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462-2026-Anl1_Altstadt_Vertragsentwurf Gebietssteuerung 2027-34.pdf

Koordinierungs- und Steuerungsleistungen für das Fördergebiet Altstadt Spandau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 08:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Vertrag

über die Koordinierungs- und Steuerungsleistungen zur Durchführung des Bund-Län- der-Förderprogramms „Lebendige Zentren und Quartiere“ Altstadt Spandau

zwischen

dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umwelt- und Naturschutz Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Carl-Schurz-Straße 2/6 13597 Berlin

im Folgenden „Auftraggeber (AG) “ genannt,

und

AN

im Folgenden „Auftragnehmer (AN)“ genannt,

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Vorbemerkung

Das Fördergebiet Altstadt Spandau wurde mit Senatsbeschluss vom 14.07.2015 in das Städte- bauförderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ förmlich aufgenommen. Seit 2020 wurde die Förderung überführt in das Programm „Lebendige Zentren und Quartiere“. Grundlage der Gesamtmaßnahme der Städtebauförderung sind die im „Integrierten städtebaulichen Entwick- lungskonzept“ (ISEK) definierten Ziele und Maßnahmen sowie der Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung. Der historische Stadtgrundriss der Altstadt Spandau ist bis auf das 13. Jahrhundert zurückzuführen und noch heute im Straßenverlauf nachvollziehbar. Die Vielfalt unterschiedlicher Bauepochen reicht von wertvollen Einzeldenkmalen, teilweise erhaltenen historischen Fachwerkensembles, denkmalgeschützten Bürgerhäusern und Gründerzeitbauten über eine Vielzahl an Gebäuden aus der Phase der Altstadtsanierung von 1978 bis in die 1990er Jahre. Neben dem historischen Wert der Spandauer Altstadt erfüllt sie im Verbund mit den Spandau Arcaden am Bahnhof Berlin-Span- dau vielfältige Aufgaben eines Hauptzentrums. Sie ist nicht nur der bedeutendste Einzelhandels- standort des Bezirks mit der größten Fußgängerzone Berlins, sondern ebenso der zentrale Ver- kehrsknotenpunkt, der Sitz der Bezirksverwaltung sowie das historische und kulturelle Zentrum des Bezirks.

Das übergeordnete Ziel der Entwicklung der Spandauer Altstadt ist die Vision von einem attrakti- ven und möglichst barrierefrei gestalteten Geschäfts- und Bezirkszentrum, welches mit einladen- den öffentlichen Räumen, einer hohen Aufenthalts- und Freizeitqualität und vielfältigen Angeboten aus den verschiedenen Bereichen möglichst alle Zielgruppen anspricht. Damit einhergehend soll das mit einer Erhaltungsverordnung rechtlich gesicherte einzigartige Erscheinungsbild des Ortes erhalten und durch entsprechende Sanierungen von öffentlicher Hand und privaten Eigentümern qualifiziert und wieder stärker betont werden. Die zahlreichen Einrichtungen und Angebote aus den Bereichen Kultur und Bildung sowie der Ver- waltungsstandort im Rathaus bilden neben der Funktion als Geschäftsstraße und Gastronomie- standort eine wichtige Ankerfunktion und beleben den Ort. Eine fortlaufende Anpassung der An- gebote an die Bevölkerungsentwicklung in einem insgesamt wachsenden Bezirk erscheint notwen- dig. Hierbei ist stets die Versorgungsfunktion für den Gesamtbezirk mitzudenken. Umso wichtiger werden Maßnahmen zur Belebung und Attraktivierung der Altstadt, sowohl im öffentlichen Raum als auch an den zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen des Förderprogramms Schritt für Schritt umgesetzt werden sollen. Die Gebietssteuerung unterstützt den Bezirk bei der Umsetzung.

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§ 1 Auftrag an den AN (1) Das Vertragsgebiet ist im beigefügten Lageplan (siehe Anlage 1) umgrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Der AG beauftragt den AN mit der Vorbereitung und Durchführung von Koordinierungs- und Steuerungsleistungen gemäß dem Angebot vom XX und den unter § 2 dargestellten Aufgaben des AN. Die Leistungsbeschreibung und das Angebot vom XX sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Aufgabe nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Hauptverwaltungen erfolgen kann.

(3) Der AN unterstützt die Entwicklung gebietsspezifischer Leitbilder und koordiniert im Interesse einer integrierten städtebaulichen Gesamtstrategie alle im Fördergebiet „Altstadt Spandau“ anstehenden Planungs- und Bauaufgaben im Einvernehmen mit dem AG. Der AN wirkt darauf hin, dass die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen sowie die Ziele des Förderprogramms „Lebendige Zentren und Quartiere“ zügig realisiert werden können. Sein Handeln wird im Besonderen darauf gerichtet sein, dass notwendige Beschlüsse des AG herbeigeführt werden (Mitwirkung bei der Vorbereitung) und die notwendige planungsrechtliche und finanzielle Sicherung abgestimmter Maßnahmen erfolgen kann.

(4) Der AN handelt bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in eigenem Namen. Er ist nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen im Namen des Landes Berlins einzugehen.

(5) Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind die Grundlage für die übertragenen Aufgaben: • Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2026 / 2027 • AV Stadterneuerung 2024 • Programmleitfaden Lebendige Zentren 2026 (Stand: Januar 2026) • Ausschreibungsunterlagen • Angebot vom […]

Der AG behält sich vor, diese Grundlagen mit Ausnahme des Angebotes zu ändern oder zu ergänzen. Der AN ist rechtzeitig vor Ergänzung oder Änderung der Grundlagen, die unmittelbar mit der Durchführung dieses Vertrags im Zusammenhang stehen, zu hören. Der AN muss Änderungen im Bereich der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, der AV Stadterneuerung und des Programmleitfadens hinnehmen, soweit solche Änderungen im Rahmen der Vertragsabwicklung nicht unzumutbar sind.

(6) Hoheitliche Befugnisse Berlins werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

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§ 2 Aufgaben des AN

(1) Der AN hat den AG bei der Entwicklung, Fortschreibung und Durchführung der Ziele des Förderprogramms „Lebendige Zentren und Quartiere“ sowie der daraus abzuleitenden Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen im Vertragsgebiet zu unterstützen und eine Evaluation der Programm- und Handlungsziele durchzuführen. Der AN erstellt hierzu in Abstimmung mit dem AG einen jährlichen Arbeitsplan, der auf Basis des Angebotes vom […] die Grundlage für die zu übertragenden Aufgaben darstellt. Die Aufgaben der Gebietssteuerung sind in Anlage 2 konkreter dargestellt. Der AN verpflichtet sich, die Eignung der benannten Mitarbeiter*innen zu gewährleisten und auf Nachfrage nachzuweisen.

(2) Der jährlich zu erstellende Arbeitsplan ist dem AG, in einer mit allen Beteiligten in der Steuerungsrunde abgestimmten Form, regelmäßig bis zum 31.12. für das jeweils folgende Jahr vorzulegen. Der in der Steuerungsrunde abgestimmte Arbeitsplan wird vom AG schriftlich bestätigt und ist verbindliche Handlungsgrundlage für den AN. Der Arbeitsplan ist nach Bedarf fortzuschreiben und jeweils in der Steuerungsrunde abzustimmen. Änderungen in der Jahresarbeitsplanung bzw. Verschiebungen von Arbeitsstunden zwischen Leistungsbausteinen sind schriftlich zu begründen. Insbesondere ist hierbei darzustellen, warum die prognostizierten Arbeitsstunden für den jeweiligen Leistungsbaustein unzureichend sind bzw. in einem geringeren Umfang erbracht werden können. Die Sicherstellung der Qualität der Leistungen ist zu gewährleisten. Ein unbegründetes Abweichen davon begründet eine Rechnungskürzung.

(3) Der AN verpflichtet sich, an den stattfindenden Steuerungsrunden teilzunehmen, der Turnus bzw. die Häufigkeit dieser ist im Arbeitsplan abzustimmen. Die Steuerungsrunden setzen sich aus ständigen Vertreter*innen des Bezirksamtes Spandau von Berlin, Fachbereich Stadtplanung, dem AN und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenStadt) zusammen. Ggf. werden themenbezogen Gebietsakteure sowie Vertreter: innen von einzelnen Fachämtern eingeladen. Die Aufgaben der Steuerungsrunden sind insbesondere: • die Sicherstellung der sachgerechten Abwicklung aller Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Förderprogramms "Lebendige Zentren und Quartiere" • die gegenseitige Information über Stand und Verlauf der eingeleiteten und geplanten Projekte und Maßnahmen • das Erarbeiten und Abstimmen von Vorschlägen für die Leistungen zukünftiger Arbeitspläne • Eine Veränderung der zeitlichen Abstände der Steuerungsrunde kann von den ständigen Mitgliedern einvernehmlich vorgenommen werden.

(4) Der AN hat dem AG einen jährlichen Statusbericht über die erbrachten Leistungen bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist dies bis zum 31.12. des Jahres vorzulegen.

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(5) Der AG verpflichtet sich, Aufgaben, die die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar berühren, nur in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages an Dritte zu vergeben.

§ 3 Vergütung (1) Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erhält der AN nachweisbezogen bis zur Höhe des mit Angebot und Zuschlag vereinbarten Jahresstundenrahmens

  • für das Jahr 2027 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

  • für das Jahr 2028 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

  • für das Jahr 2029 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

  • für das Jahr 2030 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

Im Falle einer Vertragsverlängerung unter Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erhält der AN nachweisbezogen bis zur Höhe des mit Angebot und Zuschlag vereinbarten Jahresstundenrahmens

  • für das Jahr 2031 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und

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optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

  • für das Jahr 2032 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

  • für das Jahr 2033 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

  • für das Jahr 2034 […] Stunden mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt) und optionale Leistungen für Sachmittel (Öffentlichkeitsarbeit) mit einer Vergütung in Höhe von voraussichtlich […] € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (MwSt), wenn die Leistungen in Anspruch genommen wurden,

(2) Die Vergütung wird als Teilabschlag der im Angebot vom […] genannten Beträge nach Ablauf von jeweils drei Kalendermonaten - nach Rechnungsstellung durch den AN an den AG - inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer ausgezahlt. Die Rechnung ist zweifach und prüffähig einzureichen. In besonders vom AN zu begründenden Fällen ist die Abforderung einer Vorauszahlung möglich. Ein rechtlicher Anspruch auf Vorauszahlung besteht nicht.

(3) Der AN unterrichtet den AG jeweils nach Ablauf eines Vierteljahres über die Zahl der von ihm erbrachten Arbeitsstunden unter Vorlage entsprechender Stundennachweise für die mit den Aufgaben unmittelbar befassten Fachkräfte. Aus den Nachweisen soll der Leistungsbericht entsprechend der Gliederung des Arbeitsplans hervorgehen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift des/der jeweiligen Mitarbeiter*in zu belegen.

(4) Der für jedes Jahr vereinbarte Jahresstundenrahmen ist grundsätzlich einzuhalten. Eine Überschreitung dieses Rahmens wird vom AG nicht gesondert vergütet.

(5) Durch die Zahlung der in Abs. 1 genannten Vergütung sind alle mit der Erbringung der vereinbarten Leistung zusammenhängenden Kosten sowie alle urheberrechtlichen Ansprüche, Verwertungsrechte und ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrechte des AN abgegolten.

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(6) Sonderleistungen, insbesondere Planungsleistungen, können bei Bedarf nach Zustimmung durch die SenStadt zusätzlich vom AG direkt an den Gebietsbeauftragten vergeben werden – im Rahmen der optionalen Leistungen. Der Umfang der optionalen Leistungen sind im Arbeitsplan jährlich festzulegen. Sonstige städtebauliche Leistungen werden mit den angebotenen Unternehmensstundensätzen vergütet.

(7) Der AN ist für die Versteuerung sowie die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit diesem Vertrag verantwortlich.

§ 4 Allgemeine Pflichten des AN

(1) Der AN führt die ihm übertragenen Aufgaben selbständig durch. Er ist jedoch an Weisungen des AG gebunden. Die Weisung kann nur schriftlich erfolgen.

(2) Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, alle in Bezug auf die Durchführung des Förderprogramms "Lebendige Zentren und Quartiere" erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben sowie die Zuständigkeitsregelungen für die Berliner Verwaltung zu beachten.

(3) Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des AG durchzuführen, sie zu beraten und von sich aus alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung unverzüglich an sie heranzutragen. Der AN hat im Rahmen seiner Aufgaben die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu führen.

(4) Der AN ist verpflichtet, einen Mindesteinsatz der Projektleitung von 20 % und einen Maximaleinsatz von sonstigen Mitarbeitern von 30 % der jährlichen Gesamtstunden zu gewährleisten.

(5) Der AN darf einzelne, ihm übertragene Aufgaben auf Dritte, die nachweislich die entsprechende Zuverlässigkeit, Fachkunde, und Leistungsfähigkeit vorweisen können und über entsprechende Erfahrungen durch vergleichbare Referenzprojekte verfügen, zur weisungsgebundenen Erledigung übertragen. Der AN hat den AG hierüber frühzeitig vor der beabsichtigten Übertragung zu informieren. Der AN verpflichtet sich, bei Vereinbarungen mit Dritten – soweit erforderlich – die aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen gegenüber dem AG auf den jeweiligen Dritten zu übertragen. Die Übertragung auf Dritte befreit ihn nicht von seiner Leistungspflicht.

(6) Der AN hat personelle Veränderungen von Mitarbeiter: innen und ggf. Unterauftragnehmern mit dem AG abzustimmen.

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(7) Die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vergabevorschriften sind zu beachten. Vor der Beauftragung Dritter sind insbesondere Vergleichsangebote einzuholen (§ 55 der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung AV LHO).

(8) Der AN wird über alle ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge gegenüber unberechtigten Dritten Schweigen bewahren; dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Er wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die er vom AG erhält und die er bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit dem AG an Dritte weitergeben.

(9) Der AN hat dem AG auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

(10) Der AN ist verpflichtet, über alle wesentlichen Gespräche und Verhandlungen mit Dritten schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen und diese auf Verlangen dem AG vorzulegen.

(11) Soweit in diesem Vertrag Zustimmungen oder Einwilligungen des AG zu Tätigkeiten des AN verlangt werden, können die Zustimmungen oder Einwilligungen auch generell, für bestimmte Fälle oder für das jeweilige folgende Jahr im Voraus erteilt werden.

(12) Zur Erbringung der Leistungen stellt der AN die erforderliche technische Ausstattung sicher.

§ 5 Aufgaben und Pflichten des AG

(1) Der AG wird den AN bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterstützen und sich dafür einsetzen, die dafür nach geltendem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Der AG wird den AN über gebietsbezogene städtebauliche Planungen unterrichten und ihn in die inhaltliche Abstimmung einbeziehen, sofern die Durchführung dieses Vertrages berührt ist.

(3) Der AG wird dem AN unentgeltlich die erforderlichen Unterlagen (u. a. Pläne, Bestandskarten und dgl.) überlassen sowie vorliegende Untersuchungen und Gutachten, die für die übertragenen Aufgaben von Bedeutung sind, zur Verfügung stellen.

(4) Der AG stellt dem AN zur Durchführung von Sprechzeiten (Beratung von Eigentümern und Bürgern) entsprechende Räumlichkeiten in einem Vor-Ort-Büro zur Verfügung. Die Räumlichkeiten stehen ausschließlich für eine Nutzung im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Verfügung.

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§ 6 Datenschutz

(1) Soweit der AN zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, handelt er als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DSGVO und ist zur Erfüllung der Pflichten aus den Art. 13 bis 21 DSGVO verpflichtet.

(2) Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen sind alle dem Datenschutz unterliegenden Daten dem AG zu übergeben.

§ 7 Urheberrecht

Der AG darf alle Materialien, die der AN im Rahmen seiner Beauftragung erstellt und die urheberrechtsfähig sind, auch vor ihrer Veröffentlichung ohne deren Mitwirkung nutzen und ändern. Der AN überträgt dem AG das Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung gemäß §§ 16 und 17 des Urheberrechtsgesetzes. Bei wesentlichen Änderungen gibt der AG dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Der AG hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Erstveröffentlichung unter Hinweis auf den AN oder einen von ihm benannten Dritten.

(3) Soweit von dem AN hinzugezogene Dritte Urheberrechte an erstelltem Material zustehen, verpflichtet sich der AN dafür Sorge zu tragen, dass dem AG insoweit die in den § 5 (Datenschutzgesetz) genannten Rechte eingeräumt werden. Der AN hat den AG von urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

(4) Der AG ist berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insoweit erteilt der AN die erforderliche Zustimmung nach §§ 34 und 35 des Urheberrechtsgesetzes. Er stellt eine entsprechende Zustimmung von durch ihn hinzugezogenen Dritten sicher, soweit dies erforderlich wird.

(5) Veröffentlichungen durch den AN bedürfen der Zustimmung durch den AG bzw. der Steuerungsrunde. Der AG wird seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.

(6) Bei allen Formen von Veröffentlichungen sind sowohl der AG als auch der AN anzugeben.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.

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§ 8 Gewährleistung, Haftung und Verjährung

(1) Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch den AN richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

(2) Für vom AN bei Vertragsdurchführung verschuldete Schäden haftet der AN bis zur Höhe der in § 9 genannten Deckungssummen. Für den darüberhinausgehenden Schaden haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Haftungsbeschränkung in Abs. 2 gilt nur für vertragliche Ansprüche und nicht für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit etc.)

(4) Vertragliche Ansprüche gegen den AN verjähren innerhalb von 5 Jahren, nachdem die Leistung/Teilleistung erbracht worden ist, im Falle eines Unterlassens in 5 Jahren, nachdem die Leistung/Teilleistung spätestens hätte erbracht werden müssen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der AN ist berechtigt, dem AG die Erfüllung in sich geschlossener Teilleistungen anzuzeigen. Macht er hiervon Gebrauch, so beginnt für die Ansprüche aus dieser Teilleistung die Verjährungsfrist mit dem Zugang der Anzeige, sofern der AG nicht unter Angabe von Gründen schriftlich widerspricht. In sonstigen Fällen beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Beendigung dieses Vertrages.

(4) Im Falle einer schriftlichen Weisung des AG kann der AN ein Mitverschulden des AG nur geltend machen, wenn er dieser Weisung widersprochen hat. Letzteres gilt nicht, wenn der AN nachweisen kann, dass der AG auch nach einem Widerspruch an der Weisung festgehalten hätte.

(5) Der AN hat dem AG von berechtigten Ansprüchen Dritter, die sich aus dem ihm obliegenden Aufgabenbereich dieses Vertrages ergeben, freizustellen. Er haftet bei einem Verschulden Dritter gegenüber dem AG wie für eigenes Verschulden.

§ 9 Versicherungen

(1) Zur Sicherung etwaiger gesetzlicher und vertraglicher Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der AN den Abschluss der entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und für die Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Deckungssummen betragen für Personenschäden 1,5 Millionen Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 1,5 Millionen Euro.

(2) Den Abschluss der Versicherungen mit den zu Absatz 1 genannten Deckungssummen hat der AN innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Wird der Abschluss der Versicherungen endgültig verweigert, gilt dies als wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 10 dieses Vertrages.

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§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt ab 01.01.2027 und endet am 31.12.2030. Der AG kann die Vertragslaufzeit zwei Mal um jeweils zwei Jahre durch schriftliche Mitteilung spätestens jeweils vier Monate vor Vertragsende (Zugang) verlängern (bis maximal 31.12.2034), wenn die haushalterischen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind unter anderem: • Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen trotz Mahnung und Setzen einer Nachfrist von 3 Monaten; es sei denn, der AN die Nichteinhaltung nicht zu vertreten; • Nichterfüllung von Aufgaben der Gebietssteuerung gem. Anlage 2 dieses Vertrages trotz wiederholter Aufforderung bzw. mehrfacher Nichterfüllung der in Anlage 2 benannten Pflichten. • Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des AN oder Ablehnung mangels Masse; • endgültige Aufgabe der Absicht Berlins zur Durchführung und Realisierung der geplanten Maßnahmen im Vertragsgebiet; die Vergütungsfolge regelt sich dann nach Abs. 5 und 6. schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Datenschutzgesetzes.

(3) Der AN hat dem AG unverzüglich einen Bericht über die zum Zeitpunkt der Kündigung von ihm erbrachten Leistungen zu übersenden.

(4) Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so sind nur die bis dahin erbrachten abgeschlossenen nachgewiesenen Leistungen und Teilleistungen zu vergüten, soweit sie für den AG verwendbar sind. Etwaige Schadenersatzansprüche des AGs bleiben vorbehalten.

(5) Wird der Vertrag aus Gründen gekündigt, die der AG zu vertreten hat, so erhält der AN die volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen und im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zusätzlich einmalig einen Betrag in der Höhe, wie er dem AN im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen in den vorangegangenen 6 Monaten vor der Kündigung zustand.

(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der ihm übertragenen Aufgaben hat der AN einen Abschlussbericht über die durchgeführten Maßnahmen zu übersenden. Der AN hat die ihm vom AG oder Dritten im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten und die von ihm gefertigten oder beschafften Unterlagen sowie sonstige für den AG zweckdienliche Materialien in geordneter Form zu übergeben.

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§ 11 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Vertragsschließenden verpflichten sich im Zuge einer Vereinbarung, solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.

(2) Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, den

.................................................. .................................................. Bezirksamt Spandau von Berlin, …… Abt. Bauen, Planen, Umwelt- und Naturschutz Herr Schatz Bezirksstadtrat

Anlage 1: Kartenausschnitt zum Leistungsgebiet Anlage 2: Aufgaben der Gebietssteuerung (Leistungsbeschreibung)

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ANLAGE 1 – Kartenausschnitt zum Leistungsgebiet

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung