIGE-Koordinator anzuzeigen und mit diesen abzustimmen. .

TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN TV

  1. Umfang der Leistungen

Die in dieser Ausschreibung enthaltenen Leistungen beinhalten

Seite 9 von 10

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung