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05 SP25-057_Anlage_04_Planervertrag.pdf

Kuration und Planung einer Ausstellung für das Besucher- und Informationszentrum Sophienhöhe

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 09:14 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Planervertrag Kuration und Ausstellungsplanung

Projekt: Besucher- und Informationszentrum Sophienhöhe (kurz BIZ)

Zwischen

Neuland Hambach GmbH Forum Heppendorf Am Schlehdorn 5-7 50189 Elsdorf, vertreten

durch Boris Linden

  • nachfolgend „AG“ genannt -

und

  • nachfolgend „AN“ genannt -

AG AN

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Inhaltsverzeichnis

Planervertrag Ausstellungsplanung und Kuration .................................................................. 1

Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................. 2

  1. Präambel .................................................................................................................... 3

  2. Gegenstand des Vertrages ......................................................................................... 4

  3. Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 4

  4. Leistungsumfang/Pflichten des AN ............................................................................. 5

  5. Termine ...................................................................................................................... 7

  6. Vertretung des AG ...................................................................................................... 8

  7. Honorierung des AN ..................................................................................................10

  8. Zahlungen ..................................................................................................................11

  9. Abnahme ...................................................................................................................12

  10. Haftung des AN .........................................................................................................12

  11. Versicherung .............................................................................................................12

  12. Urheberrecht ..............................................................................................................13

  13. Kündigung .................................................................................................................13

  14. Vertraulichkeit ............................................................................................................14

  15. Schlussbestimmungen ...............................................................................................15


AG AN

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  1. Präambel

Der AG beabsichtigt, eine Ausstellungsplanung LP3-7 nach HOAS² sowie eine Ku- ration für das Projekt

BIZ Sophienhöhe

mit der postalischen Anschrift

Goldene Aue in Niederzier

zu vergeben.

Die ausgeschriebenen Leistungen werden maßgeblich aus Mitteln der Struktur- wandelförderung finanziert. Die Förderung wurde zum 30.06.2026 beantragt, ein Förderbescheid für die investiven Mittel wird spätestens zum Jahresende 2026 er- wartet. Die Beauftragung ist somit ausdrücklich von der Bedingung abhängig, dass Zuwendungen aus Strukturwandelfördermitteln gewährt werden. Der Auftraggeber hat alles vorbereitet, um die Zuwendungen zu erhalten und darf – vorbehaltlich nicht von ihm zu beeinflussender Umstände – davon ausgehen, dass er sie auch erhält.

Der AG stellt klar, dass sowohl für die Errichtung als auch für die spätere Unter- haltung und Pflege die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nach- haltigkeit – auch vor dem Hintergrund klimatischer Herausforderungen – von ele- mentarer Bedeutung sind. Hierbei dürfen entstehende Baukosten nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen der Baukosten durch die abseh- baren höheren Pflege- und Nutzungskosten, insbesondere Betriebskosten und In- standsetzungskosten, aufgezehrt werden. Dies hat der AN bei seiner Planung zu berücksichtigen.


AG AN

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  1. Gegenstand des Vertrages

Der AG überträgt dem dies annehmenden AN

Die LP 3 bis 7 nach HOAS² und die Kuration für das in der Vorbemerkung beschriebene Objekt

gemäß nachfolgend dargestellten Vereinbarungen.

  1. Vertragsgrundlagen

2.1 Grundlagen und Bestandteile des Vertrages sind

2.1.1 die Regelungen in diesem Vertrag

2.1.2 die Leistungsbeschreibung Anlage 1

2.1.3 Honorarangebot des AN vom XX.XX.XXXX Anlage 2

2.1.4 Aktuelle Zeitplanung vom XX.XX.XXXX Anlage 3

2.2 Vorstehend aufgeführte, leistungsbeschreibende Vertragsbestandteile (Ziff. 0 bis 2.1.4) und die Regelungen in diesem Vertrag gelten im Sinne einer einheitlichen Leistungsbeschreibung. Sollten sich zwischen den Vertragsbestandteilen tatsäch- liche oder scheinbare Widersprüche zeigen, ist der Vertrag zunächst unter Berück- sichtigung von Ziff. 3.1 und Ziff. 14.2 auszulegen. Bleiben danach Widersprüche, so gilt im Zweifel die konkretere Leistungsbeschreibung vor der weniger konkreten oder lückenhaften. Wenn dies zu keinem Ergebnis führt, gelten zunächst die nach- folgenden Vereinbarungen in diesem Vertrag und danach die Vertragsbestandteile in einer der vorstehenden Reihenfolge entsprechenden Rangfolge.

2.3 Etwaige Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil. Münd- liche Nebenabreden sind nicht getroffen.


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  1. Leistungsumfang/Pflichten des AN

3.1 Der AN schuldet als Ergebnis eine den Vertragsgrundlagen und sonstigen vertrag- lichen Vereinbarungen entsprechende, funktionierende Ausstellung im Sinne von werkvertraglich geschuldeten Erfolgen. Dabei hat der AN sämtliche in der Anlage 1 dieses Vertrags beschriebenen Grundleistungen zu erbringen, die für die Ver- wirklichung des in Anlage 1 beschriebenen Vorhabens notwendig sind.

3.2 Der AN hat zu gewährleisten, dass die Leistungsphasen aufeinander aufbauen. Wiederholende Planungsleistungen des AN, die auf einer verfrühten Bearbeitung der nachfolgenden Leistungsphase zurückzuführen sind, sind zu vermeiden. Auch ist durch den AN ein belastbarer Planstand für die weiteren an der Planung betei- ligten Planer, Fachplaner und Sonderfachleute zu gewährleisten.

3.3 Soweit über die Grundleistungen hinaus weitere besondere Leistungen i. S. d. HOAS² bei der Realisierung des Bauvorhabens seitens des AGs abgerufen bzw. als Nachtrag beauftragt werden, sind sämtliche in der Anlage 1 dieses Vertrages beschriebenen Leistungsinhalte für das Vorhaben in geeigneter Weise zu erbrin- gen.

3.4 Der AG ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderun- gen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkverfolgs notwendig sind, zu verlan- gen. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Kalendertagen nach Eingang des Änderungsbegehrens beim AN über ein vom AN infolgedessen zu unterbreitendes Angebot (Ziff. 6.2), ist der AG berechtigt, die Leistungsänderung einseitig anzuord- nen (§ 650b Abs. 2 BGB). Der AN ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausfüh- rung zumutbar ist.

Dem AG steht ein sofortiges Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, so- weit

  • Verhandlungen über die Mehr- und Mindervergütung endgültig gescheitert sind oder einvernehmlich für gescheitert erklärt werden;

  • der AN seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Einigungsphase endgültig verweigert, der AN insbesondere die Erstellung eines Angebots endgültig verweigert, obwohl er zur Erstellung verpflichtet wäre;

  • ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden;

  • Gefahr im Verzug gegeben ist;


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  • ohne eine sofortige Anordnung dem AG erhebliche finanzielle Schäden, insbe- sondere erhebliche Vorhalte- und Stillstandskosten drohen.

Die Ausübung vorstehender Änderungsbegehren und Anordnungen erfolgt aus- schließlich in Textform. Etwaige oder angebliche mündliche Anordnungen sind un- wirksam.

3.5 Der AN ist im Übrigen verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den all- gemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass zwischen dem AG und den ausführenden Unternehmen vereinbarte Fertigstellungstermine nicht ge- fährdet oder verzögert werden.

3.6 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen ist der AN gegenüber dem AG zur um- fassenden Unterrichtung und Beratung hinsichtlich aller die Durchführung seiner Aufgaben betreffenden Angelegenheiten verpflichtet.

3.7 Der AG bestätigt, dass mit diesem Vertrag und seinen Anlagen alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden wesentlichen Planungs- und Überwachungs- ziele vereinbart wurden. § 650p Abs. 2 BGB findet daher keine Anwendung. Gleichwohl hat der AN im Rahmen der ihm beauftragten Leistungen der Grundla- genermittlung und Vorplanung die ihm nach diesem Vertrag und seinen Anlagen obliegenden Leistungen zu erbringen, auch und gerade soweit diese auf eine wei- tere Vervollständigung und Konkretisierung der Planungs- und Überwachungs- ziele und auf das Auflösen von Zielkonflikten gerichtet sind.

3.8 Weder der AN noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Be- werber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den AN kein Interes- senskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken.

3.9 Der AN hat den AG jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Projektziele zu un- terrichten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des AG auszurichten.


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  1. Termine

4.1 Der AN ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Leistungen (LPH 3-7 nach HOAS² inklusive der Kuration) so zu erbringen, dass diese rechtzeitig zur Verwirk- lichung des Zieles Inbetriebnahme des BIZ Sophienhöhe voraussichtlich am

31.10.2029

vorliegen.

Dem liegt folgender Terminplan zu Grunde:

MeilensteinTermin
Projektstart11.01.2027
Vorlage Feinkonzept (LPH3 HOAS final)30.09.2027
Abschluss Planung (LPH4 HOAS Ausführungsplanung)31.01.2028
Aufbauphase (LPH 6 HOAS, Startpunkt)04.05.2028
AusstellungseröffnungZiel: 07.12.2028 Spätestens: 29.03.2029

4.2 Die hier benannten Anfangs- und Endtermine werden einvernehmlich zwischen AG und AN festgelegt und sind für den AN verbindlich. Einigen sich AG und AN


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nicht hinsichtlich dieser ergänzenden Termine, so kann der AG nach billigem Er- messen gem. §§ 315, 316 BGB die verbindlichen Detailtermine einseitig festlegen.

4.3 Bemerkt der AN bei seiner Terminüberwachung, dass die Planungszeit nicht ge- halten werden kann, hat der AN den AG darüber unverzüglich zu informieren und alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Erreichung der Planungs- oder Bauzeit sicher zu stellen. Insbesondere hat er auf die an der Pla- nung oder am Bau Beteiligten entsprechend nachweislich einzuwirken und gege- benenfalls dem AG die Ergreifung rechtlicher Maßnahmen zu empfehlen.

4.4 Soweit für den AN erkennbar wird, dass der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt, ist dies unverzüglich und detailliert dargelegt zu dokumentieren. Der AN hat nur einen etwaigen Anpassungsanspruch gemäß Ziff. 6.5 für den Zeitraum, für den die Mitwirkungspflicht seitens des AG ausgeblie- ben ist, nicht auf etwaige Stillstandszeiten bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit.

  1. Vertretung des AG

5.1 Vertretungsbevollmächtigter für den AG ist

Boris Linden (Geschäftsführung).

Ausschließlich die vorgenannten Personen sind berechtigt, den AG rechtsge- schäftlich zu vertreten.

5.2 Vertretungsbevollmächtigte für den AN ist

_____N.N. als Projektleitung

Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Projektleiter.

Außerdem verpflichtet sich der AN, nach Vertragsschluss ergänzend für das Pro- jektteam einen stellvertretenden Projektleiter zu benennen.

Der AN hat dem AG jeden beabsichtigten Personalwechsel in vorstehendem Pro- jektteam mit einer Vorlauffrist von 30 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Der AN ist ohne Zustimmung des AG, die schriftlich zu erteilen ist, nicht berechtigt, eines der Mitglieder des Projektteams während der Projektlaufzeit auszuwechseln. Der AG darf die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Als wichtiger Grund gilt, wenn die Projektleitung oder das Projektteam die Qualifikationen nicht erfüllt, wie Sie im Vergabeverfahren zugesagt worden sind.

5.3 Ohne ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung darf der AN rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur eingehen und rechtsgestaltende Erklärungen nur abgeben,


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wenn Gefahr in Verzug und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlan- gen ist.

5.4 Der AN hat Schriftwechsel und Verhandlungen mit den Behörden bzw. Versor- gungsunternehmen nur mit Zustimmung des AG zu führen. Der AG erteilt dem AN Vollmacht für Verhandlungen und Abstimmungen mit den Behörden bzw. Versor- gungsunternehmen. Der AG entscheidet, bzw. beauftragt alleinig Leistungen aus o.g. Verhandlungen.


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  1. Honorierung des AN

6.1 Die Parteien vereinbaren, dass das Honorar, soweit es sich um Leistungen nach HOAS² handelt, nach HOAS² abgerechnet wird. Die Vergütung der besonderen Leistungen wird bei Bedarf durch gesonderte Beauftragung durch die Position 3 in der Leistungsbeschreibung abgedeckt. Dies vorausgeschickt werden folgende Ho- norarberechnungsparameter vereinbart:

6.1.1 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach der Kostenschätzung.

6.1.2 Für die Leistungsbausteine der Ausstellungsgestaltung wird die Honorarzone C unten zugrunde gelegt.

6.1.3 Die Leistungen werden mit den Prozentsätzen nach § 9 HOAS² bewertet. Die Er- arbeitung aller Grundleistungen ist erforderlich.

6.2 Es ergibt sich damit auf Basis anrechenbarer Kosten gemäß Kostenbudget vo- raussichtlich eine Gesamthonorierung für die Leistungsphasen

gem. § 9 für die Ausstellungsgestaltung

LPH 3 23 %

LPH 4 22 %

LPH 5 4 %

LPH 6 21 %

LPH 7 5 %

6.3 Die Vergütung der Kuration wird durch die Position 2 in der Leistungsbeschreibung abgedeckt und pauschal entsprechend des Angebotes gem. Anlage 2 honoriert.

6.4 Im Falle eines Änderungsbegehrens nach Ziff. 4.4 ist der AN verpflichtet, unver- züglich ein Angebot in Textform über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen und dem AG vorzulegen; bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des AN müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen zu ermitteln ist, ergeben.

6.5 Soweit der AG nach diesem Vertrag die Verantwortung für Vorleistungen trägt und derartige Vorleistungen für das Angebot erforderlich sind, ist der AN nur dann zur


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Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, so- weit der AG die für die Änderung erforderlichen Vorleistungen vorgenommen und dem AN zur Verfügung gestellt hat. Der AN hat den AG unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens auf die notwendigen Vorleistungen in Textform hinzu- weisen.

Einigen sich AG und AN infolgedessen über Änderungen des Leistungsinhalts ein- schließlich Vergütungsfolgen oder macht der AG von seinem Anordnungsrecht nach Ziff. 4.5 Gebrauch, ist das Honorar anzupassen. Dies grundsätzlich auf Stun- denbasis zu folgenden Sätzen:

Stundensatz für Geschäftsführerin / Büroinhaberin __,00 €/h

Stundensatz für (stellv.) Projektleiter*in __,00 €/h

Stundensatz für weitere Projektmitarbeiter*in __,00 €/h

Stundensatz für Hilfskraft __,00 €/h

6.6 Nebenkosten sind in den vorstehenden Honoraren (Ziffn. 6.1 und 6.2) nicht ent- halten und werden gesondert pauschaliert mit __ % vergütet bzw. erstattet. Reise- kosten sind im Honorar oder den Nebenkosten enthalten.

6.7 Die Umsatzsteuer ist in den Honoraren gem. § 9 HOAS² nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Zahlungen

7.1 Der AN ist berechtigt, maximal monatlich Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung durch Rech- nungsstellung zu verlangen.

7.2 Zahlungen auf Rechnungen können erst verlangt werden, wenn der Nachweis über den Abschluss einer vertragsgemäßen Haftpflichtversicherung nach Ziff. 10.1 dieses Vertrages vorliegt sowie die Bestätigung der Prämienzahlungen nach Ziff. 10.2 nachgewiesen ist.

7.3 Die Rechnungen sind in digitaler Form an die Emailadresse:

rechnungen@neuland-hambach.de

zu senden sowie einfach in Papierform, jeweils mit Angabe der Vertragsnummer, zu übermitteln.


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7.4 Nach Abnahme hat der AN seine Leistungen prüffähig schlusszurechnen.

  1. Abnahme

8.1 Am Ende aller Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis findet binnen zwei Wo- chen nach Aufforderung durch den AN eine förmliche Abnahme statt, zu der vom AG ein Abnahmeprotokoll erstellt wird, in dem auf Verlangen des AN die gemein- sam festgestellten Zustände aufzunehmen sind. Etwaige Meinungsverschieden- heiten der Parteien sind zu kennzeichnen. § 650g Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

9.2 Zudem steht dem AN das Recht zur Teilabnahme nach § 650s BGB zu. Für diese Teilabnahme gelten die Regelungen unter Ziff. 8.1 entsprechend.

9.3 Eine konkludente Abnahme findet nicht statt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

  1. Haftung des AN

9.1 Der AN hat das Werk frei von Mängeln herzustellen. Das Werk ist frei von Sach- mängeln, wenn es die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele sowie Be- schaffenheit aufweist. Soweit Planungs- und Überwachungsziele bzw. eine Be- schaffenheit nicht vereinbart sind, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwen- dung eignet, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine Beschaf- fenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist.

9.2 Für sämtliche nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen übernimmt der AN eine Gewährleistung von 5 Jahren nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts.

9.3 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

  1. Versicherung

10.1 Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Diese muss für die mit diesem Vertrag übertragenen Leistungen, eine Deckungs- summe je Schadensfall in Höhe von

für Personenschäden 1.500.000,00 €

für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 250.000,00 €

2-fach maximiert

aufweisen. Als Versicherungsgeber können nur Unternehmen auftreten, die der Aufsicht der BaFin unterliegen.

10.2 Mit Vertragsschluss sowie bei jeder Aufforderung zur Honorarzahlung ist der AN des Weiteren verpflichtet, die Bestätigung des Versicherungsgebers beizubringen,


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dass der Versicherungsschutz in den vorgenannten Deckungssummen je Scha- densfall für das Bauvorhaben besteht.

  1. Urheberrecht

11.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach dem folgenden. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrages er- stellten Arbeitsergebnisse seinem Urheberrecht unterliegen.

11.2 Das Veröffentlichungsrecht des AN unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des AG.

11.3 Der AN räumt dem AG unwiderruflich und ausschließlich sämtliche vom AN über- tragbare zeitlich, inhaltlich, sachlich und räumlich unbefristeten, unbegrenzten und uneingeschränkten Nutzungsrechte hinsichtlich aller heute bekannten Nutzungs- arten, insbesondere im Hinblick auf Verwertung, Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung in allen heute nutzbaren analogen oder digitalen Formen – auch teil- weise – ein. Der AG ist berechtigt die Arbeitsergebnisse selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte zu nutzen, zu bearbeiten, zu verändern und weiterentwickeln sowie Drittend ie für die Umsetzung, Herstellung, Nutzung und Weiterentwicklung erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Hinsichtlich heute unbekannter Nut- zungsarten räumt der AN dem AG die Nutzungs- und Verwertungsrechte im glei- chen Umfang ein. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen der §§31a, 32c UrhG. Diese Rechtsübertragung ist mit dem AN geschuldeten Honorar jeweils in jeder Stufe abgegolten.

Des Weiteren bestätigt der AN, dass die Leistungsinhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. erstellt werden und stellt insoweit bei Verstößen den AG von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Soweit Rechte Dritter z.B., zu Fotos, Karten, Grafiken oder Archivmaterial bestehen, die zwingend verwendet werden müssen, holt der AN die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte ein, so weit er darüber nicht verfügt und dem AG im erforderlichen Umfang einräumen kann. Die Freistellung des AG bei Rechtsverletzungen solle erhalten bleiben.

  1. Kündigung

12.1 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, § 648a BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn


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12.1.1 eine der Parteien in grober Art und Weise oder nach Abmahnung fortgesetzt die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten und Nebenpflichten verletzt,

12.1.2 der AN Vertragstermine und/oder -fristen nicht einhält oder sich nach Mahnung in Verzug befindet,

12.1.3 der AN nicht im Sinne des AG handelt und eine diesbezügliche Mahnung des AG mit einer Handlungsfrist von 14 Tagen ungenutzt verstreichen lässt,

12.1.4 das Bauvorhaben eingestellt, nicht weiterverfolgt oder auf unabsehbare Zeit ru- hend gestellt wird, es sei denn, der Grund dafür ist von der kündigenden Vertrags- partei verschuldet worden,

12.1.5 der AN seine Tätigkeit einstellt, auch nur zeitweise zahlungsunfähig wird oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wird,

oder

12.1.6 sich die Kreditwürdigkeit einer Vertragspartei so verschlechtert, dass eine Erfül- lung des Vertrages objektiv gefährdet erscheint.

12.2 Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, so steht dem AN ein Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Die Berechtigung des AG, Schadens- ersatz oder Entschädigung zu verlangen, bleibt unberührt.

12.3 Das freie Kündigungsrecht des AG (§ 648 BGB) bleibt unberührt. § 648a Abs. 2 BGB gilt hier entsprechend.

12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

13.4 Für die Leistungsstandfeststellung nach Kündigung gilt § 648a Abs. 4 BGB.

  1. Vertraulichkeit

13.1 Der AN hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vor- gänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht be- steht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

13.2 Der AN hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

13.3 Daten und Auskünfte über die Maßnahme darf der AN Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des AG weitergeben.

13.4 Anfragen der Medien hat er an den AG weiterzuleiten.


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  1. Schlussbestimmungen

14.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages – insbesondere die Vereinbarung von Nachträgen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Von diesem Textformerfordernis kann nur durch textli- che Vereinbarung abgewichen werden.

14.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien haben alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung durch eine solche - wirksame - Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt.

14.3 Erfüllungsort ist Niederzier. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, Köln vereinbart.

Für den AN

Ort/Datum

Unterschrift Name in Druckbuchstaben

Für den AG (Neuland Hambach)

Ort/Datum

Geschäftsführer Projektleitung


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