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V E R T R A G S M U S T E R
VERTRAG für
WARTUNG UND INSPEKTION
von technischen Anlagen und Einrichtungen
Für
Gebäude:
Betreiber/Nutzer der Anlage(n):
zwischen
Auftraggeber, vertreten durch
und
Auftragnehmer:
wird folgender Vertrag geschlossen:
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1.0 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Inspektion und Wartung, nachstehend als Wartung bezeichnet, sowie kleine Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der Bestandsliste vom ………………………….. aufgeführt sind.
Die Bestandsliste/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Nr. 12, Anlage 1).
2.0 Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/die Arbeitskarte(n) vom ……………………. beschriebenen Leistungen übertragen.
Die Arbeitskarten sind Vertragsbestandteil (Anlage 2).
Die Arbeitskarten enthalten eine Auflistung allgemein üblicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die jedoch nicht zwingend als starre Vorgabe zu betrachten sind.
Soweit dies wegen der Eigenart der Anlage notwendig ist, kann die Festlegung des Leistungsumfanges durch Auswahl von Leistungen aus der Arbeitskarte, nötigenfalls aber auch in Form von Leistungsänderungen oder –ergänzungen erfolgen und bedarfsweise den Bietern überlassen werden.
Sofern die Arbeitskarte mehrere Fristen optional vorsieht, ist die den konkreten Einsatzerfordernissen der Anlage entsprechenden zu vereinbaren. Auch diesbezüglich können Abweichungen im Sinne des vorigen Absatzes notwendig sein.
In die Arbeitskarte sind auch jene Stoffe und Teile aufzunehmen, die für die Wartungsleistungen benötigt werden, und nicht Hilfsmittel im Sinne Nr. 3.2 sind.
Mehrausfertigungen der endgültigen Arbeitskarte/n, die Bestandteile des Vertrages werden, sind vor Ort als Checkliste zu verwenden und gemäß Nr. 4.1 mit Erledigungsvermerken zu versehen.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich sind, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind, und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht wesentlich erhöhen.
2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierzu ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
2.4 Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - verpflichtet, Störungen, die die Sicherheit oder den Betrieb der Anlage gefährden oder ausschließen, nach Aufforderung zu beseitigen.
Er hat die Arbeiten unverzüglich (Reaktionszeit 4 h)1
☐ innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ………………………….. auszuführen
☐ auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, (z. B. nachts und an Sonn- Feiertagen) und zwar ……………………………….………………….. auszuführen
1 Zutreffendes ankreuzen bzw. Ergänzen oder Änderungen vornehmen
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3.0 Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu liefern bzw. zu stellen.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er sofort folgende Stelle
(Anschrift, Telefon)
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen.
Er mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in Nr. 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich hinzuweisen.
3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderungen der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
4.0 Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.
4.2 Bei besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
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4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt2
Herr / Frau (Name, Telefon)
die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachge-rechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
4.5 Die Wartung ist
☐ ist innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durchzuführen
☐ zu folgenden Zeiten durchzuführen3
5.0 Vergütung
5.1 Für die in der Bestandsliste aufgeführte(n) Anlage(n) wird/werden nachstehende jährliche Vergütung(en) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:
-
Jahr €
-
Jahr €
-
Jahr €
-
Jahr €
-
Jahr €
Summe €
zzgl. Umsatzsteuer 19 % €
Gesamtbetrag €
Mit dieser Vergütung sind abgegolten
die Wartung nach Nr. 2.1
die Instandsetzung nach Nr. 2.2, mit Lieferung von Ersatzteilen bis zum Nettowert von
insgesamt 25 € je Wartung und Anlage (Ersatzteile mit einem Nettowert von über 25
€ je Teil werden gesondert vergütet.
die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und –stoffe
2 vom Auftraggeber auszufüllen 3 auch außerhalb der Arbeitszeit (z. B. nachts und an Sonn- und Feiertagen)
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die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien
die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmenden
Entsorgungen von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und
Verpackungen
alle aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z. B. Fahrt-
und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und
Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge
5.2 Die Vergütung nach 5.1 ist – ausschließlich der Umsatzsteuer – für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten Festpreis (Regelung zur Vertragslaufzeit, siehe Nr. 8.1)
Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.
K = Vergütung – ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot
K = neue Vergütung n P = 0,……… Allgemeinkostenanteil4 A P = 0,……… Lohnkostenanteil (P + P = 1)4 L A L
L = ………..€/Std. Lohn der maßgebenden Lohngruppe bei Vertragsangebot
L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe n
Maßgebender Tarifvertrag 5
Maßgebende Lohngruppe 3
Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderungen des maßgebenden Lohnes durch den Auftragnehmer
5.4 Der Nettowert von benötigten Ersatzteilen, im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4, wird anhand von Listenpreisen ermittelt.
4 vom Bieter auszufüllen 5 Bei tariflosen Zustand gelten die maßgebenden ort- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)
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5.5 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage(n) wird zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.6 Die Vergütung wird gezahlt6
☐ jährlich nach erfolgter Leistungserbringung
☐ in Teilbeträgen halbjährlich nach erfolgter Leistungserbringung
☐
Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderung erfolgt binnen 30 Tage nach Rechnungszugang.
6.0 Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.
7.0 Haftung
7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall höchstens aber 1.000.000 € insgesamt
Vermögensschäden ……..…….. €7 je Schadensfall höchstens aber 500.000 € insgesamt
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7.2 Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens,- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist.5
Sachschäden auf ……………… €
Vermögensschäden auf ……………… €
Personenschäden auf ……………… €
6 Vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen 7 vom Auftraggeber auszufüllen
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8.0 Vertragsdauer / Kündigung
8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt8
☐ am ……………………und beträgt …… Jahre
☐ an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt …… Jahre
☐ Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
☐ Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.
8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist b) die in der Bestandsliste aufgeführten Anlage(n) verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden soll c) die in der/den Bestandsliste(n) aufgeführten Anlage(n) aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§323 BGB) e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage(n) nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. g) Der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. h) Der AN dem AG oder dessen Mitarbeiter oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewahrt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnung oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.9 i) Der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandslist(en) aufgeführten Arbeiten nicht nur vorüber- gehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
8 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen 9 Hhtp://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm
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8.4 Werden die in der(n) Bestandslist(en) aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorüber- gehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang.
8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
9.0 Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte10
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
10.0 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
11.0 Schriftform
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle den Vertrag betreffenden Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z. B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen).
11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit einer der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
10 vom Auftraggeber nur bei Bedarf auszufüllen, ansonsten streichen
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12.0 Anhänge zum Vertrag
Die Bestandsliste(n) (Anhang 1) und die Arbeitskarte(n) (Anhang 2) für folgende Anlagenarten sind Vertragsbestandteil:
☐ KG 410 ☐ KG 434
☐ KG 420 ☐ KG 480
☐ KG 430 ☐ KG
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
................................... , den .............. ..................................... , den .....................
........................................................... ....................................................................
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Bestandsliste
(Art, Standort, Ausdehnung, Baujahr, technische Daten der technische(n) Anlage(n) und Einrichtung(en) swie sonstige vertragsrelevante Angaben sind so genau und umfassend anzugeben, dass der Leistungsgegenstand und die umfassten Anlagenteile eindeutig beurteilt werden können)
Anlage 1 zum Vertrag:
Datum: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.
Bestandsliste für: (Analgenart / KG, Bezeichnung Anlage)
Standort:
Hersteller / Typ:
Baujahr:
Allgemeine Beschreibung / Nutzung:
Technische Daten:
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