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Teilnahmebedingungen
Vergabeverfahren gemäß "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)" in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung gültigen Fassung
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Mitteilungen von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen. Für Bieterfragen gilt die Frist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art es wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
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Form der Angebote 3.1. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2. Das Angebot ist elektronisch in Textform einzureichen. 3.3. Für das Verfahren sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. 3.4. Das Angebot muss die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. 3.5. Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. 3.6. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen können von der Vergabestelle innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist nachgefordert werden, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Ein Anspruch des Bieters auf Nachforderung besteht nicht. 3.7. Angaben und Nachweise, die von der Vergabestelle nach Ablauf der Angebotsfrist verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
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Eignung 4.1. Präqualifizierte Bieter führen den Nachweis der Eignung durch die Angabe der Nummer des für die Vergabestelle zugänglichen Präqualifikationsregisters, gegebenenfalls ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Bieter haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. 4.2. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist die Eignung, sofern dies in den Vergabeunterlagen gefordert ist oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Vergabestelle gefordert wird, auch für diese nachzuweisen – entweder durch den Nachweis, dass sie präqualifiziert sind (durch Angabe der Nummer, unter der sie im für die Vergabestelle zugänglichen Präqualifikationsregister geführt werden) oder durch Einreichen der ausgefüllten „Eigenerklärung zur Eignung“, jeweils ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. 4.3. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
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Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge) 5.1. Beabsichtigt der Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle und/oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit, Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe), so muss er die hierfür vorgesehenen Kapazitäten in seinem Angebot benennen und nachweisen, dass ihm die hierfür erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen (durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens). Die Erfüllung der Eignungskriterien, für die sich der Bieter der Kapazitäten des anderen Unternehmens bedient, sind in diesem Fall statt für den Bieter für das andere Unternehmen
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entsprechend den bekannt gemachten Teilnahmebedingungen nachzuweisen. Das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 125 GWB ist in dem Fall sowohl für dieses Unternehmen als auch für den Bieter selbst nachzuweisen. 5.2. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, kann die Vergabestelle die gemeinsame Haftung dieser beiden Unternehmen für die Auftragsausführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe verlangen. Die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung oder ggf. auf gesonderte Anforderung vorzulegen. 5.3. Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen ein zwingender Ausschlussgrund (§ 123 GWB) vorliegt oder die im Falle der Eignungsleihe das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen. Die Vergabestelle kann verlangen, dass andere Unternehmen, bei denen ein fakultativer Ausschlussgrund (§ 124 GWB) vorliegt, von dem Bieter innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist ersetzt werden.
- Nachunternehmer 6.1. Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er entsprechend der in dem Vordruck „Verzeichnis Leistungen anderer Unternehmen“ genannten Bedingungen
- Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und
- die vorgesehenen Nachunternehmer benennen, sofern dies in dem Vordruck gefordert wird. 6.2. Sofern gefordert, hat er zudem die Verpflichtungserklärung nach dem Vordruck „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Die Verpflichtungserklärung ist insbesondere auch dann vorzulegen, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt. 6.3. Die Vergabestelle kann die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers zur Übernahme des Nachunternehmerauftrags auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Abschluss des Vergabeverfahrens vom Bieter fordern. 6.4. Der Bieter kann im Vergabeverfahren mit der Zustimmung zur Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer nur rechnen, wenn
- seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (als Hauptunternehmer) durch die Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer nicht in Frage gestellt wird. Art und Umfang des vorgesehenen Einsatzes von Nachunternehmern (z. B. aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen) muss annehmbar sein.
- die Nachunternehmer fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind.
- sonstige Vergabebestimmungen (z. B. eine Stammpersonalklausel) einer Leistungsübertragung auf Nachunternehmer nicht entgegenstehen.
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Bietergemeinschaften Bieter haben mit ihrem Angebot ein von allen Mitgliedern unterschriebenes Exemplar des Vordrucks „Bietergemeinschaftserklärung“ abzugeben. Wird der Vordruck nicht von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.
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Inhalt der Angebote 8.1. Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. 8.2. Die Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw. sind mit höchstens zwei Nachkommastellen und ohne Umsatzsteuer anzugeben, sofern in den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. 8.3. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit dem Zusatz „oder gleichwertig" und wird dazu vom Bieter eine Produktangabe verlangt, ist
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das Fabrikat (insbesondere Herstellerangaben und genaue Typenbezeichnung) anzugeben; macht der Bieter hier keine Angaben, gilt das vorgeschlagene Produkt als vertraglich vereinbart. 8.4. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Etwaige Vorverträge, im Angebotsschreiben nicht von der Vergabestelle vorgegebene Unterlagen, insbesondere von den Vergabeunterlagen abweichende Liefer-, Vertrags- oder etwaige Geschäftsbedingungen des Bieters werden, auch wenn dies im Zuschlagsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht Vertragsbestandteil.
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Nebenangebote 9.1. Sind Nebenangebote zugelassen, ist deren Anzahl im Vordruck „Angebot“ anzugeben. Sie müssen auf einer gesonderten Anlage spezifiziert werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 9.2. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenden Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Es müssen alle Leistungen erfasst sein, die zu einer einwandfreien Ausführung erforderlich sind. 9.3. Die Teilleistungen sind mit einer Positions-Nummer, einer Ordnungszahl, einem Kurztext, der Menge, der Einheit, dem Einheitspreis und dem Gesamtbetrag darzustellen. 9.4. Werden Teilleistungen des Hauptangebotes beeinflusst (geändert, ersetzt, entfallen, zusätzlich erforderlich), sind sie mit Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern. Diese Aufgliederung ist auch bei Pauschalangeboten erforderlich. 9.5. Sind Nebenangebote zugelassen, müssen die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt werden. Andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. 9.6. Sind Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen, werden sie ausgeschlossen.
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Preisnachlässe 10.1. Preisnachlässe werden nur gewertet, wenn sie
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- im Angebotsschreiben an der bezeichneten Stelle aufgeführt sind. 10.2. Skonti (Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist) und andere Preisnachlässe werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt, gelten jedoch als vertraglich vereinbart. 10.3. Preisnachlässe, die bei losweiser Vergabe für den Fall der Beauftragung mit mehreren Losen oder allen Losen angeboten werden, werden nach den in den Vergabeunterlagen genannten Regeln gewertet.
- Kosten Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebotes wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen gesondert angegeben ist.
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