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Anlage Weitere Besondere Vertragsbedingungen 2026-1042-00071
10.1 BETREIBUNG
(1) Der Auftragnehmer erhält zur Organisation und Durchführung des Kulturprogramms des Dresdner Striezelmarktes von der LHD die notwendigen Flächen und Aufbauten auf dem für den Weihnachtsmarkt gewidmeten Areal des Altmarktes Dresden unentgeltlich überlassen (BVB Anlage 1 Areal Altmarkt).
10.2 KÜNDIGUNG
(1) Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist während der Festvertragslaufzeit ausgeschlossen.
(2) Außerordentliche Kündigung
Die Vertragsparteien können aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung einer Frist nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund für den Betreiber liegt insbesondere vor, wenn die LHD mit der Entgeltzahlung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. Es sei denn, die Forderung ist einrede- oder einwendungsbehaftet.
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die LHD liegt insbesondere vor, wenn der Betreiber oder Personen, derer er sich zur Erfüllung dieses Vertrages bedient, -aufgrund von Unzuverlässigkeit den Vertragszweck gefährden, -sich in einer Weise verhalten, die dazu geeignet ist, dem Ansehen der LHD zu schaden oder -sich mit ihrem Verhalten und Wirken in Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung setzen.
(3) Schriftformerfordernis
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
(4) Schadensersatz
Der LHD steht bei einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des Absatzes (2) eine Schadenersatzpauschale i. H. v. bis zu 10.000 Euro zu. Dem Betreiber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Schadensersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Kündigungsgrund in der Sphäre der LHD liegt.
- 3 ZAHLUNGSMODALITÄTEN
(1) Die Vertragspartner vereinbaren die ordnungsgemäße Rechnungslegung für das genannte Entgelt. Die Rechnung hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
a) Das Entgelt wird vom Betreiber mittels getrennter Rechnungslegung für Planungs- und Durchführungskosten in zwei Raten erhoben.
b) Die Rechnungsstellung erfolgt für
-Planungskosten jeweils bis zum 31. Oktober
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-Durchführungskosten jeweils bis zum 31. Dezember (Schlusszahlung)
c) des jeweiligen Veranstaltungsjahres.
d) Die Rechnung ist unter dem Stichwort "Kultur Dresdner Striezelmarkt" an die zentrale Rechnungsadresse der LH Dresden zu senden:
siehe unter Punkt 5 Rechnungslegung/ Zahlungsfrist/ Skonto (§ 15 und 17)
Die Zustellung der Rechnung per E-Mail ist möglich an rechnung-stadtverwaltung@dresden.de
e) Es wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungseingang vereinbart.
f) Entsprechend geltendem Steuerrecht sind die einheitliche Umsatzsteuer-ID und die Steuernummer der LHD dem Veranstalter mitzuteilen. Diese werden wie folgt angegeben:
USt-ID: DE140135127; Steuernummer: 203/144/0277
g) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, falls notwendig, in der Rechnung gesondert auszuweisen.
10.4 RECHTE UND PFLICHTEN des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anforderungen für die Organisation und Durchführung des Kulturprogramms des Dresdner Striezelmarktes während der gesamten Vertragsdauer einzuhalten. Die von der LHD dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Aufbauten sind pfleglich zu behandeln.
Um Klarheit über die Beschaffenheit der durch die LHD gestellten Gegenstände zu schaffen, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Begehung bei Übergabe des Objektes durchzuführen.
(2) Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass bei der Durchführung des Kulturprogramms die geltenden Vorschriften (z. B. hygienerechtliche, feuerpolizeirechtliche) eingehalten werden. Falls und soweit die Nutzung der bezeichneten Anlagen aus Gesetz, gerichtlich und/oder behördlich untersagt wird, bestehen für diese Zeit der Nutzungsuntersagung keine gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag. Hat der Auftragnehmer die Nutzungsuntersagung zu vertreten, so bleibt das Recht der LHD, fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, unberührt.
(3) Der Auftragnehmer und die LHD verpflichten sich einander in die Pressearbeit einzubinden. Der Auftragnehmer und sein Personal sind nicht berechtigt, Auskünfte an die Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen) ohne vorherige Zustimmung der LHD zu erteilen. Das Personal ist über diese Festlegung durch den Auftragnehmer schriftlich zu belehren.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Weisungen der LHD Folge zu leisten. Die LHD und die von ihr bevollmächtigten Personen haben jederzeit das Recht, ohne vorherige Ankündigung die überlassenen Flächen und Aufbauten zu betreten und sich darin aufzuhalten.
(5) Dem Auftragnehmer obliegt die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie den sich daraus ableitenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen.
(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, sämtliche Übersichten zu Musikfolgen, für die GEMA- Gebühren zu entrichten sind (GEMA-Listen), bis spätestens 10 Tage nach Veranstaltungsende als PDF-Dateien an die LHD zu übermitteln. Die vertraglich geschuldete Zahlungspflicht der LHD kann bis zur Vorlage der unterschriebenen GEMA-Listen ausgesetzt werden.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle sonstigen steuer- und sozialrechtlichen Verpflichtungen, die im Unterverhältnis mit Vertragspartnern entstehen, zu regeln. Insbesondere sei hier auf die Künstlersozialkasse hingewiesen.
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10.5 RECHTE UND PFLICHTEN der Landeshauptstadt Dresden
(1) Der Auftragnehmer hat das Kulturprogramm mit der LHD abzustimmen. Nachträgliche Änderungen bedürfen der Zustimmung der LHD.
10.6 PREISGLEITGLAUSEL
Die vereinbarten Preise gelten grundsätzlich als Festpreise. Eine Anpassung der Preise während der Vertragslaufzeit ist ausschließlich zulässig, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Personalkosten aufgrund einer Änderung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder die Energiekosten (insbesondere Kraftstoff- oder Stromkosten) nachweislich verändern und hierdurch die Kosten der Leistungserbringung wesentlich beeinflusst werden.
Der Auftragnehmer hat die Auswirkungen der jeweiligen Kostenänderung auf die angebotenen Preise nachvollziehbar und prüffähig nachzuweisen. Die Preisanpassung wird nach Bestätigung durch den Auftraggeber zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam. Kommt eine Einigung über den Vertragspreis nicht zu Stande, so kann jeder Vertragspartner nach Punkt 3.8 (Besondere Vertragsbedingungen) kündigen. Bis zum Ablauf des Vertrages gilt der zuletzt vereinbarte Preis weiter.
10.7 VERTRAULICHKEIT
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich nicht öffentlich negativ über die Kooperation äußern. Die Parteien sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Kooperationspartners, insbesondere auf deren hohen Anspruch bezüglich ihrer Partner, auf deren Ruf und deren Ansehen sowie auf deren Prestige stets in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über alle Umstände, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sein können, unterrichten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind nach Möglichkeit zuvor mit der anderen Vertragspartei abzustimmen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den gesamten Inhalt des Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen Dritten gegenüber, vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ende des Vertrages fort.
10.8 DURCHFÜHRUNGSRISIKO
(1) Ist die Durchführung des Striezelmarktes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht möglich oder wird der Dresdner Striezelmarkt nicht durchgeführt, wird die LHD unbeschadet weitergehender Ansprüche von der vereinbarten Gegenleistung frei.
Die zum Zeitpunkt der Absage erbrachten Leistungen sind entsprechend Abs. 5 zu vergüten. Künstlerausfallhonorare können entsprechend des eingereichten Finanzierungsplanes, jedoch nur unter Nachweis der Zahlungsverpflichtung und Nachweis des Zahlungsflusses, wie folgt geltend gemacht werden: Absage sechs Wochen vor Künstlerauftritt 25 %; Absage vier Wochen vor Künstlerauftritt 50 %; Absage zwei Wochen vor Künstlerauftritt 75 %; Absage eine Woche vor Künstlerauftritt 100 %. Der Betreiber sichert zu, diese Regelung in den Künstlerverträgen
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entsprechend zu vereinbaren. Nicht nachgewiesene Ausfallhonorare (ohne Belege, wie Kontoauszug, Auszahlungsquittungen etc.) berechtigen zur Rückforderung bereits gezahlter Ausfallhonorare.
(2) Die Regelung gilt auch, wenn der Eintritt eines unvermeidbaren Ereignisses (höhere Gewalt) zur Absage oder Nichtdurchführung der Veranstaltung führt. Es ist insoweit unerheblich, ob die Entscheidung von der LHD eigenständig getroffen wird oder auf Gesetz, behördliche oder gerichtliche Anordnung beruht.
(3) Die LHD ist nicht Veranstalter des Kulturprogramms in Bezug auf das Verhältnis zu den Künstlern und Musikern oder weiteren Beauftragten des Betreibers. Daher trägt sie hierfür auch keine Verantwortung. Der Betreiber haftet seinen Vertragspartnern (Dritten aus Sicht der LHD) gegenüber allein, außer im Fall vorsätzlicher Schadenszufügung durch die LHD. Der Betreiber stellt die LHD von allen in diesem Zusammenhang von Dritten erhobenen Schadensersatzansprüchen frei.
(4) Bei Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung infolge höherer Gewalt, dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Beispiele: Unwetter, Naturkatastrophen, Havarien, Betriebsunterbrechungen, Verkehrsstörungen (u. ä.), aber auch bei Epidemien/Pandemien, infektiösen Krankheiten und deren Folgeerscheinungen, werden die Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
(5) Trotz Befreiung von der Lastenpflicht nach vorstehendem Absatz (4) werden Kosten des Betreibers, die tatsächlich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Erfüllung der Vertragspflichten entstanden sind (z. B. Planungskosten, Mietkosten, Transportkosten) und die nachgewiesen werden, von der LHD übernommen.
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