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-Entwurf- Leibniz-Institut für Alternsforschung – Fritz-Lipmann-Institut e.V. (FLI) • Beutenbergstraße 11 • 07745 Jena
Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung
(§ 650p BGB, § 53 bis 56 HOAI, Anlage 15 zur HOAI)
Zwischen dem Leibniz-Institut für Alternsforschung Fritz-Lipmann-Institut e.V. (FLI) Administration/Betriebsorganisation Beutenbergstraße 11 07745 Jena
vertreten durch: ………….
- nachstehend Auftraggeber genannt –
und der
vertreten durch: …………...
- nachstehend Auftragnehmer genannt –
wird auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung 2021 folgender Ingenieur- vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
- Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen der Fachplanung und Bauüberwachung für Technische Ausrüstung gemäß § 3 in Verbindung mit den Regelungen in Teil 4 Abschnitt 2 HOAI für folgende Baumaßnahme:
Maßnahme BO …….. „Errichtung Gebäude FLI 10 Laborgebäude“ Leibniz Institut für Alternsforschung, Fritz-Lipmann-Institut e.V. (FLI) Beutenbergstr. 11, 07745 Jena
§ 2 Vertragsbestandteile/-grundlagen
- Bestandteile dieses Vertrags sind:
…………….. …………….. ……………..
- Grundlagen des Vertrags sind zudem alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.
Leibniz-Institut für Alternsforschung – Vorstand: Vereinsregister: Bankverbindung: Sparkasse Jena Fritz-Lipmann-Institut e.V. (FLI) Prof. Dr. Dario Riccardo Valenzano Nr. 230296, Amtsgericht Jena BLZ 830 530 30 Beutenbergstraße 11 • 07745 Jena Dr. Daniele Barthel Vorsitzender des Kuratoriums: Konto Nr. 655 Tel. +49 (3641) 65-6000 Burkhard Zinner BIC: HELADEF1JEN Fax +49 (3641) 65-6351 USt-IdNr.: DE 153 925 464 (VAT) IBAN: DE19 8305 3030 0000 0006 55
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Die unter Abs. 1 genannten Vertragsbestandteile gelten ohne Rang - und Reihenfolge und sind vom Auftragnehmer im Interesse der Planungsaufgabe als sinnvolles Ganzes auszulegen und umzusetzen.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt die unter Ziff. 1 und 2 genannten Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung gemäß § 53 HOAI für die folgenden Anlagengruppen:
KG ………………. KG ……………….
- Planung, Bauüberwachung und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Folgende Grundleistungen und Besondere Leistungen werden vereinbart:
| Lph 3 | Bewertung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Anteilige Wiederholung von Planungsleistungen | |||||
| Gesamt | |||||
| Lph 4 | Bewertung | ||||
| Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen | |||||
| oder Zustimmungen, einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei | |||||
| Verhandlungen mit Behörden | |||||
| Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen | |||||
| Gesamt | Bewertung | ||||
| Lph 5 | |||||
| Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 | |||||
| (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung | |||||
| integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung | |||||
| Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und | |||||
| Anlagenteile | |||||
| Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab | |||||
| und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) | |||||
| Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten | |||||
| Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern | |||||
| Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen | |||||
| Fortschreibung des Terminplanes | |||||
| Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann | |||||
| vorliegenden Ausführungsplanes des Objektplaners, | |||||
| Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen |
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| Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung | |||||
| Gesamt | |||||
| Lph 6 | Bewertung | ||||
| Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit | |||||
| Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter | |||||
| Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, | |||||
| einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke | |||||
| Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungs-beschreibungen der anderen an der | |||||
| Planung fachlich Beteiligten | |||||
| Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse | |||||
| Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der | |||||
| Kostenberechnung | |||||
| Zusammenstellen der Vergabeunterlagen | |||||
| Gesamt | |||||
| Lph 7 | Bewertung | ||||
| Einholen von Angeboten | |||||
| Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten | |||||
| der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der | |||||
| Angemessenheit der Preise | |||||
| Führen von Bietergesprächen | |||||
| Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse und | |||||
| der Kostenberechnung | |||||
| Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation bei der Auftragserteilung | |||||
| Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirkung bei der Auftragserteilung | |||||
| Gesamt | |||||
| Lph 8 | Bewertung | ||||
| Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen | |||||
| Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den | |||||
| Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den | |||||
| allgemein anerkannten Regeln der Technik | |||||
| Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten | |||||
| Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm) |
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| Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und | |||||
| der Angemessenheit der Preise | |||||
| Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen | |||||
| Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des | |||||
| Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise | |||||
| Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im | |||||
| Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag | |||||
| Kostenfeststellung | |||||
| Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen | |||||
| Fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung | |||||
| eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung | |||||
| Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran | |||||
| Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige | |||||
| Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung | |||||
| Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung | |||||
| Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel | |||||
| Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und | |||||
| rechnerischen Ergebnisse des Objekts | |||||
| Gesamt | |||||
| Lph 9 | Bewertung | ||||
| Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten | |||||
| Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich | |||||
| notwendiger Begehungen | |||||
| Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche | |||||
| Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen | |||||
| Gesamt |
- Die Kostenschätzung und die Kostenberechnung werden zum Kostenstand des Zeitpunkts der jeweiligen Erstellung erarbeitet und haben den beauftragten Leistungsumfang zu berücksichtigen. Die benannten und den jeweiligen Leistungsphasen zugeordneten Grundleistungen sind nicht abschließend bestimmt. Soweit zur Herstellung des geschuldeten vertraglichen Solls weitere Grundleistungen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese zu erbringen, ohne dass ein zusätzlicher Honoraranspruch entsteht. Insofern schuldet der Auftragnehmer ein funktionstüchtiges Gesamtkonzept, unabhängig davon, ob einzelne Grundleistungen ausreichend geregelt sind oder nicht.
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- Es wird vereinbart, dass die Kostenermittlung nach Kostengruppen gegliedert wird, damit in der weiteren Planungsvertiefung jeweils ein Vergleich mit der vorangehenden Kostenermittlung möglich ist.
5)Die Beauftragung erfolgt stufenweise nach Leistungsphasen und ist einzeln abrufbar.
§ 4 Besondere und zusätzliche Leistungen zu den Leistungen in § 3 Abs. 2
Sind bei Erfordernis dem Auftraggeber anzuzeigen. Die Vergütung erfolgt nach Stundensätzen entsprechend § 6.
§ 5 Termine
- Für die vereinbarten Leistungen sind folgende Termine vereinbart:
Nr. 1 Vorlage Haushaltunterlage Bau ………. Nr. 2 Einreichung Bauantrag Stadt Jena ………. Nr. 3 Bekanntmachung Ausschreibungen ………. Nr. 4 Ausschreibungsunterlagen Erschließung Bodenplatte ………. Nr. 5 Ausschreibungsunterlagen technische Leistungen ………. Nr. 6 Baubeginn ………..
- Werden o. g. Termine verschoben, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, verpflichten sich die Parteien, kurzfristig nach Bekanntwerden der Verschiebung eine neue Terminvereinbarung für die Leistungen dieses Vertrags zu treffen.
§ 6 Honorar
- Die Parteien vereinbaren für die Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrags auf Grundlage der HOAI folgende Honorarermittlungsgrundlagen:
Honorarzone: ………….. Honorarsatz (Hebesatz Mindestsatz): ……………..
Insgesamt gilt ein pauschaler Abschlag von …..% als vereinbart.
Die Bewertung der einzelnen Leistungen in den beauftragten Leistungsphasen ist in § 3 geregelt.
- Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Kostenberechnung.
- Für den Fall, dass das Honorar für Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Besondere Leistungen) als Zeithonorar zu berechnen ist, gelten folgende Stundensätze:
für den Projektleiter …… EUR netto für den Fachingenieur …… EUR netto für den technischen Mitarbeiter …… EUR netto für den sonstigen Mitarbeiter …… EUR netto (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer)
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Die Abrechnung erfolgt monatlich auf der Grundlage von Stundennachweisen, in denen Art der Tätigkeit, Tag der Leistungserbringung, Name und Funktion des Leistenden sowie Stundenaufwand nachvollziehbar ausgewiesen sind.
-
Die Nebenkosten gemäß § 14 HOAI werden pauschal mit ….% des Nettohonorars vereinbart. In dieser Pauschale sind die auszuarbeitenden textlichen Unterlagen und Berechnungen in …-facher Ausfertigung enthalten. Gleiches gilt für Pläne und zeichnerische Darstellungen in … -facher Ausfertigung als Papierausdruck [s/w oder farbig] sowie einfach in digitaler Form. Die digitale Form besteht aus Dateien des Formats dwg und pdf. Weitere Ausfertigungen, sowie Druck und Versand von Ausschreibungsunterlagen werden auf Einzelnachweis gesondert abgerechnet. Soweit Vergaben als sogenannte e- Vergabe durchgeführt werden, obliegt dem Auftraggeber das gesamte Verfahren und die damit zusammen-hängenden Aufwendungen, einschl. entsprechender Dokumentation und Bereitstellung von EDV-Technik und Software.
-
Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Honorare sowie Nebenkosten verstehen sich jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 7 Änderungen
Verlangt der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Planungsziels oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Planungsziels notwendig ist und/oder eine Änderung des Leistungsumfangs, steht dem Auftragnehmer - sofern er dies nicht zu vertreten hat - ein Honoraranpassungsanspruch zu. Wenn und soweit dieser nicht bereits von den Regelungen der HOAI erfasst ist – wobei die hier vereinbarten Honorarparameter auch bei der Berechnung des Änderungshonorars Anwendung finden - bzw. sich der Honoraranspruch nicht nach der HOAI berechnen lässt, wird ein etwaiger Mehraufwand auf Grundlage der Stundensätze gemäß § 6 Abs. 5 honoriert.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
-
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags umfassend zu unterstützen, insbesondere Fragen in angemessener Frist zu beantworten und Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass Planung und Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert wird.
-
Der Auftraggeber hat fachlich erforderliche Verträge und Vereinbarungen mit Dritten so rechtzeitig abzuschließen bzw. so rechtzeitig zu entscheiden, an wen weitere Planungs-, Bau- und sonstige Leistungen vergeben werden, dass die Planung und die Ausführung gegenüber dem vorgesehenen Ablauf nicht verzögert wird.
§ 9 Weitere Beteiligte
- Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Beauftragung von weiteren Beratungs-, Planungs- und Überwachungsleistungen Dritter vorschlagen, soweit entsprechende Leistungen erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erfüllen. Die fachtechnischen Teile der Vertragsinhalte stimmt der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer so ab, dass eine sachgemäße Planung und Bauüberwachung ermöglicht wird. Über die Beauftragung wird der Auftraggeber kurzfristig entscheiden und seine Entscheidung dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber beauftragt bei Erfordernis bei einem Dritten die erforderlichen Leistungen gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) für die Planung und Bauausführung einschließl. Vorbereitung der Vorankündigung (SiGeKo-Leistungen) bei der zuständigen Behörde. Die Beauftragung soll bis zur Entwurfsplanung erfolgen, damit die Vorbereitungsphase möglich ist.
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§ 10 Zahlungen
-
Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen abgenommen sind und eine prüffähige Honorarschlussrechnung beim Auftraggeber eingegangen ist.
-
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen zu verlangen.
-
Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Eingang der prüffähigen Honorarrechnung. Skontoabzüge werden nicht vereinbart.
§ 11 Teilabnahme
Der Auftragnehmer kann nach vertragsgemäßer Erbringung seiner in der Leistungsphase acht erbrachten Leistungen eine Teilabnahme verlangen. § 650 s BGB bleibt unberührt.
§ 12 Haftung und Haftpflichtversicherung
-
Soweit der Auftraggeber die fachtechnisch erforderlichen Planungs-, Beratungs- oder Überwachungsleistungen gemäß § 9 trotz entsprechender beratender Hinweise des Auftragnehmers nicht beauftragt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Risiken und/oder Planungs- bzw. Überwachungsmängel.
-
Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit einschl. der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen zu unterhalten, die mindestens folgende Deckungssummen aufweist:
- für Personenschäden …………….Euro
- für sonstige Schäden ………………Euro
Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
§ 13 Urheberrecht
-
Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer erstellten Planungen einmalig entsprechend der Planung des Auftragnehmers, bezogen auf das konkrete Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Grundstück zu realisieren. Der Auftraggeber hat Veröffentlichungen mit einer Namensangabe des Auftragnehmers zu versehen.
-
Der Auftraggeber darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bauvorhaben und das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern, insbesondere das Bauwerk modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anpassen.
-
Wenn der Auftraggeber dies gestattet, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk zu Referenzzwecken auf seiner Webseite bzw. in Fachbeiträgen mit architektonischem Bezug zu veröffentlichen.
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§ 14 Kündigung
- Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
2.) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen und bis dahin erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen.
3.) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt. § 9 HOAI findet keine Anwendung; im Vertrag vorgesehene Zuschläge für Einzelleistungen fallen weg.
§ 15 Schlussbestimmungen
-
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
-
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags unberührt.
-
Für diesen Vertrag gilt – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – ausschließlich deutsches Recht.
Ort, Datum Ort, Datum
..................................................................................... ................................................................................... Auftraggeber Auftragnehmer
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