Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

V.2110.B0019.S04.239_Baubeschreibung_Bepflanzung.pdf

Landschaftsbau-, Pflanz-, Ansaat- und Pflegearbeiten für Ausgleichsmaßnahmen an der B19-Kupferbrücke

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 09:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Land Baden-Württemberg

Straßenbauverwaltung

Baubeschreibung

Bezeichnung der Bauleistung

Bundesstraße B19

Ausgleichsmaßnahme

Bepflanzung Kupferbrücke Kupferzell

V.2110.B0019.S04.239

[Seite 2]

Verzeichnisse

Inhalt

1 Allgemeine Vorbemerkungen ....................................................................................... 3 1.1 Auszuführende Leistungen ......................................................................................... 3 1.1.1 Anlage von Feldhecken ............................................................................... 3 1.1.2 Ansaat von Fettwiesen ................................................................................ 4 1.1.3 Pflanzung von Streuobstbäumen ................................................................ 5 1.1.4 Nachsaat von Flächen mit Großem Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) . 7 1.2 Ausführungszeiten ...................................................................................................... 8 1.3 Ausgeführte Vorarbeiten ............................................................................................. 8

2 Angaben zur Baustelle .................................................................................................. 9 2.1 Lage der Baustelle ...................................................................................................... 9 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ...................................................................... 10 2.3 Zufahrten, Zugänge .................................................................................................. 11 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ..................................... 11 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................... 11 2.6 Gewässer .................................................................................................................. 11 2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................... 12 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ................................................................ 12 2.9 Schutzgebiete und -objekte ....................................................................................... 12 2.10 Anlagen im Baubereich ............................................................................................. 13 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................... 13

3 Angaben zur Ausführung ........................................................................................... 15 3.1 Verkehrssicherung und Anliegerverkehr.................................................................... 15 3.1.1 Behinderungen und Stauvermeidung ........................................................ 15 3.1.2 Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen ..................................................... 15 3.1.3 Wartung und Kontrolle .............................................................................. 15 3.1.4 Anliegerverkehr ......................................................................................... 15 3.1.5 Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung .................................... 15 3.1.6 Verunreinigung von Verkehrsflächen ........................................................ 16 3.1.7 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte ...................................................... 16 3.1.8 Überwachung der Baustellenabsicherung ................................................. 16 3.2 Bauablauf .................................................................................................................. 16 3.3 Allgemeine Regelungen für Pflegeleistungen ............................................................ 17 3.4 Ausfallkontrollen bei Gehölzpflanzungen................................................................... 17 3.5 Stoffe, Bauteile, Pflanzenlieferungen ........................................................................ 18 3.6 Abfälle ....................................................................................................................... 23 3.7 Winterbau ................................................................................................................. 23 3.8 Beweissicherung ....................................................................................................... 23 3.9 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................ 23

I

[Seite 3]

Verzeichnisse

3.10 Belastungsannahmen ............................................................................................... 24 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ............................................................... 24 3.12 Prüfungen und Nachweise ........................................................................................ 24

4 Ausführungsunterlagen .............................................................................................. 25 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen ............................................. 25 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Ausführungsunterlagen...................................... 26

5 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen .......................................................... 26 5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil: ........ 26 5.2 Anzuwendende Normen ............................................................................................ 27

Abbildungen

Abbildung 1: Ungefähre Lage der Baustelle bzw. des Bauvorhabens ................................ 9 Abbildung 2: Übersicht über die Maßnahmenflächen ....................................................... 10

Tabellen

Tabelle 1: Zu pflanzende Gehölze in den Maßnahmenflächen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 16. ........ 21

Karten

Karte 1: Übersichtskarte .................................................................................. Anhang Karte 2.1: Ansaatflächen - Nord .......................................................................... Anhang Karte 2.2: Ansaatflächen - Mitte .......................................................................... Anhang Karte 2.3: Ansaatflächen - Süd ........................................................................... Anhang Karte 3.1: Detailplan – Gehölzpflanzungen – Flächen 1, 3 und 4 ........................ Anhang Karte 3.2: Detailplan – Gehölzpflanzungen – Flächen 6, 7 und 9 ........................ Anhang Karte 4.1: Detailplan – Streuobstpflanzungen – Fläche 2 ................................... Anhang Karte 4.2: Detailplan – Streuobstpflanzungen – Fläche 16 ................................. Anhang Karte 4.3: Detailplan – Streuobstpflanzungen – Fläche 5 ................................... Anhang Karte 5: Nachsaatflächen - Großer Wiesenknopf – Fläche 15 ......................... Anhang

II

[Seite 4]

Allgemeine Vorbemerkungen

1 Allgemeine Vorbemerkungen

1.1 Auszuführende Leistungen Das Regierungspräsidium hat das Bauvorhaben „B 19 Erneuerung der Kupferbrücke BW6724 514 und der Brücke BW6724 515 über die K 2371“ umgesetzt.

Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bauvorhaben wurden folgende Maßnahmen festgesetzt und sollen nun hergestellt werden:

Die ursprünglich vorgesehenen Maßnahmenflächen 12, 13 und 14 entfallen und sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.

1.1.1 Anlage von Feldhecken

Allgemeine Beschreibung: Kartennummer 3.1 & 3.2 Gesamtgröße der Maßnahmenflächen: 1.333 m² (Fläche 1, 3, 4, 6, 7 & 9) Anzahl der Teilflächen: 6 Anlage mit/als: • Fläche 1: Anlage einer Feldhecke (83 Gehölze, Fläche 180 m², ca. 30 m Länge x 6-8 m Breite) • Fläche 3: Anlage einer Feldhecke (10 Gehölze, Fläche 22 m², ca. 15 m Länge x 2 m Breite) • Fläche 4: Anlage einer Feldhecke (20 Gehölze, Fläche 44 m², ca. 3 m Länge x 15 m Breite) • Fläche 6: Anlage einer Feldhecke (248 Gehölze, Fläche 606 m², ca. 75 m Länge x 9 m Breite) • Fläche 7: Anlage einer Feldhecke (33 Gehölze, Fläche 103 m², ca. 18 m Länge x 7 m Breite) • Fläche 9: Anlage einer Feldhecke (155 Gehölze, Fläche 378 m², ca. 48 m Länge x 7 m Breite)

Neigung der Flächen: überwiegend 1:2 bis 1:4, abschnittsweise 1:2 und steiler.

Vornutzung: Ruderalvegetation und Schnellbegrünung, Teilbereiche der Gehölzpflanzflächen wurden im Zuge des Brückenbaus bindemittelstabilisiert.

Vorbereitungsarbeiten: Mähen und Abräumen: Vorbereitend sind die Maßnahmenflächen entsprechend dem Leistungsverzeichnis zu mähen.

Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Vorhandener Müll und Unrat ist aufzunehmen und zu beseitigen. Die Entsorgung von Müll und Unrat wird gesondert nach der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses vergütet.

Ausführungsarbeiten: Gehölzpflanzung:

3

[Seite 5]

Allgemeine Vorbemerkungen

Neuanlage mit standorttypischer, heimischer Forstware und Sträucher. Die Lage und Arten der Gehölze sind dem Maßnahmenplan in Karte 3.1 und 3.2 zu entnehmen. Eine Tabelle zur Artenzusammensetzung der Einzelflächen findet sich unter Kap. 3.5 Pflanzenlieferungen. Die Gehölzflächen sind in einem regelmäßigen Pflanzraster von ca. 1,5 m x 1,5 m (Draufsicht) zu pflanzen.

Im Bereich der bindemittelbehandelten / stabilisierten Böschungen der Maßnahmenflächen 1, 6, 7 und 9 erfolgt die Bodenbearbeitung ausschließlich punktuell an den Pflanzstellen. Eine flächige Lockerung der Böschung ist nicht zulässig. Geeigneter Pflanzlochaushub ist je Pflanzstelle mit ca. 10l des im Leistungsverzeichnis vorgesehenen mineralischen Bodenverbesserungsstoffs Lava 2/16 homogen zu vermischen und wieder einzubauen. Nicht pflanzgeeigneter Pflanzlochaushub darf nicht wieder eingebaut werden. Wird ungeeignetes Material angetroffen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen ist vor Ausführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Überschüssiger geeigneter Pflanzlochaushub ist entsprechend dem Leistungsverzeichnis seitlich einzuplanieren.

Je Strauch und Forstpflanze ist eine biologisch abbaubare Kokos-Mulchscheibe gemäß Leistungsverzeichnis zu liefern und fachgerecht anzubringen.

• Anzahl Forstware: 141 • Anzahl der Sträucher: 408

Pflege der Flächen: Fertigstellungspflege: • Gehölzfläche mähen und abräumen (3 Arbeitsgänge) • Gehölze pflegen (1 Arbeitsgang) • Wässern der Sträucher (10 Arbeitsgänge) • Wässern der Forstware (10 Arbeitsgänge)

Entwicklungspflege 2 Jahre: • Gehölzfläche mähen und abräumen (1. Jahr: 3 Arbeitsgänge, 2.Jahr: 2 Arbeitsgänge) • Gehölze pflegen (je 1 Arbeitsgang) • Wässern der Sträucher (1. Jahr: 10 Arbeitsgänge, 2. Jahr: 8 Arbeitsgänge) • Wässern der Forstware (1. Jahr: 10 Arbeitsgänge, 2. Jahr: 8 Arbeitsgänge)

1.1.2 Ansaat von Fettwiesen

Allgemeine Beschreibung: Kartennummer 2.1, 2.2 & 2.3 Gesamtgröße der Maßnahmenflächen: 6.407 m² Anzahl der Teilflächen: 7 (Fläche 2, 5, 8, 10, 11, 16 & 17) Anlage mit/als: • Fläche 2: Ansaatfläche Fettwiese (1.401 m², ca. 130 m Länge x 6-17 m Breite) • Fläche 5: Pflege Fettwiese (969 m², ca. 180 m Länge x 5 m Breite) • Fläche 8: Ansaatfläche Fettwiese (335 m², ca. 21 m Länge x 3-20 m Breite) • Fläche 10: Ansaatfläche Fettwiese (200 m², ca. 46 m Länge x 3-20 m Breite) • Fläche 11: Ansaatfläche Fettwiese (204 m², ca. 44 m Länge x 5 m Breite) • Fläche 16: Ansaatfläche Fettwiese (920 m², ca. 80 m Länge x 5-15 m Breite) • Fläche 17: Ansaatfläche Fettwiese (2.378 m², ca. 143 m Länge x 20 m Breite)

4

[Seite 6]

Allgemeine Vorbemerkungen

Die Neuansaat umfasst die Flächen 2, 8, 10, 11, 16 und 17 mit insgesamt 5.438 m². Fläche 5 mit 969 m² ist ausschließlich als Pflegefläche vorgesehen.

Neigung der Flächen: 1:4, Eben. Vornutzung: Ruderalvegetation und Schnellbegrünung

Vorbereitungsarbeiten: Mähen und Abräumen: Vorbereitend sind die Maßnahmenflächen entsprechend dem Leistungsverzeichnis (LV) zu mähen.

Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Vorhandener Müll und Unrat ist aufzunehmen und zu beseitigen. Die Entsorgung von Müll und Unrat wird gesondert nach der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses vergütet.

Grubbern und Fräsen: Vorbereitend für die Ansaat ist der Boden entsprechend dem LV zu grubbern und zu fräsen.

Die Bodenbearbeitung und Neuansaat erfolgt ausschließlich auf den Flächen 2, 8, 10, 11, 16 und 17 mit insgesamt 5.438 m². Fläche 5 ist hiervon ausgenommen und erhält nur die vorgesehene Pflegeleistung.

Ausführungsarbeiten: Ansaat der Fettwiesen: Neuanlage der Flächen als Fettwiese, mit zertifiziertem regionalem, gebietseigenem Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 11 „Südwestdeutsches Bergland“. Der Kräuteranteil beträgt mindestens 30%. Im Übrigen gelten die Anforderungen und die Zusammensetzungen gemäß LV. Die Ansaat erfolgt laut LV und Planeintrag. Bei Bedarf kann die Saatgutmischung mit Füllstoff hochgemischt werden. Die Ansaat soll im Herbst erfolgen, um den Kaltkeimer Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) auf den Flächen zu etablieren.

Pflege der Flächen: Fertigstellungspflege: • Mahd der Fettwiesenfläche mit Abtransport des Mahdguts in Abstimmung auf Aktivität des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (4 Arbeitsgänge)

Entwicklungspflege 2 Jahre: • Mahd der Ansaatfläche mit Abtransport des Mahdguts in Abstimmung auf Aktivität des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (1. Jahr: 3 Arbeitsgänge, 2. Jahr: 2 Arbeitsgänge)

1.1.3 Pflanzung von Streuobstbäumen

Allgemeine Beschreibung: Kartennummer 4.1, 4.2 & 4.3 Gesamtgröße der Maßnahmenflächen: 3.290 m² Anzahl der Teilflächen: 3 (Fläche 2, 5 & 16)

Anlage mit/als:

5

[Seite 7]

Allgemeine Vorbemerkungen

• Fläche 2: Hochstämme (H 3xv mDb, StU 10-12 cm) o 1x Malus sylvestris o 2x Malus domestica ‚Roter Berlepsch‘ o 1x Malus domestica ‚Gewürzluikenapfel‘ o 1x Malus domestica ‚Öhringer Blutstreifling‘ o 2x Sorbus domestica o 1x Sorbus torminalis o 2x Sorbus aucuparia o 1x Prunus avium o 1x Prunus domestica ‚Fränkische Hauszwetschge‘ o 1x Prunus domestica ‚Mirabelle de Nancy‘ o 2x Pyrus pyraster

• Fläche 5: Hochstamm (H 3xv mDb, StU 10-12 cm) o 1x Malus sylvestris o 1x Malus ‚Roter Berlepsch‘ o 1x Malus ‚Gewürzluikenapfel‘ o 3x Malus ‚Öhringer Blutstreifling‘ o 1x Sorbus domestica o 1x Sorbus torminalis o 2x Sorbus aucuparia o 1x Prunus avium o 1x Prunus domestica ‚Fränkische Hauszwetschge‘ o 1x Prunus domestica ‚Mirabelle de Nancy‘ o 1x Pyrus pyraster

• Fläche 16: Hochstamm (H 3xv mDb, StU 10-12 cm) o 1x Sorbus domestica o 1x Sorbus aucuparia o 1x Prunus domestica ‚Fränkische Hauszwetschge‘ o 1x Prunus domestica ‚Mirabelle de Nancy‘

Neigung der Flächen: Eben

Vornutzung: Fettwiese, Streuobstflächen, Ruderalvegetation und Schnellbegrünung

Vorbereitungsarbeiten: Mähen und Abräumen: Vorbereitend sind die Flächen des Maßnahmenbereichs entsprechend dem Leistungsverzeichnis (LV) zu mähen.

Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Vorhandener Müll und Unrat ist aufzunehmen und zu beseitigen. Die Entsorgung von Müll und Unrat wird gesondert nach der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses vergütet.

6

[Seite 8]

Allgemeine Vorbemerkungen

Ausführungsarbeiten: Gehölzpflanzung: Neuanlage mit den ausgeschriebenen Obstbäumen. Die Lage der hochstämmigen Obstbäume ist dem Maßnahmenplan in den Karten 4.1, 4.2 und 4.3 zu entnehmen. Der überschüssige Pflanzlochaushub ist seitlich einzuplanieren.

Herstellung eines Dreibocks entsprechend dem LV zur Stabilisierung der Obstbäume. Herstellung eines Rindenschutzanstrichs entsprechend dem LV. Anbringen von Bewässerungssäcken entsprechend dem LV.

Tabelle 1 liefert einen Überblick über die Anzahl der zu pflanzenden Gehölze. Die Obstbäume sind gemäß Planeintrag in einem Abstand von 10-12 m zu pflanzen.

Pflege der Flächen: Fertigstellungspflege: • Obstbäume schneiden (1 Arbeitsgang) • Wässern der Obstbäume (10 Arbeitsgänge)

Entwicklungspflege 2 Jahre: • Obstbäume schneiden (je 1 Arbeitsgang) • Wässern der Obstbäume (je 10 Arbeitsgänge)

1.1.4 Nachsaat von Flächen mit Großem Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis)

Allgemeine Beschreibung: Kartennummer 5 Gesamtgröße der Maßnahmenflächen: 630 m² Anzahl der Teilflächen: 1 (Fläche 15) Anlage mit/als: • Fläche 15: Nachsaat Großer Wiesenknopf (630 m²)

Neigung der Flächen: Eben.

Vornutzung: Gebüschsaum, Brombeergestrüpp

Vorbereitungsarbeiten: Mähen und Abräumen: Vorbereitend sind die Maßnahmenflächen entsprechend dem Leistungsverzeichnis bodennah zu mähen.

Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten. Vorhandener Müll und Unrat ist aufzunehmen und zu beseitigen. Die Entsorgung von Müll und Unrat wird gesondert nach der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses vergütet.

Roden Brombeere: Innerhalb der 630m² großen Nachsaatfläche ist auf einem Teilbereich von 413m² der vorhandene Brombeeraufwuchs entsprechend dem Maßnahmenplan und dem Leistungsverzeichnis zu entfernen.

7

[Seite 9]

Allgemeine Vorbemerkungen

Grubbern: Die Bodenvorbereitung und die Entfernung des Brombeeraufwuchses erfolgen entsprechend den Festlegungen des Leistungsverzeichnisses und dessen Maßnahmenplans. Art und Umfang der Bodenvorbereitung sind auf den vorhandenen Vegetationsbestand abzustimmen.

Ausführungsarbeiten: Nachsaat von Großem Wiesenknopf Fachgerechte Nachsaat mit standortgerechtem, gebietseigenem Saatgut des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis). Die Ansaat erfolgt gemäß LV und Planeintrag. Bei Bedarf kann die Saatgutmischung mit Füllstoff hochgemischt werden. Die Nachsaat ist in einem für die Keimung des Großen Wiesenknopfs geeigneten Herbstzeitraum durchzuführen. Der Ausführungszeitpunkt ist unter Berücksichtigung der Witterungs- und Bodenverhältnisse mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Pflege der Flächen: Aufkommender Brombeeraufwuchs ist im Zuge der ausgeschriebenen Mahdgänge bodennah zurückzuschneiden und gemeinsam mit dem Mahdgut abzuräumen. Eine erneute flächige Rodung oder Bodenbearbeitung ist nicht vorgesehen. Vorhandene bzw. sich entwickelnde Bestände des Großen Wiesenknopfs sind zu schonen.

Fertigstellungspflege: • Mahd der Nachsaatfläche in Abstimmung auf Aktivität des Dunklen Wiesenknopf Ameisen-Bläulings (4 Arbeitsgänge)

Entwicklungspflege 2 Jahre: • Mahd der Nachsaatfläche in Abstimmung auf Aktivität des Dunklen Wiesenknopf- Ameisenbläulings (1. Jahr: 3 Arbeitsgänge, 2. Jahr: 2 Arbeitsgänge)

1.2 Ausführungszeiten Maßnahmenflächen 1 – 11 und 15 - 17 Vorarbeiten, Baufeldvorbereitung Ab November 2026 Herstellung November 2026 bis Februar/März 2027 Fertigstellungspflege bis 31.12.2027 Entwicklungspflege 1. Jahr bis 31.12.2028 Entwicklungspflege 2. Jahr bis 31.12.2029

1.3 Ausgeführte Vorarbeiten Das Bauvorhaben ist abgeschlossen und das temporäre Brückenbauwerk wurde rückgebaut. Im Zuge des Rückbaus wurden die Böschungen der Bundesstraße, u.a. im Bereich der Gehölzpflanzungen angesät.

8

[Seite 10]

Angaben zur Baustelle

2 Angaben zur Baustelle

2.1 Lage der Baustelle Die nachfolgende Abbildung zeigt die Lage des Gebiets, westlich von Kupferzell, in dem die Umsetzung der Maßnahmen stattfindet. Die Lage der einzelnen Maßnahmenflächen ist in Abbildung 2 und in den Karten(serien) 1-5 dargestellt.

Abbildung 1: Ungefähre Lage der Baustelle bzw. des Bauvorhabens „B 19 Erneuerung der Kupferbrücke BW6724 514 und der Brücke BW6724 515 über die K 2371“, Hohenlohekreis (rote Abgrenzung, unmaßstäblich), Geobasisdaten Geoportal Baden- Württemberg © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden- Württemberg.

9

[Seite 11]

Angaben zur Baustelle

Abbildung 2: Übersicht über die Maßnahmenflächen, vgl. Karte 1.

2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege Alle Maßnahmenflächen sind über die öffentlich befahrbare Gerberstraße zugänglich. Zusätzlich kann der asphaltierte Wirtschaftsweg parallel zur B 19 befahren werden.

Die Genehmigung zur Benutzung von klassifizierten Straßen und Wegen, soweit es sich nicht um Straßen des überörtlichen Verkehrs handelt, hat der Auftragnehmer (AN) vor Beginn der Arbeiten vom jeweiligen Baulastträger selbst einzuholen. Durch die Benutzung auftretende Schäden an diesen Wegen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen. Klassifizierte Straßen sind im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zu benutzen. Beschränkungen im Gemeingebrauch berechtigen nicht zu Nachforderungen. Die für Zufahrt und Abtransport benutzten und ggf. beeinträchtigten Flächen müssen durch den Auftragnehmer nach Fertigstellung der Maßnahmen wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht werden. Zugänge und Zufahrten zu allen an die Baumaßnahme angrenzenden Gemeinde-, Wirtschaftswegen, Grundstücken und Einrichtungen müssen während der Bauphase jederzeit gewährleistet sein. In besonderer Weise müssen die Grundstücke, die von den Eigentümern bzw. Pächtern das Jahr über

10

[Seite 12]

Angaben zur Baustelle

bewirtschaftet (Bestellung, Ernte, Unterhaltung etc.) werden, jederzeit auch mit Erntemaschinen etc. erreichbar sein.

2.3 Zufahrten, Zugänge Dem Auftragnehmer wird empfohlen, die Flächen vor Angebotsabgabe zu besichtigen und die Verhältnisse vor Ort und in der näheren Umgebung zu erkunden, um sich ein genaues Bild über Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sowie der örtlichen Verhältnisse zu verschaffen und bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer hat während der Bauzeit dafür Sorge zu tragen, dass Rettungsfahrzeuge und Anlieger ungehindert passieren können. Dieser Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet.

2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt werden. Über die Anschlussmöglichkeiten der Baustelle an das Ver- und Entsorgungsnetz hat sich der Auftragnehmer selbst zu informieren; erforderliche Anschlüsse sind von ihm selbst zu beschaffen. Alle hierbei anfallenden Kosten werden nicht gesondert vergütet.

2.5 Lager- und Arbeitsplätze Alle Baustellenbereiche sind unfallsicher gemäß den entsprechenden Vorschriften und Richtlinien abzusperren. Evtl. mehrmaliges Umstellen der Einrichtungsgegenstände ist in die Baustelleneinrichtungsposition einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Das Aufnehmen und Entsorgen aller Verunreinigungen innerhalb der Baustelle – im Besonderen im Bereich der Zufahrts- und öffentlichen Verkehrswege - ist täglich, im Bedarfsfall laufend, durchzuführen und wird nicht gesondert vergütet. Beschädigungen der vorhandenen Einrichtungen, Fahrbahnen, Geländeflächen, Randeinfassungen, Rinnensteine usw. sind zu vermeiden bzw. auf Kosten des Auftragnehmers wieder zu beseitigen. Alle Lager- und Arbeitsplätze sind entsprechend der RSA 21 und der StVO kenntlich zu machen und abzusichern. Einzelheiten sind mit der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen. Die Kosten sind entsprechend ihrer Verursachung in die Positionen der Baustelleneinrichtung beziehungsweise der Verkehrssicherung einzurechnen. Die Lager- und Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Bauarbeiten auf Kosten des Auftragnehmers wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

2.6 Gewässer Insbesondere die Maßnahmenflächen 16 und 17 liegen unmittelbar an der Kupfer. Der Auftragnehmer hat während der Bauausführung dafür zu sorgen, dass das anfallende Oberflächenwasser jederzeit schadlos abgeführt wird. Baustelleneinrichtungen, Zwischenlager, Treibstofflager, Auftankmöglichkeiten, Reparatur- und Waschplätze, Toiletten usw. innerhalb und außerhalb der Baustelle sind so anzulegen, dass keine Verunreinigungen des Grundwassers und des Oberflächengewässers entstehen. Verunreinigtes oder baustellenbedingt anfallendes Oberflächenwasser darf nicht in die Kupfer eingeleitet werden. Geeignete Bindemittel sind vorzuhalten. Stoffaustritte sind unverzüglich einzudämmen und dem Auftraggeber zu melden. Das Betanken, Warten, Reparieren und Reinigen von Maschinen und Geräten ist im unmittelbaren Gewässernahbereich unzulässig.

Im Hochwasserfall kann es zu Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Maßnahmenflächen 16 und 17 kommen.

11

[Seite 13]

Angaben zur Baustelle

2.7 Baugrundverhältnisse Teilbereiche der Gehölzpflanzflächen befinden sich auf im Zuge des Straßenbaus bindemittelstabilisierten Böschungen. Im Übrigen liegen keine besonderen Angaben zu den Baugrundverhältnissen vor.

2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Seitenentnahme entfällt.

Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb des Straßenkörpers bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde, es sei denn, es handelt sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben. Eine Genehmigungspflicht aus anderen Bestimmungen kann, unabhängig davon, gegeben sein.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen, insbesondere die naturschutzrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen und sonstige behördliche Auflagen einzuhalten, sowie in jedem Fall das Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde über Art, Umfang und Ausführung entsprechender Maßnahmen herzustellen.

Der Auftraggeber ist entsprechend zu unterrichten, erforderliche Genehmigungsunterlagen sind rechtzeitig vor der Ausführung der Arbeiten vorzulegen.

Ablagerungsmöglichkeiten können nur innerhalb der Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Für darüber hinausgehende Ablagerungsstellen hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Hierfür anfallende Kosten sind in die Baustelleneinrichtungskosten einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

2.9 Schutzgebiete und -objekte Für den Naturschutz, den Landschaftsschutz, den Denkmalschutz, den Immissionsschutz und den Gewässerschutz sowie für Bodenfunde gelten die jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Angrenzend sowie im Nahbereich der Maßnahmenflächen befinden sich die gesetzlich geschützten Biotope „Bachlauf östl. der B19 bei Kupferzell“ (Biotop-Nr. 167241260417), „Feldhecken an der B19 und an der Straße zur Kupferzeller Ölmühle“ (Biotop-Nr. 167241268242), „Kupfertal oberhalb der Kupferzeller Kläranlage“ (Biotop-Nr. 167241260445) sowie das Vogelschutzgebiet „Kocher mit Seitentälern“ (Schutzgebiets-Nr. 6823441).

Auf dem Flurstück Nr. 1484 befindet sich eine Ausgleichsmaßnahme für die Zauneidechse, auf den Flurstücken Nr. 1471 und 1472 (anteilig) befinden sich Ausgleichsmaßnahmen für den dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling.

Die Ausgleichsflächen für den Wiesenknopf-Ameisenbläuling sind von Befahrung, Materiallagerung und Baustelleneinrichtung freizuhalten. Unvermeidbare Arbeiten im unmittelbaren Nahbereich dürfen erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden.

Im gesamten Baubereich sind Bäume und sonstiger Aufwuchs, sofern sie von der Bauleitung nicht ausdrücklich zur Rodung oder zum Rückschnitt freigegeben sind, zu schützen. Die Lagerung von Material im Wurzelbereich der Bäume ist verboten. Zum Schutz vorhandener Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind die DIN 18920 sowie R SBB, Ausgabe 2023, zu beachten. Die Entfernung von bestehendem Bewuchs bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung durch den Auftraggeber. Ein Befahren bzw. Lagern von Gegenständen o.ä. auf

12

[Seite 14]

Angaben zur Baustelle

den Flächen außerhalb der baurechtlich festgesetzten Grenzen bedarf der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Baustellenbereich ist zu unterlassen. Vorhandene Versorgungsleitungen dürfen nicht beschädigt werden.

Vom Auftraggeber nicht erworbene Flächen dürfen von der Baumaßnahme nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Schäden, welche vom Auftragnehmer diesbezüglich verursacht werden, sind dem Eigentümer nach amtlicher Schätzung zu entschädigen.

Baulärm unterliegt dem Immissionsschutzrecht (BImSchG). Anforderungen an den Betrieb der Baumaschinen auf Baustellen werden durch die Baumaschinenlärmschutz-Verordnung (BImSchV) sowie nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm gestellt. Beim Baubetrieb hat der Auftragnehmer größte Vorsicht hinsichtlich Öl- und Treibstoffverlusten aus Maschinen, Geräten und Fahrzeugen walten zu lassen. Erdreich, welches mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt wird, ist auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

Andere zu schützende Objekte sind hier nicht bekannt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet sich darüber vor Baubeginn zu informieren.

2.10 Anlagen im Baubereich Bei Arbeiten im Erdreich sind zuvor Auskünfte über die Lage von Erdkabeln, Ver- und Entsorgungseinrichtungen jeder Art von den Betreibern einzuholen. Auf evtl. vorhandene Versorgungsleitungen, Kabel, Entwässerungsleitungen und dgl. ist bei den Bauarbeiten besonders zu achten.

Im Baubereich sind folgende Leitungen bekannt:

• Glasfaserkabel in den Maßnahmenflächen 2, 4, 6, 8, 16 und 17 • Telekommunikationsleitungen in den Maßnahmenfläche 7, • Gashochdruckleitung und Trasse zum Klärwerk Hohenlohe-Kochertal in der Maßnahmenfläche 4 • Schmutzwasserkanal in der Maßnahmenfläche 17 • Regenwasserkanal in der Maßnahmenfläche 6

Bei Arbeiten im Erdreich sind Auskünfte von den Betreibern für die genaue Lage der Kabel, Leitungen und Kanäle einzuholen.

Über das Vorhandensein weiterer Leitungen hat sich der Auftragnehmer selbst zu informieren, dabei ist die genaue Lage der Leitungen im Grund- und Aufriss festzustellen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden an Leitungen und daraus resultierende Folgeschäden, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind. In der Regel werden vorübergehendes oder endgültiges Verlegen bzw. Sichern von Leitungen durch den Eigentümer erfolgen. Andernfalls hat der Auftragnehmer die erforderlichen Arbeiten in vollem Umfang auf der Basis dieses Vertrages durchzuführen. Das "Merkblatt für den Schutz von Leitungen und Kabeln" ist zu beachten.

2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich Die Gerberstraße/ Ulrichsberger Straße wird für die Arbeiten nicht gesperrt. Auf den Wirtschaftswegen ist mit regelmäßigem, öffentlichem Verkehr zu rechnen. Die Beeinträchtigung des Verkehrs im Bereich der Baustelle ist auf ein Minimum zu beschränken. Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr auf den Wirtschaftswegen ist das Erreichen Ihrer

13

[Seite 15]

Angaben zur Baustelle

Grundstücke zu ermöglichen. Wird eine Einengung der Fahrbahn erforderlich, ist eine Verkehrsabsicherung nach RSA 21, wie unter 3.1 und im LV vorgesehen, durchzuführen.

14

[Seite 16]

Angaben zur Ausführung

3 Angaben zur Ausführung

3.1 Verkehrssicherung und Anliegerverkehr Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Baustelle mit der Absicherung des Arbeitsstellenbereichs. Diese Leistung ist u.a. in die Position „Verkehrssicherung“ einzurechnen. Eine weitere Vergütung hierfür erfolgt nicht. Für gefahrlose Verkehrsbewegungen, Reinigung, Verkehrssicherung usw. hat der Auftragnehmer im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu sorgen. Sämtliche o.g. Aufwendungen sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen zur Verkehrssicherung einzukalkulieren. Er hat geeignetes Absperrmaterial für die Baustellen zu beschaffen und einzusetzen. Beschaffung, Vorhaltung, Einsatz, Unterhaltung und Entfernung der erforderlichen Einrichtungen sind in die Einheitspreise der entsprechenden Position im Leistungsverzeichnis einzurechnen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus einer mangelhaften Verkehrssicherung ergeben. Wird eine Einengung der Fahrbahn der Gerberstraße/ Ulrichsberger Straße erforderlich, ist eine mit der zuständigen Behörde abgestimmte Verkehrsabsicherung durchzuführen. Die ordnungsgemäße Einrichtung der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Aufstellen, Vorhalten und Abbau von Schildern etc.) erfolgt durch den Auftragnehmer.

3.1.1 Behinderungen und Stauvermeidung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bauarbeiten so abzuwickeln, dass Behinderungen u.a. auch Verschmutzungen oder Sperrungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

3.1.2 Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen

Art und Umfang der Verkehrssicherung richten sich nach der verkehrsrechtlichen Anordnung und den örtlichen Verhältnissen. Der anzuwendende Regelplan nach RSA 21 ist vor Einrichtung der Arbeitsstelle mit der zuständigen Behörde und dem Auftraggeber abzustimmen.

3.1.3 Wartung und Kontrolle

Der Auftragnehmer hat die Verkehrssicherung während der gesamten Vorhaltezeit entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung und der RSA 21 zu warten und zu kontrollieren. Die Kontrollen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

3.1.4 Anliegerverkehr

Der Bauablauf ist so zu gestalten, dass der Anliegerverkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Zugänge und Zufahrten sowie der forst- und landwirtschaftliche Verkehr zu den Anliegergrundstücken sind jederzeit zu ermöglichen. Die hierfür gesondert erforderlichen Maßnahmen, z.B. provisorische Überfahrten und Übergänge sind verkehrssicher und ohne besondere Entschädigung herzustellen und zu unterhalten. Wenn das Zufahren für die Anlieger, bedingt durch den Bauablauf nicht möglich ist, sind die jeweiligen Eigentümer bzw. Pächter rechtzeitig, mind. 1 Woche vorher, auf geeignete Art (Wurfblätter, Infotafel an den Zufahrten etc.) zu unterrichten.

3.1.5 Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung

Durch die verkehrsrechtlichen Anordnungen, die auf der RSA 21 basieren, werden entsprechend der RSA 21, Teil A, Ziffer 1.3.2 i.d.R. nur Verkehrszeichen, vorübergehende Markierungen und Verkehrseinrichtungen festgelegt. Aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht können daneben aber noch weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, welche z.B. Schutzzäune, Absturz und Anfahrsicherungen nach ZTV-SA

15

[Seite 17]

Angaben zur Ausführung

erfordern. Diese ergeben sich aus den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.

3.1.6 Verunreinigung von Verkehrsflächen

Es muss gewährleistet werden, dass die vom Baustellenverkehr benutzten klassifizierten Straßen, Gemeindestraßen und Wege ständig sauber und staubfrei sind. Die Reinigung der klassifizierten Straßen, Gemeindestraßen und der Wirtschaftswege wird nicht gesondert vergütet. Kommt der Auftragnehmer auch nach Aufforderung seiner Reinigungspflicht nicht nach, werden diese Arbeiten vom Auftraggeber zu Lasten des Auftragnehmers an einen Dritten übertragen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.

3.1.7 Baustellenfahrzeuge und Arbeitskräfte

Fahrzeuge, die im Straßenraum eingesetzt werden und den Anforderungen des §35 Abs. 6 StVO unterliegen, sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu kennzeichnen. Zusätzlich ist an diesen Fahrzeugen ein Schild „Achtung Baustellenfahrzeug“ mit einer Größe von mindestens 60 x 40 cm anzubringen. Die eingesetzten Arbeitskräfte, die mit dem öffentlichen Verkehr in Berührung kommen, haben die Warnkleidung nach § 35 Abs. 6 StVO zu tragen. Vor der täglichen Arbeitsaufnahme ist die Kennzeichnung der Baustelle zu überprüfen und ggf. instand zu setzen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.

3.1.8 Überwachung der Baustellenabsicherung

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer. Er hat für diese Verpflichtung einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter zu benennen und dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Nachweise für die Eignung und Qualifikation des benannten Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen hat der Bieter vorzulegen. Der Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss die deutschen Straßenverkehrsvorschriften und die im Bereich von Arbeitsstellen erforderlichen Aufgaben der Verkehrsführung, der Beschilderung, der Markierung, der Absicherung sowie der Beleuchtung beherrschen und entsprechend den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen herstellen und beurteilen können, sowie der deutschen Sprache in Schrift und Wort mächtig sein. Die Erreichbarkeit des Verantwortlichen und seines Stellvertreters ist während der Einrichtung und der gesamten Vorhaltezeit der Verkehrssicherungsmaßnahme sicherzustellen. Die Qualifikation des Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen ist gemäß MVAS 99 für den jeweils einschlägigen Anwendungsbereich nachzuweisen.

3.2 Bauablauf Die Disposition und Gestaltung des Bauablaufs bleiben grundsätzlich dem Auftragnehmer überlassen, sind aber mit dem Auftraggeber genau abzusprechen. Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, den Bauablauf so zu planen, dass die unter der Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen angegebenen Ausführungsfristen eingehalten werden. Die Pflanz- und Saatgutarbeiten sind innerhalb der vertraglich festgelegten Ausführungsfrist und in den jeweils fachlich geeigneten Pflanz- und Ansaatzeiträumen durchzuführen. Witterungs- und Bodenverhältnisse sind zu berücksichtigen. Die Zeiten für die Pflege richten sich nach der Vorschriftenlage.

• Ende Fertigstellungspflege: 31.12.2027 • Ende Entwicklungspflege: 31.12.2029

Zur Sicherstellung eines zügigen Bauablaufs wird folgendes vereinbart:

16

[Seite 18]

Angaben zur Ausführung

• Die Baustelle ist so rechtzeitig vorzubereiten, dass die Bauarbeiten unverzüglich begonnen und zügig durchgeführt werden können. • Für alle anfallenden Arbeiten sind jeweils genügend Arbeitskräfte einzusetzen.

Die Reihenfolge der durchzuführenden Arbeiten sowie deren Abwicklung richtet sich nach dem vom Auftragnehmer ausgearbeiteten und mit dem Auftraggeber abgestimmten Bauzeitenplan.

Entstehen dem Auftraggeber infolge Nichteinhaltung der Fristen Mehrkosten, so behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer dafür in Anspruch zu nehmen. Jede Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem schriftlich zu beauftragen. Sofern bei der Ausführung der Bauarbeiten festgestellt wird, dass Leistungen oder Lieferungen erforderlich werden, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist vor deren Ausführung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu vereinbaren, ob die Leistungen über ein gesondertes Nachtragsangebot abzurechnen sind.

Hinweise: • Das Befahren der Flächen mit schweren Maschinen ist nur bei ausreichend trockenen Bodenverhältnissen (Bodenkonsistenz ko3/feu3 oder besser) zulässig. • Der in der Saatgutmischung „Fettwiese“ enthaltene Große Wiesenknopf ist Kaltkeimer. Entsprechende Flächen sind dementsprechend bereits im Herbst anzusäen.

3.3 Allgemeine Regelungen für Pflegeleistungen Der Auftragnehmer hat die Notwendigkeit und den vorgesehenen Zeitpunkt der Pflege- und Bewässerungsgänge eigenverantwortlich zu prüfen. Jeder Pflege- und Bewässerungsgang ist dem Auftraggeber mindestens fünf Werktage vor dem vorgesehenen Ausführungstermin schriftlich anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Alternativ können Pflege- und Bewässerungsgänge durch den Auftraggeber angeordnet werden.

Vergütet werden ausschließlich vorher angezeigte beziehungsweise angeordnete, tatsächlich ausgeführte und ordnungsgemäß nachgewiesene Pflege- und Bewässerungsgänge. Soweit ein Einheitspreis mehrere Arbeitsgänge umfasst, wird bei einer geringeren Anzahl erforderlicher Arbeitsgänge nur der entsprechende Anteil des Einheitspreises vergütet. Der Anteil je Arbeitsgang ergibt sich aus dem Einheitspreis geteilt durch die im Leistungsverzeichnis festgelegte Anzahl der Arbeitsgänge.

Jeder Pflege- und Bewässerungsgang ist unter Angabe des Ausführungsdatums, der Maßnahmenfläche, der ausgeführten Leistung und der eingesetzten Arbeitskräfte beziehungsweise Geräte zu dokumentieren. Das Protokoll ist dem Auftraggeber spätestens am folgenden Werktag zu übermitteln. Nicht rechtzeitig angezeigte oder nicht ausreichend dokumentierte Leistungen werden nicht vergütet.

3.4 Ausfallkontrollen bei Gehölzpflanzungen Vor Abschluss der Fertigstellungspflege sowie vor Abschluss des jeweiligen Jahres der Entwicklungspflege ist eine gemeinsame Ausfallkontrolle durch Auftraggeber und Auftragnehmer durchzuführen. Der Termin wird mit einem Vorlauf von mindestens fünf Werktagen abgestimmt.

Die Ausfälle sind getrennt nach Maßnahmenfläche, Pflanzenart beziehungsweise Pflanzqualität und Stückzahl zu erfassen. Soweit erkennbar, ist die mögliche Ausfallursache zu dokumentieren. Über die gemeinsame Feststellung ist ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

17

[Seite 19]

Angaben zur Ausführung

Abgestorbene, fehlende oder nicht mehr entwicklungsfähige Pflanzen sind einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten zum nächstmöglichen geeigneten Pflanzzeitpunkt auf Kosten des Auftragnehmers zu ersetzen, soweit der Ausfall auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Die gesetzlichen und vertraglichen Mängelansprüche, insbesondere nach VOB/B, bleiben unberührt.

3.5 Stoffe, Bauteile, Pflanzenlieferungen Alle Stoffe und Bauteile werden vom Auftragnehmer geliefert, falls in der Leistungsbeschreibung keine andere Regelung vorgesehen ist. Die verwendeten Baustoffe und Hilfsmittel müssen den einschlägigen Normen, Technischen Lieferbedingungen und Richtlinien entsprechen. Ebenso sind die anzuwendenden Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Normen und Vorschriften, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sowie Richtlinien bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten.

Auf Verlangen des Auftraggebers sind Wiegekarten, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Rechnungen usw. vom Liefermaterial des Auftragnehmers den Vertretern des Auftraggebers auszuhändigen. Sämtliche gelieferten Baustoffe sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch einen Soll-Ist-Vergleich durch den Auftragnehmer nachzuweisen. Sämtliche Wiegungen sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet.

Anmerkungen zu Saatgut

Alle Saatgutpreise sind incl. Lieferung frei Baustelle anzubieten.

Das Herkunftsgebiet von autochthonem Saatgut ist das Ursprungsgebiet 11 Südwestdeutsches Bergland. Der Herkunftsnachweis ist vor der Ansaat durch Zertifikat entsprechend der Angaben des LVs zu erbringen. Der Auftragnehmer hat nach Auftragserteilung die vollständige und termingerechte Lieferung des Saatguts zu veranlassen.

Für sämtliche ausgeschriebenen Saatgutmischungen sind ausschließlich Wildformen gesicherter regionaler Herkunft zu verwenden. Das Saatgut ist in original verschlossenen und eindeutig gekennzeichneten Gebinden eines zertifizierten Erzeugers beziehungsweise Lieferanten anzuliefern. Aus den Kennzeichnungen und Nachweisen müssen mindestens Saatgutmischung, Ursprungsgebiet, Lieferant, Charge und Liefermenge hervorgehen.

Die ausgeschriebene Zusammensetzung der Saatgutmischung darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht verändert werden. Die Beimischung eines Füllstoffs darf nur entsprechend dem Leistungsverzeichnis und nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

Die Aussaat darf erst nach Vorlage und Prüfung der erforderlichen Herkunfts- und Qualitätsnachweise sowie nach Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen.

Anmerkungen zu Pflanzenlieferung und Pflanzung

Alle Gehölzpreise sind incl. Lieferung frei Baustelle anzubieten.

Bei der Pflanzenlieferung ist der jeweilige Hinweis auf die Herkunft der Pflanzen strikt einzuhalten. Auf § 40 BNatSchG wird besonders verwiesen.

Ausschreibungen von Gehölzen

18

[Seite 20]

Angaben zur Ausführung

Es sind gebietseigene Gehölze des Vorkommensgebiet VKG 5.1 „Süddeutsches Hügel- und Bergland“ zu verwenden (vgl. Anlage A der „Hinweise des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Vollzug des § 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz zur Verwendung gebietseigener Gehölze sowie gebietseigenen Saat- und Pflanzguts“. Für alle Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen und die in der freien Natur ausgebracht werden sollen, sind die Herkunftsgebiete der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV) zugrunde zu legen. Das verlangte Vorkommens- beziehungsweise Herkunftsgebiet ist für alle hiervon betroffenen gebietseigenen Pflanzen und Pflanzenteilen nachzuweisen.)

Die Vorgabe des Vorkommensgebiets 5.1 gilt nicht für die ausgeschriebenen Kulturobstsorten Malus domestica „Roter Berlepsch“, „Gewürzluikenapfel“ und „Öhringer Blutstreifling“ sowie Prunus domestica „Fränkische Hauszwetschge“ und „Mirabelle de Nancy“. Für diese sind Sortenechtheit, ausgeschriebene Qualität und einwandfreier Gesundheitszustand nachzuweisen. Die Herkunftsanforderungen für die ausgeschriebenen Wildarten bleiben hiervon unberührt. Arten- oder Sortenänderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Sofern dies als Einzelnachweis erfolgt, müssen Gehölzart, Vorkommensgebiet, Baumschule und Baumschuljahr, Aufzucht- und Verschulbetrieb, Saatgutaufbereitungsstelle, Beerntungsprotokoll (Protokollnummer, ggf. Erntebestandsnummer, Lage des Erntebestandes, z.B. Geodaten, Katasterdaten, Angabe über Erntejahr und Erntemenge, Name des Beernters) sowie anerkannter Erntebestand oder Bestätigung der zuständigen Fachbehörde über die Eignung des Erntebestandes aufgeführt sein.

Die erforderlichen Nachweise sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Lieferung vollständig zur Prüfung vorzulegen. Die Lieferung darf erst nach Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen. Ohne diese Nachweise wird die Lieferung nicht anerkannt. Zum Baustartgespräch ist der Nachweis der Verfügbarkeit der ausgeschriebenen gebietseigenen Pflanzenware vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat sofort nach der Auftragserteilung die vollständige und termingerechte Anlieferung der Pflanzen zu veranlassen. Die Mengenangaben der zu bestellenden Pflanzen sind in Tabelle 1 sortiert nach den Maßnahmenflächen gelistet. Ist eine ausgeschriebene Art, Sorte, Herkunft oder Qualität nachweislich nicht fristgerecht lieferbar, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren und die fehlende Verfügbarkeit nachzuweisen. Ersatzlieferungen oder Änderungen sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Mit den Pflanzarbeiten kann erst begonnen werden, wenn sämtliche Pflanzen zur Baustelle angeliefert sind und die Größen, Qualität, Arten und Mengen von der Bauleitung abgenommen und anerkannt sind. Die jeweiligen Nachweise für die gebietseigenen Gehölze zur geforderten Herkunft von Saatgut bis Endverbrauch sind vor der Pflanzung durch das beschriebene Zertifikat zu erbringen. Pflanzen ohne Nachweis werden zurückgewiesen. Bei der Pflanzung ist nach dem Pflanzschema vorzugehen, das auf dem jeweiligen Pflanzplan dargestellt wird.

Nach der Pflanzung, bei der Fertigstellungspflege, im 1. Jahr der Entwicklungspflege und im 2. Jahr der Entwicklungspflege ist soweit erforderlich eine Wässerung der Gehölze vorgesehen. Für die Wässerung der Gehölze ist je Forstware eine Wassermenge von 15 l und je verpflanzter Strauch bzw. Heister eine Wassermenge von 25 l vorzusehen. Die Feststellung ob und wann gewässert werden muss, liegt im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Sie ist mit der Bauleitung vorher abzustimmen. Die Wasserlieferung von außerhalb der Baustelle ist Bestandteil der Wässerungsposition.

19

[Seite 21]

Angaben zur Ausführung

Anmerkungen zum Baumschutz

Als Rindenschutz für die Bäume ist eine Stammschutzfarbe mit einer Schutzwirkung von mind. 5 Jahren aufzubringen.

Pflanzgruben sind entsprechend der Größe des Wurzelwerks beziehungsweise des Ballens ausreichend groß herzustellen. Verdichtungen an Sohle und Wandungen sind zu beseitigen.

Ballentücher und Drahtballierungen sind nach dem Einsetzen der Pflanzen am Wurzelhals zu öffnen und so weit zurückzuschlagen, dass die weitere Pflanzentwicklung nicht beeinträchtigt wird.

20

[Seite 22]

Angaben zur Ausführung

Tabelle 1: Zu pflanzende Gehölze in den Maßnahmenflächen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 16.

PflanzungArtnameQualitätStückzahl
Fläche1234567916Σ
HochstämmeMalus sylvestrisH 3xv mDb 10-12112
Malus domestica ‚Roter Berlepsch‘H 3xv mDb 10-12213
Malus domestica ‚Gewürzluikenapfel‘H 3xv mDb 10-12112
Malus domestica ‚Öhringer Blutstreifling‘H 3xv mDb 10-12134
Sorbus domesticaH 3xv mDb 10-122114
Sorbus torminalisH 3xv mDb 10-12112
Sorbus aucupariaH 3xv mDb 10-122215
Prunus aviumH 3xv mDb 10-12112
Prunus dom. ‚Fränkische Hauszwetschge‘H 3xv mDb 10-121113
Prunus dom. ‚Mirabelle de Nancy‘H 3xv mDb 10-121113
Pyrus pyrasterH 3xv mDb 10-12213
ForstwareAcer campestreForstware 1 + 28255543
Carpinus betulusForstware 1 + 2515828
Populus tremulaForstware 1 + 251551035
Prunus aviumForstware 1 + 25151535

21

[Seite 23]

Angaben zur Ausführung

PflanzungArtnameQualitätStückzahl
Fläche1234567916Σ
SträucherCornus sanguineavStr 5 Tr. 100-15051551035
Corylus avellanavStr 5 Tr. 100-150552081250
Crataegus monogynavStr 3 Tr. 100-15010201545
Euonymus europaeusvStr 3 Tr. 100-15053151033
Ligustrum vulgarevStr 8 Tr. 100-150105302065
Rosa caninavStr 4 Tr. 100-15010252851565
Salix capreavStr 4 Tr. 100-150105252060
Sambucus nigravStr 3 Tr. 100-15055251550
Viburnum opulusvStr 5 Tr. 100-15055
Σ8315102014248331554582

22

[Seite 24]

Angaben zur Ausführung

3.6 Abfälle Anfallende Abfallstoffe sind durch den Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen. Die Leistungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Sie sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen sowie den Vorgaben des RP Stuttgart und der Entsorger zu separieren und abzufahren. Ein Entsorgungsnachweis ist beizubringen.

3.7 Winterbau Alle witterungsbedingten Einwirkungen auf das Baugeschehen und die fachgerechte Leistungserbringung sind durch einen vorausschauenden Arbeitsablauf zu minimieren. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.

3.8 Beweissicherung Vor Beginn der Arbeiten sind die vom Auftragnehmer genutzten befestigten Zufahrten, Verkehrsflächen und sonstigen schadensgefährdeten Bereiche durch eine aussagekräftige Fotodokumentation zu erfassen. Die Aufnahmen sind digital und mit eindeutigem Orts- und Datumsbezug zu dokumentieren und dem Auftraggeber zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Zustand der maßgeblichen Bereiche erneut fotografisch zu dokumentieren. Vom Auftragnehmer verursachte Schäden sind unverzüglich zu dokumentieren und auf dessen Kosten fachgerecht zu beseitigen. Die Aufwendungen hierfür sind in die entsprechende Position OZ 00.00.0004 „Beweissicherung“ des Leistungsverzeichnisses einzurechnen.

3.9 Sicherungsmaßnahmen Die Baustelle ist insgesamt entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der StVO vorschriftsmäßig abzusichern. Die Sicherung der Baustelle, auch in der Nacht und am Wochenende, obliegt bis zur Abnahme dem Auftragnehmer, der bis zu diesem Termin auch für die Sicherung aller auf der Baustelle befindlichen Materialien verantwortlich ist. Diese Festlegung betrifft auch die, für die Erfüllung der Verkehrssicherungsvorschriften, erforderlichen Maßnahmen. Alle im Rahmen der Baumaßnahme zu beschaffenden und zu installierenden Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Einrichtungen müssen mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Die nach den einschlägigen Bestimmungen (u.a. hinsichtlich des Unfallschutzes) notwendigen Sicherungsmaßnahmen sind in die jeweiligen Einheitspreise einzurechnen. Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über sämtliche im Baubereich der Baustelle liegenden Vermessungspunkte beim zuständigen Vermessungsamt zu informieren. Sollten durch die Bauarbeiten oder den Baubetrieb Vermessungspunkte gefährdet sein oder mit Sicherheit wegfallen, so hat der Auftragnehmer rechtzeitig das Vermessungsamt zum Zwecke der Sicherung bzw. Verlegung der Vermessungspunkte zu verständigen. Im Falle des Abhandenkommens von Vermessungspunkten durch die Bauarbeiten oder den Baubetrieb ohne rechtzeitige Verständigung des zuständigen Vermessungsamtes (mindestens eine Woche vorher) ist der Auftragnehmer kostenpflichtig.

Die Beanspruchung von Bauflächen ist generell auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Die angrenzenden Gehölzbestände, Einzelbäume und private Grundstücke im Nahbereich der Baustelle und der Baustelleneinrichtungsflächen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sofern notwendig, ist dies durch die Installation von Bauzäunen bzw. durch Lattenzäune (mindestens eine an zwei Pflöcke genagelte Querlatte) sicherzustellen. Die Sicherungsmaßnahme muss geeignet sein das Betreten/Befahren der Fläche oder das

23

[Seite 25]

Angaben zur Ausführung

Ablagern von Baustoffen/Müll während der Bauphase zu unterbinden. Anlage, Unterhalt und Funktionstüchtigkeit sind während der Bauphase laufend zu kontrollieren und sicher zu stellen.

Boden, Wasser sowie Vegetations- bzw. Lebensräume sind während der Bauzeit vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Die Lagerung von Kraftstoffen und Ölen sowie das Betanken der eingesetzten Baufahrzeuge und Maschinen haben so zu erfolgen, dass keine Leckagen im Erdbereich auftreten. Unnötige Lichtquellen sind nach Einbruch der Dämmerung zwischen März und Oktober auszuschalten.

Die eingesetzten Baumaschinen müssen mit biologisch abbaubaren Hydraulikölen betrieben werden. Entsprechende Nachweise sind der Bauüberwachung vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Nichtbeachtung führt zu sofortiger Stilllegung des betreffenden Fahrzeugs. Sämtliche eingesetzte Fahrzeuge und Geräte sind täglich auf Öl-Leckagen zu untersuchen. Leckagen müssen unverzüglich behoben werden.

Während der gesamten Bauzeit wird auf die eigenverantwortliche Absicherungspflicht durch den Auftragnehmer hingewiesen. Dies betrifft u.a. die Absicherung von z.B.:

• Aushubbereichen • Zufahrten in den unmittelbaren Arbeitsbereich • Lagerstätten

3.10 Belastungsannahmen -entfällt-

3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Der Auftragnehmer hat sämtliche Vermessungsleistungen zur Herstellung und Abrechnung der Baumaßnahme durchzuführen. Das lagegenaue Einmaß der Pflanzstandorte und die Absteckung erfolgt durch den Auftragnehmer, im Beisein des Auftraggebers / der örtlichen Bauüberwachung. Alle dafür erforderlichen Materialien stellt der Auftragnehmer. Alle dafür anfallenden Kosten sind in das Angebot mit einzukalkulieren.

Aufmaße sind dem Bauablauf entsprechend zusammen mit dem Auftraggeber herzustellen und zu unterzeichnen. Vom Auftragnehmer ohne Kenntnis und Beteiligung des Auftraggebers aufgenommene Aufmaße werden nicht anerkannt und müssen im Beisein beider Beteiligten wiederholt werden. Aufmaße auf der Baustelle mittels GPS-Empfänger müssen im Beisein des Auftraggebers durchgeführt und anschließend auf der Baustelle ausgelesen und auf einem Speichermedium des Auftraggebers übergeben werden. Abschlagsrechnungen werden nur nach erfolgtem Aufmaß ausgezahlt. Jede Abschlagszahlung ist mit Leistungsnachweisen auf Grund gemeinsamer Feststellungen zu belegen. Nachtragsangebote sind in 3-facher Fertigung, einschl. Kalkulationsansätzen, Kostenbelegungen etc. vorzulegen.

3.12 Prüfungen und Nachweise Es werden folgende Prüfungen durchgeführt:

• Kontrolle bei Saatgut- und Pflanzenlieferung • Überprüfung der Absteckung • Überprüfung nach Abschluss der Pflanzarbeiten gemäß ZTV LA-StB 18 (Zählung der Pflanzen) • Abnahme nach Ziffer 6.4.3 ZTV LA-StB 18

24

[Seite 26]

Ausführungsunterlagen

• Überprüfung auf ordnungsgemäße Durchführung nach jedem Pflegegang. Jeder Pflege und Wässerungsgang ist rechtzeitig vor Durchführung bei der Bauleitung anzumelden.

Die Pflanzen und Pflanzenteile sind gemäß Ausschreibung zu liefern. Die erforderlichen Herkunfts-, Sorten- und Qualitätsnachweise sind dem Auftraggeber vor der Lieferung vollständig vorzulegen. Die Lieferung auf die Baustelle und die Verwendung der Pflanzen und Pflanzenteile dürfen erst nach Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Pflanzung Rückstellproben der gelieferten Pflanzen und Pflanzenteile zu nehmen. Pflanzen und Pflanzenteile ohne die erforderlichen Nachweise oder ohne Freigabe des Auftraggebers dürfen nicht verwendet werden. Ist das ausgeschriebene Pflanzgut nicht oder nicht vollständig lieferbar, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar darzulegen. Das weitere Vorgehen ist vor einer Bestellung oder Ersatzlieferung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Änderungen der ausgeschriebenen Art, Sorte, Herkunft oder Qualität bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt Baustoffprüfungen jeder Art, auch über die Mindestforderungen der DIN-Normen hinaus zu verlangen, wenn er das für erforderlich hält. Der Auftragnehmer hat für die vom Auftraggeber angesetzten Kontrollprüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte, sowie die dazu benötigten Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Prüfungen sind entsprechend den Vorschriften und Richtlinien durchzuführen. Dem Auftraggeber sind sämtliche Lieferscheine zu übergeben. Es werden die in den entsprechenden “Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen”, DIN-Normen und Richtlinien geforderten Prüfungen und Güte-überwachungen vereinbart.

Hierzu gelten die Regelungen der jeweiligen DIN-Normen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen. Über alle durchgeführten Probenahmen, Untersuchungen und Prüfungen ist ein Protokoll zu führen. Die Anwesenheit eines Beauftragten des Auftraggebers bei den Prüfungen und Untersuchungen ist zu gestatten. Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift der Protokolle unaufgefordert und ohne besondere Vergütung auszuhändigen.

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen Die für die Bauausführung notwendigen Pläne erhält der Auftragnehmer digitaler Form (*.pdf). Werden vom Auftragnehmer Unstimmigkeiten zeichnerischer oder rechnerischer Art festgestellt, so ist er verpflichtet, diese der Örtlichen Bauüberwachung sofort schriftlich zu melden und Anweisungen zur Klärung der Unstimmigkeiten zu fordern.

Die nachfolgenden Planunterlagen sind Teil der Leistungsbeschreibung:

• Landschaftspflegerische Maßnahmenpläne (Karte 1, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 4.3, 5) • Pflanzliste in Kap.3.5 • Leistungsverzeichnis

Pläne (in digitaler Form [Format: pdf]): Die Pläne enthalten Abstandsbemaßungen zu angrenzenden Flächen. Die angegebenen Abstände sind einzuhalten oder bei notwendigen Änderungen mit der Bauleitung abzusprechen.

25

[Seite 27]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

Bindend in Bezug auf die Flächengrößen der Maßnahmenflächen sind die entsprechenden Angaben im Leistungsverzeichnis.

4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende Ausführungsunterlagen Bauablauf- bzw. Bauzeitenplan

Nach der Auftragserteilung hat der Auftragnehmer einen Bauablauf- bzw. Bauzeitenplan vorzulegen. Der endgültige Bauablauf- bzw. Bauzeitenplan ist dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.

Tagesberichte

Der Auftragnehmer hat der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers arbeitstäglich Tagesberichte zu übergeben, aus denen die genaue Leistung der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, die Menge der angelieferten Baustoffe, die durchgeführten Prüfungen usw. zu ersehen sind.

Material-Lieferscheine und Aufmaßblätter sind dem Auftraggeber zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die in Abschnitt 3.5 genannten Herkunfts-, Sorten- und Qualitätsnachweise sind vollständig innerhalb der dort festgelegten Fristen vorzulegen.

5 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

5.1 Folgende „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“, „Ergänzende Technische Vertragsbedingungen“, „Hinweise“ und „Merkblätter“ sind Vertragsbestandteil: Sachgebiet: Erd- und Grundbau, Entwässerung, Markierung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Landschaftsbau und Sonstiges

☒ ZTV La-StB 18 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 18), Bezugsquelle: https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Laerm-Umweltschutz/Naturschutz/naturschutz.html

  • ARS BMVI Nr. 15/2019 vom 19.08.2019
  • Einführungsschreiben des VM vom 06.07.2020, Az. 2-3945.0/52 ☒ ZTV Baumpflege 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, Ausgabe 2017 (ZTV Baumpflege), Bezugsquelle: FLL
  • ARS BMVI Nr. 14/2019 vom 14.08.2019 (VkBl. 2019, S. 570)
  • Einführungsschreiben des VM vom 18.09.2019, Az. 2-3942.40/117 ☒ ZTV-SA 97 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97), Bezugsquelle: FGSV
  • ARS BMVI Nr. 34/1997 vom 12.08.1998 (VkBl. 1997, S. 794)
  • VwV des UVM vom 12.08.1998, Az 62-3962.3/25 (GABl. 1998, S. 598) Änderungen und Ergänzungen:
  • VwV des UVM vom 30.06.2000, Az 62-3962.3/25 (GABl. 2000, S. 167)

26

[Seite 28]

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen

5.2 Anzuwendende Normen Es gelten all diejenigen technischen Regelwerke, auf welche in den unter der Ziffer 5.1 vereinbarten zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen hingewiesen wird oder welche in Teil C der VOB aufgeführt sind. Ergänzend gelten für die jeweils betroffenen Leistungen die einschlägigen Normen der Vegetationstechnik im Landschaftsbau, insbesondere DIN 18915, DIN 18916, DIN 18917, DIN 18919 und DIN 18920, soweit sie für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägig sind.

27

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung