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Wegeinstandsetzung_Anforderungen_zur_Arbeitsweise_im_Wald.pdf

Landschaftsbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.10.2026, 10:03 (Europe/Berlin)

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Garten-, Friedhofs- und Forstamt Abt. Forsten und Service-Betriebe

Bestimmungen und Anforderungen zur Arbeitsweise im Wald der

Landeshauptstadt Stuttgart – Wegeunterhaltung und -

instandsetzung

Stand: Oktober 2021

Für die Landeshauptstadt Stuttgart ist die Einhaltung höchster Qualitätsstandards von besonde-

rer Bedeutung. Beauftragte Unternehmer müssen umwelt-, boden- und bestandesschonend

arbeiten und die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, Zertifizierung und zum

Gesundheitsschutz - auch in Bezug auf ihre MitarbeiterInnen - einhalten.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Bei Unklarheiten zur Baustelle ist der Einsatzleiter zu fragen.  Vor Arbeitsbeginn muss durch den Unternehmer eine Gefährdungs- beurteilung erstellt werden.  Die Rettungskette muss gewährleistet sein.  Die Rettungspunkte sind vor Antritt der Arbeit – online - auf der Webseite unter: http://www.geoportal.de/de/geoportal/karten abzu- rufen. Es empfiehlt sich ein Ausdruck der Standorte mit sich zu führen. Der Mobilfunkempfang sollte am Arbeitsort vorher getestet werden.  Ein Erste-Hilfe-Set mit Verbandsmaterial zum Stillen starker Blutungen und einer Rettungsdecke muss vom Beschäftigten mitgeführt werden.  Die notwendige persönliche Schutzausrüstung muss vom Beschäftig- ten getragen werden.  Auf eine ergonomische Arbeitsweise ist zu achten.  Beim Einsatz von Motorsägen und Freischneidern ist Alkylatbenzin (Sonderkraftstoff) zu verwenden.  Die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Maschinen und Geräten vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
Baustellen Arbeitsstellen sind entsprechend der Straßenverkehrsordnung (StVO), der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, den einschlägigen Richtlinien – insbesondere den Richtlinien für die Sicherung von Ar- beitsstellen an Straßen (RSA) – sowie den angeordneten Plänen der Verkehrsbehörde einzurichten, unterhalten und zu kontrollieren
Umwelt / Natur Die Belastung der Umwelt ist auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß zu reduzieren.  Beim Einsatz von Maschinen sind biologisch schnell abbaubare Hydraulik- flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 bzw. nicht wassergefähr- dende Stoffe zu verwenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist mitzuführen.  Beim Einsatz von Motorsägen ist biologisch abbaubares Sägeketten- haftöl zu verwenden.  Abfälle und Leergut sind vorschriftsmäßig zu entsorgen.  Beim Betanken oder Umfüllen von Kraftstoffen oder Ölen ist ein

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Verschütten zuverlässig zu verhindern.  Notfall-Sets für Ölhavarien sind mit einer ausreichenden Auffangkapa- zität auf den Maschinen mitzuführen.  Leckagen sind unverzüglich fachgerecht zu beheben und dem Auftraggeber zu melden.  Betriebsstoffe sind fachgerecht zu lagern und zu transportieren.
Boden / Fahrwege und Rückegassen Die Waldflächen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Erschlie- ßungslinien befahren werden. Bei Unklarheiten zum Beispiel zur Rückegasse, ist beim Einsatzleiter oder direkt beim Revierleiter nach- zufragen.  Gräben, Dolen, Querrillen und Bachläufe, sind nach Abschluss der Arbeiten von Holzresten, Rinde, Reisig und dergleichen zu befreien.  Vor Aufhebung einer Absperrung bzw. nach Abschluss der Arbeiten sind die Wege von groben Verschmutzungen (Erdmaterial, Schotter, Holzresten, Rinde, Reisig und dergleichen) zu säubern.  Ein bodenpfleglicher Maschineneinsatz ist gefordert.  Besteht die Gefahr, dass bei Fortsetzung der Arbeit der Grenzwert überschritten wird, müssen die Arbeiten konsequent eingestellt wer- den. Dabei muss der Unternehmer/Maschinenführer bei erkennbarer Gefährdung des Grenzwertes die Arbeiten kurzfristig unterbrechen und mit dem Revier-/Einsatzleiter Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.  Die Entscheidung, wann Arbeiten einzustellen sind, liegt bei der Revier- bzw. Einsatzleitung.  Bei wenig tragfähigen Böden ist die Arbeit einzustellen.
Waldbestand Bestandesschäden sind zu vermeiden.  Auf die Schonung vorhandener Verjüngung ist zu achten  Bestandesschäden, insbesondere Schäden an ausgewählten Zu- kunftsbäumen sind zu vermeiden. Z-Bäume dürfen grundsätzlich nicht beschädigt werden. Als Schaden gilt jede mindestens 10 cm² große, den Holzkörper frei- legende Verletzung.
Entsorgung Baummaterial soll im Wald belassen oder dorthin verräumt werden.  Es darf kein Material auf den Mähstreifen, Bankett etc. liegen bleiben . Beeinträchtigung der Pflegearbeiten.  Gefällte Bäume sind grob zu entasten und Kronenmaterial ist klein zu sägen. Vor allem in Wegesnähe darf sich kein Kronenmaterial türmen. Weitere Bedingungen zur Entsorgung(en) sind der Leistungsbeschrei- bung bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Technik Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik (z.B. Anerkennung durch den forsttechnischen Prüfausschuss des Kurato- riums für Waldarbeit und Forsttechnik) und den geltenden Vorschriften entsprechen sowie in einem einwandfreien und betriebssicheren Zu- stand sein.  Sämtliche eingesetzten Geräte, Werkzeuge und Maschinen müssen den örtlichen Gegebenheiten und dem angewandten Arbeitsverfahren

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angepasst sein.  Die Ausrüstung und die Maschinen muss den Gegebenheiten so angepasst sein, dass die technische Befahrbarkeit der Rückegassen und Maschinenwege erhalten bleibt.
Betriebliche Einrich- tungen Beschädigungen an betrieblichen und jagdlichen Einrichtungen sind zu vermeiden; gegebenenfalls sind diese wiederherzurichten. Falls Jagdeinrichtungen zu versetzen sind, muss sich vorher beim Bauauf- seher etc. gemeldet werden.  Die Wasserableitung durch Gräben und Dolen muss gewährleistet sein.
Der Unternehmer verpflichtet sich zudem, sich an die Regel der Deut- schen Gesetzlichen Unfallversicherung kurz DGUV, Unfallverhütungsvor- schrift „Forsten“ kurz VSG, den Technischen Regeln für Biologische Ar- beitsstoffe kurz TRBA, dem Straßenverkehrsgesetz kurz StVG und der Straßenverkehrsordnung kurz StVO inkl. der Richtlinien und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen kurz RSA, dem Arbeitsschutzgesetz kurz ArbSchG und der Waldsperrungsverordnung kurz WaldSpVO zu halten.  Bei der Ausführung gelten die Hinweise nach ATV DIN 18299 „allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“.  Bei der Ausführung ist darauf zu achten, dass die Allgemeinen Technischen Vertragsbedin- gungen für Bauleistungen (ATV) Verkehrswegebauarbeiten – Oberschichten ohne Bindemit- tel DIN 18315 beachtet werden.  TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten"  WaldSpVO „Art und Kennzeichnung der Sperrung von Waldwegen“  StVG „Absperrung, Kennzeichnung und Unterhaltung von Baustellen“ und StVO sowie die RSA muss beim Einrichten von Arbeitsstellen berücksichtigt werden Der Unternehmer hat für eventuelle Umweltschäden bei der Ausführung von Forstarbeiten zu haften. Neben den genannten Bestimmungen, Verordnungen und Gesetzen, ist der Unternehmer für sein Handeln und Tun vollumfänglich verantwortlich.
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