[Seite 1]
Vertrag über Labortechnische
Leistungen für das BG-Klinikum
Unfallkrankenhaus Berlin (ukb),
hier Spezialuntersuchungen und nicht im ukb durchgeführte mikro-
biologische Untersuchungen inkl. Mikrobiologisch-infektiologi-
schen Untersuchungen
zwischen
der BG Klinikum Unfallkrankenhaus Berlin gGmbH
Warener Straße 7, 12683 Berlin
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn C. Dreißigacker
im folgenden Auftraggeberin genannt
und
XXX
im folgenden Auftragnehmer genannt.
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................... 3 § 1 Vertragsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 2 Vertragspflichten .......................................................................................................... 4 § 3 Vergütung .................................................................................................................... 4 § 4 Rechnungstellung ........................................................................................................ 5 § 5 Überzahlungen ............................................................................................................ 5 § 6 Abtretung ..................................................................................................................... 6 § 7 Laufzeit des Vertrages und Kündigung ........................................................................ 7 § 8 Folgen der außerordentlichen Kündigung .................................................................... 9 § 9 Einbindung von Nachunternehmern ............................................................................. 9 § 10 Übertragung / Eigentümerwechsel bei der Auftraggeberin ........................................10 § 11 Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit .....................................................10 § 12 Haftung und Schadensersatz ....................................................................................11 § 13 Vertragsentwicklungsklausel .....................................................................................12 § 14 Höhere Gewalt ..........................................................................................................12 § 15 Schriftform / Anlagen.................................................................................................12 § 16 Anwendbares Recht, Eskalationsebene / Schiedsklausel .........................................13 § 17 Salvatorische Klausel ................................................................................................13
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 2 von 13
[Seite 3]
Präambel
Die BG Kliniken sind spezialisiert auf die Akutversorgung und Rehabilitation schwerverletzter und berufserkrankter Menschen. In neun Akutkliniken, einer Klinik für Berufskrankheiten, einer Reha-Klinik und mehreren ambulanten Einrichtungen versorgen sie mit mehr als 15.500 Be- schäftigten über eine halbe Million Patientinnen und Patienten pro Jahr und begleiten diese bis zur Rückkehr in den Alltag. Die BG Kliniken sind medizinische Leistungserbringer der ge- setzlichen Unfallversicherung und mit einem Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro eine der größten Klinikgruppen Deutschlands. Dabei arbeiten die BG Kliniken gemeinnützig und investieren sämtliche Gewinne in den Ausbau ihrer medizinischen Leistungen.
Die Auftraggeberin ist eine Tochtergesellschaft der BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzli- chen Unfallversicherung gGmbH, zählt zu den größten Traumazentren in Deutschland und bietet die medizinische Unfallversorgung und Rehabilitation von schwerstverletzten Patienten an. Qualifizierte Ärzte, Pfleger und Therapeuten stellen die bestmögliche Versorgung für Pati- enten sicher.
Der Auftragnehmer hat im Vergabeverfahren der BG Unfallkrankenhaus Berlin gGmbH mit der Vergabenummer 145-25 (200) den Zuschlag zur Ausführung der Leistungen „Los 1“ erhalten.
§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag und den folgenden Regelungen:
- Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen aufgrund von Festlegungen der Auftraggeberin aus den Festlegungen der Laborkommission;
- den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(2) Bestandteile dieses Vertrages sind
| 01. | Angebotsschreiben Los 1 aus dem Vergabeverfahren 145-25 (200) |
|---|---|
| 02. | Leistungsverzeichnis mit folgenden Anlagen: |
| 02.01 | Preisblatt |
| 02.02 | Anlage IT-Architektur |
| 02.03 | Anlage Mapping-Tabelle |
| 02.04 | Anlage Leistungsmatrix |
| 03. | Umstellungskonzept |
| 04 | Ausfallkonzept/Havariekonzept |
| 05. | Tariftreueerklärung |
| 06. | Liste anderer Unternehmen |
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 3 von 13
[Seite 4]
(3) Regelt dieser Vertrag Sachverhalte nicht vollständig, wird er durch die vorgenannten Regelwerke und seine Anlagen ergänzt. Widersprechen Bestimmungen in den Anla- gen diesem Vertrag, gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor. Bei Unstimmig- keiten innerhalb einer Anlage gehen neuere Anforderungen älteren Anforderungen (zur selben Anforderung) vor.
§ 2 Vertragspflichten
(1) Pflichten des Auftragnehmers
(a) Der Auftragnehmer schuldet die in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen beschriebenen Leistungen.
(b) Die Auftraggeberin kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
(c) Sämtliche beschriebenen Leistungen stellen eine einheitliche Leistung dar, die mit Zuschlag an den Auftragnehmer vergeben wird. Soweit dieser Vertrag und dessen Anlagen eine zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderliche Leistung nicht ausdrücklich aufführt, ist der Auftragnehmer gleichwohl verpflichtet, ungeachtet dessen auch diese Leistung zu erbringen, sofern sein Betrieb darauf eingerichtet ist und er dies bei der gebotenen Sorgfalt aus den ihm von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen konnte oder sich dieser Erkenntnis fahrlässig verschlossen hat.
(2) Pflichten der Auftraggeberin
(a) Die Auftraggeberin erbringt die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Mitwir- kungspflichten.
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung sämtlicher Leistungen erfolgt auf Grundlage des Preisblattes (Anlage 2.01). Mit dem im Preisblatt angegebenen Preisen sind alle beschriebenen Leistungen, auch die Beratungsleistungen, abgegolten, sofern nicht für besondere Leistungen in der Leistungs-beschreibung ausdrücklich etwas Abweichendes angegeben ist.
(2) Die Vergütung Leistungen erfolgt im Übrigen auf Grundlage der in der Leistungsbe- schreibung enthaltenen Angaben (Ziffer 1.5 und 1.6).
(3) Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich netto zuzüglich der etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Die Preise werden vom Auftragnehmer für die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages (48 Monate) garantiert.
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 4 von 13
[Seite 5]
(5) Eine Preisanpassung ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit für die Eigenleistun- gen der Auftragnehmerin einmalig möglich und kann frühstens zum Start des Verlän- gerungszeitraumes erfolgen. Der Wunsch eine Preisanpassung vorzunehmen, muss dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich oder in Textform mindestens 11 Mo- nate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zugehen. Die Vertragspartner versprechen sich gegenseitig, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Erklärung Verhandlungen über die Preisanpassung aufzunehmen. Kommt rechtzeitig keine Einigung über die Preisanpassung zustande, tritt die Verlängerung der Vertragslaufzeit zu den bisherigen Preisen ein, wenn nicht eine Partei den Vertrag innerhalb der Kündigungsfrist nach § 7 Abs. 2 kündigt.
§ 4 Rechnungstellung
(1) Die Rechnungslegung hat monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, zu erfol- gen.
(2) In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stunden- lohnzuschläge) anzugeben.
(3) Rechnungen werden ohne abweichende Vereinbarung in einfacher Ausfertigung auf die Auftraggeberin ausgestellt und in elektronischer Form übermittelt. Sofern die Vo- raussetzungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentli- chen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) erfüllt sind, ist die Übermittlung der Rechnung über die Leitweg ID 992-80316-75 der Auftraggeberin nach den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen. Im Übrigen erfolgt die Rech- nungsstellung per E-Mail an ukb-rechnungen@ukb.de.
(4) Der etwaig anfallende Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der für die in Rechnung gestellten Leistungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auf- tragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteu- erbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
§ 5 Überzahlungen
(1) Bei Rückforderungen der Auftraggeberin aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beru- fen.
(2) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschrei- bens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz des § 247
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 5 von 13
[Seite 6]
BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
§ 6 Abtretung
(1) Forderungen des Auftragnehmers gegen die Auftraggeberin können ohne Zustimmung der Auftraggeberin nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderun- gen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftrag- geberin gegen ihn wirksam.
(2) Eine Abtretung wirkt gegenüber der Auftraggeberin erst
(a) wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger un- ter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages schriftlich angezeigt worden ist und
(b) wenn der neue Gläubiger eine Erklärung mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an,
aa) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Best- immungen beansprucht werden kann, bb) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden kön- nen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, cc) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, dd) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auf- traggeberin nicht wirksam ist.
Zahlungen, die die Auftraggeberin nach der Abtretung an den Auftragnehmer leis- tet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeberin bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage ver- strichen sind. Dies gilt nicht, wenn der für die Zahlung zuständige Mitarbeiter schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“
(3) Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
(4) Ohne Einhaltung der vorgenannten Abtretungsvoraussetzungen kann der Auftragneh- mer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forde- rung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354 a S. 1 HGB). Die For- derungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber der Auftrag- geberin; sie kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 6 von 13
[Seite 7]
Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der Auftragge- berin angezeigt wird oder sie anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354 a S. 2 und 3 HGB).
§ 7 Laufzeit des Vertrages und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die wirtschaftliche Vertragslaufzeit von 48 Monaten beginnt mit Umsetzung der vertraglichen Leistungen (Festlaufzeit). Die Umsetzung wird bis spätestens 01.02.2026 angestrebt.
(2) Wird der Vertrag nicht jeweils innerhalb einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Ver- tragslaufzeit (48 bzw. 60 Monate ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Laufzeit gemäß Abs. 1) gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit des Vertrages zweimalig au- tomatisch um jeweils 12 Monate.
(3) Die Vertragslaufzeit endet auch ohne Kündigung spätestens 72 Monate nach Beginn der wirtschaftlichen Vertragslaufzeit gemäß Abs. 1.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Die Auftraggeberin hat insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn
(a) der Auftragnehmer in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Ver- trages verstößt, der Verstoß trotz zweifacher schriftlicher Abmahnung mit ange- messener Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht behoben wird und die Auf- traggeberin in dem Abmahnschreiben für den Fall von dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat oder
(b) von Seiten der zuständigen Behörden derartige Anordnungen gegenüber dem Auf- tragnehmer ergehen, die mit einer wesentlichen Verletzung der den Auftragneh- mer treffenden Pflichten begründet sind und die Besorgnis begründen, dass der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist;
(c) der Auftraggeberin im Rahmen der Überprüfung erhebliche sicherheitsrelevante Verstöße seitens des Auftragnehmers gegen die ihm obliegenden Pflichten, ins- besondere gegen datenschutzrechtliche Vorgaben bekannt werden und der Auf- tragnehmer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Frist- setzung von mindestens 30 Tagen den Verstoß nicht beseitigt;
(d) ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse ab- gewiesen wird oder in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers eine we- sentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die weitere Vertragserfüllung gefährdet wird oder
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 7 von 13
[Seite 8]
(e) der Auftragnehmer Personen, die auf der Seite der Auftraggeberin mit der Vorbe- reitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihm nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, ver- sprochen oder gewährt werden.
(6) Die Frist zur Beseitigung der Störung muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 4 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. § 323 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
(7) Die Beendigung des Leistungsaustauschs (teilweise oder ganz) wegen der Nichtbesei- tigung der Störung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
(8) Ein Vertragspartner kann die Kündigung des Vertrages wegen einer Leistungsverzö- gerung nur verlangen, wenn der andere Vertragspartner die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat.
(9) Die Kündigung nach § 9 VOL/B i. V. m. § 642 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
(10) Der Auftragnehmer hat insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn
(a) von Seiten der zuständigen Behörden Anordnungen gegenüber der Auftrag- geberin ergehen, die mit einer wesentlichen Verletzung der die Auftraggebe- rin treffenden Pflichten begründet sind und die Besorgnis begründen, dass die Auftraggeberin zur vertragsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht mehr in der Lage ist;
(b) dem Auftragnehmer im Rahmen der Überprüfung erhebliche sicherheitsrelevante Verstöße seitens der Auftraggeberin gegen die ihm obliegenden Pflichten be- kannt werden und die Auftraggeberin trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung den Verstoß nicht beseitigt;
(c) die Auftraggeberin ihren nicht bestrittenen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachkommt und der Auftragnehmer in den Mahnschreiben für diesen Fall eine fristlose Kündigung dieses Vertrags angekündigt hat;
(d) wenn die Auftraggeberin das System einer dauerhaften vertragswidrigen Nutzung zuführt.
(e) ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Auftraggeberin mangels Masse abge- wiesen wird oder in den Vermögensverhältnissen der Auftraggeberin eine wesent- liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die weitere Ver- tragserfüllung in erheblichem Maße nachweislich gefährdet wird.
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 8 von 13
[Seite 9]
§ 8 Folgen der außerordentlichen Kündigung
(1) Im Falle der außerordentlichen Kündigung
(a) bleiben die Parteien weiterhin zur Vertraulichkeit verpflichtet;
(b) können, soweit die Fortführung des Projekts sinnvoll erscheint, die nicht erfüllten Aufgaben des ausscheidenden Auftragnehmers durch einen neuen Auftragneh- mer übernommen werden; der bisherige Auftragnehmer ist zur Kooperation mit einem solchen Dritten verpflichtet, sofern er nicht unbillig benachteiligt wird;
(2) Im Falle einer vorzeitigen durch den Auftragnehmer veranlassten Kündigung trägt der Auftragnehmer für den Fall, dass er die Tatsache(n), die die Kündigung rechtfertig(t)en, überwiegend zu vertreten hat, die Mehrkosten einer den Betrieb sicherstellenden (In- terims-) Lösung für maximal 12 Monate und die auf Seiten der Auftraggeberin anfallen- den Transaktionskosten für die, andernfalls nicht notwendige europaweite Neuaus- schreibung der Vertragsleistung.
(3) Im Falle einer vorzeitigen durch den Auftragnehmer veranlassten Kündigung trägt die- ser seine eigenen Kosten für die Kündigung einschließlich der Kosten für die Kündi- gung der Verträge mit Dritten und mit Finanzinstituten.
§ 9 Einbindung von Nachunternehmern
(1) Der Auftragnehmer darf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leistungen aus diesem Vertrag nur an solche Subunternehmer (Nachunternehmer) übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Diese Subunternehmen sind Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Für die Subunternehmen und ihre Mitarbeiter gelten dieselben Regeln wie für den Auftragnehmer; sie können ihre originäre vertragliche Leistungspflicht nicht weiterdelegieren. Die Übertragung bedarf der Zustimmung durch die Auftraggeberin im jeweiligen Einzelfall, sofern der Subun- ternehmer nicht bereits mit dem Angebot benannt wurde. Die Zustimmung gilt als erteilt für alle Subunternehmer im Konzern gemäß § 15 Aktiengesetz. Mindestvoraussetzun- gen für die Zustimmung ist ein Nachweis der Einhaltung dieses Vertrages, insbeson- dere seiner Datenschutzbestimmungen. Im Übrigen wird die Auftraggeberin ihre Zu- stimmung erteilen, sofern nicht ein wichtiger Grund für eine Ablehnung besteht; kann die Auftraggeberin einen solchen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Anfrage des Auftragnehmers darlegen, gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Die Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Auftragnehmer mit dem Subun- ternehmen keine für die Auftraggeberin schlechteren Regeln vereinbart, als sie im vor- liegenden Vertrag niedergelegt sind.
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 9 von 13
[Seite 10]
§ 10 Übertragung / Eigentümerwechsel bei der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin kann mit Zustimmung des Auftragnehmers und – im Falle der Ab- tretung einer Forderung an einen Finanzierer – des Finanzierers Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen von der Auftraggeberin zu bestim- menden Dritten übertragen. Der Auftragnehmer beziehungsweise der Finanzierer dür- fen ihre Zustimmung zu einer solchen Übertragung nicht unbillig verweigern. Eine un- billige Verweigerung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn dieser Dritte
(a) Wettbewerber des Auftragnehmers oder des Finanzierers ist,
(b) eine derart schlechte Reputation/Geschäftsgebaren hat, dass der Auftragnehmer oder der Finanzierer nicht mit ihm in Zusammenhang gebracht werden möchten;
(c) eine im Vergleich zur Auftraggeberin schlechtere Bonität hat, sodass die ursprüng- liche Kalkulationsgrundlage des Angebotes des Auftragnehmers oder des Finan- zierers nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
(2) Sollten dem Auftragnehmer durch eine Übertragung gemäß Abs. 1 nachweislich zu- sätzliche Kosten entstehen, werden diese durch die Auftraggeberin getragen. (3) Der Auftragnehmer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein ver- bundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG übertragen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seiner Stelle eine andere Gesellschaft (mit glei- cher Qualifikation), die ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Unternehmen und/oder ein (Tochter-, Enkel- usw.) Unternehmen ist, in diesen Vertrag mit allen Rech- ten und Pflichten eintreten zu lassen. Gleiches bzw. die Fortsetzung dieses Vertrages gilt im Falle einer Umwandlung des Auftragnehmers in eine andere Gesellschaftsform oder die Einbringung in eine andere Gesellschaft mit der Folge der Gesamtrechtsnach- folge.
§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Vertragspartner sind zur beiderseitigen Verschwiegenheit nach Maßgabe der je- weils geltenden gesetzlichen Anforderungen und Regelungen verpflichtet.
(2) Die Auftraggeberin und die mit ihm verbundenen Unternehmen und ggf. deren Dienst- leister haben das Recht, unter Einhaltung der DSGVO personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO innerhalb des BG Kliniken Konzerns zu verarbeiten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 können für die Verhandlung, Durchführung und Dokumenta- tion dieses Vertragsverhältnisses sowie aus Gründen der Compliance in Umsetzung von Aufsichtspflichten der Geschäftsführung (insbesondere § 130 OWiG) und zur Er- füllung berufsrechtlicher Verpflichtung ihrer Mitarbeiter (z.B. § 33 MBO-Ä) verarbeitet werden.
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 10 von 13
[Seite 11]
(4) Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin verarbeitet werden sollen (Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien eine schrift- liche Vereinbarung gem. Art. 28 EU-DSGVO nach dem Muster, das den Vergabeun- terlagen im Vergabeverfahren 145-25 (200) beigefügt war.
§ 12 Haftung und Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Tätigkeit eine Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen und bis zur Beendigung des Vertrages aufrechtzuer- halten. Das Bestehen der Versicherung ist der Auftraggeberin auf deren Verlangen jährlich nachzuweisen.
(2) Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
a) für Personenschäden 5.000.000,00 € b) für Sach- und Vermögensschäden 3.000.000,00 €
und müssen jährlich mindestens zwei Mal in voller Höhe ungeschmälert zur Verfügung stehen (2-fach Maximierung). Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahr- lässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers ist nicht begrenzt; dies gilt ebenfalls für die Fälle, in denen eine Haftungsbegrenzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unzuläs- sig ist. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers je Schadensfall be- grenzt auf den nach dem Angebot des Auftragnehmers zu erwartenden jährlichen Ver- tragswert; für die Laufzeit des Vertrages ist die Haftung des Auftragnehmers auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des Gesamtauftragswertes p.a. multipliziert mit der Laufzeit des Vertrages (Festlaufzeit) begrenzt.
(4) Sofern es durch, unter anderem einen Lieferabbruch von Materialien oder mangelhafter Lieferung zu einer Inanspruchnahme von Fremdlaboren kommt, ist primär das Labor des Auftragnehmers oder ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Labor zu beauftra- gen. Hierdurch entstehende Mehrkosten übernimmt der Auftragnehmer, die Berech- nung der dort erbrachten Leistungen erfolgt nach den Maßgaben dieses Vertrags. Kommt es darüber hinaus zu einer erforderlichen Inanspruchnahme von nicht dem Auf- tragnehmer verbundenen Fremdlaboren, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den dar- aus resultierenden Schaden zu ersetzten.
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 11 von 13
[Seite 12]
§ 13 Vertragsentwicklungsklausel
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass im Gesundheits-, Arzt- und Gesundheits- wesen unabsehbare Entwicklungen und Änderungen möglich sind, die Einfluss auf die Durch- führung dieses Vertrages haben können. Die erfolgreiche Durchführung des Vertrages erfor- dert in besonderem Maße Loyalität beider Seiten. Sie sichern einander einen rücksichtsvollen und vertrauensvollen Umgang in der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte zu. Diese Grundsätze sollen insbesondere zur Anwendung kommen, wenn Änderungen und Anpassun- gen des Vertrages erforderlich werden. Die Vertragsparteien werden den Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Änderungen von Rechtsvorschriften (z.B. KHG, KHEntgG, die sich auf seine Durchführung auswirken), so anpassen, dass er unter Beachtung der neuen Gegebenheiten fortgeführt werden kann.
§ 14 Höhere Gewalt
Die Vertragspartner werden von der zukünftigen Verpflichtung zur Erfüllung und zur Leistung frei, solange sie durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Blitzschlag, Erdbeben, Feuer, Krieg oder Mobilmachung, Aufruhr, politische Unruhen, Enteignung, Explosion an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert sind. Gleiches gilt infolge eines Streiks oder rechtmäßiger Aussper- rung im Betrieb der Vertragspartner oder in dem Betrieb eines beauftragten Dritten. Streik in den Betrieben von Zulieferern wird nur dann zu einer unverschuldeten Verhinderung der Ver- tragspartner, wenn diese auch gehindert sind, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
§ 15 Schriftform / Anlagen
(1) Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden, sind schriftlich zu treffen. Änderun- gen und Ergänzungen sowie die Aufhebung oder Kündigung dieses Vertrages ein- schließlich seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftform- klausel. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Von diesem Vertrag abweichende tatsächliche Handhabungen und Maßnahmen ändern ihn nicht.
(2) Die Partner fertigen eine schriftliche Vertragsversion nebst Anlagen aus. Darüber hin- aus verzichten die Parteien einvernehmlich darauf, die in diesem Vertrag genannten – den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens übersandten bzw. dem Angebot des Auf- tragnehmers entsprechenden – Anlagen diesem Vertrag in ausgedruckter Form beizu- fügen, sofern sie den Parteien bereits in einvernehmlicher Fassung vorliegen. Die An- lagen können auf Verlangen in elektronische Form zur Verfügung gestellt werden.
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 12 von 13
[Seite 13]
§ 16 Anwendbares Recht, Eskalationsebene / Schiedsklausel
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Sitz der Auftraggeberin.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmungen soll eine wirksame und durchführbare Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Ab- schluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. Die Parteien sind dazu verpflichtet, die vorgenannte Anpassung vorzunehmen, Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Rege- lungslücke.
Für die Auftraggeberin:
(Ort, Datum) Christian Dreißigacker Geschäftsführer
Für den Auftragnehmer:
(Ort, Datum) [Titel] [Vorname] [Name] [Funktionsbezeichnung]
145-25 (200) Los 1: Versandanalytik und mikrobiologisch-infektiologischer Konsildienst Seite 13 von 13