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Landesstelle für Straßentechnik
Baden-Württemberg
KABELSCHUTZANWEISUNG
für unterirdische Kabelanlagen im Bereich von Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen
Fassung Dezember 2017
- Allgemeines
Im Bereich der Bundesautobahnen befinden sich BAB-Fernmeldekabel und Starkstromkabel, die im Erdreich entlang und quer zur Trasse verlaufen. Die Kabel können auf autobahneigenem und auf fremden Gelände verlegt sein. Auch im Bereich der übrigen klassifizierten Straßen können behördeneigene Betriebskabel verlegt sein.
Bei Beschädigung dieser Kabel besteht für Personen Lebensgefahr. Nachrichten- und Notrufeinrichtungen, die für die Öffentlichkeit wichtig sind, werden unterbrochen. Wichtige Betriebseinrichtungen, wie z.B. Nebelwarnanlagen oder Verkehrsbeeinflussungsanlagen, werden gestört und die Sicherheit auf den Betriebsstrecken erheblich gemindert.
Eine Beschädigung dieser Anlagen ist nach §§ 317 StGB strafbar, auch dann, wenn sie fahrlässig begangen wurde. Außerdem ist der Veranlasser zum Schadensersatz auch für evtl. Folgeschäden verpflichtet.
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Im Bereich der Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen können sich ferner Kabel und Leitungen Dritter befinden, die der Ver- und Entsorgung, der Telekommunikation, der Datenübertragung oder anderer öffentlichen Zwecken dienen. Über die Lage dieser Kabel und Leitungen hat sich der Veranlasser bei den jeweiligen Eigentümern selbst zu informieren.
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Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Veranlasser mit der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. Straßenmeisterei in Verbindung zu setzen. Die Kontaktaufnahme hat rechtzeitig zu erfolgen, da bei erschwerten Fällen u.U. eine Kabelumlegung erforderlich werden kann.
Die Autobahnmeisterei bzw. Straßenmeisterei veranlasst die Ortung und Markierung der Kabellage. Bei Bedarf wird auch die Tiefenlage (Höhe der Erdüberdeckung) ermittelt. Erst danach darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
- Bei Erdarbeiten in der Nähe von unterirdischen Kabelanlagen dürfen spitze und scharfe Werkzeuge (Bohrer, Pickel, Spaten, Stoßeisen und dgl.) nur so gehandhabt werden, dass sie höchstens bis zu einer Tiefe von 20 cm über der Kabelanlage in das Erdreich eindringen. Für die weiteren Arbeiten sind stumpfe Geräte wie Schaufeln usw. zu verwenden, die möglichst waagerecht zu führen und vorsichtig zu handhaben sind.
Spitze Geräte (Dorne, Schnurpfähle) dürfen oberhalb von Kabelanlagen nur eingetrieben werden, wenn sie mit einem von der Spitze nicht mehr als 30 cm entfernten fest angebrachten Teller oder Querriegel versehen sind. Da mit Abweichungen der Kabellage oder mit breiteren Kabelkanälen gerechnet werden muss, sind die gleichen Vorsichtsmaßnahmen auch in einer Breite von je 50 cm rechts und links der bezeichneten Kabellage zu beachten.
Bei der Anwendung maschineller Baugeräte in der Nähe von Kabeln ist ein solcher Abstand zu wahren, dass eine Beschädigung der Kabel ausgeschlossen ist. Ein Mindestabstand beim Maschineneinsatz
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Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg - Kabelschutzanweisung
(Bagger, Rammgerät o.ä.) von 1 m beiderseits der georteten und abgesteckten Kabelachse darf keinesfalls unterschritten werden.
Ist die Lage oder die Tiefenlage der Kabel nicht zweifelsfrei zu orten, so ist besondere Vorsicht geboten. Ggf. muss der Verlauf der Kabel durch in vorsichtiger Arbeit herzustellende Querschläge ermittelt werden (DIN 4124, ZTV TK Netz 10).
- Freigelegte Kabel sind vor Beschädigungen durch herabstürzende Erdmassen und Steine, herabfallende Hölzer und Werkzeuge o.ä. zu schützen und gegen Diebstahl zu sichern. Freihängende Kabel sind so zu unterfangen und abzustützen, dass sie in ihrer Lage verbleiben.
Unbeabsichtigte Kabelfreilegungen müssen unverzüglich der zuständigen Autobahnmeisterei bzw. Straßenmeisterei gemeldet werden. Die Erdarbeiten sind an der Freilegungsstelle sofort einzustellen und dürfen erst fortgesetzt werden, wenn ein Beauftragter des zuständigen Straßenbauamtes das freigelegte Kabel auf Schäden untersucht hat.
Evtl. entstandene Schäden sind nach Art und Umfang dem Vertreter des zuständigen Straßenbauamtes zu übermitteln und schriftlich festzuhalten. Die Freigabe der Bauarbeiten schließt spätere Regressansprüche auch auf Folgeschäden nicht aus.
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Kreuzungen mit Fremdleitungen sollen unterhalb und möglichst rechtwinklig zu den behördeneigenen Kabel- und Leitungsanlagen ausgeführt werden. Bei Parallelführungen mit Fremdleitungen beträgt der Mindestabstand im Regelfall 1 m.
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Beim Verfüllen von Baugruben darf kein Erdmaterial auf die freihängenden Kabel und Leitungen geworfen werden. Das Erdreich ist zunächst bis auf die Höhe des Kabels bzw. der Leitung schichtweise einzubringen und festzustampfen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Auflager des Kabels bzw. der Leitung glatt und steinfrei ist. Sodann ist auf das Kabel bzw. die Leitung eine 10 cm hohe Schicht loser, steinfreier, nichtbindiger Erde (ersatzweise Sand) aufzubringen, die mit Flachstampfern vorsichtig zu verdichten ist. Durch Feststampfen steinigen Bodens unmittelbar über dem Kabel oder der Leitung kann diese/s beschädigt werden. Eine vorhandene Kabel-/Leitungsabdeckung ist einschließlich des Trassenwarnbandes wieder herzustellen.
Bei Kreuzungen ist über der zu oberst liegenden Anlage der Kreuzungspunkt dauerhaft zu markieren. Dies ist durch Auslegung von Trassenwarnband auf einer Länge von ca. 1 m kreuzförmig in Verlegerichtung beider Anlagen auszuführen.
Danach ist das weitere Erdreich schichtweise einzubringen und sorgfältig zu verdichten. Vorhandene (BAB-)Kabelmerksteine sind wieder so einzubauen, dass sie die richtige Kabeltrasse anzeigen.
- Das Befahren der ungeschützten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist zu unterlassen.
Die Kabeltrasse muss jederzeit zugänglich sein. Ablagerungen, Baustelleneinrichtungen etc. dürfen im Bereich der Kabeltrasse nicht errichtet werden.
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Bei Führung durch Fundamente oder Mauern dürfen Kabel oder Leitungen nicht eingemauert oder einbetoniert werden. Sie sind entsprechend den Anordnungen der Vertreter des zuständigen Straßenbauamtes gegen Beschädigungen zu sichern. Schutzrohre sind an den Enden abzudichten.
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Sorgfaltspflicht Personen, die in der Nähe von Kabeln und Leitungen Erdarbeiten ausführen, sind verpflichtet, alle gebotene Sorgfalt anzuwenden. Die bauausführenden Firmen haben ihre Maschinenführer und Hilfskräfte in die Baumaßnahme einzuweisen und ihnen die vorliegende Kabelschutzanweisung inhaltlich zu erläutern. Bei Bauarbeiten sind die allgemein gültigen Regeln der Technik, die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Die Anwesenheit eines Beauftragten des zuständigen Straßenbauamtes an der Aufgrabungsstelle hat keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des Aufgrabenden in Bezug auf die von diesem verursachten Schäden an Kabel- bzw. Leitungsanlagen.
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Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg - Kabelschutzanweisung
Landesstelle für Straßentechnik
Baden-Württemberg
MERKBLATT zur Kabelschutzanweisung
Fassung Dezember 2017
Im Bereich von Bundesfernstraßen, insbesondere entlang von Bundesautobahnen, können eigene Fernmelde-, Steuer- oder Starkstromkabel oder Kabel und (Versorgungs-)Leitungen Dritter auf bundeseigenem Gelände oder auf fremden Gelände verlegt sein. Alle Dienststellen der Straßenbauverwaltung, die Erd- oder sonstige für unterirdische Kabelanlagen gefährdende Arbeiten ausführen lassen, haben sich vor Durchführung bzw. Beginn dieser Arbeiten mit den örtlich zuständigen Dienststellen wie Autobahnmeistereien/Straßenmeistereien oder Straßenbauämtern zu verständigen. Vorbeugende Maßnahmen zur Sicherung unterirdischer Kabelanlagen, wie z.B. Kabelortung und Markierung, müssen rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme veranlasst werden.
Zusätzlich sollte an
o jeden Bauleiter einer ausführenden Firme, die im Auftrag eines Dritten tätig ist o jeden Auftragnehmer der beauftragenden Dienststellen der Straßenbauverwaltung o die eigenen Bauleiter
die beigefügte Kabelschutzanweisung ausgehändigt werden.
Die Aushändigung der Kabelschutzanweisung erfolgt durch die Autobahnmeistereien, Straßenmeistereien und die Straßenbauämter und zwar abhängig davon, ob bei einer bevorstehenden (Bau-)Maßnahme oder in der Nähe einer Baustelle Kabel/Leitungen vermutet werden oder nicht. Die Aushändigung der Kabelschutzanweisung ist auf der beiliegenden Empfangsbestätigung durch die Firma zu quittieren.
Hinweis: Das Merkblatt mit beiliegender Empfangsbestätigung verbleibt bei den Mitarbeitern der Autobahnmeistereien, Straßenmeistereien oder Straßenbauämtern.
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Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg - Kabelschutzanweisung
Anlage zum Merkblatt zur Kabelschutzanweisung
| Baustelle / Baumaßnahme | ||
|---|---|---|
| (Bau-)ausführende Firma | ||
| Aktenzeichen | ||
| Beginn der (Bau-)Arbeiten | ||
| Voraussichtliche Dauer | ||
| Kabelschutzanweisung ausgehändigt | ||
| durch | ||
| Ort, Datum |
Empfangsbestätigung
Wir bestätigen hiermit den Empfang der Kabelschutzanweisung für unterirdische Kabelanlagen im Bereich der Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen, Fassung Dezember 2017. Wir verpflichten uns, die darin geforderten Schutzmaßnahmen einzuhalten. Für Schäden, die durch unsere Baumaßnahme entstehen, kommen wir in vollem Umfang auf. Wir sind uns bewusst, dass vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen von Kabelanlagen der Straßenbauverwaltung eine Strafverfolgung nach StGB §§ 317 nach sich ziehen kann.
......................................................... ......................................................... Ort, Datum Firma, Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
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