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241.1
241_1 Ergänzung 241 Abfall (LHS)
- Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung und Beseitigung von Abfällen, Grüngut und Stammholz
3.1 Regelung über die Entsorgung bzw. Verwertung von mineralischen Abfällen
Mineralische Abfälle (Aushub, Erde, Steine) sind grundsätzlich vorrangig der Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Listen über die Verwertungs- und Entsorgungsanlagen werden regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt der LHS Stuttgart öffentlich bekannt gegeben.
3.2 Verwertung- und Kompostierung von Grüngut und Stammholz aus städtischen Grünflächen
Die LHS betreibt zwei Verwertungsanlagen in Stuttgart für das anfallende Grüngut und Stammholz aus städtischen Grünflächen. Die Anlagen sind: Kompostierungsanlage Zuffenhausen Tel: 216-91095 Ludwigsburger Str. 270 Fax: 216-91096 70435 S-Zuffenhausen
Häckselplatz Epplestr. Tel: 216-91595 Epplestr. 178 Fax: 216-91596 70567 S-Möhringen
Öffnungszeiten sind an beiden Plätzen: werktäglich Mo – Do. 7:15 – 15:45 Uhr Fr. 7:15 – 14:45 Uhr
Das im Rahmen der Beauftragung anfallende Grüngut und Stammholz ist auf diesen Anlagen innerhalb der Öffnungszeiten der Verwertung zuzuführen.
Das Grün- und Schnittgut bis 25 cm Astdurchmesser ist gehäckselt oder unzerkleinert bis 5 m Länge (soweit möglich getrennt: Holz, Gras, Laub), das Stammholz ab 25 cm Durchmesser gehäckselt oder unzerkleinert, Wurzelstubben sind frei von Erdanhaftungen (bis max. 5 %) und Steinen an den ausgewiesenen Plätzen geordnet abzukippen.
Die Annahme erfolgt gegen Angabe des Auftrages, des Projektes, des Auftragnehmers (AN), der angelieferten Produktmenge und des Fahrzeugkennzeichens auf einem Einzel- Anlieferschein oder vorliegendem Daueranlieferschein. Diese Daten sind unaufgefordert im Büro der Anlagen anzugeben. Bei unzureichenden Auftragsangaben können die Kosten der Verwertung dem Anlieferer in Rechnung gestellt werden.
Stammholz ist Wertstoff und wird als Hackschnitzel in städtischen Verbrennungsanlagen genutzt. Fehlenden Anlieferungen Stammholz können dem AN je nach Holzart mit 50,- bis 80,- € je FM in Rechnung gestellt werden.
Die ausgehändigten Anlieferscheine sind den Rapporten bzw. Rechnungen an den Auftraggeber beizugeben.
Den Anordnungen des Platzpersonals ist Folge zu leisten. Die ausgehängten Anliefer- und Nutzungsbedingungen der Plätze sind zu beachten.
Stand: 06/2023