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Vertrag über Labortechnische
Leistungen für das BG-Klinikum
Unfallkrankenhaus Berlin (ukb),
hier Gerätestellung und Reagenzienbelieferung für die Vor-Ort-
Analytik
zwischen
der BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin gGmbH
Warener Straße 7, 12683 Berlin
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
im folgenden Auftraggeberin genannt
und
XXX
im folgenden Auftragnehmer genannt.
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 2 Pflichten des Auftragnehmers ...................................................................................... 4 § 3 Pflichten der Auftraggeberin ......................................................................................... 6 § 4 Inbetriebnahme ............................................................................................................ 6 § 5 Reagenzienbelieferung ................................................................................................ 8 § 6 Vergütung ...................................................................................................................10 § 7 Rechnungstellung .......................................................................................................11 § 8 Überzahlungen ...........................................................................................................12 § 9 Abtretung ....................................................................................................................12 § 10 Laufzeit des Vertrages und Kündigung .....................................................................13 § 11 Folgen der außerordentlichen Kündigung .................................................................15 § 12 Einbindung von Nachunternehmern ..........................................................................16 § 13 Übertragung / Eigentümerwechsel bei der Auftraggeberin ........................................17 § 14 Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit .....................................................18 § 15 Haftung und Schadensersatz ....................................................................................18 § 16 Vertragsentwicklungsklausel .....................................................................................19 § 17 Höhere Gewalt ..........................................................................................................20 § 18 Schriftform / Anlagen.................................................................................................20 § 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ..........................................................................20 § 20 Salvatorische Klausel ................................................................................................20
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Präambel
Die BG Kliniken sind spezialisiert auf die Akutversorgung und Rehabilitation schwerverletzter und berufserkrankter Menschen. In neun Akutkliniken, einer Klinik für Berufskrankheiten, ei- ner Reha-Klinik und mehreren ambulanten Einrichtungen versorgen sie mit mehr als 15.500 Beschäftigten über eine halbe Million Patientinnen und Patienten pro Jahr und begleiten diese bis zur Rückkehr in den Alltag. Die BG Kliniken sind medizinische Leistungserbringer der ge- setzlichen Unfallversicherung und mit einem Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro eine der größten Klinikgruppen Deutschlands. Dabei arbeiten die BG Kliniken gemeinnützig und investieren sämtliche Gewinne in den Ausbau ihrer medizinischen Leistungen.
Die Auftraggeberin ist eine Tochtergesellschaft der BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzli- chen Unfallversicherung gGmbH, zählt zu den größten Traumazentren in Deutschland und bietet die medizinische Unfallversorgung und Rehabilitation von schwerstverletzten Patienten an. Qualifizierte Ärzte, Pfleger und Therapeuten stellen die bestmögliche Versorgung für Pa- tienten sicher.
Der Auftragnehmer hat im Vergabeverfahren der BG Unfallkrankenhaus Berlin gGmbH mit der Vergabenummer 145-25 (200) den Zuschlag zur Ausführung der Leistungen „Los2“ er- halten.
§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag und den folgenden Regelungen:
- Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen aufgrund von Festlegungen der Auftraggeberin aus den Festlegungen der Laborkommission;
- den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(2) Bestandteile dieses Vertrages sind
| 01. | Angebotsschreiben Los 2 aus dem Vergabeverfahren 145-25 (200) |
|---|---|
| 02. | Leistungsbeschreibung mit folgenden Anlagen: |
| 02.01 | Preisblatt |
| 02.02 | Anlage Analysengeräteausstattung |
| 02.03 | Anlage IT-Architektur |
| 03. | Matrix zur Energieeffizienz |
| 04. | Umstellungskonzept |
| 05. | Havariekonzept |
| 06. | Tariftreueerklärung |
| 07. | Liste andere Unternehmen |
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(3) Regelt dieser Vertrag Sachverhalte nicht vollständig, wird er durch die vorgenannten Regelwerke und seine Anlagen ergänzt. Widersprechen Bestimmungen in den Anla- gen diesem Vertrag, gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor. Bei Unstimmig- keiten innerhalb einer Anlage gehen neuere Anforderungen älteren Anforderungen (zur selben Anforderung) vor.
(4) Sämtliche beschriebenen Leistungen stellen eine einheitliche Leistung dar, die mit Zu- schlag an den Auftragnehmer vergeben wird. Soweit dieser Vertrag und dessen Anla- gen eine zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderliche Leistung nicht ausdrück- lich aufführt, ist der Auftragnehmer gleichwohl verpflichtet, ungeachtet dessen auch diese Leistung zu erbringen, sofern sein Betrieb darauf eingerichtet ist und er dies bei der gebotenen Sorgfalt aus den ihm von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen konnte oder sich dieser Erkenntnis fahrlässig verschlossen hat.
§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Geräteausstattung
(a) Der Auftragnehmer hat die Geräteausstattung gemäß der Leistungsbeschreibung und seinen Anlagen, dem Umstellungskonzept sowie dem Havariekonzept für die Auftraggeberin vorzunehmen. Dieses bezieht sich auf die Versorgung des Labo- ratoriums mit Geräten für die Routine- und Notfallanalytik inkl. Back-Up Lösungen und berücksichtigt die vorhandene Laborstruktur. Etwaigen Neuausrichtungen des Standorts kann im Rahmen dieses Vertrages durch die Neuformulierung / Anpas- sung entsprechender Anlagen zu jedem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit begegnet werden. Zu potenziellen Neuausrichtungen befinden sich die Auftraggeberin und der Auftragnehmer im stetigen Austausch, wobei der Auftragnehmer in beratender Funktion agiert.
(b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigene Nutzungsverträge über Laborgeräte mit den jeweiligen Vertragspartnern abzuschließen.
(c) Der Auftragnehmer überlässt der Auftraggeberin die angebotenen Analysensys- teme für die Vertragslaufzeit und ist für die Belieferung mit Reagenzien, Zubehör und Verbrauchsmaterialien (u.a. Monovetten, Kontrollen, Behälter Kanülenentsor- gung) in der zur Durchführung der Analysen erforderlichen Menge verantwortlich. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit ist die Auftraggeberin verpflich- tet, die Systeme an den Auftragnehmer zurückzugeben, sofern er sich nicht zum Weiterbetrieb der jeweiligen Geräte entscheidet.
(d) Bei Austausch von Geräten oder Geräteneubeschaffungen muss der Auftragneh- mer neben der Gerätebeschaffung die Geräteanlieferung in das Labor der Auftrag- geberin koordinieren und die entsprechenden Geräteschnittstellen (Lizenzen) für die EDV-Anbindung gewährleisten.
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(e) Die Belieferung mit allen weiteren Artikeln, sofern diese nicht in den Anlagen be- zeichnet sind, ist nicht Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Service und Schulung
(a) Der Auftragnehmer stellt je Gerätetyp eine Geräteersteinweisung sicher (gem. Leistungsbeschreibung Abschnitt 1.5.1 (b)). Geschult werden die MTLA (Geräte- beauftragten der Auftraggeberin) in der Bedienung der Geräte, dem Umgang mit Patientenproben und Qualitätskontrollen, den Maßnahmen zur Fehlerbehebung und deren Dokumentation sowie in erforderlichen Maßnahmen zur täglichen Ge- rätepflege.
(b) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle für den Laborbetrieb überlassenen Ge- räte die gesetzlichen Vorschriften und Leitlinien und Richtlinien einhalten. Darüber hinaus erfüllt der Auftragnehmer die Entsorgungspflichten. Nicht zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört hingegen der labormedizinische Betrieb des Labors.
(c) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ständige Funktionsfähigkeit der überlasse- nen Geräte unter Beachtung der in der Leistungsbeschreibung geregelten Service- anforderungen (Abschnitt 1.5) sicherzustellen und gewährleistet die sicherheits- technischen Überprüfungen, wozu das Einholen der zum Betrieb notwendigen Ge- nehmigungen/Erlaubnisse gehört. Wenn der Auftragnehmer Serviceleistungen durch Dritte vornehmen lässt, stellt er sicher, dass alle überlassenen Geräte regel- mäßig nach den Vorgaben des Herstellers und der Leistungsbeschreibung (insbe- sondere Abschnitt 1.5.3 bis 1.5.5) im Rahmen eines Voll-Wartungsvertrages ge- mäß den Herstellerangaben gewartet werden. Der Voll-Wartungsvertrag hat die hardwaretechnische Instandhaltung des vertragsgegenständlichen Gerätes, den Service des Gerätes sowie sämtliche Ersatz- bzw. Verschleißteile zu umfassen.
(3) Labor-EDV
(a) Die Pflichten des Auftragnehmers im Hinblick auf Labor EDV-Systeme sind in der Leistungsbeschreibung und der Anlage 02.03 IT-Architektur geregelt.
(4) Beratung
(a) Der Auftragnehmer erbringt nachfolgende Beratungsleistungen gemäß Leistungs- beschreibung:
- Serviceberatung
- Beratung zur Weiterentwicklung des Laborstandorts der Auftraggeberin
- Kostenfreie Bereitstellung standardisierter eines monatlichen Management-Re- ports
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§ 3 Pflichten der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die überlassenen vertragsgemäßen Analysensys- teme als Hauptanalysensysteme für die in den Vergabeunterlagen genannten Parame- ter und Mengen in seiner Laborroutine im Labor einzusetzen und sorgsam mit den Ver- tragsprodukten umzugehen.
(2) Er sorgt für die benötigten Ver- und Entsorgungseinrichtungen in der erforderlichen Qualität (Strom, ggf. unterbrechungsfrei, Wasser und Druckluft) und für einen Telefon- oder Netzwerkzugang zur Sicherstellung des Teleservice an den Systemen sowie für einen Gast-Internetzugang für Serviceaktivitäten des Auftragnehmers und der Geräte- lieferanten.
§ 4 Inbetriebnahme
(1) Vor Inbetriebnahme der angebotenen Laborsysteme sorgt der Auftragnehmer dafür, dass das Personal entsprechend den erforderlichen Schulungen und des zwischen den Parteien abgestimmten Schulungsplanes eingehend und umfassend an den Geräten des Auftragnehmers geschult wird. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die im Schu- lungsplan des Auftragnehmers vorgesehenen Mitarbeiter für die jeweilige Schulungs- dauer zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Rahmen der Aufstellung der Geräte bis zum Zeitpunkt der Abnahme die Einhaltung sichert der Auftragnehmer die Einhaltung der folgenden Regelungen zu:
- Sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Medizinprodukte (z. B. Medi- zinproduktegesetz, DIN EN ISO 15189);
- Alle für die Leistungserbringung relevanten technischen Vorschriften und Normen in der bis zur Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z. B. DIN-, EN- oder ISO- Normen, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die Herstellerrichtlinien und -vorschriften sowie die sonstigen allgemein anerkann- ten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme;
- Soweit diese richtlinienregelnden Vorschriften höherwertige Qualitäts-, Ausfüh- rung- und Sicherheitsorganen vorsehen als Ausschreibungsunterlagen und sons- tige Vertragsbestandteile, gelten jeweils diese höherwertigen Vorgaben, soweit in den Anhängen dieses Vertrages nicht anderweitig spezifiziert;
- Einhaltung der einschlägigen systembezogenen Bestimmungen zum Arbeits- schutz wie z. B. die Arbeitsstättenrichtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften.
(3) Die Inbetriebnahme der angebotenen Laborsysteme erfolgt durch den Auftragnehmer unter angemessener Mitwirkung der Auftraggeberin. Die Inbetriebnahme wird umfang- reich und eng von Mitarbeitern des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten vor Ort begleitet.
Die Inbetriebnahme umfasst bzw. deren Abschluss setzt mindestens voraus:
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- Aufstellen der Geräte;
- Anschluss der Geräte an die Medienversorgung;
- Anbinden der Geräte an das LIS
- Applikation der Laborparameter auf die Geräte;
- Validation der Laborparameter;
- Schulung der Mitarbeiter an den Geräten;
- Herstellen der Betriebsbereitschaft.
(4) Die Inbetriebnahme ist beendet, wenn der Nachweis der Betriebsbereitschaft der an- gebotenen und installierten Analysegeräte inklusive der Validation der Messergebnisse durch den Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten in Zusammenarbeit mit der Auftrag- geberin geführt ist. Dies ist der Fall, wenn mindestens folgende Anforderungen, sofern Bestandteile des angebotenen Gerätekonzepts in Übereinstimmung mit den Anforde- rungen nachgewiesen sind:
- Vorlage von Schulungsteilnahmen der Mitarbeiter an allen unter diesem Vertrag geschuldeten Geräten;
- Validierte Testergebnisse für alle Parameter auf den verwendeten Analyse-Gerä- ten;
- Funktionierende Datenübermittlung der Laboranforderungen an die Analyse-Sys- teme;
- Funktionierende Datenrückübermittlung der Ergebnisse an das LIS;
- Datenübermittlung der Laboranforderungen an die Analyse-Systeme;
- Datenrückübermittlung der Ergebnisse an das LIS;
- Testläufe mit den angebundenen Analyse-Systemen;
- Sortierung der Proben;
- Erfolgreiche Funktionsprüfung aller (Analyse-)Geräte, so dass die Gesamtanlage für einen 24/7-Tage-Betrieb vorbereitet ist;
(5) Ist der sukzessive Aufbau der Analysesysteme beendet, folgt der Probebetrieb. Der Vertragsgegenstand muss bei Beginn des Probebetriebs allen Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb (z. B. die nachweisliche Fähigkeit zur Einhaltung der TAT=Turn-Around-Time für Routine- und Notfall-Parameter) und alle anwendbaren Richtlinien, insbesondere die zur Qualitätssicherung der Ergebnisse gemäß RiliBÄK sowie zur Betriebssicherheit, erfüllen. Während des Probebetriebes hat der Auftrag- nehmer der Auftraggeberin die Erfüllung der vereinbarten Beschaffenheitsmerk- male/vereinbarten Leistungsdaten einschließlich der zugesicherten Konsolidierungs- grad im Rahmen von Leistungsmessungen nachzuweisen.
(6) Auftragnehmer und die Auftraggeberin führen zur Sicherstellung der analytischen und prozessualen Qualität einen Probebetrieb durch Benutzung des Vertragsgegenstan- des durch entsprechende geschulte Mitarbeiter der Auftraggeberin unter Verantwor- tung und Anleitung des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten durch. Sie verständi- gen sich einvernehmlich darüber, ob und wie lange ein Probebetrieb je Gerät durchge- führt wird. Der Probebetrieb dient dem Nachweis, dass der Vertragsgegenstand im dauerhaften klinischen Betrieb ohne Einschränkungen unter betriebsüblichen und kli- nischen Bedingungen eines Grund- und Regelversorgers – wie dem der Auftraggeberin – betrieben werden kann. Sind nach drei erfolglos durchgeführten Leistungsmessun- gen weitere Anläufe notwendig, so werden die zusätzlich notwendigen Kosten (u. a.
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Personal, Material, Energie) der Auftraggeberin vom Auftragnehmer übernommen, so- weit der Auftragnehmer diese weiteren Anläufe verschuldet hat.
(7) Die Abnahme setzt voraus, dass
(a) die Inbetriebnahme (inkl. unterschriebenen Inbetriebnahmeprotokoll) in den Räu- men/Flächen und der Probebetrieb inklusive Leistungsmessungen erfolgreich ab- geschlossen wurden und die hierüber erstellten Protokolle der Auftraggeberin übergeben wurden,
(b) alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ohne wesentliche Mängel sind,
(c) der Auftragnehmer die vollständige Technische Dokumentation übergeben hat. An die erfolgreiche Abnahme schließt sich die Betriebsphase an.
(d) Einhaltung der TAT für Routine- und Notfall-Parameter gemäß dem finalen Ange- bot des Auftragnehmers.
(8) Die Umstellung auf die neuen Analysegeräte erfordert zur Durchführung von Korrelati- onsmessungen für einen zurzeit nicht genau absehbaren Zeitraum ggf. einen Parallel- betrieb der neuen Analysegeräte und der bisher genutzten Geräte. Dieser Umstel- lungszeitraum und -umfang ist – soweit bei Vertragsschluss vorhersehbar – im Umset- zungsplan beschrieben. Die Parteien gehen davon aus, dass der erforderliche Zeit- raum für die Korrelationsmessungen, abhängig von den einzelnen Analysen, unter- schiedlich lang sein wird. Die Umstellung auf die neuen Analysegeräte soll die Mög- lichkeit des Parallelbetriebs der bisherigen (Alt-) Systeme für die aus Sicht der Auftrag- geberin erforderliche Zeit in dem aus Sicht der Auftraggeberin erforderlichen Umfang entsprechend der bisherigen Nutzung möglichst wenig beeinträchtigen.
§ 5 Reagenzienbelieferung
(1) Der Auftragnehmer beliefert die BG Klinik mit allen Reagenzien und Verbrauchsmate- rialien entsprechend der in der Leistungsbeschreibung Anlage 1 Inhouse-Statistik und Inhouse-Parameter und dem im Labor vorgehaltenen Geräten gem. der Anlage 02.02 Analysengeräteausstattung um die notwendigen Untersuchungen erbringen zu kön- nen.
(2) Nicht unter die Lieferpflicht des Auftragnehmers fallen Testsysteme für Tests, die nicht gerätebezogen sind (z.B. Bed-Side-Tests, Drogenschnellteste) sowie Materialien, die keinen direkten Zusammenhang mit der Laboranalytik haben (z.B. Desinfektionsmittel, Alkohol, Tupfer, Spülmittel, sonstiges Reinigungsinventar, Handtücher).
(3) Die Bestellung durch das Laborpersonal erfolgt beim Auftragnehmer elektronisch unter Angabe der von dem Auftragnehmer mitgeteilten Kundennummer, die unerlässliche
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Voraussetzung für die Durchführung des Lieferauftrags zu den vereinbarten finanziel- len Konditionen dieses Vertrages ist. Die von dem Auftragnehmer oder dem Hersteller genannten Lieferfristen hat die BG Klinik eigenverantwortlich zu beachten.
(4) Die BG Klinik und der Auftragnehmer stimmen sich über ein übliches Bestellverhalten rechtzeitig ab (monatliche Bestellzahlen u.ä.). Notwendige Abweichungen hiervon teilt die BG Klinik im Anschluss dem Auftragnehmer, spätestens sobald Kenntnis hierüber besteht, unverzüglich mit, um adäquate Korrekturen zu ermöglichen.
(5) Der Berechnung ausreichender Mengen an Qualitätskontrollen liegen die aktuellen Mindestanforderungen der RiliBÄK zugrunde. Der Auftragnehmer sichert de Auftrag- geberin für Kontrollmaterialien in Bezug auf Hochdurchsatzparameter eine jeweilige Chargenreservierung für einen vereinbarten Zeitraum zu, sofern dies vom Lieferanten des Auftragnehmers im Einzelfall vorgesehen ist (6) Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin für die im Rahmen der Migration notwen- dige Validierung der neuen Systeme/Teste die notwendigen Materialien in ausreichen- der Menge zur Verfügung. (7) Soweit der Auftragnehmer entscheidet, einzelne Vertragsprodukte nicht länger anzu- bieten und/oder zu vertreiben, wird der Auftragnehmer die Auftraggeberin hiervon min- destens 9 Monate vor Beendigung der Belieferung in Kenntnis setzen. Die Parteien werden in einem solchen Fall frühzeitig über Alternativen beraten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einzelne Produkte für einen Zeitraum von längstens 12 Wochen nicht oder nicht in einer mit den gesetzlichen Bestimmungen konformen Qualität, liefern kann, kann der Auftragnehmer der Auftraggeberin nach seiner Wahl ein anderes Pro- dukt als Alternative liefern, welches den vertraglichen Spezifikationen entspricht, der Auftraggeberin auf Nachfrage den Differenzbetrag zu einem eventuell höherpreisigen Produkt eines Mitbewerbers vom Auftragnehmer erstatten oder die Kosten für eine ex- terne Befundung solcher Proben übernehmen. Die Auftraggeberin hat ein Wider- spruchsrecht, sofern die Wahl des Auftragnehmers nicht den labormedizinischen An- forderungen entspricht. (8) Kommt es aufgrund der Qualität der Reagenzien bzw. Materialien und/oder von Prob- lemen des Analysensystems zu einem Mehrverbrauch, trägt der Auftragnehmer die Kosten des Mehrverbrauchs. Die Auftraggeberin dokumentiert das Qualitätsproblem mit Datum, Ursache und Anzahl verworfener Materialien. (9) Dem ausgewiesenen Befundpreis liegen die Anforderung der Akkreditierung und RiliBÄK bezüglich Kontrollmessungen pro Analysetag, Kalibrationshäufigkeit und Wie- derholungsrate zugrunde. Sollte die Auftraggeberin im Laufe der Vertragslaufzeit fest- stellen, dass Änderungen erforderlich sind, wird er den Auftragnehmer in Textform da- von in Kenntnis setzen. Sollte es aufgrund Nichteinhaltung von Vorgaben oder anderen von der Auftraggeberin zu vertretenden Umständen zu einem Mehrverbrauch an Rea- genzien und Verbrauchsmaterialien (Kontroll-, Kalibrations- und sonstige Verbrauchs- materialien) kommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Mehrverbrauch zu den Vertragspreisen in Rechnung zu stellen. (10) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Reagenzien und Verbrauchsmaterialien werden von der Auftraggeberin als auftragnehmereigenes Produkt bewertet, bis die Auftragge- berin sie zur Erstellung von Ergebnissen verwendet.
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(11) Zum Stichtag der Beendigung des Vertrages führt der Auftragnehmer gemeinsam mit der Auftraggeberin eine abschließende Inventarzählung durch. Zudem verpflichtet sich die Auftraggeberin jährlich zu einer Inventurzählung. Die Jahres-Inventuren müssen zwingend in einem Zeitraum vom 15.01. bis 31.01. durchgeführt werden. Der Auftrag- nehmer hat das Recht an den Inventuren teilzunehmen. (12) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die Auftraggeberin die gelieferten Produkte ordnungsgemäß lagert. Die Auftraggeberin gestattet dem Auf- tragnehmer daher, die Lagerräume, in denen diese Produkte gelagert werden, nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Empfehlun- gen hinsichtlich der Lagerung von gelieferten Produkten auszusprechen. (13) Validierung: der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin während der Umstel- lungsphase und stellt die für die Validierung benötigten Reagenzien und Verbrauchs- materialien kostenneutral, maximal aber für einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfü- gung. Der Umfang wird in einem gemeinsam abgestimmten Validierungsprotokoll fest- gelegt. (14) Der Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten stellen der Auftraggeberin während der Laufzeit des Vertrages USV Systeme gem. Herstellerempfehlung für die IT-Komponen- ten der angebotenen Analysesysteme zur Verfügung. (15) Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin frühzeitig und umfassend über alle Um- stände und technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Entwicklungen schriftlich un- terrichten, die wesentlichen Einfluss auf die Abwicklung der ihm nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Leistungen haben können. Dies gilt z.B.:
- für Chargenrückrufe
- bei Änderungen im Sortiment
- bei Änderungen von Artikel-Nummern
- bei Änderungen von Abpackungs- und Abgabeeinheiten
- bei Änderungen oder Widerruf des Konformitätsbewertungsverfahrens von Bauart- zulassungen etc.
- bei Auftauchen neuer sicherheitsrelevanter Erkenntnisse
- im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers
- bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer unterrichtet die Auftraggeberin gezielt nur über die Laboranaly- sengeräte und Verbrauchsmaterialien, welche er an die Auftraggeberin geliefert hat. Die Information (mind. Textform) an die Auftraggeberin enthält sämtliche relevante Da- ten der bezogenen Artikel, wie z.B. genaue Produktbezeichnung und Artikel-Nummer. Bei einem Chargenrückruf ist zudem der Zeitraum der Lieferung anzugeben.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung sämtlicher Leistungen erfolgt auf Grundlage des Preisblattes (Anlage 2.01). Mit dem im Preisblatt angegebenen Preisen sind alle beschriebenen Leistungen,
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auch die Beratungsleistungen, abgegolten, sofern nicht für besondere Leistungen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist.
(2) Die Abrechnung der Reagenzien und Verbrauchmaterialien basiert auf der in der Leis- tungsbeschreibung Ziffer 1.5.7/2.1 (c) erläuterten Leistungsstatistik.
(3) Der Preis pro Befund bestimmt sich auf Vollkostenbasis (einschließlich Investitionskos- ten für Analysesysteme, Vollserviceverträge für Analysesysteme, Reagenzien, Hilfsre- agenzien, Standards, Kontrollen und Kalibratoren, der jeweiligen Analyse direkt zuord- enbaren Verbrauchsmaterialien).
(4) Die Vergütung der unter (1) bis (3) genannten Leistungen erfolgt im Übrigen auf Grund- lage der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben (Ziffer 2), Die Rechnungs- stellung über die festgelegte Abschlagszahlung erfolgt durch den Auftragnehmer zum Monatsanfang. Jeweils nach sechs Monaten erfolgt eine Spitzabrechnung. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich netto zuzüglich der etwaig anfallenden gesetzli- chen Umsatzsteuer.
(5) Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Verwendungsstelle, Versicherung und Abladen etc., wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen.
(6) Die Preise werden vom Auftragnehmer für die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages (48 Monate) garantiert.
(7) Eine Preisanpassung ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit für die Eigenleistun- gen der Auftragnehmerin einmalig möglich und kann frühstens zum Start des Verlän- gerungszeitraumes erfolgen. Der Wunsch eine Preisanpassung vorzunehmen, muss dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich oder in Textform mindestens 11 Mo- nate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zugehen. Die Vertragspartner versprechen sich gegenseitig, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Erklärung Verhandlungen über die Preisanpassung aufzunehmen. Kommt rechtzeitig keine Einigung über die Preisanpassung zustande, tritt die Verlängerung der Vertragslaufzeit zu den bisherigen Preisen ein, wenn nicht eine Partei den Vertrag innerhalb der Kündigungsfrist nach § 10 Abs. 2 kündigt.
§ 7 Rechnungstellung
(1) Die Rechnungslegung hat monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, zu erfol- gen.
(2) In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stunden- lohnzuschläge) anzugeben.
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(3) Rechnungen werden ohne abweichende Vereinbarung in einfacher Ausfertigung auf die Auftraggeberin ausgestellt und in elektronischer Form übermittelt. Sofern die Vo- raussetzungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentli- chen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) erfüllt sind, ist die Übermittlung der Rechnung über die Leitweg ID 992-80316-75der Auftraggeberin nach den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen. Im Übrigen erfolgt die Rech- nungsstellung per E-Mail an ukb-rechnungen@ukb.de.
(4) Der etwaig anfallende Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der für die in Rechnung gestellten Leistungen zum Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfris- ten, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuel- len Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
§ 8 Überzahlungen
(1) Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beru- fen.
(2) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschrei- bens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
§ 9 Abtretung
(1) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderun- gen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag- gebers gegen ihn wirksam.
(2) Eine Abtretung wirkt gegenüber der Auftraggeberin erst
(a) wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger un- ter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages schriftlich angezeigt worden ist und
(b) wenn der neue Gläubiger eine Erklärung mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an,
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aa) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Best- immungen beansprucht werden kann, bb) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden kön- nen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, cc) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, dd) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber der Auf- traggeberin nicht wirksam ist.
Zahlungen, die die Auftraggeberin nach der Abtretung an den Auftragnehmer leis- tet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige bei der Auftraggeberin bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage ver- strichen sind. Dies gilt nicht, wenn der für die Zahlung zuständige Mitarbeiter schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“
(3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
(4) Ohne Einhaltung der vorgenannten Abtretungsvoraussetzungen kann der Auftragneh- mer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forde- rung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354 a S. 1 HGB). Die For- derungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem Auftrag- geber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer Zah- lungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354 a S. 2 und 3 HGB).
§ 10 Laufzeit des Vertrages und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die wirtschaftliche Vertragslaufzeit von 48 Monaten beginnt mit Umsetzung der vertraglichen Leistungen (Festlaufzeit). Die Umsetzung wird bis spätestens 01.02.2026 angestrebt.
(2) Wird der Vertrag nicht jeweils innerhalb einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Ver- tragslaufzeit (48 bzw. 60 Monate ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Laufzeit gemäß Abs. 1) gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit des Vertrages zweimalig au- tomatisch um jeweils 12 Monate.
(3) Die Vertragslaufzeit endet auch ohne Kündigung spätestens 72 Monate nach Beginn der wirtschaftlichen Vertragslaufzeit gemäß Abs. 1.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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(5) Die Auftraggeberin hat insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn
(a) der Auftragnehmer in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Ver- trages verstößt, der Verstoß trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung mit ange- messener Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht behoben wird und die Auf- traggeberin in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder
(b) von Seiten der zuständigen Behörden derartige Anordnungen gegenüber dem Auf- tragnehmer ergehen, die mit einer wesentlichen Verletzung der den Auftragneh- mer treffenden Pflichten begründet sind und die Besorgnis begründen, dass der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist;
(c) der Auftraggeberin im Rahmen der Überprüfung erhebliche sicherheitsrelevante Verstöße seitens des Auftragnehmers gegen die ihm obliegenden Pflichten, ins- besondere gegen datenschutzrechtliche Vorgaben bekannt werden und der Auf- tragnehmer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Frist- setzung von mindestens 30 Tagen den Verstoß nicht beseitigt;
(d) ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse ab- gewiesen wird oder in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers eine we- sentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die weitere Vertragserfüllung gefährdet wird oder
(e) der Auftragnehmer Personen, die auf der Seite der Auftraggeberin mit der Vorbe- reitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihm nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, ver- sprochen oder gewährt werden.
(6) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 4 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. § 323 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(7) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbesei- tigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
(8) Ein Vertragspartner kann die Kündigung des Vertrages wegen einer Leistungsverzö- gerung nur verlangen, wenn der andere Vertragspartner die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat.
(9) Die Kündigung nach § 9 VOL/B i. V. m. § 642 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
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(10) Der Auftragnehmer hat insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn
(a) von Seiten der zuständigen Behörden Anordnungen gegenüber der Auftraggebe- rin ergehen, die mit einer wesentlichen Verletzung der die Auftraggeberin treffen- den Pflichten begründet sind und die Besorgnis begründen, dass die Auftraggebe- rin zur vertragsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht mehr in der Lage ist;
(b) dem Auftragnehmer im Rahmen der Überprüfung erhebliche sicherheitsrelevante Verstöße seitens der Auftraggeberin gegen die ihm obliegenden Pflichten bekannt werden und die Auftraggeberin trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung den Verstoß nicht beseitigt;
(c) die Auftraggeberin ihren nicht bestrittenen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachkommt und der Auftragnehmer in den Mahnschreiben für diesen Fall eine fristlose Kündigung dieses Vertrags angekündigt hat;
(d) wenn die Auftraggeberin das System einer dauerhaften vertragswidrigen Nutzung zuführt.
(e) ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Auftraggeberin mangels Masse abge- wiesen wird oder in den Vermögensverhältnissen der Auftraggeberin eine wesent- liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die weitere Ver- tragserfüllung in erheblichem Maße nachweislich gefährdet wird.
§ 11 Folgen der außerordentlichen Kündigung
(1) Im Falle der außerordentlichen Kündigung
(a) bleiben die Parteien weiterhin zur Vertraulichkeit verpflichtet;
(b) bleiben die der Auftraggeberin durch den vorliegenden Vertrag eingeräumten Nut- zungs- und Benutzungsrechte bis zur Schaffung einer Ersatzlösung (durch euro- paweite Ausschreibung) für längstens 12 Monate unberührt;
(c) können, soweit die Fortführung des Projekts sinnvoll erscheint, die nicht erfüllten Aufgaben des ausscheidenden Auftragnehmers durch einen neuen Auftragneh- mer übernommen werden; der bisherige Auftragnehmer ist zur Kooperation mit einem solchen Dritten verpflichtet, sofern er nicht unbillig benachteiligt wird;
(2) Im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch die Auftraggeberin kann dieser nach seiner Wahl entweder, sofern die Verträge des Auftragnehmers mit dem Hersteller dies zu- lassen,
(a) dem Auftragnehmer die Barwerte der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bis zum Vertragsende noch ausstehenden Zahlungen inkl. eines ggf.
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kalkulierten Restwertes für die gelieferten Laborgeräte einschließlich der unmittel- baren Kosten für die Kündigung im marktüblichen Umfang (z.B. Auflösung von Verträgen mit Dritten, Auflösung von Verträgen für die Finanzierung der Geräte) erstatten. In diesem Fall stellt der Auftragnehmer der Auftraggeberin eine entspre- chende Schlussrechnung aus. Mit Zahlungseingang beim Auftragnehmer(s) geht das Eigentum an den Laborgeräten auf die Auftraggeberin – vorbehaltlich der Zu- stimmung des Finanzierers des Auftragnehmers bei an ihn sicherheitsübereigne- ten Geräten, bezüglich derer der Auftragnehmer zusagt, sich für deren Erteilung einzusetzen – über.
(b) oder die nutzungsüberlassenen Geräte in Abstimmung mit dem Auftragnehmer unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Frist an den Auftragnehmer herausge- ben.
(3) Im Falle einer vorzeitigen durch den Auftragnehmer veranlassten Kündigung trägt der Auftragnehmer für den Fall, dass er die Tatsache(n), die die Kündigung rechtfertig(t)en, überwiegend zu vertreten hat, die Mehrkosten einer den Betrieb sicherstellenden (In- terims-) Lösung für maximal 12 Monate und die auf Seiten der Auftraggeberin anfallen- den Transaktionskosten für die, andernfalls nicht notwendige europaweite Neuaus- schreibung der Vertragsleistung.
(4) Im Falle einer vorzeitigen durch den Auftragnehmer veranlassten Kündigung trägt die- ser seine eigenen Kosten für die Kündigung einschließlich der Kosten für die Kündi- gung der Verträge mit Dritten und mit Finanzinstituten. Will die Auftraggeberin das Ei- gentum an nutzungsüberlassenen Geräten erwerben, so hat er dem Auftragnehmer die Summe der ausstehenden Tilgungs-/Kaufpreisleistungen inkl. eines ggf. kalkulierten Restwertes zu erstatten. Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin eine entspre- chende Schlussrechnung aus. Sobald die Auftraggeberin ihren Zahlungsverpflichtun- gen nachgekommen ist, geht das Eigentum an den Geräten - vorbehaltlich der Zustim- mung des Finanzierers des Auftragnehmers bei an ihn sicherheitsübereigneten Gerä- ten - auf die Auftraggeberin über. Übernimmt die Auftraggeberin die Geräte nicht, so hat er sie auf Verlangen des Auftragnehmers herauszugeben. Der Auftragnehmer de- montiert und entfernt die Geräte sodann auf eigene Kosten. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen für den Fall einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden vorzeitigen Kündigung.
§ 12 Einbindung von Nachunternehmern
(1) Der Auftragnehmer darf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leistungen aus diesem Vertrag nur an solche Subunternehmer (Nachunternehmer) übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Diese Subunternehmen sind Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Für die Subunternehmen und ihre Mitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für den Auftragnehmer; sie können ihre originäre vertragliche Leistungspflicht nicht weiterdelegieren. Die Übertragung bedarf der Zustimmung durch die Auftraggeberin im jeweiligen Einzelfall, sofern der Subun- ternehmer nicht bereits mit dem Angebot benannt wurde. Die Zustimmung gilt als erteilt
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für alle Subunternehmer im Konzern gemäß § 15 Aktiengesetz. Mindestvoraussetzun- gen für die Zustimmung ist ein Nachweis der Einhaltung dieses Vertrages, insbeson- dere seiner Datenschutzbestimmungen. Im Übrigen wird die Auftraggeberin seine Zu- stimmung erteilen, sofern nicht ein wichtiger Grund für eine Ablehnung besteht; kann die Auftraggeberin einen solchen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Anfrage des Auftragnehmers darlegen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Die Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Auftragnehmer mit dem Subun- ternehmen keine für die Auftraggeberin schlechteren Regeln vereinbart, als sie im vor- liegenden Vertrag niedergelegt sind.
§ 13 Übertragung / Eigentümerwechsel bei der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin kann mit Zustimmung des Auftragnehmers und – im Falle der Ab- tretung einer Forderung an einen Finanzierer – des Finanzierers Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen von der Auftraggeberin zu bestim- menden Dritten übertragen. Der Auftragnehmer beziehungsweise der Finanzierer dür- fen ihre Zustimmung zu einer solchen Übertragung nicht unbillig verweigern. Eine un- billige Verweigerung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn dieser Dritte:
(a) Wettbewerber des Auftragnehmers oder des Finanzierers ist,
(b) eine derart schlechte Reputation/Geschäftsgebaren hat, dass der Auftragnehmer oder der Finanzierer nicht mit ihm in Zusammenhang gebracht werden möchten;
(c) eine im Vergleich zur Auftraggeberin schlechtere Bonität hat, sodass die ursprüng- liche Kalkulationsgrundlage des Angebotes des Auftragnehmers oder des Finan- zierers nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
(2) Sollten dem Auftragnehmer durch eine Übertragung gemäß Abs. 1 nachweislich zu- sätzliche Kosten entstehen, werden diese durch die Auftraggeberin getragen.
(3) Der Auftragnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein ver- bundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übertragen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seiner Stelle eine andere Gesellschaft (mit glei- cher Qualifikation), die ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Unternehmen und/oder ein (Tochter-, Enkel- usw.) Unternehmen ist, in diesen Vertrag mit allen Rech- ten und Pflichten eintreten zu lassen. Gleiches bzw. die Fortsetzung dieses Vertrages gilt im Falle einer Umwandlung des Auftragnehmers in eine andere Gesellschaftsform oder die Einbringung in eine andere Gesellschaft mit der Folge der Gesamtrechtsnach- folge.
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§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Vertragspartner sind zur beiderseitigen Verschwiegenheit nach Maßgabe der je- weils geltenden gesetzlichen Anforderungen und Regelungen verpflichtet.
Die Auftraggeberin und die mit ihm verbundenen Unternehmen und ggf. deren Dienst- leister haben das Recht, unter Einhaltung der DSGVO personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO innerhalb des BG Kliniken Konzerns zu verarbeiten.
(2) Die Daten nach Absatz 1 können für die Verhandlung, Durchführung und Dokumen- tation dieses Vertragsverhältnisses sowie aus Gründen der Compliance in Umset- zung von Aufsichtspflichten der Geschäftsführung (insbesondere § 130 OWiG) und zur Erfüllung berufsrechtlicher Verpflichtung ihrer Mitarbeiter (z.B. § 33 MBO-Ä) ver- arbeitet werden.
(3) Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung gem. Art. 28 EU-DSGVO nach dem Muster, das den Verga- beunterlagen im Vergabeverfahren 145-25 (200) beigefügt war.
§ 15 Haftung und Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Tätigkeit eine Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und bis zur Beendigung des Vertrages aufrechtzuer- halten. Das Bestehen der Versicherung ist der Auftraggeberin auf deren Verlangen jährlich nachzuweisen.
(2) Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
a) für Personenschäden 5.000.000,00 € b) für Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 €
und müssen jährlich mindestens zwei Mal in voller Höhe ungeschmälert zur Verfügung stehen (2-fach Maximierung). Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
(3) Die Auftraggeberin hat die Laborgeräte während der Laufzeit des Vertrages gegen die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung ausreichend zu versichern. Auf Ver- langen ist ein Versicherungsnachweis (z.B. Sicherungsschein) vorzulegen. Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch der Auftraggeberinin die Versicherung übernimmt, sind die Kosten von der Auftraggeberin zu tragen oder es steht dem Auftragnehmer frei, auf eigenes Risiko auf die Versicherung zu verzichten.
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(4) Die Auftraggeberin schließt für die ihr zur Nutzung überlassenen Geräte eine Elektro- nikversicherung zur Deckung der nachstehenden Risiken ab und weist diese in geeig- neter Weise nach:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
- Kurzschluss, Überspannung, Induktion
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
- Wasser, Feuchtigkeit oder Überschwemmung
- Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler
- Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
- Höhere Gewalt
- Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
- Erdbeben
(5) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahr- lässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers ist nicht begrenzt; dies gilt ebenfalls für die Fälle, in denen eine Haftungsbegrenzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unzuläs- sig ist. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers je Schadensfall be- grenzt auf den nach dem Angebot des Auftragnehmers zu erwartenden jährlichen Ver- tragswert; für die Laufzeit des Vertrages ist die Haftung des Auftragnehmers auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des Gesamtauftragswertes p.a. multipliziert mit der Laufzeit des Vertrages (Festlaufzeit) begrenzt.
(6) Sofern es durch, unter anderem einen Lieferabbruch von Materialien oder mangelhafter Lieferung zu einer Inanspruchnahme von Fremdlaboren kommt, ist primär das Labor des Auftragnehmers oder ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Labor zu beauftra- gen. Hierdurch entstehende Mehrkosten übernimmt der Auftragnehmer, die Berech- nung der dort erbrachten Leistungen erfolgt nach den Maßgaben dieses Vertrags. Kommt es darüber hinaus zu einer erforderlichen Inanspruchnahme von nicht dem Auf- tragnehmer verbundenen Fremdlaboren, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den dar- aus resultierenden Schaden zu ersetzten.
§ 16 Vertragsentwicklungsklausel
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Gesundheits-, Arzt- und Gesundheits- wesen unabsehbare Entwicklungen und Änderungen möglich sind, die Einfluss auf die Durch- führung dieses Vertrages haben können. Die erfolgreiche Durchführung des Vertrages erfor- dert in besonderem Maße Loyalität beider Seiten. Sie sichern einander einen rücksichtsvollen und vertrauensvollen Umgang in der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte zu. Diese Grundsätze sollen insbesondere zur Anwendung kommen, wenn Änderungen und Anpassun- gen des Vertrages erforderlich werden. Die Vertragsparteien werden den Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Änderungen von Rechtsvorschriften (z.B. KHG, KHEntgG, die sich auf seine Durchführung auswirken), so anpassen, dass er unter Beachtung der neuen Gegebenheiten fortgeführt werden kann. Im Übrigen gilt Ziffer 1.5.6 der Leistungsbeschrei- bung.
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§ 17 Höhere Gewalt
Die Vertragspartner werden von der zukünftigen Verpflichtung zur Erfüllung und zur Leistung frei, solange sie durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Krieg oder Mobilmachung, Aufruhr, politische Unruhen, Enteignung, Explosion an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind. Gleiches gilt infolge eines Streiks oder rechtmäßiger Aussper- rung im Betrieb der Vertragspartner oder in dem Betrieb eines beauftragten Dritten. Streik in den Betrieben von Zulieferern wird nur dann zu einer unverschuldeten Verhinderung der Ver- tragspartner, wenn diese auch gehindert sind, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
§ 18 Schriftform / Anlagen
(1) Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sind schriftlich zu treffen. Änderun- gen und Ergänzungen sowie die Aufhebung oder Kündigung dieses Vertrages ein- schließlich seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftform- klausel. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Von diesem Vertrag abweichende tatsächliche Handhabungen und Maßnahmen ändern ihn nicht.
(2) Die Partner fertigen eine schriftliche Vertragsversion nebst Anlagen aus. Darüber hin- aus verzichten die Parteien einvernehmlich darauf, die in diesem Vertrag genannten – den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens übersandten bzw. dem Angebot des Auf- tragnehmers entsprechenden – Anlagen diesem Vertrag in ausgedruckter Form beizu- fügen, sofern sie den Parteien bereits in einvernehmlicher Fassung vorliegen. Die An- lagen können auf Verlangen in elektronische Form zur Verfügung gestellt werden.
§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Sitz der Auftraggeberin.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmungen soll eine wirksame und durchführbare Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Ab- schluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Die Parteien sind dazu verpflichtet, die
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vorgenannte Anpassung vorzunehmen, Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Rege- lungslücke.
Für die Auftraggeberin:
(Ort, Datum) Christian Dreißigacker Geschäftsführer
Für den Auftragnehmer:
(Ort, Datum) [Titel] [Vorname] [Name] [Funktionsbezeichnung]
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